B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2863/2011

U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

J. A., (wohnhaft in Tschechien), vertreten durch: H. A.-B., Z., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2011.

C-2863/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. J. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1947, ist tschechische Staatsangehörige, arbeitete und lebte seit September 1968 in der Schweiz und verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 1998 (wieder) nach Tschechien (act. SAK/1, 9, 21, 26.3). Die Versicherte hat zusammen mit dem Schweizer H. A.-B. – mit dem sie seit 1986 verheiratet ist und von dem sie mittlerweile getrennt lebt –, eine gemeinsame Tochter (K. A.), die im Jahr der zivilrechtlichen Trauung geboren wurde (act. SAK/9, 21). J. A. war in der Zeit von 1968 bis 1997 (mit Unterbrüchen) bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert (act. SAK/21-23). B. B.a Am 31. Januar 1999 teilte J. A._______ der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) mit, dass sie seit dem 28. Februar 1998 mit ihrer Tochter in ihrer ursprünglichen Heimat Tschechien wohne, ihr Ehegatte jedoch weiterhin seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Sie wolle der freiwilligen Versicherung AHV/IV beitreten und bat um Zusendung der nötigen Anmeldeunterlagen (act. SAK/3). In der Folge wurde sie rückwirkend per März 1998 in der freiwilligen Versicherung AHV/IV aufgenommen (Aufnahmebestätigung nicht aktenkundig; vgl. act. SAK/22). B.b Am 12. März 2009 traf bei der SAK das von der Versicherten am 10. Februar 2009 ausgefüllte amtliche Formular (“Rücktrittserklärung“) ein, mit welchem diese den Rücktritt von der freiwilligen Versicherung mit- teilte (act. SAK/5.1). B.c Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 [datiert mit 6. April 2009, durch Datumsstempel vom 11. Juni 2009 ersetzt] bestätigte die SAK der Ver- sicherten den Rücktritt von der freiwilligen Versicherung per 10. Februar 2009 und das Ende der Mitgliedschaft per 31. März 2009 (act. SAK/5). C. C.a Mit Posteingang am 12. Januar 2009 erhielt die SAK eine in tschechischer Sprache abgefasste Anmeldung für den Vorbezug der Altersrente und mit dem Wunsch der Versicherten, dass die monatliche Rente ab 1. April 2009 auszuzahlen sei (act. SAK/15).

C-2863/2011 Seite 3 C.b Am 9. April 2009 teilte das Ehepaar A._______ der SAK schriftlich mit, dass die Anmeldung “Frühpensionierung von J. A.“ zu annullieren sei (act. SAK/19; vgl. auch act. SAK/21). C.c Am 3. Januar 2011 sandte das Ehepaar A. den “Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung“ an die SAK [das Antragsformular ist nicht aktenkundig] und bat um Mitteilung einer Rentenberechnung für die Varianten „verheiratet-getrennt(gerichtlich) und geschieden“ (act. SAK/25). C.d Am 15. Februar 2011 meldete sich die Versicherte bei der SAK zum Bezug einer ordentlichen Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. SAK/26). C.e Mit Verfügung vom 2. März 2011 (act. 35 f.) sprach ihr die SAK mit Wirkung ab dem 1. April 2011 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'418.- zu. Diese wurde aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren und 6 Monaten und einem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen von Fr. 30'624.- (Rentenskala 41) festgelegt. Zudem wurde die seit 1997 dem rentenanspruchsberechtigten Ehemann zugerechnete Kinderrente gesplittet, sodass der Versicherten – zusätzlich zur ordentlichen Altersrente – eine monatliche Kinderrente von Fr. 567.- zugesprochen wurde (act. SAK 27 ff.). C.f Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. April 2011 frist- gerecht Einsprache und beantragte, dass richtigerweise auch das Jahr 1968 zur „Auffüllung“ herangezogen werden müsste. Zudem seien mindestens die Jahre 1987, 1988 sowie 1997 mit dem Beitragscode 2 (für Ehejahre) zu versehen. Die Bedeutung der Erziehungszeiten für die Jahre 1997 und 1998 sei aus dem Merkblatt nicht ersichtlich. Da dem Ehemann das Einkommen im Pensionsjahr 1997 nicht angerechnet werden könne, jedoch dafür AHV-Beiträge entrichtet worden seien, sei dieses Einkommen auf die Versicherte zu übertragen. Auch seien die Ver- sicherte und ihr Ehegatte bereit, für die übrigen 9 Monate im Jahr 2009 sowie für das gesamte Jahr 2010 Freiwilligenbeiträge nachzuzahlen, um die Anzahl der anzurechnenden Beitragsjahre zu erhöhen (act. SAK/42). C.g Mit Verfügung vom 29. April 2011 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Zusatzjahre (Beitragscode 4) zur Auffüllung von Beitragslücken nur dann zu gewähren seien, wenn Ver- sicherte ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten oder die schweizerische

