B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3040/2016
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 7 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rente, Verfügung der IVSTA vom 26. April 2016.
C-3040/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1977 geborene schweizerische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Mai 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Bezug von Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2-1 ff.). Mit zwei Verfügungen vom 10. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle B._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 1997 eine halbe ausserordent- liche Rente bzw. rückwirkend ab 1. August 1997 eine ganze ausserordent- liche Rente der Invalidenversicherung zu (act. 22 und 23). In der Folge erbrachten sowohl die IV-Stelle B.________ als auch die zwischenzeitlich zuständig gewordene die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ Leistungen im Zusammenhang mit Eingliederungs- massnahmen (act. 44 ff.). B. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle gefunden hatte, stellte die IV-Stelle C.______ die Rentenleistungen mit Verfügung vom 7. März 2012 ein (act. 189-1 ff.). Am 14. August 2014 überwies die IV-Stelle C._____ die Rentenakten an die nunmehr zuständig gewordene IV-Stelle D., welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. August 2015 rückwirkend ab 1. November 2014 erneut eine ganze ausserordent- liche Rente zusprach (209-1 f.). Am 17. März 2016 teilte die Beschwerde- führerin der IV-Stelle unter Hinweis auf ein Telefongespräch ihre neue Ad- resse in Deutschland mit und legte eine Wohnsitzbescheinigung bei, wel- che den Wegzug bestätige, sodass die Rentenakten am 5. April 2016 von der IV-Stelle D._ an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) abgetreten wurden, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 im Ausland wohne (act. 215, 216). C. Am 11. April 2016 gelangte die Beschwerdeführerin telefonisch an den ehe- mals zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle D.____ und erkundigte sich, ob sich dieser an ein Telefongespräch ungefähr im Oktober 2015 er- innern könne, mit welchem sie sich erkundigt habe, ob die ausserordentli- che Rente nach Deutschland exportiert werden könne. Der Sachbearbeiter bestätigte sowohl telefonisch als auch in einer Aktennotiz vom 15. April 2016, dass er sich daran erinnern könne, ihr mitgeteilt zu haben, dass die Rente nach Deutschland exportiert werden könne (act. 220).
C-3040/2016 Seite 3 D. Am 26. April 2016 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit welcher sie ihre nicht aktenkundige Verfügung vom 24. April 2016 annullierte und er- setze und die ausserordentlichen Rentenleistungen einstellte. Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, dass mit dem Wegzug der Be- schwerdeführerin ins Ausland kein Anspruch mehr auf die ausserordentli- che Rente bestehe, da diese Renten Versicherten nur gewährt werden könnten, solange sie in der Schweiz wohnten (BVGer act. 1, Beilage). E. Am 4. Mai 2016 informierte die Voristanz die IV-Stelle D., dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz wieder in der Schweiz habe (act. 223). F. Gegen die Verfügung vom 26. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der ausserordentlichen Rente. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle D.____ in Verbindung gesetzt und diesen vom geplanten Umzug nach Deutschland informiert. Dabei habe sie gefragt, ob sie auch in Deutschland Anspruch auf ihre ausserordentliche Rente habe. Nach Abklärungen habe der zuständige Sachbearbeiter ihr mitgeteilt, dass die ausserordentliche Rente auch nach Deutschland ausgerichtet würde. Aufgrund dieser Aus- sage habe sie ihren Umzug nach Deutschland geplant. Aus finanziellen Gründen sei sie auf die ausserordentliche Rente angewiesen. Ohne diese Rentenleistungen hätte sie den Umzug nach Deutschland nie durchge- führt. Sie habe der Aussage der IV-Stelle D.__ komplett vertraut. Durch diese Situation sei ihr ein grosser materieller Schaden entstanden. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht das Schreiben der Vorinstanz vom 17. Mai 2016 ein (BVGer act. 5, Beilage). Darin führte die Vorinstanz aus, dass die ausser- ordentliche Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2016 wieder ausgerichtet werde, da die Beschwerdeführerin ihre Schriften am 28. April 2016 wieder in der Schweiz hinterlegt habe. Das Dossier werde an die zuständige IV-Stelle C._____ (recte: IV-Stelle D._______) abgetre- ten. Da das Domizil der Beschwerdeführerin nach wie vor die Schweiz sei und die Rentenzahlungen ohne Unterbruch wieder aufgenommen worden
