B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-29/2014

Urteil vom 25. Mai 2016 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom13. Dezember 2013.

C-29/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1956, deutscher Staatsangehöriger) wohnt in Deutschland und arbeitete von Februar bis Dezember 2008 sowie von Au- gust 2011 bis August 2012 als Carrosserie-Spengler in der Schweiz (IV act. 1; 2; 16; 21 S. 8; 46 S. 4). Er leidet seit längerem an einer Herz- krankheit (IV act. 7 S. 2). Zuletzt arbeitete er vom 1. Oktober 2012 bis am 5. November 2012 als Automechaniker in Deutschland (IV act. 20 f.). Die Deutsche Rentenversicherung sprach ihm eine Rente ab April 2013 zu (IV act. 5; 7) und übersandte der Vorinstanz am 11. September 2013 das Formular E 204, woraus hervorgeht, dass der Rentenantrag am 26. April 2013 gestellt worden war (IV act. 14 S. 9). B. Die Vorinstanz holte diverse Unterlagen und Berichte ein (vgl. insb. IV act. 6; 7; 13). Der RAD-Arzt Dr. L._______, Facharzt für Allgemeine Medi- zin, hielt mit Schlussbericht vom 30. Oktober 2013 fest, der Beschwerde- führer leide an einer instabilen Angina pectoris bei koronarer 3-Gefässer- krankung. Die bisherige, körperlich schwere Arbeit könne er seit 25. Okto- ber 2012 nicht mehr ausüben. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei er hingegen vollumfänglich arbeitsfähig (IV act. 43). Gemäss Einkommens- vergleich vom 14. November 2013 resultierte ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete (IV act. 44). C. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid der Vorinstanz vom 15. November 2013, mit dem ihm eine Abweisung seines Antrags in Aussicht gestellt worden war (IV act. 45). Zur Begründung machte er geltend, er könne keinerlei Ar- beit mehr ausüben. Er habe mehrere Herzinfarkte gehabt, und es kämen weitere Krankheiten hinzu, die ebenfalls zu beachten seien. Seine Be- schwerden seien nicht eingehend gewürdigt worden (IV act. 48). D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 (IV act. 49) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab und führte aus, dieser sei für eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit vollumfänglich ar- beitsfähig, dies mit einer Erwerbseinbusse von 20%. Es liege keine an- spruchsbegründende Invalidität vor. Die vom Beschwerdeführer erhobe- nen Einwände änderten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids.

C-29/2014 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und be- antragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es lägen nicht heil- bare Funktionsbeeinträchtigungen vor. Er könne keinerlei Arbeit mehr aus- üben. Das deutsche Versorgungsamt habe den Grad der Behinderung (GdB) mit 40 % beziffert. Ein Erhöhungsantrag sei in Bearbeitung. Es sei keine Untersuchung durch schweizerische Fachärzte erfolgt. F. Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde am 20. Januar 2014 fristgerecht bezahlt (BVGer act. 4). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 die Ab- weisung der Beschwerde und macht geltend, sie sei an die Beurteilung des deutschen Versicherungsträgers nicht gebunden. Der RAD-Arzt habe sich anhand der umfangreichen und widerspruchsfreien Medizinalakten ein schlüssiges Bild der Herzerkrankung bilden und dieses in Relation zur Restarbeitsfähigkeit setzen können (BVGer act. 6). H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. Mai 2014 an den gestellten Begehren fest und führte aus, seine Herzkrankheit sei nicht heilbar und verschlimmere sich. Der RAD-Arzt hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, dass eine besonders schwere Krankheit vorliege. Die Aufnahme einer Arbeit wäre lebensbedrohlich (BVGer act. 8). I. Die Vorinstanz beantragt mit Duplik vom 19. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2014. Trotz ausgeprägter Herzkrankheit seien durchgehend ein normaler klini- scher Status und ein normaler Echokardiographie-Befund festgestellt wor- den. Die Angina pectoris könne behandelt werden. Im sozialmedizinischen Gutachten werde eine vollschichtige Verweistätigkeit attestiert. Die Herz- krankheit könne durch Reduzierung der Risikofaktoren in ihrem Verlauf ver- langsamt werden. Dazu diene auch die Verweistätigkeit (BVGer act. 10). J. Der Beschwerdeführer macht mit Triplik vom 8. Juli 2014 geltend, niemand werde ihn anstellen, reichte diverse Unterlagen ein (vgl. Beilagen 1-11) und

