B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2930/2022

Urteil vom 21. September 2022 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022).

C-2930/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) Januar 1953 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist kosovarische Staatsangehöriger, seit 1974 ver- heiratet und lebt in (...), Kosovo. Er war ab 1979 – jeweils ohne seine Fa- milie – zuerst als Saisonier in der Schweiz als Maurer erwerbstätig, erhielt im März 1993 die Aufenthaltsbewilligung B (Akten der Vorinstanz [nachfol- gend: SAK-act.] 8 S. 3, 4 und 7) und im Mai 2015 die Niederlassungsbe- willigung C (gültig bis 11. Juni 2020; SAK-act. 8. S.2 und 34 S. 10). Nach der IV-Anmeldung im Mai 1995 wegen multisegmentaler Diskushernien wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, zunächst als Härtefallrente, inklusive Kinderrenten; die halbe Rente wurde regelmässig bestätigt (vgl. SAK-act. 15 S. 19, act. 12 sowie act. 6 S. 17 ff.). B. B.a Am 5. Oktober 2017 meldete sich der Versicherte über die Wohnsitz- gemeinde zum ordentlichen Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 15). Auf dem Anmeldeformular ergänzte er unter der Rubrik Adresse, dass er per

  1. Februar 2018 definitiv in den Kosovo wegziehen werde, an die Adresse seiner Ehefrau. Gleichentags meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde per 31. Januar 2018 in den Kosovo ab, an die ge- nannte Adresse (Abmeldebescheinigung vom 5. Oktober 2017, SAK-act. 8 S. 1). Mit Verfügung vom 14. August 2019 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) ab 1. September 2019 eine or- dentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'379.- zu. Als Grund wurde an- gegeben, dass mit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo die IV-Rente durch die AHV-Rente abgelöst werde (SAK-act. 32). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom
  2. Dezember 2019 insofern Einsprache bei der Vorinstanz, als er geltend machte, ihm sei die AHV-Rente bereits ab Erreichen des AHV-Rentenal- ters, mithin ab Februar 2018 auszuzahlen (SAK-act. 34). Mit Verfügung vom 5. März 2020 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Versicherten vom 17. Dezember 2019 nicht ein mit der Begründung, diese sei infolge Ablaufs der gesetzlichen Einsprachefrist verspätet erfolgt (SAK-act. 36). Nachdem das Bundesveraltungsgericht mit Urteil C-5332/2020 vom 7. Mai 2021 die Vorinstanz aufgefordert hatte, auf die Einsprache einzutreten und

C-2930/2022 Seite 3 diese materiell zu prüfen, bestätigte die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2022 ihre Verfügung vom 14. August 2019 (SAK-act. 52). Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe bei Erreichen des AHV-Rentenalters seinen Wohnsitz im Kosovo gehabt. Zu diesem Zeit- punkt habe kein Abkommen mehr zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestanden. Da es sich bei der Altersrente um eine andere Rente, um eine "neue Leistung" gehandelt hätte, habe diese nicht zugesprochen werden können. Aufgrund des Bestandsschutzes habe er jedoch weiterhin An- spruch auf die Auszahlung der bisherigen und vor dem 1. April 2010 zuge- sprochenen Invalidenrente gehabt (die allerdings aufgrund des Erreichens des Rentenalters ab dem 1. Februar 2018 als "Altersrente" bezeichnet wor- den sei, vgl. Mitteilung vom 31. Januar 2018). Ab dem Zeitpunkt des In- krafttretens des neuen Sozialversicherungsabkommens, d.h. ab dem 1. September 2019 konnten kosovarischen Staatsangehörigen auch bei Wohnsitz im Kosovo wieder eine Altersrente zugesprochen werden. Der Anspruch entstand jedoch frühestens ab diesem Zeitpunkt und nicht rück- wirkend. Im Zeitraum 1. Februar 2018 bis 31. August 2019 habe hingegen lediglich Anspruch auf die Auszahlung der halben Invalidenrente bestan- den. C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die AHV-Rente sei ihm bereits ab dem 1. Februar 2018 in der monatlichen Höhe von Fr. 1'379.- zuzusprechen (BVGer-act. 1). Er machte geltend, gemäss Ein- spracheentscheid habe er mit Erreichen des Rentenalters am (...) Januar 2018 grundsätzlich ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente gehabt. Obwohl er diesen Anspruch also gehabt habe, hätten aufgrund der von der Schweizer Regierung im Dezember 2009 beschlos- senen Nichtweiteranwendung des Abkommens im Verhältnis zum Kosovo jedoch weder Invaliden- noch Altersrenten in den Kosovo überwiesen wer- den können. Ihm sei unverständlich, warum die Rente in einem an ihn im Kosovo zugestellten Dokument (Mitteilung vom 31. Januar 2018) als or- dentliche Altersrente, in einem anderen an ihn im Kosovo zugestellten Do- kument mit fast gleichem Rentenbetrag jedoch als Invalidenrente bezeich- net werde (Abrechnung vom 14. August 2019). Aufgrund dieser unter- schiedlichen Bezeichnungen habe er somit Anspruch auf Auszahlung der Altersrente in der Höhe von Fr. 1'379.- ab Vollendung des 65. Lebensjah- res, d.h. ab dem 1. Februar 2018 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.]1).

