Abt ei l un g II I C-28 8 7 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-28 8 7 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) heiratete am 5. September 1995 in der Schweiz die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1958) und nahm im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Auf- enthaltsbewilligung. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 14. März 2002 zu Handen des Ein- bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli- chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 22. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Solothurn und der Gemeinde Dornach (SO). C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 gelangte die Ehefrau des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz, informierte darüber, dass er sie nach der Einbürgerung verlassen habe und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, ihm das Schweizer Bürgerrecht wieder zu entziehen. Am 31. Januar 2005 machte das Amt für Gemeinden und soziale Si- cherheit des Kantons Solothurn die Vorinstanz schriftlich darauf auf- merksam, dass der gemeinsame eheliche Wohnsitz bereits per 28. September 2002 aufgegeben worden sei, der Beschwerdeführer am 15. April 2004 eine Scheidungsklage eingereicht habe und die dar- auf hin ausgesprochene Scheidung seit dem 23. November 2004 rechtskräftig sei. Se ite 2
C-28 8 7 /20 0 7 D. Bereits mit Schreiben vom 30. April 2004 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Mai 2004, 17. Juni 2004 und 20. März 2007 (letztere per Fax) Ge- brauch. Die Vorinstanz ihrerseits liess die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Februar 2007 rogatorisch durch die zustän- dige Behörde des Kantons Basel-Stadt als Auskunftsperson befragen. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Solothurn am 8. März 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung. F. Mit Verfügung vom 22. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2007 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 24. September 2007 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem Rechtsmittel fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Se ite 3
C-28 8 7 /20 0 7 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs- sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). Se ite 4
C-28 8 7 /20 0 7 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie- gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür- gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun- gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge- suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. Se ite 5
C-28 8 7 /20 0 7 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor- aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei- tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich- keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungs- pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge- rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach- weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be- hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus- serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. Die Zustimmung des Heimatkantons Solothurn zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Sodann wurde die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG entgegen der Rechtsauffas- sung des Beschwerdeführers gewahrt. Soweit er als fristwahrendes Ereignis nur die Eröffnung der Verfügung gelten lassen will, wird auf Se ite 6
C-28 8 7 /20 0 7 die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- wiesen, an der festzuhalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7.2). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingeweisen, dass die Argumentation des Beschwerde- führers an demselben Widerspruch leidet, den auch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im oben zitierten Urteil prägte. Lässt der Beschwerdeführer nur die Eröffnung der Nichtigerklärung seiner er- leichterten Einbürgerung als fristwahrende Handlung gelten, weil eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet, muss er folgerichtig dasselbe für den Beginn des Fristenlaufs annehmen und die Rechtzeitigkeit der Nichtigerklärung anerkennen. Denn die Ver- fügung betreffend erleichterte Einbürgerung stammt zwar vom 22. März 2002, wurde jedoch erst am 25. März 2002 versandt und demzufolge frühestens am 26. März 2002 eröffnet. Nach dem Gesag- ten sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt. 6. 6.1Den Akten lässt sich der folgende Geschehensablauf entnehmen: Der damals 22-jährige Beschwerdeführer lernte im Jahr 1994 in Tune- sien die sich dort mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe ferienhalber aufhaltende 36-jährige B._______ kennen. Nach einjähriger Bekanntschaft schlossen die Beiden am 5. September 1995 in Basel die Ehe, worauf dem Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 25. Oktober 1999 und damit rund ein Jahr vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitlichen Voraus- setzungen stellte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung. Nachdem die Ehegatten am 14. März 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hat- ten, wurde am 22. März 2002 die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers verfügt. Spätestens am 27. September 2002, dem Datum seiner polizeilichen Abmeldung von der ehelichen Wohnadres- se, gab der Beschwerdeführer das eheliche Zusammenleben auf, und am 15. April 2004 reichte er beim zuständigen Gericht eine Schei- dungsklage ein. Mit Rechtskraft per 23. November 2004 wurde die kin- derlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers geschieden. 6.2Die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt Se ite 7
C-28 8 7 /20 0 7 nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Zu prüfen ist, ob es ihm gelingt, die natürliche Vermutung durch einen plausiblen alternativen Geschehensablauf zu erschüttern. 6.2.1In seinen ersten beiden Stellungnahme vom 13. Mai und 17. Juni 2004 machte der Beschwerdeführer für die Trennung eine massive Auseinandersetzung verantwortlich, die sich im Juli 2002 zugetragen und die Gestaltung der geplanten Ferien zum Gegenstand gehabt habe. Er habe damals geplant, drei Wochen Ferien in seiner tunesi- schen Heimat zu verbringen, wovon die erste Woche allein und die beiden anderen Wochen zusammen mit seiner Ehefrau. Dass er vor- ausfahre und eine Woche allein in Tunesien verbringe, habe seine Ehefrau nicht akzeptieren können. Deswegen sei es zum Streit gekom- men, der eskaliert sei und schliesslich dazu geführt habe, dass er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt ha- ben man eine ganz normale und stabile Ehe geführt. In seiner ab- schliessenden, am 20. März 2007 per Fax eingereichten Stellungnah- me räumte der Beschwerdeführer unter dem Eindruck der zuvor durch- geführten rogatorischen Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau ein, dass es in ihrer Ehe Probleme gegeben habe, die auch zu Ausei- nandersetzungen geführt hätten. Probleme und Auseinandersetzungen kämen indessen in vielen Ehen vor. Trotz aller Schwierigkeiten habe bis zur Trennung, d.h. auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung, eine enge emotionale, gelebte und auf Zukunft ausgerichtete Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden. Zum Be- weis offerierte der Beschwerdeführer die Einholung von Auskünften bei Drittpersonen und verwies auf zahlreiche, mit seiner Ehefrau unter- nommene Ferienreisen, wovon allein drei nach Tunesien geführt hät- ten und je eine unmittelbar vor und nach der erleichterten Einbürge- rung stattgefunden habe. Ferner reichte er eine sehr persönliche, vom 2. September 2003 datierte E-Mail zu den Akten, in der ihm seine Ehe- frau ihre Liebe versichert und ihn bittet, ihrer Beziehung noch eine Chance zu geben. Schliesslich sah er sich durch seine geschiedene Ehefrau bestätigt, die anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2007 eine emotionale Bindung zu ihm zum Ausdruck brachte und ihren zuvor gegenüber dem BFM erhobenen Vorwurf zurückzog, wonach er sie nur wegen des Schweizer Bürgerrechts geheiratet hätte. 6.2.2Die geschiedene Ehefrau beschrieb in ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2007 eine von starken Gegensätzen geprägte Beziehung, um die sie sich im Sinne einer eigentlichen Abhängigkeit – auch auf in- Se ite 8
C-28 8 7 /20 0 7 timer Ebene – über die Trennung und sogar über die Scheidung hinaus bemühte und die definitiv aufzugeben sie erst im Herbst 2005 die Kraft gefunden habe. Sie berichtete von den Problemen des Beschwerde- führers in der Schweiz, die durch die kulturelle Distanz, Heimweh und Verantwortung für seine tunesische Familie nach dem Tod des Vaters genährt worden seien, ferner von zahlreichen heftigen Auseinander- setzungen, bei denen der Beschwerdeführer jeweils gewalttätig gewor- den sei und die sie im Jahr 1998 zu einem Suizidversuch veranlasst hätten. Namentlich warf sie ihm vor, regelmässig alleine nach Tunesien gefahren zu sein und sie die wenigen Male, als sie sich gemeinsam dort aufgehalten hätten, isoliert zu haben. Sie gab weiter zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer nach heftigen Auseinandersetzungen wie- derholt mehrere Wochen bei Kollegen untergekommen sei, bis sie ihn "heulend" darum gebeten habe, nach Hause zurückzukehren. Auch sei öfters von Trennung die Rede gewesen, nur hätten sie einen solchen Schritt nie umgesetzt. Des Weiteren erzählte sie von gescheiterten Versuchen, die Beziehungsprobleme durch Inanspruchnahme einer Therapie in Griff zu bekommen. Die geschiedene Ehefrau räumte auf der anderen Seite ein, dass der Beschwerdeführer sie während der Ehe in der Sorge um die Kinder unterstützt habe, sie von seiner Fami- lie gut aufgenommen worden sei und sie gemeinsame Ferien ver- bracht hätten. Auch bestätigte sie, dass sie und der Beschwerdeführer nach der Trennung ihre Beziehung auch im intimen Bereich bis Herbst 2005 weiter geführt hätten und dass sie heute noch ein gutes Verhält- nis zu ihm unterhalte. Entgegen ihrer in einer psychisch schwierigen Situation verfassten Eingabe an die Vorinstanz würde sie nicht mehr sagen, dass er sie nur wegen des Schweizer Bürgerrechts geheiratet habe. Allerdings bestätigte die geschiedene Ehefrau, dass die gemein- same Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht der Wahrheit entsprochen habe. 6.2.3Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass eine Ehe, die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung den Anforde- rungen an eine stabile und intakte Beziehung genügt, innert kürzester Frist an einer Auseinandersetzung um die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Ferien scheitert, wie der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz behauptete. Die dataillierte Darstellung der geschiede- nen Ehefrau, die sich zudem in zentralen Punkten auf Beweismittel ab- stützen kann, erscheint wesentlich lebensnaher. Bei den Akten liegt der Bericht des Kantonsspitals Basel, Bereich Innere Medizin, an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom Se ite 9
C-28 8 7 /20 0 7 6. Juli 1998, in dem bei der geschiedenen Ehefrau eine ausgeprägte depressive Verstimmung mit fortbestehender Suizidalität diagnostiziert und mit Beziehungsproblemen in Verbindung gebracht wird. Ein weite- res Schreiben der PUK vom 16. Juli 1998 berichtet davon, dass die Patientin seit dem 4. Juli 1998 in der Klinik hospitalisiert sei. Zur Ein- weisung sei es als Folge einer Beziehungskrise mit ihrem Ehemann gekommen, der zum wiederholten Mal gegen sie gewalttätig geworden sei. Aktenkundig ist ferner ein am 13. Mai 2002 verfasstes ärztliches Zeugnis, in welchem der Unterzeichner bescheinigt, dass er am 6. Ap- ril 1998 von der Patientin konsultiert worden sei, weil ihr Mann sie an- geblich geschlagen habe. Schliesslich ist auf den neurologischen Be- richt der Schmerzklinik Basel vom 8. Februar 2000 zu Dauerkopf- schmerzen hinzuweisen, an denen der Beschwerdeführer damals ge- litten hatte. In der Beurteilung wird der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert, die im Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe. Er sei hier nicht glück- lich und vermisse den Freundeskreis und seine Grossfamilie. Die Be- ziehung zu seiner Frau sei ebenfalls nicht unproblematisch. Der Be- schwerdeführer sei auf die wahrscheinliche psychische Genese ange- sprochen worden. Er habe sich darüber ebenfalls bereits Gedanken gemacht und sei mit einer psychotherapeutischen Behandlung einver- standen. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. März 2007 stellte der Beschwerdeführer die Aussagen seiner geschiedenen Ehe- frau zum Sachverhalt denn auch nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er darauf überhaupt Bezug nahm, stellte er sie als Bestätigung der ei- genen Wertungen dar, wobei er die gravierenden Konflikte beschöni- gend und ohne näher auf sie einzugehen als Probleme und Auseinan- dersetzungen bezeichnete, wie sie auch in andern Ehen vorkämen. Lediglich mit Bezug auf die Anzahl der gemeinsam in Tunesien ver- brachten Ferien widersprach er explizit seiner geschiedenen Ehefrau (drei Aufenthalte statt den "etwa" zwei Aufenthalten gemäss Aussage der geschiedenen Ehefrau). 6.2.4Auf Rechtsmittelebene ändert der Beschwerdeführer seine Argu- mentation und beanstandet, dass die Vorinstanz ausschliesslich auf die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau abgestellt habe. Sie sei la- bil, habe bereits in die Ehe psychische Probleme eingebracht, die sich in der Folge ohne sein Zutun verschärft hätten, und erhebe Vorwürfe, die mit den aktenkundigen Fakten und namentlich auch mit ihrem eige- nen Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien. Alles in allem seien ihre Aussagen nicht glaubwürdig; ihr Verhalten erwecke den Eindruck Se it e 10
