B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2944/2010

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

R._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-2944/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2002 in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags um Asyl. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat nannte er einen Streit mit seinem im selben Haus wohnhaften Bruder. Während sich seine Ehefrau ("verheiratet nach Brauch") mit den vier ge- meinsamen Kindern zu den Schwiegereltern begeben habe, sei er in die Schweiz gekommen. Hier lebten seine Eltern und ein Bruder, beide in X.. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wurde seine Flüchtlings- eigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung un- ter Ansetzung einer Ausreisefrist angeordnet. Der Asylentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. März 2002 heiratete der Beschwerdeführer – nachdem er dem Zi- vilstandsamt L. eine Bestätigung der UNMIK (United Nations In- terim Administration Mission in Kosovo), wonach er ledig sei, eingereicht hatte – die Schweizerin U._______ (geb. 1975), Mutter von zwei Kindern, und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton N._______ ei- ne Aufenthaltsbewilligung. Ab 1. April 2002 arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder in einem Gipsergeschäft in X.. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2002 beantragte er bei der Einwohnergemeinde X. die Zustimmung zum Kantonswechsel bzw. die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung. Nachdem die Zustimmung vom Zuzug der Ehefrau ab- hängig gemacht worden war, meldete sich diese per 13. Januar 2003 ebenfalls in X._______ an. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jeweils nach Abklärung der ehelichen Situation immer wieder verlängert wurde, letztmals bis zum 28. Februar 2010. C. Nachdem die Einwohnerkontrolle X._______ dem Migrationsamt des Kantons A._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Trennung der Ehe- gatten per 1. März 2003 mitgeteilt hatte, gelangte dieses mit Schreiben vom 20. März 2003 an den Beschwerdeführer. Dabei hielt es im Wesent- lichen fest, er habe sich durch vorsätzliche Täuschung der Behörden (fal- sche Angabe und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen) eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, deren Widerruf nun erwogen

C-2944/2010 Seite 3 werde, weshalb er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme erhalte. D. Hierzu betonte der Beschwerdeführer am 2. April 2003, aus Liebe gehei- ratet zu haben. Er habe damals nichts von den Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Um von ihrer Vergan- genheit Abstand nehmen zu können, seien sie gemeinsam nach Wohlen gezogen. Doch sei seine Ehefrau weiterhin bedroht worden, weshalb sie Strafanzeige erstattet habe. Nachdem ihr voreheliches Leben zu Span- nungen in der Ehe geführt habe, sei sie ohne Vorankündigung am 21. Februar 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und befinde sich nun an einem ihm unbekannten Ort. Ihre persönlichen Effekten seien jedoch noch in der ehelichen Wohnung. Er wolle auf jeden Fall an der Ehe festhalten und hoffe auf eine baldige Rückkehr seiner Ehefrau. Gestützt auf diese Darlegungen wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vorerst nicht widerrufen. Per 1. März 2003 hatte sich die Ehefrau in der Gemeinde X._______ ab- gemeldet. E. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. April 2003 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 16. Juli bzw. 22. August 2003 erneut auf, hinsichtlich seiner ehelichen Situation Stellung zu nehmen. Mit Antwortschreiben vom 25. August 2003 liess dieser durch seinen Rechts- vertreter mitteilen, es laufe ein Eheschutzverfahren. Er halte jedoch nach wie vor an der Ehe fest und hoffe auf die Rückkehr seiner Ehefrau mit de- ren Kindern. Aus der Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 geht hervor, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben hatten. Zudem verpflichtete sich der Beschwerde- führer rückwirkend ab 1. Juli 2002 zur Bezahlung eines monatlichen Un- terhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 550.-. F. Am 3. bzw. 18. März 2004 holte das Migrationsamt eine Stellungnahme der Ehefrau ein. In ihrem Schreiben vom 28. März 2004 legte diese den Sachverhalt wie folgt dar: Sie habe den Beschwerdeführer im August 2001 in L._______ kennengelernt und führe seit Oktober 2001 eine Be-

