B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2957/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______, vertreten durch Alexander Prechtl, Trachsel Demuth & Partner, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2957/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1978), mazedonische Staatsangehörige, reiste am 12. Februar 2006 zum ersten Mal in die Schweiz ein. Am 31. März 2006 ehelichte sie einen um 13 Jahre älteren Schweizer Bürger, den sie wenige Monate zuvor über elektronische Kommunikationsmittel kennen gelernt und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz nie persönlich ge- troffen hatte. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise verfügte die Beschwerdeführe- rin über keine Kenntnisse der deutschen Sprache; mit ihrem zukünftigen Ehegatten unterhielt sie sich in gebrochenem Englisch. Gestützt auf die Ehe wurde der Beschwerdeführerin im Wohnsitzkanton eine Aufenthalts- bewilligung, gültig ab 31. März 2006 erteilt. Diese wurde jährlich verlän- gert, letztmals bis zum 31. März 2011. B. Die Ehegatten waren von der Sozialhilfe abhängig. Die Beschwerdeführe- rin arbeitete während ihrer Ehe lediglich für einer Woche bei Mac Do- nald's, ihr Ehegatte arbeitete zeitweise als Maler. Die Sozialhilfebedürftig- keit der Beschwerdeführerin dauert bis heute an. C. Am 12. Februar 2010 erstattete der damalige Ehegatte bei der zuständi- gen Polizeistelle Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, weil diese ihm am 21. Januar 2010 nach einem Streit ein Steakmesser in den Ober- schenkel gestossen habe. Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin An- zeige gegen den Ehegatten, weil sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Die Ehegatten wurden am 10. März 2010 gerichtlich getrennt. Glei- chentags begab sich die Beschwerdeführerin, aufgrund der Empfehlung der Sozialberatung, sowie der Opferhilfe, bis zum 15. April 2010 ins Frau- enhaus. Die wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gegen sie eröffnete Strafuntersuchung wurde mit Entscheid vom 8. November 2010 definitiv eingestellt. D. Am 20. September 2011 gelangte die kantonale Migrationsbehörde an das BFM und ersuchte um Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 20. März 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihr das rechtliche
C-2957/2012 Seite 3 Gehör. Am 20. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein. E. In ihrer Verfügung vom 2. Mai 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe mehr als drei Jahre gedauert, doch sei die Beschwerdefüh- rerin nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) erfolgreich in der Schweiz integriert. Dieses setzte eine bisherige erfolgreiche Integ- ration voraus, nicht eine zukünftige Besserung. Zudem könne das Vorlie- gen ehelicher Gewalt in der erforderlichen Intensität nicht belegt werden und die soziale Wiedereingliederung im Heimatland erscheine nicht als gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG). F. Die Beschwerdeführerin erhob am 1. Juni 2012 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, sie habe sich sehr bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Nachweise für Arbeitsbemühungen lägen vor. Allein schon deshalb sei ihr Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben belegt. Zudem sei sie zwischen- zeitlich im Rahmen einer Arbeitsintegration seit dem 1. Juni 2012 arbeits- tätig. Dadurch reduziere sich die Höhe der Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Aufgrund der neuen Arbeitsstelle könne von prospektiven sta- bilen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden, was wiederum für ihre Integration spreche. Sie verfüge über sehr gute sprachliche Kennt- nisse und habe in der Schweiz keinen Anlass zu Klagen gegeben; die gegen sie eingeleitete Strafuntersuchung sei eingestellt worden. Zudem sei die Verletzung ihres Ehegatten in einer Notwehrsituation erfolgt. Die Ehe sei von Anfang an durch häusliche Gewalt seinerseits belastet gewe- sen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 an ihrer Verfügung mit Begründung fest und schliesst auf Abweisung der Be- schwerde. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
C-2957/2012 Seite 4 "Bestätigung Lehrgang Pflegehelfer / -in SRK" des Schweizerischen Ro- ten Kreuzes Luzern zu den Akten. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Akten eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel- che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver- waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht BGG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
C-2957/2012 Seite 5 zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Der Beschwerdeführerin ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrations- behörde vom Frühjahr 2011 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal- le der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei- nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten.
