B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2951/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-2951/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) gelangte im Oktober 1994 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Die erstinstanzlich zuständige Behörde lehnte das Begehren am 24. April 1995 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Rechtsmittelinstanz am 17. Au- gust 1995 nicht ein und am 7. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft. Im Juli 1997 stellte er erneut ein Asylgesuch. Die zuständige Behörde trat auf dieses Gesuch am 5. September 1997 nicht ein und verfügte abermals die Wegweisung aus der Schweiz. Eben- falls noch im September 1997 wurde die unkontrollierte Ausreise ver- merkt. Im August 1999 schliesslich reiste der Beschwerdeführer ein drit- tes Mal illegal in die Schweiz ein und stellte ein weiteres Asylgesuch. Auch auf dieses Gesuch wurde seitens der erstinstanzlich zuständigen Behörde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde einmal mehr aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung vom 28. September 1999). Per 11. Oktober 1999 wurde eine weitere unkontrollierte Ausreise ver- merkt. B. Am 5. April 2001 heiratete der Beschwerdeführer in Valencia (Spanien) die 1957 geborene Schweizerbürgerin Y._______. Gestützt auf diese Eheschliessung konnte er im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 7. Mai 2001 in die Schweiz einreisen und wurde ihm im Kanton Lu- zern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer mit einem undatierten Antrag (Eingang bei der Vorinstanz am 18. Januar 2006) um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 19. April 2007 zuhanden des Einbür- gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be- stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
C-2951/2012 Seite 3 besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung führen kann. Am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleich- tert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bür- gerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde A._______ (SG). D. Mit Schreiben vom 5. August 2009 informierte die Einwohnergemeinde B._______ (LU) die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer per Ende Juli 2009 von seiner Ehefrau getrennt und die eheliche Woh- nung in C._______ (LU) verlassen habe, um in eine eigene Wohnung in D._______ (LU) zu ziehen. E. In einem Schreiben vom 4. Januar 2011 informierte die kantonale Migrati- onsbehörde die Vorinstanz u.a. darüber, dass die Ehegatten im Juni 2009 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hätten und die Ehe im Dezember 2009 geschieden worden sei. Im Januar 2010 habe der Be- schwerdeführer in seiner Heimat eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Ein Gesuch um Familiennachzug sei hängig. F. Schliesslich wurde die Vorinstanz auch noch von den Einwohnerdiensten Luzern in einem Schreiben vom 24. Februar 2011 auf den Sachverhalt (Trennung, Scheidung und Wiederverheiratung) aufmerksam gemacht. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge ge- stützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2010 Gebrauch. Ein von der Vorin- stanz am 11. Februar 2011 an die geschiedene Ehefrau gerichteter Fra- genkatalog wurde von dieser unbeantwortet retourniert. Im August 2011 zog die Vorinstanz im Einverständnis des Beschwerdeführers die Akten seines Scheidungsverfahrens bei. H. Am 4. August 2011 richtete die Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, den dieser beantwortete (Eingabe des Rechtsvertre- ters vom 5. September 2011).
C-2951/2012 Seite 4 I. Am 11. Oktober 2011 gelangte die Vorinstanz mit einer Anfrage an das Betreibungsamt der Stadt Luzern, welche von der angegangenen Stelle Tags darauf schriftlich beantwortet wurde. J. Am 1. November 2011 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse die erleich- terte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm die Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme. Davon machte der Betroffene mit einer schriftlichen Eingabe vom 9. Dezember 2011 Gebrauch. K. Am 30. April 2012 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. L. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2012 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte darin um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Rechtsschrift wurden un- ter anderem zwei persönliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und eine solche der geschiedenen Ehefrau beigelegt. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 7. September 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. P. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (LU) vom 14. April 2011 wurde der Beschwerdeführer des Erleichterns des illegalen Aufenthaltes, des Vorbereitens der illegalen Einreise (Versuch) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Januar und Au- gust 2010 in Luzern, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40
C-2951/2012 Seite 5 Tagessätzen zu je Fr. 40.- (bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt. Die Delinquenz stand in Zusammenhang mit dem zwischen 2008 und 2010 erfolglos versuchten Nachzug zweier 1991 bzw. 1992 in Pakistan geborener Söhne des Beschwerdeführers aus einer ers- ten Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal- tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
C-2951/2012 Seite 6 in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins- besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das for- melle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür- gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an- gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren- nung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum Vorange- henden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg- list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder- lich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er- leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs- sen, so muss sie die mit dem Einbürgerungsgesuch betraute Behörde
C-2951/2012 Seite 7 unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar- auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wä- re er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismass- nahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sach- verhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der be- troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beid- seitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privat- sphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un- bekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl.