C-2944/2010 Seite 4 ziehung mit ihm. Zunächst hätten sie gemeinsam in H._______ gelebt. Nachdem ihr Ehegatte im Raum N._______ keine Arbeit habe finden können, habe er eine Stelle in W._______ angenommen und sei unter der Woche dort bei seinem Bruder geblieben. Anfangs Sommer 2002 ha- be sie sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten, weil er in N._______ keine Arbeit gefunden habe und sie des Geldes wegen ihre Stelle nicht habe aufgeben wollen. Nachdem sie ihre Arbeit dennoch aufgegeben ha- be, hätten "die Finanzen nicht mehr gestimmt". Sie hätten sich getrennt, um Klarheit über ihre Beziehung zu erlangen. In der Folge habe sie je- manden kennen gelernt, ebenfalls einen albanischen Staatsangehörigen, ohne eine Beziehung einzugehen. Nachdem sie ihm erklärt habe, dass sie verheiratet sei und sich mit ihrem Mann lediglich zerstritten und nicht von ihm getrennt hätte, habe dieser sie aus Eifersucht bedroht und miss- handelt. Nachdem die Übergriffe trotz Aufenthaltes im Frauenhaus im September 2002 und der Wohnsitzverlegung in den Kanton S._______ kein Ende genommen hätten, habe sie erstmals ihrem Ehegatten davon erzählt. Da er stets für sie da gewesen sei und sie die Wochenenden bei ihm verbracht hätte, habe sie sich dazu entschlossen, zu ihm zurück zu kehren. Die Nachstellungen hätten jedoch nicht aufgehört. Aus Angst sei sie ins Frauenhaus geflohen, ohne ihren Ehegatte darüber in Kenntnis zu setzen. Aktuell lebe sie mit ihren Kindern in Z._______. Der Beschwerde- führer sei noch immer an ihrer Seite und an den Wochenenden seien sie zusammen. Sie fahre oft zu ihm und zur Familie seines Bruders. Ihr Ehemann sei stets für sie da gewesen, sie werde ihn nicht aufgeben. Es bestehe auch die Möglichkeit gemeinsamer Ferien im Sommer. Sie wolle mit ihrem Ehemann eine normale Ehe führen, hätte gerne gemeinsame Kinder, doch benötige sie dafür noch Zeit, um die entsprechende Umge- bung zu schaffen. G. Ab 1. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer im Gipsergeschäft seines Bruders, welcher inzwischen selbständig ein Unternehmen führte. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 gelangte das Migrationsamt erneut an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm, zur Feststellung der ehelichen Verhältnisse, einen Fragekatalog. Am 21. Februar 2005 führte dieser dazu aus, seine Ehefrau werde bis heute von der Person bedroht, welche sie nach ihrer Trennung kennengelernt habe. Auch er und die Familie seines Bruders seien bedroht worden. Seither habe seine Ehe- frau derart grosse Ängste, dass sie sich nicht mehr traue, zu ihm in die gleiche Wohnung zu ziehen. Sie pflegten regelmässig, vorwiegend telefo-

C-2944/2010 Seite 5 nischen, Kontakt. Manchmal besuche sie ihn an den Wochenenden in seiner Wohnung, doch er hoffe sehr, eine Lösung zu finden, um wieder mit ihr zusammenziehen zu können. Er habe ihr stets finanziellen und moralischen Beistand geleistet. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt am 21. Februar 2007 um Zusicherung der Aufenthaltsbe- willigung und um Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt, wobei er sich als "verheiratet" und nicht "getrennt lebend" bezeichnete. H. Am 11. Januar 2008 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an das Migrationsamt und beantragten die Erteilung der Niederlassungs- bewilligung an den Beschwerdeführer, da sie seit über fünf Jahren verhei- ratet seien. Am 3. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Mig- rationsamt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2008 fest, nach einer Trennungsdauer von mehr als zwei Jahren gelte eine Ehe als inhaltslos geworden, womit das weitere Festhalten rechtsmissbräuchlich werde. Da diese Dauer erreicht worden sei, bestehe kein gesetzlicher Anspruch nach Art. 42 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine erneute Prü- fung könne bei gleichbleibenden Verhältnissen nach einem ordentlichen Aufenthalt von zehn Jahren erfolgen. Indessen wurde die Aufenthaltsbe- willigung weiter verlängert. I. Aufgrund der Trennung unterbreitete das Migrationsamt am 22. Februar 2010 dem BFM den Antrag auf Zustimmung zum neuerlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BFM teilte ihm am 24. Februar 2010 mit, dass erwogen werde, die Zu- stimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stel- lungnahme bis zum 17. März 2010. J. Fristgerecht liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er sich zum Sachverhalt wie folgt äusserte: Er habe seine Ehefrau im Au- gust 2001 in einem Restaurant in Bern kennengelernt. Nach der Heirat habe er mit ihr in H._______ gelebt. Aufgrund seiner Anstellung in

