C-29 0 7 /20 0 8 Abt ei l un g II I Postfac h CH-3 00 0 Be r n 1 4 Telefo n +4 1 (0) 5 8 70 5 2 6 20 Fax + 41 (0 )58 70 5 2 9 80 www.bun d esv erwa lt un g s g er ic h t .c h Geschäfts-Nr. C-2907/2008 pem /gro {T 1 /2 } Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8 In der Beschwerdesache Daler Spital, Stiftung Jules Daler Spital, route de Bertigny 34, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatsrat des Kantons Freiburg, rue des Chanoines 17, 1700 Freiburg, Vorinstanz, Beschluss des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 31. März 2008 betreffend Spitalliste – Wahrnehmung der Parteirechte durch die Clinique Générale Garcia Ste-Anne SA, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-29 0 7 /20 0 8 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 31. März 2008 hat der Staatsrat des Kantons Frei- burg (nachfolgend: Staatsrat) gestützt auf den Spitalplanungsbericht gleichen Datums die Freiburger Spitalliste erlassen. Gemäss Ziff. 2.6.4 (in Verbindung mit Ziff. 2.6.6) des Anhangs zum Beschluss wurden dem Daler Spital, einer anerkannten gemeinnützigen privatrechtlichen Stiftung mit Sitz in Freiburg, welche von der öffentlichen Hand nicht subventioniert wird, keine Leistungsaufträge mehr für die Bereiche Orthopädie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), pneumologische Chirurgie sowie für die Implantation und Revision von Herzschrittmachern erteilt. Weiter verfügte der Staatsrat in Ziff. 2.6.5 desselben Anhangs, dass die Zahl der bewilligten Betten im Daler Spital im Jahresdurchschnitt 61 Betten betrage, darunter 60 KVG-Betten. B. Gegen diesen Beschluss hat das Daler Spital (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 2. Mai 2005 (recte: 2008) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte, Ziff. 2.6.4 der angefochtenen Spi- talliste insoweit abzuändern, als ihm Leistungsaufträge für die Berei- che Orthopädie, ORL, pneumologische Chirurgie sowie für die Implan- tation und Revision von Herzschrittmachern zu erteilen seien. Ferner sei Ziff. 2.6.5 der Spitalliste insofern abzuändern, als dem beschwer- deführenden Spital im Jahresdurchschnitt insgesamt 61 Betten – ohne Festlegung einer fixen Anzahl der KVG- beziehungsweise Zusatzversi- cherungsbetten – zuzuweisen seien. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der angefochtenen Spitalliste die Clinique Généra- le Garcia Ste-Anne SA als einzige Privatklinik im Kanton Freiburg auf die Bereiche Orthopädie und ORL konzentrieren könne, was die Erhal- tung des status quo in dieser Klinik, jedoch eine Streichung von über 15% der Aktivitäten beim Beschwerdeführer bedeute. Zudem werde das Kriterium der kritischen Grösse bei den Fallzahlen der beiden Pri- vatspitäler nicht einheitlich und nicht nachvollziehbar angewandt; der Konzentrationsprozess werde nur in eine Richtung, zu Lasten des Be- schwerdeführers, betrieben. Ferner seien insbesondere die Kosten pro Fall in der Orthopädie nicht in Betracht gezogen worden, entstünden Se ite 2
C-29 0 7 /20 0 8 doch namentlich durch die Konzentration der Orthopädie in der Cli- nique Générale Garcia Ste-Anne SA Mehrkosten von 18.5%, so dass das vom Staatsrat angerufene Argument der künftigen Einsparung von Investitionen verfehlt sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzahl und Charakterisierung der betriebenen Betten, soweit Ziff. 2.6.5 festhalte, dass das Daler Spital 61 Betten betreiben dürfe, "darunter 60 KVG-Betten", rechtlich nicht haltbar oder zumindest miss- verständlich sei. So fehle für eine entsprechende Bestimmung – falls