C-2951/2012 Seite 8 dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungs- satz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zum Bereich der freien Beweiswür- digung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund angibt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb- lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent- schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1 bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs- fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor In- krafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver- strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung oh- ne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
C-2951/2012 Seite 9 6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1 bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu- stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1 bis wurden gewahrt. 7. 7.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die vor- handenen Akten wie folgt dar: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz in den Jahren 1994, 1997 und 1999 je ein Asylgesuch eingereicht. Dabei liess er sich selbst von der nach einem ersten Verfahren erfolgten Ausschaffung nicht nachhaltig be- eindrucken. Am 5. April 2001 heiratete er in Spanien – wo er sich gemäss eigenen Angaben als Asylbewerber aufhielt – eine ihm gegenüber fast 12 Jahre ältere Schweizerbürgerin, die er dort etwa vier Monate zuvor ken- nen gelernt und vor der Hochzeit viermal getroffen haben will (Antworten auf Frage Nr. 1 des vorinstanzlichen Fragenkatalogs vom 4. August 2011; act. 14). Einen Monat nach der Heirat, am 7. Mai 2001, gelangte der Be- schwerdeführer in die Schweiz und wurde hier als Ehemann einer Schweizerbürgerin geregelt. Am 11. Januar 2006 ersuchte er um Gewäh- rung der erleichterten Einbürgerung, am 19. April 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe und am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleichtert eingebürgert. Am 28. April 2009 – also rund zwei Jahre später – wurde ein Mietvertrag für eine nur von ihm allein bewohnte Zwei-Zimmer- Wohnung ausgestellt und bereits am 25. Mai 2009 unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welches am 10. Juni 2009 beim zuständigen Gericht einging. Die Ehe wurde am 2. Dezember 2009 geschieden. Das Scheidungsurteil blieb unangefochten und erwuchs am 19. Januar 2010 in Rechtskraft. Bereits zuvor, nämlich am 14. Januar 2010, verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in Pakistan mit einer gegen- über der früheren Ehefrau 28 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsange- hörigen. 7.2 Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere der Zeitraum von knapp 24 Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und definitiver Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, die unmittelbar darauf erfolgte Ein- reichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens und die schnelle Wiederverheiratung nach Scheidung von der Schweizerischen Ehefrau – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Be-
C-2951/2012 Seite 10 schwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der er- leichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürge- rungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt demnach am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehens- ablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen glaubhaft zu machen. 7.3 In einer ersten schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2011 führt der Rechtsvertreter einleitend aus, der Beschwerdeführer habe ur- sprünglich zwei Brüder in der Schweiz gehabt. Einer von ihnen habe sei- nen Aufenthaltstitel durch eine arrangierte Ehe erwirkt und sei inzwischen ausgeschafft worden. Für dieses Fehlverhalten sei der zweite Bruder ver- antwortlich gewesen und der Beschwerdeführer habe davon gewusst. Mit seinem zweiten, in der Schweiz verbliebenen Bruder habe der Beschwer- deführer im September 2005 eine Pizza-Bäckerei mit Hauslieferdienst und Take Away sowie Partyservice übernommen. Dieser Betrieb sei trotz allen