C-3040/2016 Seite 4 seien, sei das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zuständig. Eine allfäl- lige Beschwerde auf Schadenersatz müsste im Kanton C.______ (recte wohl: Kanton D.) eingereicht werden. Ergänzend führte die Be- schwerdeführerin aus, dass sie sich auf Empfehlung der Vorinstanz wieder in der Schweiz angemeldet habe. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Anmeldung in der Schweiz einen Einfluss auf ihre Einsprache (recte: Beschwerde) haben könnte. Falls ihr dieser Sachverhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie sich erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder in der Schweiz angemeldet. Die Vorinstanz habe ihr zudem gesagt, dass sie zur Geltendmachung von Schadenersatz zunächst Einspruch (recte: Be- schwerde) beim Bundesverwaltungsgericht machen müsse. Solange der Sachverhalt nicht geklärt sei, bitte sie um Verlängerung der Frist zur Ein- reichung des Kostenvorschusses, der am 24. Juni 2016 fällig wäre. Von der IV-Stelle D._____ und der IV-Stelle C.___ habe sie unterschied- liche Meinungen gehört, ob ihre ausserordentliche Rente ins Ausland aus- bezahlt würde. Diese Frage sei zu klären (BVGer act. 5). Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin die Aktennotiz eines Sachbearbeiters der IV- Stelle D._______ vom 15. April 2016 bei. Darin bestätigte dieser, sich erin- nern zu können, der Beschwerdeführerin mitgeteilt zu haben, dass ihre Rente nach Deutschland exportiert werden könne. H. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Leistung des Kostenvorschusses gutgeheissen (BVGer act. 6). Ein weite- res Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2016 letztmals gutgeheissen (BVGer act.). In der Folge ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 13). I. Am 25. August 2016 leitete die IV-Stelle D._______ ein Revisionsverfahren ein, wobei die Beschwerdeführerin eine Verstärkung der Grundsymptoma- tik aufgrund der schwierigen Lebenssituation geltend machte (act. 229 f.). J. Nach erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 28. September 2016 ihre Vernehmlassung ein und beantragte mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D.______ vom 23. September 2016, dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten sei (BVGer act. 17). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei aufgrund der erneuten Wohn-
C-3040/2016 Seite 5 sitznahme im Kanton D._______ wieder aufgelebt. Die angefochtene Ver- fügung sei damit gegenstandslos geworden, zumal der Beschwerdeführe- rin letztlich durchgehend eine IV-Rente ausgerichtet worden sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden sei nicht im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, da aufgrund der durch- gehenden Rentenzahlungen im Bereich der Sozialversicherungsleistun- gen kein Schaden entstanden sei (BVGer act. 17, Beilage). K. Mit Verfügung vom 30. September 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, ihre Vernehmlassung zu ergänzen (BVGer act. 18). Nach erstreckter Frist, verwies die Vorinstanz in ihrer ergänzten Vernehmlassung vom 30. November 2016 auf die Stellungnahme der IV-Stelle D.______ vom 23. November 2016 (BVGer act. 24). Weiter führte sie aus, die IVSTA könne mangels behördlicher Auskunft nicht haftbar gemacht werden bzw. habe dazu richtigerweise ein separates Verfahren im kantonalen Instan- zenzug zu erfolgen. Mit ergänzter Stellungnahme der IV-Stelle D.______, hielt diese daran fest, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ge- genstandslos geworden sei und daher auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werden könne. Sodann sei in Bezug auf die Leistungen der IV kein Schaden entstanden. Die Frage der falschen Behördenauskunft sei für das vorliegende Verfahren irrelevant, da das Bundesverwaltungsgericht nur über die Leistungen der IV und nicht über die Frage der Haftung entschei- den könne. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden sein sollte, wäre dieser nicht im vorliegenden, sondern in einem separaten Verfahren nach Art. 78 ATSG geltend zu machen. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das von der Be- schwerdeführerin aufgrund eines geplanten Auslandsaufenthalts am 25. November 2016 gestellte Sistierungsgesuch gutgeheissen und das Be- schwerdeverfahren 23. Dezember 2016 bis zum 20. März 2017 sistiert (BVGer act. 26). M. Nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel, da dieser bereits mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 per 12. Dezember geschlossen wurde (BVGer act. 25).
