B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3002/2023

Urteil vom 13. Januar 2026 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A.____, (Serbien) Zustelladresse: c/o C._____ (Schweiz), vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Agentur Dobri, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023.

C-3002/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1944, ist serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien. Sie arbeitete von 1979 bis 2000 in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sie war von 1965 bis 1971 und wieder ab dem (...) 1982 mit B._______ verheiratet (Akten der Vorinstanz betreffend B._______ [SAK-act. Ehemann] 9; 24 Seite 3; 26), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, der von 1973 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig war (SAK-act. Ehemann 35 und 36). B._______ verstarb am (...) 2022 (SAK- act. Ehemann 69). Am (...) 1965, während der ersten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, wurde eine Tochter geboren (SAK- act. Ehemann 24). A.b Am 17. Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin beim serbi- schen Versicherungsträger für den Vorbezug einer Altersrente für Perso- nen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an. Die Anmeldung ging am

  1. September 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin [SAK-act.] 1). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ordentliche Alters- rente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs um zwei Jahre zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Beitragsdauer von 21 Jahren und acht Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'470.- angerechnet. Die Rentenhöhe wurde auf der Basis der Rentenskala 23 berechnet und auf monatlich – plafoniert und gekürzt – Fr. 828.- festgesetzt (SAK-act. 10). A.c Der Ehemann der Beschwerdeführerin, geboren am (...) 1943, bezog seine Altersrente ebenfalls ab dem 1. Oktober 2006 und somit zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung (SAK-act. Ehemann 38). A.d Mit Meldung vom 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Höhe der Altersrente nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters per
  2. Oktober 2008 von – ebenfalls plafoniert und gekürzt – Fr. 851.- bekannt- gegeben (SAK-act. 14).

C-3002/2023 Seite 3 B. B.a Am 3. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen «Antrag auf Auszahlung der Austritts-, Freizügigkeitsleistung und der anderen zu- stehenden Ansprüche» an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich. Diesen Antrag leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich am 4. April 2022 an die Vorinstanz weiter (SAK-act. 37). B.b Die Vorinstanz führte mit E-Mail vom 27. April 2022 an die Beschwer- deführerin aus, ihr lägen keinerlei Informationen für das Ehepaar A._______ und B._______ bezüglich zweiter Säule, Krankengeld, Arbeits- losengeld, Freizügigkeitsleistung, Austrittsleistung, Alterskapital und Le- bensversicherung vor und verwies die Beschwerdeführerin betreffend Aus- künfte über die zweite Säule an den Sicherheitsfonds BVG in Bern (SAK- act. 41). B.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2022 (Zeitstempel der digitalen Unterschrift auf dem Dokument) an die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um eine prompte Antwort auf ihre Anfrage vom 3. April 2022 (SAK-act. 43), worauf- hin die Vorinstanz in ihrer Antwort per E-Mail vom 15. Juni 2022 auf ihre E- Mail vom 27. April 2022 verwies (SAK-act. 49). C. C.a Zufolge des Todes des Ehemannes am (...) 2022 (SAK-act. Ehe- mann 69) wurde die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin neu berechnet. Die SAK beschied der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022, sie habe ab dem 1. Dezember 2022 – nach Vornahme der Kürzung zufolge Rentenvorbezugs – Anspruch auf eine ordentliche Al- tersrente mit Verwitwetenzuschlag von monatlich Fr. 1'181.-. Wiederum wurde eine Versicherungszeit von 21 Jahren und acht Monaten anerkannt und die Rentenskala 23 angewendet. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde – unter Anrechnung einer Übergangsgutschrift für 16 Jahre – auf Fr. 78'870.- festgesetzt (SAK-act. 50 und 51). C.b Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob die Beschwer- deführerin am 24. Dezember 2022 bei der Vorinstanz Einsprache. Sie be- antragte für sich und ihren Ehemann die Zustellung der «Arbeitsnachweise (Versicherungsan- und -abmeldungen, beglaubigte Nachweise der Arbeit- geber für die gezahlten Arbeitsentgelte, Lohnzettel, Nachweise der zustän- digen Ausgleichskassen für die Auszahlung der zustehenden Leistungen und der anderen Stellen für die Zuerkennung und Nachzahlung der

C-3002/2023 Seite 4 zustehenden Leistungen)». Ohne diese Unterlagen könne sie nicht fest- stellen, ob die Altersrente korrekt berechnet worden sei. Überdies wies die Beschwerdeführerin auf den Tod ihres Ehemannes hin und reichte Doku- mente (insbesondere Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde des Eheman- nes) ein (SAK-act. 53). C.c Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit, die Unterlagen zur Berechnung ihrer Rente würden ihr zu- gestellt. Die Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes könnten ihr aus «Sicherheitsgründen» nicht ausgehändigt werden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung der ihren Ren- tenfall betreffenden Akten auch alle zur Berechnung der monatlichen Al- tersrente ihres Ehemannes nötigen Unterlagen zur Verfügung haben sollte. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 28. April 2023 um mitzuteilen, ob sie einen Antrag auf Hinterlassenenrente stellen möchte (SAK-act. 55). C.d In der Eingabe vom 14. April 2023 forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, ihr für sich und ihren verstorbenen Ehemann die vollstän- digen beglaubigten Nachweise der Arbeitgeber betreffend zurückgelegte Versicherungszeiten und Beschäftigungsjahre sowie die Lohnzettel zuzu- stellen (SAK-act. 56). C.e Am 18. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine Hinterlassenenrente. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz um Erklärung, wie die Rentenhöhe mathematisch festgelegt worden sei und beantragte wie- derum die Aushändigung der der Rentenberechnung zugrundliegenden Akten für sich und ihren verstorbenen Ehemann (SAK-act. 58 Seiten 2 bis 4). C.f Mit E-Mail vom 19. April 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, sie habe ihr heute per verschlüsselter E-Mail ihre Unterlagen zu- gesandt (SAK-act. 59). C.g Am 8. Mai 2023 erliess die SAK einen Einspracheentscheid mit folgen- dem Dispositiv: • Die Einsprache vom 27. Dezember 2022 wird in Bezug auf Datenüber- mittlung von Frau A._______ gutgeheissen. • Auf die Einsprache vom 27. Dezember 2022 wird in Bezug auf Daten- übermittlung von Herrn B._______ nicht eingetreten.