C-2957/2012 Seite 6 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE). 4.4 Anzumerken ist, dass die Zustimmung der Vorinstanz nach Art. 99 AuG auch dann einzuholen ist, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung angeordnet hat. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei durch entsprechende (Rechtsmittel-)Entscheide kantonaler Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gebunden (vgl. Urteil des BGer 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2; zur alten, unter dem ANAG entwickelten Recht- sprechung siehe ferner BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 9 ff.). 5. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufent- halt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Erfor- dernis des Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 VwVG). 5.2 Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgelöst, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre auf Schweizer Boden zusammengewohnt haben und eine erfolg- reiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt hierzulande erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 42
C-2957/2012 Seite 7 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG), oder (im Falle von Art. 42 AuG) wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG bzw. (im Falle von Art. 50 AuG) solche nach Art. 62 AuG vor- liegen. 5.3 Laut Entscheid des zuständigen Zivilgerichts vom 14. Mai 2010 trenn- ten sich die Ehegatten am 10. Mai 2010, nach einer Ehedauer von gut vier Jahren. Da der Ehewille beider Eheleute offenkundig nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus fortdauerte und für die vorliegende Beurtei- lung die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz massgebend ist (vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. mit Hinweisen), fallen die Ansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG weg. Die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG hat die Beschwer- deführerin hingegen erfüllt. 6. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kri- terien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, hin- reichend gut integriert zu sein. 6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver- wendet ihn aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integ- ration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerin- nen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kultu- rellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung res- pektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In- tegration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
C-2957/2012 Seite 8 Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbe- dingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine ge- samthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen- dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er- folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent- scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn- herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule- genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei- chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er- langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 nicht um eine Anstellung be-
C-2957/2012 Seite 9 mühte. Während ihrer Ehe arbeitete sie lediglich für eine Woche bei Mac Donald's. Dies obwohl sie stets von der Sozialhilfe abhängig war und von 2006 bis 2010 Krankenkassenschulden von rund Fr. 12'000.- verursacht hat. Auch nach der Trennung vom Ehegatten besserte sich die wirtschaft- liche Situation der Beschwerdeführerin nicht und sie wurde zwischen Mai 2010 und Dezember 2011 mit über Fr. 33'000.- unterstützt. Verlustscheine der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 9'887.40 mussten übernommen werden, wobei die Rückerstattung grösstenteils über die kantonale Aus- gleichskasse erfolgte. Im Mai und Juni 2010 wurde die Beschwerdeführe- rin im Rahmen eines gemeindeeigenen Integrationsprogrammes ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde als Reinigungskraft während 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Gemäss Bestätigung ihrer derzeitigen Wohnsitz- gemeinde vom 24. November 2011 hatte diese der Beschwerdeführerin eine befristete Anstellung als Reinigungshilfe vermittelt. Dabei sei es an- geblich vermehrt zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen werden müssen, sich um ihre Integration zu bemühen und sich korrekt zu verhalten. Am 24. Mai 2012 hiess der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde die Kostengut- sprache für die Arbeitsintegration der Beschwerdeführerin gut, worauf sie vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 befristet als Mitarbeiterin Linge- rie/Etage in einem Hotel angestellt wurde. Vom 15. Oktober 2013 bis zum 20. Dezember 2013 besuchte die Beschwerdeführerin sodann während 120 Stunden den "Lehrgang Pflegehelfer / -in SRK" des Schweizerischen Roten Kreuzes und absolvierte in diesem Rahmen ein 15-tägiges Prakti- kum in einem Alters- und Pflegeheim. Bis zum heutigen Tag ist die Be- schwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede von wirtschaftlicher Integration sein. Bemühungen zur Teilnahme am wirtschaftlichen Leben sind jedenfalls kaum ersichtlich, wurden ihr doch die bisherigen Beschäftigungen stets von der Gemeinde vermittelt. Einzig die zu den Akten gereichten Absageschreiben auf Stel- lenbewerbungen belegen, dass die Beschwerdeführerin selber aktiv wur- de. Den Absagen kann entnommen werden, dass sich die Beschwerde- führerin vorwiegend im Bereich Gastronomie und Hotelerie beworben hat. Es ist jedoch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht ebenso intensiv um eine Anstellung als Reinigungskraft bemüht hat. Hat sie doch in diesem Sektor hierzulande bereits erste Erfahrungen sam- meln können. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, sich in einem breiteren Tätigkeitsfeld zu bewerben, was sie jedoch nur sehr zu- rückhaltend gemacht hat. Bis heute ist es ihr denn auch nicht gelungen, aus eigenem Antrieb eine Anstellung zu finden. Den Versuch, sich mittels eines Lehrganges auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu verschaf-
C-2957/2012 Seite 10 fen, hat sie erst vor einem halben Jahr unternommen. Zuvor hatte sie sich – mit Ausnahme des erwähnten Lehrgangs – nicht darum bemüht, sich aus- oder weiterzubilden. Nach dem Gesagten bestehen grosse Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Willen zur Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. Insbesondere aber kann sie unter den gege- benen Umständen nicht als wirtschaftlich integriert bezeichnet werden. 6.5 Problematisch verhält es sich ebenfalls mit der des Weiteren gefor- derten Stabilität der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Wie schon erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin wäh- rend ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz durch die öffentliche Hand unterstützt. Zudem vermochte sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen und sie bezahlte während Jahren keine Krankenkassenprämien. Angesichts der Tatsache, dass sie – entgegen ihrer wiederholten Behauptungen, bald und ohne Schwierigkeiten eine Arbeit finden zu können – noch nie eine feste Anstellung hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch künftig auf die öffentliche Hand angewiesen sein wird. Dieser Umstand fällt bei der Beurteilung der bisherigen Integration im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum finanziellen Leumund (vgl. E. 6.3 vorstehend) eben- falls negativ ins Gewicht. 6.6 Hinsichtlich der sprachlichen Integration lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführerin der geforderte Wille zum Erwerb einer Landes- sprache nicht abgesprochen werden kann. Einer Kursbestätigung vom 19. September 2008 zufolge erreichte ihre sprachliche Kompetenz das Niveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios, was ausreicht (vgl. bei- spielsweise Urteil des BVGer C-5443/2010 vom 5. März 2013 E. 7.2). Zwischenzeitlich, beinahe sechs Jahre später, dürfte sie ihre sprachlichen Fertigkeiten weiter verbessert haben. In Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin ist relativ wenig bekannt. Abgesehen von den eingereichten Referenzschreiben finden sich ansonsten nur spärliche An- gaben zu ihrem sozialen Umfeld in den Akten. Immerhin dürfte sie hierzu- lande Freunde gefunden haben. Aus dem Fehlen eines grösseren Be- kannten- oder Freundeskreises allein kann allerdings nicht auf eine man- gelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin unbeschol- ten. Was das sich in den Akten befindliche Strafverfahren wegen einfa- cher Körperverletzung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ehe- gatten gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigten. Die Beschwer-