C-3040/2016 Seite 6 N. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an- wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
C-3040/2016 Seite 7 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Deutschland. Damit gelan- gen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur An- wendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schwei- zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2016, womit die ausserordentliche Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgrund ih- res Wegzugs nach Deutschland mit Wirkung ab 1. April 2016 eingestellt wurde. Aufgrund der Aktenlage stellt sich zunächst die Frage, ob diese Ver- fügung noch Bestand hat, mithin, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt vor- liegt. 4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
C-3040/2016 Seite 8 es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 4.2 Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung wäh- rend der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 124 V 247 Erw. 2 mit Hin- weisen). 4.3 Es ist ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens nur dann zur Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich ent- sprochen worden ist; entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Ver- fügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Be- schwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in die- sem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (BGE 126 III 85 E. 3; FRANZ SCHLAURI, Die Neuverfügung lite pendente in der Rechtsprechung des Eid- genössischen Versicherungsgerichts, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozial- versicherungspraxis, 2001, S. 178 f., 183, 188). 4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 mitgeteilt, dass nach Hinterlegung ihrer Schriften in der Schweiz per 28. April 2016 rückwirkend ab 1. April 2016 wieder Anspruch auf die aus- serordentliche Invalidenrente bestehe. Das Dossier werde zu diesem Zweck an die IV-Stelle C._______ überwiesen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Beschwerde wegen Schadener- satz beim Kanton D._______ bzw. bei der IV-Stelle D._______ eingereicht werden müsse (BVGer act. 5, Beilage). Die Vorinstanz ist somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, jedoch nach Einreichung der Beschwerde am 12. Mai 2016 auf ihre Verfügung vom 26. April 2016 zurückgekommen und hat diese faktisch aufgehoben. Dazu war sie nach vorerwähnter Rechtspre- chung berechtigt, auch ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt hätten sein müs- sen. Die Frage, ob mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiederausrichtung der ausserordentlichen Rente gemäss Beschluss der IV-Stelle D._______ vom 12. Mai 2016 den Rechtsbegehren der Be-
C-3040/2016 Seite 9 schwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist, sodass das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könnte, kann vorliegend offen bleiben, was nachfolgend zu zeigen ist.
5.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Das Bundesgericht und das Bundesverwal- tungsgericht erachtet ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Be- schwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen). Entfällt das Rechtsschutzinte- resse im Verlaufe des Verfahrens, ist Letzteres als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 Rz. 4, BGE 118 Ib 1 E. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Laufe des Beschwerde- verfahrens wieder in die Schweiz verlegt und hat ihre ausserordentliche Rente rückwirkend ab ihrem Umzug nach Deutschland bzw. ab dem 1. April 2016 wieder ausgerichtet erhalten. Sie führt zwar aus, dass sie daran inte- ressiert sei, die Frage des Leistungsexports ihrer ausserordentlichen Inva- lidenrente zu klären. An der Frage, ob die ausserordentliche Rente nach Deutschland exportiert werden kann, besteht jedoch unter diesen Umstän- den im Urteilszeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, da – zumindest im Zusammenhang mit der Ausrichtung der ausserordentlichen Rente nach Deutschland – kein strittiger Nachteil mehr besteht, der im Rahmen eines Urteils noch behoben werden könnte. 5.3 Der Beschwerdeführerin geht es um die Feststellung der Haftung für die von ihr (zahlenmässig nicht näher bezifferten) Kosten im Zusammen- hang mit dem Umzug nach Deutschland (und wohl auch zurück in die Schweiz). Die Vorbereitung eines Verantwortlichkeitsverfahrens verleiht ei-