C-29/2014 Seite 4 führte aus, zu den bekannten Beeinträchtigungen komme eine psychische Problematik. Die deutschen Ärzte bestätigten eine volle Erwerbsminderung (BVGer act. 12). Mit ergänzender Eingabe vom 7. August 2014 reichte er weitere Unterlagen ein und machte geltend, die im deutschen Verfahren festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (neu: GdB 50; Merkzeichen G) seien zu berücksichtigen (BVGer act. 14). K. Die Vorinstanz hält mit Quadruplik vom 8. September 2014 an ihrer Ein- schätzung fest und verweist auf die ergänzende RAD-Stellungnahme vom 26. August 2014 (BVGer act. 16). L. Der Beschwerdeführer macht mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Ok- tober 2014 geltend, er könne seinen Tagesablauf nicht ohne Medikamente bewältigen (BVGer act. 18). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legiti- miert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die

C-29/2014 Seite 5 unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ungeachtet des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) ist schweizeri- sches Recht anzuwenden. Die Schweizer Behörden sind sodann grund- sätzlich nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Behörden und Ärzte gebunden. Auch aus dem Ausland stam- mende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4.1 m.H.). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 13. De- zember 2013) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b je m.H.). Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens einge- reichten neuen Arztberichte sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Rück- schlüsse auf seinen Gesundheitszustand bis zum relevanten Zeitpunkt er- lauben (vgl. Urteil des BVGer C-1307/2013 vom 26. Mai 2015 E. 2.3). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun- gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur- teil des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 3.4 m.H.). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV-

C-29/2014 Seite 6 Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Letzteres Kriterium ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt; wohl hat er in der Schweiz nur während 24 Monaten Beiträge geleistet, doch sind die Versicherungszeiten in Deutsch- land anzurechnen (vgl. IV act. 47 S. 2; BGE 131 V 390 E. 5 ff.). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde ab November 2013 (vgl. IV act. 7 S. 2; 14 S. 9). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG); im Falle des Beschwerdeführers gilt letztere Einschränkung indes nicht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.).

C-29/2014 Seite 7 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ggfs. auch an- dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Sache der Arztperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwick- lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwer- den die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal- tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Zur Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähig- keit nimmt die Arztperson Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali- fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD) können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.2.2). 5.6 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; Urteile des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 f. sowie 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 je m.H.). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydis- ziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre

C-29/2014 Seite 8 Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwi- schen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz beurteilte die gesundheitlichen Einschränkungen und die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. L._______ und geht davon aus, es liege eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichteren Tätigkeit vor (IV act. 43; BVGer act. 10 u. 16). Der Beschwerde- führer macht geltend, er könne keinerlei Arbeit mehr ausüben. Zudem lä- gen neben der Herzkrankheit diverse weitere Leiden vor (insbesondere: Rückenleiden und psychische Beschwerden). In Deutschland sei ihm eine Rente zugesprochen worden. In der Schweiz sei er nicht von Fachärzten untersucht worden (vgl. Sachverhalt Bst. E, J, L). 6.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Vorinstanz im Wesentlichen folgende medizinischen Akten vor:

  • Dr. G._______ und Dr. B._______ diagnostizierten am 5. November 2003 einen Bandscheibenprolaps im Segment L4/5 bei Chondrose (IV act. 19);
  • Im Bericht des Kreiskrankenhaus Lörrach vom 28. April 2007 wurde ein Nicht-ST- Hebungsinfarkt bei diffuser Herzerkrankung diagnostiziert (IV act. 34);
  • Mit Bericht vom 20. August 2007 stellten Dr. V., Facharzt für Innere Me- dizin, und Dr. S., Facharzt für Kardiologie, folgende Diagnosen: koronare Mehrgefässerkrankung; nicht-transmurale Hinterwandnarbe; Echokardiogra- phisch höchstens gering eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (IV act. 33);
  • Im Bericht des Kantonsspitals Liestal vom 15. Mai 2008 sind folgende Diagnosen festgehalten: bekannte koronare 2-Gefäss-Erkrankung, aktuell v.A. instabile An- gina pectoris; anamnestisch chronische Lumbalgie; psychosoziale Belastungssi- tuation; latente Hyperthyreose (IV act. 18);
  • Im Juli 2008 diagnostizierte Dr. A._______ eine Autoimmunthyreoiditis (IV act. 36);
  • Im Austrittsbericht des Kreiskrankenhaus Lörrach vom 17. September 2010 wird eine rezidivierende, instabile Angina pectoris bei koronarer 2-Gefäss-Erkrankung diagnostiziert; überdies arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; latente Hyperthyreose; Partieller Upside-down-stomach; anamnestisch chronische Lumbalgie (IV act. 26);

