B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2895/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., vertreten durch ihren Ehemann Y., Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung der Beiträge AHV/IV für das Jahr 2011; Ein- spracheentscheid SAK vom 11. April 2013.
C-2895/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (Datum) 1948 geborene Schweizer Staatsbürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. März 2004 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwil- lige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1). B. Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 11) leg- te die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin- stanz) den AHV-Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 889.90 fest (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 25.90). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Vermögen von Fr. 8'178.- und ein deklariertes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 400'000.- und somit ein massgebendes Vermögen von Fr. 408'100.- zugrunde. Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 1. Juni 2010 (Vorakten 23) wurde die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2009 unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 530'500.- auf Fr. 918.75 festgelegt (Fr. 892.- AHV/IV- Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 26.75). Mit Beitragsverfügung vom 20. Juni 2011 (Vorakten 31) wurde die Be- schwerdeführerin für das Jahr 2010 amtlich veranlagt und der AHV- Beitrag für das Jahr 2010 unter Annahme eines massgebenden Vermö- gens von Fr. 689'600.- auf Fr. 1'234.80 festgelegt (Fr. 1'176.- AHV/IV- Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 58.80). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einsprachenentscheid vom 20. September 2011 (Vorakten 38) rechtskräftig ab. C. Mit Mahnung vom 6. März 2012 (Vorakten 44) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. In der Folge sandte die Beschwerdeführerin das am 3. April 2012 unter- schriebene Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" an die Vorinstanz und gab als Einkom- men pro Jahr eine IV-Rente von Fr. 12'300.- an (Vorakten 45).
C-2895/2013 Seite 3 Mit Schreiben vom 16. August 2012 (Vorakten 47) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die folgenden Unterlagen einzureichen: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland von ihr und ihrem Ehe- mann per 31. Dezember 2011, Belege mit dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung von ihr und ihrem Ehemann per 31. Dezember 2011, wenn sie Liegenschaftsbesitzerin sei, den Wert der Im- mobilie in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2011 inkl. Bele- ge betreffend Hypothekarschuld am 31. Dezember 2011, wenn sie Miete- rin sei, eine Kopie des Mietvertrages, Belege zum Renteneinkommen von ihr und ihrem Ehemann für das Jahr 2011 (Versicherungsleistungen, Ren- ten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen). Mit Mahnung vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 48) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erneut auf, die Einkommens- und Vermögenser- klärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies dar- auf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung er- stellt. D. Mit Beitragsverfügung vom 17. Dezember 2012 setzte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2011 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 1'852.20 fest (Fr. 1'764.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 88.20). Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermö- gen von Fr. 950'000.- zugrunde (Vorakten 49). Gegen diese Verfügung erhob die durch ihren Ehemann vertretene Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2013 (Vorakten 50) und 11. Februar 2013 (Vorakten 52) Einsprache. Sie machte sinngemäss geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen, sie habe Privatkonkurs anmelden müssen und verfüge über keine Mittel mehr. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2013 (Vorakten 55) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2011 habe die Beschwerdeführerin einzig eine IV-Rente von Fr. 2'050.- monat- lich angegeben. Jedoch habe sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2013 um die Einreichung von Belegen angefragt, welche trotz Mahnung vom 16. Oktober 2012 nicht eingereicht worden seien. Grundlage für die amtliche Taxation bilde das um 45% erhöhte Gesamt- vermögen von Fr. 689'600.- des Beitragsjahres 2010.
C-2895/2013 Seite 4 E. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 8. Mai 2013 (Postaufgabe: 14. Mai 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung führte sie sinnge- mäss aus, über sie sei der Privatkonkurs eröffnet worden, daher habe sie nur noch Schulden. Sie habe nur die monatliche IV-Rente von Fr. 2'050.- und die letzte private IV-Rente von Fr. 10'000.- als Einkommen. Ihre Kin- der würden sie finanziell unterstützen. Sie könne die geforderten Doku- mente für die Vermögenserklärung nicht senden, da es keine gäbe. Sie habe keine Krankenkassenversicherung, da sie sich diese nicht leisten könne. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den angefochte- nen Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, die Beschwerde- führerin habe weder neue Tatsachen noch Belege eingereicht, die eine Änderung der Entscheidungsgrundlage ermöglichen würde. G. Mit Replik vom 25. November 2013 (act. 14) brachte die Beschwerdefüh- rerin vor, sie habe alle Belege eingereicht, welche sie habe. Sie würde von Verwandten in Thailand und ihren Kindern in der Schweiz finanziell unterstützt. H. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 18. Dezember 2013 (act. 16) ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend führte sie aus, für die Veranlagung 2010 betreffend das Beitragsjahr 2008, habe die Beschwer- deführerin eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- angegeben, die in den folgenden Jahren unerwähnt geblieben sei. Ebenfalls habe die Be- schwerdeführerin die Anfrage, ob sie eine Liegenschaft besitze oder Mie- terin sei, nicht beantwortet. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin betreffend die Verwandtenunterstützung die Höhe nicht angegeben und auch nicht erklärt, ob die Unterstützung in Naturalien oder finanziell erfol- ge. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen (act. 17).