sie als Abgrenzung zu den Betten ausserhalb der Krankenversiche- rung (Unfall- oder Militärversicherungsbetten) verstanden werde – die Rechtsgrundlage; verstehe man jedoch unter dem unklaren Begriff die Betten der allgemeinen Abteilung, so verstosse dies gegen die bisheri- ge Bedarfsabdeckung und stelle den Beschwerdeführer vor grosse strukturelle und finanzielle Probleme, seien doch zur Zeit 26% seiner Patienten zusatzversichert. Demgegenüber seien der Clinique Généra- le Garcia Ste-Anne SA der Betrieb von 9 Zusatzversicherungsbetten zugesprochen worden. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragte die Clinique Générale Gar- cia Ste-Anne SA (nachfolgend: Gesuchstellerin), ihr sei im vorliegen- den Verfahren aufgrund ihrer Parteistellung Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 teilte der Staatsrat mit, dass er nichts gegen die Teilnahme der Gesuchstellerin als Partei im vorliegenden Verfahren einzuwenden habe. Am 8. Juli 2008 beantragte er in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. Santésuisse beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2008 in der Hauptsache ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer, der Gesuchstellerin die Parteistellung abzusprechen. Zur Begründung führte er aus, deren Rechte und Pflichten würden durch das vorliegen- de Verfahren nicht berührt. Ebensowenig sei eine Beiladung als Ne- benpartei, mit der die Rechtskraft des anstehenden Entscheids auf die beigeladene Person ausgedehnt würde, in Betracht zu ziehen, da – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass im vorliegenden ge- richtlichen Verfahren gar nicht rechtskräftig entschieden werden kön- Se ite 3
C-29 0 7 /20 0 8 ne, ob und wie die Lage der Gesuchstellerin reformiert werde bezie- hungsweise zu reformieren sei – diese kein eigenes, unmittelbares In- teresse am Ausgang des Verfahrens habe. Gegen eine allfällige die Gesuchstellerin belastende Neugestaltung der Spitalliste könne sich jene mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. F. Mit Eingabe vom 25. August 2008 beantragte die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass ihr Parteistellung zukomme, eventualiter sei sie zum Verfahren beizuladen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen die Zulassung von Spitälern nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung (KVG, SR 832.10). Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die Instruktion des Verfahrens und mithin der Erlass von Zwischenver- fügungen obliegt nach Art. 39 Abs. 1 VGG dem Instruktionsrichter. 2. Aufgrund der Parteibegehren – welche durch die Beschwerdebegrün- dung (lediglich) konkretisiert werden können (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff., insbesondere 406, mit Hinwei- sen) – bildet Streitgegenstand im vorliegenden Hauptverfahren, ob dem Beschwerdeführer in Ergänzung zu Ziff. 2.6.4 des Anhangs des vorinstanzlichen Beschlusses vom 31. März 2008 Leistungsaufträge für die Bereiche Orthopädie, ORL, pneumologische Chirurgie sowie für die Implantation und Revision von Herzschrittmachern zu erteilen sind, und ob Ziff. 2.6.5 desselben Anhangs dahingehend abzuändern ist, dass die Zahl der ihm bewilligten Betten im Jahresdurchschnitt 61 Bet- Se ite 4
C-29 0 7 /20 0 8
ten – ohne Festlegung einer fixen Anzahl der KVG- beziehungsweise
Zusatzversicherungsbetten – beträgt.
Im vorliegenden Zwischenentscheid ist zu befinden über den Antrag
der Gesuchstellerin auf Gewährung der Parteirechte, in concreto auf
Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellungnahme.
3.
