C-2994/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2994/2023

Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

X._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 24. März 2023.

C-2994/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. März 2023 über zu leistende Beiträge und die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags in Sachen X._______ GmbH entschied (BVGer-act. 2, Beilage), dass gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Mai 2023 bei der Vor- instanz Beschwerde erhoben wurde (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zu- ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer- act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 14. Juni 2023 aufforderte, bis zum 14. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2023 um Raten- zahlung betreffend den Kostenvorschuss ersuchte (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ratenzahlung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 teilweise gut- hiess, wobei es bestimmte, dass die Zahlung in einer ersten Rate à Fr. 700.- und drei nachfolgenden Raten à Fr. 600.- zu erfolgen habe (BVGer-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem verfügte, die erste Raten- zahlung sei bis zum 31. August 2023, die zweite bis zum 29. September 2023, die dritte bis zum 31. Oktober 2023 und die vierte bis zum 30. No- vember 2023 zu leisten, wobei Fristerstreckungen ausgeschlossen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ferner aus- drücklich darauf hinwies, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerdeführerin die fristgerechte Einzahlung auch nur bei ei- ner der vier Raten versäume, wobei die Frist als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post über- geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei,

C-2994/2023 Seite 3 dass die Frist für die erste Rate à Fr. 700.- am 31. August 2023 abgelaufen ist, diese indes erst am 6. September 2023 einbezahlt wurde (BVGer- act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 13. September 2023 die Gelegenheit einräumte, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rechtzeitigkeit der Zahlung der ersten Rate Stellung zu nehmen resp. diese nachzuweisen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen, wobei bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin die zweite Rate am 29. September 2023 und damit rechtzeitig entrichtete (BVGer-act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 zuge- stand, die erste Ratenzahlung verspätet geleistet zu haben, wobei sie dafür organisatorische Gründe bzw. ferienbedingte Abwesenheiten verantwort- lich machte (BVGer-act. 17),

und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 2'500.- aufgefor- dert wurde, wobei die erste Rate von Fr. 700.- bis zum 31. August 2023 zu bezahlen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss erst am 6. September 2023 und somit nicht innert der gesetzten Frist leistete,

C-2994/2023 Seite 4 dass sie nicht bestreitet, den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt zu haben, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 aber sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, insbe- sondere mit der Begründung, der Betrieb in A._______ sei kurzfristig per

  1. August 2023 eingestellt und ein neuer Betrieb per 1. September 2023 übernommen worden, das Lokal habe gezügelt werden müssen und zu- dem seien die Eheleute B._______ (der Ehemann ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) in ihr Heimatland zur Erholung verreist, wodurch in diesem Durcheinander Verzögerungen der Zahlung entstanden seien, dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Frist über die nachge- holte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Urteile des BVGer C- 5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4; je m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren auch über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses zu befinden hat und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han- deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 24 VwVG), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist (vgl. Urteil des BGer 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 m.H.), dass ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive oder subjek- tive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vor- liegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 587; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.140, 2.143a),

C-2994/2023 Seite 5 dass die Praxis zur Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist, da im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfah- rensdisziplin ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.), dass als erheblich nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmög- licht oder unzumutbar erschwert hätte (Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.), dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert wurde, nicht aber, wenn organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüber- lastung oder Ferienabwesenheiten dafür verantwortlich sind (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.143), dass subjektive Unmöglichkeit ausnahmsweise dann als entschuldbar gilt, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv in der Lage wäre, zu han- deln, sie aber aus subjektiven Umständen, die sie nicht zu verantworten hat, an der Vornahme der Handlung verhindert war (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 587; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.143a), dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten organisatorischen und ferienbedingten Gründe offensichtlich kein entschuldbares Versäum- nis darstellen, dass im Übrigen das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzei- tiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, selbst wenn die Zahlung nur um einen Tag verspätet erfolgt wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2), dass somit das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung abzuwei- sen ist, dass Art. 63 Abs. 4 VwVG als Säumnisfolge das Nichteintreten auf die Be- schwerde vorsieht, was der Beschwerdeführerin mit der Erhebung des Kostenvorschusses und der Gewährung der Ratenzahlung ausdrücklich angedroht wurde (vgl. BVGer-act. 8, 11),

C-2994/2023 Seite 6 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall demnach auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten zu verzichten ist, dass der einbezahlte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'300.- der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2994/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung vom 4. Oktober 2023 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. 4. Die verspätet geleistete erste Rate des Kostenvorschusses von Fr. 700.- und die geleistete zweite Rate des Kostenvorschusses von Fr. 600.- wer- den der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberauf- sichtskommission BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-2994/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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24.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026