B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2818/2019
Urteil vom 4. Februar 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Lindenhofgruppe AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Berner Spitalliste Akutsomatik 2019 (RRB Nr. 428 vom 8. Mai 2019).
C-2818/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Lindenhofgruppe AG (vormals Lindenhof AG) war auf der Spitalliste Akutsomatik 2014 des Kantons Bern mit einem Leistungsauftrag für ver- schiedene Leistungsbereiche aufgeführt. Im Leistungsbereich Gynäkolo- gie verfügte sie über einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen GYN1 (Gynäkologie), GYN1.1 (Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina), GYN1.2 (Maligne Neoplasien der Zervix), GYN1.3 (Maligne Neoplasien des Corpus uteri), GYN1.4 (Maligne Neoplasien des Ovars) sowie GYN2 (Maligne Neoplasien der Mamma). Zudem umfasste ihr Leistungsauftrag im Bereich der Geburtshilfe die Leistungsgruppen GEB1 (Grundversor- gung Geburtshilfe; ab 34. SSW und GG ≥ 2000g) und GEB1.1 (ab 32. SSW und GG ≥ 1250g) sowie NEO1 (Grundversorgung Neugeborene ab 34 SSW und ≥ 2000g) und NEO1.1 (Neonatologie ab 32. SSW und ≥ 1250g). Im Bereich Neurologie hatte sie einen Leistungsauftrag für die Bereiche NEU1 (Neurologie), NEU2 (Sekundäre bösartige Neubildung des Nervensystems) sowie NEU3 (Zerebrovaskuläre Störungen). B. B.a Am 30. Juni 2017 eröffnete die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern das Bewerbungsverfahren für die neue Spitalliste Akut- somatik 2018 des Kantons Bern. Sie wies darauf hin, dass sich die Bewer- bung und Aufnahme in die neue Spitalliste nach der «SPLG-Systematik Akutsomatik BE» (leistungsspezifische Anforderungen; Version 2017_02.00) und den «Anforderungen und Erläuterungen SPLG Akutsom- atik BE» (Version 2017_02.00) richte (act. 358 f.). Die Lindenhofgruppe be- warb sich am 8. September 2017 für ihre Standorte Lindenhof, Sonnenhof und Engeried je um einen Leistungsauftrag für diverse Leistungsgruppen (act. 171 ff.). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellte den Bewer- bern am 30. April 2018 den Entwurf der neuen Spitalliste Akutsomatik 2018 zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör (act. 114 ff.). Die Lindenhof- gruppe nahm am 30. Mai 2018 unter Beilage verschiedener Beweismittel Stellung (act. 37 ff.). Am 11. September 2018 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion der Lindenhofgruppe mit, dass vorgesehen sei, weitere Anpassungen an der Spitalliste vorzunehmen (act. 34 f.), wozu diese am 24. September 2018 im Rahmen einer zweiten Anhörung Stellung nahm (act. 31 ff.). B.b Der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) erliess an seiner Sitzung vom 8. Mai 2019 gestützt auf die
C-2818/2019 Seite 3 Versorgungsplanung 2016 die ab 1. Juli 2019 anwendbare neue Spitalliste Akutsomatik für den Kanton Bern (Spitalliste Akutsomatik 2019). Im An- hang zur neuen Spitalliste wurden auf der Basis der SPLG-Systematik ver- schiedene Leistungsgruppen mit leistungsspezifischen Anforderungen, insbesondere bezüglich Personal und Infrastruktur, definiert. Für 26 Leis- tungsgruppen wurden Mindestfallzahlen pro Spital festgelegt. Die bisheri- gen Leistungsgruppen GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3 und GYN1.4 wurden zur neuen Leistungsgruppe GYNT (Gynäkologische Tumore) zusammenge- fasst, wobei auch die Erteilung eines auf die bisherigen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 eingeschränkten Teilleistungsauftrags GYNT ermög- licht wurde. B.c Mit Beschluss Nr. 428/2019 vom 8. Mai 2019 erteilte der Regierungsrat der Lindenhofgruppe AG für die Standorte Lindenhof, Sonnenhof und En- geried auf der Spitalliste Akutsomatik 2019 je einen Leistungsauftrag für diverse Leistungsbereiche gemäss der SPLG-Systematik Akutsomatik BE. Das Gesuch um Erteilung eines vollständigen Leistungsauftrags GYNT für den Standort Lindenhof wies er ab, erteilte jedoch einen auf die bisherigen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 beschränkten Teilleistungsauftrag. Im Bereich der Geburtshilfe erteilte der Regierungsrat am Standort Linden- hof nur noch Leistungsaufträge für die Bereiche GEB1 und NEO1, nicht aber für die Bereiche GEB1.1 und NEO1.1 (vgl. dazu genauer E. 8.1 un- ten). Er wies darauf hin, dass stationäre Behandlungen in Bereichen ohne Leistungsauftrag – wie vorliegend im Bereich GEB1.1 – in begründeten Einzelfällen jedoch erbracht und zu Lasten der OKP abgerechnet werden könnten, wenn diese medizinisch indiziert seien (insbesondere bei Rück- verlegungen bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG > 2000g ohne Risiko- konstellation). Weiter wies der Regierungsrat das Gesuch um Erteilung ei- nes Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe NEU3 am Standort Sonnen- hof ab mit dem Hinweis, dass auch in diesem Bereich in begründeten Ein- zelfällen stationären Leistungen erbracht und zulasten der OKP abgerech- net werden könnten, wenn diese medizinisch indiziert seien, insbesondere bei Rückverlegungen aus einem Stroke Center, in Palliativsituationen oder Notfällen.
C. Gegen den RRB Nr. 428/2019 vom 8. Mai 2019 erhob die Lindenhofgruppe (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
C-2818/2019 Seite 4
C-2818/2019 Seite 5 4. Eventualiter zu Ziff. 2.a.1: Der Beschwerdeführerin sei für den Bereich GYN1.1 und GYN1.2 ein befristeter Leistungsauftrag bis zum 31. Dezember 2021 zu erteilen. 5. Eventualiter zu Ziff. 2.a.2: Der Beschwerdeführerin sei am Standort Lindenhof für den Bereich GEB1.1 ein Teilleistungsauftrag zu erteilen mit der Auflage, dass in begründeten Einzelfällen stationäre Behandlungen erbracht und zu Lasten der OKP abgerechnet werden können, wenn diese medizinisch indi- ziert sind, insbesondere bei Rückverlegungen bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG > 2000g ohne Risikokonstellation (lungengereift, gut gewachsen, keine Zusatzpathologie). 6. Subeventualiter: Die Verfügung vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben und zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2) wurde am 13. Juni 2019 geleistet (BVGer-act. 3). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2019, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen sei, als der Leistungsauftrag NEU3 für den Standort Lindenhof nicht mit der verfügten Befristung, sondern mit der Auflage erteilt wird, bis am 31. Oktober 2019 ein Kooperationskonzept mit dem Stroke Center (Inselspital) einzureichen. Im Übrigen sei die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (BVGer-act. 6). F. Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters vom 19. August 2019 (BVGer-act. 7) nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 19. September 2019 als Fachbehörde Stellung. Es äusserte sich dahinge- hend, dass die Beschwerde im Sinne des Antrags der Vorinstanz teilweise gutzuheissen (NEU3, Standort Lindenhof), im Übrigen aber abzuweisen sei (BVGer-act. 8). G. Am 8. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer- kungen ein (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz liess sich nicht mehr verneh- men.
