Abt ei l un g II I C-28 7 5 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. G., vertreten durch Berufsbetreuer S., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenversicherung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-28 7 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der am 14. August 1961 geborene Beschwerdeführer deutscher Natio- nalität war von Herbst 1989 bis August 1993 als Lehrbeauftragter für Klavierimprovisation an der Jazzschule Luzern tätig (vgl. Formular E 207, act. 3 S. 2). Nach seiner Ausweisung aus der Schweiz (Datum un- bekannt) arbeitete der Beschwerdeführer als freischaffender Musikleh- rer in Deutschland (vgl. Fragebogen für den Versicherten [EU] vom 16. März 2004, unterzeichnet am 6. April 2004 [act. 19], sowie Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 3. Juni 2004, unterzeichnet am 11. Juni 2004 [act. 20]). Vom 15. September 1999 bis 9. November 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Selbst- und Fremdgefährdung un- ter dem Verdacht auf eine akute Psychose im Krankenhaus N., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums K., stationär behandelt, nachdem er eine ehemalige Klavier- schülerin belästigt hatte. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 11. November 1999 (act. 26) diagnostizierten die Dres. med. J._______ und U._______ eine wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0) und empfah- len die weiterführende Behandlung in einer Tagesklinik. Ein beim Land- gericht K._______ eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 13. März 2000 wegen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt (siehe Urteil des Landgerichts W._______ vom 5. Februar 2003, act. 33 S. 6). B. Nach Angaben der Dres. F._______ und P., Klinik für Forensi- sche Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L., wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2002 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Frei- heitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses L._______ untergebracht (vgl. Fachärztliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts vom 21. Fe- bruar 2003, act. 16 S. 2). Mit Urteil des Landgerichts W._______ vom 5. Februar 2003 (act. 33) wurde die Unterbringung des Beschwerde- führers in einem psychiatrischen Krankenhaus als Massregelvollzugs- behandlung nach § 63 des deutschen Strafgesetzbuchs angeordnet bzw. die Rechtmässigkeit der am 2. März 2002 erfolgten Massnahme erkannt (vgl. act. 33 S. 13). Das Gericht erachtete die objektiven Tatbe- stände des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuch- tem schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung als erfüllt, er- Se ite 2
C-28 7 5 /20 0 6 kannte jedoch den Beschwerdeführer als schuldunfähig im Zeitpunkt der Tatausführung, da dieser infolge einer Psychose aus dem schizo- phrenen Formenkereis unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen (vgl. act. 33 S. 11). C. Mit Gesuch vom 24. Juni 2003 (act. 1), eingegangen beim deutschen Versicherungsträger am 14. Oktober 2003, beantragte der Beschwer- deführer, vertreten durch seinen Betreuer S._______ (vgl. act. 2), eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizi- nischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) bestätigte mit Bericht vom 30. Juni 2004 (act. 22) und zu- gehörigem Exposé vom 30. Juni 2004 (act. 21) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 2. März 2002. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz gab er mit Bericht vom 22. Oktober 2004 (act. 29) an, be- reits ab 1999 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit von 20% bestanden. Er stützte sich dabei auf den von den Dres. F. und P._______ un- terzeichneten Bericht der Klinik für Forensische Psychiatrie des Kran- kenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ vom 21. Februar 2003 (act. 16) sowie auf zwei Berichte des Kranken- hauses N., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kli- nikums K., unterzeichnet am 11. November 1999 von den Dres. med. J._______ und U._______ (act. 26) bzw. am 7. Dezember 1999 von den Dres. med. J._______ und Y._______ (act. 27). D. Am 25. April 2005 legte die Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. T., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse, Ge- sundheitsamt K., vom 7. März 2000 (act. 43) sowie das Gut- achten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), vom 27. April 2002 Dr. med. O. vom medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Der Arzt äusserte sich mit Bericht vom 8. Mai 2005 (act. 46) dahingehend, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Versicherte zur Tatzeit nicht urteilsfähig gewesen sei; zur Arbeitsunfähigkeit würden sie dagegen kaum etwas aussagen. E. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen erachtete die Vorinstanz die Wartezeit am 15. September 1999 als eröffnet bei einem Grad der Ar- Se ite 3