C-2944/2010 Seite 6 X._______ habe er unter der Woche bei seinem dort ansässigen Bruder gewohnt. Da seine Ehefrau in L._______ gearbeitet habe, sei sie nicht bereit gewesen, von Bern wegzuziehen. Diese Situation habe im Sommer 2002 zu einer Beziehungskrise sowie der vorübergehenden Trennung ge- führt, worauf seine Ehefrau J._______ kennen gelernt habe, welcher ge- walttätig geworden sei. Im September 2002 sei sie deswegen ins Frau- enhaus eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er davon erfahren und sie gebeten, zu ihm nach X._______ zu ziehen. Doch hätten sich die Drohungen nun auch gegen ihn und seine Familie gerichtet. Eine gegen J._______ erstattete Anzeige habe seine Frau aus Angst vor Repressa- lien wieder zurückgezogen. Diesmal sei sie ins Frauenhaus geflohen. Ein weiteres Zusammenleben sei aufgrund der Gewalttätigkeit von J._______ nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich getrennt hätten. Erst spä- ter habe seine Ehefrau einen neuen Partner kennen gelernt. Das kanto- nale Migrationsamt habe ihm in Kenntnis der gesamten Umstände die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert. Eine Verlängerung sei so- dann lediglich bei Widerrufsgründen ausgeschlossen, was vorliegend un- bestritten nicht der Fall sei. Damit habe er guten Glaubens auf die weitere Verlängerung vertrauen dürfen. Dies insbesondere aufgrund des Schrei- bens des Migrationsamtes des Kantons A._______, welches eine Prüfung der Niederlassungsbewilligung ab 5. März 2012 in Aussicht gestellt habe. Sodann sei er bis auf eine zweimonatige Arbeitslosigkeit stets erwerbstä- tig gewesen. Er sei bestens integriert, unbescholten und komme seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nach. Zum Kosovo habe er prak- tisch keinen Kontakt mehr und eine berufliche Zukunft dort sähe düster aus. Schliesslich leiste er zuverlässig monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 550.- an seine Ehefrau, welche auf diese Beiträge angewiesen sei, ansonsten sie von der Sozialhilfe abhängig würde. K. Mit Verfügung vom 24. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerde- führer aus der Schweiz weg. Die eheliche Gemeinschaft habe insgesamt nur wenige Monate gedauert und sei spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 nicht wieder aufgenommen worden. Dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausge- schlossen war, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zu- mal seine Ehefrau später eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmiss- bräuchlich. Hätte tatsächlich ein Ehewille bestanden, hätten die Ehegat- ten nicht gezögert, das Problem mittels Strafverfahren gegen die gewalt-