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  • Der Orthopäde Dr. K._______ der Praxisklinik Rheinfelden stellte am 4. Oktober 2011 folgende Diagnosen: Zervikobrachialgie (Schulter-Arm-Syndrom); Schwindel unklarer Genese; Skoliose; Lordose (IV act. 9);
  • Im Austrittsbericht des Kreiskrankenhauses Lörrach vom 7. Dezember 2012 wer- den folgende Diagnosen gestellt: Belastungskoronarinsuffizienz bei 3-Gefäss- KHK; hypertensive Entgleisung bei hypertensiver Herzkrankheit. Nebendiagno- sen: Zustand nach latenter Hyperthyreose; Partieller Upside-down-stomach; anamnestisch chronische Lumbalgie (IV act. 8);
  • Im sozialmedizinischen (Akten-)Gutachten vom 13. Februar 2013 (IV act. 7) stellte die Gutachterin Dr. med. R._______ die Diagnosen gestützt auf den Bericht des Kreiskrankenhauses Lörrach (IV act. 8) und hielt fest, es bestehe ein vollschichti- ges Leistungsbild, überwiegend gehend, stehend oder sitzend sowie im Wechsel- rythmus für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten;
  • Am 19. März 2013 berichtete Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin und Kar- diologie, über eine Behandlung wegen Angina pectoris Beschwerden (IV act. 6);
  • Im Entlassungsbericht der Rheintalklinik / Astoria Privatklinik vom 5. Juli 2013 stell- ten Dr. C., Facharzt für Innere Medizin, sowie Dr. U. folgende Diagnosen: instabile Angina pectoris, koronare 3-Gefäss-Erkrankung, Zustand nach multiplem Stenting; normale linksventrikuläre Funktion. Leichte bis mittel- schwere körperliche Arbeiten seien möglich. Fortan keine Stressoren wie Akkord- arbeit oder Nachtschicht, ebenso keine steten Zwangshaltungen (IV act. 13).
  • Dr. F., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, sowie Dr. Y. berichteten am 8. Juli 2013 über eine Behandlung nach Verdacht auf Progression der Herzerkrankung. Koronarangiographisch sei der Befund unverändert (IV act. 23). 6.3 Sodann reichte der Beschwerdeführer nachträglich folgende Arztbe- richte ein, welche zu berücksichtigen sind, insofern sie Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitraum zulassen (vgl. E 3.2; gelistet werden Unterla- gen, die nicht bereits im Dossier der Vorinstanz enthalten waren):
  • Der behandelnde Arzt Dr. Z._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Juli 2014, der Beschwerdeführer sei seit 2010 bei ihm in Behandlung und leide unter einer schweren bis sehr schweren instabilen Angina pectoris. Zudem verweise er auf das sozialmedizinische Gutachten mit ausführlicher Diagnoseliste (BVGer act. 12 Beilage 1; Beilage 2: Karteikartenblatt; Beilage 3: Laborblatt);

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  • Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2014 führte der Allgemeinmediziner Dr. E._______ gestützt auf die ihm vorgelegten Akten aus, für das Herzleiden erscheine ein Teil- GdB von 50 vertretbar. Betreffend Wirbelsäulenleiden (Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Schulter-Arm-Syndrom) bleibe es bei einem Teil-GdB von 20 (BVGer act. 14 Beilage 1). 6.4 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die anspruchsvernei- nende Verfügung zu Recht auf die Beurteilung des RAD abgestellt bzw. ob sie den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 6.4.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Auf die Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann aber nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun- gen an einen ärztlichen Bericht genügt. Dass der RAD-Arzt Dr. L._______ keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ist für sich alleine noch kein Grund, seinen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er Allge- meinmediziner ist. Entscheidend ist aber, ob es die medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen. Der RAD-Arzt muss sich auf hinreichend klare und nicht widersprüchliche Berichte von Fachärzten stützen können und seine Schlussfolgerungen schlüssig darlegen (vgl. E. 5.5 f. sowie Urteil des BVGer C-1940/2015 vom 26. Februar 2016 E. 8.1 m.H.). 6.4.2 Der RAD-Arzt Dr. L._______ stellte im Schlussbericht vom 30. Okto- ber 2013 als Hauptdiagnose eine instabile Angina pectoris (ICD-10: I20.0) bei koronarer 3-Gefäss-Erkrankung (I25.13) mit Myokardinfarkt in den 90er Jahren, Nicht-ST-Hebungsinfarkt im April 2007 und 5x Koronarangioplastie und Stenting in verschiedenen Koronargefässen fest. Sodann bestehe fol- gende Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: hyperten- sive Herzerkrankung (I11.9); sowie als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adipositas, Dyslipidämie, Status nach Nikotinabu- sus, Hypothyreose, partieller upside-down-Magen, chronische Lumbalgie (IV act. 43). In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker sei der Be-

