B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.12.2022 (2C_528/2022)

Abteilung III C-3007/2021

Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 9. Juni 2021.

C-3007/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Meldung vom 30. April 2021 zeigte die Eidgenössische Zollverwal- tung (nachfolgend: EZV) der Stiftung Antidoping Schweiz (seit 1. Januar 2022: Stiftung Swiss Sport Integrity; nachfolgend Vorinstanz) an, der Zoll Zürich, Mülligen, habe im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung mit 90 Tabletten 7-Keto Dehydroepiandrosteron Acetat à 100 mg, 150 Tablet- ten Dehydroepiandrosteron (nachfolgend DHEA) à 50 mg und 270 Kapseln Pregnenolon à 50 mg zurückgehalten, welche an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressiert sei. Mit der gleichen Meldung überwies die EZV die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der er- forderlichen Massnahmen an die Vorinstanz (vgl. Akten im Beschwerde- verfahren [B-act.] 7 Beilage 1). A.b Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer über die Zurückhaltung der 150 Tabletten DHEA à 50 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für die Einziehung und Vernichtung und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen (vgl. B-act. 7 Beilage 2). A.c Mit E-Mail vom 28. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Frei- gabe der kompletten Sendung (eventuell ohne DHEA) beziehungsweise um raschen Bescheid, weil er aus gesundheitlichen Gründen (diverse Ge- lenksleiden, ausgeprägtes Rheuma und Arthritis/Entzündungen) darauf angewiesen sei. Es habe sich nämlich gezeigt, dass DHEA neben konven- tionellen Medikamenten für ihn ohne Nebenwirkungen sehr günstig wirke. In diesem Zusammenhang verwies er zudem auf zwei Internetquellen. Ent- sprechend brachte er sein Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid zum Ausdruck (vgl. B-act. 7 Beilage 3). A.d Am 31. Mai 2021 bestätigte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer- deführer den Eingang seiner Stellungnahme ebenfalls via E-Mail und legte dar, dass die Einfuhr von DHEA verboten sei. Eine medizinische Indikation sei jedoch ein Grund, der die Freigabe ansonsten verbotener Produkte er- möglichen könne. Entsprechend werde ihm die Gelegenheit gewährt, die Indikation mittels Auszug aus dem medizinischen Dossiers und/oder Ein- reichung eines gültigen Schweizer Arztzeugnisses (ausgestellt vor dem lmportversuch, nicht älter als ein Jahr) nachzuweisen (vgl. B-act. 7 Bei- lage 4).

C-3007/2021 Seite 3 A.e Der Beschwerdeführer führte gleichentags in einer weiteren E-Mail aus, er verwende DHEA nicht als Doping, sondern zur Schmerzlinderung und Verlangsamung degenerativer Krankheiten. Das medizinische Dossier sei kein Problem, aber es werde wohl ein Präzedenzfall – wenn es sein müsse auch medienwirksam – geschaffen. Er könne nachweisen, dass er keinen Sport oder Profisport betreibe; ausserdem sei die wissenschaftliche Lage, was die Wirksamkeit bei seiner Erkrankung angehe, eindeutig. Er bitte um die vollständige Lieferung, mit Ausnahme des DHEA (B-act. 7 Bei- lage 5). A.f Am 7. Juni 2021 gab die Vorinstanz die zurückbehaltene Sendung, mit Ausnahme der 150 Tabletten DHEA, frei (B-act. 7 Beilage 6). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ordnete die Vorinstanz sodann die Einziehung und Ver- nichtung der zurückbehaltenen 150 Tabletten DHEA an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 400.–. Zur Begründung führte sie aus, es fehle eine ärztliche Verschreibung für die betreffende Substanz. Die verbotene Substanz müsse, wenn sie nicht durch ein ärztliches Rezept gerechtfertigt sei, vernichtet werden (B-act. 7 Beilage 7). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung vom 9. Juni 2021. Zur Begründung führte er insbesondere aus, DHEA sei für ihn bei schwerer Arthrose, Rheuma und Bewegungseinschränkung eine wertvolle Therapie. Das Rezept wäre kein Problem gewesen und er werde es für künftige Bestellungen auch haben, aber aufgrund von Corona habe sein Arzt aus München nicht in die Schweiz kommen können. Aus- serdem stehe im Gesetz nicht, dass er ein Rezept haben müsse. Er könne jedoch beweisen, dass es nicht für die Anwendung als Doping sei (vgl. B- act. 1). B.b Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zudem die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung beantragte, wurde er am 5. August 2021 aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit Beilagen ver- sehen einzureichen sowie einen in einem kantonalen Anwaltsregister in der Schweiz eingetragenen Anwalt als Rechtsvertreter zu bezeichnen (vgl. B-act. 5).

