C-2829/2010

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­2829/2010 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa­Haake. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und Wegweisung

C­2829/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die türkische Staatsangehörige A., geboren 1980, reiste am 13. September 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches sie später zurückzog. Am 15. Dezember 2000 heiratete sie einen 21 Jahre älteren Landsmann mit Niederlassungsbewilligung, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel­Landschaft erteilt wurde. Am 30. April 2004 trennten sich die Eheleute voneinander; ihre Scheidung erfolgte am 14. Juni 2006. B. Am 15. Dezember 2006 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde (im Folgenden: Amt für Migration) die zur Verlängerung anstehende Aufenthaltsbewilligung von A. dem BFM zur Zustimmung. Die Vorinstanz verweigerte diese Zustimmung mit Verfügung vom 27. März 2007, ordnete die Wegweisung an und setzte A._______ eine Ausreisefrist. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2008 (Geschäfts­ Nr. C­2946/2007) ab, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, möglich und zumutbar erachtet wurde. In letzter Instanz wies schliesslich auch das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde – soweit es auf sie eintrat – mit Urteil vom 31. März 2009 (2C_8/2009) ab. C. Am 9. April 2009 wandte sich A._______ erneut an das Amt für Migration, diesmal mit dem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Das Amt erklärte sich hierzu bereit und übermittelte dem BFM am 6. Mai 2009 einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Da die Vorinstanz die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte sie A._______ hierzu das rechtliche Gehör. Diese machte in der darauffolgenden Eingabe vom 16. Februar 2010 geltend, sie lebe und arbeite seit dem 13. September 2000, somit mehr als 9 Jahre, in der Schweiz, spreche sehr gut Deutsch und sei hier mit Geschichte, Kultur und Recht vertraut. Sie habe die Rechtsordnung der Schweiz stets respektiert und habe dementsprechend auch keinen Eintrag im Strafregister. Hier habe sie Verwandte und Bekannte und sei sozial fest integriert, wohingegen ihre Wiedereingliederung in der Türkei unzumutbar sei, da ihre dort lebende Familie sie wegen ihrer Scheidung verstossen habe. Finanziell sei sie

C­2829/2010 Seite 3 selbständig, gehe einer regelmässigen Tätigkeit nach und ermögliche dadurch ihrem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung seiner Hauswartungsfirma. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Scheidung und der Ungewissheit ihrer Zukunft gesundheitlich angeschlagen sei. Eine Wegweisung in die Türkei würde die bisherigen medizinischen Bemühungen zwecklos machen. Insofern beruhe ihr Gesuch vom 9. April 2009, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf neuen wesentlichen Tatsachen. D. Mit Verfügung vom 19. März 2010 lehnte es die Vorinstanz ab, zugunsten von A._______ von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen und einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zuzustimmen. Bei der massgeblichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG handele es sich um eine Ausnahmeregelung, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben seien. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010 enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die nicht schon Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts vom 31. März 2009 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 gewesen seien. Zwar lebe die Ausländerin mittlerweile seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz und habe sich rasch integriert und klaglos verhalten. Dies allein begründe aber keine besondere Härte für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Auch der Vollzug ihrer Wegweisung sei möglich, zulässig und auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Weitere in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aspekte – die Zugehörigkeit zur alevetischen Glaubensgemeinschaft und die allfällige Ablehnung durch die in der Türkei lebenden Familienmitglieder – seien ebenfalls bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 überprüft und verneint worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2010 erhob die anwaltlich vertretene A._______ Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Sie macht geltend, das BFM habe im vorliegenden Verfahren den relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig

C­2829/2010 Seite 4 festgestellt, sei es doch davon ausgegangen, dass ihre Ausführungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, die nicht schon das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2009 behandelt habe. Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht seinerzeit mit einer anderen Rechtsfrage befasst habe, hätten sich seitdem sehr wohl neue wesentliche Tatsachen ergeben, welche die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. So lebe sie, A., seit nunmehr fast 10 Jahren in der Schweiz; bei einer derart langen Zeitspanne seien beispielsweise die Anforderungen an die Integration zu relativieren. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, was sie in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2010 ärztlich belegt habe. Zudem hätten sich neben dem Gemeindepräsidenten von X. auch Freunde, Bekannte und ihr Arbeitgeber beim BFM für sie eingesetzt, was die Vorinstanz kaum gewürdigt habe. Diese habe, insgesamt betrachtet, ihre Begründungspflicht verletzt. Das BFM habe sich auch mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nur beschränkt befasst und habe der Problematik ihrer Scheidung, ihrer beruflichen Ungewissheit und ihrer sich verschlechternden gesundheitlichen Situation keine Bedeutung beigemessen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 hält die Vorinstanz an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 übersendet die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 16. Juni 2010 und erläutert ihren bereits dargelegten rechtlichen Standpunkt. I. Auf die weiteren Vorbringen, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (u.a. den ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. April 2010) und die separat eingereichten Referenzen (Eingaben des Arbeitgebers C._______ vom 21. Juni 2010 und des