C-2863/2011 Seite 4 Nationalität besässen. Die Versicherte erfülle lediglich für das Jahr 1970 eine dieser zwei Bedingungen – nämlich die Begründung eines zivilrecht- lichen Wohnsitzes in der Schweiz. Für das Jahr 1968 seien keine der ge- nannten Voraussetzungen gegeben. Da die Versicherte in den Jahren 1987/88 eigene Beiträge in die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet habe, komme der Beitragscode 1 (für Beiträge) zur Anwendung. Für 1997 sei eine halbe Erziehungsgut- schrift (Beitragscode 5) angerechnet worden, die Vorrang auf Heirats- zeiten habe; an der Rentenfestsetzung würde dies jedoch nichts ändern, weil ohnehin 12 Monate anzurechnen seien. Die Überschreibung der Ein- kommen [des Ehemannes] wie auch das Splitting im Jahr seines Renten- beginns sei nicht möglich, weil dazu die gesetzliche Grundlage fehle. Aus gleichem Grund sei auch die Nachzahlung von AHV-Beiträgen ausge- schlossen (act. SAK/43). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte sinngemäss,

  1. dass zu überprüfen sei, weshalb ihr kein Formular betreffend die Ein- kommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge für April bis Dezember 2009 sowie für das Jahr 2010 zugesandt worden sei und,
  2. ob sie (ohne ihr Wissen) aus der AHV/IV-Versicherung ausgeschieden sei.
  3. Des Weiteren ersuche sie darum, die Zeit vom 1. April 2009 bis
  4. Dezember 2010 als „Zusatzjahre“ zur Auffüllung von Beitragsjahren anzu- rechnen. Als Beschwerdebeilage und Nachweis eines 50-prozentigen Beschäftigungsgrades für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 legte sie eine in deutscher Sprache verfasste Arbeitsbestätigung des Unternehmens „C.“ in Y. (Tschechien), datiert vom
  5. Mai 2011, bei (act. 1, Beilage 2). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 (act. 5) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Be- schwerdeführerin am 10. Februar 2009 die Rücktrittserklärung ausgefüllt und unterzeichnet habe. Folgedessen sei die Mitgliedschaft bei der frei- willigen AHV/IV am 31. März 2009 beendet worden (act. SAK/5.1). Dies erkläre, weshalb nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Daten be- treffend die Beitragserhebung ab April 2009 und für das Jahr 2010 einge-

C-2863/2011 Seite 5 fordert worden seien. Am 12. Januar 2009 sei bei der SAK eine An- meldung für einen um 2 Jahre vorgezogenen Rentenbezug - mit bean- tragtem Rentenbeginn am 1. April 2009 – eingegangen. Am 9. April 2009 sei die Anmeldung von beiden Eheleuten wieder annulliert worden (act. SAK/19). Das Ehepaar habe mit Schreiben vom 9. April 2009 mitgeteilt [vgl. act. SAK/26], dass schlussendlich ein regulärer Rentenbeginn ab

  1. April 2011 gewünscht werde. Das im Januar 2009 eingeleitete Renten- verfahren sei deshalb vorübergehend eingestellt worden. Mit der zweiten Eingabe vom 15. Februar 2011 habe die SAK der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente ab Vollendung ihres 64. Lebensjahres zu- sprechen können. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Anrech- nung fehlender Beitragsjahre, wie dies Art. 52d AHVV für Beitragslücken vor dem 1. Januar 1979 vorsehe, sei nicht möglich, weil der fragliche Zeitabschnitt von 2009 bis 2010 nach diesem Datum liege. D.c Mit nachträglicher Eingabe vom 11. Juli 2011 beantragte der bevoll- mächtigte Ehegatte (nachfolgend: Parteivertreter; act. 4, Beilage 2), dass auch das Jahr 1968 als „Zusatzjahr“ zur Auffüllung von Beitragsjahren zu berücksichtigen sei. Zur Begründung gab er an, dass bekanntlich zu dieser Zeit in der damaligen Tschechoslowakei schwierige wirtschaftliche sowie politische Umstände (mit russischem Militäreinmarsch) herrschten und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder praktisch zur Flucht ge- zwungen worden seien, um in der Schweiz einen Wohnsitz und Arbeit zu finden (act. 4). D.d In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2011 bestätigte die SAK, dass sie für das Jahr 1968 bereits 3 Beitragsmonate bei der Rentenberechnung berücksichtigt habe (act. SAK/48). Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Zusprechung von weiteren 9 Monaten – wie dies Art. 52d AHVV für bestimmte Fälle vorsehe – sei in diesem Fall hier nicht möglich. Fehlende Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1979 könnten nur unter der Bedingung angerechnet werden, dass die betreffende Person nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen sei oder sich hätte versichern können. Da die Beschwerdeführerin im frag- lichen Zeitabschnitt weder in der Schweiz wohnhaft gewesen sei noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besessen habe, könne die SAK keine weiteren Beitragsmonate anrechnen. Hingegen sei es für das Jahr 1970 möglich gewesen, 12 Zusatzmonate zu gewähren, weil die Be- schwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die Vor- instanz beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde (act. 8).

