B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2894/2013

U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Festsetzung der Beiträge AHV/IV für das Jahr 2011; Ein- spracheentscheid SAK vom 9. April 2013.

C-2894/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (Datum) 1946 geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2004 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwil- lige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 12). B. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 in seiner Erklä- rung über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2008 ein Renteneinkommen von Fr. 63'424.- (Vorakten 35/2). Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 36) leg- te die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin- stanz) den AHV-Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 889.90 fest (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 25.90). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Vermögen von Fr. 8'178.- und ein deklariertes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 400'000.- und somit ein massgebendes Vermögen von Fr. 408'100.- zugrunde. Am 7. Dezember 2009 deklarierte der Beschwerdeführer in seiner Erklä- rung über Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge 2009 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- (Vorakten 45). Die Vorinstanz verlangte am 29. März 2010 weitere Belege (Vorakten 51), welche der Beschwerdeführer nicht einreichte. Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 1. Juni 2010 (Vorakten 52) wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2009 unter An- nahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 530'500.- auf Fr. 918.75 festgelegt (Fr. 892.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 26.75). Mit Beitragsverfügung vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) wurde der Be- schwerdeführer für das Jahr 2010 erneut amtlich veranlagt und der AHV- Beitrag für das Jahr 2010 unter Annahme eines massgebenden Vermö- gens von Fr. 689'600.- auf Fr. 1'234.80 festgelegt (Fr. 1'176.- AHV/IV- Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 58.80). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 (Vorakten 93) rechtskräftig ab. C. Mit Mahnung vom 6. März 2012 (Vorakten 98) forderte die Vorinstanz den

C-2894/2013 Seite 3 Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Un- terlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. In der Folge sandte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unter- schriebene Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" an die Vorinstanz und gab als Einkom- men pro Jahr eine IV-Rente von Fr. 12'300.- an (Vorakten 99). Mit Schreiben vom 16. August 2012 (Vorakten 102) forderte die Vorin- stanz den Beschwerdeführer auf, die folgenden Unterlagen einzureichen: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, Belege mit dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, wenn er Liegenschaftsbesitzer sei, den Wert der Immo- bilie in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2011 inkl. Belege betreffend Hypothekarschuld am 31. Dezember 2011, wenn er Mieter sei, eine Kopie des Mietvertrages, Belege zum Renteneinkommen von ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2011 (Versicherungsleistungen, Renten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen). Mit Mahnung vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) forderte die Vorin- stanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklä- rung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. D. Mit Beitragsverfügung vom 8. Januar 2013 setzte die Vorinstanz den Bei- trag für das Jahr 2011 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 1'697.85 fest (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85). Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von Fr. 950'000.- zugrunde (Vorakten 104). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Vorakten 105) Einsprache. Er machte sinngemäss gel- tend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen, er habe Privatkonkurs anmelden müssen und verfüge über keine Mittel mehr. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 108). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2011

C-2894/2013 Seite 4 habe der Beschwerdeführer einzig eine IV-Rente von Fr. 2'050.- monat- lich angegeben. Jedoch habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2012 um die Einreichung von Belegen aufgefordert, wel- che trotz Mahnung vom 16. Oktober 2012 nicht eingereicht worden seien. Grundlage für die amtliche Taxation bilde das um 45% erhöhte Gesamt- vermögen von Fr. 689'600.- des Beitragsjahres 2010. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Einga- be vom 8. Mai 2013 (Postaufgabe: 14. Mai 2013) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, über ihn sei der Privatkonkurs eröffnet worden, daher habe er nur noch Schulden. Er habe nur die monatliche IV-Rente von Fr. 2'050.- und die letzte private IV-Rente von Fr. 10'000.- als Einkommen. Seine Kinder würden ihn finanziell unterstützen. Er könne die geforderten Dokumente für die Vermögenserklärung nicht senden, da es keine gäbe. Er habe kei- ne Krankenversicherung, da er sich diese nicht leisten könne. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den angefochte- nen Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, der Beschwerde- führer habe weder neue Tatsachen noch Belege eingereicht die eine Än- derung der Entscheidungsgrundlage ermöglichen würde. G. Mit Replik vom 25. November 2013 (act. 14) brachte der Beschwerdefüh- rer vor, er habe alle Belege eingereicht, welche er habe. Er würde von Verwandten in Thailand und seinen Kindern in der Schweiz finanziell un- terstützt. Er reichte Belege ein, welche sich bereits bei den Akten befan- den, sowie die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2012, betreffend welcher er sinngemäss festhielt, er habe kein Vermögen in Höhe von Fr. 1'350'000.-. H. Mangels Eingang einer Duplik seitens der Vorinstanz wurde der Schrif- tenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 16).