C-2944/2010 Seite 7 tätige Person zu lösen. Aufgrund des Wegfalles des ursprünglichen Zu- lassungsgrundes werde die Verlängerung der Bewilligung zustimmungs- pflichtig, wobei keine Bindung an die kantonale Beurteilung bestehe. Ein Rechtsanspruch lasse sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da die Aufenthaltsregelung stets befristet sei. Zu- dem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Schweiz allenfalls zu verlas- sen habe. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entfalle bereits deshalb, weil das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens nicht erfüllt sei. Ebenfalls seien keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, ersichtlich. Eine Rückkehr an seinen Her- kunftsort sowie der Vollzug der Wegweisung seien sodann auch zumut- bar. L. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an sei- ne Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt stets pünktlich entrichtet wor- den. Die Ehe sei noch nicht aufgelöst worden und keiner der Ehegatten beabsichtige eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes. Das Er- fordernis des dreijährigen Zusammenwohnens sei daher grundsätzlich nicht erfüllt. Hingegen bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung stets in Kenntnis der Umstände, insbesondere im Wissen über die seit 2003 nicht mehr gelebte Ehegemeinschaft, verlängert. Die Auflösung des gemein- samen Haushaltes sei nie verschwiegen worden. Zudem sei ihm – gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt – die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden, im Jahre 2012 eine Niederlassungsbewilligung zu bean- tragen. Das Verhalten der kantonalen Behörde verschaffe ihm einen ver- fassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Treu und Glauben. Sodann sei der weitere Aufenthalt auch angesichts seiner Unterhaltspflichten angezeigt. Nach ei- ner Ausreise aus der Schweiz würde er nicht mehr in der Lage sein die Beträge zu bezahlen, wodurch seine Ehefrau von der Sozialhilfe abhän- gig würde.

C-2944/2010 Seite 8 M. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus dem Wegfall des ur- sprünglichen Zulassungsgrundes, der ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verschaf- fe der Grundsatz von Treu und Glauben keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsregelung. Die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft rechtfertige einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in die Heimat zurückzukehren. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung sei insgesamt verhältnismässig. N. Mit Replik vom 8. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf seine bisherigen Ausführungen die Gutheissung der Beschwer- de. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes eingeräumt. P. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 hält er im Wesentlichen fest, die Ehe mit seiner Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt formell noch nicht aufgelöst. Er sei in der Schweiz bestens integriert und nach wie vor für denselben Arbeitgeber tätig. Seinen finanziellen Verpflichtungen komme er jederzeit nach und er weise einen einwandfreien Betreibungs- registerauszug vor. Im Weiteren reichte er eine Mitgliedschaftsbestäti- gung des albanischen Lehrer- und Elternverbandes in der Schweiz zu den Akten. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwä- gungen eingegangen.

C-2944/2010 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.

C-2944/2010 Seite 10 Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab- rufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundla- gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung im Wissen um die getrennte Wohnsituation der Ehegatten während sieben Jahren vor- behaltlos verlängert habe. Sodann habe sie mit Schreiben vom 30. Okto- ber 2008 festgehalten, dass, bei gleichbleibenden Verhältnissen, ab 5. März 2012 gar eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden könne. Damit habe er gestützt auf Treu und Glauben einen verfassungsrechtli- chen Anspruch auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusi- cherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar- stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geän- dert hat (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; bei Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2012 vom 5. März 2012

C-2944/2010 Seite 11 E. 2.2.3 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinwei- sen). 4.3. Laut der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 8. September 2003 haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im Mai 2002 aufgehoben. Die nachfolgenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung waren allerdings zunächst noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; BS 1 121) zu prüfen, der den Auf- enthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegen- satz dazu richtete sich die Verlängerung ab dem Jahr 2008 nach den Be- stimmungen des Ausländergesetzes, wonach eine (relevante) Ehege- meinschaft vorliegt, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, wobei das Vorliegen "wichti- ger Gründe" nach Art. 49 AuG mit zu berücksichtigen ist. Ob die zustän- dige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alles unternommen hat, um die Behörden im Glauben zu lassen, eine Wieder- vereinigung werde angestrebt (vgl. vorne Bst. D, E, G und H). Festzustel- len ist sodann, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) beste- hende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulas- sungsgrundes verbunden war. So stand bei den durch die kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stets die eheli- che Situation im Vordergrund, was den Ehegatten auch entsprechend mitgeteilt wurde. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewe- sen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Von einer Verletzung des Ver- trauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. 5. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize- rinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch

C-2944/2010 Seite 12 auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich- tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6. 6.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbe- hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, so- lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein- schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer- den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach- vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher fa- miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes- gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3). 6.2. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass spätestens nach dem definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 keine Wiederauf- nahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei. Jede weitere Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Folglich gelange Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits aufgrund der fehlenden Dreijahresfrist nicht zu Anwendung. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auf diese Bestimmung berufen und festgehalten, dass das Kriterium der dreijähri- gen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei.

