Abt ei l un g II I C-30 4 4 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
C-30 4 4 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer – A._______ (geb. 1954), seine Ehefrau B._______ (geb. 1964) sowie ihre Kinder E._______ (geb. 1986), F._______ (geb. 1989), C._______ (geb. 1993) und D._______ (geb. 1994) – reisten am 5. Oktober 1998 unter Umge- hung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. Zur Begründung brachte A._______ vor, wegen des Krieges habe er sein Heimatland 1977 verlassen und während zwei Jahren im Sudan gelebt. Danach sei er unter einem falschen muslimischen Na- men nach Saudi-Arabien gezogen, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Nachdem er erfahren habe, dass andere Eritreer, die ebenfalls unter falschen Namen in Saudi-Arabien gelebt hätten, festge- nommen und ins Gefängnis verbracht worden seien, habe er sich ent- schieden, dieses Land mit seiner Familie zu verlassen. Er könne aber nicht nach Eritrea zurückkehren, weil er als Mitglied der Demokrati- schen Bewegung der Befreiung Eritreas (Demokrasiawe Menkeskas Harinet Eritrea; EDM) auf einer schwarzen Liste der dortigen Regie- rung stehe. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für Flücht- linge (BFF; heute BFM) die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen der Gesuchstel- ler hielten weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit noch je- nen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. März 2000 bei der Schweizeri- schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens kam das BFF am 12. Juli 2001 teilweise auf seine Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 wies die ARK die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und der Verweigerung des Asyls sowie der angeordneten Weg- weisung ab. Nachdem den Beschwerdeführern am 7. April 2006 von der zuständi- gen Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wor- Se ite 2
C-30 4 4 /20 0 7 den war, stellte das BFM in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. Am 23. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um Ausstellung ei- nes Passes für eine ausländische Person. Dabei machten sie geltend, aus politischen Gründen keine heimatlichen Reisepässe beschaffen zu können. C. Mit Verfügung vom 5. April 2007 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Rekurrenten sei zu keinem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, weshalb keine objektiven Gründen gegen die Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertretung sprechen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie bereits bei der Konsularabteilung der Botschaft von Eritrea in Genf Gesuche um Ausstellung von heimatlichen Reisepässen eingereicht hätten, oder dass entsprechende Gesuche gar abgelehnt worden sei- en. Von den Beschwerdeführern könne somit verlangt werden, sich bei ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisedokumen- ten zu bemühen. Sie seien daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu er- achten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2007 beantragen die Beschwer- deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Aus- stellung von Pässen für ausländische Personen. Im Wesentlichen las- sen sie zur Begründung vorbringen, es sei allgemein bekannt, dass eritreische Staatsbürger, welche sich längere Zeit im Ausland aufge- halten hätten, von den heimatlichen Behörden unter den Generalver- dacht gestellt würden, sich im Ausland subversiv gegen die jetzige Re- gierung betätigt zu haben. Die betreffenden Personen müssten des- halb bei der Rückkehr befürchten, strengen Verhören unterzogen zu werden. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten, drohe ihnen in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass eritreische Staatsangehörige, die im Ausland lebten, die Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer an die Re- gierung nachweisen müssten, um in den Besitz von heimatlichen Rei- Se ite 3
C-30 4 4 /20 0 7 sepässen gelangen zu können. Für abgewiesene Asylbewerber, wel- che – wie die Rekurrenten – die fragliche Steuer nie bezahlt hätten, sei es nicht möglich, eritreische Reisedokumente erhältlich zu ma- chen. Die Verweigerung der Ausstellung von schweizerischen Ersatz- reisepapieren verletze ihre persönliche Freiheit, namentlich ihre Bewe- gungsfreiheit. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass das Verfahren betreffend Passbeschaffung in der Schweiz durchgeführt werden kön- ne und dazu keine Rückkehr ins Heimatland erforderlich sei. Bezüglich der erwähnten Einkommenssteuer von zwei Prozent hält das BFM fest, es sei Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea festzulegen, welche Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen zu entrichten seien. Hingegen sei es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, Ersatz- reisepapiere für ausländische Personen abzugeben, welche die finan- ziellen Bedingungen für die Ausstellung von heimatlichen Reisepässen nicht erfüllen könnten oder wollten. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Juli 2007 wurde den Be- schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge- nutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver- fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun- Se ite 4