C-2894/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 9. April 2013, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 25. Januar 2013 abgewiesen und die Verfügung vom 8. Januar 2013 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85, ausmachend Fr. 1'697.85). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG, SR 830.1]). 1.4 Die Beschwerde wurde form– und im Übrigen auch fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-2894/2013 Seite 6 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund- sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Er- füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä- ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren. 3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest- setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun- gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus- gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch- führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [VFV; SR 831.111]). 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem

  1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei- tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das
  2. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).

C-2894/2013 Seite 7 3.4 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher- ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver- sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akonto- zahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge- mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei- ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein- gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü- gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit seinen Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachge- kommen ist. 4.1 Betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Jahre 2011 reichte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festset- zung der Beiträge 2011" mit dem Hinweis "IV- Ehepaar Fr. 2'050, ½ da-

C-2894/2013 Seite 8 von Fr. 12'300 p.a." (Vorakten 99) ein und legte einen Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 bei. Im Schreiben vom 16. August 2012 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl. Bst. H hiervor), welche zusätzlichen Unterlagen vom Beschwerde- führer einzureichen seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Un- terlagen zur Festsetzung der Beiträge 2011 innert 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem der Beschwerdeführer inner- halb der 30-tägigen Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hat- te, sondern lediglich darauf hinwies, keine Unterlagen zu haben, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene Veran- lagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mahnung vom 16. Oktober 2012 erhalten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorin- stanz den Beschwerdeführer korrekt mahnte, bevor sie am 8. Januar 2013 die amtliche Beitragsverfügung erstellte. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Unterla- gen überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- p.a. unter Beilage des ent- sprechenden Leistungsblattes der Swiss Life. Die Swiss Life Rente führte er in der Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 nicht auf. Erst an- lässlich seiner Beschwerde vom 8. Mai 2013 ans Bundesverwaltungsge- richt erwähnte er die Swiss Life Rente wieder, diesmal jedoch in Höhe von Fr. 10'000.-. Betreffend diesen Betrag reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein, weder Unterlagen der Swiss Life noch Bankkontoaus- züge. Selbst im eingereichten Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 mit einem ausgewiesenen Betrag per 31. Dezember 2011 von Fr. 3'221.15 ist der Betrag von Fr. 10'000.- nicht enthalten. Der Be- schwerdeführer hat somit die Swiss Life Rente in Höhe von Fr. 10'000.- nicht belegt. Betreffend dem Bankkontoauszug fällt auf, dass einzig der Schlusssaldo am 31. Dezember 2011 ersichtlich ist, jedoch nicht auch der Anfangssal- do. Aufgrund dieser Unvollständigkeit kommt diesem Bankkontoauszug im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat somit sein Vermögen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

C-2894/2013 Seite 9 Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, dies jedoch nicht belegt. Ebenso macht er keine detaillierten Angaben darüber ob die Verwandtenunterstützung in Natura oder finanziell erfolgt und wie hoch sie ausfällt. Auch betreffend der Wohnsituation machte er keine detaillierten Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt rudimentär und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf be- schränken anzugeben, er sei IV-Bezüger und habe keine Unterlagen. Vielmehr hat er detaillierte Auskünfte gemäss dem Formular zu erteilen. Ferner hat er hinreichende Angaben zum Vermögen und seinem Ein- kommen zu machen, was der Beschwerdeführer versäumte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vor- instanz zu Recht die Beiträge 2011 aufgrund der Verletzung der Melde- pflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festge- setzt hat. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbe- messung korrekt vorgenommen hat. 5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsver- fügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu er- lassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, beson- ders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklä- rungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragser- mittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicher- ten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entspre- chende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spiel-

C-2894/2013 Seite 10 raum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbe- messung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen. 5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehen- de Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de). 5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorin- stanz den Beschwerdeführer entsprechend der amtlichen Beitragsverfü- gung für das Jahr 2010 vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) als Nichter- werbstätiger qualifiziert, das Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- um 45% erhöht sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% in Rechnung ge- stellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Bei- tragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und ge- rechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa- tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von abgerundet Fr. 950'000.- an (Fr. 689'600.- + (Fr. 689'600.- x 45%) = 999'920.-). Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550'000.- Fr. 980.- und für je weitere Fr. 50'000.- je Fr. 98.-. Bei einem massgeben- den Vermögen von Fr. 950'000.- resultiert somit ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'764.- (Fr. 980.- + Fr. 784.-) pro Jahr, das heisst für 11 Monate (Janu- ar bis Ende November) Fr. 1'617.-. Zuzüglich 5% Verwaltungskosten er- gibt dies einen Betrag von Fr. 1'697.85 (Fr. 1'617.- + Fr. 80.85). Die Bei- tragsberechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im ein- zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

C-2894/2013 Seite 11 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2894/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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