Als Parteien gelten im Bundesverwaltungsverfahren gemäss Art. 6
VwVG alle Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be-
rühren soll, sowie andere Personen, Organisationen oder Behörden,
denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Massgebend für
die Parteistellung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sind die Vor-
schriften über die Beschwerdelegitimation (BGE 124 V 393 E. 2a, BGE
123 II 376 E. 2). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legiti-
miert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder kei-
ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (b) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (c). Der Beschwerdeführer
muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann be-
troffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie-
hung zur Streitsache stehen. Ob die besondere Beziehungsnähe ge-
geben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-
zelfalls entschieden werden. Das Interesse eines Beschwerdeführers
ist schutzwürdig, wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen mate-
riellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (BGE 131 II 587
Dritten, die nicht Verfügungsadressaten sind, und soll die Popularbe-
schwerde ausschliessen (BGE 131 II 587 E. 3; FRITZ GYGI, Vom Be-
schwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986,
S. 10).
3.1Zunächst ist für die Beschwerdelegitimation erforderlich, dass der
Dritte am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG):
Die Gesuchstellerin hatte im Verfahrensverlauf mehrmals Gelegenheit,
sich zur Spitalplanung – sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Stellung als
auch hinsichtlich jener des Beschwerdeführers – zu äussern. So hatte
sie insbesondere mit Eingabe vom 8. Mai 2007 beantragt, dass ihr in
den Bereichen Orthopädie, Neurochirurgie, ORL, innere Medizin und
Se ite 5
C-29 0 7 /20 0 8 Onkologie exklusive Leistungsaufträge erteilt werden; für die Bereiche Gynäkologie und Chirurgie seien hingegen sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Beschwerdeführer Leistungsaufträge zu erteilen (vgl. auch die Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. September 2007). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (vgl. auch nachfolgend E. 3.3; ISA- BELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- prozess, Zürich 2000, Rz. 265 ff.). 3.2Die Gesuchstellerin sieht ihre besondere Beziehungsnähe zur Streitsache darin, dass im Fall der Gutheissung der Beschwerde die Spitalliste – durch das Gericht selbst oder durch die Vorinstanz – zu Gunsten des Beschwerdeführers revidiert würde, was sich entspre- chend zum Nachteil der Gesuchstellerin auswirkte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Gesuchstellerin durch das vorliegende Verfahren besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ausgang hat. 3.2.1Nach ständiger Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewil- ligungsinhabers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt zu werden, zur Beschwerde legitimiert, er- gibt sich doch aus Beeinträchtigungen, die im Prinzip des freien Wett- bewerbs begründet sind, keine schutzwürdige Beziehungsnähe (BGE 125 I 7 E. 3d). Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Beziehungsnä- he, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschafts- zweigen vorliegen, die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezi- elle Regelungen (z.B. Kontingentierung) in eine solche besondere Be- ziehungsnähe untereinander versetzt werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der staatlich zu bewilligende Marktzutritt von einer ge- wissen Bedürfnisprüfung abhängt und konkurrierende Gesuche gegen- einander abzuwägen sind. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden pri- vilegiert behandelt (zum Ganzen: BGE 127 II 264 E. 2c, BGE 125 I 7 E. 3d und e, BGE 123 II 376 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2006 vom 24. Mai 2006, E. 2.2; RENÉ A. RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel/Frankfurt 1998, S. 351, insbesondere Rz. 29 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 554; LUCRETIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Legitimation Se ite 6
C-29 0 7 /20 0 8 des Konkurrenten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes- gericht, St. Gallen 1997, insbesondere S. 107 und 122). 3.2.2Um zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen und gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG in die nach Leis- tungsaufträgen in Kategorien gegliederte kantonale Spitalliste aufge- nommen zu werden, müssen Spitäler die in Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG umschriebenen Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen er- füllen. Diese Prüfung erfolgt in erster Linie durch die Behörden des Standortkantons, welche aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der lo- kalen Verhältnisse dazu am besten in der Lage sind (RKUV 4/1997 262 E. 4.1). Weiter müssen die Spitäler für die Zulassung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestell- ten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen zu berücksichtigen sind. Aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 39 Abs. 1 Bst. d KVG ergibt sich, dass nach dem Willen des Parlaments der Abbau von Überkapa- zitäten im Spitalbereich auch ohne formellen Bedürfnisnachweis gebo- ten ist (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 1727 und 1863 f.; Amtl. Bull. 1993 S 1077 f. und 1994 94). Zwar haben die eidgenössischen Räte diesen Nachweis bei den ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung gestrichen (Amtl. Bull. 1992 S 1318 ff. und 1322; Amtl. Bull. 1993 N 1865 und 1870). Angesichts der Vorgeschich- te kann dieser Umstand indes die Annahme nicht stützen, dass die Räte für ausserordentliche Lagen eine Steuerung des Angebots nicht gewollt hätten, bedeute, dass dies erst recht für die Planung des Nor- malfalls im Spitalbereich gelten müsse. Der Regierungsrat kann und muss daher gemäss Bundesrecht einen Abbau der Überkapazitäten an Spitalbetten in der allgemeinen Abteilung anstreben (zur Spitalliste Zürich vgl. RKUV 3/1999 225 E. 3.4.2-3.4.4). Dies gilt nicht nur für die erstmalige Zulassung neuer oder bestehender Privatspitäler zur Tätig- keit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und für die Aufnahme solcher Spitäler in eine Spitalliste, sondern auch dann, wenn ein Kanton in einer neuen Spitalliste die Leistungsaufträge von Spitälern gegenüber der alten Spitalliste einschränkt, wie dies vorlie- gend zutrifft. Durch die genannten Voraussetzungen soll eine Koordination der Leis- tungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und die Eindäm- Se ite 7
C-29 0 7 /20 0 8 mung der Kosten erreicht werden (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 167). 3.2.3Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2.1) verschaffen die einem Unterneh- men aus im Prinzip des freien Wettbewerbs begründeten Beeinträchti- gungen erwachsenden faktischen Nachteile in der Regel noch keine Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde. Vorliegend werden jedoch die Konkurrenten durch die gesetzliche Ordnung in einem weiterge- henden Masse erfasst, indem wie aufgezeigt im Rahmen der nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG vorgeschriebenen bedarfsgerechten Planung bei der Erstellung der Spitalliste insbesondere ein Abbau von Überka- pazitäten anzustreben ist und somit die Aufnahme eines Spitals in die Spitalliste (auch) von einer Bedürfnisprüfung abhängt. Damit findet im Bereich der Spitalplanung die Wirtschaftsfreiheit nur beschränkt An- wendung, und der Wettbewerb kann seine Funktionen als Koordina- tions- und Steuerungsprinzip nur beschränkt entfalten (vgl. hierzu RKUV 4/1997 257 ff. E. 11.2 und 11.3, mit Verweis auf das Gutachten der Wettbewerbskommission zuhanden des Bundesamtes für Justiz zur Frage der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartell- gesetz; SR 251] im Bereich des Gesundheitswesens). Wiewohl keine eigentliche Kontingentierung besteht und die vom Kanton zu treffende selektive Auswahl nicht (oder zumindest nicht vornehmlich) auf wirt- schaftspolitischen Überlegungen beruht, schaffen die dargelegten Be- sonderheiten doch eine spezielle Beziehungsnähe zwischen den Kon- kurrenten, die weiter geht als in jenen Fällen, in denen ein Dritter in ei- nem System des freien Wettbewerbs (ohne Geltendmachung einer rechtsungleichen Behandlung) lediglich die einem Konkurrenten erteil- te Betriebsbewilligung oder Baubewilligung anfechten will. Im vorliegenden Zusammenhang erblickt das Bundesverwaltungsge- richt die schützenswerten Interessen eines Dritten, einem nicht be- schwerdeführenden Privatspital, einerseits darin, dass eine aufgrund des Beschwerdeverfahrens indizierte Revision der Spitalplanung inso- fern eine Änderung der Spitalliste mit sich bringen könnte, als dessen Leistungsaufträge eingeschränkt würden; andererseits aber auch da- rin, dass – sofern der beschwerdeführenden Partei zusätzliche Lei- stungsaufträge erteilt, jene des Dritten jedoch nicht geändert würden – sich die Versicherten fortan in beiden Privatspitälern zu Lasten der Se ite 8
C-29 0 7 /20 0 8 obligatorischen Krankenversicherung stationär behandeln lassen könnten und somit dem Dritten eine finanzielle Einbusse drohte. Diese schützenswerte Beziehungsnähe kann zwischen Konkurrenten jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn wie im vorliegenden Fall in einem Kanton (neben einem öffentlichen Spital) lediglich zwei private Spitäler (desselben Bezirks) Leistungsaufträge in bestimmten Leistungsbereichen wahrnehmen möchten. 3.3Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt (vgl. je- doch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesrates vom 17. Ja- nuar 2007, E. 2, in dem dieser mit Verweis auf den [insofern] korrek- ten, ebenfalls unveröffentlichten Entscheid des Bundesrates vom 25. November 1998, E. 3, wonach eine einzelne Institution eine kanto- nale Spital- oder Pflegeheimliste nur insoweit anfechten könne, als ih- re eigenen schützenswerten Interessen reichten, ohne weitere Begrün- dung festhielt, dass Mitbewerber in einem Evaluationsverfahren betref- fend die Erstellung einer Pflegeheimliste keine direkten Anträge gegen bestimmte Mitbewerber stellen, sondern nur ihre eigene Bewerbung in einem besseren Licht erscheinen lassen könnten; somit seien sie nicht Gegenparteien und besässen in diesem Umfang keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine solche Praxis ist nach dem Gesagten nicht weiter haltbar.). 4. Aufgrund ihrer Parteistellung ist folglich das Gesuch der Gesuchstelle- rin um Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellung- nahme, namentlich gestützt auf Art. 29 VwVG in Verbindung mit Art. 31 VwVG, gutzuheissen. Vor der Gewährung dieser Parteirechte ist jedoch dem Beschwerde- führer Frist anzusetzen zur Stellungnahme, ob er der Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke wesentliche private Interessen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG entgegenzusetzen hat, so dass der Gesuchsteller – sofern es sich hierbei um massgebliche Akten handeln würde – über deren wesentlicher Inhalt in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen wäre (Art. 28 VwVG). 5. Die Beiladung der Gesuchstellerin in das vorliegende Verfahren er- weist sich somit als nicht notwendig (vgl. in diese Richtung auch PETER Se ite 9
C-29 0 7 /20 0 8 SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 187; MARINO LEBER, Die Beteiligten am Verwaltungsprozess, recht 1985, S. 29; siehe auch die Hinweise bei ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 298.). 6. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bemisst sich am Streit- gegenstand. Aufgrund des in casu eingeschränkten Streitgegenstan- des (siehe oben E. 2) erfasst sie – trotz des eben Gesagten (vgl. ins- besondere E. 3.2.3) – im vorliegenden Fall lediglich die Ziff. 2.6.4 (in Verbindung mit Ziff. 2.6.6) und Ziff. 2.6.5 des vorinstanzlichen Be- schlusses vom 31. März 2008 (im Ergebnis gleich die ständige Praxis des EJPD als Instruktionsbehörde des Bundesrates, vgl. z.B. die [nicht publizierte] Zwischenverfügung 97-41-0121 vom 23. Dezember 1997 E. 7.1). 7. Über die Kosten für diesen Zwischenentscheid und allfällige Parteient- schädigungen wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden sein. 8. Dieser Entscheid unterliegt keiner Beschwerde, da der Endentscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Se it e 10
C-29 0 7 /20 0 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der Parteirechte im vorliegenden Verfahren, in concreto um Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellungnahme, wird gutgeheissen. Nach Eingang der nachfolgend in Ziff. 2 erwähnten Stellungnahme des Beschwerdeführers wird das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ansetzen. 2. Der Beschwerdeführer wird eingeladen, bis zum 5. November 2008 Stellung zu nehmen, ob der Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke wesentliche private Interessen entgegenstehen. 3. Über die Kosten für diesen Zwischenentscheid und allfällige Parteient- schädigungen wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden. 4. Diese Verfügung geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Ver- nehmlassung der Gesuchstellerin) -die Gesuchstellerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein: Beilage: Vernehmlas- sung der Gesuchstellerin) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Se it e 11