Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3012/2009 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, z.H. Frau ________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 28. April 2009).
C-3012/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am _______ 1954, ist seit ihrer Heirat Schweizer Bürgerin. Am 28. November 2008 meldete sie sich – zusammen mit ihrem Ehemann – bei der schweizerischen Botschaft in Bosnien- Herzegowina zum Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) an (SAK- act. 2 f.). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2009 mit der Begründung ab, A. sei unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen versichert gewesen (SAK-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2009 (SAK-act. 10) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 28. April 2009 ab (SAK-act. 14). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die obligatorische Versicherung sei lediglich vom 30. September 2003 (Zuzug aus Italien) bis am 31. Mai 2008 (Wegzug nach Bosnien-Herzegowina) ausgewiesen. Nur der Ehemann sei 2003 das ganze Jahr obligatorisch versichert gewesen. B. A._______ erhob mit Datum vom 30. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die SAK sei anzuweisen, sie in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Sie machte insbesondere geltend, während ihres Italienaufenthaltes sei ihr Ehemann weiterhin obligatorisch versichert gewesen und der Arbeitgeber habe die AHV/IV-Beiträge lückenlos entrichtet (act. 1). C. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3012/2009 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzutreten. 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
C-3012/2009 Seite 4 sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]). 3.2. Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrem Ehemann am 30. September 2003 von Italien nach B._______ (SG) gezogen. Per 31. Mai 2008 meldete sich das Ehepaar nach Bosnien Herzegovina ab (SAK-act. 6). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie selber die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert) erfüllt. Sie macht vielmehr geltend, ihr Ehegatte habe während ihres Italienaufenthaltes Beiträge auch für sie als nichterwerbstätige Ehegattin entrichtet. 3.3. Die Beschwerdeführerin scheint die Beitragspflicht mit der Versicherteneigenschaft zu verwechseln. 3.3.1. Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von Versicherten sind nicht grundsätzlich, sondern nur aufgrund besonderer Bestimmungen obligatorisch versichert. Die Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen und obligatorisch versicherten Personen können beispielsweise nach Art. 1a Abs. 4 Bst. c in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AHVG der obligatorischen Versicherung beitreten. Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG bestimmt, dass Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, die obligatorische Versicherung weiterführen können, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt. 3.3.2. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend IK-Auszug) des Ehemannes ergibt, war dieser von Januar 2001 bis Dezember 2003 aufgrund einer Anstellung bei C._______ in D._______ obligatorisch versichert, wobei das versicherte Jahreseinkommen jeweils Fr. 8'000.- betrug (act. 1). Der IK-Auszug der Beschwerdeführerin weist für diese
C-3012/2009 Seite 5 Periode keine Einträge auf. Hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG den Beitritt zur obligatorischen Versicherung erklärt, als sie ihren Ehegatten nach Italien begleitete (vgl. auch Art. 5j AHVV), wäre dies aus dem IK-Auszug ersichtlich (vgl. Rz. 4068 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009). Auch aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Beitrittserklärung erfolgte. Demnach war die Beschwerdeführerin erst mit erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz am 30. September 2003 wieder obligatorisch AHV- versichert. Die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Versicherungsperiode im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG war bei der Ausreise nach Bosnien-Herzegowina Ende Mai 2008 somit nicht erfüllt. 3.3.3. Die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der freiwilligen AHV ist persönlicher Natur und nicht übertragbar auf Familienangehörige (BGE 136 V 161 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass ihr Ehemann 2003 während des ganzen Jahres versichert war (und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat [vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG]), kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.4. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-3012/2009 Seite 6 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: