BGE 130 V 1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1, 2A.63/2006, 2A.787/2006, + 1 weiteres
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III C-2987/2021
Urteil vom 2. September 2024 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch MLaw Karl Kümin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittel, Verstoss gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung, Verfügung Swissmedic vom 25. Mai 2021.
C-2987/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Magazin B._______ wird vom Verlag A._______ (nachfolgend: Verlag) herausgegeben, der verschiedene Konsumentenzeitschriften her- ausgibt und nicht gewinnorientiert ist.
In seiner Ausgabe vom (...) 2021 publizierte das Magazin einen doppelsei- tigen Artikel unter dem Titel «X.: So riskant sind neue Medika- mente» mit dem Untertitel «Neuartige Wirkstoffe gegen die (...-)krankheit führen zu Hirn- und Leberentzündungen». Einleitend wurde ausgeführt, fast jedes Jahr kämen neue Medikamente zur Behandlung von X._______ auf den Markt. Risiken würden sich erst mit der Zeit zeigen. Experten wür- den bewährte Therapien empfehlen. In einem Fliesstext wurden – ausge- hend von beschriebenen Symptomen eines X.-Betroffenen – verschiedene in der Schweiz zur Behandlung von X.________ zugelas- sene Arzneimittel kommentiert. Weiter wurden einzelne Präparate nach be- stimmten Parametern beurteilt, in einer zusammenfassenden Tabelle mit- einander verglichen (Anwendung [mittels Spritzen, Pillen, Infusionen], ein- gesetzt bei [{...} bis {...} Krankheit resp. {...} Krankheit], Behandlungskos- ten pro Jahr, Nebenwirkungen) und es wurde eine Empfehlung für jedes einzelne Arzneimittel angeführt (pro Präparat: Empfehlenswert: ja, bedingt, nein). Die Autorin des Artikels stützte sich auf folgende Quellen: Informati- onsplattformen für medizinische Fachkreise aus den Jahren 1999 bis 2020, in welchen Fachpersonen im Gesundheitsbereich Informationen zu Arznei- mitteln unabhängig-kritisch zur Verfügung stellen (vgl. Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1 Beil. 8 f.), Ausführungen einer X.-be- troffenen Ärztin, die einer Stiftung für X.-Betroffene in Deutsch- land vorsteht, sowie eine ärztliche Beratung. Weiter wurden Stellungnah- men von Herstellern verschiedener genannter Arzneimittel zu unerwünsch- ten Nebenwirkungen eingeholt. Der Artikel enthielt ausserdem einen Hin- weis zu einem Gratis-Merkblatt: «Medikamente bei X.» sowie ei- nen Aufruf, Erfahrungen mit X.________ der Redaktion B. mitzu- teilen. A.b Auf Anzeige hin von dritter Seite an die Kantonsärztin des Kantons C._______ und an Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nach- folgend: Swissmedic, Institut oder Vorinstanz) vom 12./15. Februar 2021, in welchem gerügt wurde, die Kommentierung der verschiedenen Thera- pieoptionen der X._______ widerspreche den offiziellen Therapieleitlinien, sei teilweise fehlerhaft und/oder schiesse am Ziel vorbei (vgl. Akten der
C-2987/2021 Seite 3 Swissmedic [SM], pag. 1 ff.), eröffnete das Institut ein Verwaltungsmass- nahmeverfahren. In der Folge ging eine weitere Anzeige bei Swissmedic ein, worin nicht sachgemässe und möglicherweise irreführende Aussagen im genannten Artikel sowie ein möglicher Verstoss gegen die Bestimmun- gen von Arzneimittelwerbung bemängelt wurde (SM pag. 11). Mit Vorbescheid vom 5. März 2021 informierte Swissmedic den Verlag über seine Beurteilung, wonach im publizierten Artikel gegen die Bestimmungen der Arzneimittelwerbung verstossen werde. Zulässige Information, die nicht als Arzneimittelwerbung zu qualifizieren sei, müsse kumulativ die Kri- terien der Vollständigkeit, der Ausgewogenheit und der Sachlichkeit erfül- len. Diese seien im Artikel nicht erfüllt worden, weshalb der Beitrag unter die Bestimmungen der Heilmittelwerbegesetzgebung falle. Zudem werde jedes Präparat mit dessen Marktname genannt, was der üblichen Praxis widerspreche. Dabei liege ein Verstoss gegen das Verbot von Publikums- werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor, weil der Artikel sich ans breite Publikum wende. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands sei beabsichtigt, jede weitere Veröffentlichung des genannten Arti- kels zu verbieten (Ziff. 1), anzuordnen, dass die Online-Version des Artikels von der Website www.B..ch zu entfernen sei (Ziff. 2), und den Ver- lag A.________ AG zu verpflichten, in der nächsten Printausgabe der Zeit- schrift «B.________» ein Korrigendum zum beanstandeten Artikel zu pub- lizieren (Ziff. 3). Weiter wurde eine Bestrafung gegen Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 sowie die Auferlegung einer Verfahrensgebühr in Aussicht gestellt (vgl. Ziff. 4-5; vgl. SM pag. 17 ff.). A.c Nachdem die A. AG antragsgemäss am 26. März 2021 Akten- einsicht erhalten hatte (SM pag. 37 f.), nahm sie am 12. April 2021 Stellung (SM pag. 41 ff.). Sie beantragte, es seien keine Verwaltungsmassnahmen zu treffen und ihr keine Gebühren aufzuerlegen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim beanstandeten Artikel nicht um Werbung, sondern um einen zulässigen redaktionellen Beitrag handle. Der Beitrag informiere die Leserschaft über unterschiedliche Arten von X._______-Medikamenten und deren Vor- und Nachteile. Swissmedic sei nicht zuständig, diesen zu beurteilen, zu beanstanden oder gar befugt, Ver- waltungsmassnahmen zu treffen. Dies sei unzulässige Zensur und verstosse gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Ausserdem werde auch ihre Wirtschaftsfreiheit verletzt.
C-2987/2021 Seite 4 A.d Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ordnete Swissmedic Folgendes an: «1. Jede weitere Veröffentlichung des Artikels mit dem Titel: «X.: So riskant sind neue Medikamente», wie er in der Zeitschrift B. vom (...) 2021 erschienen ist, wird verboten. 2. Die online Version des Artikels mit dem Titel: «X.: So riskant sind neue Medikamente» ist von der Webseite www.B..ch zu entfernen. 3. Die A._______ AG wird dazu verpflichtet, in der nächsten Printausgabe der Zeitschrift «B.» ein Korrigendum zu dem unter Ziffer 1 beanstandeten Artikel im Sinne der Erwägungen (siehe oben, unter Be- urteilung/Entscheid) zu publizieren. 4. Der Antrag der A. AG, dass keine Verwaltungsmassnahmen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsmassnahmever- fahren zu treffen seien, wird abgewiesen. 5. Der Antrag der A._______ AG, dass keine Gebühren in Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verwaltungsmassnahmeverfahren aufzuer- legen seien, wird abgewiesen. 6. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der vorliegenden Verfü- gung können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis zu CHF 50'000.– bestraft werden. 7. Das Verwaltungsmassnahmeverfahren gegen die A._______ AG we- gen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Wer- beverordnung wird geschlossen. 8. Die Gebühr wird auf CHF 1'400.– festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt.» B. B.a Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2021 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kü- min, (...), mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung. Ihr sei nicht zu verbieten, den Beitrag «X.: So riskant sind neue Medikamente», wie er in der Zeitschrift B. im Januar 2021 erschie- nen sei, zu veröffentlichen. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht zu ver- pflichten, den Beitrag von der Webseite www.B.________.ch zu entfernen, und sie sei nicht zu verpflichten, ein Korrigendum zu publizieren. Es sei ihr keine Busse in Aussicht zu stellen und für das vorinstanzliche Verfahren
C-2987/2021 Seite 5 keine Gebühr aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 aufgefordert, bis zum 8. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2). Am 18. August 2021 ging der Be- trag von Fr. 5'000.– in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz ihre Ver- nehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen und wies im Hinblick auf ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin darauf hin, dass den öffentlichen und privaten Ge- heimhaltungsinteressen genügend Rechnung zu tragen sei (BVGer-act. 8). B.d Am 3. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht ein Einsichtsgesuch in die vollständigen Vorakten der Vorinstanz (BVGer-act. 10). B.e Nach Rücksprache bei Swissmedic hinsichtlich Geheimhaltungsinte- ressen (BVGer-act. 11-13) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akten- einsichtsgesuch am 1. Dezember 2021 teilweise gut und übermittelte der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten, mit Ausnahme der Akten- stücke, für welche ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse bestehe (An- gaben von Dritten betreffend eine Anzeige; SM pag.11-12 und 15-16) zur Einsichtnahme (BVGer-act. 14). B.f Mit Replik vom 14. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen und der Begründung ihrer Beschwerde fest. Hinsichtlich der ein- geschränkten Akteneinsicht machte sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend und beantragte, ihr sei zumindest Einsicht in die anonymi- sierten respektive teilgeschwärzten Aktenstücke 11-12 und 15-16 zu geben (BVGer-act. 17). B.g Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. März 2022 an ihrem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest (BVGer-act. 19). B.h Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2022 übermittelte das Bun- desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin antragsgemäss je eine Ko- pie der Voraktenstücke Seiten 15/16 und Seiten 11/12 in anonymisierter und teilgeschwärzter Form zusammen mit der entsprechenden Stellung- nahme von Swissmedic vom 26. April 2022 zum Geheimhaltungsinteresse
C-2987/2021 Seite 6 und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer-act. 22). B.i In ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2022 hielt die Beschwerde- führerin an den Anträgen und der Begründung der Beschwerde und ihrer Replik fest (BVGer-act. 23). B.j Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei- chung einer Schlussbemerkung und verwies auf ihre Darlegungen in der Vernehmlassung und der Duplik (BVGer-act. 26). B.k Am 7. Juli 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Ein- gabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 27). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG; Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezem- ber 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnis- se zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige
C-2987/2021 Seite 7 Verwaltungsbehörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bildet den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu un- terscheiden ist der Streitgegenstand, welcher den aufgrund der Beschwer- debegehren effektiv angefochtenen Gegenstand der Verfügung bildet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.7 f.). Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 25. Mai 2021 als Ganzes angefochten. Der zu prüfende Streitgegenstand stimmt demnach mit dem Anfechtungsobjekt überein. 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell- rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Er- lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Demnach ist hier auf den Sachverhalt abzustellen, wie er zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 25. Mai 2021 bestand (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer C-4526/2020 vom 20. Mai 2022 E. 3.4 m.H.). Im Folgenden werden Erlasse nach ihren am 25. Mai 2021 in Kraft gestandenen Fassun- gen zitiert.
C-2987/2021 Seite 8 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Anordnungen im Wesentlichen auf folgende Begründung: Praxisgemäss müsse ein Artikel, der als zulässige Informa- tion (und nicht als Arzneimittelwerbung) im Sinne der Heilmittelgesetzge- bung qualifiziert werden könne, folgende Anforderungen kumulativ erfüllen: Die zugelassenen medikamentösen Therapien für die Behandlung der be- treffenden Krankheit (hier für X._______) müssten vollständig, ausgewo- gen und sachlich präsentiert werden. Konkret müssten erstens alle zuge- lassenen Therapieoptionen offengelegt werden (Vollständigkeit); zweitens dürfe beim Leser nicht der Eindruck erweckt werden, eines der beschrie- benen Arzneimittel oder eine der genannten Arzneimittelkategorien sei ei- nem anderen Arzneimittel oder einer anderen Arzneimittelkategorie über- legen (Ausgewogenheit). Und drittens sollten alle gegen die beschriebene Krankheit einsetzbaren Medikamente sachlich zutreffend und ohne Über- treibung präsentiert werden. In Berücksichtigung dieser Anforderungen er- wecke der publizierte Artikel nach objektivem Blickwinkel bei Lesern und Patienten den Eindruck, dass gewisse Therapieformen und Arzneimittel anderen überlegen seien. Er sei mithin klar geeignet, eine Beeinflussung und Präferenzbildung zu fördern. Auch die Kriterien der Vollständigkeit, der Ausgewogenheit und der Sachlichkeit würden nicht erfüllt. Deshalb werde der Inhalt des Artikels als unzulässige Information mit Werbecharakter qua- lifiziert. Weiter werde im Artikel direkt Bezug auf bestimmte Arzneimittel un- ter Nennung ihrer entsprechenden Marktnamen genommen, weshalb er im Umkehrschluss zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV ebenfalls als Arzneimittelwer- bung einzustufen sei. Dabei handle es sich um verschreibungspflichtige Präparate. Da der Artikel sich an das breite Publikum wende, liege ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vor, welcher ein Verbot von Pub- likumswerbung für verschreibungspflichtige Präparate explizit vorsehe.
Bei der Beurteilung, ob Arzneimittelwerbung vorliege, sei nicht entschei- dend, ob der Absatz eines Produkts effektiv gesteigert werde. Auch wenn nicht so durch die Autorenschaft bezweckt, begünstige der Artikel die Ver- schreibung respektive den Verkauf der von ihm ausgewählten, als gut emp- fohlenen Präparate. Eine Beeinflussung von Patienten könne damit herbei- geführt und eine Absatzförderung der beschriebenen Präparate erzielt wer- den. Die Vor- und Nachteile der im Artikel erwähnten Präparate würden weder in genügendem Umfang noch genügend substantiiert erläutert. Aus objektivem Blickwinkel würden viele der erläuterten X.________-Arzneimit- tel und Therapien in negativer Weise und risikobehaftet dargestellt, was unweigerlich eine Beeinflussung der Leser mit sich bringe. Weiter gelte festzuhalten, dass im publizierten Artikel (inkl. der zusammenfassenden
C-2987/2021 Seite 9 Tabelle) nur moderne X.-Therapeutika mit neuartigen Wirkstoffen mit schweren Nebenwirkungen in Zusammenhang gebracht würden, dies sei nicht wahrheitsgetreu. Aus dem Artikel sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien die für jedes Präparat in der Tabelle angegebenen Ne- benwirkungen aus den entsprechenden Fachinformationen herausgepickt worden seien, jedenfalls in einem Fall sei die Häufigkeit von angeführten Leberschäden in der aktuellen Fachinformation unbekannt. Einige im Arti- kel wiedergegebene Empfehlungen widersprächen zudem den offiziellen Leitlinien der Fachärzte für Therapien der X. und führten daher zu Verunsicherungen für Patientinnen und Patienten, die sich in entsprechen- den Therapien befänden. Das Risiko bestehe, dass der beanstandete Arti- kel X.-Patienten von der Einnahme von wirksamen und in klini- schen Studien geprüften Medikamente abhalte, wodurch ihre Gesundheit zumindest gefährdet werden könnte. Aufgrund der vom Artikel ausgehen- den Täuschungsgefahr sei ein Korrigendum/eine Richtigstellung notwen- dig. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der bean- standete Beitrag sei rein redaktioneller Art und habe mit Werbung nichts zu tun. Der B.________ lasse sich für den Inhalt redaktioneller Beiträge nicht bezahlen. Es sei darin unabhängig über X.-Medikamente – ge- stützt auf eigene Recherchen – berichtet worden unter Konsultation eines Internisten, der die verwendeten Analysen von medizinischen Studien über X._______-Medikamente durchaus habe einordnen können. Der Artikel in- formiere die interessierte Leserschaft des Gesundheitsmagazins über ver- schiedene Therapieoptionen. Es werde im Artikel nicht ausgeführt, welche Medikamente ein Patient konkret nehmen solle oder nicht, sie beurteile keine Einzelfälle. Es würden damit keine Medikamente verschrieben; die Verschreibung bleibe selbstverständlich bei einem Arzt. Es sei auch für Ge- sunde spannend zu wissen, wie unterschiedlich man eine Krankheit be- kämpfen könne, wo Vor- und Nachteile lägen, und was das koste.