C-3002/2023 Seite 5 • Die Einsprache vom 27. Dezember 2022 wird in Bezug auf fehlende Erziehungsgutschriften gutgeheissen. • Die Einspracheverfügung ersetzt die Verfügung vom 27. Dezember 2022. Die Vorinstanz legte die Rentenberechnung ausführlich dar. Sie berech- nete den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – unter Anrechnung von zwei Erziehungsgutschriften – per 1. Dezember 2017 neu und ermit- telte einen Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2022 von Fr. 2'507.-. Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin am (...) 2022 setzte die Vo- rinstanz die Altersrente mit Verwitwetenzuschlag per 1. Dezember 2022 auf monatlich Fr. 1'195.-, von Januar bis April 2023 auf monatlich Fr. 1'225.- fest und führte aus, die Altersrente mit Verwitwetenzuschlag sei höher als die Witwenrente, weshalb der Beschwerdeführerin diese ausbe- zahlt werde (SAK-act. 70). C.h . Dem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 legte die SAK zwei wei- tere Einspracheentscheide bei, beide datierend vom 26. April 2023. Der eine Einspracheentscheid ersetzte die Verfügung vom 9. September 2008 und enthielt – nach Anrechnung von zwei Erziehungsgutschriften – die re- vidierte Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin und für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2022 die Ermittlung des Nachzahlungsanspruchs (SAK-act. 64). Der zweite Einspracheentscheid ersetzte die Verfügung vom 22. November 2022 und berechnete die or- dentliche Altersrente mit Verwitwetenzuschlag – ebenfalls unter Anrech- nung von zwei Erziehungsgutschriften – ab 1. Dezember 2022 von monat- lich Fr. 1'195.- und von Januar bis April 2023 von monatlich Fr. 1'225.- (SAK-act. 65). D. D.a Mit Datum vom 19. Mai 2023 und somit nach Erlass des Einsprache- entscheides vom 8. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin wiede- rum an die Vorinstanz, die das Schreiben am 23. Mai 2023 zuständigkeits- halber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Im Schreiben vom 19. Mai 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Zustel- lung der «von den Arbeitgebern beglaubigten Nachweise über die Arbeit und die erzielten Löhne und Arbeitsentgelte», verlangte die Rentenanpas- sung der Alters- und Witwenrente für die Beschwerdeführerin, die Renten- anpassung der Altersrente für den verstorbenen Ehemann sowie die

C-3002/2023 Seite 6 Adressen der «Kassen und Stellen, die für die Auszahlung der nicht aus- gezahlten und zustehenden Leistungen zuständig» seien (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2). D.b Auf Ersuchen des Gerichts hin teilte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 eine Korrespondenzadresse in der Schweiz mit (BVGer- act. 3 und 4). D.c Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, die «beglaubigten Nachweise der Arbeitge- ber über die erworbenen Versicherungszeiten, den Auszug aus dem indivi- duellen Konto mit vollständigen Nachweisen und Adressen der Arbeitgeber zum Zwecke der Zuerkennung der Altersrente, der Auszahlung wegen Aus- steigen, der Austrittsleistung, der Gewährung der Freizügigkeitsleistung (vergessenes Geld) und der Auszahlung des zustehenden Geldbetrags [...] zuzustellen». Aufgrund dieser verlangten Dokumente könne festge- stellt werden, dass der Beschwerdeführerin neben dem Anspruch auf eine Altersrente auch ein Anspruch auf weitere Leistungen zustehe (BVGer- act. 5). D.d In der Vernehmlassung vom 8. August 2023 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Auszug aus dem individuel- len Konto, die Grundlage für die Rentenberechnung, sei der Beschwerde- führerin zugestellt worden. Über die weiteren von ihr verlangten «Nach- weise» verfüge die SAK nicht. Hilfsweise beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin sei korrekt berechnet worden (BVGer-act. 7). D.e Mit Replik vom 14. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und beantragte für sich und ihren verstorbenen Ehe- mann die Zuerkennung einer Altersrente ab 1. Oktober 2006 «bis zum Er- lass der Verfügung», die Zahlung der «rückständigen Beträge der Alters- rente mit zustehenden Zinsen», die vollständigen Nachweise über die Ar- beitslöhne der Beschwerdeführerin und deren Ehemann sowie die vollstän- digen Adressen der «zuständigen Kassen für die Auszahlung der nicht aus- gezahlten Austritt-, bzw. Freizügigkeitsleistungen und sonstigen nicht aus- gezahlten Leistungen» (BVGer-act. 9). D.f Die Vorinstanz erneuerte mit Duplik vom 13. Oktober 2023 ihren Antrag auf Nichteintreten und eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11).