C-2818/2019 Seite 6 H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2019 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht den Beschluss Nr. 1045/2020 der Vorinstanz vom 16. September 2020 zukommen, mit der die angefochtene Spitalliste 2019 (teilweise) in Wiedererwägung gezogen worden sei. So sei der Leistungs- auftrag NEU3 (Zerebrovaskuläre Störungen) am Standort Lindenhof rück- wirkend unbefristet erteilt worden. Zudem sei der Leistungsauftrag THO1.1 (Neoplasien des Atmungssystems) am Standort Lindenhof rückwirkend be- fristet bis zum 30. Juni 2021 erteilt worden, um vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, ob die erforderliche Mindestfallzahl von neu 30 im Zeitraum 2019- 2020 erreicht worden sei. Damit anerkenne die Vorinstanz die Mangelhaf- tigkeit ihrer ursprünglichen Spitallistenverfügung in diesen beiden Punkten, was bei der Kostenverteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu be- rücksichtigen sei (BVGer-act. 14). J. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene Beschluss Nr. 428/2019 des Regierungsrats des Kantons Bern vom 8. Mai 2019 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlas- sen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu- treten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-2818/2019 Seite 7 2. Zunächst ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu bestimmen. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver- hältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). Solche Teilaspekte hat das angerufene Gericht nur zu überprüfen, wenn sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen; im Übrigen gilt der Dispositionsgrundsatz (ZI- BUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 51 zu Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui gene- ris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügun- gen besteht (BVGE 2013/45 E. 1.1.1; 2012/9 E. 3.2.6). Anfechtungsgegen- stand im vorliegenden Beschwerdeverfahren – und damit Begrenzung des Streitgegenstands – bildet nur die Verfügung, welche das die Beschwerde- führerin betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Ver- fügungen der Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat die sie betreffende Verfügung des vorinstanzlichen Spitallistenbeschlusses nicht insgesamt angefochten. Sie hat die Aufhebung beziehungsweise Abänderung des angefochtenen Be- schlusses bezüglich der Leistungsgruppen GYNT (Standort Lindenhof), GEB1.1 (Standort Lindenhof) sowie NEU3 (Standorte Lindenhof und Son- nenhof) beantragt. Der angefochtene Beschluss Nr. 428/2019 vom 8. Mai 2019 wurde mit Beschluss Nr. 1045/2020 vom 16. September 2020 lite pendente wiedererwägungsweise teilweise aufgehoben, indem der Be- schwerdeführerin der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe NEU3 am Standort Lindenhof rückwirkend unbefristet erteilt wurde. Damit wurde der
C-2818/2019 Seite 8 Beschwerdeführerin mehr zugesprochen, als sie beschwerdeweise ver- langt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Berichtigung des angefoch- tenen Beschlusses bzw. seines Anhangs betreffend den Leistungsauftrag NEU3 am Standort Lindenhof beantragt (Rechtsbegehren Nr. 3), ist die Be- schwerde daher gegenstandslos geworden. Der Streitgegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf die Leistungs- gruppen GYNT (Standort Lindenhof), GEB1.1 (Standort Lindenhof) sowie NEU3 (Standort Sonnenhof). Die mit Beschluss Nr. 1045/2020 vom 16. September 2020 wiedererwägungsweise Zusprache eines befristeten Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe THO1.1 am Standort Lindenhof betrifft den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht, zumal in der Beschwerde vom 6. Juni 2019 kein Rechtsbegehren in Bezug auf die Leistungsgruppe THO1.1 gestellt wurde, sondern lediglich im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft sei. 2.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Erteilung ei- nes Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe URO1 am Standort Enge- ried beantragt. Die Vorinstanz beantragt, dass auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein neues Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrags gestellt werden dürfe. Vielmehr stehe es der Beschwerdeführerin frei, ein erneutes Gesuch beim Kanton Bern einzureichen und damit formell ein neues Gesuchsverfahren auszulösen, damit der zuständige Gesamtregierungsrat darüber befinden könne. 2.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG sind in einem Beschwerdeverfah- ren betreffend einen Spitallistenbeschluss neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 BGG (SR 173.110) nach dem Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Massgebend ist der Vergleich der im Beschwerdeverfahren und der im Ver- fahren vor der Vorinstanz gestellten Anträge (Urteil des BVGer C-220/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2.2; vgl. auch BGVE 2014/3 E. 1.5.4). 2.4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin zwar am 8. September 2017 zunächst um einen Leistungsauftrag im Bereich URO1 für den Standort Engeried beworben (act. 211 ff.), hat dieses Ge- such dann aber in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 ohne Angabe von Gründen ausdrücklich zurückgezogen (act. 37 ff.). Die Vorinstanz hatte
C-2818/2019 Seite 9 daher im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nicht über ein Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe URO1 am Standort Engeried zu entscheiden und hat sich dazu denn auch in Ziffer 2.11.2 («Nicht erteilte Leistungsaufträge») nicht geäussert, sondern hat le- diglich in Ziffer 2.11.3 den Rückzug des Antrags um Erteilung eines Leis- tungsauftrags URO1 vermerkt. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung eines Leistungsauftrags URO1 war daher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses, der den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bun- desverwaltung die Zusprechung eines Teilleistungsauftrags URO1 mit Auf- lagen am Standort Engeried beantragt, geht sie damit über den zulässigen Streitgegenstand hinaus und stellt damit ein neues und somit unzulässiges Begehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer C-220/2012 vom 4. Juni 2012 E. 2.2). 3. 3.1 Mit Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG). Bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Er- messensspielraum (BVGE 2018 V/3 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62). 3.3 Mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, wonach echte tatsächliche No- ven unzulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Spitallistenbeschlusses in der Regel auf den bis zum Beschlusszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abzustellen (zum Ver- hältnis von Novenverbot und Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2014/3