C-28 8 7 /20 0 7 eines Racheaktes. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers überzeu- gen nicht. Nicht nur wirken sie nachgeschoben. Sie bleiben sowohl in Bezug auf die psychische Labilität als auch in Bezug auf das Objekt der fehlenden Glaubwürdigkeit ohne Substanz und stehen mit ihrer All- gemeinheit im auffälligen Gegensatz zu den lebensnahen und detail- lierten Aussagen der geschiedenen Ehefrau. Es trifft auch nicht zu, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die Aussa- gen der geschiedenen Ehefrau abstützen würde. Wie weiter oben dar- gelegt wurde, liegen von unbeteiligten Dritten stammende Beweisdo- kumente bei den Akten, welche die Aussagen der Ehefrau in wesentli- chen Punkten bestätigen. Bei unvoreingenommener Würdigung lassen sich schliesslich auch keine Widersprüche in den Aussagen der ge- schiedenen Ehefrau erkennen. Die starken Gegensätze und die emotionalen Inkonsequenzen, von denen die Beziehung nach Darstel- lung der geschiedenen Ehefrau gekennzeichnet war, entsprechen dem von ihr gezeichneten Bild eines komplexen und zwiespältigen Verhält- nisses, das die Ehegatten bis nach der Scheidung verband und das die geschiedene Ehefrau rückblickend als eigentliche Abhängigkeit be- wertete, von der sie sich erst im Herbst 2005 habe lösen können. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den negativen Aspekten der Beziehung, d.h den Problemen, die spätestens im Jahr 1998 mit aller Gewalt ausbrachen und von immer häufigeren, von ehelicher Gewalt geprägten Auseinandersetzungen und sporadischen Trennungen ge- kennzeichnet waren, verzichtet der Beschwerdeführer ganz. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Be- schwerdeführer aus den von ihm hervorgehobenen positiven Seiten der Beziehung nichts im Hinblick auf die Qualität der Ehe zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung ableiten. 6.3Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist ab- schliessend festzustellen, dass die Chronologie der Ereignisse eine natürliche Vermutung begründet, wonach die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war. Dem Beschwerdeführer ist nicht nur miss- lungen, diese natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen. Sie wird darüber hinaus durch die Aussagen der geschiedenen Ehe- frau gestützt, die in glaubwürdiger Weise eine grenzwertig pathologi- sche, von schweren Konflikten, Gewaltausbrüchen und emotionalen Abhängigkeiten geprägte Beziehung schilderte, von der sie sich defini- tiv erst nach der Scheidung lösen konnte. Indem der Beschwerdefüh- rer in der gemeinsamen Erklärung vom 14. März 2002 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behör- Se it e 11
C-28 8 7 /20 0 7 de über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die ma- teriellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtiger- klärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordent- lichen Umständen abzuweichen ist. Solche Umständen erblickt sie we- der in einer ansonsten drohenden Staatenlosigkeit noch in einer mögli- che Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer die hiesige Rechtsordnung beachtet, sich in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht nie etwas zu Schulden kommen liess und seit sechs Jahren eine feste Anstel- lung hat, wie er geltend macht, entspricht den allgemeinen Erwartun- gen an eine in der Schweiz wohnhafte Person. Solche Umstände sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, im Rahmen der Ermessenausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklä- rung zu rechtfertigen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Se it e 12
C-28 8 7 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (...) -die Vorinstanz (...) -das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 13
C-28 8 7 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14