C­2829/2010 Seite 5 Gemeindepräsidenten von X._______ vom 26. April 2010) wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C­2829/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zum Gegenstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger

C­2829/2010 Seite 7 Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es – auch wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist –um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit – so wie hier – die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE (vgl. MARTIN NYFFENEGGER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 1. Juli 2009, Ziff. 1.3.2). 4. 4.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht – so wie im Urteil des Bundesverwaltungsgericht C­2946/2007 vom 4. Dezember 2008 – anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, mit dem sich die Beschwerdeführerin zwecks Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an den Kanton wandte, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen. 4.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Der Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO deckt sich daher mit dem heutigen Begriff des

C­2829/2010 Seite 8 schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1486/2009 vom 9. Dezember 2010 E. 3.) 5. 5.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­1555/ 2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 und C­196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3). 5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Diese Kriterien stellen allerdings weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. 5.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen

C­2829/2010 Seite 9 Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens­ und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsbedingungen für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen begründen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.2 S. 195 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 S. 589 f., je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7115/2009 vom 31. März 2011 E. 4.3). Auch medizinische Gründe lassen nicht ohne Weiteres eine solche Abweichung zu. Vielmehr fallen Gesundheitsbeeinträchtigungen nur ins Gewicht, wenn sie ernsthafter Art sind und für eine lange Dauer ständige Pflege oder dringende ärztliche Eingriffe notwendig machen, die im Herkunftsland nicht erhältlich sind, und wenn die Ausreise aus der Schweiz schwere Folgen für die Gesundheit nach sich ziehen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7192/2007 vom 11. Mai 2010 E. 4.2.2). 6. 6.1. Im Urteil C­2946/2007 vom 4. Dezember 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den von A._______ geltend gemachten Aufenthaltsanspruch, sondern auch – unter Ermessensgesichtspunkten – die allfällige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung überprüft. Es hat dabei betont, dass eine solche Verlängerung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstelle (E. 6.2), und in den weiteren Erwägungen hierzu ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in sozialer und beruflicher Hinsicht um Integration bemüht habe und ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne (E. 7.1). Ohne Weiteres kann daraus abgeleitet werden, dass ihre Integration seitdem noch weiter fortgeschritten ist; dies allein begründet jedoch noch keinen Härtefall. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass A._______,

C­2829/2010 Seite 10 mittlerweile 31 Jahre alt, seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt, hat sie doch den weitaus grössten und prägenden Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des weiteren Zeitablaufs für sie eine Situation entstanden ist, die nicht bereits im vorgängigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt oder vorhergesehen werden konnte. 6.2. Angesichts dessen trifft der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltend Aspekten nicht hinreichend auseinandergesetzt und insofern ihre Begründungspflicht verletzt, nicht zu. Aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheid vom 31. März 2009 steht fest, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Seitdem wird ihre Anwesenheit lediglich geduldet, ein Umstand, der für sich allein genommen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, verschiedene Personen hätten sich für sie beim BFM eingesetzt, handelt es sich um Ausführungen, die in dieser Art bereits im vorherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht wurden und die aufgrund des weiteren Zeitablaufs durch Bescheinigungen des jetzigen Arbeitgebers und des Gemeindepräsidenten von X._______ aktualisiert werden konnten. Abgesehen davon haben derartige Bestätigungen in der Regel – und so auch hier – nur geringen Beweiswert, da sie bezwecken, der betreffenden Person zu helfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 S. 6). Im vorliegenden Fall lassen die Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten vom 26. April 2010 und des Arbeitgebers vom 21. Juni 2010 zwar auf eine gewisse Integration der Beschwerdeführerin schliessen, ermöglichen aber keine Beurteilung, ob sich diese in einer Härtefallsituation befindet. Dass der Gemeindepräsident seiner tatsächlichen Meinung Ausdruck verliehen hat, wird dabei gar nicht in Frage gestellt, und es erübrigt sich daher, auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik für den Zweifelsfall angebotenen Beweismittel einzugehen. Im Hinblick auf die Eingabe ihres Arbeitgebers ist festzustellen, dass dieser erhebliche eigene Interessen an ihrer Weiterbeschäftigung besitzt und in tendenziöser Weise glaubhaft zu machen versucht, dass für sie als Alevitin eine Rückkehr in die Türkei – und zwar aufgrund ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin an der Staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel – gefährlich bzw. sogar lebensbedrohlich sein könnte.

C­2829/2010 Seite 11 6.3. Aus den Akten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sie in der Schweiz über besonders enge persönliche oder familiären Beziehungen verfügt, deren Auflösung für sie zu einer besonderen Härte führen würde. Den Umstand, dass sie im Heimatland als Alevitin aufgrund ihrer Scheidung Nachteilen ausgesetzt wäre, hat sie bereits im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Dieses hat seinerzeit ihren Einwand als recht pauschal bezeichnet und gelangte zur Schlussfolgerung, dass die von ihr behaupteten Reintegrationsprobleme keine unzumutbares Mass erreichen würden. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Aspekte dargelegt; für eine Härtefallregelung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG besteht somit auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit. 6.4. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich behauptet, seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 31. März 2009 habe sich ihre gesundheitliche Verfassung verschlechtert, und insoweit auf den ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. April 2010 verwiesen. Diesem Bericht zufolge stehen ihre gesundheitlichen Probleme – Depression und Suizidalität – in engem Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland, was von der Ärztin auch in einem weiteren Bericht vom 16. Juni 2010 bestätigt wird. Eine entsprechende Diagnose für A._______ hatte bereits die kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal in ihrem Austrittsbericht vom 22. Juli 2009 erstellt, dabei aber eine aktuelle Suizidalität klar verneint. Die dargelegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht Ausdruck einer vorbestehenden schweren Krankheit, welche nur in der Schweiz behandelbar wäre und welche die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. Vielmehr betreffen diese Probleme – wovon auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 31. März 2009 (E. 3.4 S. 6) ausgeht – den Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz und damit den Wegweisungsvollzug. Hiermit hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 4. Dezember 2008 (E. 9.2 und 9.3) auseinandergesetzt. Dass sich die Krankheitssymptome aufgrund des weiteren Zeitablaufs verstärkt haben, führt nicht dazu, dass diese nunmehr im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen wären. 7. In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden

C­2829/2010 Seite 12 persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier derart enge Beziehungen unterhält, welche ihre Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen würden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die mit ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft in Zusammenhang stehen. Ebenso wenig können in diesem Rahmen die mit dem drohenden Wegweisungsvollzug einhergehenden psychischen Probleme Beachtung finden. 8. Die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug hat das Bundesverwaltungsgericht im vorhergehenden Urteil vom 4. Dezember 2008 bejaht. Offensichtlich hat sich seitdem die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert; ob diese Entwicklung und die in diesem Rahmen vorgelegten neuen ärztlichen Stellungnahmen zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, ist jedoch fraglich. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2010 (Beilage 4 der Beschwerde) attestiert B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihrer Patientin den Beginn einer schweren Depression und eine akute Suizidalität; diese Diagnose bestärkt sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2010 (Beilage der Replik) unter Hinweis darauf, sie habe ihre Patientin in die psychiatrische Klinik in Liestal eingewiesen; die damit beabsichtigte Stabilisierung werde voraussichtlich drei Wochen dauern. 8.1. Die von der behandelnden Ärztin an den Rechtsvertreter adressierten Schreiben vom 18. April 2010 und 16. Juni 2010 tragen zwar beide den Titel Arztbericht; sie enthalten jedoch keine objektivierbaren Informationen zur Krankenvorgeschichte und zur Art und Dauer der bisherigen Behandlungen oder Sitzungen. Insbesondere die Eingabe vom 18. April 2010 ist erkennbar vom Wunsch geprägt, der Patientin zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen. 8.2. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar nicht zu bagatellisieren. Entscheidend ist allerdings – und dies machen sowohl A. als auch ihre Ärztin geltend –, dass die gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme nur im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung und dem Verlust der Lebensperspektiven in der Schweiz

C­2829/2010 Seite 13 stehen. Auch wenn dabei – wie in derartigen Konstellationen nicht selten – Suizidgedanken thematisiert werden, so handelt es sich um Risiken, denen durch entsprechende Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­ 2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1). Insoweit enthält das in diesem Verfahren neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Gesichtspunkte, die nicht bereits im vorhergehenden Urteil vom 4. Dezember 2008 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 9.2) berücksichtigt worden wären. Hierauf kann verwiesen werden. 9. Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

C­2829/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration Basel­Landschaft, Postfach 251, 4402 Frenkendorf Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Giemsa­Haake Versand:

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