C-3040/2016 Seite 10 nem Rechtsuchenden dem Grundsatz nach keine Befugnis für die Anfech- tung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzin- teresse entfallen ist; das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist somit subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (Urteil 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2 und 2.5, ZBl 107/2006 S. 504). Dieses System genügt auch den Anforde- rungen von Art. 6 und 13 EMRK (BGE 126 I 144 E. 3; zit. Urteil 1A.253/2005 E. 2.6.1). 5.4 Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an der Klärung einer allfälligen Haftung für den von ihr geltend gemachten Scha- den, begründet somit ebenfalls kein Interesse an der Behandlung der ge- genstandslos gewordenen Beschwerde. Die Frage des allfälligen Scha- denersatzes ist vielmehr vor der dafür Zuständigen Behörde geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin eine Falschauskunft eines Sachbear- beiters der IV-Stelle D._______ geltend macht, ist die Sache zur weiteren Veranlassung an diese zu überweisen. 5.5 Gemäss KIESER ist bei allenfalls unzutreffenden Auskünften wohl zu- nächst zu prüfen, ob die betreffende Person unter dem Titel des Vertrau- ensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (zu den Voraussetzungen vgl. etwa BGE 131 V 480 E. 5). Ergibt sich dar- aus kein Anspruch ist der Verantwortlichkeitsanspruch nach Art. 78 ATSG zu beurteilen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 78 N. 10 m.H.). 6. 6.1 Immerhin kann im Sinn eines obiter dictums die Rechtslage im Zusam- menhang mit dem Export ausserordentlicher Invalidenrenten im staatsver- traglichen Geltungsbereich des FZA erörtert werden. 6.2 Im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 anwendbar gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71), waren ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung im staatsvertraglichen Raum - und somit nach Deutschland - exportierbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_446/2013 und 9C_469/2013 vom 21. März 2014 E. 7.1 ff.).
C-3040/2016 Seite 11 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für EFTA- Staaten). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 an. Im Geltungsbereich der VO 883/2004 wird die Exportierbarkeit der ausser- ordentlichen Invalidenrenten nunmehr eingeschränkt. Diese Leistung ist nun als besondere beitragsunabhängige Geldleistung vom für Geldleistun- gen grundsätzlich vorgesehenen (Art. 7 der VO 883/2004) Leistungsexport ausgenommen, mithin wird kumulativ Wohnsitz und gewöhnlicher Aufent- halt in der Schweiz verlangt (BGE 141 V 530), soweit es um Behinderte geht, die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Erwerbs- tätigkeit unter schweizerisches Recht gefallen sind (Art. 70 der VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang X Schweiz Bst. d dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA [seit 1. April 2012 in Kraft stehende Fassung von Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung h des FZA]). Die Frage, ob die ausserordentliche Rente der Beschwerdeführerin nach Deutschland ausgerichtet werden kann bzw. ob der Sachbearbeiter der IV- Stelle D._______ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine falsche Auskunft erteilt hat, hängt somit davon ab, ob die Beschwer- deführerin vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erwerbstätig- keit unter schweizerisches Recht gefallen ist. Kann dies bejaht werden, wäre ein Export der ausserordentlichen Rente auch unter der VO 883/2004 nach wie vor möglich. Wie bereits erwähnt, ist diese Frage jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr gilt es sie im dafür vor- gesehenen Verantwortlichkeitsverfahren zu klären (vgl. vorstehende E. 5.3). 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
C-3040/2016 Seite 12 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend erfolgte die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die von der Vorinstanz empfohlene Verlegung des Wohnsitzes zu- rück in die Schweiz. Die Vorinstanz, welche vorliegend die Gegenstands- losigkeit bewirkt hat, ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG jedoch von Verfah- renskosten befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrens- kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten. 7.2 Von einer Parteientschädigung kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Beschwer- deführerin, die im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat keine besonderen Auslagen geltend gemacht. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich, sodass ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons D._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- erstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C-3040/2016 Seite 13 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – IV-Stelle des Kantons D.________ (Einschreiben; Beilage Verfahrens- dossier C-3040/2016 in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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