C-2863/2011 Seite 6 D.e Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 wurde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der ge- setzten Frist (19. Oktober 2011) eingereicht hatte. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 10). D.f Mit Brief vom 12. Dezember 2011 (act. 11) reichte die Beschwerde- führerin diverse Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Als Grund für die verspätete Eingabe wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin mit Erhalt der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 fälschlicherweise von einer Abweisung der Beschwerde ausge- gangen sei. Beanstandet wurde, dass zwar die Beschwerdeführerin, nicht aber ihr Vertreter die „Replik der Vorinstanz“ erhalten habe. Fraglich sei, weshalb im Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 2. März 2011 (act. 11, Beilage 1) für das Jahr 1997 zwar 12 Monate als Erziehungszeit ange- rechnet worden seien, jedoch die Einkommensspalte von der Vorinstanz unberücksichtigt (leer) geblieben sei, zumal der Ehegatte bis 31. August 1997 gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung erwerbstätig gewesen sei (act. 11, Beilage 2). Die Beschwerdeführerin verstehe auch nicht, wes- halb im Beitragsjahr 1998 von der Vorinstanz zwei Monate als Erziehungszeit und 10 Monate als Beiträge angerechnet worden seien. Um einen Verlust bzw. die Nichtanrechnung von Beitragsjahren zu ver- meiden, seien die Eheleute der Ansicht gewesen, dass sie mit Widerruf der Anmeldung für einen um 2 Jahre vorgezogenen Rentenbezug die Bei- träge zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV fortgesetzt entrichten könnten (act. 11, Beilage 3). D.g Die Vorinstanz teilte am 19. Dezember 2011 mit, dass mit dem Wider- ruf der vorzeitigen Rentenzahlung (act. 13.1) es nicht möglich gewesen sei, den am 10. Februar 2009 beantragten Rücktritt aus der freiwilligen AHV aufzuheben. Ebenso sei ein Wiederbeitritt der Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 aufgrund des Wohnsitzes in einem EU-Land ausge- schlossen gewesen. Da die Berechnungsgrundlagen der Rente von Frau A._______ anhand dieser Tatsachen nicht korrigiert werden könnten, be- antrage die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Rentenverfügung (act. 13). D.h Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 schriftlich zur Kenntnis gebracht und der Schriften- wechsel abgeschlossen (act. 14).

C-2863/2011 Seite 7 D.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Januar 2012 reichte der Ver- treter der Beschwerdeführerin eine handschriftliche Aufstellung der AHV- Beiträge für die Jahre 1998 (Fr. 315.-), 1999 (Fr. 378.-) und 2000 (Fr. 378.-) ein. Diese AHV-Beiträge seien von ihm für seine Ehegattin geleistet worden seien, wie auch die in Kopie angeführte Zahlungsquittung vom 16. März 2000 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'071.- belegen solle. (act. 15, 15, Beilage 1). D.j Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die einge- reichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid vom 29. April 2011 (act. SAK/43) berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Am 30. Dezember 2009 hat sie den die Beschwerde unterzeichnenden Ehemann mit ihrer Vertretung beauftragt (act. 4, Beilage 2).

C-2863/2011 Seite 8 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver- sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommens- rechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).

C-2863/2011 Seite 9 Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete im Sinne eines Verfahrens- mangels, dass die Vorinstanz nicht ihren Aufklärungs- und Beratungs- pflichten nachgekommen sei, weil sie der Beschwerdeführerin weder die entsprechenden Formulare zur Ermittlung und Festsetzung der Beiträge für die Monate April bis Dezember 2009 sowie für das Jahr 2010 zuge- sandt habe, noch ihr mitgeteilt worden sei, dass sie allenfalls aus der AHV/IV-Versicherung ausgeschieden sei (vgl. Bst. D.a). 3.1.1 Gemäss Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) sind die Ver- sicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver- sicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche) Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungs- träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nach- forschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Ange- hörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu er- folgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informations- broschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses

C-2863/2011 Seite 10 entsprechende Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender An- lass zur Information gegeben sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnitt- lichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar wird, dass die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag. Bereits wenn sich Anhalts- punkte für einen Beratungsbedarf ergeben, drängen sich weitere Ab- klärungen auf, und es ist eine Beratung ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger in der Folge einen entsprechenden Bedarf fest- stellt, wobei der grundsätzlichen Komplexität des Sozialversicherungs- rechts Rechnung zu tragen ist. Es kann hingegen nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden. Ein solches Vorgehen würde jedem Bemühen um eine rationelle und bürgerfreundliche Verwaltungstätigkeit zuwiderlaufen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche wie etwa betreffend Beitragspflicht und Bei- tragsbezug im Hinblick auf die Altersrente der AHV. Aus Art. 27 ATSG kann weiter insbesondere nicht abgeleitet werden, dass der versicherten Person vorgängig zu einer ablehnenden Verfügung Gelegenheit zur Änderung der angetroffenen Situation einzuräumen ist, wenn die bis- herigen Verhältnisse auf das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung schliessen lassen (vgl. BGE 131 V 472 E. 4, BGE 133 V 249 E. 7.2 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2 f.; UELI KIESER, ATSG, Rz. 16 ff. zu Art. 27, je mit weiteren Hinweisen). Keine Be- ratungspflicht besteht auch mit Blick auf Verhaltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind, namentlich ein Verzicht auf eine Leistung, um eine andere Leistung beanspruchen zu können (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: UELI KIESER, ATSG], Rz. 220 zu Art. 27 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 10 E. 4). Inhaltlich umfasst die Auskunft oder Beratung diejenigen Tatsachen, welche die aufklärungsbedürftige Person kennen muss, um ihre Rechte und Pflichten richtig wahrnehmen zu können, nicht aber allgemeine