C-2930/2022 Seite 4 C.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsge- mäss die vorinstanzlichen Akten sowie einen Zustellnachweis für den an- gefochtenen Einspracheentscheid elektronisch ein (BVGer-act. 5). C.c Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 bezeichnete der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer- act. 6). C.d In der Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragte die Vor- instanz mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wie im angefoch- tenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (BVGer- act. 9). C.e Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel vorbe- hältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 10). C.f Auf die weiteren Akten und Vorbringen der Parteien ist – soweit erfor- derlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (Art. 3 Bst. d bis VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-2930/2022 Seite 5 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022. Damit hat die Vorinstanz in Ab- weisung der Einsprache vom 17. Dezember 2019 ihre Verfügung vom 14. August 2019 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem

  1. September 2019 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'379.- hat. Der Beschwerdeführer beantragt beschwerde- weise die Ausrichtung der Altersrente bereits ab dem 1. Februar 2018. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz mit vorliegend angefoch- tenem Einspracheentscheid den Beginn des Altersrentenanspruchs zu Recht auf den 1. September 2019 festgesetzt hat, anstatt, wie vom Be- schwerdeführer verlangt, auf den 1. Februar 2018.

3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. 3.3 3.3.1 Am 8. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (gültig ab dem

  1. März 1964; SR 0.831.109.818.1). Nach der Auflösung der Föderativen Volksrepublik wurde die Geltung dieses Sozialversicherungsabkommens für die Nachfolgestaaten mit Notenwechseln geregelt, bevor eigene Ab- kommen das alte Sozialversicherungsabkommen in einigen derselben ab- lösten (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 beschloss der Bundesrat, das bisherige Ab- kommen mit Serbien im Verhältnis zu Kosovo ab dem 1. April 2010 nicht

C-2930/2022 Seite 6 mehr anzuwenden, was das Bundesgericht als rechtmässiges Vorgehen erkannte (BGE 139 V 263 E. 6.4). Art. 25 Abs. 2 jenes Abkommens sah in diesem Zusammenhang namentlich vor, dass bei einer Kündigung des Ab- kommens die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte beibe- halten bleiben. Diese Bestimmung gilt analog für die vorliegende Nichtwei- terführung des Abkommens im Verhältnis zur damals neu unabhängigen Republik Kosovo und hatte zur Folge, dass laufende Renten auch nach dem 1. April 2010 weiterhin ausbezahlt wurden (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). 3.3.2 Der Besitzstand wahrt im Sinne einer Maximalgarantie die laufende Rente (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1), und dies auch lediglich in dem Umfang, in dem ein Anspruch bis zur Nichtweiterführung des Sozialversicherungs- abkommens mit Ex-Jugoslawien per 1. April 2010 entstanden war (vgl. Ur- teil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.5; massgeblicher Anknüpfungspunkt ist die Entstehung des Rentenanspruchs, nicht der Zeit- punkt des Verfügungserlasses, vgl. Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2 mit Verweis). Eine allfällige Rentenerhöhung wird daher nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst. Die Verwaltung kann da- gegen jederzeit – trotz bestehender Besitzstandsgarantie – eine Revision von Amtes wegen durchführen und die laufende Rente auch aufgrund einer nach dem 1. April 2010 eingetretenen invaliditätsgradsenkenden tatsäch- lichen Veränderung reduzieren oder aufheben (BGE 109 V 129; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.4 f.). 3.4 Ein neues Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Abkommen) ist am 1. September 2019 in Kraft getreten. Dieses Abkommen ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a insbe- sondere auf das IVG und AHVG anwendbar und gilt gemäss Art. 3 Bst. a insbesondere für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die den Rechts- vorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen. Nach Art. 4 Abs. 1 sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren jeweiligen Rechten und Pflichten einander gleichgestellt. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschrif- ten beanspruchen können, erhalte diese, von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen (Art. 5 Abs. 1). Das Abkommen begründet gemäss dessen Übergangsbestimmungen jedoch

