B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung.
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 31. Januar 1996 stellte der 1955 geborene spanische Staatsbürger A._______ ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Waadt A._______ mit Wirkung ab dem
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 3 zugs nicht ausbezahlt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 92). G. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte A._______ der IVSTA mit, dass er am 12. Mai 2013 aus der Strafvollzugsanstalt entlassen worden sei und beantragte die Aufhebung der sistierten Invalidenrente sowie die Wieder- aufnahme der Rentenauszahlung per 12. Mai 2013 (IV-act. 97). H. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vaz- quez Bürger, am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Beschwerdeverfahren C-2854/2013) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Invaliden- rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der mit der angefochtenen Verfügung vorsorglich entzogenen aufschie- benden Wirkung der Beschwerde (C-2854/2013-act. 1). I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer ein orthopä- disches Gutachten von Dr. B._______ vom 31. Mai 2013 zu den Akten (C-2854/2013-act. 3). J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde ab (C-2854/2013-act. 5). K. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die IVSTA die Abwei- sung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Recht- sprechung rechtfertige sich eine Sistierung der Rentenleistungen nach Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) einzig dann nicht, wenn die Vollzugsart einer gesunden Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürf- nisse aufzukommen, wie z.B. in der Halbfreiheit oder Halbgefangen- schaft. Invalide Strafgefangene müssten keine Rückstellungen für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben machen, ebenso wenig sei bei ihnen mit
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 4 einer Beteiligung an den Kosten des Strafvollzugs zu rechnen. Eine Wei- terzahlung der Rente während des Strafvollzugs rechtfertige sich somit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht. Die rückwirkende Sistierung der Rente per 1. April 2012 sei somit zu Recht erfolgt (C-2854/2013- act. 6). L. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein neurolo- gisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C._______ vom 20. Juni 2013 zu den Akten (C-2854/2013-act. 9). M. Am 4. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (C-2854/2013-act. 8). Am 17. Juli 2013 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 410.-- ein (C-2854/2013-act. 12). N. Mit Replik vom 11. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer seine bisher ge- stellten Anträge aufrecht (C-2854/2013-act. 11). O. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die bisher gewährte Invalidenrente (Viertelsrente) ab dem
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 5 Eingaben vom 10. September 2013 Beschwerden beim Bundesverwal- tungsgericht (Beschwerdeverfahren C-5208/2013 betreffend Weiteraus- richtung der Viertelsrente ab 1. Mai 2013 und Beschwerdeverfahren C- 5210/2013 betreffend die verfügte Rückforderung der zu Unrecht bezo- genen Leistungen) ein (C-5208/2013-act. 1 und C-5210/2013-act. 1). Im Verfahren C-5208/2013 (Weiterausrichtung der Rente) beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie Ge- währung einer höheren Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz und anschliessenden Neubeurteilung. Ferner ersuche er um vollumfängliche Einsicht in die Vorakten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit der Gewährung einer Viertelsrente nicht einverstanden, da sein schlechter psychischer Gesundheitszustand, seine anhaltende Alkoholkrankheit so- wie seine schwere orthopädische Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit in ei- nem wesentlich höheren Grad reduziere. Im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) beantragte der Beschwerde- führer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Bundesver- waltungsgericht werde im hängigen Beschwerdeverfahren C-2854/2013 zu prüfen haben, ob die Sistierung der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei. Die Invalidenrente könne nicht vor Abschluss dieses Verfahrens zurück- gefordert werden. S. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 im Verfahren C-5208/2013 (Weiterausrichtung der Rente) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da die Rente für den Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben werde, praxisgemäss wieder voll auszurichten sei, ohne dass vorgängig eine Revision durchgeführt, und die Rente erneut zugespro- chen werden müsse. Zudem habe sie im Zeitpunkt, als der die Wieder- aufnahme der Rentenzahlung anordnende Beschluss erstellt worden sei, von den im Zusammenhang mit der Beschwerde C-2854/2013 einge- reichten neuen medizinischen Unterlagen noch keine Kenntnis gehabt. Es dürfte sich jedoch rechtfertigen, die Eingaben des Beschwerdeführers mit den neuen medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch zu be- trachten und diese nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Prü- fung an die IVSTA zu übermitteln (C-5208/2013-act. 3).