C-2863/2011 Seite 11 Rechtsfragen. Die Beratungspflicht erstreckt sich aber nicht nur auf die massgebenden Umstände tatsächlicher Art, sondern betrifft auch die- jenigen rechtlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3 m.w.H.). Im Wesentlichen geht es insbesondere darum, die versicherte Person nicht ins offene Messer laufen zu lassen, wenn für die Verwaltung konkret und ohne weitere Abklärungen er- sichtlich ist, dass der um Leistungen Nachsuchende im Begriffe ist, eine Disposition zu treffen, welche für ihn nachteilig ist (vgl. ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialver- sicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechts- tagung 2006, St. Gallen 2006, S. 26.). Die Beratung schliesst ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leistungsbean- spruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Ver- minderung oder Aufhebung der Leistung. Inhalt der Beratungspflicht kann insbesondere sein, darüber zu informieren, dass weitere Leistungen beansprucht werden können, oder auf die Möglichkeiten hinzuweisen, Vorschusszahlungen zu verlangen oder eine Fristerstreckung zu bean- tragen (vgl. UELI KIESER, ATSG, Rz. 22 f. zu Art. 27). 3.1.2 Zu den Rechtswirkungen des Rücktritts aus der freiwilligen Ver- sicherung: Der erklärte Rücktritt bei der freiwilligen Versicherung wird am Ende des laufenden Quartals gemäss den gesetzlichen Bestimmungen rechtswirksam (vgl. Art. 12 VFV; Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] und des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV], gültig seit 1. Januar 2008, Rz. 3005). Die Ver- sicherten sind verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Bei- träge zu entrichten. Nötigenfalls fordert die Ausgleichskasse zu deren Be- zahlung auf. Sind Personen von der freiwilligen Versicherung zurückge- treten, können sie nur wieder beitreten, wenn sie nach dem Gesetz noch die Möglichkeit dazu haben (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] und des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen [BSV], gültig seit 1. Januar 2008, Rz. 3005, 3007). 3.1.3 Ein erneutes Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung bedingt, dass die betroffene Person die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA besitzt, nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnt, nicht gemäss Art. 1a AHVG versichert ist und unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligato-

C-2863/2011 Seite 12 rischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen sein muss (Art. 2 AHVG; Wegleitung zur frei- willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 2001). 3.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, ob sie (ohne ihr Wissen) aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden sei (vgl. Bst. D.a). Damit gibt sie zu verstehen, dass sie nicht über die recht- lichen Folgen ihres Rücktritts aus der freiwilligen Versicherung informiert worden und von einer nicht beendeten Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung ausgegangen sei, da sie keine Information der Vorinstanz über ihr Ausscheiden erhalten habe. Die Beschwerdeführerin erklärte am 10. Februar 2009 auf einem vorgedruckten Formular für Rücktrittserklärungen der SAK ihren Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung und bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer Willenserklärung (vgl. Bst. B.b). Unter ausdrücklichem Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (AHVG, VFV) und die dargelegten Folgen der Rücktrittserklärung auf dem erwähnten amt- lichen Formular wurde der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass ihr Rücktritt auf Ende des laufenden Quartals wirksam werde, die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet seien und der An- spruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten aus geleisteten Beiträgen gewahrt bleibe (act. SAK/5, Beilage 1). Einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der SAK betreffend den Eingang der Rücktrittserklärung be- darf es für die rechtliche Entfaltung des Rücktritts nicht. Der Beschwerde- führerin waren somit die rechtlichen Folgen ihres Rücktritts und damit die Beendigung der Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung per 31. März 2009 bekannt (vgl. E. 3.1.2 mit Hinweis zu den Folgen des Rück- tritts). Eine diesbezügliche zusätzliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht seitens der Vorinstanz erübrigte sich somit. 3.1.5 Den vorliegenden Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung der Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zur Beendigung der Mitgliedschaft am 31. März 2009 die Rücktrittserklärung der Beschwerdeführerin berücksichtigt und damit zur Kenntnis genommen hatte (act. 11, Beilage 5). Zudem sandte der Parteivertreter selbst die erwähnte Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2009 mit Brief vom 12. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungs- gericht, in der explizit die Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2009 [für die verbleibenden Monate bis zum Ausscheiden aus der freiwilligen Versicherung] – verfügt wurden (vgl. Bst. D.f; act. 11, Beilage