C-2944/2010 Seite 13 7. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, weil wichtige persönliche Gründe, welche einen weite- ren Aufenthalt erforderlich machen würden, nicht ersichtlich seien. In An- lehnung an ihre Ausführungen ist hervorzuheben, dass Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dienen soll, welche nicht unter Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG subsumierbar sind, vielmehr bedarf es wichtiger persönlicher Gründe, welche den Verbleib in der Schweiz er- forderlich machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2010 vom 25. Mai 2012 E. 7 mit Hinweis). Wesentlich ist sodann, dass Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 bzw. Art. 43 AuG spricht. Dies bedingt, dass sich der nacheheliche Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezieht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da der gemeinsame Haushalt – soweit ein solcher je be- stand – bereits im Mai 2002 (vgl. vorne Bst. E) bzw. per 1. März 2003 (Bst. D) aufgehoben wurde, sind keine Härtefallkriterien erkennbar, die einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs begründen könnten. Dass eine Berufung auf Treu und Glauben vorliegend nicht in Betracht fällt, wurde unter E. 4 bereits ausgeführt. Auch die vom Beschwerdeführer eingegangene Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar. Weitere Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. 8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfällt Art. 50 AuG als An- spruchsgrundlage jedoch bereits aufgrund der nachfolgenden Ausführun- gen. 8.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen An- sprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend ge- macht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesge- richt in einem neuesten Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsver- bot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu be- schränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1.). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltge- meinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2.), sei es, weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländer- rechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es, weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die

C-2944/2010 Seite 14 ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran an- knüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren. 8.2. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin ange- nommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ob eine solche geschlos- sen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen; verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Diese können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dies etwa: der Umstand, dass dem ausländischen Ehepartner die Wegweisung drohte, weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilli- gung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre; die Um- stände und die Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss; die Tatsa- che, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; ein beträchtlicher Altersunterschied; die Tätigkeit als Prostituierte oder das Bestehen einer festen Partnerschaft mit einer Drittperson (UEBERSAX PETER, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Recht- sprechung des Bundesgerichts, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Ngy- uen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht - Annuaire du droit de la migra- tion 2005/2006, Bern 2006, S. 9 f.). Eine Beurteilung ist aufgrund der ge- samten Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen den Ehegatten vorzunehmen. Scheinehe setzt voraus, dass von Anfang an nie der Wille bestand, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (ZÜND/ ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba- sel 2009, N 8.50). 8.3. Im vorliegenden Fall bestehen – so auch die Vorinstanz und das Mig- rationsamt des Kantons A._______ – Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer nur deshalb eine Schweizerin geheiratet hat, um hier ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Bei Würdigung dieser Indizien ist zu berück- sichtigen, dass diese insgesamt zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzel- ner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Fra- ge zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfer- tigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand. Nachfolgend ist auf einzelne we- sentliche Punkte einzugehen.

