B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2852/2025
Urteil vom 15. August 2025 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.
Parteien
A._______, (Deutschland),
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Anordnung Begutachtung (Reisefähigkeit), Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025.
C-2852/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 die Reisefähig- keit von A._______ bejaht und an der Begutachtung durch eine Begutach- tungsstelle in der Schweiz festgehalten hat (Akten der Vorinstanz [IVSTA- act.] 62), dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 auf den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall hin- gewiesen hat, dass am 6. Februar 2025 bei der Vorinstanz per Telefax die Zwischenver- fügung vom 15. Januar 2025 und zwei Berichte medizinischer Fachperso- nen eingegangen sind (Dr. med. B._______ und Frau Dipl.-Psych. C.), in welchen die Reisefähigkeit von A. verneint wird (IVSTA-act. 65 und 67), dass die Vorinstanz am 17. April 2025 die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 zuständigkeitshalber und zur weiteren Veranlassung an das Bundes- verwaltungsgericht weitergeleitet hat (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1 inklusive Beilage und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend einen Rentenanspruch der In- validenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Beschwerde um eine prozessuale Willenserklärung handelt, mit welcher die betreffende Person erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Beschwerdeinstanz überprüft haben will (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52
C-2852/2025 Seite 3 Abs. 2 und 3 VwVG; Urteil des BVGer C-5232/2021 vom 27. Januar 2022 mit Hinweisen), dass mangels ausdrücklicher Erklärung unklar blieb, ob A._______ mit der Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 an die IVSTA Beschwerde vor Bun- desverwaltungsgericht erheben wollte, dass auf der Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 zudem eine eigenhän- dige Unterschrift von A._______ fehlt, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 aufgefordert hat, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu erklä- ren, ob er mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde vor Bun- desverwaltungsgericht habe erheben wollen (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 weiter ausgeführt hat, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 gemäss dem unterzeichne- ten Rückschein und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie der Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 12. Mai 2025 zu- gestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Erklärung des Be- schwerdewillens von A._______ eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt hat und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich innert 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 7), dass die Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 gemäss dem unterzeich- neten Rückschein und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie der Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 16. Juni 2025 zu- gestellt worden ist (BVGer-act. 8), dass sich der A._______ innert der gesetzten Frist nicht geäussert hat,
C-2852/2025 Seite 4 dass mangels eines rechtzeitig erklärten Beschwerdewillens androhungs- gemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG) auf die Telefax-Eingabe vom 6. Februar 2025 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, die Verfahrenskosten der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2852/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 6. Februar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Julia Pandey
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2852/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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