C-3002/2023 Seite 7 D.g In der Triplik vom 11. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 13). D.h Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 teilte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, es erwäge im gegenwärtigen Verfahrensstand, den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die neu zu erlassene Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen könne. Das Gericht ge- währte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. Januar 2024, sich zur Ab- sicht der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu äussern und allen- falls die Beschwerde zurückzuziehen. Es stellte in Aussicht, im Unterlas- sungsfall werde das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen fort- gesetzt (BVGer-act. 15). Gemäss elektronischem Rückschein wurde die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 am 15. Dezember 2023 zu- gestellt (BVGer-act. 16). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen und zog die Beschwerde nicht zurück. D.i Am 9. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz dem Gericht aufforde- rungsgemäss (BVGer-act. 17) die Rentenakten des verstorbenen Ehe- mannes der Beschwerdeführerin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und

C-3002/2023 Seite 8 soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe aber E. 3.3 bis E. 3.5 nachstehend). Zudem ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) wor- den. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegen- über die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwer- deinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1; 125 V 413 E. 2c; 119 V 347 E. 1a).

C-3002/2023 Seite 9 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 (SAK-act. 70), mit dem die Vorinstanz den Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes ab 1. Dezember 2022 auf Fr. 1'195.- festgesetzt (SAK-act. 65) und – infolge Neuberechnung des Rentenanspruchs mit nachträglichem Einbezug von Erziehungsgutschriften – für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2022 eine Nachzahlung der Al- tersrente der Beschwerdeführerin in der Höhe von total Fr. 2'507.- ange- ordnet hat (SAK-act. 64) (vgl. Bst. C.g vorstehend). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt primär die Eintragungen im individuel- len Konto und daraus folgend die Höhe des der Rentenberechnung zu- grunde gelegten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR 831.111]; E. 6 nachstehend). 3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, mithin 17 Jahre nach Zusprechung einer Altersrente, dieses der Rentenberechnung zugrunde gelegte Einkommen noch in Frage stellen kann. Diese Frage ist zu bejahen: Praxisgemäss erfolgt eine umfassende Neuberechnung der Rente samt einer Neuberechnung der massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, wenn – wie vorliegend (vgl. E. 5.2.5 und E. 7.2.5 nachstehend) – nach dem Tod eines Ehegatten für die Be- rechnung der Altersrente mit Verwitwetenzuschlag des überlebenden Ehe- gatten eine Übergangsgutschrift gemäss Bst. c Abs. 2 und 3 Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) AHVG zu berücksichtigen ist (Urteil des BVGer C-3717/2017 vom 29. Mai 2019 E. 4.5). Daher ist die Rentenberechnung der Prüfzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht entzogen und auf die Beschwerde inso- weit einzutreten. 3.3 Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 hat die Vorinstanz neben dem Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 18. April 2023 auf eine Hinterlassenenrente geprüft (vgl. Bst. C.e und C.g vorstehend). Der Anspruch auf Hinterlassenenrente der Beschwerdeführe- rin ist damit ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien die

C-3002/2023 Seite 10 Formulare für die «Zuerkennung der Witwenrente» zuzustellen (BVGer- act. 1 Ziffer 5.b), mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutz- interesses (Art. 48 VwVG) nicht einzutreten ist. 3.4 Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Altersrente für ihren Ehemann bis zu dessen Tod am (...) 2022 an- zupassen (BVGer-act. 1 Ziffer 5.d). Der Altersrentenanspruch des Ehe- mannes sprengt den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Dem Beschwerdeverfahren liegt der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 und damit der Alters- und Hinterlassenenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zugrunde (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend). 3.5 Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag der Beschwerdeführe- rin, ihr seien die Adressen der «Kassen und Stellen, die für die Auszahlung der nicht ausgezahlten und zustehenden Leistungen zuständig sind», be- kanntzugeben (BVGer-act. 1 Ziffer 5.e und BVGer-act. 9 Seite 4). Sollte sich die Beschwerdeführerin auf Leistungen der zweiten Säule beziehen, worauf die eingereichten, Drittpersonen betreffenden Unterlagen hindeu- ten (SAK-act. 53 Seiten 37 bis 42), gab ihr die Vorinstanz mit E-Mails vom 27. April 2022 (SAK-act. 41) und vom 15. Juni 2022 (SAK-act. 48) die Ad- resse des Sicherheitsfonds BVG in Bern an. Zudem nannte die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 die drei Kassen, bei denen die Arbeitgebenden der Beschwerdeführerin angeschlossen waren (SAK-act. 70 Seite 2). Deren Adressen können im Internet abgerufen werden, was der durch einen Sozialberater vertretenen Beschwerdeführerin zuzumuten ist. Es ist weder erkennbar noch dargetan, welche Informationen der Be- schwerdeführerin fehlen. Daher ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin bereits entsprochen hat, womit es auch diesbezüglich an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinte- resse fehlt (Art. 48 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien, hat dort ihren Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am

  1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbe- stimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für

C-3002/2023 Seite 11 Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich ge- mäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkom- mens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehöri- gen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri- sche Alters- und Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen- den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel- lung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 4.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 130 V 329 E. 2.3). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin erreichte am (...) 2008 das ordentliche Ren- tenalter von 64 Jahren. Im August 2006 stellte sie den Antrag auf Vorbezug der AHV-Rente um zwei Jahre (SAK-act. 1), ab 1. Oktober 2006 wurde ihr die zufolge Vorbezugs gekürzte Altersrente ausbezahlt (SAK-act. 10). Der Rentenvorbezug bewirkt einen vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles «Alter» (Urteil des BVGer C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 E. 1.2.2 mit Hin- weis auf Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2007 [RWL 2007] Rz. 6001). Somit sind für die Beurteilung der Frage der Be- rechnung der Altersrente die gesetzlichen Bestimmungen, die am 1. Okto- ber 2006 in Kraft standen, massgebend. 4.2.3 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente mit Ver- witwetenzuschlag oder auf eine Witwenrente entstand indessen am 1. De- zember 2022 (Art. 23 Abs. 3 AHVG), weshalb diesbezüglich auf diejenigen Bestimmungen abzustellen ist, welche zu diesem Zeitpunkt gültig waren.