C-3007/2021 Seite 4 B.c Die Vorinstanz reichte auf Aufforderung hin (vgl. B-act. 5) eine Ver- nehmlassung vom 13. September 2021 ein und beantragte, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung vom 9. Juni 2021 zu bestätigen, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein ärztliches Attest, in welchem ihm DHEA ver- schrieben werde, eingereicht. Die eingereichten Unterlagen würden nicht ausreichen, um einen legitimen medizinischen Grund nachzuweisen und den Import einer ansonsten verbotenen Substanz zu rechtfertigen (vgl. B-act. 7). B.d Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde – nach der Einreichung weiterer Unterlagen durch den Beschwerdeführer (vgl. B-act. 8) – das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schliesslich gut- geheissen, wohingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen mangelnder Notwendigkeit einer anwaltli- chen Vertretung abgewiesen wurde (vgl. B-act. 9). B.e In seiner Replik vom 19. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest (vgl. B-act. 11) und reichte diverse wei- tere Unterlagen ein, insbesondere ein Arztzeugnis vom 19. Oktober 2021 von Dr. C._______. Der «Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie» hielt darin fest, der Beschwerdeführer habe im November und Dezember 2020 «die Therapie seiner körperlichen Beschwerden mit DHEA in Anspruch ge- nommen». In dieser Zeit habe auch er gemerkt, dass der Beschwerdefüh- rer weniger intensive Schmerzen gehabt und sich gleichzeitig auch dessen psychischer Zustand vorübergehend einigermassen gebessert habe (vgl. B-act. 11 Beilage 2). B.f Mit Duplik vom 16. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz ebenfalls voll- umfänglich an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zum einge- reichten ärztlichen Attest führte sie zudem aus, dem Beschwerdeführer sei damit kein DHEA verschrieben worden, sondern das Attest stelle lediglich eine physische und psychische Situation fest (vgl. B-act. 15). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde dem Be- schwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).

C-3007/2021 Seite 5 C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent- lichen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) und dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 31 ff. VGG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen. Da die Stiftung Antidoping Schweiz beziehungsweise deren Nachfolgeror- ganisation (vgl. dazu Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar unter https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/915580 bzw. https://be.chre- gister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-114.410.712; vgl. auch https://www.swiss-athletics.ch/de/blog/2021/12/27/swiss-sport-integrity-er- setzt-antidoping-schweiz-und-ombudsstelle/; alle zuletzt besucht am 19. Mai 2022) eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0], Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportför- derungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizie- ren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2021 am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhe- bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

C-3007/2021 Seite 6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445).

Vorliegend wurden die strittigen 150 Tabletten DHEA à 50 mg seit dem 30. April 2021 von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückgehalten und die Vorinstanz hat am 9. Juni 2021 darüber verfügt. In materiell-recht- licher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2021 beziehungsweise des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fas- sung vom 1. Januar 2021, die SpoFöV in der Fassung vom 1. Dezember 2020, die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 15. November 2017 in der Fassung vom 1. Januar 2018 (GebV- BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1). Anzumerken bleibt, dass sich der Import eines Arzneimit- tels in die Schweiz nach schweizerischem Recht richtet und nicht nach den Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), woher die Tab- letten bezogen wurden und worauf sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. B-act. 1 S. 2).