Bemühungen nicht rentabel gewesen und schliesslich im Mai 2010 in Konkurs gegangen. Weiter führt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 10. Februar 2011 aus, er habe sich mit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerde- führers in Verbindung gesetzt und von ihr folgende telefonische Auskünfte erhalten: Der Beschwerdeführer habe anfänglich aus dem Pizza-Geschäft Erträge erwirtschaftet, mit denen er seinen hälftigen Anteil an den ge- meinsamen ehelichen Lebenshaltungskosten habe bestreiten können. Die Situation habe sich erst im Verlaufe des Jahres 2008 verändert. Plötzlich habe der Beschwerdeführer keine Zahlungen mehr geleistet und sie (die damalige Ehefrau) habe die ganze private Schuldenlast über- nehmen müssen. Jetzt erst habe sie erfahren, dass der Betrieb über- schuldet gewesen sei und mit existentiellen Schwierigkeiten habe kämp- fen müssen. Um ihrem Ehegatten behilflich zu sein, habe sie dann mehr als ein Jahr lang alle privaten Finanzlasten getragen und darüber hinaus auch noch Kreditraten abbezahlt, die ihren Ursprung in der Übernahme des Geschäfts gehabt hätten. Sie habe alles versucht, um den Beschwer- deführer von einem Ausstieg aus dessen Geschäft zu überzeugen. Er habe aber seinen Bruder nicht im Stich lassen wollen und sich deshalb gegen sie und für eine Weiterführung des Geschäfts entschieden. Auf Empfehlung einer Beratungsstelle hin habe sie sich daraufhin für eine Scheidung entschieden. Sie habe dem Beschwerdeführer die Gründe da- für dargelegt und er habe viel Verständnis gezeigt.
C-2951/2012 Seite 11 Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung führte der Rechtsvertreter in besagter Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit der Auflö- sung der Ehegemeinschaft und dem Niedergang des mit seinem Bruder geführten Geschäfts in eine tiefe Depression gefallen und habe sich dem Alkohol zugewendet. Auf Betreiben seines Bruders und seiner Eltern sei er anfangs Dezember 2009 nach Pakistan zurückgekehrt und habe am 14. Januar 2010 in Gujrat seine heutige Ehefrau geheiratet, die es ihm wegen ihres Einfühlungsvermögens und ihrer Fröhlichkeit sehr angetan habe. Ihre Familien hätten sich schon seit langer Zeit gekannt. 7.4 In seiner schriftlichen Beantwortung des vorinstanzlichen Fragenkata- logs vom 4. August 2011 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen fest, die eheliche Gemeinschaft sei bis im Juni 2005 gut verlaufen (Antwort auf Frage Nr. 2.a). Schwierigkeiten seien ab März 2006 aufge- treten (Antwort auf Frage Nr. 2.b). Sie seien finanzieller Natur gewesen (Antwort auf Frage Nr. 2.c). Das Geschäft sei erstmals im Mai 2006 über- schuldet gewesen und seine damalige Ehefrau habe ab dem gleichen Zeitpunkt begonnen, Zahlungen für ihn zu leisten (Antworten auf Frage Nr. 2.j und 2.k). Während des Einbürgerungsverfahrens habe es in der Ehe keine Schwierigkeiten gegeben und die eheliche Gemeinschaft sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen (Antworten auf Fragen Nr. 4 und Nr. 4.a). Es sei die finanzielle Situation gewesen, die die Ehe zerstört habe (Antworten auf Fragen Nr. 5 und 6). 7.5 In der abschliessenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer störe sich daran, dass die Vorinstanz ihm vorhalte, seine Bruderliebe und seinen persönlichen Stolz über die Liebe zu seiner schweizerischen Ehefrau gestellt zu haben. Er verstehe den Vorwurf so, dass es unehrenhaft sei, seinen Bruder zu lie- ben und ein Selbstwertgefühl zu haben. In gleicher Weise habe auch die geschiedene Ehefrau bei ihm (dem Rechtsvertreter) interveniert und be- tont, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer aus Liebe und nicht überstürzt eingegangen sei. Des weiteren habe sie mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass sie gehalten gewesen wäre, finanzielle Schwierigkeiten während des Einbürgerungsverfahrens zu melden. Man könne solche Probleme auch überbewerten. Immerhin habe sie dem Be- schwerdeführer stets unter die Arme gegriffen, da sich dieser zusammen mit seinem Bruder auch redlich darum bemüht habe, den Geschäftsbe- trieb zu erhalten.