C-2863/2011 Seite 13 5). Nicht zuletzt ist dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 zu entnehmen, dass mit der am 16. November 2009 erfolgten Zahlung der noch geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 580.40 (Bei- träge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gemäss Ver- fügung vom 13. Oktober 2009) keine weiteren Ausstände vorhanden sind und der Kontostand somit ausgeglichen wurde (act. 16). Aufgrund der Aussage („Für eine Erhöhung der Beitragsjahre wären ich und mein Mann bereit, die Freiwilligenbeiträge Rest 2009 und ganzes Jahr 2010 nachzuzahlen.“) im Schreiben vom 10. April 2011 (act. SAK/42) ist zudem zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin wohl Kenntnis über ihr Aus- scheiden aus der freiwilligen Versicherung hatte. 3.1.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund des zuvor Ge- sagten die Beschwerdeführerin aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Eine Pflichtver- letzung der Vorinstanz im Sinne einer allgemeinen Aufklärungs- oder individuellen Beratungspflicht ist nicht zu erblicken, da die Beschwerde- führerin vorgängig rechtsgenüglich aufgeklärt wurde, sie selbst – als handlungsfähige Person (Art. 12 und 13 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907, SR 210) für ihr Handeln (Rücktrittser- klärung) verantwortlich ist, und die Zusendung der angeblich nicht er- haltenen Bestätigung ihres Rücktritts nichts an der Beendigung der Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung ändern würde. 3.2 Im Folgenden ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz nach dem Eintreffen des Schreibens vom 9. April 2009 (act. SAK 19), das den Verzicht zum Vorbezug einer Altersrente der AHV ab 1. April 2009 zum Inhalt hat, auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung schliessen musste. Dazu kann analog auf die Praxis zum Irrtum im Vertragsrecht zurückgegriffen werden. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Vertrag [im vorliegenden Fall die Beendigung eines Vertrages] für jene Partei unver- bindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR], SR 220). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage

C-2863/2011 Seite 14 des Vertrages betrachtet werden konnte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Grund- lagenirrtum). Als Rechtsfolge des Irrtums sieht das Gesetz die einseitige Unverbindlichkeit vor (vgl. dazu SCHMIDLIN, Berner Kommentar, N. 105 ff. zu Art. 23/24 OR). Art. 25 OR schränkt die Möglichkeit einer Partei, sich auf den Irrtum zu berufen, insofern ein, als sie als unstatthaft bezeichnet wird, wenn sie Treu und Glauben widerspricht (Abs. 1). Der Tatbestand wird sodann in Absatz 2 dahin konkretisiert, dass der Irrende den Vertrag so gelten lassen muss, wie er ihn verstanden hat, wenn sich die Gegen- partei dazu bereit erklärt (vgl. BGE 123 III 200 E. 2 ). 3.2.2 Mit Schreiben vom 9. April 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer „nicht als rosig" zu bezeichnenden finanziellen Lage auf eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente der AHV ab

  1. April 2009 verzichte. Aus dem Schreiben vom 9. April 2009 geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rücktritts- erklärung einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 OR unterlegen ge- wesen wäre, weil sie von einer vorzeitigen, monatlichen Rentenzahlung ab 1. April 2009 (nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung) ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin bekundete weder ihren Willen, die Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung nach dem 31. März 2009 fortführen zu wollen, noch äusserte sie sich darüber, die Beiträge weiterhin zahlen zu wollen. Auch äusserte sie sich nicht dahingehend, dass sie den Rücktritt aus der freiwilligen Ver- sicherung im Februar 2009 nicht erklärt hätte, wenn ihr zum damaligen Zeitpunkt und in ihrem Fall die notwendige Aufrechterhaltung der Mitglied- schaft in der freiwilligen Versicherung bewusst gewesen wäre, um weiterhin Beiträge zugunsten einer Erhöhung der Altersrente einzahlen zu können. Im Gegenteil - die Beschwerdeführerin wies im Schreiben vom
  2. April 2009 auf ihre schwierige finanzielle Lage hin und, dass sie im Hinblick auf eine noch auszurichtende Rente die "finanziell günstigste Lösung" wählen wolle (vgl. Bst. C.b). Demzufolge lässt sich nicht auf einen Willensmangel schliessen. 3.2.3 Im Sinne eines Teilergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen zuvor (vgl. E. 3.2.1 f.) auch nicht auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin schliessen musste. Die Vorinstanz konnte sich zurecht auf das von der Beschwerdeführerin schriftlich Erklärte (Rücktrittserklärung) stützen, sodass sich hieraus auch keine weitere Informationspflicht ergab (vgl. auch E. 3.1.2 ff. mit Hinweis zu den Folgen des Rücktritts).

C-2863/2011 Seite 15 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihr die Vorinstanz nicht mitgeteilt habe, wes- halb der Beschwerdeführerin die Einkommens- und Vermögens- erklärungen zur Festsetzung der Beiträge 2009 und 2010 nicht zugestellt worden seien. Deshalb könne die Beschwerdeführerin auch nicht die fehlenden Beiträge für die Zeit von April bis Dezember 2009 sowie für das Jahr 2010 nachzahlen (vgl. Bst. D.a). 4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. 4.3 Da die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, dass sie keine Auskunft betreffend die Nichtzusendung der Formulare 2009/2010 er- halten habe, ist zu prüfen, ob diesbezüglich eine Auskunftspflicht der Vor- instanz bestanden hat. Dem Schreiben vom 10. April 2011 (act. SAK/42) ist folgender Wortlaut der Beschwerdeführerin zu entnehmen: „Für eine Erhöhung der Beitrags- jahre wäre ich und mein Mann bereit die Freiwilligenbeiträge Rest 2009 und ganzes Jahr 2010 nachzuzahlen.“ Damit war der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der frei- willigen Versicherung ab April 2009 nicht mehr beitragspflichtig war, zu- mal sie auch eingehend über die Wirkungen ihrer Rücktrittserklärung aufgeklärt wurde (vgl. E. 3.1.2 ff.) und im Schreiben vom 10. April 2011 lediglich ihre Willensabsicht zur freiwilligen Nachzahlung der Beiträge kundtat. Eine allfällige "Nachzahlung" der Beiträge ist jedoch nur bei be- stehender Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung möglich (vgl. E. 3.1.2 mit Hinweis zu den Wirkungen des Rücktritts und E. 3.2.2 – kein Wille zur Bezahlung der Beiträge nach dem 31. März 2009 erkennbar). Ein erneuter Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist – wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 29. April 2011 richtig erkannt hat – vorliegend auszuschliessen, weil hierfür die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt (vgl. E 3.1.3 mit Hinweis zu den Voraussetzungen eines erneuten Beitritts sowie E. 6.2.2). Infolgedessen war die Vorinstanz weder verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Monate April bis Dezember 2009 sowie für das Jahr 2010 eine Einkommens- und Vermögenserklärung zuzusenden, noch hatte sie gegenüber der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Informations-