C-3007/2021 Seite 7 3. Im Folgenden werden die für die Streitsache wesentlichen Bestimmungen dargestellt. 3.1 Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Be- ratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnah- men nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am

  1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1). 3.2 Gemäss Art. 20 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bun- des, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken (Abs. 1). Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht ei- ner Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Ab- klärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen (Abs. 3). Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (Abs. 4). 3.3 Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Drit- ten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Aus- fuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Kon- sums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).

C-3007/2021 Seite 8 3.4 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind ge- mäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) de- ren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika und andere anabol wirkende Substan- zen (vgl. Ziff. I.2 Bst. b des Anhangs). 4. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Einzie- hung und Vernichtung der zurückbehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50 mg verfügt und dem Beschwerdeführer dafür eine Gebühr von Fr. 400.– aufer- legt hat. 4.1 Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tab- letten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2).

In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Do- pingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigenge- brauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzie- rung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Kon- sums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, er verwende das DHEA nicht zu Dopingzwecken im Sport, denn er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, Sport zu treiben und an (Hobby-)Wettkämpfen teilzunehmen (vgl. B-act. 1 und 11). 4.2.1 Hierzu ist festzustellen, dass kein strafrechtliches Verfahren eingelei- tet wurde, zumal der (hier unstreitige) Eigenkonsum straflos bleibt (vgl. auch oben E. 3.3). Allerdings zielt das SpoFöG auf die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln ab, indem unabhängig von einem allfälli- gen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel als

C-3007/2021 Seite 9 verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Doping in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehen ist. Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Bund und Vorinstanz Massnahmen gegen den Handel von Dopingmitteln ergrei- fen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sport- förderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189, S. 8220 ff., nachfolgend: Botschaft SpoFöG 2009]). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bis- herigen Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber damit bereits die Einfuhr von Mitteln verbietet, die zu Doping dienen könn- ten, ohne dabei an eine Sportlereigenschaft anzuknüpfen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2493/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2015/46 E. 3.4 und Urteil des BVGer C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 10). 4.2.2 Damit fällt der Erwerb von DHEA sowie dessen Import in die Schweiz unabhängig von einer sportlichen Betätigung des Beschwerdeführers unter die vom SpoFöG untersagte Einfuhr. Dieses Importverbot sowie die ver- fügten Massnahmen, die Einziehung und Vernichtung, bezwecken die Do- pingbekämpfung. Im Unterschied zum Strafverfahren, welches einen Vor- satz in Bezug auf den Dopingzweck verlangt, was sich aus dem Begriff «zu Dopingzwecken» ergibt (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, S. 8240) ist im Ver- waltungsverfahren bereits der Erwerb inklusive der Import ohne Dopingab- sicht untersagt (vgl. dazu auch Urteil C-2493/2020 E. 4.3.3). 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich ausserdem sinngemäss auf den Standpunkt, es liege gestützt auf einen medizinisch legitimierten Zweck eine Ausnahme zum Importverbot von Dopingmitteln vor (vgl. B-act. 1 und 11). In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren bereits einen (unvollständigen) Arztbericht der Kli- nik B._______ vom 17. Juli 2019 ein (vgl. B-act. 7 Beilage 3.2). Im Be- schwerdeverfahren hat er neben diversen Internetquellen (vgl. B-act. 1 Beilagen 5-7; 11 Beilagen 3-7) zusätzlich ein Arztzeugnis vom 19. Oktober 2021 (vgl. B-act. 11 Beilage 2; vgl. auch oben Bst. B.e) nachgereicht. 4.3.1 Der Botschaft SpoFöG 2009 ist zu entnehmen, dass der Bund mit seinem Beitritt zu internationalen Übereinkommen unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von verbotenen Sub- stanzen und Methoden ergreifen muss, mit Ausnahme bei Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, S. 8220). Art. 20 Abs. 4 SpoFöG ermächtigt die Vorinstanz im Sinne einer Kann-Be-

