B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2928/2019

Urteil vom 21. August 2019 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Italien) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 9. April 2018.

C-2928/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 9. April 2018 – in Bestätigung des Vorbe- scheids vom 26. Januar 2018 (Vorakten [der Vorinstanz] 28 = BVGer- act. 1/4) – das Gesuch der in Italien wohnhaften Schweizer Bürgerin A._______ (geb. [...] 1960) um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mangels anspruchsbegründender Invalidität abwies (Vorakten 29 = BVGer-act. 1/1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 13. Juni 2019) um Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2018 ersuchte und damit sinngemäss Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG), dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend IV-Rentenleistungen vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü- gung einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1], Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde fraglich ist, dass das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung, welche von der Vorinstanz mit eingeschriebener Post versandt wurde (Vorakten 29), nicht aktenkundig ist,

C-2928/2019 Seite 3 dass sich aus den vorinstanzlichen Vorakten nicht ergibt, ob die versandte und hier angefochtene Verfügung in der Beilage eine korrekte Rechtsmit- telbelehrung enthielt, dass grundsätzlich die Partei bzw. die versicherte Person die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2), dass es aber der Vorinstanz obliegt, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9), wobei die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgra- des der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt (BGE 124 V 400 E. 2b), der (volle) Beweis indessen praktisch nur mit einem förmlichen Zustell- nachweis erbracht werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Emp- fangsbestätigung erbracht wird (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (BVGer-act. 4) einerseits die Beschwerdeführerin aufforderte, unter Einreichung von Be- weismitteln darzulegen, wann sie die angefochtene Verfügung vom 9. April 2018 empfangen habe und weshalb sie erst mit Eingabe vom 5. Juni 2019 dagegen Beschwerde erhebe, dass mit derselben Verfügung vom 4. Juli 2019 der Instruktionsrichter an- dererseits die Vorinstanz aufforderte, den Zustellungszeitpunkt der Verfü- gung vom 9. April 2018 und den Inhalt der entsprechenden Rechtsmittel- belehrung nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (BVGer-act. 5) bzw. den beigelegten Unterlagen (insb. BVGer-act. 5/22) zusammenge- fasst geltend macht, sie habe die besagte Verfügung vom 9. April 2018 – wonach sie "kein Recht auf eine Rente" habe, bei Nichteinverständnis da- gegen aber "Rekurs machen" könne – mit eingeschriebenem Brief erhal- ten, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, sie habe – nach Rückspra- che mit ihrer Anwältin in Italien – aus Kostengründen und wegen gesund-

C-2928/2019 Seite 4 heitlicher Probleme von der Einreichung einer Beschwerde abgesehen, zu- mal sie "anfangs wirklich geglaubt habe", "kein Recht auf eine Rente" zu haben (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 (BVGer-act. 7) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, und dazu ausführt, das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung könne heute zwar nicht mehr auf dem Weg der postalischen Nachforschung exakt nach- gewiesen werden, aus der beigelegten Bilderfassung (BVGer-act. 7/2) er- gebe sich jedoch, dass die besagte Verfügung am 10. April 2018 der schweizerischen Post übergeben worden sei und gemäss Angaben der Post zur Beförderungszeit in Italien (BVGer-act. 7/4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung spätestens bis Ende April 2018 auszugehen sei, dass die Vorinstanz ausserdem ein Exemplar der im April 2018 gültig ge- wesenen Rechtsmittelbelehrung (rimedio giuridico), mit welcher zu jenem Zeitpunkt standardmässig alle Verfügungen versehen worden seien, ein- reichte (BVGer-act. 7/5), dass sich eine gleichlautende Rechtsmittelbelehrung bei den von der Be- schwerdeführerin neu eingereichten Akten befindet (BVGer-act. 5/14), dass die Tatsache der Eröffnung der Verfügung samt Rechtsmittelbeleh- rung vom 9. April 2018 an die Beschwerdeführerin vorliegend als erwiesen gelten kann, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts der angefochte- nen Verfügung vom 9. April 2018 den vollen Beweis nicht erbringen kann, dass aufgrund der Angaben der Vorinstanz und der von ihr eingereichten Unterlagen (BVGer-act. 7/2 und 7/4) sowie der Ausführungen der Be- schwerdeführerin, welche im Übrigen in keiner Weise eine (zu) späte Zu- stellung der angefochtenen Verfügung geltend macht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung im Laufe oder Ende des Monats April 2018 ausgegangen werden kann, dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung im Juni 2019 längst abgelaufen war (vgl. Art. 20 VwVG), dass der Umstand, dass in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der fristwahrenden Übergabe der Beschwerde an eine

C-2928/2019 Seite 5 schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung nicht hinge- wiesen wurde, am Gesagten nichts ändert, weil die vom 5. Juni 2019 da- tierende Beschwerde erst rund ein Jahr nach Fristablauf erstellt wurde und das Fristversäumnis auch laut den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zurück- zuführen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 E. 2), dass dies auch gilt in Bezug auf die in der vorinstanzlichen Rechtsmittel- belehrung nicht erwähnte Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Beschwerde bei einem entsprechenden Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) gemäss Art. 81 der hier anwendbaren Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1), dass die beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2019 eingereichte Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass folglich auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein- zutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfügung vom 9. April 2018 somit als formell rechtskräftig gilt und deshalb auf Art. 53 ATSG hinzuweisen ist, der festlegt, unter welchen Vo- raussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft eine Abänderung der Verfügung vorzunehmen ist bzw. vorgenommen werden kann, nämlich wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er- lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de- ren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1), oder wenn die Verfügung zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (Abs. 2), wobei diesfalls der Entscheid über die Vornahme der Wie- dererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist (so BBl 1991 II 262), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-2928/2019 Seite 6 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25.7.2019 [BVGer-act. 7]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Be- schwerde vom 5.6.2019 [BVGer-act. 1] sowie der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 16.7.2019 [BVGer-act. 5]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2928/2019 Seite 7 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In- nerhalb der gleichen Frist kann die Beschwerde auch bei einem entspre- chenden Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingereicht werden (Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
21.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026