C-2930/2022 Seite 7 keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1 des Abkommens). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 4.2 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bür- ger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmun- gen (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hin- terlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, so- lange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Vorbehalten bleiben die besonderen Vor- schriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen so- wie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kosovarischer Staats- angehöriger (vgl. SAK-act. 48 S. 3; act. 6 S. 2). Er hat weder im vor- liegenden Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, über eine weitere Staatsangehörigkeit zu verfügen. Eine solche ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. 5.2 Weiter ist voliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer, wie angekündigt, seinen Wohnsitz per 1. Februar 2018 definitiv von der Schweiz in den Kosovo verlegt hat, und zwar an die Adresse seiner Ehefrau. Auf diesen Zeitpunkt hin hat er sich offiziell in seiner Wohnsitz- gemeinde entsprechend abgemeldet (vgl. Sachverhalt B.a; vgl. auch Eintrag im ZEMIS/SYMIC, SAK-act. 30). Am 31. Januar 2018 hatte er sich ein letztes Mal von seiner langjährigen Wohnadresse in der Schweiz an die Vorinstanz gewandt und sie daran erinnert, dass er aufgrund seines definitiven Wegzugs die AHV-Rente künftig im Kosovo erhalten möchte, auf dem bereits mitgeteilten Konto bei einer kosovarischen Bank; er bat um Bestätigung dieses Schreibens sowie um Bestätigung der entsprechenden künftigen Auszahlung (vgl. SAK-act. 18 i.V.m. SAK-act. 15. S. 8 und SAK- act. 16 S. 3 f. [Antrag an die Vorinstanz vom 17. November 2017 um

C-2930/2022 Seite 8 Rentenüberweisung auf das Bankkonto einer Bank in (...) mit Beginn Februar 2018]). Dass der Beschwerdeführer seine Pläne geändert hätte, machte er im Übrigen weder damals noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend. Es finden sich auch keine entsprechenden Hinweise in den Akten. Vielmehr ergibt sich auch aus den aktenkundigen Lebensbescheinigungen, dass der Beschwerdeführer mit Erreichen des 65. Lebensjahres seinen Lebensmittelpunkt effektiv wie geplant und angekündigt definitiv in den Kosovo verlegt hat, wo auch seine Ehefrau wohnt (vgl. die jeweils nach einem Jahr für die Rentenweitergewährung einzureichenden Lebensbescheinigungen vom 22. März 2019 und 11. März 2020 an die SAK, SAK-act. 26 S. 1 und 37 S. 1 resp. 48 S. 1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 26. Februar 2018 an die SAK (SAK-act. 19), mit welchem der Beschwerdeführer den Erhalt der ersten Rente im Kosovo bestätigt hat. Darin stellt er die Frage, warum er nicht eine Altersrente von Fr. 1'368.- erhalte (sondern nur einen monatlichen Rentenbetrag in der bisherigen Höhe). Auch wenn er in diesem nicht unterzeichneten Schreiben anfügte, dass er angesichts dieser Umstände sein "definitives Verlassen" der Schweiz nun überdenken werde, macht er weder geltend noch ist aktenkundig, dass er in der Folge seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz zurückverlegt hat. Im Übrigen war ihm bereits vor dem definitiven Verlassen der Schweiz bekannt gewesen, dass er bei einem Wohnsitzwechsel in den Kosovo per 1. Februar 2018 aufgrund des nicht mehr anwendbaren Sozialversicherungsabkommens lediglich seine bisherige Rente im bisherigen Umfang weitererhalten würde. Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben vom 14. November 2017 von der SAK unmissverständlich und detailliert darauf hingewiesen worden (vgl. SAK-act. 2 und 16 S. 5 f.). In voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage hatte der Beschwerdeführer daraufhin am 17. November 2017 das Antragsformular um Überweisung der Rente mit Beginn Februar 2018 in den Kosovo bei der Vorinstanz eingereicht (SAK- act. 16 S. 3 f.). 5.3 Aufgrund des Dargelegten konnte per 1. Februar 2018 kein AHV- Rentenanspruch entstehen. Mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo galt der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2019 als Nichtvertragsausländer (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2). Da er per Ende Januar 2018 die Schweiz definitiv verlassen hat und ab dem 1. Februar 2018 unbestritten die kumulativen Erfordernisse des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG (vgl. oben E. 4.2) nicht