C-2818/2019 Seite 10 E. 1.5.3 f.; 2014/36 E. 1.5.2). Dieser Grundsatz gilt allgemein in der Sozi- alversicherungsrechtspflege (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138), nicht aber für übrige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204 ff.; SEETHALER/PORT- MANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 78 zu Art. 52). In Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 1 KVG soll das Bundesverwaltungsgericht nicht mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln konfrontiert werden, welche der vorinstanzlichen Beurteilung nicht zu- grunde lagen; ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG liegt vor, wenn erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5.2; Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1.2). 4. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen; WALD- MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 28 f. zu Art. 29). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 4.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-2818/2019 Seite 11 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.4 Die im Einzelfall erforderliche Begründungsdichte richtet sich unter an- derem nach der Komplexität der zu beurteilenden Fragen, dem Ermes- sensspielraum der entscheidenden Behörde und der Dichte der Parteivor- bringen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5; BGE 142 II 324 E. 3.6 mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 103 zu Art. 29). Bei Spitallistenbeschlüssen ist zudem die Besonderheit zu berück- sichtigen, dass es sich dabei nicht um eine einzelne Individualverfügung handelt (vgl. zur Rechtsnatur der Spitalliste vorne E. 2.2; BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Es wird mithin – sofern es nicht nur um eine Anpassung oder Ergänzung der Spitalliste geht – gleichzeitig über die Gesuche aller Spitä- ler, die sich um einen Leistungsauftrag beworben haben, entschieden. Wird wie bei Spitallistenentscheiden ein breites Anhörungsverfahren durchgeführt, ist es nicht praktikabel, auf die Stellungnahmen aller Anhö- rungsteilnehmenden detailliert einzugehen. Auch können Sachverhalte und Überlegungen, welche verschiedene Rechtssubjekte gleichermassen betreffen, zusammenfassend dargestellt werden (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.6; Urteil BVGer C-5573/2017 vom 21. November 2018 E. 5.5). 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 dargelegt habe, dass sie erhebliche infrastrukturelle und personelle Investitionen in den Aufbau eines Klinikarztsystems in der Leis- tungsgruppe GYNT vorgenommen habe, welche zum Teil erst Ende 2017 erfolgt seien oder hätten abgeschlossen werden können. Sie habe in die- sem Zusammenhang diverse Beweismittel offeriert und Beweisanträge ge- stellt. Die Vorinstanz habe jedoch nicht einmal die Durchführung des bean- tragten Parteiverhörs gestattet und habe die Ablehnung nicht begründet. Im angefochtenen Beschluss sei die Vorinstanz auch in keiner Weise auf
C-2818/2019 Seite 12 die vorgebrachten Argumente eingegangen. Vielmehr habe sie die stei- gende Tendenz der Fallzahlen pauschal mit einem Hinweis auf die Fallzah- len des Jahres 2017 von der Hand gewiesen. Dabei sei klar, dass die Fall- zahlen der Jahre 2018, 2019 und 2020 hätten berücksichtigt werden müs- sen. Auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln habe nicht stattgefunden. 4.6 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf den rechtserheblichen Sach- verhalt beziehe. Im vorliegenden Verfahren seien lediglich die Fallzahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 massgeblich und nicht die von der Be- schwerdeführerin erwähnten Fallzahlen der Jahre 2017 bis 2019 bzw. das sogar erst in der Zukunft liegende Jahr 2020. Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zu den Fallzahlen nach 2016 hätten daher im angefoch- tenen Beschluss nicht aufgegriffen werden müssen. Die angebotenen Be- weise würden ebenfalls nicht den massgebenden Sachverhalt, sprich die Jahre 2014 bis 2016, betreffen, weshalb sie sich damit nicht habe befassen müssen. 4.7 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Anhörung zur neuen Spitalliste in ihrer Stellung- nahme vom 30. Mai 2018 unter anderem kritisierte, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der massgeblichen Fallzahlen das Jahr 2017 weggelassen habe, obwohl die entsprechenden Zahlen vorlägen (act. 39 f.). Ihre Fall- zahlen aus dem Jahr 2017 reichte sie dabei ein (act. 72 f.). Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aufgrund der Erweiterung ihres Be- legarztsystems um ein Klinikarztsystem per November 2017 und der An- stellung von zwei erfahrenen gynäkologischen Chirurgen zum Aufbau des Frauenzentrums der Lindenhofgruppe mit einer deutlichen Zunahme von GYNT-Fällen am Lindenhofspital zu rechnen sei. Zudem sei geplant, ein gynäkologisches Krebszentrum nach den Richtlinien der Deutschen Krebs- gesellschaft einzurichten und zertifizieren zu lassen. Mit dem Wegfall eines Teilbereichs GYNT würde die sehr gut angelaufene Entwicklung und Pro- fessionalisierung der onkologischen Frauenmedizin an der Lindenhof- gruppe bereits kurz nach ihrem erfolgreichen Start gefährdet. Ein ernst zu nehmendes gynäkologisches Krebszentrum müsse über das gesamte Leistungsspektrum von GYNT verfügen. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu den Argumenten der Be- schwerdeführerin bezüglich ihrer infrastrukturellen und personelle Investi- tionen in den Aufbau eines Klinikarztsystems im Bereich GYNT nicht aus- drücklich geäussert hat. Sie hat aber ihr Vorgehen bei der Auswahl der
C-2818/2019 Seite 13 Leistungserbringer erläutert und hinreichend deutlich gemacht, von wel- chen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. So geht aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses klar hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den vollen Leistungsauftrag GYNT ver- weigert hat, weil sie in der Beurteilungsperiode 2014 bis 2016 die entspre- chenden Mindestfallzahlen nicht erfüllt hat. Aus der Begründung des ange- fochtenen Beschlusses ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz für die Beur- teilung der Mindestfallzahlen die Jahre 2014 bis 2016 als massgebend er- achtet und sie die Fallzahlen des Jahres 2017, die im Zeitpunkt der Bewer- bungen noch nicht vorlagen, für eine Trendbeurteilung ebenfalls berück- sichtigt hat. Damit musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Vorinstanz für die Prüfung der Mindestfallzahlen eine mögliche Entwick- lung der Fallzahlen in der Zukunft nicht als massgebend erachtete. Es stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz Beweisanträge, die sich auf die künftige Entwicklung der Fallzahlen bezie- hen, abgewiesen hat, hätten diese bei dieser Ausgangslage am Ergebnis nichts mehr ändern können (antizipierte oder vorweg genommene Beweis- würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Die Beschwerdeführerin war zudem ohne Weiteres in der Lage, den Beschluss sachgerecht anzu- fechten. So zielen denn auch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin primär auf ein reformatorisches Urteil ab (vgl. Urteil des BVGer C-1319/2018, C-1439/2018, C-1470/2018 vom 6. September 2019 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher – auch mit Blick auf die Besonderheiten eines Spitallistenbeschlusses – zu verneinen. Ob das Vor- gehen der Vorinstanz bei der Verweigerung des vollen Leistungsauftrags GYNT bundesrechtskonform ist, wird im Rahmen der nachfolgenden ma- teriellen Beurteilung zu prüfen sein. 5. In materieller Hinsicht ist streitig, und – unter dem Blickwinkel der einge- schränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdever- fahren betreffend Spitallisten – zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Leistungsaufträge für weitere Leistungsgruppen hätte erteilen müssen. Für diese Beurteilung sind namentlich die nachfolgend aufgeführ- ten bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend. 5.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG, unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Dem- nach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten
C-2818/2019 Seite 14 (Bst. a), über das erforderliche Fachpersonal (Bst. b) und zweckentspre- chende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentspre- chende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. c). Im Weiteren muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor- gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla- nung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. 5.2 Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruk- turvoraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand- ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Ko- ordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvo- raussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraus- setzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungser- bringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kos- ten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1; C-401/2012 E. 6.1; Urteil des BVGer C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2, je m.w.H.). 5.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im Bereich der hoch- spezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung zu beschliessen (Abs. 2 bis ). Weiter hat der Bundesrat einheitliche Pla- nungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu er- lassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versi- cherer anzuhören hat (Abs. 2 ter ). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (SR 832.102; in Kraft seit 1. Januar 2009) nach- gekommen. 5.4 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be- handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü- fen (Art. 58a KVV). 5.5 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll- ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie- sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein- richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste
C-2818/2019 Seite 15 aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf- führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge- währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er- mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so- wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis- tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm- lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5). 5.6 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behand- lung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern schreibt Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor. 5.7 Nach Art. 58d KVV müssen die Kantone im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen nach Art. 39 Abs. 2 KVG insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswer- ten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) und die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation be- troffenen Kantonen koordinieren (Bst. b). 5.8 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh- ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An- gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf- trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3). 5.9 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä-
C-2818/2019 Seite 16 testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent- sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt- schaftlichkeit abgestützt sein. 6. Bei der Spitalplanung lassen sich zwei Etappen unterscheiden: die Be- darfsermittlung und die Bedarfsdeckung. Zuerst hat der planende Kanton für seine Einwohnerinnen und Einwohner den Bedarf an stationärer Be- handlung zu ermitteln. Nach der Bedarfsermittlung erfolgt die Phase der Bedarfsdeckung mit der Auswahl der Leistungserbringer (vgl. Urteil des BVGer C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 4.2). 6.1 Im vorliegenden Fall ist die erste Stufe der vorinstanzlichen Spitalpla- nung, das heisst die Bedarfsermittlung, grundsätzlich nicht umstritten. 6.1.1 Grundlage für die neue Spitalliste 2019 des Kantons Bern bildet ge- mäss angefochtenem Beschluss die Versorgungsplanung 2016, die zum Ziel habe, im Kanton Bern für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und die Bereit- stellung der dafür notwendigen Einrichtungen zu sorgen. Der gegenwärtige und künftige Bedarf der Berner Bevölkerung an stationären Leistungen im Bereich der Akutsomatik wurde in der Versorgungsplanung 2016 anhand die sieben geografischen Versorgungsräume Bern, Berner Jura, Berner Oberland Ost, Berner Oberland West, Biel, Emmental und Oberaargau er- mittelt (Versorgungsplanung 2016, S. 52 f.). Zur Erreichung des Ziels einer stufengerechten Gesundheitsversorgung der Kantonsbevölkerung wurde das stationäre Angebot in die drei Versorgungsregionen regional, überre- gional und kantonal gegliedert (abgestuftes Versorgungsmodell). Diesen Versorgungsregionen wurden die stationären Leistungen der Akutsomatik (Leistungsgruppen bzw. Leistungsbereiche der kantonalen SPLG-Syste- matik) zugeordnet. Je allgemeiner eine stationäre Leistung sei und damit auch häufiger in Anspruch genommen werde, desto wohnortnäher könne sie in der Regel durch Spitäler erbracht werden. Je seltener eine stationäre Leistung erbracht werde, desto höher sei in der Regel der Spezialisierungs- grad. Bei spezialisierten Leistungen, aber auch bei Leistungen, deren Vor- haltekosten vergleichsweise hoch seien, könne und solle die Leistungser- bringung nicht in jedem Fall wohnortnah erfolgen (Versorgungsplanung 2016 S. 68 ff.). 6.1.2 Für den Kanton Bern ist ein Leistungserbringer aufgrund seines Leis- tungsvolumens versorgungsrelevant, wenn er:
C-2818/2019 Seite 17 – im Bereich der stationären Leistungen mit einer regionalen Versor- gungsstufe in zwei von drei aufeinanderfolgenden Referenzjahren min- destens 10 Berner Fälle aufweist, – im Bereich der stationären Leistungen mit einer überregionalen Versor- gungsstufe in zwei von drei aufeinanderfolgenden Referenzjahren min- destens 10 Berner Fälle und mindestens 2 Prozent aller Berner Fälle aufweist, – im Bereich der stationären Leistungen mit einer kantonalen Versor- gungsstufe in zwei von drei aufeinanderfolgenden Referenzjahren min- destens 10 Berner Fälle und mindestens 5 Prozent aller Berner Fälle aufweist. Bei einer fehlenden Versorgungsrelevanz für den Beitrag zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs erteile der Kanton Bern in der Regel keinen Leis- tungsauftrag (Versorgungsplanung 2016, S. 80). 6.2 Strittig ist die Auswahl der Leistungserbringer, die den ermittelten Be- darf decken sollen, namentlich die Nichterteilung des vollständigen Leis- tungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT (Standort Lindenhof), für die Leistungsgruppe GEB1.1 (Standort Lindenhof) sowie für die Leistungs- gruppe NEU3 (Standort Sonnenhof) an die Beschwerdeführerin. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, dass für die Auswahl der Leistungserbringer, denen ein Leistungsauftrag erteilt werde, die Kriterien Fähigkeit (Eignung), Bedarf (an KVG-relevanten stationären Leistungen, Versorgungsrelevanz), Qualität (insbesondere Struktur und Prozessanforderungen sowie konsequente Einhaltung der Vorgaben zu Mindestfallzahlen), Wirtschaftlichkeit (schweregradbereinigte Fallkosten pro Spitalstandort) und Zugang (regionale Erreichbarkeit der stationären Leistungen) massgebend seien. Die Leistungserbringer für die neue Spi- talliste seien in einem zweistufigen Verfahren ausgewählt worden. Dabei sei zunächst anhand der generellen und leistungsspezifischen Anforderun- gen gemäss der «SPLG-Systematik Akutsomatik BE» (Version 2017_02.00) und den «Anforderungen und Erläuterungen SPLG Akutsom- atik BE» (Version 2017_02.00) die Eignung eines Spitals zur Leistungser- bringung geprüft worden. Das Eignungskriterium der Mindestfallzahlen, das in 26 Leistungsgruppen Mindestfallzahlen vorgeschrieben worden sei, stelle sicher, dass das Spital nach objektiven medizinischen Kriterien zur Deckung des tatsächlich vorhandenen und daher zu versorgenden Bedarfs