C-28 7 5 /20 0 6 beitsunfähigkeit von 20% bzw. von 100% ab 2. März 2003 (vgl. act. 47). Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (act. 49) stellte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2002 und auf eine ganze Rente ab 1. September 2002 fest und ordnete sinngemäss die Sistierung der Ren- te seit Anspruchsbeginn an mit der Begründung, der Beschwerdefüh- rer befinde sich seit dem 2. März 2002 in Haft. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2005 (act. 50), der Post übergeben am 12. Juni 2005, Einspra- che erheben und sinngemäss beantragen, die Rente sei seit An- spruchsbeginn auszurichten, da zu keiner Zeit eine Inhaftierung, son- dern eine Unterbringungsmassnahme zur Behandlung der psychi- schen Erkrankung vorgelegen habe. Zum Beweis legte er eine Be- scheinigung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ vom 17. Mai 2004 betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik für Forensische Psychiatrie vor. Zudem reichte er zwei Berichte der Dres. F., R. und H., Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neuro- logie L., vom 11. Mai 2004 und vom 9. Februar 2005 betref- fend den Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ein. G. Mit Einspracheergänzung vom 8. Juni 2006 (act. 53) liess der Be- schwerdeführer mitteilen, er sei am 14. April 2006 aus dem Kranken- haus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin entlassen worden. Zum Beweis legte er auszugsweise den Beschluss des Landgerichts W._______ vom 5. April 2006 vor, wonach die weite- re Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus aus dem Urteil des Landgerichts W._______ vom 5. Februar 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde. H. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2006 (act. 56) hiess die Vor- instanz die Einsprache teilweise gut und verfügte die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2006 (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2006, act. 55). I. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2006 liess der Be- schwerdeführer, wiederum vertreten durch S._______, mit Eingabe vom 22. August 2006, der Post übergeben am 23. August 2006, bei der Se ite 4
C-28 7 5 /20 0 6 Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Be- schwerde erheben und vorbringen, zumindest ab 5. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft, sondern in Heilbehandlung untergebracht gewesen. Neu liess er eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt L._______ vom 19. November 2004 einreichen. J. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess. K. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 wurde den Parteien die Zusam- mensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Die an den Vertre- ter des Beschwerdeführers adressierte Verfügung wurde dem Bundes- verwaltungsgericht am 30. März 2007 mit dem Vermerk "nicht abge- holt" retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs- gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Se ite 5
C-28 7 5 /20 0 6 Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter- esse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti- miert. 1.4Die am 23. August 2006 der Post übergebene Beschwerde wurde fristgerecht gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 60 ATSG einge- reicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge- rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Ein- spracheentscheid vom 11. August 2006 zu Recht die Ausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. April 2006 und nicht, wie vom Beschwerde- führer mit Beschwerde vom 22. August 2006 implizit beantragt, mit Wirkung ab 1. Juni 2002 verfügt hat. Gemäss Lehre und Rechtspre- chung umfasst der Streitgegenstand das durch die Verfügung geregel- te Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (ALFRED Se ite 6
C-28 7 5 /20 0 6 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403). Gemäss der Dispositi- onsmaxime, welche im Verfahren auf Gesuch hin grundsätzlich zur An- wendung kommt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 103, 104), wird der Streitgegenstand durch die Parteibegehren defi- niert (a.a.O. Rz. 403, 405). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wur- de die Sistierung der Rente, nicht jedoch die Höhe des Anspruchs oder der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns angefochten. Das Begehren des Beschwerdeführers lautet sinngemäss auf Auszahlung der Rente, wie sie von der Vorinstanz berechnet worden ist, ab 1. Juni 2002. Der Anspruchsbeginn und die Höhe der Rente werden somit vom Streitge- genstand nicht umfasst. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern darf (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 405). Da bereits im Einspracheverfahren weder der Beginn des Anspruchs noch dessen Höhe vom Beschwerdeführer bestritten wurde, würde eine Überprüfung dieser Punkte durch das Bundesver- waltungsgericht den Streitgegenstand qualitativ verändern. Dieser um- fasst somit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Rentensistie- rung ab 1. Juni 2002. Der mit Beschwerde vom 22. August 2006 vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer sei zumindest ab 5. Februar 2003 nicht mehr in Haft, sondern zur Heilbehandlung untergebracht gewesen, wird vorlie- gend als Eventualantrag behandelt. Der Streitgegenstand wird somit durch dieses Vorbringen nicht berührt. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Se ite 7