C-2895/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 11. April 2013, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 25. Januar 2013 und 11. Februar 2013 abgewiesen und die Verfügung vom 17. Dezember 2012 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 1'764.- AHV/IV-Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 88.20, ausmachend Fr. 1'852.20). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG, SR 830.1]). 1.4 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-2895/2013 Seite 6 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund- sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Er- füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä- ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren. 3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest- setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun- gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus- gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch- führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [VFV; SR 831.111]). 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem
C-2895/2013 Seite 7 3.4 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher- ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver- sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akonto- zahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge- mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei- ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein- gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü- gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit ihrer Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachge- kommen ist. 4.1 Betreffend die Vermögens und Einkommensverhältnisse im Jahre 2011 reichte die Beschwerdeführerin das am 3. April 2012 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festset- zung der Beiträge 2011" mit dem Hinweis "IV- Ehepaar Fr. 2'050, ½ da-
C-2895/2013 Seite 8 von Fr. 12'300 p.a." (Vorakten 45) ein und legte einen Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 bei. Im Schreiben vom 16. August 2012 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl. Bst. G hiervor), welche zusätzlichen Unterlagen von der Beschwer- deführerin einzureichen seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Vor- akten 48) mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die erforderli- chen Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge 2011 innert 30 Tagen ein- zureichen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem die Beschwerdefüh- rerin innerhalb der 30-tägigen Frist die geforderten Unterlagen nicht ein- gereicht hatte, sondern lediglich darauf hinwies, keine Unterlagen zu ha- ben, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefoch- tene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Mahnung vom 16. Oktober 2012 erhalten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorin- stanz die Beschwerdeführerin korrekt mahnte, bevor sie am 17. Dezem- ber 2012 die amtliche Beitragsverfügung erliess. 4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie verfüge über keine Unter- lagen überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin deklarierte für das Bei- tragsjahr 2008 eine Swiss Life Rente ihres Ehemannes, welche sie je- doch in der Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 nicht aufführte. Erst anlässlich ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2013 ans Bundesverwal- tungsgericht erwähnte sie die Swiss Life Rente mit einem Betrag von Fr. 10'000.-. Betreffend diesen Betrag reichte die Beschwerdeführerin keine Belege ein, weder Unterlagen der Swiss Life noch Bankkontoaus- züge. Selbst im eingereichten Bankkontoauszug ihres Ehemannes vom 31. Dezember 2011 (Vorakten 45) mit einem ausgewiesenen Saldo per 31. Dezember 2011 von Fr. 3'221.15 ist der Betrag von Fr. 10'000.- nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Swiss Life Rente in Hö- he von Fr. 10'000.- nicht belegt. Betreffend dem Bankkontoauszug fällt auf, dass einzig der Schlusssaldo am 31. Dezember 2011 ersichtlich ist, jedoch nicht auch der Anfangssal- do. Aufgrund dieser Unvollständigkeit kommt diesem Bankkontoauszug im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin hat somit ihr Vermögen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, Schulden zu haben, dies jedoch nicht belegt. Ebenso macht sie keine detaillierten Angaben
C-2895/2013 Seite 9 darüber ob die Verwandtenunterstützung in Natura oder finanziell erfolgt und wie hoch sie ausfällt. Auch betreffend der Wohnsituation machte sie keine detaillierten Angaben. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind insgesamt rudimentär und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerde- führerin eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf beschränken anzugeben, sie lebe von der IV-Rente ihres Ehemannes. Vielmehr hat sie detaillierte Auskünfte gemäss dem Formular zu erteilen. Ferner hat sie hinreichende Angaben zum Vermögen und ihrem Einkom- men zu machen, was die Beschwerdeführerin versäumte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vor- instanz zu Recht die Beiträge 2011 aufgrund der Verletzung der Melde- pflicht durch die Beschwerdeführerin mittels amtlicher Veranlagung fest- gesetzt hat. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbe- messung korrekt vorgenommen hat. 5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsver- fügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu er- lassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, beson- ders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklä- rungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragser- mittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicher- ten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entspre- chende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spiel- raum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbe- messung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen.
C-2895/2013 Seite 10 5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehen- de Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de). 5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorin- stanz die Beschwerdeführerin entsprechend der amtlichen Beitragsverfü- gung vom 20. Juni 2011 (Vorakten 31) als Nichterwerbstätige qualifiziert, das Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- um 45% erhöht sowie einen Ver- waltungskostenbeitrag von 5% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Bei- tragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und ge- rechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa- tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von abgerundet Fr. 950'000.- an (Fr. 689'600.- + (Fr. 689'600.- x 45%) = 999'920.-). Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550'000.- Fr. 980.- und für je weitere Fr. 50'000.- je Fr. 98.-. Bei einem massgeben- den Vermögen von Fr. 950'000.- resultiert somit ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'764.- (Fr. 980.- + Fr. 784.-). Zuzüglich 5% Verwaltungskosten ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'852.20 (Fr. 1'764.- + Fr. 88.20). Die Beitrags- berechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im ein- zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-2895/2013 Seite 11 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer- deführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
C-2895/2013 Seite 12 weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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