C-3007/2021 Seite 10 stimmung, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als Mass- nahme zur Dopingbekämpfung zu verfügen. Daraus folgt, dass die Vor- instanz beim Vorliegen legitimer medizinischer Zwecke von einer Einzie- hung und Vernichtung absehen kann. Gemäss Website der Vorinstanz könne ein medizinisch berechtigter Zweck die Freigabe verbotener Pro- dukte im Sinne eines Ausnahmefalles allenfalls erlauben. Dazu müssten innert vorgeschriebener Frist ein Auszug des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden (vgl. dazu https://www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/importverbot, «Aus- nahmefälle»; zuletzt besucht am 19. Mai 2022). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits früher mit dieser Aus- nahme zum Importverbot auseinandergesetzt, wobei es im Urteil C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 in Erwägung 8.6 die Frage mangels Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung offenliess und im Urteil C-864/2018 vom 16. Oktober 2020 in den Erwägungen 6.6. und 9.3 aus- geführt hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, zumal das Arzt- rezept verspätet eingereicht worden sei und das medizinische Dossier fehle. Im Urteil C-2493/2020 vom 4. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungs- gericht sodann in Erwägung 4.4.5 festgestellt, dass die nach dem Import ausgestellte Bestätigung als nachträglicher Legitimierungsversuch einer grundsätzlich unzulässigen Handlung zu werten sei. Im Zusammenhang mit dem in diesem Fall eingereichten medizinischen Dossier hat das Ge- richt die Ausnahmeregelung im Lichte des Heilmittelrechts ausgelegt und zusammenfassend in Erwägung 4.6.2 festgehalten, es sei mit Blick auf die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland durch Privatpersonen die Be- achtung desselben Regelungsstandards, wie er auch für den Bezug von Arzneimitteln im Inland vorgeschrieben sei, angezeigt. Entsprechend sei es zur Sicherstellung dieses Regelungsstandards für Arzneimittel, die auf der Dopingliste geführt würden, erforderlich, dass ein in der Schweiz zuge- lassener Arzt, der mit der schweizerischen Behandlungs- und Arzneimittel- abgabepraxis vertraut sei, das Vorliegen eines medizinisch legitimierten Zweckes mittels ärztlicher Verschreibung bestätige. 4.3.3 Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz beizupflichten, dass kein ak- tuelles, vor dem Import ausgestelltes Rezept eingereicht wurde. Das Arzt- zeugnis vom 19. Oktober 2021 wurde einerseits nach dem Import vom 30. April 2021 ausgestellt und andererseits enthält es keine Verschreibung von DHEA, sondern Dr. C._______ führt lediglich aus, der Beschwerdefüh- rer habe dies im November und Dezember 2020 eingenommen und er als

C-3007/2021 Seite 11 Arzt habe einen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers feststellen können.

Entsprechend kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der darge- legten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.2) aus dem Arztzeugnis vom 19. Oktober 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.4 Was sodann das eingereichte «medizinische Dossier» betrifft, ist festzuhalten, dass der unvollständige Arztbericht der Klinik B._______ vom 17. Juli 2019 keine Hinweise auf eine ärztlich angeordnete Behandlung mit DHEA enthält. Belegt werden in diesem Bericht lediglich die im Jahr 2019 aktuellen physikalischen Diagnosen und Probleme. Damit ist der unvoll- ständige Arztbericht nicht geeignet, eine aktuelle Behandlungsnotwendig- keit im Sinne eines medizinisch legitimierten Zweckes für den Import von DHEA aufzuzeigen. 5. Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50mg verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.2.b SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Ver- bindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einzie- hung und Vernichtung der am 30. April 2021 zurückgehaltenen 150 Tablet- ten DHEA à 50 mg angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes beziehungs- weise mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor. 6. Abschliessend ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.– zu beurteilen. 6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Mass- nahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die ver- fügten Massnahmen stützte sie auf die GebV-BASPO und die AllgGebV. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 und 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Do- pingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig wird.

C-3007/2021 Seite 12 6.2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein An- satz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.– und Fr. 250.–. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– entspricht, ausgehend von einem durchschnittli- chen Stundenansatz von Fr. 120.–, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 30. Juni 2021 gegen die Ver- fügung vom 9. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskos- ten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfah- renskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 stattgegeben wurde (vgl. B-act. 9). 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-3007/2021 Seite 13 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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