Swissmedic sei nicht befugt, redaktionelle Beiträge einer unabhängigen Zeitschrift – keine Werbung – zu kontrollieren oder zu überwachen. Ge- stützt auf die eigene umfassende Recherche seien die beschriebenen The- rapien in sachlicher Weise dargelegt worden. Man habe sich darauf be- schränkt, die wichtigen und bedeutenden Wirkgruppen, Wirkstoffe und Me- dikamente ausgewogen zu besprechen. Die von der Vorinstanz verlangten Anforderungen verstiessen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit ge- mäss Art. 16 und 17 BV sowie Art. 10 EMRK. Eine sachliche kritische Be- richterstattung müsse in einer Konsumentenzeitschrift möglich sein. Es
C-2987/2021 Seite 10 fehle im Übrigen für die verfügte Einschränkung ihrer Grundrechte eine ge- nügende gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Inte- resse. Für betroffene Patienten, die ohnehin in Behandlung seien, bestehe keine Gefahr aufgrund des beanstandeten Beitrags. 4.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung geht die Vorinstanz ausführlich auf den heilmittelrechtlichen Werbebegriff gemäss gesetzlicher Regelung und Rechtspraxis ein, insbesondere unter gesundheitspolizeilichem Aspekt, und zeigt Fehlerhaftigkeit und Ungenauigkeiten des beanstandeten Artikels im Vergleich zu den Anforderungen an die Vollständigkeit, Ausgewogenheit und Sachlichkeit auf. Sie stellt weiter ihre Pflichten hinsichtlich der Markt- überwachung dar und äussert sich zum Vorwurf der Verletzung von Grund- rechten, insbesondere der Meinungs-, Informations- und der Pressefrei- heit. Schliesslich legt sie dar, dass Information in einem redaktionellen Ar- tikel über gesundheitliche Themen grundsätzlich nicht verboten sei. Dem beanstandeten Artikel komme jedoch – weil er weder vollständig noch aus- gewogen, noch sachlich sei – Werbecharakter zu, mit Irreführungspoten- zial und Eignung zur Verleitung zu einem unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln. Damit ergebe sich ein mögliches Schädigungspotenzial für gesundheitspolizeilich geschützte Güter wie die Wahrung der Arzneimittel- sicherheit, der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Schutz vor Irre- führung. Unter diesen Umständen gelte das Heilmittel- und das Heilmittel- werberecht, welches hier in verschiedener Hinsicht verletzt werde. 4.4 Replikweise hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass der bean- standete Beitrag ein redaktioneller Beitrag einer unabhängigen Konsumen- tenzeitschrift sei und nicht die Absicht habe, den Absatz oder Verkauf von Arzneimitteln zu fördern. Es gehe einzig um die Information der Leserinnen und Leser. Behandelnde Ärzte würden damit nicht beeinflusst. Weil es sich um Information und nicht um Arzneimittelwerbung handle, sei die Vor- instanz nicht befugt, den Beitrag zu beurteilen oder gar zu verbieten. Die enthaltenen Aussagen seien im Übrigen wahr, sachlich, ausgewogen und nicht irreführend. Kritische Äusserungen in einer Konsumentenzeitschrift müssten möglich sein. Um den Anschein einer Befangenheit auszuschlies- sen, seien bei der Fachkontrolle bewusst keine (... [Fachärzte für die Be- handlung der Krankheit X._______]) beigezogen worden. 4.5 In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz nochmals darauf, dass ein pub- lizistischer Beitrag über Arzneimittel bei Fehlen gewisser Anforderungen als unzulässige Information mit Werbecharakter zu qualifizieren sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Mit den Werbevorschriften des Heilmittelrechts
C-2987/2021 Seite 11 sollten Gefährdungslagen für Konsumentinnen und Konsumenten vermie- den und bekämpft werden. Der Nachweis eines verkaufsfördernden Ziels sei nicht entscheidend. Das Abzielen auf eine Änderung des Konsumver- haltens des Werbeadressaten sei bereits ausreichend, um in den Anwen- dungsbereich des Werberechts zu gelangen. Die Beschwerdeführerin be- zwecke, ihre Leserinnen und Leser nicht nur über Gesundheitsthemen zu informieren, sondern auch, diese zum Hinterfragen ihrer eigenen Konsum- gewohnheiten anzuregen.
Bei einer wie hier nicht sachgerechten, unausgewogenen und unvollstän- digen Berichterstattung werde eine unverfälschte Meinungsbildung verun- möglicht; denn auf wichtige Faktoren im Rahmen der Therapiekonzepte bei der Behandlung der X._______ sei nicht hingewiesen worden. Die Vermu- tung der Leserschaft, mit einer sachlichen Informationsvermittlung konfron- tiert zu sein, dürfe nicht durch einen verdeckten Werbeeffekt ausgenutzt werden. Ein werblicher Effekt könne auch in einem Fliesstext entstehen, auch wenn der Text von der Autorin selbst recherchiert worden sei. Absatz- steigerung sei unter diesen Umständen trotzdem möglich, unabhängig, ob sie beabsichtigt sei oder nicht. D.________-haltige Arzneimittel würden im Artikel und insbesondere in der «Therapieempfehlungs-»Tabelle als ein- zige Präparate mit dem Prädikat «ja, empfehlenswert» eingestuft, und ge- genüber den anderen als überlegen bewertet. Daraus ergebe sich eine Be- günstigung beziehungsweise Förderung des Absatzes dieser Präparate.
Es dürften keine verfälschten Ansichten über die Realität, respektive fal- sche Vorstellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt werden. Einzelne Aspekte im beanstandeten Artikel entsprächen zwar der Wahr- heit, in seiner Gesamtheit schaffe er indes falsche Anreize und vermittle eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse. Der Gesund- heits- insbesondere der Patientenschutz sei hier höher zu gewichten als die von der Beschwerdeführerin gewünschte grenzenlose journalistische Freiheit Medienschaffender. Es werde der Beschwerdeführerin nicht ver- boten, Leitlinien von Ärzten zu hinterfragen. Allerdings würden im bean- standeten Beitrag pauschalisierte Anwendungsempfehlungen, welche auf intransparenten Parametern basierten, abgegeben. Es ergebe sich ein kla- rer Widerspruch zu den aktuellen Leitlinien. Der strittige Beitrag sei geeig- net, auch von einer kritischen Leserschaft falsch interpretiert zu werden, da er eine abschliessende Bewertung der von ihr kommentierten X.________-Therapien und Arzneimittel suggeriere. Aufgrund der Stellung und Funktion der Beschwerdeführerin als Konsumentenzeitschrift und da- mit einhergehend ihrem Glaubwürdigkeitsvorsprung, den sie gegenüber
C-2987/2021 Seite 12 dem breiten Publikum geniesse, sei der strittige Beitrag prädestiniert, auch durchschnittlich kritische Leser zu beeinflussen und zu verunsichern. 5. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, beim beanstandeten Artikel handle es sich nicht um Arzneimittelwerbung, sondern um einen redaktio- nellen Beitrag zur Information des interessierten Publikums über verschie- dene Behandlungsmethoden bei X.________, Risiken dieser Behandlun- gen und damit verbundene Kosten. Als redaktioneller Artikel sei er durch die Informations- und die Medienfreiheit geschützt. Die Werbebestimmun- gen der Heilmittelgesetzgebung seien nicht anwendbar und die Vorinstanz nicht zuständig.
Zu prüfen wird deshalb im Folgenden sein, ob die Vorinstanz zu Recht im Rahmen ihrer Marktüberwachung Werbung Nachkontrolle die weitere Ver- öffentlichung des Artikels «X._______: So riskant sind neue Medikamente» in der Zeitschrift B.________ vom (...) 2021 verboten sowie dessen Ent- fernung von der Website www.B.________.ch und die Veröffentlichung ei- nes Korrigendums des beanstandeten Artikels angeordnet hat (nachfol- gend: E. 6 ff.).
Vorab sind die Grundlagen der Heilmittel- und der Heilmittelwerbegesetz- gebung sowie die dazu entwickelte gerichtliche Praxis darzustellen. 5.1 Das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) soll sicherstellen, dass zum Schutz der Gesundheit nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Es soll zudem Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schüt- zen und dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend massvoll verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b HMG). 5.2 Die Arzneimittelwerbung ist in den Artikeln 31 und 32 HMG sowie in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung vom 17. Oktober 2001 (Arznei- mittelwerbe-Verordnung, AWV; SR 812.212.5) geregelt. 5.2.1 Gemäss Art. 31 HMG ist Werbung grundsätzlich für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet (Fachwerbung, Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Unzulässig ist dagegen jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG) sowie Werbung, die
C-2987/2021 Seite 13 zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Ein- satz von Arzneimitteln verleiten kann (Art. 32 Abs. 1 Bst. b HMG). Unzuläs- sig ist Publikumswerbung unter anderem für Arzneimittel, die nur auf ärzt- liche Verschreibung abgegeben werden dürfen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG). Arzneimittelwerbung darf mithin die Adressaten nicht täuschen und muss sachlich und nüchtern bleiben.
Neben dem Täuschungsschutz und der Sicherstellung einer fachlich richti- gen, ausgewogenen und ausreichenden Information der Patientinnen und Patienten sollen die Vorschriften über die Arzneimittelwerbung auch ver- hindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowie Fachperso- nen durch aufdringliche, übertriebene oder aus anderen Gründen unzuläs- sige Bewerbung zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweck- mässigen Einsatz von Arzneimitteln verleitet werden könnten. Vor diesem Hintergrund muss der Begriff der Arzneimittelwerbung so gefasst werden, dass darunter sämtliche absatzfördernden Massnahmen fallen, die geeig- net sind, eines der erwähnten gesundheitspolizeilichen Interessen zu ver- letzen (vgl. dazu BVGer C-3090/2014 vom 4. März 2016 E. 4.3.4 m.H. auf das Urteil der Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] 05.143 vom 24. März 2006, E. 3.2.2, sowie Urteil des BGer 2A.63/2006 vom 10. August 2006, E. 3.5.4). 5.2.2 Als Arzneimittelwerbung gelten gemäss Art. 2 Bst. a AWV alle Mass- nahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu fördern. Als Publi- kumswerbung wird Arzneimittelwerbung bezeichnet, welche sich an das Publikum richtet; als Fachwerbung wird Arzneimittelwerbung definiert, die sich an zur Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen berufli- chen Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet (vgl. Art. 2 Bst. b und c AWV). 5.2.2.1 Nach ständiger Schweizer Rechtsprechung ist eine Tätigkeit dann als Arzneimittelwerbung zu qualifizieren, wenn eine Vielzahl von Personen durch bestimmte Massnahmen beeinflusst wird beziehungsweise wenn Anreize geschaffen werden, die dazu führen sollen, dass diese Personen ihr Konsumverhalten bezüglich Arzneimitteln ändern (vgl. VPB 67.134). Selbst die blosse Information über Anwendungsmöglichkeiten von Arznei- mitteln stellt eine Werbung dar, wenn sie bestimmt und geeignet ist, das Konsumverhalten zu beeinflussen (Entscheid der REKO HM vom 15. De- zember 2005 [HM 05.116] E. 4.1 S. 10; U. EGGENBERGER STÖCKLI, Hand-
C-2987/2021 Seite 14 kommentar Arzneimittel-Werbeverordnung, Bern 2006, Art. 2 Rz. 10 ff.). Vom Geltungsbereich der AWV ausgenommen sind hingegen Informatio- nen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten, die sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV). Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Information, die einen Bezug zu einem bestimmten Medikament schafft, stets als Werbung zu gelten hat. Wo die Grenze zwischen erlaubter Information allgemeiner Art und der unzulässigen Information mit Werbe- charakter verläuft, lässt sich nicht in abstrakter Weise bestimmen, sondern hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil BVGer C-2092/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 3.1 in fine m.H. auf Urteil BGer 2A.787/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5; Urteil des BGer 2A.63/2006, a.a.O., E. 3.6 ff., siehe dazu B. KRAMER, Urteilsbesprechung und Forum: Werbung oder Information? Zur Abgrenzungspraxis in der Arzneimittelwerbung, in: sic! 2/2007 S. 135 ff. und sic! 6/2007 S. 489 ff., 491; sowie U. EGGENBER- GER STÖCKLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 16 und Art. 5 Rz. 59 ff. zur Unterscheidung von Werbung und redaktionellen Beiträgen bei Fachwerbung). 5.2.2.2 Dem heilmittelrechtlichen Werbebegriff liegt das Kriterium der so- genannten Absatzförderung zugrunde. Diesem kommt im Heilmittelrecht wesentlicher Charakter zur Abgrenzung von Werbung und rein sachlicher respektive werbefreier Information zu. Hinsichtlich einer Absatzförderung ist es hingegen nicht von Belang, dass die fragliche Werbemassnahme tat- sächlich zu einer (faktischen) Absatzförderung führt. Das Abzielen auf eine Änderung des Konsumverhaltens des Adressaten ist für sich bereits aus- reichend, um in den Anwendungsbereich des Werberechts zu führen. Auch erfolglose beziehungsweise ergebnislose Werbung ist und bleibt unter die- sem Aspekt Werbung. Es ist von einer durch das angesprochene Publikum objektivierten Beurteilung auszugehen. Für die Annahme von Werbung sind vor allem die wesentlichen aus der Information fliessenden Wirkungen relevant. Der hinter einer Informationsmassnahme stehende Wille (d.h. die subjektive Komponente) hinsichtlich der Absatzförderung kann situativ als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Werbung und wer- befreier Information herangezogen werden. Umgekehrt vermag ein fehlen- der werbender Wille eine an sich werblich wirkende Massnahme nicht zu einer werbefreien Information umzugestalten, sodass diesfalls gleichsam die heilmittelrechtlichen Werbevorschriften anwendbar bleiben müssen (vgl. DONAUER/MARKIEVICZ, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulie- rung, in: Jusletter 3. Mai 2021, N 15 f. m.H. auf B. KRAMER, Werbung oder Information?, a.a.O.; sowie JAISLI/SCHUMACHER-BAUSCH in: BSK HMG, 2. Aufl. 2022, Art. 31 Rz. 19 ff.; Urteil des BGer 2A.63/2006, a.a.O.,
C-2987/2021
Seite 15
5.2.2.3 Informationen allgemeiner Art im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV
sind im vorliegenden Zusammenhang Angaben, die in genereller grund-
sätzlicher Art über Gesundheit oder Krankheiten, ihr Erscheinungsbild und
allenfalls auch Behandlungsmöglichkeiten berichten und diese erklären
oder darstellen. Das Ziel besteht darin, das Wissen des Adressaten zu ver-
mehren. Ein direkter Bezug zu einem bestimmten Arzneimittel führt unmit-
telbar zu einem Arzneimittel, das sicher und ohne Zweifel erkannt wird, das
heisst zu einem konkreten, individualisierbaren Arzneimittel, das sich ein-
deutig identifizieren lässt. Bei einem indirekten Bezug muss aus zusätzli-
chen Elementen auf ein bestimmtes Arzneimittel geschlossen werden. Es
bleibt im Einzelfall zu entscheiden, ob mit der Information über die Krank-
heit oder die Indikation noch eine reine Information ohne direkten Bezug
vorliegt oder ob ein indirekter Bezug auf ein Arzneimittel mit einiger Deut-
lichkeit und Bestimmtheit und damit Arzneimittelwerbung vorliegt (vgl.
U. EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Art. 1 Rz. 31, 37 ff. m.H.; sowie Urteil
des BVGer C-3090/2014, a.a.O., E. 4.3.5.2).
5.2.3 Publikumswerbung ist nur erlaubt für Arzneimittel der Abgabekatego-
rien C, D und E sowie für kantonale Arzneimittel – soweit sie durch gesetz-
liche Bestimmungen nicht eingeschränkt oder verboten ist (vgl. Art. 14 ff.
AWV). Alle Angaben müssen im Einklang mit der von Swissmedic zuletzt
genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von
Swissmedic genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten be-
worben werden. Die Eigenschaften des Arzneimittels müssen in Wort, Bild
und Ton sachlich zutreffend und ohne Übertreibung dargestellt werden.
Werbung als solche muss erkennbar sein, Werbung und redaktionelle Bei-
träge sind deutlich zu trennen (vgl. Art. 16 Abs. 1–3 AWV). Unzulässige
Publikumswerbung ist insbesondere das Bewerben von Indikationen oder
Anwendungsmöglichkeiten, für die es eine ärztliche Diagnose oder Be-
handlung braucht oder Werbung, die den Anschein erweckt, es handle sich
um einen redaktionellen Beitrag (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c AWV). Weiter
darf Werbung unter anderem nicht eine ärztliche Untersuchung oder einen
chirurgischen Eingriff als überflüssig erscheinen lassen; eine garantierte
Wirkung des Arzneimittels versprechen oder behaupten, dieses habe kei-
nerlei unerwünschte Wirkungen; oder die Erwartung wecken, die Wirkung
des Arzneimittels entspreche einer anderen Behandlung oder derjenigen
eines anderen Arzneimittels oder sei ihnen überlegen (Art. 22 Bst. a–c
AWV).
C-2987/2021 Seite 16 6. 6.1 Die Vorinstanz unterstellt den beanstandeten Artikel zu ausgewählten Medikamenten zur Behandlung der Krankheit X.________ dem Heilmittel- werberecht mit der Begründung, dieser widerspreche den kumulativ zu er- füllenden Anforderungen der Vollständigkeit, der Ausgewogenheit und der Sachlichkeit. Es liege keine zulässige Information im Sinne der Heilmittel- gesetzgebung vor: Entgegen der Definition von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV beziehe sich der Artikel auf bestimmte Arzneimittel, die mit ihrem Marktna- men genannt würden. Zudem werde das Verbot der Publikumswerbung verletzt, da in einem an die interessierte Leserschaft gerichteten Artikel re- zeptpflichtige Arzneimittel betroffen seien. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es handle sich hier um einen von der Autorin selber recherchierten redaktionellen Artikel. Die- ser sei sachlich, ausgewogen und vollständig und unter Fachkontrolle eines Arztes entstanden. Der Artikel diene der Information ihrer Leserschaft über verschiedene Arten, wie die Krankheit X.________ behandelt werden könne, die Risiken dieser Behandlungen, und was das koste. Die Zeitschrift sei unabhängig. Sie lasse sich für redaktionelle Artikel nicht bezahlen. Eine Werbeabsicht liege nicht vor. 6.3 6.3.1 Für die durchschnittliche Leserin und den durchschnittlichen Leser des Konsumentenmagazins werden im genannten Artikel Informationen vermittelt zur Behandlung der Krankheit X._______, im Wesentlichen unter Kommentierung verschiedener ausgewählter Arzneimittel, die eingesetzt würden «zur Linderung von [...]». Die mit Marktnamen genannten Arznei- mittel werden dabei unterteilt in verschiedene Gruppen und miteinander verglichen. Sie seien umstritten und teuer und hätten oft schwere Neben- wirkungen. Abgesehen von der Tabelle, in welcher die verschiedenen Arz- neimittel nach «Wirk-Gruppen» verglichen und empfohlen werden, nicht empfohlen werden oder nur bedingt empfohlen werden, wird der Fokus im Fliesstext auf mögliche (teilweise sehr schwere) Nebenwirkungen der ein- zelnen Arzneimittel gelegt (vgl. den Untertitel des Artikels: «Neuartige Wirk- stoffe gegen die (...-)krankheit führen zu Hirn- und Leberentzündungen»). Zu Nebenwirkungen und Langzeiterfahrungen wurden Stellungnahmen der einzelnen Hersteller eingeholt; es wird dazu unter Betonung mit Zwischen- titeln ausgeführt, die Hersteller würden die Nebenwirkungen verharmlosen und behandelnde Ärzte die Risiken zu wenig kritisch prüfen. Aus dem Arti- kel ergeben sich demnach für die medizinischen Laien, die den Artikel
C-2987/2021 Seite 17 lesen, klare Empfehlungen für und – im überwiegenden Mass – gegen die Verwendung der besprochenen Arzneimittel. 6.3.2 Im Hinblick auf die Regelung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV, wonach Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten nicht Gegenstand der AWV sind, sofern sich diese weder direkt noch indi- rekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen (oben E. 5.2.2.1), ist gestützt auf den hiervor dargelegten Inhalt des Artikels Folgendes festzuhalten: Es wird direkt und ausführlich Bezug genommen auf einzelne mit Marktnamen be- zeichnete Arzneimittel mit Zuordnung zu einer Wirkungsgruppe, die Risi- ken und Preise werden jeweils pro Arzneimittel aufgeführt und es werden Empfehlungen zu Gunsten eines Teils der besprochenen Arzneimittel (-gruppen) abgegeben, während andere nur bedingt empfohlen oder nicht als empfehlenswert erachtet werden. Dies spricht für das Vorliegen von Arzneimittelwerbung und gegen die Qualifikation des Artikels als Informa- tion allgemeiner Art (oben E. 5.2.2.1 und 5.2.2.3). Weiter besteht die Ab- sicht des Artikels zweifellos darin, die Leserschaft über die vorgestellten Risiken und Preise dieser Behandlungen zu informieren und sie davor zu warnen. Die Leserinnen und Leser sollen beeinflusst und allfälliges Kon- sumverhalten soll überdacht werden (vgl. Art. 2 Bst. a AWV; oben E. 5.2.2.2 mit Hinweisen). Gemäss Definition des Arzneimittel-Werbebegriffs ist dabei irrelevant, dass nur eine kleine Anzahl der Lesenden selbst oder ihr Umfeld von X.________ betroffen sein dürfte und der Artikel für nicht Betroffene nur indirekt wirkt. Ebensowenig massgebend ist, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht beabsichtigt, den Absatz der besprochenen Arzneimittel zu för- dern, und dass sie für den selbst recherchierten Artikel auch nicht bezahlt worden sein dürfte. Entscheidend ist einzig, wie das Publikum objektiv an- gesprochen wird und wie es die Botschaft versteht, die sein Verhalten be- einflussen soll, nämlich auf die als gefährlich und teuer erachteten Arznei- mittel wenn möglich zu verzichten (vgl. Urteil des BGer 2A.63/2006 E. 3.7.1 f. sowie oben E. 5.2.2.2). Daran ändert auch nichts, dass eine hier in Frage stehende Behandlung stets durch spezialisierte (...) Fachärzte durchgeführt wird, nach ausführlicher Abklärung, welche im konkreten Ein- zelfall unter Berücksichtigung verschiedenster Faktoren die passende The- rapie sei. 6.3.3 Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich beim in Frage stehen- den Artikel entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AVW, sondern um Arzneimittelwerbung gemäss Art. 31 f. HMG und Art. 2 AWV. Da der Artikel sich an die Leser-
C-2987/2021 Seite 18 schaft einer Konsumentenzeitschrift richtet, liegt Publikumswerbung ge- mäss Art. 2 Bst. b AWV vor (oben E. 5.2.2 und 5.2.3; siehe dazu hiernach E. 6.4 ff.), die zu Unrecht den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c AWV). Kommt hinzu, dass die im Artikel besprochenen Arzneimittel rezeptpflichtig sind, weshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde – zudem ein Verstoss ge- gen das Publikumswerbeverbot gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vorliegt. 6.4 Weiter ist auf die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich unzuläs- siger Arzneimittelwerbung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b HMG einzu- gehen, wonach der in Frage stehende Artikel unausgewogen, unvollstän- dig und unsachlich sei. 6.4.1 Gemäss der Website der neutralen «Schweizerische X._______ Ge- sellschaft» ergibt sich folgender Überblick zur Krankheit X._______ und den Behandlungsarten der Krankheit:
Die X._______ ist eine chronisch fortschreitende, (...) Erkrankung und be- trifft (...). Bei einer Erkrankung können vielfache Symptome und Behinde- rungen einzeln oder in Kombination auftreten. Die Störungen betreffen ver- schiedene Körperfunktionen wie zum Beispiel (...). Viele X.-Be- troffene leiden zusätzlich unter (...). X. verläuft unvorhersehbar und sehr individuell. Auch kann der Verlauf über die Jahre eine andere Form annehmen. Es wird zwischen mehreren Verlaufsformen unterschie- den: (...) X._______ (von Anfang an dauernd zunehmend), (...) X._______ ([...] zurückbildend), (...) X._______ (zu einem späteren Zeitpunkt zuneh- mend). Während die Entzündungen in (...) und (...) beim (...) Verlauf in akuten Phasen auftreten und nach Abklingen der Entzündung die Symp- tome zumindest teilweise wieder verschwinden, geht die Verstärkung der Symptome beim primär und sekundär (...) Verlauf schleichend voran. Die Behandlung setzt sich aus verschiedenen Therapieformen zusammen, der (...-)behandlung (Kortisonbehandlung), der Verlaufstherapie, der Symp- tombehandlung (z.B. Physiotherapie) sowie der Komplementärtherapie und -medizin (vgl. zum Ganzen: https://www.X..ch/de/ueber- X.________/ und https://www.X..ch/de/ueber-X.________/be- handlung/; je abgerufen am 18.07.2024).
Gegenstand des beanstandeten Artikels ist die Verlaufstherapie. Das Ziel der Verlaufstherapie ist, die X._______ bestmöglich zu stoppen. Aktuell können durch diese Therapien X._______-(...) reduziert, der Krankheits- verlauf und die Krankheitsaktivität gemildert, sowie die Behinderungszu-
C-2987/2021 Seite 19 nahme verlangsamt werden. Die Medikamente zur Verlaufstherapie beein- flussen das Immunsystem (vgl. X..ch/de/ueber-X./be- handlung/, abgerufen am 18.07.2024). Im Artikel werden einzelne Medika- mente, die in der Verlaufstherapie verwendet werden, besprochen und ein- geteilt in die «Arzneimittel-Wirkgruppen» D., E., F., G. und H.. 6.4.2 Im beanstandeten Artikel fehlen – um der Leserschaft ein Grundver- ständnis über die Krankheit X._______ und das eigentlich besprochene Thema der verschiedenen Arten der Verlaufstherapie verständlich zu ma- chen – die hiervor dargelegten Basisinformationen. Ohne dieses Grund- verständnis lässt sich das besprochene Thema durch den nicht speziali- sierten Leser nicht einordnen, weshalb er sich keine unverfälschte Mei- nung bilden kann. Es fehlen beispielsweise Angaben dazu, dass die ver- schiedenen Arten und Verläufe der X._______ verschiedene (Verlaufs-)Be- handlungen erfordern oder bei bestimmten X.-Arten nur be- stimmte Arzneimittel zugelassen sind (z.B. I. bei [...] X., vgl. BVGer-act. 1 Beil. 14). Sodann kann der Leser aus dem eingangs be- schriebenen Beispielfall, bei welchem ein X.-(...) diagnostiziert worden sei, und der Angabe, dass diesem Patienten Physiotherapie (als eine Methode der Symptombehandlung) helfe, nichts hinsichtlich des be- sprochenen Themas der Verlaufstherapie ableiten, da nicht angegeben wird, ob bei diesem Betroffenen eine Verlaufstherapie durchgeführt wird und, wenn ja, welche Erfahrungen er damit macht. Da im vorliegenden Ar- tikel bereits die für das Verständnis notwendige sachliche Basis fehlt, ergibt sich allein schon aus diesem Grund eine unvollständige und die Anforde- rungen an eine sachliche Darstellung nicht erfüllende Präsentation des ge- wählten Themas und es bleibt der Eindruck haften, die Krankheit lasse sich auch ohne die als gefährlich und teuer beschriebenen Medikamente nur mit Physiotherapie behandeln. 6.4.3 Weiter ist festzustellen, dass der beanstandete Artikel im Wesentli- chen auf der Auswertung von Quellen kritischer medizinischer Plattformen für ein Fachpublikum aus der Schweiz (J._______ resp. [...]) und Deutsch- land (K.) beruht, in welchen medizinische Fachleute zwischen 1999 und 2020 jeweils neu zur X.________-Behandlung in der Schweiz beziehungsweise in der Europäischen Union zugelassene Arzneimittel be- sprachen und sich zu den Studienergebnissen zu Wirksamkeit, uner- wünschten Wirkungen, allfälligen bereits bekannten Erfahrungen mit der genannten Substanz, sei es aus dem Tierversuch, sei es aus der Anwen- dung in anderen medizinischen Disziplinen, und Preisen äusserten (vgl.
C-2987/2021 Seite 20 BVGer-act. 1 Beil. 10-23). Bei der Erstellung des Artikels fand eine Fach- kontrolle durch den Arzt L._______ statt, dieser ist Facharzt für allgemeine innere Medizin sowie (...) (vgl. Medizinberuferegister des Bundesamts für Gesundheit BAG). Er ist Teil des Redaktionsteams der Plattform J._______ (vgl. https://[...]impressum.php; abgerufen am 23.07.2024). 6.4.4 6.4.4.1 Bei der Durchsicht der Quellen fällt im Hinblick auf die Ausführun- gen im Artikel des B.______ Folgendes auf: Die Angaben zu Nebenwir- kungen im Zeitpunkt kurz nach Zulassung der Arzneimittel wurden schein- bar unverändert in den Artikel übernommen, ohne Differenzierung der aus- führlichen Angaben aus den Studien, oder ob es sich um Angaben zu be- kannten Nebenwirkungen aus Ursprungssubstanzen aus der Rheumatolo- gie (M.) oder der Onkologie (N.; vgl. BVGer-act. 1 Beil. 12) handelte, sowie ohne Deklaration, wie häufig respektive wie selten die- se auftraten oder zu befürchten sind. Seit der Zulassung gewonnene Er- fahrungen in Verwendung und Nutzen wurden nicht berücksichtigt, dies auch nicht bei Arzneimitteln, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des in Frage stehenden Artikels bereits seit gegen zehn Jahren international auf dem Markt waren (z.B. M._______ [Schweizer Zulassung: 2013], O._______ [Schweizer Zulassung 2011]). Ausführlich wurde hingegen dar- gelegt, dass wegen aufgetretener Nebenwirkungen bei bestimmten Medi- kamenten Beschränkungen bei der Zulassung auferlegt und in einem Fall ein zugelassenes Arzneimittel wieder vom Markt genommen wurde. An- ders ist die Beurteilung jedoch für die seit Anfang der 2000er Jahre auf dem Markt befindlichen D., die als einzige der besprochenen Arznei- mittel empfohlen und als «Standardtherapie» bezeichnet werden. Die mit D._______ verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen werden denn auch als weniger gravierend und jedenfalls nicht mehr überraschend be- zeichnet. 6.4.4.2 Es wird weiter nicht in Betracht gezogen, dass Zulassungen in der Schweiz durch Swissmedic nicht mit denjenigen der europäischen Zulas- sungsbehörde EMA (European Medicines Agency) deckungsgleich sind, was sich auf ihre Anwendbarkeit auswirken dürfte. Die Angaben aus dem K. (Beilagen zu B-act. 1: z.B. P., Beil. 11 [2014] inkl. Ver- gleich mit anderen X.-Verlaufsmedikamenten; N._______, Beil. 13 [2015]; I.________, Beil. 14 [2018]), das auf die Zulassung im EU-Raum Bezug nimmt, hätten deshalb nicht eins zu eins auf den Schweizer Markt übertragen werden können. Weiter ist kein Abgleich mit den in der Schweiz zuletzt genehmigten Fachinformationen ersichtlich, was bei
C-2987/2021 Seite 21 Publikumswerbung vorausgesetzt wäre (vgl. Art. 16 Abs. 1 AWV). Ebenso- wenig fand ein Abgleich mit den Fachleitlinien zur Behandlung der X.________ statt, wie die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Dies sei absichtlich wegen allfälliger Befangenheit der behandelnden Fachorga- nisationen nicht geschehen. Bei dieser Argumentation übersieht sie, dass die Fachleitlinien einen Konsens aller (...) Fachorganisationen von Deutschland, Österreich und der Schweiz inklusive der universitären Insti- tutionen darstellen. Da die Besprechung der verschiedenen Arzneimittel ohne Abgleich mit den Fachrichtlinien stattfand, fehlt im Artikel eine Ausei- nandersetzung mit der Frage, welche dieser Medikamente in welchem Ver- lauf und in welcher Krankheitsaktivität einzusetzen sind. In der Tabelle wird zwar unterschieden zwischen «(...) bis (...) Krankheit» und «(...) Krank- heit», aber ohne der Leserschaft zu erklären, was die Autorin damit meint. Die Differenzierung bleibt für das nicht spezialisierte Publikum unklar, was sich auf das Verständnis über die Verwendung der einzelnen Arzneimittel auswirkt. Dazu wurde in der ersten Anzeige gegen den Artikel moniert, dass das Medikament N., das die Beschwerdeführerin bedingt empfiehlt, in den Leitlinien als Zweitlinien-Therapeutikum zurückgestuft worden sei, während O. und Q._______ weniger gut dargestellt würden (vgl. SM pag. 1 Ziff. 2 und [...]-Leitlinie zur Diagnose und Therapie der X., [...] und [...] Erkrankungen, Deutsche Gesellschaft für [...] 2021 S. 100, [...].pdf, abgerufen am 23.07.2024). Wie die Vorinstanz wei- ter zu Recht ausführt, erweist sich auch die Behauptung, die Empfehlun- gen im Artikel stützten sich auf Experten, nicht als zutreffend. Es fehlt im Text eine Deklaration, dass der zitierte Fachberater ein Vertreter eines der zitierten kritischen Foren, aber nicht ([Facharzt der in Frage stehenden Fachdisziplin]) und damit nicht Experte im besprochenen Fachgebiet ist. Dass im Übrigen die weiter zitierte Ärztin selbst X.-betroffen und in dieser Hinsicht Fachexpertin ist und eine Institution vertritt, die Be- troffene kritisch begleitet und berät, ändert daran nichts. 6.4.4.4 Soweit schliesslich im Artikel Preise für eine Jahresbehandlung der besprochenen Arzneimittel angegeben werden, ist aufgrund fehlender Quellenangaben nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Berechnun- gen in der Tabelle beruhen. Da auch ein Generikum besprochen wird (R., Originalpräparat: S.), dürften sich die angegebenen Preise schon dahingehend als fehlerhaft erweisen. Zu tief angesetzt ist die Preisangabe für P._______ von Fr. (...)/Jahr (Preis für Deutschland im Jahr 2014: € (...) pro 4 Wochen [B-act. 1 Beil. 11], sowie in der Schweiz im Jahr 2015 Fr. (...) bis Fr. (...) pro Monat [B-act. 1 Beil. 12 S. 3], sowie in: J._______ 2/2022, X._______: (...-)therapeutika, Kostenübersicht
C-2987/2021 Seite 22 jährliche Kosten für P.: Fr. (...), vgl. [...] [J..ch], S. 3, ab- gerufen am 23.07.2024). 6.4.4.5 Bei den verwendeten Quellen handelt es sich zwar um «sorgfältig- kritische und von Interesseneinflüssen freie Informationen» (vgl. Kurzpor- trait J., B-act. 1 Beil. 9). Es wurde aber nicht berücksichtigt, dass sie für ein medizinisches Fachpublikum bestimmt sind und weder die Au- torin des Artikels noch dessen Leserschaft zu diesem Fachpublikum gehö- ren. Zudem waren die Quellen (ausser allenfalls diejenigen aus dem Jahr 2020) nicht mehr auf dem aktuellen Stand in einem Fachgebiet, das sich laufend entwickelt. Wie bereits ausgeführt, fehlt eine Fachexpertise zur Einordnung der ermittelten Erkenntnisse oder zumindest – wie schon dar- gelegt – ein Abgleich mit Fachleitlinien oder den zuletzt genehmigten Fach- informationen. In den letzten Jahren erreichte Erfolge und Erkenntnisse in der X.-Verlaufstherapie werden als Folge der nicht aktualisierten Quellen nicht erwähnt. Umgekehrt werden teilweise Nebenwirkungen auf- geführt, die bei der Zulassung in den Beiträgen befürchtet wurden, gemäss den aktuellen Fachinformationen jedoch nicht bekannt sind (vgl. bspw. ver- mutete Leberschäden bei M._______ (B-act. 1 Beil. 12 S. 2 oben sowie Verfügung vom 25. Mai 2021 S. 4 in fine). Somit führte die Verwendung der von kritischen – aber nicht zwingend X.-fachkundigen – Ärzten verfassten, nicht für das Publikum geeigneten, und teilweise veralteten Quellen ohne Verwendung eines Korrekturmechanismus zu einem unvoll- ständigen und unsachlichen Artikel mit unzutreffenden, verkürzten und un- ausgewogenen Wertungen bei den Behandlungsarten der X.-Ver- laufstherapie, was einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 Bst. a HMG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 AWV sowie Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AWV darstellt. 6.4.5 Im Artikel wird betont, die besprochenen Arzneimittel seien zu wenig erprobt und zu risikoreich. Damit wird zu Unrecht suggeriert, die genannten Medikamente befänden sich noch in der Versuchsphase.
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Arzneimittel nur zu- gelassen werden, wenn sie qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a HMG). Sollen ihre Kosten durch die obliga- torischen Krankenversicherungen übernommen werden, müssen sie auf der Spezialitätenliste (SL) des BAG verzeichnet sein. Dafür ist vorausge- setzt, dass sie die Voraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässig- keit und der Wirtschaftlichkeit erfüllen (vgl. Art. Art. 32 Abs. KVG [SR 832.10]). Die in der Tabelle aufgeführten Arzneimittel erfüllen alle diese Voraussetzungen, wobei sie auf der SL teilweise Limitierungen
C-2987/2021 Seite 23 unterstehen. Die blosse Behauptung, die besprochenen Arzneimittel seien zu wenig erprobt, ist demnach unstatthaft: Mit der Zulassung wurden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und damit belegt, dass sie qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sind. Zudem wurden sie teilweise vor mehr als zehn Jahren in der Schweiz zugelassen (vgl. S._______ [2004], O._______ [T., 2011] und M._______ [2013]), und sind teilweise schon Generika auf dem Markt (vgl. bspw. T._______ [seit November 2020]; U._______ [R.; seit Juli 2016]). Es liegt auf der Hand, dass über ein Arzneimittel nach rund zehn Jahren Verwendung mehr bekannt ist zu Nutzen und unerwünschten Wirkungen als im Zeitpunkt der Zulassung, auf den sich die Autorin in ihrem Artikel im Wesentlichen stützt. Zudem ist der Vorwurf, die Hersteller würden die Nebenwirkungen verharmlosen, nicht ansatzweise belegt. Die Analyse ist im Übrigen auch widersprüchlich, weil die Autorin bei den empfohlenen D., die seit rund 20 Jahren gewonnene Erfahrung anders als bei den übrigen Präparaten zu berück- sichtigen versuchte. Ob ihre Empfehlung aktuell so verallgemeinert zutrifft, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat indes in werbe- rechtlicher Hinsicht zu Recht moniert, dass sich aus der Priorisierung der D. gegenüber den anderen besprochenen Arzneimitteln der An- schein ergibt, diese seien den anderen therapeutisch überlegen, was im Rahmen der Publikumswerbung nicht zulässig ist. 6.4.6 Es bleibt gegenüber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Fach- spezialisten (...) seien befangen, weshalb die Fachleitlinien zur Diagnostik und Therapie der X._______ für die Recherche nicht berücksichtigt worden seien, Folgendes zu ergänzen: Wie dargelegt erweist sich die Behandlung der Krankheit X._______ individuell in ihren Arten und Facetten als sehr komplex, weshalb diese durch spezialisierte Fachärzte durchgeführt wird. Bei einem beabsichtigten Informationsartikel, der sich an interessierte Laien richten soll, ist demnach auch vorauszusetzen, dass, sofern er voll- ständig, unverfälscht und sachlich ausfallen soll, Fachkunde zu berück- sichtigen ist. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass qua- lifizierte Fachärzte keine Verkäufer sind, sondern Spezialisten hinsichtlich der zu behandelnden Krankheit, und zudem für ihre Aufgabenerfüllung ei- ner gesetzlich begründeten Sorgfaltspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 und 26 HMG; vgl. auch Art. 40 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG], SR 811.11). Der pauschale Vorwurf der Befangenheit erweist sich daher als unstatthaft.
Zu ergänzen bleibt, dass die Meinung kritischer (Fach-)Ärzte in einem in- formierenden Text über die Behandlung einer Krankheit durchaus einen
C-2987/2021 Seite 24 Platz haben dürfen, auch zum hier besprochenen Spezialgebiet der Ver- laufstherapie der X.. Vorausgesetzt dafür ist jedoch, dass diese gestützt auf die Darstellung der Basisinformationen für die besprochenen Thematik in den Kontext eines ausgewogenen Artikels für das Publikum eines Konsumentenmagazins so einzubetten sind, dass die interessierte Leserschaft sich eine unverfälschte Meinung bilden kann. 6.4.7 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Materie der Behand- lung(sarten) der Krankheit X. in all ihren verschiedenen Facetten und die Dynamik, mit massgebenden Fortschritten in der Behandlung die- ser Krankheit durch die Verlaufstherapie im Besonderen, ist zu komplex, um sich für einen informierenden redaktionellen Artikel einzig auf einsei- tige, teilweise veraltete, kritische und nicht zwingend von fachlich qualifi- zierten Experten verfasste Quellen stützen zu können. Da im Artikel sowohl die notwendigen Basisinformationen zur Krankheit X._______ wie auch ein Abgleich mit Fachinformationen zu den besprochenen Arzneimitteln oder mit den Fachrichtlinien fehlt, ist der beanstandete (Werbe-)Artikel im Ein- zelnen und im Ergebnis unvollständig und unsachlich sowie unausgewo- gen und fehlerhaft. Damit ist er für den nicht fachkundigen Leser, der von einem sachlich informierenden Artikel ausgeht, irreführend und kann für potenziell Betroffene auch gesundheitsgefährdend sein, da er zu Verunsi- cherung und allenfalls auch zu unzweckmässigem Einsatz notwendiger Arzneimittel – oder zum vermeintlich sinnvollen Verzicht auf eine notwen- dige Therapie – verleiten kann. Entsprechend liegt jedenfalls ein Verstoss gegen die Arzneimittelwerbebestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b HMG vor. 6.5 Da der beanstandete Artikel unter die Bestimmungen der Arzneimittel- werbung fällt und gegen diese verstösst, war die Vorinstanz auch für deren Beurteilung und Sanktionierung zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 1 HMG [Markt- überwachung bei der Anpreisung von Arzneimitteln] i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und f HMG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, Swiss- medic sei weder zuständig noch befugt, ihren redaktionellen Artikel zu be- anstanden und zu verbieten, stösst damit ins Leere. 6.6 Somit bleibt auf die Anordnung der Vorinstanz einzugehen, die Be- schwerdeführerin werde verpflichtet, in der nächsten Printausgabe der Zeitschrift «B._______» ein Korrigendum zu dem unter Ziffer 1 beanstan- deten Artikel im Sinne der Erwägungen zu publizieren (vgl. Ziff. 3 der Ver- fügung vom 25. Mai 2021).
C-2987/2021 Seite 25 Bereits im Hinblick auf den Zeitablauf seit Veröffentlichung des beanstan- deten Artikels im (...) 2021 erweist sich die Anordnung der Veröffentlichung eines Korrigendums nicht als sachdienlich, da eine solche Massnahme er- neute Publizität verursachen würde. Es ist zudem offen, ob die Beschwer- deführerin überhaupt in der Lage wäre, zum in Frage stehenden komple- xen Thema ein Korrigendum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verfassen. Im Übrigen dürfte sich die bearbeitete Thematik seit Erscheinen des Artikels bis heute weiterentwickelt haben.
Stattdessen wird die Beschwerdeführerin angewiesen, in der nächsten Printausgabe der Zeitschrift «B.» unter der Rubrik Korrigendum als Ersatz eines Korrigendums eine Mitteilung zu veröffentlichen mit dem Inhalt, dass ihr gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2987/2021 vom 2. September 2024 wegen Verletzung gesetzlicher Be- stimmungen verboten wurde, den Artikel mit dem Titel: «X._______: So riskant sind neue Medikamente» aus dem (...-)heft 2021 weiter zu veröf- fentlichen und sie daher auch die online-Version dieses Artikels von der Webseite www.B..ch entfernen musste. 7. Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Anordnungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend die Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit so- wie der Medienfreiheit gemäss Art. 16 und 17 BV und Art. 10 EMRK sowie ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. 7.1 Die Anordnungen der Vorinstanz beruhen auf Art. 32 sowie Art. 66 Abs. 2 Bst. f HMG sowie der AWV und damit auf einer ausreichenden bun- desgesetzlichen Grundlage. 7.2 Das im Arzneimittelwerberecht gesetzlich verankerte öffentliche Inte- resse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien pub- lizistischen Veröffentlichung und Verbreitung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels zweifellos vor (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 EMRK). Das Verbot des beanstandeten Artikels liegt demnach auch im öf- fentlichen Interesse. 7.3 Die angeordneten Massnahmen, das Verbot der Verbreitung des ge- nannten Artikels, dessen Entfernung von der Website der Beschwerdefüh- rerin sowie die Öffentlichmachung des Verbots des Artikels erweist sich im
C-2987/2021 Seite 26 Übrigen als geeignet, die gesundheitspolizeilichen Interessen durchzuset- zen. Wegen des Täuschungspotenzials des Artikels und der potenziellen Gefährdung von Betroffenen in ihrer Gesundheit erweisen sich die Mass- nahmen auch als erforderlich. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstel- lung des gesetzlichen Zustands zum angeordneten Erfolg ist nicht ersicht- lich. Die Einschränkung ist demnach auch verhältnismässig. Eine beson- ders beeinträchtigende Einschränkung der Beschwerdeführerin ist im Üb- rigen im Hinblick darauf, dass ein einziger rechtswidriger Artikel verboten wird, nicht als massgebend beeinträchtigend zu betrachten, zumal wichtige öffentliche Interessen vorgehen. Entsprechend ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Wirtschaftsfreiheit werde verletzt, da sie ihr Geschäftsmodell einer kritischen Konsumentenorganisation nicht mehr ausüben könne, nicht nachvollziehbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Verbot des Artikels sei Zensur gemäss Art. 17 Abs. 2 BV und deshalb nicht zulässig.
Für den in Frage stehenden, nicht rechtskonformen Werbeartikel ist – wie dargelegt – Heilmittelwerberecht anwendbar. Er wurde nach dessen Veröf- fentlichung auf Anzeige Dritter hin mit vorliegend angefochtener Verfügung verboten, weshalb weder Vorzensur noch systematische Nachzensur durch die Vorinstanz vorliegt. Unter diesen Umständen fällt auch der Vor- wurf der Zensur dahin. 7.5 Damit erweist sich die geltend gemachte Einschränkung der Grund- rechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 36 BV als gerechtfertigt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet replikweise, dass sie zwei Akten- stücke trotz Akteneinsichtsgesuch nicht erhalten habe. Damit sei ihr recht- liches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG verletzt worden. Nach erteilter Akteneinsicht in die betreffenden Akten in anonymisierter Form (BVGer-act. 22, oben Bst. B.h.) führt sie in ihren Schlussbemerkun- gen dazu aus, sofern es sich bei der anzeigenden Person um eine Privat- person handle, sei die Anonymisierung nachvollziehbar. Falls indes eine Pharmafirma oder ein Arzt oder eine Ärztin die Anzeige eingereicht habe, sei die Anonymisierung nach ihrer Ansicht nicht gerechtfertigt, da sich auf- grund deren Namen Schlüsse über deren Motivation zur Anzeige ableiten lasse.
C-2987/2021 Seite 27 8.2 Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsicht- nahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interes- sen sowie wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Im Rahmen des Arzneimittelwerberechts kann jede Person oder Organisation der Swissmedic Tatsachen melden, von denen sie vermutet, sie würden gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen. Die Swissmedic geht vermuteten Verstössen von sich aus nach (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 AWV). 8.3 Gemäss den Akten wurde das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren in Folge einer Anzeige an Swissmedic vom 15. Februar 2021 eingeleitet. Der Anzeiger ist Facharzt für (...) FMH und Leiter des (...-)Zentrums (...). Zuvor hatte er am 12. Februar 2021 eine Anzeige bei der Kantonsärztin des Kan- tons C._______ eingereicht. Beide Schreiben gingen in Kopie an die Be- schwerdeführerin. Das Verfahren wurde demnach aufgrund einer ihr – auch hinsichtlich der Autorenschaft und Begründung – bekannten Anzeige eingeleitet. Die Beschwerdeführerin konnte ausserdem zum Inhalt der zweiten – später eingereichten – Anzeige Stellung nehmen. Die Identität des zweiten Anzeigers erweist sich in diesem Kontext nicht als massge- bend. Weiter bleibt gestützt auf die hiervor dargelegte Gesetzgebung fest- zuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht nicht absolut gilt, sondern unter Vorbehalt der Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen steht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht in der Lage sind, ihre Rechte selber geltend zu machen, sowie im Interesse eines effizienten Meldesystems im Rahmen der Marktüberwa- chung (vgl. WALDMANN/OESCHGER in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.]; Pra- xiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 zu Art. 27 Rz. 7 und 29 m.H.). So kön- nen Angaben zu meldenden Patienten und/oder Fachpersonen ohne Ver- letzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör geheim gehalten und durch Abdecken von der Akteneinsicht ausgenommen werden (vgl. VPB 67.59 [Zwischenentscheid des Präsidenten der REKO HM vom 6.11.2002 E. 2.3.1 ff].). Wie einlässlich dargelegt, liegt beim beanstandeten Artikel über verschreibungspflichtige Medikamente in einem sehr spezifischen medizinischen Fachbereich unzulässige Publikumswerbung gemäss Art. 32 Abs 2 Bst. a HMG vor. Aufgrund der Ausführungen erfolgten die An- zeigen zu Recht. Damit erweist sich der Vorwurf, die anzeigende Person der zweiten Anzeige könnte aufgrund einer bestimmten Motivation gehan- delt haben, als nicht gerechtfertigt – zumal deren Identität ohnehin nicht massgebend ist. Ihre Geheimhaltungsinteressen gehen dem Interesse der
C-2987/2021 Seite 28 Beschwerdeführerin, von deren Identität Kenntnis zu erhalten, vor. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 9. 9.1 Weiter ist auf die von der Vorinstanz erhobenen Gebühren einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt, Swissmedic sei im vorliegenden Verfahren nicht zuständig und deshalb auch nicht berechtigt, Gebühren zu erheben. 9.2 Wie dargelegt (oben E. 6.5) hat die Vorinstanz zu Recht ein Verfahren im Rahmen ihrer Aufgabe der nachträglichen Marktüberwachung geführt. Sie ist gemäss Art. 65 Abs. 1 HMG zur Erhebung von Gebühren für ihren Aufwand berechtigt. Die erhobene Gebühr von Fr. 1'400.– ist im Hinblick auf den aktenkundigen Aufwand angemessen und nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den beanstande- ten Artikel «X.: So riskant sind neue Medikamente» zu Recht als unzulässige Werbung im Sinne der Heilmittelwerbegesetzgebung qualifi- ziert hat. Es liegen Verstösse gegen Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b HMG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c (e contrario), Art. 2, 16 und 21 AWV vor. Die weitere Verbreitung des Artikels wurde zu Recht ver- boten und die Beschwerdeführerin zu Recht aufgefordert, ihn von der Web- site www.B..ch zu entfernen. Schliesslich hat die Beschwerdefüh- rerin gemäss gerichtlicher Anordnung anstelle der vorinstanzlich angeord- neten Aufforderung, ein Korrigendum zum beanstandeten Artikel zu publi- zieren, ihrer Leserschaft in der nächsten Printausgabe der Zeitschrift «B._______» mitzuteilen, dass ihr verboten worden ist, den in Frage ste- henden Artikel weiter zu veröffentlichen sowie, dass sie dessen online-Ver- sion von ihrer Website entfernen musste. Die Beschwerde erweist sich da- mit als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Prozesskosten, welche auf Fr. 5'000.– festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
C-2987/2021 Seite 29 11.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
C-2987/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, in der nächsten Printausgabe der Zeitschrift «B.» unter der Rubrik Korrigendum eine Mitteilung zu veröffentlichen mit dem Inhalt, dass ihr wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2987/2021 vom 2. September 2024 verboten worden ist, den Artikel mit dem Titel: «X.: So riskant sind neue Medikamente» aus dem (...-)heft 2021 weiter zu veröffentlichen, und dass sie zudem die online- Version des Artikels von der Webseite www.B._______.ch entfernen musste. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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