B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2896/2021

Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., (Türkei), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Wit- werrente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. Mai 2021.

C-2896/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene, in seiner Heimat Türkei wohnhafte A._______ (im Fol- genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 29. März 2018 ein Gesuch um Überweisung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vor-in- stanz] 1 und 15 S. 5). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 7. Juni 2018 (SAK-act. 4) und weiterer Abklärungsergebnisse (SAK-act. 7 bis 10) überwies die SAK dem Versicherten im Rahmen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. September 2018 einen Betrag in der Höhe von Fr. 24'956.95 (SAK-act. 11 und 12). B. B.a Mit Datum vom 12. Januar 2021 meldete sich der Versicherte bei der SAK zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (SAK act. 13). Dieses Ge- such wies die SAK mit Verfügung vom 15. Februar 2021 ab. Zur Begrün- dung führte sie aus, gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) habe der Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, solange er Kinder unter 18 Jahren habe. Da diese Bedingung nicht erfüllt sei, bestehe kein An- spruch auf eine Hinterlassenenrente (SAK-act. 17). B.b Hiergegen erhob der Versicherte am 5. März 2021 Einsprache (SAK- act. 18 S. 2 bis 7). Mit gleichentags verfasstem Schreiben teilte er der SAK mit, dass seine Ehefrau am 21. März 2020 verstorben sei. Da er und seine verstorbene Frau weder in der Schweiz noch in der Türkei ein minderjähri- ges Kind hätten, beantrage er als Ehemann der Verstorbenen "als alleinige Person von ihren gesamten Besitztümern Nutzen zu machen" (B-act. 18 S. 1 und B-act. 20). B.c Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 wies die SAK die Einsprache des Ver- sicherten ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die massgeblichen ge- setzlichen Grundlagen und führte weiter aus, die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Ausrichtung einer Witwerrente seien nicht gegeben, da der Versicherte im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder gehabt habe. Soweit der Versicherte als Erbe auch einen möglichen Beitragstransfer der Bei- träge seiner verstorbenen Ehefrau oder gar eine Weiterausrichtung deren Altersrente beantrage, werde darauf hingewiesen, dass Rentenansprüche höchstpersönliche Rechte seien, die mit dem Versterben der Berechtigen erlöschten und somit nicht vererbbar seien. Ferner sehe das Abkommen

C-2896/2021 Seite 3 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom

  1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) kein Recht auf einen Beitragstransfer der Hinterlassenen vor, sondern nur ein Recht auf einen Transfer eigener AHV-Beiträge (SAK-act. 21). C. C.a Im Rahmen des Schreibens vom 22. Juni 2021 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Eingabe des Ver- sicherten vom 1. Juni 2021 im Original sowie eine Kopie des Einsprache- entscheids vom 6. Mai 2021. In dieser Eingabe beantragte der Beschwer- deführer insbesondere die Ausrichtung der Altersrente seiner Ehefrau (act. des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1 und 2). C.b Mit Schreiben vom 24. August 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Grundlage gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 3). C.c Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 4 bis 6); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 7 und 8). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer wolle "die Rechte seiner Frau" und bitte um "Auszahlung der Restrente". Womöglich meine er neben einer Witwerrente auch eine Beitragsüberweisung als Witwer. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwerrente seien gemäss Art. 23 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt. Dies sei dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid unter Angabe der Rechts- grundlagen ausführlich dargelegt worden. Rein vorsorglich für den Fall, dass er womöglich eine Beitragsüberweisung als Hinterlassener geltend mache, werde auch darauf hingewiesen, dass im Abkommen für Witwer eine Beitragsüberweisung der AHV-Beiträge der Verstorbenen nicht vorge- sehen sei, sondern nur eine solche betreffend die eigenen Beiträge.

C-2896/2021 Seite 4 C.e Nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Replik innert Frist nicht wahrgenommen hatte (BVGer-act. 11), schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2022 den Schriften- wechsel (BVGer-act. 12). C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin- terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-2896/2021 Seite 5 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 (SAK-act. 21) besonders berührt, und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 (SAK- act. 21). Mit Blick auf die Eingabe vom 1. Juni 2021 (BVGer-act. 1) sowie die im Einspracheverfahren verfassten Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2021 (SAK-act. 18 S. 1 und 5 sowie SAK-act. 20) ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Witwerrente hat und ob er in seiner Eigenschaft als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau Anspruch auf die Weiterausrichtung von deren Rente oder allenfalls weite- rer Leistungen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

C-2896/2021 Seite 6 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 6. Mai 2021 (SAK-act. 21) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rech- ten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Ab- kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abwei- chung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Ab- kommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi- cherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung über- wiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hin- terlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wur- den die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der An- spruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. Unter Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sind nicht bloss Renten zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer C-7046/ 2018 vom 19. Februar 2020 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen auf Urteil des BVGer C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 und C-4236/2014 vom 7. April

C-2896/2021 Seite 7 2015). Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Art. 10a Abs. 1 des Abkommens an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge kei- nerlei Ansprüche mehr geltend machen (Art. 10a Abs. 2 des Abkommens). 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG in der – mit Blick auf das Datum des Ein- spracheentscheids (6. Mai 2021) – vorliegend anwendbaren, vom 1. Ja- nuar 2021 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung haben Wit- wen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ers- ten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch mit der Wie- derverheiratung (Bst. a) oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Bst. b). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendi- gungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 2.4 2.4.1 Die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) entschied im Urteil B. gegen die Schweiz vom 20. Oktober 2020 (Nr. 78630/12; vgl. www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Menschen- rechte > Rechtsprechung des EGMR > 2020 viertes Quartal; vgl. auch https://hudoc.echr.coe.int/ > Auswahl: Chamber, State [Switzerland], Case of B. v. Switzerland [Application no. 78630/12]; zuletzt besucht am 24. Ok- tober 2022) den Fall eines Versicherten, der seit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr hatte. Unter Berufung auf Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hatte der Versicherte gerügt, dass er im Vergleich zu verwitweten Müttern, die ihre Kinder allein betreuen würden und deren Witwenrente bei Volljährigkeit der Kinder nicht erlösche, diskriminiert werde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 8 EMRK anwendbar sei, da die Wit- wen- und Witwerrente dem überlebenden Ehegatten die Organisation sei- nes Familienlebens ermöglichen solle. Ausserdem befand er, dass der Ver- sicherte im Alter von 57 Jahren, als die Rente eingestellt worden sei, und 59 Jahren, als das Bundesgericht sein Urteil verkündet habe, kaum einen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt habe ins Auge fassen können. Dies habe

C-2896/2021 Seite 8 sich konkret darauf ausgewirkt, wie er sein Familienleben habe organisie- ren können. In der Sache erinnerte das Gericht daran, dass die EMRK ein "lebendiges Instrument" sei, das im Lichte der heutigen Lebensbedingun- gen auszulegen sei, und befand, dass die Vermutung, wonach ein Ehe- mann für den finanziellen Unterhalt seiner Frau sorge, insbesondere, wenn sie Kinder habe, nicht mehr gelte. Die Vermutung dürfe nicht als Rechtfer- tigung für die unterschiedliche Behandlung gelten, die der Versicherte er- fahren habe. Der Gerichtshof könne nicht zum Schluss gelangen, dass in diesem Fall "sehr gewichtige Erwägungen" vorlägen, welche die vom Ver- sicherten beanstandete Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen könnten. Dementsprechend stellte er fest, dass die Regierung keine vernünftige Begründung für die Ungleichbehandlung des Versicher- ten geliefert habe. Eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK sei zu bejahen. 2.4.2 Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Nimmt der Aus- schuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil (Art. 43 Abs. 3 EMRK). Nach Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Grossen Kammer endgültig. Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Im Anschluss an das erwähnte Urteil beantragte die Schweiz die Behandlung der Streitsa- che durch die Grosse Kammer des EGMR. Am 16. Juni 2021 befasste sich diese mit dem AHVG (abrufbar unter https://www.echr.coe.int/Pages/ home.aspx?p=hearings&w=7863012_16062021&language=lang ). 2.4.3 Im Entscheid vom 11. Oktober 2022 in Sachen B. gegen die Schweiz hielt die Grosse Kammer des EGMR fest, dass die Schweiz mit ihrer Ge- setzgebung zur Witwerrente gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens (Art. 8 EMRK) verstosse (abrufbar unter https://hudoc.echr. coe.int/ > Auswahl: Grand Chamber, State [Switzerland], Case of B. v. Switzerland [Application no. 78630/12]; zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). Bereits vor diesem Entscheid war der Bundesrat der Ansicht, dass die Hinterlassenenleistungen im Rahmen einer künftigen Revision oder ei- ner separaten Vorlage als Gesamtsystem (Witwen-, Witwer- und Waisen- renten) zu überprüfen seien; sich, wie von der Motion gefordert, auf eine nur Witwern vorbehaltene Änderung zu konzentrieren, erachte er nicht als zielführend. Zudem beantragt der Bundesrat die Annahme des Postulats

C-2896/2021 Seite 9 20.4449 Feri "Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer beheben". Da- rin wird ein Bericht dazu verlangt, wie die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern in der AHV und der Unfallversicherung behoben werden kann (vgl. hierzu die am 18. Dezember 2020 von Marco Romano eingereichte Motion 20.4693; abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbe- trieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20204693). 3. 3.1 Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Witwerrente ist vorliegend unbestritten, dass er weder minder- noch volljährige Kinder hatte resp. hat (SAK-act. 13 S. 2 und SAK-act. 20). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 AHVG abgewiesen hat. 3.2 Da der Beschwerdeführer keine Kinder hat, wird er überdies auch von der Regelung von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht tangiert. Insofern hat auch das Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 in Sachen B. gegen die Schweiz (vgl. E. 2.4.3 hiervor) resp. die nun vorzunehmende Anpassung der Geset- zes- und Verordnungsbestimmungen keine Auswirkungen (zur Übergangs- regelung für Witwerrenten der AHV als Folge dieses Urteils vgl. Mitteilun- gen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/19251/down- load; zur Konkretisierung der Revision der AHV-Hinterlassenenrenten durch den Bundesrat vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta- tion/medienmitteilungen.msg-id-96171.html; zuletzt besucht am 21. Sep- tember 2023). Im Zusammenhang mit dem nach wie vor in Kraft stehenden Art. 24 Abs. 2 AHVG ist einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zwecks Herstellung eines konventions- konformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten ist, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngs- ten Kindes aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Andererseits sind für das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rah- men der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und

C-2896/2021 Seite 10 kein Prüfungsverbot, und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Ver- fassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen; wird eine solche fest- gestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Be- stimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfal- les ab, ob sich dies rechtfertigt (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit zahlreichen Hin- weisen). 3.3 Sollte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als (Allein-)Erbe zu- sätzlich die Weiterausrichtung der Rentenleistungen seiner verstorbenen Ehefrau beantragen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG der An- spruch auf eine Altersrente– wie auch derjenige auf eine Witwerrente (Art. 23 Abs. 4 Bst. b AHVG) und unter Umständen auf eine Waisenrente Art. 25 Abs. 4 AHVG) – mit dem Tod erlischt. 3.4 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen von Erbschaftsansprüchen auch einen Transfer von Beiträgen seiner ver- storbenen Frau geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass das AHVG keinen solchen Transfer im Erbfall vorsieht. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus dem Abkommen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist gemäss Art. 10a Abs. 2 des Abkommens für Witwer eine Beitragsüberweisung der AHV-Beiträge der Verstorbenen nicht vorge- sehen, sondern nur eine solche betreffend die eigenen Beiträge. Anderer- seits geht vorliegend aus den Akten hervor, dass der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Oktober 2013 Rentenleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 162.- erbracht worden sind (SAK-act. 10 S. 1), womit eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlas- senenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversiche- rung (resp. deren Vererbbarkeit) sowieso ausgeschlossen ist (vgl. Art. 10a Abs. 1 des Abkommens; vgl. auch E. 2.2 hiervor). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 als rechtmässig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni 2021 als unbegründet abzuweisen ist.

C-2896/2021 Seite 11 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer- deführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320. 2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2896/2021 Seite 12 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026