B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-286/2013

U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Witwenrente, Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012.

C-286/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (...), Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Spanien, sich am 20. September 2012 mittels Anmeldeformular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz anmeldete (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13), dass die Gesuchstellerin vom (...) bis (...) mit B._______ (nachfolgend: Ex-Ehemann) verheiratet war (act. 9), welcher am (...) geboren und am (...) verstorben ist (Beschwerdebeilage 4), dass die SAK mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 das Gesuch um Aus- richtung einer Witwenrente abgewiesen hat mit der Begründung, die Ge- suchstellerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 24a AHVG für eine Hinterlassenenrente nicht (act. 16), dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit undatiertem Schrei- ben (Eingang bei der Vorinstanz am 8. November 2012) Einsprache er- hoben hat (act. 17), dass die SAK die Einsprache in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012 (act. 19) abgewiesen und ihre Verfügung vom 15. Oktober 2012 bestätigt hat mit der Begründung, als geschiedene "Witwe" ohne Kinder hätte die Gesuchstellerin mit ihrem Ex-Ehemann mindestens zehn Jahre oder mehr verheiratet sein müssen, um einen An- spruch auf eine Witwenrente zu erlangen. Ihre Einsprachebegründung mit Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten erlaubten es von Gesetzes wegen nicht, die Entscheidgrundlagen zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid mit Einga- be vom 15. Januar 2013 (Akt im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss be- antragt hat, es sei der Zeitraum seit (...), in welchem sie im Konkubinat mit ihrem Ex-Ehemann gelebt hätte sowie die Zeit seit der Scheidung bis zum Tod ihres Ex-Ehemannes, in welcher sie auch zusammengelebt hät- ten, also total 19 Jahre, anzurechnen. Sie habe sich von ihrem Mann scheiden lassen, weil er in den letzten Jahren zu viel getrunken habe, habe ihm aber versprochen, ihn wieder zu heiraten, wenn er nicht mehr trinke; sie habe ihm nur helfen wollen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit

C-286/2013 Seite 3 Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- gen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz- würdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdefüh- rerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat, dass gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG eine geschiedene Person in Bezug auf den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente einer verwitweten gleich- gestellt ist, wenn: a.) sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschie- dene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b.) die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.) das jüngste Kind sein 18. Altersjahr voll- endet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückge- legt hat, dass gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG, sofern nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt ist, ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Kin- der hat (act. 1 [S. 3] und act. 9 [S. 3]), dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Ehe der Beschwer- deführerin mit dem verstorbenen Ex-Ehemann weniger als 10 Jahre ge- dauert hat (vom [...] [act. 7] bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vom [...] [act. 9]),

C-286/2013 Seite 4 dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen ist (BGE 115 V 77), dass die Beschwerdeführerin keine weitere Ehezeit nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin verlangt, dass auch das langjährige Konku- binat mit ihrem Ex-Ehemann zu berücksichtigen sei, dass das AHVG im Übrigen die im Konkubinat lebenden (unverheirateten) Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten, dass der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23-24a AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist (vgl. BGE 125 V 205 E. 7a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts U 104/03 vom 14. Juli 2004 E. 3), dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mit- unter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaf- ten mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte mittels Richterrechts ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und BGE 135 II 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]), dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass die zur Diskussion stehende Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung einer Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und auch keine willkürliche Differenzierung (Art. 9 BV) darstellt; Ehe und Konkubinat seien unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit unterschiedlichen Rechtswirkungen (vgl. BGE 137 V 133 E. 7 mit Hinweisen), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeit seit (...) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft (Konkubinat) deshalb nicht berück- sichtigt werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine der in Art. 24a AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, und folglich kein Anspruch auf eine Witwenrente hat,

C-286/2013 Seite 5 dass die Beschwerdeführerin (richtigerweise) auch nicht behauptet, dies würde der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 widersprechen, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht geltend gemacht wurden und auch klar nicht gegeben wären (vgl. zur Problematik BGE 137 V 133 E. 6.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im ein- zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]), wobei die Voraussetzun- gen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfah- rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass – obwohl dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die Vorsorgeein- richtung (Pensionskasse [2. Säule]) in ihrem Reglement neben den An- spruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) auch andere begünstigte Personen (z. B. Konkubinatspartner [Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG {BGE 136 V 49}]) für die Hinterlassenenleis- tungen vorsehen kann.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-286/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-286/2013
Entscheidungsdatum
05.02.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026