C-2863/2011 Seite 16 pflicht. Die Beschwerdeführerin kann daher aus Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2011 Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 21 AHVG) in Form einer Teilrente sowie eine Kinderrente (Art. 22 ter AHVG) hat, da sie mit Ende März 2011 das 64. Altersjahr vollendet hatte. 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Ver- sicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil- rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 5.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist. 5.4 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 5.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis

C-2863/2011 Seite 17 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Das Bundesgericht nennt als mögliche Beweismittel für eine von den Tabellenwerten abweichende Bei- tragszeit z.B. eine Wohnsitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zusätz- liche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen. Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2011, Rz. 4204] werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). 5.6 Nach Art. 29 quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Abs. 1 geteilt und als Er- werbseinkommen angerechnet (Abs. 2). Einkommen, welche die Ehe- gatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen (Abs. 3), wenn a) beide Ehe- gatten rentenberechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs- falles (Rentenalter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe- rechtigt wird, und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge- wesen sind. Artikel 29 bis Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auf- lösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 5.7 Im individuellen Konto dürfen grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Aus- gleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Ein-

C-2863/2011 Seite 18 spruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Ein- tragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 89 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Das hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenbe- richtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Ver- sicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 5.8 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). 5.9 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können eben- falls zur Auffüllung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenbe- rechnung aber nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV). 5.10 Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren bis zu 1 Beitrags- jahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren bis zu 2 Beitragsjahre, ab 34 vollen Beitragsjahren bis zu 3 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV).

C-2863/2011 Seite 19 5.11 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe- paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies

Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender- jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52 f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu- sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter- liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 6. 6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Rentenberechnung eine Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von 1968 bis 2009 zugrunde gelegt, bei welcher 40 Jahre und 6 Monate als Ver- sicherungsjahre angerechnet sowie die Rentenskala 41 angewendet wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Nicht- anrechnung der Versicherungszeiten für die Beitragsperiode 1968, die Nichtanrechnung eines Einkommens im Jahre 1997, die Anrechnung von zwei Monaten Erziehungsgutschrift und 10 Monaten Beitragszeit im Jahre 1998 sowie die Nichtanrechnung von Versicherungszeiten für April 2009 bis Dezember 2010. 6.2 Für die Beitragsdauer 1968-2009 sind auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (act. SAK/22 f.) respektive auf dem Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 2. März 2011 (act. SAK 35) für 1968 drei Bei- tragsmonate und für die Zeit ab 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 keine Beitragsmonate eingetragen. Unter Berücksichtigung dessen, dass im Jahr 1968 in der damaligen Tschechoslowakei schwierige wirtschaft- liche sowie politische Umstände geherrscht hätten und die Beschwerde- führerin praktisch zur Flucht gezwungen worden sei, hätte – nach Ansicht

C-2863/2011 Seite 20 der Beschwerdeführerin – das Jahr 1968 als "Zusatzjahr" aufgefüllt werden müssen (vgl. Bst. D.c). Nachdem sie auch bereit wäre, fehlende Beiträge nachzuzahlen (vgl. Bst. C.f), sei auch die zusätzliche Auffüllung von Versicherungszeiten für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 zu prüfen (vgl. E. 3.2.1 ff. mit Hinweis auf die Folgen des Rücktritts und die Voraussetzungen für einen erneuten Beitritt). 6.2.1 Gemäss Art. 52d AHVV können bei fehlenden Versicherungsjahren für die Zeit vor 1979 bis zu drei Beitragsjahre angerechnet werden, sofern das individuelle Konto der versicherten Person mehr als 34 volle Beitragsjahre aufweist, was vorliegend der Fall ist. Ferner setzt die An- rechnung von „Zusatzjahren“ (Beitragscode 4) voraus, dass die betroffene Person nach Art. 1a oder 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert war oder sich hätte versichern können (vgl. E. 5.10). Da im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für 1968 lediglich 3 Beitragsmonate – aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz – bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verzeichnet sind und die Beschwerdeführerin in den verbleibenden 9 Monaten nicht ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder die Schweizerische Staatsbürgerschaft besass, konnte ihr die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Beitragszeiten gem. Art. 52d AHVV zusätzlich anrechnen. Dem Zusatzfragebogen vom 3. Dezember 2010 (act. SAK/21) und der Anmeldung vom 15. Februar 2011 (act. SAK/26 Ziff. 7) ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 1968 in X._______ Wohnsitz genommen hat. Damit war die Beschwerdeführerin nicht während eines Jahres versichert, womit ein Zusatzjahr hätte ange- rechnet werden können. Irrelevant ist zudem, dass die Beschwerde- führerin im Jahr 1968 aufgrund von wirtschaftlichen und politischen Turbulenzen aus ihrem Heimatland geflohen ist, um in der Schweiz ein wirtschaftliches Fortkommen zu finden, da das AHVG derartige Ereignisse/Umstände nicht als zusätzliche Versicherungszeit berück- sichtigt. 6.2.2 Für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 sind keine Beitragsjahre zusätzlich anzurechnen, weil diese Zeitspanne nach 1979 liegt (vgl. E. 5.10), hierfür die rechtlichen Grundlagen fehlen (vgl. E. 5.8 ff.), und die freiwillige Nachzahlung von Beitragslücken mangels Mitglied- schaft bei der freiwilligen Versicherung nicht möglich ist (vgl. E. 3.1.2 f. mit Hinweis zu den Wirkungen der Rücktrittserklärung). Auch ist die geltend gemachte Doppelbürgerschaft nicht beachtlich, da ein (Wieder-) Beitritt zur Freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG

C-2863/2011 Seite 21 voraussetzt, dass die betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in einem der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation hat (vgl. E. 3.1.3). Weil die Beschwerdeführerin seit Februar 1998 wieder in Tschechien - einem EU-Mitgliedstaat - lebt, kann sie nicht mehr der freiwilligen Versicherung beitreten. Grund dafür ist die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die in einem EU-Staat wohnhafte Person einem gleichwertigen Sozialversicherungssystem anschliessen kann und daher nicht (weiter) des Versicherungsschutzes in der freiwilligen Versicherung AHV/IV bedarf. Die Möglichkeit einer freiwilligen Nachzahlung der Bei- träge für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 bzw. der An- rechnung von Versicherungszeiten, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird, steht somit nicht zur Disposition (vgl. E. 4.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass für das Jahr 1997 zwar 12 Monate als Erziehungszeit angerechnet worden seien, jedoch die Einkommensspalte von der Vorinstanz unberücksichtigt (leer) gelassen worden sei, obwohl ihr Ehegatte bis 31. August 1997 erwerbstätig ge- wesen sei. Zudem verstehe die Beschwerdeführerin auch nicht, weshalb im Beitragsjahr 1998 von der Vorinstanz zwei Monate als Erziehungszeit und 10 Monate als Beiträge angerechnet worden seien (Bst. D.f). Auch seien jene AHV-Beiträge, die ihrem Ehegatten im Pensionsjahr 1997 nicht angerechnet worden seien, zu splitten und der Beschwerdeführerin zu übertragen (Bst. C.f). 6.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das sog. Splittingverfahren im Bereich des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung in der AHV, so wie es in der 10. AHV-Revision als eine der wichtigen Änderungen eingeführt wurde und wie es die Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 fordert, aus- schliesslich im Scheidungsfall möglich ist (vgl. Kreisschreiben [KSK] über das Splitting bei Scheidung, gültig ab 1. Januar 1997, Stand: 1. Januar 2012, S. 2, 26, Rz 1001). Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG können Personen, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde, verlangen, dass die während der Kalenderjahre der Ehe erzielten Einkommen je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet und auf ihrem IK gutgeschrieben werden. Der Einkommensteilung unterliegen jedoch nur die Jahre

  • während welchen beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind und
  • zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres des jüngeren Ehegatten und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG; vgl. KKS, Rz. 1001).

C-2863/2011 Seite 22 Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 1998 wieder in Tschechien und somit getrennt von ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten. Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerde- führerin und ihr Ehegatte rechtskräftig geschieden worden seien (vgl. act. SAK/26 [Anmeldung für eine Altersrente vom 15. Februar 2011] mit schriftlichem Hinweis "Wir werden uns gerichtlich trennen."). Folgedessen sind auch die AHV-Beiträge, die ihrem Ehegatten für die Zeit von Januar bis zu seiner Pensionierung im September 1997 nicht angerechnet worden sind, weder zu splitten noch der Beschwerdeführerin zu über- tragen. 6.3.2 Dem IK vom 24. März 2010 sind für das Jahr 1997 keine Einträge zu entnehmen, womit eine Beitragslücke von 12 Monaten entstanden ist (act. SAK/22). Gemäss Art. 52f Abs. 5 AHVV wird für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet (vgl. E. 5.11 mit Hinweisen zur Anrechnung der Erziehungszeiten). Erziehungsgutschriften zielen darauf ab, die regelmässig eintretenden einkommensmässigen Nachteile auszugleichen, welche dadurch entstehen (können), dass der versicherten Person die elterliche Sorge für ein Kind zusteht. Die Erziehungsgutschriften stehen auch solchen Personen zu, die bei gegebener elterlicher Sorge weiterhin zu 100% erwerbstätig sind (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 305, RN 103). Es wird also nicht etwa auf die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge, sondern lediglich auf das rechtliche Innehaben derselben abgestellt (vgl. BGE 125 V 246 f.). Für das Jahr 1997 wurden der Beschwerdeführerin 12 Monate als Er- ziehungszeiten gemäss den Berechnungsgrundlagen zur Altersrente (Spalte "bonus éducation"; act. SAK/48 und act. SAK/35) gutgeschrieben. Weil die angerechneten Erziehungszeiten kein Einkommen im Sinne von Art. 29 quinquies AHVG darstellen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, werden sie weder im IK noch im Zusatzblatt zur Rentenverfügung in der Einkommensspalte vermerkt. Auch hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 offensichtlich kein eigenes Einkommen erzielt, auf welchen Beiträge zu bezahlen gewesen und in der Einkommensspalte einzutragen gewesen wären. Schliesslich werden auch keine Erwerbseinkommen angerechnet, für die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls Beiträge geleistet hat (Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab. 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2011, Rz. 5253, 5225). Weil der Ehegatte seit September 1997 rentenberechtigt

