B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2827/2025

Urteil vom 29. September 2025 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., (Türkei), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorsorgliche Einstellung der Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Februar 2025.

C-2827/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der in der Türkei wohnhaften türkischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1959) mit Verfügung vom 23. März 2015 eine ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 653.- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. März 2015 zu- sprach (Akten der SAK [nachfolgend: SAK-act.] 2), dass die SAK mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 die Auszahlung der genannten Witwenrente provisorisch einstellte mit der Begründung, es lä- gen ihr Informationen vor, wonach die im Jahre 2005 geschlossene Ehe zwischen A._______ und dem verstorbenen C._______ nachträglich ge- richtlich annulliert worden sei, weshalb der Weiterbestand des Anspruchs auf Witwenrente zu prüfen sei und bis zum Abschluss der diesbezüglichen Nachforschungen die Rentenzahlungen provisorisch einzustellen seien (SAK-act. 50), dass die uneingeschrieben mit gewöhnlicher Post (Priority) versandte Ver- fügung vom 24. Oktober 2024 die Rechtsmittelbelehrung enthielt, A._______ könne gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der SAK Einsprache erheben (SAK-act. 50/3), dass A._______ laut Vorakten geltend machte, sie habe die Verfügung vom 24. Oktober 2024 nicht erhalten (SAK-act. 52), weshalb ihr die SAK die Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung in Kopie mit Einschreiben vom 9. Dezember 2024 nochmals übermittelte (SAK-act. 51), dass A._______ mit Schreiben vom 14. Januar 2025 an die SAK (Eingang: 22. Januar 2025) gelangte und im Wesentlichen mitteilte, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden und verlange die unverzügliche Auszahlung der Witwenrente samt einer Entschädigung in der Höhe von 12 monatli- chen Renten, nachdem sie laut den massgeblichen Registerauszügen in der Türkei weiterhin als Witwe gelte, eine türkische Rente erhalte sowie das besagte türkische Urteil noch nicht rechtskräftig sei (SAK-act. 53, 56; Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 12), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 die von A._______ erhobene Einsprache vollumfänglich abwies mit der Begrün- dung, es bestehe angesichts des in der Türkei pendenten Berufungspro- zesses betreffend die gerichtliche Annullierung der Ehe ein begründeter Verdacht, dass kein Anspruch auf Witwenrente bestehe (SAK-act. 57),

C-2827/2025 Seite 3 dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2025 (BVGer-act. 1) gegen den erwähnten – eingeschrieben ver- schickten – Einspracheentscheid (Empfang: 18. Februar 2025; BVGer- act. 2/2) der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) via das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (Eingang: 18. März 2025; BVGer-act. 2/3) bzw. die Vorinstanz (Eingang: 31. März 2025; BVGer-act. 2, 2/3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. April 2025) erhob mit dem sinngemässen Antrag, die ihr zustehende Witwenrente sei unverzüglich und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung am 24. März 2024 samt Zinsen auszuzahlen, wobei sie um Wahrung ihrer Rechte ge- mäss dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte bzw. um Kostenbefreiung sowie «Zu- weisung eines Anwalts» ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. April 2025 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gesetzter Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 via die zu- ständige Schweizer Vertretung in Istanbul erneut aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorlie- genden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundes- blatt eröffnet würden (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. August 2025 eine schweizerische Korrespondenzadresse mitteilte (BVGer-act. 6/1, 8/1), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), wobei als

C-2827/2025 Seite 4 Verfügungen auch Zwischenverfügungen und Einspracheentscheide gel- ten (Art. 5 Abs. 2 VwVG), dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versiche- rungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), dass gegen – gestützt auf Art. 49 ATSG erlassene – (End)Verfügungen in- nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben wer- den kann (Art. 52 Abs. 1 1. Satzteil ATSG; vgl. ARTHUR BRUNNER, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 Rz. 26), dass bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen die Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG), jedoch gegebenen- falls direkt die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass es sich bei den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen um Zwischenverfügungen handelt (BGE 131 V 42 E. 2.4), dass der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die versi- cherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat (Art. 52a ATSG), dass die vorsorgliche Leistungseinstellung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt wird, wobei diese Verfügung als prozess- und verfahrensleitende Verfügung nach dem Dargelegten nicht der Einsprache unterliegt (vgl. DIANA OSWALD, Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 52a Rz. 16), dass fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst- haft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie), wobei als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen und inhaltliche Män- gel einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen und die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwendenden Behör- den jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2),

C-2827/2025 Seite 5 dass eine nichtige Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet und daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein kann, mithin auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung nicht einzutreten ist, wobei die Nichtigkeit im Dis- positiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1), dass nach dem Gesagten über die – gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2024 gerichtete – Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2025 nicht die Vorinstanz, sondern das Bundesverwaltungsge- richt hätte befinden müssen, dass die auf Einsprache lautende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 24. Oktober 2024 daran nichts ändert, da eine falsche Rechtsmittel- belehrung eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu be- gründen vermag (Urteil des EVG [heute: BGer] U 410/04 vom 3. November 2006 E. 6.1 m.w.H.), dass es sich nach dem Gesagten beim hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2025 mangels (funktioneller) Zuständigkeit der Vorinstanz um eine nichtige Verfügung handelt, welche kein Anfechtungs- objekt bilden kann, dass auf die – gegen die nichtige Verfügung vom 10. Februar 2025 gerich- tete – Beschwerde vom 18. März 2025 daher nicht einzutreten ist, dass auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2025, wel- che die Vorinstanz zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen, ebenfalls nicht einzutreten ist, da die am 24. Oktober 2024 verfügte vorläufige Nichtauszahlung der Witwenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirkt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3 m.w.H.) und die Voraussetzung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gegeben ist, weshalb eine entsprechende Beschwerde unzulässig ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Verfahrenskosten gegenstandslos ist, dass angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs bzw. infolge Aus- sichtslosigkeit der beschwerdeweise gestellten Begehren auch kein An- spruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistands besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1

C-2827/2025 Seite 6 VwVG), so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da die Beschwerde- führerin angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und die Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vorliegende Nichteintretensentscheid – unter Verzicht auf die Ein- holung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – im einzelrichterlichen Verfahren erfolgen kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-2827/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 nichtig ist. 2. Auf die Beschwerden vom 18. März 2025 und 14. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird – soweit es die unent- geltliche Prozessführung betrifft – als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-2827/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, C-2827/2025
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026