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 6 Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) beantragte die Vorinstanz die Sistierung des entspre- chenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-2854/2013. Ferner teilte sie mit, dass gemäss den Angaben der Ausgleichskasse die Zahlung der laufenden Viertelsren- te seit September 2013 an den Beschwerdeführer erfolge. Der Nachzah- lungsbetrag von Mai bis August 2013 sei dagegen mit der geltend ge- machten Schuld von Fr. 4'888.-- verrechnet worden (C-5210/2013-act. 3). T. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 vereinigte der Instrukti- onsrichter die Verfahren C-2854/2013, C-5208/2013 sowie C-5210/2013 und trat auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) nicht ein (C-2854/2013-act. 17, C-5208/2013-act. 4 und C-5210/2013-act. 4). U. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 wiederholte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. Zudem führte er aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Rentenanspruch nach seiner Entlassung aus der Haft und der damit einhergehenden Weiteraus- richtung der Invalidenrente ab 1. Mai 2013 erneut zu überprüfen. Dies sei denn durch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auch erfolgt, jedoch ohne die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Schliesslich erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Vorin- stanz beantragten Sistierung des Verfahrens C-5210/2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-2854/2013 ein- verstanden (C-2854/2013-act. 21). V. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbericht vom 23. Januar 2014 zu den Akten (C- 2854/2013-act. 24).
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 7 W. Am 21. März 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, in den Verfahren C-5208/2013 und C-5210/2013 einen aufgrund der Verfahrensvereinigung reduzierten Kostenvorschuss von je Fr. 300.-- zu leisten (C-2854/2013-act. 27). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 13. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein (C-2854/2013-act. 31). X. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 und vom 16. Juli 2013 hat die IVSTA die bisher gewährte Invalidenrente rückwir- kend ab dem 1. April 2012 sistiert, die Weiterausrichtung der Invaliden- rente ab dem 1. Mai 2013 beschlossen sowie die vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 unrechtmässig bezogenen Renten in der Höhe von total Fr. 4'888.-- zurückgefordert. Diesbezüglich ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfech- tungsobjekt bildet. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, die drei vereinigten Verfahren C- 2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 in einem einzigen Urteil zu er- ledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen und BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Basel, 2008, Ziff. 3.17 S. 114). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 8 verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerden zu- ständig. 1.3 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be- stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerde- begehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 1.3.1 Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens C-5208/2013 ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2013, mit welcher diese aufgrund der am 12. Mai 2013 erfolgten Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Strafvollzugsanstalt die Weiterausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013 beschlossen hat. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer weder die verfügte Weiterausrich- tung der bisher gewährten Invalidenrente, noch den verfügten Zeitpunkt der Weiterausrichtung. Vielmehr macht er geltend, er sei mit der Gewäh- rung einer Viertelsrente nicht einverstanden, da sein schlechter psychi- scher Gesundheitszustand, seine anhaltende Alkoholkrankheit sowie sei- ne schwere orthopädische Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit in einem wesentlich höheren Grad reduziere. Der Rentenanspruch sei nach seiner Entlassung aus der Haft und der damit einhergehenden Weiterausrich- tung der Invalidenrente ab 1. Mai 2013 erneut zu überprüfen. Dies habe ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2013 mitgeteilt. Die Vorin- stanz habe diese Prüfung des IV-Rentenanspruchs mit der angefochte- nen Verfügung denn auch klar durchgeführt und die Viertelsrente erneut bestätigt, jedoch ohne die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Ab dem 1. Mai 2013 sei ihm eine höhere Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Straf- oder Massnahmevollzug keinen Anpassungsgrund, sondern bloss einen Sistierungsgrund darstellt (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Das bedeutet, dass die Rente für jenen Monat noch ausbezahlt wird, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Vollzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausge-