C-2863/2011 Seite 23 ist (= Eintritt des Versicherungsfalls), konnte ihm bzw. der Beschwerdeführerin das Erwerbseinkommen für die Monate Januar bis einschliesslich August 1997 auch nicht angerechnet werden (siehe auch E. 6.3.1 mit Hinweis zum Splittingverfahren im Bereich des Rentenan- spruchs und der Rentenberechnung in der AHV). Hingegen ist den Berechnungsgrundlagen zur Altersrente zu entnehmen (act. SAK/44 f.), dass eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von Fr. 11'342.-- pro Jahr von der Vorinstanz korrekterweise er- mittelt wurde, die auf der Basis von insgesamt 10 halben und 6 ganzen Jahren für Erziehungszeiten beruht (von 1987 [vgl. E. 5.11 mit Hinweis, dass im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes kein Anspruch auf An- rechnung von Erziehungsgutschriften besteht] bis 1996 [vor Eintritt des Versicherungsfalles des Ehegatten im Jahr 1997] 10 halbe Jahre [= 10 ganze Jahre während der gemeinsamen Ehe, je zur Hälfte gesplittet; vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG], sowie von 1997-2002 [vor Erreichung des 16. Lebensjahres des Kindes; vgl. E. 5.11] 6 ganze Jahre). Der Vollständig- keit halber sei noch festgehalten, dass die ermittelte durchschnittliche Er- ziehungsgutschrift von Fr. 11'342.-- pro Jahr zum von der Vorinstanz korrekt ermittelten durchschnittlichen Vermögen von Fr. 18'875.-- pro Jahr addiert wurde, und im Ergebnis ein durchschnittliches Gesamtvermögen pro Jahr in der Höhe von Fr. 30'624.-- resultiert. Anhand dieses Er- gebnisses ist in der Rentenskala 41 eine monatliche Teilrente von Fr. 1'418.-- zu entnehmen (AHV/IV-Rententabellen 2011 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011). Somit dürfte deutlich werden, dass die Vorinstanz nicht nur die Erziehungszeiten der Be- schwerdeführerin zur Anrechnung von fehlenden Beitragsjahren recht- mässig angerechnet hat, sondern auch die Erziehungsgutschrift in nachvollziehbarer Weise bei der Berechnung der Altersrente berück- sichtigt hat. 6.4 Im IK vom 24. März 2010 ist für die Zeit von März bis Ende Dezember 1998 ein anrechenbares Einkommen (in Tschechien) von Fr. 3'214.- ver- zeichnet worden, womit eine Beitragslücke von zwei Monaten (Januar und Februar 2010) entstanden ist. Wie bereits mehrfach festgehalten, können Beitragslücken durch Anrechnung von Erziehungszeiten gefüllt werden (vgl. E. 5.11). Vorliegend hat die Vorinstanz zwei Monate als Erziehungszeit gutgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist (gemäss den Berechnungsgrundlagen zur Altersrente (vgl. act. SAK/48). Zu den Eintragungen im IK und den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich folgendes zu sagen: Bei Eintritt des

C-2863/2011 Seite 24 Versicherungsfalls (= Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit dem

  1. April 2011) kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 5.7). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 89 E. 4a). Die Beschwerdeführerin hat nie gegen den erhaltenen Kontenauszug Ein- spruch erhoben, weshalb darauf abzustellen ist. Auch hatte die Beschwerdeführerin bis dato nicht dargelegt, weshalb der Eintrag im Jahr 1998 offenkundig unrichtig sei (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; vgl. E. 5.7 mit Hinweisen zur Mitwirkungspflicht der Parteien sowie zur Beweislosigkeit). 6.5 Auch soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2012 um zusätzliche Berücksichtigung einer für die Beschwerdeführerin geleisteten Einzahlung von Fr. 1'071.- ersuchte, die sich für 1998 auf Fr. 315.- belaufe (deren Zusammensetzung aber weder belegt wird noch aktenkundig ist), ist für das vorliegende Verfahren einzig auf die akten- kundigen IK-Einträge abzustellen und auf die Eingabe nicht weiter einzu- gehen. Berichtigungen des IK sind von der zuständigen Ausgleichskasse zu verlangen und nicht vor Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 141 Abs. 2 AHVV, Urteil des Bundesgerichts H 41/64 vom 19. Oktober 2004 E.2). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin im Ergebnis korrekt ermittelt hat und die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde daher abzuweisen.

7.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regelements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vor- instanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

C-2863/2011 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001
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25.10.2013
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25.03.2026