B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2922/2024
Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse C._______, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
C-2922/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten Dr. B., mit elektronischer Eingabe vom 9. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 10. Mai 2024) gelangte betreffend «Rechtsverweigerung i.V. mit anhalten- der Willkür seitens von D. Kassenleiter [der Ausgleichskasse] C._______ in E._______ gegenüber der A._______ AG u.a. in Sachen sei- nes nichtigen ‘Einspracheentscheids Akteneinsicht’ vom 26. April 2024 etc.» (BVGer-act. 3) und beantragt, die C._______ (nachfolgend auch: Vorinstanz) sei von Amtes wegen anzuweisen, die eingeforderten Akten umgehend herauszugeben (BVGer-act. 3 S. 6), dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend macht, der Kas- senleiter der Vorinstanz, D., verweigere rechtswidrig ihr berechtig- tes Gesuch als Kassenmitglied um Akteneinsicht vom 12. März 2024 für die Zeit vor und nach der Fusion (F. AG und G._______ AG), dass die Beschwerdeführerin sodann ausführt, es habe «eine Strafklage von Amtes wegen gestützt auf Art. 302 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; 312.0) gegen die Verantwortlichen zu erfolgen» (BVGer- act. 3 S. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die C._______ in E._______ als AHV-Ausgleichskasse (AK ...) der Berufsverbände (...) sowie deren Mitarbeitende versichert (vgl. https://www._______.ch, abgerufen am 23.5.2024), dass bei Verfügungen und Einspracheentscheiden der Verbandsaus- gleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in welchem die beschwerdeführende Person ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, Stand 1. April 2013, Rz. 2028),
C-2922/2024 Seite 3 dass für die Festlegung des Gerichtsstands (ausser bei kantonalen Aus- gleichskassen) unabhängig vom Wohnsitz der verschiedenen betroffenen Versicherten auf den Sitz des (allein) beschwerdeführenden Arbeitgebers abzustellen ist (vgl. IVO SCHWEGLER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 58 Rz. 9 m.H. auf Urteil des BGer 9C_353/2007 vom 29. Februar 2008), dass eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht auch dann erhoben werden kann, wenn die Ausgleichskasse entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; UELI KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 73 N. 3 m.H. BGE 130 V 92), dass die C._______ – nach Angaben der Beschwerdeführerin (BVGer- act. 3 S. 1) – betreffend die fragliche Akteneinsicht am 26. April 2024 einen abschlägigen Einspracheentscheid erlassen hat, welcher allerdings nicht aktenkundig ist, dass die hier allein Beschwerdeführende ihren Sitz in H./Kanton I. hat und in verschiedenen Kantonen medizinische Praxen be- treibt (BVGer-act. 5; vgl. auch https://www..ch, abgerufen am 30.5.2024), dass folglich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den besagten Einspracheentscheid der C. nicht das Bundesverwal- tungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ zu- ständig ist, dass nach dem Gesagten das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ selbst dann zuständig wäre, wenn die C._______ in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Akteneinsichtsgesuch keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlassen haben sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von allfälligen Strafanzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten – anders als die Beschwerdeführerin offenbar annimmt – auch keine «Strafklage» im er- wähnten Sinne zu erheben hat, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Ver- zug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
C-2922/2024 Seite 4 dass es an der zuständigen Instanz liegt, zu entscheiden, ob die Be- schwerde den Formerfordernissen genügt (Urteil des BGer 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2), dass die Überweisung im Rahmen eines förmlichen Nichteintretensent- scheids erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer C-5065/2020 vom 21. Okto- ber 2020; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, Art. 8 Rz. 3 m.H.; DAUM/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 8 Rz. 2 f. m.w.H.), dass gegenüber den strafrechtlichen Instanzen keine Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG besteht, sondern in diesen Fällen viel- mehr ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (vgl. Urteil des BVGer A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1; WIEDERKEHR/ MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 8 Rz. 4 m.w.H.), dass nach dem Dargelegten unter Verzicht auf die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) im ein- zelrichterlichen Verfahren auf die vorliegende Beschwerde mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache (betreffend Akteneinsicht) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass es sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten um- ständehalber zu verzichten, dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE; vgl. auch Urteil des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 3).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-2922/2024 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache (betreffend Akteneinsicht) wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons I._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Verwal- tungsgericht des Kantons I._______ sowie das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-2922/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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