C-3002/2023 Seite 12 5. Für den Alters- und Hinterlassenenrentenanspruch gilt allgemein: 5.1 5.1.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Al- tersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine or- dentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbe- ziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ers- ten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Al- tersjahres (Art. 40 Abs. 1 AHVG). 5.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ers- ten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 5.1.3 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). 5.1.4 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisen- rente werden gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Die Altersrente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 AHVV). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vor- bezogenen Rente (Abs. 2). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der Summe der ungekürzten Ren- ten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente be- zogen wurde (Abs. 3). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preis- entwicklung angepasst (Abs. 4). Die Renten von Frauen, welche – wie

C-3002/2023 Seite 13 vorliegend – zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kür- zungssatzes gemäss Art. 40 Abs. 3 gekürzt (Bst. d Abs. 3 Schlussbestim- mungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 AHVG). Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hin- terlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Art. 56 AHVV ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Bei Witwen- und Witwerrenten beträgt die Kürzung 80 % (Art. 57 Abs. 1 Bst. a AHVV). Die Summe der Kürzungen von Witwen- und Witwerrenten darf den Kür- zungsbetrag nach Art. 56 AHVV nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen (Art. 57 Abs. 2 AHVV). 5.2 5.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Ren- tenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindes- tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). 5.2.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente, für dessen Berechnung das Ver- hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan- sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG). 5.2.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein- kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbsein- kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG).

C-3002/2023 Seite 14 5.2.4 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift an- gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29 sexies

Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Ka- lenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch ent- steht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der An- spruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 5.2.5 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschie- denen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über- gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie- hungsgutschrift und wird bei Versicherten mit Jahrgang 1945 und älter für 16 Jahre gewährt (Bst. c Abs. 2 und 3 Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] AHVG). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten und jede beitragspflichtige Versi- cherte geführt werden und in welche die entsprechenden Daten (unter an- derem das jeweilige Jahreseinkommen sowie die geleisteten AHV-Bei- träge) eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 5.3.2 Versicherte können die Berichtigung von Eintragungen im individuel- len Konto verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, so- weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er- bracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den indivi- duellen Konten, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich ge- leisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Als «volle Beweismittel» gelten insbesondere Lohnausweise, Lohnabrechnungen oder sachbezügliche Firmendokumente (BGE 117 V 261 E. 3d; Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). 5.3.3 Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die ge- samte Beitragsdauer des oder der Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im

C-3002/2023 Seite 15 Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur gericht- lichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. De- zember 2010 E. 2.1). Dazu zählen beispielsweise die unrichtige Bezeich- nung des oder der Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehler- hafte Eintragung oder Addition einzelner Jahresbeiträge sowie die Nichtre- gistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (Urteil des EVG H 129/00 vom 2. November 2000 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-3333/2024 vom 26. Mai 2025 E. 3.3.3.2). 5.3.4 Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des oder der Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu (BGE 117 V 261 E. 3d). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; Urteil des BGer 8C_678/2021 vom 8. März 2022 E. 4.3.2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Eintragungen in den individuel- len Konten von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann seien zu berichtigen. So verlangt sie in der Beschwerde vom 19. Mai 2023, ihr seien die von den Arbeitgebern «beglaubigten Nachweise über die Arbeit und die erzielten Löhne und Arbeitsentgelte», die als Grundlage für die Rentenberechnung dienten, zuzustellen und fügte an, «Herr B._______ [Ehemann der Be- schwerdeführerin] hatte einen sehr guten Arbeitsentgelt» (BVGer-act. 1 Zif- fer 5.a). In der Eingabe vom 13. Juni 2023 ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht um Anweisung der Vorinstanz, ihr die beglaubigten Nachweise der Arbeitgeber über die erworbenen Versicherungszeiten, den Auszug aus dem individuellen Konto mit vollständigen Nachweisen und Adressen der Arbeitgebenden zum Zweck der «Zuerkennung der Altersrente» für sich und ihren Ehemann zuzustellen (BVGer-act. 5). In der Replik vom 14. Sep- tember 2023 und der Triplik vom 11. November 2023 verlangt sie wiederum den Nachweis über die Arbeitslöhne von ihr und ihrem Ehemann (BVGer- act. 9 und 13). 6.2 6.2.1 Vorliegend fehlen glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die IK-Einträge fehlerhaft sind (vgl. auch E. 6.3 nachstehend). Die