C-2951/2012 Seite 12 7.6 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen, die finanziellen Probleme, die ab März 2006 zu Tage getreten seien und schliesslich zur Scheidung geführt hätten, deuteten darauf hin, dass die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens bzw. im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt gewesen sein müsse. Solchermassen sei sie nicht in dem Sinne stabil gewesen, wie dies für eine erleichterte Einbürgerung voraus- zusetzen wäre. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2012 bzw. in den mit dieser eingereichten persönlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. und 22. Mai 2012 sowie derjenigen ohne Datum der geschiedenen Ehefrau wird im wesentlichen nochmals betont, die Ehe sei aus Liebe und Zuneigung geschlossen worden und sie hätten eine sehr gute, glückliche Zeit miteinander verbracht. Der Beschwerdeführer betont, er habe die Trennung nicht gewollt, sei im Nachhinein aber froh, dass sie in Freund- schaft auseinander gegangen seien. Grund für die Scheidung seien fi- nanzielle Probleme gewesen, die im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden seien, das er mit seinem Bruder betrieben habe. Er habe sich regelmässig mit seinem Bruder gestritten und versucht, das Geschäft zu verkaufen, was allerdings nicht gelungen sei. In Bezug auf seine aktuelle Ehe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar 2010 zwangsweise verheiratet worden und habe sich dagegen nicht wehren können. Die geschiedene Ehefrau betont in ihrer kurzen Stellungnahme nochmal, die Ehe sei aus Liebe und echter Zuneigung geschlossen und auch so gelebt worden. Die Gemeinschaft sei aber wegen geschäftlicher Probleme "sehr strapaziert" worden, was schliesslich zur Scheidung ge- führt habe. 8.2 In seiner Replik vom 7. September 2012 schreibt der Beschwerdefüh- rer nochmals von Schwierigkeiten, die ihm bei seiner Geschäftstätigkeit ohne eigenes Verschulden begegnet seien, und davon, dass seine dama- lige Ehefrau ihn finanziell und moralisch unterstützt habe, solange sie die Kraft dazu gehabt habe. Er habe dann aufgegeben, sein Bruder hingegen weitergemacht und sei ebenfalls gescheitert. Die von der Vorinstanz ver- hängte Massnahme werde den Verhältnissen nicht gerecht; sie sei von einem Ressentiment belastet. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Handelsre- gister des Kantons Luzern und aus dem Betreibungsregister der Stadt
C-2951/2012 Seite 13 Luzern, beides seinen konkursiten Geschäftsbetrieb betreffend, zu den Akten. 9. 9.1 Die vom Beschwerdeführer im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen und edierten Belege lassen nicht schlüssig erken- nen, dass die Ehe tatsächlich bis zur Erteilung der erleichterten Einbürge- rung intakt gewesen war und erst danach eine Zerrüttung einsetzte, die schliesslich zur Trennung und Scheidung führte oder dass der Beschwer- deführer im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfah- rens die Schwere bestehender ehelicher Probleme nicht erkannt hätte. 9.2 Unbestritten ist, dass es finanzielle Schwierigkeiten im Zusammen- hang mit dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers waren, die zur Zerrüttung und Scheidung geführt haben. Den Beginn ehelicher Probleme verortete der Beschwerdeführer bei Beantwortung des schriftlichen Fra- genkataloges vom 4. August 2011 im Juni 2005 bzw. März 2006 (Antwor- ten auf die Fragen Nr. 2.a bis 2.c). Gestützt wird diese Darstellung von der gleichen Ortes vermerkten Aussage, wonach das Geschäft im Mai 2006 erstmals überschuldet gewesen sei und die damalige Ehefrau ab diesem Zeitpunkt Zahlungen für den Beschwerdeführer geleistet habe (Antworten auf die Fragen Nr. 2.j und 2.k). 