C-29/2014 Seite 11 schwerdeführer ab 25. Oktober 2012 zu 100% arbeitsunfähig, in einer an- gepassten Tätigkeit bestehe indes eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Zu beachten seien funktionelle Einschränkungen: Vermeiden von Trage- lasten von über 10kg, Zwangshaltungen, Nachtarbeit und Stress. Auch Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte und Hitze sollten gemieden werden (IV act. 43). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 legte Dr. L._______ dar, trotz ausgeprägter Herzkrankheit seien durchgehend ein normaler klini- scher Status und ein normaler Echokardiographie-Befund festgestellt wor- den. Die Angina pectoris könne behandelt werden. Die sozialmedizinische Gutachterin attestiere eine vollschichtige Verweistätigkeit (BVGer act. 10). Am 26. August 2014 nahm Dr. L._______ Stellung zu den im Laufe des Verfahrens neu eingereichten Arztberichten (vgl. BVGer act. 16 sowie vorne E. 6.3) und legte dar, im Zeugnis vom 8. Juli 2014 gebe Dr. Z._______ eine versicherungsmässig unbrauchbare Zusammenstel- lung der Krankengeschichte wieder und äussere sich nicht zur Arbeitsfä- higkeit (BVGer act. 12 Beilage 1). Im Arztbericht von Dr. E._______ vom 4. Juli 2014 seien weder Anamnese, Status noch Verlauf der Krankheit an- geführt (BVGer act. 14 Beilage 1). 6.4.3 Die Feststellungen des RAD-Arztes Dr. L._______ stützen sich einer- seits auf das sozialmedizinische Aktengutachten von Dr. R._______ vom 13. Februar 2013. Dieses Gutachten beruht allerdings ebenfalls nicht auf eigenen Untersuchungen und gibt überdies keine Auskunft über die ge- nauen Qualifikationen der Gutachterin (IV act. 7). Andererseits verweist Dr. L._______ auf nicht näher spezifizierte Berichte des Kreiskrankenhau- ses Lörrach, des Herz-Zentrums Bad Krozingen und der Rheintalklinik / Astoria-Privatklinik Bad Krozingen (E. 6.2). Dr. L.s Schlussfolge- rung, wonach der Beschwerdeführer trotz ausgeprägter Herzkrankheit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, entspricht der Einschätzung der sozialmedizinischen Gutachterin und insbesondere auch jener der behandelnden Ärzte der Rheintalklinik Astoria-Privatklinik vom Juli 2013 (IV act. 13). Die Einschätzung, es sei ein normaler klinischer Sta- tus und ein normaler Echokardiographie-Befund festgestellt worden, stützt sich auf Untersuchungen des Kardiologen Dr. I. (IV act. 6 S. 2). Der RAD-Arzt konnte sich mithin aufgrund der medizinischen Akten ein vollständiges Bild über das Herzleiden und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. auch Urteil des BGer 8C_495/2013 vom 4. September 2013 E. 4.2.1). 6.4.4 Das Herzleiden des Beschwerdeführers steht im Vordergrund. Aller- dings hat er auch ein Rückenleiden. In Deutschland wurde ihm aufgrund

C-29/2014 Seite 12 einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eines Bandscheibenscha- dens und eines Schulter-Arm-Syndroms ein Teil-GdB (Grad der Behinde- rung) von 20 zugesprochen, wobei Dr. E._______ in der Stellungnahme vom 4. Juli 2014 ausführte, die verschiedenen Behinderungen wirkten sich nicht in besonderer Weise ungünstig aufeinander aus, so dass ein Gesamt- GdB von 50 angemessen erscheine (was dem Teil-GdB für das Herzleiden entspricht; vgl. BVGer act. 14 Beilage 1). Der RAD-Arzt Dr. L._______ hielt diesbezüglich lediglich fest, im Arztbericht von Dr. E._______ seien weder Anamnese, Status noch Verlauf der Krankheit angeführt, und ging nicht auf die Diagnosen betreffend das Rückenleiden ein (E. 6.4.2). Im Schlussbe- richt vom 30. Oktober 2013 listete Dr. L._______ als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbalgie (IV act. 43 S. 1); auf diese wird im medizinischen Dossier verschiedentlich hingewie- sen (vgl. insb. IV act. 7 S. 2; 18). Der Bericht des Orthopäden Dr. K._______ vom 4. Oktober 2011 (IV act. 9) wurde aber weder vom RAD- Arzt Dr. L._______ (IV act. 43 S. 2) noch von der sozialmedizinischen Gut- achterin Dr. R._______ – auf deren Folgenabschätzung massgeblich ab- gestellt wird – berücksichtigt. Dr. K._______ hatte im Röntgenbefund eine mässige Seitverbiegung der HWS, eine verstärke Lordosierung sowie eine beginnende Spondylose festgestellt (IV act. 9). Der Bericht von Dr. K._______ wurde vom RAD-Arzt nicht erwähnt. Es ist aus seinen Stel- lungnahmen nicht ersichtlich, dass er sich damit auseinandergesetzt hätte, ebenso wenig wie mit den Diagnosen von Dr. E._______ (BVGer act. 14 Beilage 1; BVGer act. 16). Sodann enthält der Entlassungsbericht der Rheintalklinik / Astoria Privatklinik vom 5. Juli 2013 zwar einen kurzen or- thopädischen Befund (IV act. 13 S. 5). Es ist aber unklar, ob es sich um eine fachärztliche Untersuchung handelt. Zudem wurde auch hier der Be- richt von Dr. K._______ offenbar nicht berücksichtigt. Insgesamt verblei- ben Zweifel an der Zuverlässigkeit der Auffassung des RAD-Arztes, wo- nach die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfä- higkeit nicht beeinträchtigten. Dies erscheint zwar durchaus möglich, kann aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt wer- den. Die verbleibenden Zweifel sind nicht unerheblich (vgl. E. 5.6) und re- sultieren primär daraus, dass der RAD-Arzt relevante medizinische Unter- lagen nicht gewürdigt und seine Einschätzung nicht hinreichend begründet hat. 6.5 Gerade bei Gesundheitsschädigungen im Bereich der Orthopädie ist nicht bloss die Diagnose, sondern eine schlüssige qualitative und quanti- tative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen von zentraler Bedeutung. Eine eingehende (fachärztliche) klinische

C-29/2014 Seite 13 Erhebung in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen des Bewe- gungsapparates ist im Falle des Beschwerdeführers wie dargetan nicht er- sichtlich. Aus orthopädischer Sicht kann daher nicht von einem feststehen- den medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer C-1940/2015 E. 8.7. m.H. auf Urteil des BGer 9C_335/2015 vom

  1. September 2015 E. 4.2). Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Be- weiswert von Aktenbeurteilungen versucherungsinterner Ärzte (E. 5.6) kann daher nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Auch die weiteren Unterlagen enthalten nicht eine sämtliche Leiden be- rücksichtigende, den Beweisanforderungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Invaliditätsgrad lässt sich daher auf- grund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vor- instanz hätte sich daher nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD begnü- gen dürfen, sondern hätte weitere Abklärungen tätigen müssen. 6.6 Der interdisziplinäre Charakter der medizinischen Problemlage gebie- tet es, ein externes, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zu berück- sichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer eine psychische Prob- lematik geltend macht (BVGer act. 12). Wohl handelt es sich hierbei um ein pauschales Vorbringen; die medizinischen Unterlagen enthalten einzig Hinweise auf eine psychosoziale Belastungssituation (vgl. IV act. 18; Urteil des BGer 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; vorne E. 5.1). Dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Untersuchung angeordnet hat, wird nicht beanstandet. Indessen ist nun ein Gutachten einzuholen. Dabei sind auch die geltend gemachten psychischen Leiden fachärztlich zu prüfen.

Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde nicht vollständig festgestellt (Art. 43 ff. ATSG; Art. 12 VwVG). Es braucht ergänzende fach- ärztliche Abklärungen, damit beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls ab wann beim Beschwerdeführer ein anspruchsbegründender Versiche- rungsfall eingetreten ist. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und bisher noch keine gutachterliche Abklärung des Rückenleidens und dessen funk- tionellen Einschränkungen vorgenommen wurde, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BVGer C-1940/2015 E. 9). Die Be- schwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die

C-29/2014 Seite 14 Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung aller verfügbarer medi- zinischer Unterlagen eine polydisziplinäre Begutachtung der gesundheitli- chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (allgemein-medizinisch, kardiologisch, orthopädisch, psychiatrisch) sowie von deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Oktober dieses Jahres 60 Jahre alt wird (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3 m.H.). Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat- ten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 15

C-29/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
25.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026