C-28 7 5 /20 0 6 4.2.1Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa- tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom- men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand- lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver- ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 strittig ist (vgl. E. 3 vorstehend), sind bis zum 31. De- zember 2002 die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) mass- geblich. Ab 1. Januar 2003 sind zusätzlich die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. 4.2.3Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Somit ist für den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt die seit dem 1. Januar 2004 gül- tige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkraft- Se ite 8
C-28 7 5 /20 0 6 treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 5. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die Rente ab 1. Juni 2002 zu sistieren, im Einspracheentscheid vom 11. August 2006 folgender- massen: Aufgrund einer ausgesprochenen Haftstrafe im Sinne eines angeordneten Massnahmevollzugs in einer psychiatrischen Anstalt ab dem 2. März 2002 habe sie gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG in Verbin- dung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Ren- tensistierung bei angeordnetem Massnahmevollzug die zugesproche- nen Leistungen nicht ausbezahlt. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Ok- tober 2006 ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, für die Ren- tensistierung im Falle eines über die Dauer der ausgesprochenen Strafe hinausgehenden oder ohne eine solche angeordneten Mass- nahmevollzugs genüge es gemäss Urteil des EVG vom 30. Juni 1997 in Sachen D. W., dass die Sozialgefährlichkeit des Betroffenen die Massnahme notwendig mache. 5.1Im Folgenden ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz allenfalls berechtigt war, die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu sis- tieren. Da zu diesem Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft stand, sind die Bestimmungen des IVG in der im betreffenden Zeitraum gültig gewesenen Fassung heranzuziehen. Das IVG in seiner bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung enthält jedoch keine Be- stimmung betreffend die Sistierung von Geldleistungen. Nach einer äl- teren Rechtsprechung bildete die Inhaftierung oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 41 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002). Da im Straf- oder Massnahmevollzug normalerweise keine Erwerbstä- tigkeit ausgeübt werde, gelte der Versicherte als beruflich nicht aktiv, so dass der festgelegte Invaliditätsgrad auf seinen Status nicht mehr zutreffe (BGE 133 V 1 E. 3.1, BGE 113 V 273 E. 1). Mit BGE 113 V 273 wurde diese Rechtsprechung geändert, indem der Freiheitsentzug nicht mehr Anlass für den Entzug der Rente, sondern lediglich für de- ren Sistierung während der Zeit des Freiheitsentzugs bilden sollte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtfertigte die Zulässigkeit der Rentensistierung mit der Überlegung, dass die Allgemeinheit den Le- bensunterhalt einer sich im Freiheitsentzug befindenden Person finan- ziere und Letztere daher keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Durch- Se ite 9
C-28 7 5 /20 0 6 führung der Strafe oder Massnahme ziehen solle. Zudem verliere in der Regel auch der nicht invalide Gefangene seine Einkünfte (BGE 113 V 273 E. 2b). Nebst dem Hinweis auf verschiedene internationale Abkommen, deren Normen jedoch nicht direkt anwendbar seien, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch Art. 43 des Bundesge- setzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (AS 1949 1671, in Kraft bis 31. Dezember 1993, nachfolgend: aMVG) als Grund- lage für die Rentensistierung an (BGE 113 273 E. 2b am Ende). Art. 43 aMVG (AS 1949 1671 1686, in der im Zeitpunkt des zitierten Leitent- scheids BGE 113 V 273 redaktionell angepassten Fassung [vgl. AS 1964 253 263]) hatte folgenden Wortlaut : "Die Auszahlung des Krankengeldes oder der Rente kann eingestellt wer- den, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe verbüsst oder gerichtlich in eine Verwahrungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird. Hat er Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentensanspruch zuste- hen würde, so sind ihnen Krankengeld und Rente während der Internie- rungszeit ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leis- tung in Not geraten würden." Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Haft (oder jede andere von einer Strafbehörde angeordnete Form des Freiheitsentzugs, einschliesslich des Aufenthalts in einer Arbeitserzie- hungsanstalt) von nun an Anlass zur Sistierung – und nicht mehr zur Revision – des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bilde (BGE 113 V 273 E. 2c). Das Gericht erachtete es als wünschens- wert, dass die Frage auf dem Gesetzesweg beantwortet werde, bei- spielsweise im Rahmen des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (BGE 113 V 273 E. 2e). Der Appell ans Par- lament lässt den Schluss zu, dass die fehlende Regelung der Renten- sistierung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als Gesetzeslü- cke interpretiert wurde und es sich einer analogen Anwendung von Art. 43 aMVG in anderen Sozialversicherungszweigen nicht grundsätz- lich verschliessen wollte. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Mili- tärversicherung (MVG, SR 833.1) am 1. Januar 1994 wurde Art. 43 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversi- cherung als Art. 13 in das MVG übernommen. Art. 13 Abs. 1 MVG (in der bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) lautete: "Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 oder 100 bis des Schweize- rischen Strafgesetzbuches verbüsst." Se it e 10
C-28 7 5 /20 0 6 Durch den Erlass des ATSG wurde die erwähnte Praxis des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts (vgl. auch BGE 116 V 323) gesetzlich verankert. Dabei wurde mit Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht eine neue Rechtslage geschaffen, sondern eine gefestigte Rechtsprechung nach dem Vorbild von Art. 13 MVG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. De- zember 2002 gültig gewesenen Fassung) ins Gesetz überführt. Der der Rentensistierung zugrundeliegende Gedanke, wonach der Er- werbsersatzcharakter der Rente das Ruhen des Anspruchs zur Folge haben müsse, solange die versicherte Person nicht erwerbstätig sein könne, hat bereits in den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (Parlamentari- sche Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4523, hier 4566) Eingang gefunden. Der Antrag der nationalrätlichen Kommission laute- te: "Art. 27 Abs. 4Befindet sich der Versicherte im Straf- oder Massnahme- vollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter mit Ausnahme derjenigen für Ansprüche der Angehörigen im Sinne von Absatz 2 bis ganz oder teilweise eingestellt werden." Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sowohl die Rechtsprechung als auch die Materialien zum ATSG eindeutige Hin- weise enthalten, wonach die Sistierung einer Invalidenrente im Grund- satz bereits vor der positivrechtlichen Verankerung im ATSG als recht- mässige Praxis anerkannt wurde, zumal die vorhergehende Recht- sprechung im Fall des Straf- oder Massnahmevollzugs der versicher- ten Person von der Revidierbarkeit der Rente und damit vom Unter- gang des Anspruchs ausgegangen war. 5.2Nachdem feststeht, dass die Sistierung der Invalidenrente im Grundsatz auch vor Inkrafttreten des ATSG statthaft war, bleibt festzu- stellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychi- atrischen Krankenhaus der Bundesrepublik Deutschland dem Straf- oder Massnahmevollzug des schweizerischen Strafrechts entspricht. Dabei sind zwei Phasen der Unterbringung zu unterscheiden: 5.2.1Vom 2. März 2002 bis zur Gerichtsverhandlung am 4./5. Februar 2003 war der Beschwerdeführer nach § 126a Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO-DE) in der Klinik für Forensi- sche Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ untergebracht. § 126 StPO-DE lautet: Se it e 11
C-28 7 5 /20 0 6 "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminder- ten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ei- ner Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer die- ser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4,§§ 117 bis 119, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesge- richt prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung wei- terhin vorliegen. (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligenUnterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Ge- richt im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Be- vollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben." Gemäss § 126a Abs. 1 StPO-DE ist die Unterbringung durch das Ge- richt anzuordnen. Aus den Akten geht hervor, dass die Massnahme von der Staatsanwaltschaft W._______ beim Gericht beantragt worden war (vgl. Fachärztliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts vom 21. Februar 2003, act. 16 S. 2 oben). Somit ist die vom Eidgenös- sischen Versicherungsgericht statuierte Voraussetzung, dass der Frei- heitsentzug von einer Strafbehörde angeordnet sein muss (vgl. vorste- hende E. 5.1), erfüllt. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei dieser Massnahme um Sicherheitshaft oder, wie vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht (vgl. act. 15), um Untersuchungshaft gehandelt hat, zu- mal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Untersu- chungshaft von einer gewissen Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehör- de angeordneten Freiheitsentzugs (Urteil 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1; a. M. jedoch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 79). Für die Sistierung der Rente im fraglichen Zeitraum war die Tatsache ausreichend, dass der Beschwerdeführer sich auf Anordnung einer Strafbehörde im Straf- oder Massnahmevoll- zug befand. Dass die einstweilige Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus eine strafrechtliche Massnahme darstellt, geht aus § 126 a StPO-DE sowie aus dessen systematischer Stellung im Erlass ("Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme") unmittel- Se it e 12