C-2930/2022 Seite 9 mehr erfüllt hat, konnte er bis zum 31. August 2019 lediglich den Besitz- stand des vor dem 1. April 2010 entstandenen IV-Rentenanspruchs wah- ren, d.h. eine IV-Rente in der bisherigen Höhe weiterbeziehen. Mangels Inkrafttretens eines neuen Abkommens mit dem Kosovo konnte bis zum 31. August 2019 aus den genannten Gründen offensichtlich kein Anspruch auf eine AHV-Altersrente entstehen, dies unabhängig davon, dass der Be- schwerdeführer, abgesehen vom Erfordernis des Wohnsitzes und gewöhn- lichen Aufenthalts in der Schweiz, die übrigen Voraussetzungen per 1. Feb- ruar 2018 erfüllt hat. Daran, dass für die Zeit vor dem 1. September 2019 kein AHV-Rentenanspruch entstehen konnte, hat sich auch mit Inkrafttre- ten des Abkommens vom 8. Juni 2018 nichts geändert, denn das neue Ab- kommen begründet gemäss dessen Übergangsbestimmungen keine Leis- tungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1 des Abkommens [Übergangsbestimmungen]). Ein Anspruchsbeginn für die Zeit vor Inkrafttreten des Abkommens, wie ihn der Beschwerdeführer vor- liegend bereits ab dem 1. Februar 2018 verlangt, ist vorliegend somit of- fensichtlich ausgeschlossen. Entsprechend entstand der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Altersrente aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage erst mit Inkrafttreten des neuen Abkommens per 1. September 2019. Damit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2019, welche sie mit vorliegend angefochtenem Einspracheent- scheid bestätigt hat, offensichtlich in Einklang mit dem geltenden Recht (erst) ab dem 1. September 2019 eine Altersrente zugesprochen. Daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Mitteilung vom 31. Januar 2018 an den Be- schwerdeführer anlässlich von dessen Wohnsitzverlegung in den Kosovo die ihm weiter ausgerichtete Rente in der bisherigen monatlichen Höhe (Fr. 466.-) fälschlicherweise als AHV-Rente statt als IV-Rente bezeichnet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2017 klar und verständlich mitgeteilt, dass er aufgrund des angekündigten Wohnsitzwechsels ab 1. Februar 2018 weiterhin Anspruch auf die halbe IV- Rente in der Höhe von gegenwärtig Fr. 466.- habe und neue Leistungen nur noch an in der Schweiz wohnhafte kosovarische Staatsangehörige zu- gesprochen beziehungsweise ausbezahlt würden (SAK-act. 2). 6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge- richt primär die vorgetragenen Rügen prüft und nicht gehalten ist, den an- gefochtenen Einspracheentscheid auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je mit Hinweis).

C-2930/2022 Seite 10 Vorliegend hat der Beschwerdeführer insbesondere die Höhe der ihm mit Verfügung vom 14. August 2019 zugesprochenen Altersrente nicht in Frage gestellt. Die im Einspracheentscheid dargestellten Berechnungsgrundla- gen der Altersrente sind aufgrund einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. 7. Gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG kann, falls die Vorprüfung vor oder sich nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ein Ein- zelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abwei- sung erkennen (vgl. z. B. Urteil des BVGer C-3682/2016 vom 18. März 2019 E. 14.1). Wie die obenstehenden Ausführungen aufgezeigt haben, hat die Vor- instanz mit Verfügung vom 14. August 2019 den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine bereits vor dem 1. September 2019 entstandene AHV- Rente offensichtlich zu Recht verneint. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 ist nicht zu beanstanden. Die vor- liegende Beschwerde vom 28. Juni 2022 erweist sich damit als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 85 bis AHVG). 8. 8.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen im Bereich der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-2930/2022 Seite 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer

Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026