C-30 4 4 /20 0 7 desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts- stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per- sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 RDV). 2.2Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be- hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög- lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah- men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). Se ite 5
C-30 4 4 /20 0 7 3. 3.1Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz bei den Beschwerde- führern zu Recht deren Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Rei- sepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per- sonen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d). 3.2Die Beschwerdeführer erachten es als nicht zumutbar, sich zwecks Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren mit der eritrei- schen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen. Da sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten, drohe ihnen in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Mit diesem Einwand können die Rekurrenten schon deshalb nicht ge- hört werden, weil von ihnen nicht verlangt wird, sich zwecks Passbe- schaffung in ihr Heimatland zu begeben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, können die für die Ausstellung ei- nes eritreischen Reisepapiers notwendigen Schritte nämlich von der Schweiz aus vorgenommen werden. Abgesehen davon wurden die sei- nerzeitigen Vorbringen im Asylverfahren von den zuständigen Behör- den geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig respektive als nicht asylrelevant zurückgewiesen (vgl. Verfügung des BFF vom 22. Februar 2000, bestätigt durch Urteil der ARK vom 30. Januar 2002). Die Rekurrenten scheinen überdies zu verkennen, dass sich die "Un- zumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmög- licht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachten Gefährdung be- zieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schwei- zerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- landes entgegen stehen könnte. Entsprechend weist Art. 7 Abs. 2 RDV auf einen Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht ver- langt werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige und Asylsu- Se ite 6
C-30 4 4 /20 0 7 chende während hängigem Asylverfahren, weil bei Letzteren über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl noch nicht definitiv entschieden ist. Von den Beschwerdeführern, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewie- sen worden ist und die seit geraumer Zeit über einen fremdenpolizei- lich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügen, kann deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass sie sich vorerst bei der zuständi- gen eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemühen. Dies umso mehr, als blosse subjektive Emp- findlichkeiten von Gesuchstellern, die – wie in casu – auf keiner (po- tentiellen) Gefährdungslage beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Hindernis anerkannt werden können (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführer bereits mit ihrer heimatlichen Vertretung in Kontakt getreten wären, um in den Besitz von eritreischen Dokumenten zu gelangen. 3.3Im Weitern erachten die Beschwerdeführer die Ausstellung hei- matlicher Reisedokumente als objektiv unmöglich und bringen in die- sem Zusammenhang vor, eritreische Staatsbürgerinnen und Staats- bürgern, die im Ausland lebten, könnten heimatliche Pässe nur gegen Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer erhalten. Die Vorinstanz weist diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea sei, die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen festzulegen respektive zu bestimmen, inwieweit Abgaben für im Ausland wohnhafte Staatsan- gehörige vorgesehen seien. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen, kommt doch dem Heimatstaat bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Ge- staltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraus- setzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen; andernfalls führte dies zu einem unzulässigen Ein- griff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates. In casu erweist sich die Beschaffung eritreischer Reisedokumente nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV, zu- mal es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach (ehemali- Se ite 7
C-30 4 4 /20 0 7 gen) Asylsuchenden keine heimatlichen Pässe ausgestellt würden, um eine reine Parteibehauptung handelt. 3.4Die Beschwerdeführer können daher nicht als schriftenlos im Sin- ne von Artikel 7 RDV bezeichnet werden, weshalb die Vorinstanz de- ren Gesuche zu Recht abgelehnt hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren – wie von den Rekurrenten behauptet – völker- oder landesrechtliche Be- stimmungen verletzt worden wären. Macht eine Grundrechtsträgerin oder ein Grundrechtsträger eine Grundrechtsverletzung geltend, so ist auch die Missachtung der Schrankenregeln darzutun (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 5). Dies tun die Beschwerdeführer nicht. 4. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen- den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver- fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Se ite 8
C-30 4 4 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juni 2007 geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) -das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Brand Versand: Se ite 9