C-2818/2019 Seite 18 beitragen könne. Aus der Eignung eines Spitals allein entstehe aber kein Anspruch auf einen kantonalen Leistungsauftrag. Sofern die angebotenen Leistungen aller interessierten und geeigneten Spitäler aber dem ermittel- ten Bedarf entsprechen würden, erhielten alle interessierten und geeigne- ten Spitäler einen kantonalen Leistungsauftrag. Sofern jedoch die Gesamt- heit der zur Leistungserbringung geeigneten Spitäler insgesamt zu einem Überangebot führen würden, müsse der Kanton eine Auswahl treffen. In diesem Fall werde das Auswahlverfahren auf einer zweiten Stufe fortge- setzt. Auf dieser zweiten Stufe würden insbesondere die Kriterien der Wirt- schaftlichkeit, Qualität und Zugang zur Anwendung kommen. Zudem prüfe der Kanton, welches Spital den Versorgungszielen insgesamt und den Pla- nungsgrundsätzen am besten gerecht werde. 7. Der Beschwerdeführerin wurde für die Leistungsgruppe GYNT im ange- fochtenen Beschluss nur ein Teilleistungsauftrag (beschränkt auf die ehe- maligen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4) erteilt. Sie macht einen Anspruch auf die Erteilung eines gesamten Leistungsauftrags für die Leis- tungsgruppe GYNT, eventualiter auf eine befristete Zuteilung der ehemali- gen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 geltend. 7.1 Die SPLG-Systematik Akutsomatik BE sieht im Bereich Gynäkologie unter anderem einen Leistungsauftrag GYNT (Gynäkologische Tumore) mit einer Mindestfallzahl von 20 pro Spital vor. In einer Fussnote der SPLG- Systematik Akutsomatik BE wird darauf hingewiesen, dass im Kanton Bern der Leistungsauftrag GYNT mit einer Einschränkung erteilt werden kann: «Der Leistungsauftrag GYNT umfasst nur «Maligne Neoplasien des Cor- pus uteri» (bisher GYN1.3) und «Maligne Neoplasien des Ovar» (bisher GYN1.4). «Maligne Neoplasien der Vulva und der Vagina» (bisher GYN1.1) und «Maligne Neoplasien der Zervix» (bisher GYN1.2) sind vom Leistungs- auftrag ausgeschlossen» (act. 294 f.). In einer weiteren Fussnote wird fest- gehalten, dass beim Leistungsauftrag GYNT die vorgegebene Mindestfall- zahl (S 20) in jedem Fall d.h. auch bei der Erteilung eines Teilleistungsauf- trags zu erbringen ist (act. 294). 7.2 Im angefochtenen Beschluss wird festgehalten, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die geforderten Mindestfallzahlen erreicht habe, die in den Jahren 2014-2016 in den ehemaligen Leistungs- gruppen GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3 und GYN1.4 erreichten Fallzahlen her- angezogen worden seien. Mit dem Betrachtungszeitraum von drei Jahren (2014-2016) werde sichergestellt, dass keine zufälligen Schwankungen die
C-2818/2019 Seite 19 Betrachtung der Mindestfallzahlen verfälschen würden. Die Nichterteilung des ganzen Leistungsauftrags GYNT wird im angefochtenen Beschluss da- mit begründet, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Mindestfall- zahlen am Standort Lindenhof in den massgebenden Jahren 2014 bis 2016 nicht erreicht habe. Im Kanton Bern seien die sehr wenigen und speziali- sierten Fälle in den ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 (2014: 28 Fälle; 2015: 33 Fälle, 2016: 25 Fälle) praktisch ausschliesslich am Inselspital behandelt worden. In der Arbeitsgruppe ASLA habe Einigkeit darüber bestanden, dass diese Leistungen am Inselspital konzentriert wer- den müssten. Die gemäss SPLG-Systematik Akutsomatik BE geforderten Mindestfallzahlen (S 20) für den Leistungsauftrag GYNT würden wie folgt angewendet: Für die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 seien gesamthaft 20 Fälle und auch für die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 seien gesamthaft 20 Fälle erforderlich, damit der ganze Leistungsauftrag GYNT erteilt werden könne. Die Beschwerdefüh- rerin habe in den Jahren 2014 bis 2016 die folgenden Fallzahlen erreicht: Fallzahlen Lindenhof 2014 2015 2016 GYN1.1 und GYN1.2 0 0 0 GYN1.3 und GYN1.4 57 34 41
Die Beschwerdeführerin habe daher die geforderte Mindestfallzahl für den ganzen Leistungsauftrag GYNT nicht erreicht. Auch im Jahr 2017 (2 Fälle) lasse sich keine Tendenz feststellen, wonach die Beschwerdeführerin deut- lich mehr Fälle in den Bereichen GYN1.1 und GYN1.2 behandelt hätte. Da sie aber in den ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 in den Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich 44 Fälle pro Jahr behandelt habe, sei ihr der Teilleistungsauftrag zu erteilen. 7.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei der der Ausschreibung zur Bewerbung noch eine Mindestfallzahl von 20 für den ganzen Bereich GYNT (GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3 und GYN1.4) vorgegeben gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Anforderungen für die Erteilung eines ganzen Leis- tungsauftrags GYNT nachträglich erhöht, indem sie die Mindestfallzahl auf 40 (20 Fälle für GYN1.1 und GYN1.2 sowie 20 Fälle für GYN1.3 und GYN1.4) verdoppelt habe. Dies sei in den leistungsspezifischen Anforde- rungen jedoch nicht vorgesehen und könne den Bewerbern nicht entge- gengehalten werden. Eine derartige Änderung der Spielregeln während des Verfahrens verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Die nachträgliche Verdoppelung der Mindestfallzahlen
C-2818/2019 Seite 20 führe dazu, dass der vollständige Leistungsauftrag GYNT nur noch dem Inselspital erteilt werden könne. Damit werde auch die vorgenommene Zu- sammenführung der ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1-1.4 in die neue Leistungsgruppe GYNT faktisch wieder rückgängig gemacht. Die Un- terteilung des Bereichs GYNT in die einzelnen Leistungsgruppen GYN1.1- 1.4 sei überdies aus medizinsicher Sicht nicht nachvollziehbar und willkür- lich. Aus der Konzentration der Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 auf das universitäre Zentrumsspital resultiere eine Ungleichbehandlung, die auf keinen ernsthaften sachlichen Gründen beruhe. Es möge zwar sinnvoll sein, komplexe Eingriffe zwecks Qualitätssicherung auf grössere Kliniken zu konzentrieren, dass diese aber auch Lehre und Forschung betreiben müssten, sei indes kein sachliches Kriterium. Die seitens der Vorinstanz angeführten Gründe zur ausschliesslichen Zuteilung der Bereiche GYN1.1 und GYN1.2 an das Inselspital, würden auch von der Beschwerdeführerin erfüllt. Die gewünschte Behandlung der Patientinnen durch ein interdiszip- linäres und interprofessionelles Team könne auch durch die Beschwerde- führerin gewährleistet werden. Privaten Trägerschaften werde durch die vorgesehene Konzentration am Inselspital der Zugang zur Leistungs- gruppe GYNT sehr stark eingeschränkt. Mit Bezug auf die betroffenen Ärzte, namentlich Prof. Dr. med. A., der per Ende 2017 neu zur