C-2957/2012 Seite 11 deführerin hat zugegeben, ihrem Ex-Gatten ein Messer in den Obersche- kel gestossen zu haben. Dass es auch Seitens des Ehegatten zu Tätlich- keiten oder einfacher Körperverletzung gekommen sein soll, gilt zwar nicht als erwiesen. Nachdem jedoch beide Ehegatten ihre Anzeige zu- rückgezogen haben, kann auch der Beschwerdeführerin kein strafrecht- lich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Dass dieser Sachverhalt ein etwas fragwürdiges Licht auf eine Ehe wirft, die offensichtlich dazu diente, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, fällt dabei nicht erheblich ins Gewicht. 6.7 Bei dieser sachverhaltlichen Lage ist angesichts der rechtlichen An- forderungen insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Komponente, das Vorliegen einer erfolgreichen Integration zu verneinen. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass der seit März 2011 ungesicherte ausländerrechtliche Status die Stellensuche erschwert, so ist doch darauf hinzuweisen, dass sie schon vorher keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, obwohl sie dazu berechtigt gewesen wäre (Art. 46 AuG). Zu prüfen ist daher weiter, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 7. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige persönliche Grün- de einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Op- fer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sinn und Zweck dieser – einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung vermittelnden – Norm ist es, Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist, wie sich die Ver- pflichtung der betroffenen Person, die Schweiz nach Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Umständen entsprechend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Gründe, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt ha-
C-2957/2012 Seite 12 ben, der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist ei- ne Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die er- neute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3754). Ein per- sönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleite- ten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit missachtenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 und Art. 8 EMRK. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Unterdrückung vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung andererseits je für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, beide Elemente zu berücksich- tigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber einem wichtigen
C-2957/2012 Seite 13 persönlichen Grund gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.2. sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). 7.3 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre- chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei- rapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op- ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen etc.). Die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss ob- jektiv nachvollziehbar, konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 7.4 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, als Opfer ehe- licher Gewalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben zu haben. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass sich die Ehegatten gegenseitig wegen häuslicher Gewalt angezeigt, diese in der Folge jedoch wieder zu- rückgezogen haben. Wohl ist ebenfalls bekannt, dass die Beschwerde- führerin nach einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann ins Frauenhaus eingetreten ist, doch steht ebenso fest, dass sie ihm bei diesem Streit ein Küchenmesser in den Oberschenkel gestossen hatte. Sie hat auch weder ärztliche noch psychologische Hilfe in Anspruch neh- men müssen. Sodann erhob sie den Vorwurf der häuslichen Gewalt erst, nachdem der Ehegatte bereits gegen sie Anzeige erstattet hatte. 7.5 Es sind auch keine weiteren spezifischen, auf der Ehe der Beschwer- deführerin bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3) ersichtlich, die ihr einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass ihre Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass ihre soziale Wiedereinglie- derung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. 7.6 Anspruchsbegründend können zwar auch sonstige wichtige persönli- che Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine ab- schliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Die – ebenfalls nicht er- schöpfend aufgezählten – Wertungsgesichtspunkte von Art. 31 Abs. 1 VZAE wurden allerdings vorstehend schon geprüft und nicht als ent- scheidend befunden. Insbesondere vermögen sie keinen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall zu begründen.
C-2957/2012 Seite 14 7.7 Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten der Beschwerdeführerin in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspek- ten (Bst. e – g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich die Beschwerdeführe- rin in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung ihrer Auf- enthaltsbewilligung erfordern würde. Die Dauer der bisherigen Anwesen- heit fällt zwar mit inzwischen rund 8 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein. Eine Rückkehr erscheint dennoch zumutbar, zumal sie erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenhei- ten des Herkunftsstaates vertraut ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
C-2957/2012 Seite 15 ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an- sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr- dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-712/2010 vom 19. August 2011 E. 9.2 mit Hinweisen). 9.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls ge- währleistet. Die Beschwerdeführerin muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in ihrem Heimatland nicht de- nen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeacht- lich. Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten. 10. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ho- norar des amtlichen Anwaltes – der keine Kostennote eingereicht hat – ist auf Grund der Akten und in Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat die Entschädi- gung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollte sie später zu hin- reichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-2957/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. MwSt) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (...) – das Amt für Migration (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
C-2957/2012 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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