C-3002/2023 Seite 16 Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde lediglich aus, ihr Ehemann habe sehr gut verdient (BVGer-act. 1) und macht so implizit geltend, die in den individuellen Konten von ihr und ihrem Ehemann eingetragenen Ein- kommen seien zu tief. Sie belegt ihre Aussagen jedoch weder mit den üb- lichen «vollen Beweismitteln» wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen (vgl. E. 5.3.2 vorstehend), noch trägt sie andere Umstände vor, die kon- krete Anhaltspunkte für fehlerhafte, zu tiefe Eintragungen geben würden. Bereits vor der Vorinstanz beliess es die Beschwerdeführerin beim Einfor- dern der «vollständigen Arbeitsnachweise», ohne darzulegen, weshalb die IK-Einträge fehlerhaft sein sollen (SAK-act. 53). 6.2.2 Auch aus den Rentenakten und den von der Beschwerdeführerin auf- gelegten Unterlagen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für feh- lerhafte Eintragungen in den individuellen Konten. Aus den Auszügen der individuellen Konten ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführerin von 1979 bis 2000 – ihren Aufenthaltsjahren in der Schweiz (SAK-act. 1 Zif- fer 7) – durchgehend Einkommen vermerkt sind; Unstimmigkeiten sind nicht erkennbar (SAK-act. 6, 58 Seite 13). Beim Ehemann der Beschwer- deführerin sind ebenfalls lückenlos Einkommenseinträge von 1973 bis 2000 verzeichnet, wobei ebenfalls keine Unstimmigkeiten erkennbar sind (Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juni 2022, SAK-act. Ehe- mann 35). Die Acor10-Berechnung stimmt mit den IK-Einträgen überein (SAK-act. 68). 6.2.3 Wenn die Eintragungen im individuellen Konto vor Eintritt des Versi- cherungsfalls unangefochten geblieben sind, kommt den Eintragungen im individuellen Konto die Beweiskraft eines öffentlichen Registers zu (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BVGer C-6542/2020 vom 13. September 2024 E. 10.2.3; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 30 ter AHVG). Sie erbringen demnach für die be- zeugten Tatsachen – vorliegend die jährlichen Einkommen – den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Mangels entsprechender Hinweise in den Rentenakten wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG; Art. 13 VwVG), glaubwürdige Vorbringen oder konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche die Vorinstanz hätten veran- lassen müssen, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3d und E. 4b). Praxisgemäss kommt der Mitwirkungs- pflicht im vorliegenden Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu (vgl. E. 5.3.4 vorstehend), wobei insbesondere Nachforschungen nach allfälligen Doku- menten damaliger Arbeitgeber nur angezeigt sind, wenn konkrete Anhalts-

C-3002/2023 Seite 17 punkte dies nahelegen (Urteil des BGer 9C_675/2014 vom 8. November 2013 E. 3.1), was vorliegend nicht zutrifft. 6.2.4 Entsprechend ist – entgegen der Beschwerdeführerin – im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, die «von den Arbeitgebern beglaubigten Nachweise über die Arbeit und die erzielten Löhne und Arbeitsentgelte» für die Beschwerdeführerin selbst und ihren Ehemann bei den zuständigen Ausgleichskassen zu edieren. Auf beweis- rechtliche Weiterungen kann verzichtet werden.

6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Triplik vom 11. November 2013 vor, die Gesamteinkommen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin zwischen 1979 und 2000 würden bei ihr einmal Fr. 699'051.-, ein anderes Mal Fr. 1'091'976.- betragen und bei ihrem Ehemann zwischen 1973 und 2000 einmal Fr. 1'300'658.-, ein anderes Mal Fr. 1'710'877.-. Die Differen- zen von Fr. 392'921.- bzw. Fr. 410'219 liessen sich nicht erklären (BVGer- act.13). 6.3.2 Beim Berechnen des massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommens (Art. 29 quater AHVG) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommenstei- lung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe- rechtigt sind (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und der ge- genseitigen Anrechnung unterliegen nur Einkommen, die aus der Zeit zwi- schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, stammen (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Im Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen wurde, wird keine Einkommensteilung vorge- nommen (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am (...) 1982 – das zweite Mal (vgl. Bst. A.a vorstehend) und aufgrund der Versicherungsun- terstellung (vgl. E. 6.3.2 vorstehend) hier massgebend – geheiratet (SAK- act. 1 Seite 1 und 53 Seite 17). Die Beschwerdeführerin war von 1979 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig und somit versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst.

C-3002/2023 Seite 18 b AHVG), der Ehemann der Beschwerdeführerin von 1973 bis 2000 (SAK- act. 51 Seiten 2 und 3). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ein- kommensteilung für die Jahre 1983 bis 2000 erfüllt. 6.3.4 Die Vorinstanz nahm diese Einkommensteilung in der Rentenberech- nung korrekt für die Jahre 1983 bis 2000 vor. Diese Einkommensteilung ist in der Tabelle auf Seite 5 des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2023 aus- führlich dargestellt. Ersichtlich sind die ungeteilten Jahreseinkommen 1983 bis 2000 je der Beschwerdeführerin und des Ehemannes sowie die geteil- ten (und sich deckenden) Einkommen je der Beschwerdeführerin und des Ehemannes (SAK-act. 70 Seite 5). Das ungeteilte Einkommen für alle Bei- tragsjahre 1973 bis 2000 beträgt beim Ehemann Fr. 1'693'556.- und nicht – wie in der Triplik behauptet – Fr. 1'710'877.- (vgl. Auszug aus dem indivi- duellen Konto per 9. März 2022, BVGer-act. 13 Beilage und Acord10-Be- rechnung vom 17. Oktober 2006, SAK-act. Ehemann 36 Seiten 1 und 2), das geteilte Einkommen 1973 bis 2000 Fr. 1'300'658.- (vgl. «Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen», BVGer-act. 13 Beilage). Bei der Beschwerdeführerin beläuft sich das ungeteilte Einkommen 1979 bis 2000 auf Fr. 699'055.- (vgl. Aus- zug aus dem individuellen Konto per 9. März 2022, SAK-act. 47 und SAK- act. 11 Seite 1), das geteilte Einkommen 1979 bis 2000 auf Fr. 1'091'976.- (vgl. «Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versiche- rungszeiten und Einkommen», BVGer-act. 13 Beilage). 6.3.5 Folglich erklärt sich die von der Beschwerdeführerin monierte Diffe- renz (vgl. E. 6.3.1 vorstehend) damit, dass einmal vom ungeteilten, das andere Mal vom geteilten Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes ausgegangen wird. Es liegt insbesondere – wie von der Be- schwerdeführerin implizit geltend gemacht – kein Rechnungsfehler vor, die Einkommen wurden korrekt zusammengezählt. 6.4 Demnach können weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehe- mann höhere Einkommen angerechnet werden. Entfällt eine Berichtigung der beiden individuellen Konten, muss es bei den (ungeteilten) Gesamtein- kommen der Beschwerdeführerin zwischen 1979 und 2000 von Fr. 699'055.- und beim Ehemann zwischen 1973 und 2000 von Fr. 1'693'556.- sein Bewenden haben. 7. Was die übrigen Elemente des angefochtenen Einspracheentscheids be- trifft, ergeben sich aus den Vorbringen der Parteien keine Hinweise auf eine