Beschwerdeführerin hinzugestossen sei, komme dies zudem einem parti- ellen Berufsverbot gleich, welches aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht über die dafür notwendige gesetzliche Grundlage verfüge, nicht im öffent- lichen Interesse liege und auch nicht verhältnismässig sei. Prof. Dr. med. A. verfüge über die erforderliche Expertise, um sämtliche Eingriffe aus dem Bereich GYNT, namentlich auch aus den Bereichen GYN1.1 und GYN1.2, durchzuführen. Die von der Vorinstanz gewünschte Konzentration der Bereiche GYN1.1 und GYN1.2 am Inselspital und die daraus resultie- rende Änderung der Anwendung der Mindestfallzahlen seien daher recht- lich unzulässig. Gemäss Ausschreibung bestehe ein Rechtsanspruch auf Zuteilung der gesamten Leistungsgruppe GYNT (inkl. GYN1.1 und GYN1.2), sofern die erforderliche Mindestfallzahl von 20 Fällen für den ge- samten Bereich erreicht werde. Es komme hinzu, dass die Beschwerde- führerin die infrastrukturellen und personellen Anforderungen für GYN1.1 und GYN1.2 nachweise. Am Standort Lindenhof sei im massgeblichen Zeitraum für die Leistungsgruppe GYNT im Mittel 44 Fälle pro Jahr erreicht worden, weshalb das Kriterium der Fallzahlen erfüllt sei und ihr daher für die gesamte Leistungsgruppe GYNT ein Leistungsauftrag hätte erteilt wer- den müssen. Aufgrund der erheblichen infrastrukturellen und personellen Investitionen, welche zum Teil erst Ende 2017 erfolgt seien oder hätten ab- geschlossen werden können, hätte ihr für die Leistungsgruppen GYN1.1
C-2818/2019 Seite 21 und GYN1.2 zumindest ein befristeter Leistungsauftrag erteilt werden müs- sen. Die Möglichkeit der befristeten Erteilung eines Leistungsauftrags sei ausdrücklich in den Anforderungen und Erläuterungen zu den Leistungs- gruppen vorgesehen und sei auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip angezeigt. 7.4 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die beiden Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 hochkomplexe, selten vor- kommende Fälle enthalte. Der Entscheid, diese beiden Leistungsgruppen einem einzigen Leistungserbringer zuzuweisen, beruhe auf einer Empfeh- lung der Arbeitsgruppe ASLA und sei nicht willkürlich erfolgt. Die Arbeits- gruppe ASLA sei ein medizinisches Fachgremium, das dafür eingesetzt worden sei, die Zürcher SPLG-Leistungsgruppensystematik zu überprüfen und an die Berner Verhältnisse anzupassen. In der Arbeitsgruppe ASLA habe darüber Einigkeit bestanden, dass die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 aufgrund ihrer Seltenheit und hohen Spezialisierung an das Zentrumsspital, d.h. ans Universitätsspital Insel, gehörten. Die Kon- zentration auf den einzigen bisherigen Leistungserbringer, welcher die Min- destfallzahl erreicht habe, sei für die Qualität der stationären Behandlung angezeigt. Durch allfällige zusätzliche Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2 gingen Fälle am Universitätsspital verloren. Zudem würde wegen der geringen Fallzahlen gar kein Leistungserbringer mehr die Mindestfall- zahl erreichen. Eine Ausdehnung der Leistungsaufträge würde so zu einer Ausdünnung der Erfahrung für diese komplexen Fälle und zu einer erhöh- ten Gefahr von nicht medizinisch indizierten Mengenausweitungen führen. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass es nicht zutreffe, dass sie die Spielre- geln während des Verfahrens geändert habe. Die Empfehlungen der Ar- beitsgruppe ASLA und die daraus entstandene SPLG-Systematik für den Kanton Bern seien den Spitälern vor Gesuchseinreichung bekannt gege- ben worden. Im Verfügungsentwurf, welcher der Beschwerdeführerin am 30. April 2018 zur Stellungnahme zugeschickt worden sei, sei auf die Hand- habung der Mindestfallzahlen im Bereich GYNT hingewiesen worden. Es sei zudem nicht die Aufgabe des Kantons, mit der Erteilung von Leistungs- aufträgen die Berufstätigkeit einzelner Fachärzte an einem bestimmten Spital sicherzustellen. Mit der Nichterteilung des vollen Leistungsauftrags GYNT werde Prof. Dr. med. A._______ ohnehin kein Berufsverbot aufer- legt. Er könne seinen Beruf nach wie vor ausüben, sei es an einem Spital, welches den entsprechenden Leistungsauftrag habe, sei es am einem Spi- tal, bei welchem die Patientinnen die Behandlung wegen des fehlenden Leistungsauftrags selbst bezahlten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wo-
C-2818/2019 Seite 22 nach die Konzentration im Bereich GYN1.1 und GYN1.2 beim Universitäts- spital einseitig die Privatspitäler betreffe, treffe nicht zu. Betroffen seien auch alle übrigen Leistungserbringer. 7.5 Das BAG weist in seinem Fachbericht darauf hin, dass die Vorinstanz die neu geltenden Mindestfallzahlen der Beschwerdeführerin nach dem Start des Bewerbungsverfahrens am 8. September 2017 kommuniziert habe. Zum Zeitpunkt der Bewerbung habe die Beschwerdeführerin zwar davon ausgehen dürfen, dass sie die Anforderungen für die Mindestfallzahl für den ganzen Leistungsauftrag GYNT erfülle. Dies bedeute aber nicht, dass sie ein Anrecht auf Erteilung des entsprechenden Leistungsauftrags habe. Ein Kanton dürfe während eines Planungsprozesses die Parameter für die Auswahl der Leistungserbringer im Rahmen seines Ermessens- spielraum und in Bezug auf das Ziel der bedarfsgerechten Spitalversor- gung verfeinern. Ein Spital müsse erwarten, dass sich die Auswahl auf strengere Kriterien stütze, wenn der Kanton eine grosse Angebotsauswahl zur Verfügung habe, als wenn er wegen einer drohenden Unterversorgung einen kleinen Spielraum habe. Unerlässlich sei jedoch, dass ein Kanton die gleichen Kriterien für allen Leistungsbewerber anwende und somit eine Un- gleichbehandlung vermeide. Es sei auch richtig, dass die Vorinstanz den Empfehlungen der Arbeitsgruppe ASLA Rechnung trage. Die Beschwerde- führerin wisse, dass sie nur für die OKP tätig sein könne, wenn sie auf der Spitalliste aufgeführt sei. Es liege daher in ihrer Verantwortung, die Konse- quenzen der getätigten Personaleinstellungen und Investitionen zu tragen. 7.6 Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gesetz den ein- zelnen Spitälern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste gibt. Vielmehr haben die zuständigen kantonalen Behörden vorhandene Synergien zu nutzen (Art. 58b Abs. 5 Bst. c KVV). Sie haben einen erheb- lichen Ermessensspielraum (auch bezüglich der Auswahl der Leistungser- bringer), welcher in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden kann (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; BGE 133 V 123 E. 3.3; C-6007/2016 E. 8.9; EUGSTER, a.a.O., S. 655 f. Rz. 803). Angemessenheit ist die den Umständen angepasste Lö- sung im rechtlich nicht normierten Handlungsspielraum. Hält sich die Be- hörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Ermessen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 142 II E. 4.2.3). Von Missbrauch des Ermessens wird ge-