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 9 richtet (BGE 113 V 273 E. 2, 114 V 143 E. 3 und 133 V 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich 2009, Rz. 100 zu Art. 21). Letzteres ist vorliegend unbestrittenermas- sen erfolgt. Auch durfte der Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung der IVSTA in der Verfügung vom 3. Mai 2013, wonach die Invalidenrente nach dem Ende des Freiheitsentzugs wieder ausgerichtet werde, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt seien, nicht in guten Treuen annehmen, dass die IVSTA erneut eine Rentenrevision durchfüh- ren werde, zumal eine solche ja auch weniger als ein Jahr zuvor verfügt worden ist. Im Übrigen finden sich in den Akten keine Unterlagen, die auf eine – nach Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erfolgte – Durchführung einer Rentenrevision im Sinne von Art. 87 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) schliessen lassen. Demnach bildet die Höhe der Invalidenrente vorliegend nicht Verfügungs- gegenstand und ist vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst, weshalb diese Rüge nicht zu prüfen ist. Insofern kann auf die Beschwerde im Ver- fahren C-5208/2013 nicht eingetreten werden. Demnach erübrigt sich auch die Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 10. Septem- ber 2013 im Verfahren C-5208/2013 um Einsicht in die Vorakten. 1.3.2 Im Zusammenhang mit dieser Rüge ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren wiederholt gegen die am 7. Juni 2012 per 1. August 2012 verfügte Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ausgesprochen und um Erlass bzw. rechtskonforme Zustellung der entsprechenden Revisionsverfügung er- sucht hat, erstmals mit Schreiben vom 30. August 2012 (vgl. IV-act. 59, 63, 66, 72, 79, 82, 84 und 93). Ein Zustellnachweis der Revisionsverfü- gung vom 7. Juni 2012 ist nicht aktenkundig und kann aufgrund der Tat- sache, dass Sendungsdaten der Schweizerischen Post während sechs Monaten ab Aufgabe der Sendung zur Verfügung stehen auch nicht mehr beigebracht werden (vgl. dazu < http://www.post.ch > Geschäftskunden > Briefe > Versand International > Kontakt/Beratung > Häufig gestellte Fra- gen > Track & Trace [abgerufen am 14.08.2014]). Gemäss Art. 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) geht die Behandlung der Sache, die Gegen- stand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einrei- chung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiv- effekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 10 befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3). Vorliegend hätte die IVSTA das – aufgrund des fehlenden Zustellnach- weises und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG) als innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht zu qualifizierende – Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 (IV-act. 63) an das Bun- desverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen (Art. 30 ATSG; vgl. auch Art. 8 VwVG). Diesfalls hätte der zu- ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG unter Androhung des Nichteintretens nach unbenutztem Fristablauf eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ge- währen müssen, da unklar ist, ob das Schreiben vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2012 zu verstehen ist. Da sich aus den vom Beschwerdeführer in der Folge bei der Vorinstanz ein- gereichten weiteren Schreiben (IV-act. 66, 72, 79, 82, 84 und 93) klar ein Beschwerdewille erkennen lässt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 zu betrachten. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwer- deführers vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsver- fügung vom 7. Juni 2012 entgegenzunehmen und diesbezüglich ein neu- es Instruktionsverfahren zu eröffnen. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange- fochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 VwVG, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch die Kostenvorschüsse innert Frist geleistet wurden, ist auf die Be- schwerden in den Verfahren C-2854/2013 und C-5210/2013 einzutreten (zum Beschwerdeverfahren C-5208/2013 siehe E. 1.3.1). 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 11 Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge- mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche- rung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (THOMAS HÄ- BERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur An- wendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 12 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri- schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Dass die im FZA er- wähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 – am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle- gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversi- cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der zugehöri- gen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri- gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 bzw. 16. Juli
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 13 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügungen im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sach- verhalt im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2013 bzw. Juli 2013 zugetra- gen hat, sind die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmun- gen der 6. IV-Revision anwendbar (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die IVSTA die Ausrichtung der In- validenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2012 sistiert hat (C- 2854/2013). 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Invaliden- rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG während des durch eine Behörde angeordneten Freiheitsentzugs nicht ausbezahlt werden könne und sich der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2012 in Haft befunden habe. Ei- ne Sistierung der Rentenleistungen rechtfertige sich nach der ständigen Rechtsprechung einzig dort nicht, wo die Vollzugsart einer gesunden Per- son die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit sel- ber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, wie z.B. in der Halbfreiheit oder Halbgefangenschaft. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Sistie- rung der Rente beginne ab dem Monat, der dem Beginn des Freiheitsent- zugs folge. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der verfügten Sistie- rung per 1. April 2012 nicht einverstanden. Er habe keine weiteren Ein- nahmequellen und könne in der Justizvollzugsanstalt aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht arbeiten. Zudem stehe die Haftstrafe im Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung, da er die kriminellen Handlungen in schwer alkoholisiertem Zustand begangen habe. Ferner handle es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Kann-Vorschrift. In Aus- nahmefällen müsse die Invalidenrente weiterbezahlt werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Deckung der finanziellen Verpflichtungen nicht gewährleistet sei. Auch sei der Grund der Gefängnisstrafe zu be- rücksichtigen. Erfolge diese, wie bei ihm, aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung, so sei die Sistierung der Invalidenrente nicht gesetzeskonform. 4.3 Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, wäh- rend sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug be-
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 14 findet. Davon ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Rz. 104 zu Art. 21). Die Rente wird für jenen Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haft- anstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberi- schen Willen ausgeschlossen (KIESER, a.a.O., Rz. 100 zu Art. 21 mit Hinweis; ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenren- ten der Sozialversicherung während des Straf- und Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zü- rich/Basel/Genf 2007, S. 153 ff., 160). Die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG wurde in der Rechtsprechung mehrmals thematisiert: Es wurde festgehalten, dass unter Rückgriff auf die teleologische und die Rechtsgleichheit miteinbeziehende Betrach- tungsweise vom Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG abzuweichen sei und auch Renten während einer Untersuchungshaft, die länger als drei Mona- te andauert, sistiert werden dürfen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; bestätigt in Urteile des BGer 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 und 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3, Urteil des BVGer B-1224/2011 vom 15. September 2011 E. 3.5). Ebenfalls darf die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter beim vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden (Urteile des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3, letzteres betreffend Ergän- zungsleistungen). Gleiches gilt während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätig- keit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6). 4.4 Sinn und Zweck der Sistierung ist die Gleichbehandlung mit Nicht- Invaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Straf- vollzugs untersagt ist; die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu er- zielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesund- heitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund der Inhaf- tierung bzw. des Freiheitsentzugs (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 15 ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an ei- ner Erwerbstätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Massgebend für die Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, 137 V 154 E. 3.3 und 133 V 1 E. 4.2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3). 4.5 Die Sistierung einer Rentenleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG recht- fertigt sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart dem verurteilten Versi- cherten die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154 E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbs- tätigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch be- züglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Die Sistierung ist nach der Rechtsprechung und Lehre insofern nicht verpflichtend, als es die Kann- Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn trotz Straf- oder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann, wie in der Halbfreiheit (nunmehr: Arbeitsexternat, vgl. Art. 77a StGB) oder Halbgefangenschaft (Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.3, 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; MURER, a.a.O., S. 161). Invalide Strafgefangene müssen keine Rückstellungen für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben machen können, da sie dannzumal wieder in den Genuss der bloss sis- tierten Rente kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer kann daher nichts aus dem von ihm eingereichten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007 ableiten. 4.6 Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer vom 20. März 2012 bis 12. Mai 2013 im Strafvollzug und hatte unbestrittenermassen keine Mög- lichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 80 und 84). Nach dem Dargelegten rechtfertigt diese fehlende Möglichkeit, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen, die Sistierung der Invalidenrente, denn ein invalider Gefangener soll keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Freiheitsentzug ziehen, da der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel sein Er- werbseinkommen verliert (vgl. E. 4.4 hiervor). Beim vorliegenden Straf- vollzug wäre auch eine gesunde Person, ohne IV-Rentenanspruch, nicht
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 16 in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände (z.B. Halbgefangen- schaft) vorgelegen haben sollen, die es einer gesunden Person in der gleichen Situation ermöglicht hätten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Auszahlung der IV-Rente des sich seit dem 20. März 2012 im Strafvollzug befinden- den Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 sistiert hat. Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 er- weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Weiter strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Rückerstattung von un- rechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG verfügt hat und diese Rückforderungsansprüche mit zukünftigen Rentenzahlun- gen verrechnet (C-5210/2013). 5.1 Wie unter E. 4 hiervor festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zur Zahlungseinstellung im Oktober 2012 sechs Monatsrenten zu Unrecht bezogen. Die Höhe der Rückerstattungsforderung wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass diese nicht korrekt ermittelt worden wäre. 5.2 Die Befugnis, die Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung zu tilgen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern aus den Einzelgesetzen (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 20). Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG, SR 831.10) sieht eine Verrechnung von fälligen Leistun- gen mit Forderungen aufgrund des IVG vor. Zu beachten ist, dass der nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnde Notbedarf der versi- cherten Person nicht beeinträchtigt werden darf (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässig- keit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, mo- natlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum Zweck, den Exis- tenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 112 Abs. 2 Bst. b der
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.2 m.w.H.). 5.3 Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz grundsätzlich befugt, die Ver- rechnung der Rückerstattungsforderung mit den künftigen Leistungen vorzunehmen. Hingegen hat sich die Vorinstanz nicht mit der Frage be- fasst, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten wird. Sie hätte vorerst abklären müssen, in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht un- terschritten wird, wobei dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre (vgl. dazu auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-4180/2012 vom 26. Mai 2014 E. 7.3). Die ange- fochtene Verfügung erweist sich daher aus diesem Grund als rechtsfeh- lerhaft. Die Akten sind der Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklä- rungen zurückzuweisen. Diese hat über die Verrechnung neu zu verfügen und dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. hierzu Art. 28 und 43 ATSG). In diesem Sinne ist die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 gutzuheis- sen. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens C-5210/2013 wird der Sistie- rungsantrag der Vorinstanz gegenstandslos. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge- richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erschei- nen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 18 Auf die Beschwerde im Verfahren C-5208/2013 ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1 hiervor), weshalb im Sinne von Art. 6 lit. b VGKE keine Verfah- renskosten zu erheben sind, sodass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzuge- bendes Konto zurückzuerstatten ist. Die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 ist gutzuheissen (vgl. E. 5 hiervor), weshalb dem obsiegenden Beschwerdeführer auch hier keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sodass der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 ist abzuweisen (vgl. E. 4 hiervor), weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 410.-- aufzuerlegen sind. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 410.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Dem im Verfahren C-5210/2013 obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich anwaltschaftlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhält- nismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 10 so- wie Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Par- teien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). In den Verfahren C-2854/2013 und C-5208/2013 hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Auf die Beschwerde im Verfahren C-5208/2013 wird nicht eingetreten. 1.2 Es werden in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 1.3 Es wird in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 2. 2.1 Die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 wird insofern gutgeheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach er- folgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 5.3) erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge. 2.2 Es werden in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 2.3 Die Vorinstanz wird in diesem Verfahren verpflichtet, dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Par- teientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 3. 3.1 Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 wird abgewiesen. 3.2 Die Verfahrenskosten in diesem Verfahren von Fr. 410.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 410.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.3 Es wird in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 Seite 20 4. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 entge- gen und eröffnet diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils ein neues Instruktionsverfahren (C-.../2012). 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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