C-3002/2023 Seite 19 mangelhafte Sachverhaltsabklärung oder eine fehlerhafte Rechtsanwen- dung. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten entsprechende Anhalts- punkte ergeben. 7.1 Im Rahmen der Neuberechnung des Rentenanspruchs der Beschwer- deführerin nach dem Tod ihres Ehemannes am (...) 2022 hielt die Vo- rinstanz im Einspracheverfahren fest, der Beschwerdeführerin sei bislang zu Unrecht keine Erziehungsgutschrift angerechnet worden, obwohl die Beschwerdeführerin Mutter eines 1965 geborenen Kindes sei (SAK-act. 70 Seite 6). Infolgedessen sei der Beschwerdeführerin eine zu niedrige Alters- rente ausgerichtet worden. Die Vorinstanz verfügte für den Zeitraum von

  1. Dezember 2017 bis 30. November 2022 eine Nachzahlung nichtbezo- gener Renten in der Höhe von total Fr. 2'507.- (SAK-act. 64). Ausserdem setzte sie die Altersrente der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2022 neu auf Fr. 1'195.- fest (SAK-act. 65). 7.2 Zu keinen Weiterungen Anlass gibt, dass die Vorinstanz geschuldete, aber nicht geleistete AHV-Renten im Rahmen einer fünfjährigen Frist nach- bezahlt (Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 24 ATSG; Art. 77 AHVV; BGE 124 V 324), wobei die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 den Zeitpunkt der Einsprache am 24. Dezember 2022 als Neuanmeldung auf- gefasst hat, ab welcher die Leistungen der letzten fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden (vgl. BGE 121 V 195 E. 5d; Urteil des BGer 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Bei der Überprüfung des Renten- respektive Nachzahlungsanspruchs fällt hingegen Folgendes auf: 7.2.1 Was den Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin betrifft, ging die Vorinstanz bei ihrer Rentenberechnung im Einspracheverfahren – ab- weichend von der ursprünglichen Altersrentenverfügung vom 24. Novem- ber 2006 (SAK-act. 10) sowie der mit Einsprache angefochtenen Verfü- gung vom 22. November 2022 (SAK-act. 50) – davon aus, der Versiche- rungsfall sei im Jahr 2008 eingetreten (SAK-act. 70 Seiten 5 unten und 6 oben). Hierbei übersieht die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Altersrente um zwei Jahre vorbezogen hat (SAK-act. 10). Ein solcher Ren- tenvorbezug bewirkt einen vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalls «Al- ter» (vgl. E. 4.2.2 vorstehend). Nachdem die Altersrente der Beschwerde- führerin ab 1. Oktober 2006 ausbezahlt wurde, ist der Eintritt des Versiche- rungsfalls auf den Zeitpunkt des Vorbezugs und somit auf das Jahr 2006 erfolgt.

C-3002/2023 Seite 20 7.2.2 Das Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls wirkt sich auf den Auf- wertungsfaktor aus. Die Summe der Erwerbseinkommen wird entspre- chend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Der Bun- desrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstanz ging vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2008 aus, nahm – bei einem ersten massgebenden Eintrag im individuellen Konto (IK-Eintrag) der Beschwerdeführerin im Jahr 1979 – einen Aufwer- tungsfaktor von 1.086 an (vgl. Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungs- faktoren in den Rententabellen Seite 15) (SAK-act. 70 Seite 6). Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 2006 (E. 7.2.1 vorstehend) und einem ersten massgebenden IK-Eintrag im Jahre 1979, beträgt der vorlie- gend anzuwendende Aufwertungsfaktor im Jahr 2006 1.079 (vgl. Eintritts- abhängige pauschale Aufwertungsfaktoren in den Rententabellen 2007 Seite 15). 7.2.3 Der Eintritt des Versicherungsfalls tangiert des Weiteren die Ermitt- lung der Rentenskala, mittels der aus den Rententabellen die Höhe der monatlichen (Teil-)Renten herausgelesen werden kann. 7.2.3.1 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges be- stimmt, wobei die in Art. 52 AHVV enthaltene Abstufung massgebend ist (RWL 2007 Rz. 5057). 7.2.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde eine Beitragsdauer von 21 Jahren und acht Monaten (Februar 1979 bis September 2000) angerechnet (SAK- act. 10 Seite 2; 12 Seite 5; 50 Seite 3; 64 Seite 3; 65 Seite 3; 70 Seite 4), was gestützt auf die bei den Akten liegenden IK-Auszüge korrekt ist (SAK- act. 11 Seiten 3 und 4; 51 Seite 4; 68 Seite 5). Eine Versicherte mit Jahr- gang 1944 hätte bei einer vorzeitigen Pensionierung im Jahr 2006 bei voll- ständiger Beitragsdauer 41 Versicherungsjahre aufzuweisen gehabt (vgl. Jahrgangstabelle der Rententabellen 2005 Seite 7). Tatsächlich wies die Beschwerdeführerin lediglich 21 volle Versicherungsjahre aus, weshalb ihr eine Teilrente zustand, die einem Bruchteil der Vollrente entsprach. 7.2.3.3 Gemäss dem Skalenwähler für ab 1. Januar 2005 neu entstehende Renten der Rententabellen 2005 ist bei 21 Beitragsjahren der Versicherten und 41 Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 23 anzuwenden (Rententabellen 2005 Seite 10). In der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2006 (SAK-act. 10), der Meldung über die Rente ab 1. Oktober 2008 (SAK-act. 14) sowie in der Verfügung vom