C-2818/2019 Seite 23 sprochen, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz einge- räumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbe- sondere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., 2. Aufl. 2013, S. 109 Rz. 184). 7.7 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Aufteilung des Leistungsauftrags GYNT ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz und den Akten, dass diese ihren Entscheid, im Bereich der Leistungs- gruppe GYNT in Abweichung von der Zürcher Leistungsgruppensystematik auch einen Teilleistungsauftrag (eingeschränkt auf GYN1.3 und GYN1.4) vorzusehen, auf eine Empfehlung der Arbeitsgruppe ASLA abgestützt hat. Diese Arbeitsgruppe, setzt sich aus (ärztlichen) Vertretern der beiden Ber- ner Spitalverbände «Netzwerk die spitäler.be» und des Verbands der Pri- vatspitäler des Kantons Bern (VPSB) sowie Vertretern der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) zusammen. Sie hat den Auftrag zu prüfen, inwiefern die Anforderungen der Zürcher Leistungsgrup- pensystematik an die Verhältnisse im Kanton Bern anzupassen sind, und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten (act. 349 ff.). Die Arbeits- gruppe hielt an einer Sitzung vom 13. Juni 2017 fest, dass Operationen im Bereich GYN1.1 und GYN1.2 seltener vorkommen würden als Operationen im Bereich GYN1.3 und GYN1.4, weshalb sich die Frage stelle, ob bei die- ser Leistungsgruppe ein Teilleistungsauftrag zu erteilen sei. Es wurde ge- äussert, dass es nicht sinnvoll sei, GYN1.1 und GYN1.2 zusammen in ei- nen Topf mit GYN1.3 und GYN1.4 zu werfen und dass die Bereiche GYN1.1 und GYN1.2 ans Zentrum gehörten. Die Arbeitsgruppe sprach sich dafür aus, dass der Leistungsauftrag entweder ganz oder mit der Ein- schränkung «ohne GYN1.1 und GYN1.2» erteilt werden kann (vgl. Sit- zungsprotokoll vom 13. Juni 2017 [act. 342 ff.]). Die Aufteilung des Leis- tungsauftrags GYNT stützt sich daher auf sachliche und nachvollziehbare Gründe, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung – hier eine ausschliessliche Erteilung von vollständigen Leistungsaufträgen im Bereich GYNT – allenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offen- sichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will-
C-2818/2019 Seite 24 kür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, son- dern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die leis- tungsspezifischen Anforderungen an den Leistungsauftrag GYNT rechts- ungleich angewendet wurden. Im Übrigen wurden die Bewerber für einen Leistungsauftrag bereits mit den Bewerbungsunterlagen, die am 30. Juni 2017 versandt wurden, darüber informiert, dass im Bereich GYNT auch Teilleistungsaufträge vergeben werden können. Aus dem Dargelegten folgt, dass keine ermessensmissbräuchliche Aufteilung des Leistungsauf- trags im Bereich GYNT vorliegt. Angesichts des weiten Gestaltungsspiel- raums der Vorinstanz ist es nicht Sache des Gerichts zu entscheiden, ob die Aufteilung des Leistungsauftrags GYNT angemessen ist oder ob es zweckmässiger wäre, in dieser Leistungsgruppe nur ungeteilte Leistungs- aufträge zu erteilen. 7.8 Weiter ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz für die Ertei- lung eines Leistungsauftrags für eine bestimmte Leistungsgruppe das Er- reichen einer Mindestfallzahl verlangt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2887/2019 vom 26. Januar 2021 E. 6). 7.8.1 Mindestfallzahlen pro Spital gemäss Art. 58b Abs. 5 KVV sind aner- kannte Qualitätsindikatoren (BVGE 2018 V/3 E. 7.6.6; Urteil des BVGer C-5573/2017 vom 21. November 2018 E. 11.3). Durch die Behandlung ei- ner Mindestzahl von Fällen erhält ein Spital bzw. das Behandlungsteam Routine und Erfahrung, wodurch die Behandlungsqualität sichergestellt werden soll (vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 11.7.4). In der Schweiz werden zunehmend Mindestfallzahlen für Spital- behandlungen gefordert. Verschiedene Studien belegen grundsätzlich ei- nen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität. Je mehr Fälle, desto höher die Qualität. Allerdings lässt sich bei den meisten Behandlun- gen kein exakter Schwellenwert ableiten, das heisst es können keine Aus- sagen darüber gemacht werden, ab welcher Fallzahl die Qualität deutlich steigt bzw. unterhalb welcher Fallzahl die Qualität eines bestimmten Ein- griffs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr genügt (BGE 145 V 170 E. 6.4). Die Vorgabe von Mindestfallzahlen soll aber nicht nur die Qualität, sondern auch die Effizienz und Wirtschaftlichkeit fördern (Urteile des BVGer C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 4.3.4; C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 9.2 und E. 14; vgl. BGE 138 II 398 E. 7.2.2). 7.8.2 Ein Kanton kann für bestimmte Leistungsgruppen im Rahmen der leistungsspezifischen Anforderungen Mindestfallzahlen festsetzen (BVGE
C-2818/2019 Seite 25 2018 V/3 E. 7.6.6.2; vgl. Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung, Emp- fehlung 6, S. 14). Gemäss der Rechtsprechung ist die Mindestfallzahl ein zulässiges Kriterium für den Ausschluss bestimmter Leistungserbringer, zumal die damit verbundene Konzentration des Leistungsangebots zur Steigerung der Qualität beiträgt und auch der Wirtschaftlichkeit der Leis- tungserbringung förderlich ist (Urteil des BVGer C-401/2012 vom 28. Ja- nuar 2014 E. 9.2). Die Einhaltung von Mindestfallzahlen kann daher als Voraussetzung für die Zuteilung bestimmter Leistungen vorgesehen wer- den (vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsgutachten vom 20. Juni 2011 zuhanden des Kantons Bern: Steuerung der Leistungsmenge im Spitalbe- reich, S. 53 f. [nachfolgend: Rechtsgutachten]; Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung 2018, Empfehlung 7, S. 14 f.). Mit dem Kriterium der Min- destfallzahlen haben die Kantone zudem einen Hebel, um auf eine Kon- zentration des Angebots hinzuwirken (vgl. RÜTSCHE/PICECCHI, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz, 2020, N 44 zu Art. 39). 7.8.3 Die Höhe der Mindestfallzahlen betrifft die Frage nach der Angemes- senheit des angefochtenen Beschlusses, die vom Bundesverwaltungsge- richt nicht überprüft werden kann (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; vgl. Urteil des BVGer C-5575/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 11.3). Das Gericht hat daher nicht zu beurteilen, ob es zweckmässig ist, dass die Vorinstanz für die Er- teilung eines ganzen Leistungsauftrags GYNT verlangt, dass in den ehe- maligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 mindestens gesamthaft 20 Fälle und auch für die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 mindestens gesamthaft 20 Fälle erbracht wurden. 7.9 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nachträgliche Verdoppe- lung der Mindestfallzahlen für den ganzen Leistungsauftrag GYNT könne ihr aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegengehal- ten werden. 7.9.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrau- ensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dis- positionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die