C-2944/2010 Seite 15 8.4. Zu ihrer vorehelichen Beziehung gab die Ehefrau an, den Beschwer- deführer und seinen Bruder im August 2001 in einem Restaurant in L._______ kennen gelernt zu haben, worauf sie ab Oktober 2001 ein Paar gewesen seien. Im Januar 2002 hätten sie im Kreis der Familie ihre Heiratspläne bekannt gegeben. Dieser chronologische Ablauf kann je- doch nicht zutreffen. Gemäss Asylakten gelangte der Beschwerdeführer erst im Januar 2002 in die Schweiz. Zuvor weilte er lediglich im Jahre 1997 besuchshalber in der Schweiz. Seither dürfte er sich jedoch nicht mehr hier aufgehalten haben. Anlässlich der Befragung durch das BFF in der Empfangsstelle vom 25. Januar 2002 gab er an, ausser albanisch und ein wenig serbisch keine andere Sprache zu beherrschen. Somit bleibt fraglich, wie sich die Eheleute vor der Heirat am 5. März 2002 ver- ständigt haben. Überhaupt dürften sie sich zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit kaum gekannt haben, zumal die Ehefrau selbst zwei Jahre später nicht wusste, seit wann sich ihr Ehegatte in der Schweiz aufhielt. Die sprachli- chen Fortschritte hielten sich zunächst weiterhin in Grenzen, denn, ob- wohl der Beschwerdeführer seine Freizeit angeblich mit seiner Frau und deren Kindern verbracht haben will, erschien er noch im Oktober 2002 mit einem Übersetzer bei der Einwohnerkontrolle X.. Nach deren Einschätzung sprach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein Wort Deutsch. Der am 29. Januar 2002 ergangene Asyl- und Weg- weisungsentscheid hatte für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass er gehalten war, die Schweiz bis zum 15. März 2002 zu verlassen. Die Heirat einer Schweizerin, lediglich zehn Tage vor Ablauf der Ausreise- frist, war in seiner Situation die einzige Möglichkeit, sich dem drohenden Wegweisungsvollzug zu entziehen und in der Schweiz ein Aufenthalts- recht zu erlangen. 8.5. Zweifelhaft sind sodann die Darstellungen hinsichtlich der Wohnsitua- tion. Bereits die Beobachtungen der Einwohnergemeinde F., wo- nach die Ehegatten nach erfolgter Anmeldung wieder getrennte Wege eingeschlagen hätten (während die Ehefrau zu Fuss unterwegs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten in einem Auto mit zwei weiteren Insassen verlassen, vgl. Schreiben der Gemeinde X._______ vom 23. Oktober 2002), lässt an der tatsächlichen Aufnahme einer Wohngemeinschaft zweifeln. Der Beschwerdeführer arbeitete anschlies- send in Wohlen und wohnte wegen des weiten Arbeitsweges bei seinem Bruder. Dass er sich um eine Stelle in der Region N._______ bemüht ha- ben soll, ist anzuzweifeln. Die kurz nach der Heirat angetretene Stelle in X._______ lässt an den behaupteten Bemühungen zweifeln. Sodann sei auch die Ehefrau nicht bereit gewesen, ihre Stelle in N._______ auf-

C-2944/2010 Seite 16 zugeben. Als sie sich dann doch dafür entschieden habe, hätten die Fi- nanzen nicht mehr gestimmt. Und obwohl sie nun die Möglichkeit gehabt hätte, dem Beschwerdeführer nach X._______ zu folgen, nahm sie die Umstände zum Anlass, sich trotz angeblicher finanzieller Schwierigkeiten von ihm zu trennen. Davon abgesehen, dass das monatliche Bruttoein- kommen des Beschwerdeführers damals Fr. 4'700.- betrug, ein Betrag, der um einiges über dem Existenzminimum einer vierköpfigen Familie liegt und damit grundsätzlich finanzielle Stabilität gewährt, decken sich die Gründe für die Trennung ohnehin nicht mit den Angaben des Be- schwerdeführers, welcher diesbezüglich auf die voreheliche Vergangen- heit seiner Ehefrau verwies. Die offensichtlich nicht vorhandene Bereit- schaft, überhaupt gewisse Anstrengungen für eine gemeinsame Wohnsi- tuation zu unternehmen, deutet sodann darauf hin, dass die Ehegatten gar nie die Absicht hegten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Kei- nem andern Zweck als der Aufenthaltssicherung des Beschwerdeführers dürfte die spätere angebliche Wiedervereinigung der Ehegatten durch den Zuzug der Ehefrau in X._______ gedient haben. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, beabsichtigte der Beschwerdeführer zunächst, alleine in X._______ zu wohnen. Erst nachdem seine Aufenthaltsregelung vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht wurde, meldete sich diese ebenfalls dort an. Offiziell ist sie jedoch bereits kurz nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wieder weggezogen. Gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003 wurde der gemeinsame Haushalt bereits im Mai 2002 endgültig aufgeho- ben. Ungewöhnlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich seine Ehefrau nach ihrem Wegzug aus der gemeinsamen Woh- nung in X._______ aufhielt. Dies setzt ein hohes Mass an Indifferenz vor- aus und ist mit der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu verein- baren. 8.6. Widersprüchliche Aussagen werden sodann auch hinsichtlich der Bekanntschaft mit J._______ gemacht. Am 2. April 2003 führte der Be- schwerdeführer dazu noch aus, er habe bei der Heirat nichts von den Problemen seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Sie seien nach X._______ gezogen, um von dieser Vergangenheit Abstand zu gewinnen. Diese voreheliche Beziehung habe sodann zu Spannungen in der Ehe und zur Trennung im Februar 2003 geführt. Nachdem die Ehe- frau jedoch dahingehend Stellung genommen hatte, dass sie J._______ erst im Sommer 2002, während der Trennungsphase von ihrem Ehemann kennengelernt habe, glich der Beschwerdeführer seine späteren Stel- lungnahmen dieser Aussage entsprechend an. Anders als der Beschwer-