C-3002/2023 Seite 21 22. November 2022 (SAK-act. 50) wandte die Vorinstanz bei der Renten- berechnung die Rentenskala 23 an. Den Berechnungen im vorliegend zu überprüfenden Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 wurde die Renten- skala 22 zugrunde gelegt. Diese Rentenskala würde sich vorliegend ohne Berücksichtigung des Rentenvorbezugs um zwei Jahre ergeben, da dies- falls von 43 Beitragsjahren des Jahrgangs und 21 Beitragsjahren der Be- schwerdeführerin auszugehen wäre, woraus gemäss Skalenwähler die Rentenskala 22 resultieren würde (vgl. Rententabellen 2007 Seite 10). Da die Beschwerdeführerin ihre Altersrente aber unbestritten um zwei Jahre vorbezog, ist die im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 ermittelte Ren- tenskala 22 nicht korrekt, vielmehr ist die Rentenskala 23 anzuwenden. 7.2.3.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am (...) 1943 geboren und hat die Rente – wie die Beschwerdeführerin – per 1. Oktober 2006, somit um zwei Jahre, vorbezogen (SAK-act. Ehemann 38). Bei einem Vor- bezug von zwei Jahren beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs für Män- ner 42 Jahre (vgl. Rententabellen 2005, Skalenwähler für Männer bei Vor- bezug, Erläuterungen, Seite 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist 27 volle Versicherungsjahre auf (SAK-act. Ehemann 38), woraus sich die Rentenskala 28 ergibt (vgl. Rententabellen 2005, Skalenwähler für Männer bei Vorbezug, Seite 13) und nicht 27, wie im Einspracheentscheid festgehalten (SAK-act. 70 Seite 8). Auch hier wurde die korrekte Rentens- kala 28 in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. November 2006 (BVGer-act. 9 Beilage; SAK-act. Ehemann 38), in der Rentenverfügung vom 9. September 2008 (SAK-act. Ehemann 41), in der Acor10-Berech- nung vom 17. Oktober 2006 (SAK-act. Ehemann 36) und vom 22. Novem- ber 2022 (SAK-act. 51 Seite 6) vermerkt. 7.2.3.5 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente – was vor- liegend zwischen Oktober 2006 und November 2022 der Fall war – beträgt die Summe der beiden Renten maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Weisen – wie vorliegend – nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betra- ges bei Vollrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG. Dieser wird ermittelt, in- dem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 53 bis AHVV; vgl. auch RWL gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [RWL 2021] Rz. 5523 und 5524). Vorliegend ergibt sich bei einer Rentenskala des Ehemannes von 28 und einer solchen der Beschwerdeführerin von 23 eine gewichtete Rentenskala von

C-3002/2023 Seite 22 (aufgerundet) 27 ([2 x 28 + 23] : 3; vgl. RWL 2021 Rz. 5524). Die Vorinstanz ging von einer gewichteten Rentenskala von 26 aus, da sie bei der Be- schwerdeführerin eine Rentenskala von 22 und beim Ehemann eine solche von 27 annahm. Korrekt ist eine gewichtete Rentenskala von 27, wie sie auch in der Acor10-Berechnung vom 17. Oktober 2006 ermittelt wurde (SAK-act. Ehemann 36 Seite 6). 7.2.4 Zudem unterliess es die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 – ebenfalls abweichend von den Verfügungen vom 24. No- vember 2006 (SAK-act. 10) und 22. November 2022 (SAK-act. 50) –, die von ihr neu berechneten Rentenbetreffnisse der Beschwerdeführerin auf- grund des Rentenvorbezugs um zwei Jahre zu kürzen (vgl. E. 5.1.4 vorste- hend; SAK-act. 70 Seiten 10 und 11). 7.2.4.1 Nach Vollendung des Rentenalters wird der Kürzungsbetrag ermit- telt, indem die Summe der ungekürzten vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate, während die Rente vorbezogen wurde, dividiert wird (12 oder 24 Monate). Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Pro- zentsatz (3,4, 6,8 oder 13,6 %) multipliziert (Art. 56 Abs. 3 AHVV; RWL 2021 Rz. 6206). Der so errechnete Kürzungsbetrag bleibt, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch eine Hinterlassenenrente, unverändert und wird bei allgemeinen Rentenerhöhungen der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (vgl. RWL 2021 Rz. 6208). 7.2.4.2 Aufgrund der unterlassenen Kürzung sind zu hohe Rentenbetreff- nisse berechnet worden, was sich auf die Höhe der Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2022 und auf den Altersrentenan- spruch mit Verwitwetenzuschlag der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2022 auswirkt. Die Vorinstanz wird die Kürzungsbeträge zu ermitteln und von den ungekürzten Renten abzuziehen haben. 7.2.5 Des Weiteren bezog die Vorinstanz bei der Berechnung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei der Beschwerdefüh- rerin für die Zeit vor der Verwitwung zwei Erziehungsgutschriften mit ein (SAK-act. 70 Seite 6), was korrekt ist. Ab der Neuberechnung zufolge Zi- vilstandsänderung (Tod des Ehemannes am [...] 2022) hätte der Be- schwerdeführerin – neben den zwei Erziehungsgutschriften – auch eine Übergangsgutschrift zugestanden (vgl. E. 5.2.5 vorstehend). In der ange- fochtenen Verfügung vom 22. November 2022 wurde eine Übergangsgut- schrift für 16 Jahre, dafür keine Erziehungsgutschriften (SAK-act. 50) und in der Acor10-Berechnung per 26. April 2023 (SAK-act. 68 Seite 14) –

C-3002/2023 Seite 23 neben den zwei Erziehungsgutschriften – eine Übergangsgutschrift richtig- erweise für 14 Jahre in die Berechnung des massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommens einbezogen. Im Gegensatz dazu wurde im Ein- spracheentscheid vom 8. Mai 2023 (SAK-act. 70) diese Übergangsgut- schrift nicht berücksichtigt, was für die 1944 geborene Beschwerdeführerin falsch ist und zu korrigieren sein wird. 7.2.6 Was den Hinterlassenenrentenanspruch der Beschwerdeführerin be- trifft, ging die Vorinstanz ebenfalls vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2008 aus (vgl. SAK-act. 68 Seite 9). Der Ehemann der Beschwerde- führerin bezog seine Altersrente jedoch auch ab dem 1. Oktober 2006 und somit zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung (vgl. Bst. A.c vorste- hend). Es gilt daher sinngemäss das zum Altersrentenanspruch der Be- schwerdeführerin Ausgeführte: Die falsche Annahme betreffend den Eintritt des Versicherungsfalls wirkt sich insbesondere auf den Aufwertungsfaktor und die anwendbare Rentenskala aus (vgl. E. 7.2.2 und 7.2.3 vorstehend). Darüber hinaus kürzte die Vorinstanz die Witwenrente nicht, obwohl dies in Art. 57 Abs.1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 AHVV vorgesehen ist. Damit ist die Witwenrente nicht korrekt berechnet worden, was sich nicht direkt auf das Endresultat auswirkt, solange sie auch bei korrekter Berechnung niedriger ist als die korrekt berechnete Altersrente mit Verwitwetenzuschlag (Art. 24b AHVG; vgl. E. 5.1.3 vorstehend), was von der Vorinstanz zu prüfen sein wird. 7.3 7.3.1 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 hinsichtlich der Berechnungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die Höhe der Ren- tennachzahlungen für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2022 neu zu berechnen und deren Verzinsung zu prüfen (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Ebenfalls neu zu berechnen hat sie die Höhe der Altersrente mit Verwitwe- tenzuschlag bzw. allenfalls der Witwenrente ab Dezember 2022. 7.3.2 Diese Neuberechnung lässt eine Schlechterstellung der Beschwer- deführerin erwarten. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 zeigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglich- keit der Rückweisung und der Verschlechterung bei einer Neubeurteilung (reformatio in peius) an (BVGer-act. 15). Die Beschwerdeführerin zog in der Folge weder die Beschwerde zurück noch liess sie sich zur Verfügung vernehmen (vgl. Bst. D.h vorstehend).

C-3002/2023 Seite 24 8. 8.1 Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8.2 Dabei wird die Vorinstanz der Beschwerdeführerin grundsätzlich Ein- sicht in das Rentendossier des verstorbenen Ehemannes zu gewähren ha- ben. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b ATSG steht die Akteneinsicht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, namentlich den Parteien für diejenigen Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch nach einem Sozialversicherungsgesetz wahren zu können. Vorliegend hat die Vorinstanz den Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu berech- nen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführerin eine Witwen- rente oder eine Altersrente mit Verwitwetenzuschlag ausbezahlt werden muss (vgl. E. 7.2.6 vorstehend). Um diese Vergleichsrechnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können, kann die Beschwerdeführerin in die Akten aus dem Rentendossier ihres Ehemannes Einsicht nehmen. Denn für die Berechnung der Witwenrente sind die Beitragsdauer und das auf- grund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Er- ziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahres- einkommen massgebend (vgl. Art. 33 Abs. 1 AHVG). Einzig mit dem pau- schalen Hinweis, die nicht offen gelegten Akten enthielten persönliche Da- ten des verstorbenen Ehemannes, lässt sich die Beschränkung der Akten- einsicht entgegen der Vorinstanz nicht begründen (ANNE-SYLVIE DUPONT, in: Commentaire romand LPGA, 2. Aufl., 2025, N. 18 zu Art. 33 ATSG; vgl. sinngemäss Urteil des BGer 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.3). 9. 9.1 Da es sich vorliegend um eine Leistungsstreitigkeit handelt, ist das Ver- fahren kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang für die Kosten- und Entschädigungsfolge als vollständiges Obsiegen (vgl.

C-3002/2023 Seite 25 Urteil des BGer 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 5 m.w.H.). Vorliegend wird die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren unter anderem die im an- gefochtenen Einspracheentscheid versäumte Rentenkürzung zufolge des Rentenvorbezugs nachzuholen haben, was eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 erwarten lässt. Daher liegt kein Obsiegen vor Bundesverwaltungsge- richt vor und entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3002/2023 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 aufge- hoben wird und die Angelegenheit zur Neuberechnung einer allfälligen Rentennachzahlung für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2022 und der Altersrente mit Verwitwetenzuschlag bzw. allenfalls der Witwen- rente ab Dezember 2022 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

C-3002/2023 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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