C-28 7 5 /20 0 6 bar hervor. Für den Zeitraum vom 2. März 2002 bis 5. Februar 2003 ist somit von einem strafrechtlich angeordneten Freiheitsentzug auszuge- hen. 5.2.2Mit Urteil des Landgerichts W._______ vom 5. Februar 2003 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatri- schen Krankenhaus gestützt auf § 63 des deutschen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: StGB-DE) angeordnet, nachdem er verschiedene Delik- te begangen hatte, im Zeitpunkt der Begehung der Tat jedoch für schuldunfähig erkannt worden war. § 63 StGB-DE lautet: "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist." Die Unterbringung entspricht somit einer Massnahme im Sinn von Art. 43 des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (in der hier massgeblichen Fassung vom 18. März 1971, in Kraft vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 2006). Die Vorausset- zung der Rechtsprechung, wonach ein von einer strafrechtlichen Be- hörde angeordneter Freiheitsentzug vorliegen muss, ist somit auch in der zweiten Phase der Unterbringung erfüllt. Der Einwand des Be- schwerdeführers, es habe zu keiner Zeit eine Inhaftierung vorgelegen, zumindest aber ab dem 5. Februar 2003 nicht mehr, ist daher unbe- achtlich. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer auch ab dem 5. Februar 2003 auf Anordnung einer Strafbehörde im Massnah- mevollzug befunden hat. 5.3Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass vorliegend die Sistierung der Rente für den Zeitraum vom 2. März 2002 bis 31. Dezember 2002 auf die konstante höchstrichterliche Rechtsprechung und ab 1. Januar 2003 auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gestützt werden kann. Die Voraussetzungen für die Sistierung der Rente waren bis zum Zeit- punkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug erfüllt. Die Vorinstanz war daher im Ergebnis grundsätzlich befugt, die Sistie- rung der Rente anzuordnen. 5.4Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten hat, indem sie die Rente sistiert hat, obwohl Art. 21 Abs. 5 ATSG als Kann-Bestimmung abgefasst ist. Nach der Lehre lässt die- Se it e 13
C-28 7 5 /20 0 6 ser Wortlaut zu, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wie beispielsweise beim Vollzug in Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 78, wobei dieser Autor die Untersuchungs- und Sicherheits- haft als von der Norm des Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht erfasst betrachtet [a.a.O. Rz 79], während das Bundesgericht ein qualifiziertes Schwei- gen bezüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft verneint [BGE 133 V 1 E. 4.3]). Somit ist für diese Frage massgeblich, ob die Art des Voll- zugs eine Erwerbstätigkeit erlaubt (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4). Im vorliegenden Fall war eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowohl durch die am 2. März 2002 erfolgte Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ als auch durch den regulären Vollzug in der gleichen Insti- tution vom 5. Februar 2003 bis zur Entlassung am 14. April 2006 aus- geschlossen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sistierung der Rente trotz der als Kann-Vorschrift abgefassten Be- stimmung des Art. 21 Abs. 5 ATSG, dessen Auslegung nach dem in E. 5.1 Gesagten auch für die Zeit vom 2. März 2002 bis 31. Dezember 2002 gelten kann, angeordnet hat. Demnach sind der Haupt- und der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 5.5In teilweiser Gutheissung der Einsprache hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme der Entlassung des Beschwerdeführers am 14. April 2006 die Wiederausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. April 2006 verfügt. Nach der Lehre ist die Rente, welche infolge strafrechtlichen Freiheitsentzugs sistiert worden ist, nach dem Ende des Vollzugs für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, auszurichten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 77 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat somit das Wiederaufleben des Ren- tenanspruchs zu Recht auf den 1. April 2006 festgesetzt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. Se it e 14
C-28 7 5 /20 0 6 7. 7.1Das Verfahren ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG bzw. mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSusanne Genner Se it e 15
C-28 7 5 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16