C-2944/2010 Seite 17 deführer gibt die Ehefrau sodann an, mit J.keine Beziehung ge- habt zu haben. Dass eine angeblich unbedeutende Drittperson eine ernsthaft gewollte eheliche Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg ver- hindern und zerstören kann, obwohl die Ehefrau in ihrer späteren Bezie- hung offensichtlich keine Schwierigkeiten mehr hatte, erscheint nach den dargelegten Umständen als nicht nachvollziehbar. 8.7. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann in der ein- gegangenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen gesehen werden. Es erstaunt, dass der Beschwer- deführer während nunmehr neun Jahren anstandslos einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlt für eine Ehe, die gemäss Trennungsvereinba- rung lediglich zwei Monate gedauert hat, die Ehegatten sich erst kurz vor der Hochzeit kennengelernt haben und weder Kinder noch sonstige Ge- meinsamkeiten aktenkundig sind. Diese als unverhältnismässig zu be- zeichnenden Unterhaltszahlungen liessen sich allenfalls damit begrün- den, dass sie im Sinne einer finanziellen Gegenleistung für die Heirat er- folgten. Sodann haben die Ehegatten auffallend wenig Kenntnisse über weitere Familienmitglieder. Denn obwohl die Eltern des Beschwerdefüh- rers ebenfalls in X. leben, werden sie von seiner Ehefrau nicht erwähnt, wenn sie über seine Familie Auskunft gibt. Auf der anderen Sei- te macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Familie seiner Ehefrau. Lediglich einmal erwähnt er ihre zwei Söhne; dieser blosse Hin- weis lässt auf das Fehlen einer tieferen Bindung schliessen. 8.8. Eine Würdigung sämtlicher aktenkundiger Indizien führt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, welche lediglich zum Zwecke der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften geschlos- sen wurde. Auf diese Weise hat er sich über Jahre hinweg die Aufent- haltsbewilligung erschlichen. War die Berufung auf Art. 42 AuG von Anfang an rechtsmissbräuchlich, konnte nie ein Anspruch entstehen, dessen Fortbestand im Lichte von Art. 50 AuG zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann im Lichte dieser Erwägungen nicht beanstandet werden. Selbst wenn keine Scheinehe vorgelegen hätte, wären – wie vorne E. 7. ausgeführt – die Vorausset- zungen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG ohnehin nicht erfüllt. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre – angesichts

C-2944/2010 Seite 18 des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. 9.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli- gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll- zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.3. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an- sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr- dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1). 9.4. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zu- dem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, ge- schweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vor- finden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbe- drohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Le- bensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

C-2944/2010 Seite 19 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 20

C-2944/2010 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem am 19. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz –

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2944/2010
Entscheidungsdatum
16.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026