9.3 Dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon während dessen Einbürgerungsverfahrens in grossen Schwierigkeiten steckte, ergibt sich in eindrücklicher Weise aus dem von der Vorinstanz im Oktober 2011 ein- geholten Betreibungsregisterauszug. Demnach kam es schon im Jahre 2006 zu vier Betreibungen im Gesamtbetrag von rund 12'000 Franken. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers im Mai 2007 wies die Pizza-Bäckerei (GmbH) des Beschwerdeführers bereits Betreibungen in Höhe von über 28'000 Franken aus. Bis zum Jahresende 2007 wuchsen die Betreibungen auf einen Betrag von fast 50'000 Fran- ken an und betrugen zuletzt per Oktober 2011 über 230'000 Franken. Überdies fielen während der ganzen Zeitspanne insgesamt 14 Verlust- scheine im Betrag von über 60'000 Franken an. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Beschwerdeführer selbst am 7. September 2012 eingereichten Auszug, der in detaillierter Form einen Zeitraum von Anfang Februar 2007 bis Ende Januar 2011 wiedergibt. 9.4 Ausgehend von der Tatsache, dass die damalige Ehefrau ab Mai 2006 – also schon ganz zu Beginn der finanziellen Schwierigkeiten –
C-2951/2012 Seite 14 Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers übernahm, die Ver- schuldung aber trotzdem weiter zunahm, ist anzunehmen, dass es bald einmal zu Auseinandersetzungen über die angespannten Finanzen ge- kommen sein muss. 9.5 In allen anderen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau fällt auf, dass Beginn und Entwicklung in der Ver- schlechterung der ehelichen Beziehung zeitlich nicht verortet bzw. pau- schal behauptet wird, eine Zerrüttung habe erst nach Abschluss des Ver- fahrens auf erleichterte Einbürgerung eingesetzt. So blieb auch offen, ab welchem Zeitpunkt die damalige Ehefrau dem Beschwerdeführer zur Auf- gabe des Geschäfts gedrängt haben soll bzw. nicht mehr ohne weiteres bereit gewesen sein will, für finanzielle Verbindlichkeiten von ihm aufzu- kommen. 9.6 Schliesslich fällt auch auf, dass seitens der Beteiligten offenbar nicht versucht wurde, die Ehe noch zu retten und dass die Angaben des Be- schwerdeführers zu den Umständen seiner ausgesprochen schnellen Wiederverheiratung in zentralen Punkten widersprüchlich blieben. Nach- dem er zuerst behauptete, seine jetzige Ehefrau anlässlich seines Hei- maturlaubs im Januar 2010 kennen und lieben gelernt zu haben (Antwor- ten auf Fragen Nr. 8.a und Nr. 8.b des Fragekatalogs vom 4. August 2011), behauptete er in seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Mai 2012 auf noch viel weniger überzeugende Weise, er sei zwangsverheiratet worden und habe sich dagegen nicht wehren können. 9.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Asylgesuchen und dem versuchten Nachzug seiner Söhne aus einer ers- ten Ehe (die er im Übrigen in seinem Einbürgerungsantrag pflichtwidrig nicht erwähnt hatte) ist ebenfalls nicht geeignet, ihm eine besondere Glaubwürdigkeit zuzusprechen.
C-2951/2012 Seite 15 10. Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der er- leichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der ge- meinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versi- cherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat er die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind damit erfüllt. 11. Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die es rechtferti- gen könnten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen. Solche sind insbesondere nicht in den Umständen zu sehen, die ursächlich zur Zerrüttung seiner Ehe führten. 12. Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 16)
C-2951/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...]) – das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand im Departement des Innern, Kanton St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: