B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2857/2019

Urteil vom 16. Oktober 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien

A._______, vertreten durch André Ziltener, AZ-Management Ziltener, Frankfurt Strasse 78a, 4142 Münchenstein, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss (Verfügung vom 8. Mai 2019)

C-2857/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte A._______ (Beschwerde- führer oder Arbeitgeber) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangein- richtung oder Vorinstanz) mit, er wolle sich bei ihr anschliessen, da er sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung nicht bei der B._______ habe anschliessen können (Akten der Vorinstanz [B-act.] 1 Bei- lage 1). Die Auffangeinrichtung forderte ihn daraufhin mehrfach auf, die er- forderlichen Formulare (Fragebogen zur Anmeldung eines Arbeitgebers, Anmeldung zum Anschluss) vollständig auszufüllen und einzureichen (B- act. 1 Beilage 2; 3; 5). Im Formular «Anmeldung zum Anschluss» vom 9. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass C._______ (Arbeitneh- mer) vom 15. Juli bis 30. Oktober 2018 bei ihm angestellt gewesen sei. Er bestätigte den Eintritt am 15. Juli 2018 erneut mit einem vollständig ausge- füllten Formular vom 27. Februar 2019 (B-act. 1 Beilage 4; 6). Im Formular «Anmeldung» vom 17. Januar 2019 teilten der Beschwerdeführer und C._______ mit, dass Letzterer am 15. Juli 2018 in die Firma eingetreten sei und der Austritt per 31. Oktober 2018 erfolgt sei (B-act. 1 Beilage 4). A.b Mit Schreiben vom 5. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit von C._______ vom 15. Juli bis 31. Oktober 2018 und seines Austritts per Ende Oktober 2018 be- reits ein Leistungsfall im Sinne von Art. 12 BVG eingetreten sei und er als Arbeitgeber zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen werde. Im Schreiben hielt die Vorinstanz ausserdem fest, dass sie dem Beschwer- deführer das rechtliches Gehör gewähre und wies darauf hin, dass eine Vorsorgepflicht entfalle, wenn der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeits- vertrag von höchstens drei Monaten eingegangen sei (B-act. 1 Beilage 7). B. B.a Am 8. Mai 2019 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer rückwirkend per 15. Juli 2018 an die Auffangeinrichtung angeschlossen wurde. Dabei stellte sie ihm die Verfügungskosten sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung. Als Begründung hält sie fest, dass aus den Anmeldeunterlagen vom 5. De- zember 2018 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2018 Arbeitnehmer beschäftige und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV2 nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung

C-2857/2019 Seite 3 als nicht notwendig erscheinen liesse. Ausserdem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass zwischen dem Beginn der Vorsorge am 15. Juli 2018 und dem Antragseingang am 5. Dezember 2018 ein oder mehrere Arbeitsver- hältnisse aufgelöst worden seien, welche Ansprüche auf Freizügigkeitsleis- tungen der beruflichen Vorsorge begründen (B-act. 1 Beilage 1). B.b Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die AZ Ma- nagement Ziltener, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragt, die Verfügung sei abzuwei- sen mit der Begründung, er habe kein BVG-pflichtiges Personal beschäf- tigt. C._______ sei vom 1. August bis 31. Oktober 2018 befristet angestellt gewesen (B-act. 1). B.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu leisten. Die Verfügung konnte nicht zugestellt werden, weshalb die Verfü- gung mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erneut versendet und auch zuge- stellt wurde (B-act. 2-5). Der Kostenvorschuss wurde daraufhin fristgerecht geleistet (B-act. 6). B.d Mit Stellungnahme vom 5. September 2019 beantragte die Vorinstanz, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Zwangsanschluss bis zum Ab- schluss des Verfahrens der Ausgleichskasse zu sistieren sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen unter Kostenfolge (B-act. 10). Dazu hielt sie fest, es liege ein Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2018 mit Arbeitsantritt per

  1. August 2018 vor. Als Anstellungsdauer werde «befristet» angegeben, ohne die Bezeichnung eines Enddatums. Auch auf dem Anmeldeformular sei nicht angekreuzt worden, dass es sich um ein befristetes Arbeitsver- hältnis von maximal drei Monaten handle. Auf dem Anmeldeformular für C._______ sei als Eintritt der 15. Juli 2018 und der Austritt per 31. Oktober 2018 angegeben worden, was wiederum ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten ergebe. Um die Widersprüchlichkeiten aufzulösen, habe man sich bezüglich der Lohnliste 2018 an die Ausgleichskasse des Kantons D._______ (Ausgleichskasse) gewendet. Zur abschliessenden Klärung werde diese benötigt und es werde deshalb eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis die fehlenden Informationen vorhanden seien. Für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert und die Beschwerde abgewiesen werde, habe der Beschwerdeführer die Kosten für die Verfügungen und die Durch- führung des Zwangsanschlusses zu übernehmen (B-act. 10).

C-2857/2019 Seite 4 B.e Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. September 2019 zugestellt (B- act. 11). B.f Mit der Eingabe «Nachtrag zur Vernehmlassung vom 5. September 2019» vom 5. März 2020 teilte die Vorinstanz mit, dass das Sistierungsge- such zurückgezogen werde, da zwischenzeitlich die Lohndeklaration 2018 der Ausgleichskasse vorliege. Daraus sei ersichtlich, dass der Arbeitneh- mer C._______ vom 1. August bis 30. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober 2018, vgl. B-act. 1) einen Lohn von CHF 12'000.– bezogen habe. Aus der Lohndeklaration ergebe sich nach wie vor nicht, ob das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers C._______ von Anfang an auf drei Monate befristet worden sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (B-act. 12). B.g Mit Verfügung vom 9. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer der «Nachtrag zur Vernehmlassung vom 5. September 2019» vom 5. März 2020 zugestellt (B-act. 13). B.h Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwal- tungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A- 2857/2019 auf C-2857/2019 geändert worden ist (B-act. 14). Mit Schreiben vom 11. September 2020 wurde den Parteien der neue Spruchkörper na- mentlich mitgeteilt (B-act. 15). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2857/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügun- gen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vor- sorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der Beschwerde- führer am 7. Juni 2019 fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erheben las- sen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozess- voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-2857/2019 Seite 6 3. 3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters- jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver- sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21’330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abwei- chungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitge- ber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus be- sonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).

3.2 Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befris- teten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie vom Zeitpunkt an versi- chert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Mit dieser Bestimmung sollen vorübergehende kurze Beschäftigungen nicht erfasst werden, was einer administrativen Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen dient. Die Drei- monatsfrist findet eine entsprechende Norm in der AHV-Unterstellung von Arbeitnehmern, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101)]; HANS ULRICH STAUF- FER, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2013, S. 221 N. 666). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2013, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 lit. j BVV 2, S. 359). Gemäss Praxis des

C-2857/2019 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts ist anhand der konkreten Verhältnisse zu prü- fen, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Dabei ist auf den Partei- willen bei Vertragsabschluss oder andere Umstände abzustellen. Entschei- dend ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertrags- schluss voraussehbar ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 2376/2006 vom 4. Juni 2007, E. 4.3.1; C-2467/2006 vom 4. August 2008, E. 3.3 sowie C-4770/2007 vom 12. November 2008, E. 4.2.1). 3.3 Nach Art. 334 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist ein Arbeitsverhältnis dann im Sinne des Gesetzes befristet, wenn es ohne Kündigung endet. Beim echten befristeten Arbeitsvertrag beendigt der Fristenlauf ohne Weiteres die Anstellung. Das entspricht dem Wesen des Vertrags auf Zeit. Voraussetzung ist bloss, dass die Beendi- gung klar genug abgemacht ist (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 2 und 4 zu Art. 334). Alle Arbeitsverträge, bei welchen der Beendigungszeitpunkt nicht im Voraus von den Vertragsparteien vereinbart wurde und die damit mit einer Kündigung aufgelöst werden müssen, sind als unbefristete Verträge im Sinne von Art. 335 OR zu qualifizieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute Bundesgericht] B 90/00 vom 26. November 2001 E. 4b). 3.4 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

C-2857/2019 Seite 8 3.4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf- gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit- spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2, A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3). 3.4.3 Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange- sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu ei- nem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verord- nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auf- fangeinrichtung) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unter- stellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). Der entspre- chende Anschluss erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in wel- chem die zu versichernde Person erstmals ihre Stelle antritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung sowie Urteil A-3819/2016 E. 3.7.3). 3.4.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge- einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sofern vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leis- tungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handelt, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der An-

C-2857/2019 Seite 9 schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolgt aufgrund des Ge- setzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung hat des- halb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV- Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein- richtung (gültig ab dem 1. Januar 2018 betreffend die Verfügung vom 8. Mai 2019). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall in- tegrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangs- anschluss» Kosten von Fr. 825.- vor. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob C._______ als obligatorisch zu versichern- der Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. E. 5) und der am 8. Mai 2019 verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 6). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht am 7. Juni 2019 beschwerdeweise gel- tend, die E._______ beschäftige kein BVG-pflichtiges Personal. C._______ habe einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. August bis 31. Ok- tober 2018 gehabt (B-act. 1). In der Lohndeklaration 2018 vom 5. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer ebenfalls fest, er habe im Jahr 2018 zwar beitragspflichtige Löhne ausbezahlt, es bestehe aber keine Anschluss- pflicht aufgrund des befristeten dreimonatigen Arbeitsvertrages (act. 12 Beilage). Die Vorinstanz hingegen vertritt in ihren Stellungnahmen vom 5. September 2019 und 5. März 2020 die Auffassung, es sei auf dem Anmel- deformular angegeben worden, dass der Arbeitnehmer am 15. Juli 2018 in die Firma eingetreten sei und der Austritt sei per 31. Oktober 2018 erfolgt. Auch wenn im Arbeitsvertrag stehe, es liege ein befristeter Arbeitsvertrag vor, so sei doch nicht ersichtlich, ob die Befristung bei Abschluss des Ver- trages bereits auf drei Monate vereinbart worden sei. Auch ergebe sich aus

C-2857/2019 Seite 10 der Lohndeklaration 2018 der Ausgleichskasse nicht, ob das Arbeitsver- hältnis des Arbeitnehmers C._______ von Anfang an auf drei Monate be- fristet worden sei (B-act. 10; 12). 5.2 Im Formular «Anmeldung» vom 3. Dezember 2018 hält der Beschwer- deführer fest, dass C._______ am 15. Juli 2018 in seine Einzelfirma E._______ eingetreten und das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2018 auf- gelöst worden sei. Das Feld «Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k BVV2» wurde nicht angekreuzt. (act. 10 Beilage 1). Dies wurde auch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Formular «Anmel- dung» vom 17. Januar 2019 bestätigt (act. 10 Beilage 4). Gemäss Arbeits- vertrag vom 15. Juli 2018 begann das Arbeitsverhältnis hingegen am 1. August 2018. Dem Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2018 zu entnehmen ist, dass ein befristeter Arbeitseinsatz vorgesehen war («Anstellungsdauer: befris- tet»). Nicht aufgeführt ist die konkrete Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es wird ausserdem geregelt, dass die Probezeit 3 Monate dauere, die Kündi- gungsfrist während der Probezeit zwei Wochen betrage und danach einen Monat (act. 1 Beilage 3). Aus den Unterlagen geht somit nicht hervor, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz ausgegangen sind oder diesen vereinbart hätten. Aus dem Arbeitsvertrag ist ersichtlich, dass dieser gekündigt wer- den musste, da entsprechende Kündigungsfristen vorgesehen sind. Damit handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dass das Arbeits- verhältnis auch länger als drei Monate hätte dauern können, lässt sich aus- serdem daraus schliessen, dass eine einmonatige Kündigungsfrist nach der Probezeit, welche drei Monate dauerte, vorgesehen war. Auch enthält der Zweck der Anstellung («Küche, Verkauf, Bedienung») keinen Hinweis darauf, dass es sich beim vorliegenden Arbeitseinsatz um einen dreimona- tigen Einsatz handelte. Dieser hätte aufgrund der Art der Arbeit auch durch- aus länger dauern können (vgl. E. 3.2). Die Aktenlage deutet somit nicht darauf hin, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befristet für die Dauer von drei Monaten angestellt worden ist. Der Arbeit- nehmer war somit auch nicht im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass C._______ der obligatorischen Versi- cherung zu unterstellen ist. 6.

6.1 Da C._______ bereits per Ende Oktober 2018 wieder ausgetreten ist, ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung entstanden zu

C-2857/2019 Seite 11 einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer keiner Vorsorgeein- richtung angeschlossen war. Die Vorinstanz hat folglich korrekterweise in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG einen Zwangsanschluss verfügt (vgl. E. 3.4.3). Dieser hat rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenantrit- tes zu erfolgen (E. 3.4.3 in fine). Vorliegend lässt sich dem Arbeitsvertrag entnehmen, dass der Vertrag zwar per 15. Juli 2018 abgeschlossen, der Arbeitsbeginn jedoch auf 1. August 2018 festgelegt wurde. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Lohndeklaration 2018 (B-act. 1 Beilage 3; B- act.12 Beilage). Der Anschluss hat somit – nicht wie die Vorinstanz verfügt hat – auf den 15. Juli 2018 zu erfolgen, sondern auf den 1. August 2018. 6.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist die Auferlegung der Kosten für die Verfügung sowie die Durch- führung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 825.– (vgl. E. 3.5). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss i.S.v. Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verfügt hat (vgl. E. 6.1), da der Arbeitnehmer C._______ obligatorisch zu versichern war und ein gesetzlicher Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung entstanden ist (vgl. E. 5.2). Der rückwirkende Zwangsanschluss hat jedoch per 1. August 2018 zu erfolgen und nicht per 15. Juli 2018, wie von der Vorinstanz verfügt. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Zwangsanschluss somit per 1. August 2018 zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerde- führers, welcher damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Sie sind dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvorschuss

C-2857/2019 Seite 12 verrechnet. Die Restanz von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeich- nendes Konto zurückzuerstatten. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten aufer- legt werden. 8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. E. 6.1) ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten seiner nichtanwaltlichen Vertretung (B-act. 1 Beilage 2) eine reduzierte Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des aus den vorliegenden Akten ersichtli- chen Aufwandes (lediglich einseitige Beschwerde mit minimaler Begrün- dung, Zahlung Kostenvorschuss und Kenntnisnahme der Verfügungen) er- scheint praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2019 wird da- hingehend geändert, als dass der Beschwerdeführer der Stiftung Auffan- geinrichtung BVG rückwirkend per 1. August 2018 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Dem Beschwerde- führer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-2857/2019 Seite 13 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-2857/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2857/2019
Entscheidungsdatum
16.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026