C-2818/2019 Seite 26 Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentli- che Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2). 7.9.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben von vorneherein keinen Anspruch auf Erteilung eines ganzen Leistungsauftrags GYNT ableiten kann, besteht doch auch bei Erreichen der Mindestfallzahlen entgegen ihrer Ansicht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Leistungsauftrags (vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 10.4.1). 7.9.3 Gemäss den leistungsspezifischen Anforderungen zur SPLG-Syste- matik Akutsomatik BE (Fussnote «Mindestfallzahlen»), die den Spitälern mit Eröffnung des Bewerbungsverfahrens am 30. Juni 2017 zugestellt wur- den, sind beim Leistungsauftrag GYNT «die vorgegebenen Mindestfallzah- len (S 20) in jedem Fall, d.h. auch bei der Erteilung eines Teilleistungsauf- trags zu erbringen». Diese Anforderung durfte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Bewerbung rein grammatikalisch betrachtetet zwar durch- aus so verstehen, dass für die Erteilung eines ganzen Leistungsauftrags GYNT lediglich eine Mindestfallzahl von 20 zu erreichen ist. Im Entwurf des angefochtenen Beschlusses, den die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April 2018 zugestellt hat, legte die Vorinstanz dann aber dar, dass sie die Mindestfallzahlen im Be- reich GYNT wie folgt anwende: Für die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 seien gesamthaft 20 MFZ und auch für die ehemali- gen Leistungsgruppen GYN1.3 und GYN1.4 seien gesamthaft 20 MFZ er- forderlich, um den ganzen Leistungsauftrag GYNT zu erteilen. Der Be- schwerdeführerin war daher bereits vor Erlass des angefochtenen Be- schlusses bekannt, wie die Vorinstanz die Mindestfallzahlen im Bereich GYNT anwendet und dass auch in den Bereichen GYN1.1 und GYN1.2 eine Fallzahl von 20 nachgewiesen werden muss. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsgruppe ASLA (Protokoll vom 13. Juni 2017) bereits vor Er- öffnung des Bewerbungsverfahrens aufgrund der Seltenheit und Komple- xität der Eingriffe eine Konzentration der Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 beim Inselspital empfahl, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz treuwidrig die leistungsspezifischen Anforderungen erst im Laufe des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin abänderte. 7.10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwendung der Mindestfallzahlen im Bereich GYNT sei willkürlich, weil sie dazu führe, dass
C-2818/2019 Seite 27 nur noch dem Inselspital ein ganzer Leistungsauftrag erteilt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht grundsätzlich KVG-widrig ist, dass die vorinstanzlichen Anwendung der Mindestfallzahlen im Bereich GYNT zu einer Konzentration des Leistungsangebots in den ehemaligen Leistungs- gruppen GYN1.1 und GYN1.2 führt (vgl. BVGE 2018 V/3 E. 7.6.6.3 E. 9.6; Urteil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dass diese Angebotskonzentration bei jenem Spital mit der grösseren Er- fahrung im Bereich GYN1.1 und GYN1.2 stattfindet und zulasten der Be- schwerdeführerin mit dem geringeren Leistungsvolumen geht, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 11.4.4). Ein willkürliches Vorgehen ist somit auch diesbezüglich nicht er- sichtlich. Nicht zu äussern hat sich das Gericht zur Frage der Angemes- senheit einer Konzentration des Angebots im Bereich GYN1.1 und GYN1.2 beim Inselspital (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; vgl. Urteil des BVGer C-6007/2016 vom 7. Februar 2018 E. 8.8). 7.11 Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ungleichbehandlung von Konkurrenten ist festzuhalten, dass der Rechtsgleichheit im Zusam- menhang mit der Spitalplanung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu- kommt. Es liegt in der Natur einer Planung, dass potentielle Leistungser- bringer, die sich unter Umständen in der gleichen Lage befinden, verschie- den behandelt werden können. Es genügt daher, dass eine Planung objek- tiv vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Mit anderen Worten fällt hier der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 138 II 398 E. 3.6; vgl. Urteil C-5603/2017 vom 14. September 2018 [nicht in BVGE 2018 V/3 publizierte] E. 16.6; C-490/2016 vom 10. Mai 2017 E. 7.4; EUGSTER, a.a.O., S. 656 Rz. 804). Hinweise auf eine rechtsunglei- che Behandlung der Beschwerdeführerin oder eine Verletzung des Grund- satzes, wonach Privatspitäler angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG), sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu auch EUGSTER, a.a.O., S. 660 Rz. 822 f.), wurde das Auswahlkriterium der Min- destfallzahl im Bereich GNYT doch auf alle interessierten Leistungserbrin- ger, unabhängig ihrer Trägerschaft, gleich angewendet. 7.12 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die Konzentra- tion von GYN1.1 und GYN1.2 am Inselspital bedeute für ihre betroffenen Ärzte, namentlich Prof. Dr. med. A._______, ein partielles Berufsverbot, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Spitallistenbeschluss weder die Zulassung eines einzelnen Spitalarztes zur Berufsausübung noch seine Zulassung zur Tätigkeit (in einem bestimmten Teilbereich) zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zum Gegenstand hat. Ein
C-2818/2019 Seite 28 vom Spital angestellter Arzt kann sich nicht auf einen Anspruch berufen, zulasten der OKP tätig zu sein (vgl. BVGE 2018 V/3 E. 11.7; C-426/2012, C-452/2012 E. 1.4.3; BGE 138 II 398 E. 3.9.2; 132 V 6 E. 2.5.2), weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts zu ih- ren Gunsten ableiten kann. 7.13 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Errich- tung eines Krebszentrums bereits Investitionen in Infrastruktur und Perso- nal getätigt habe, wie auch die geltend gemachte drohende Nichtanerken- nung als Krebszentrum verschaffen ihr keinen Anspruch auf Erteilung ei- nes vollständigen Leistungsauftrags GYNT bzw. einen (befristeten) Leis- tungsauftrag für GYN1.1 und GYN1.2 (vgl. Urteil des BVGer C-5379/2019 vom 2. Juli 2019 E. 5.7; Urteil C-5603/2017 vom 14. September 2018 [nicht in BVGE 2018 V/3 publizierte] E. 16.5). Soweit die Beschwerdeführerin da- rauf hinweist, dass Prof. Dr. med. A._______ ein ausgewiesener Fach- mann sei, vermag dies die Verweigerung der Erteilung eines vollständigen Leistungsauftrags GYNT schliesslich nicht als unverhältnismässig erschei- nen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 12). 7.14 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Fallzahlen aus der Vergan- genheit seien nicht als Ausschlusskriterium geeignet. 7.15 Die Evaluation des Angebots der Leistungserbringer kann systembe- dingt nur retrospektiv erfolgen, wobei in der Regel auf die aktuellsten offi- ziellen Zahlen abzustellen ist. Es ist zwar denkbar, dass nach Abschluss eines Spitalplanungsverfahrens die der Spitalplanung zugrundeliegenden Zahlen bereits überholt sind, zumal die Durchführung eines solchen Ver- fahrens erfahrungsgemäss oft länger als ein Jahr dauern kann. In Fällen, bei denen die Spitalplanung aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Änderungen innert kurzer Zeit nach deren Erlass revidiert wer- den müsste, erscheint es aus verfahrensökonomischen Gründen an sich sinnvoll, diese Änderungen in die laufende Planung einzubeziehen bzw. die Spitalplanung entsprechend zu überarbeiten (Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.3.5.1; C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 10.4.1). 7.15.1 Durch die Behandlung einer Mindestzahl von Fällen erhält ein Spital bzw. das Behandlungsteam Routine und Erfahrung, wodurch die Behand- lungsqualität sichergestellt werden soll (vgl. Urteil des BVGer C-3413/2014 vom 11. Mai 2017 E. 11.7.4). Die Anzahl behandelter Fälle respektive
C-2818/2019 Seite 29 durchgeführter ausgewählter Eingriffe gilt somit als ein allgemeiner Indika- tor für die bestehende Expertise in einem Spital. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz gestützt auf die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen prüft, ob ein Leistungserbringer die massgebenden Mindestfallzahlen erreicht (vgl. GDK-Empfehlungen zur Spitalplanung, Empfehlung 7, S. 15). Mit der retrospektiven Beurteilung der Fallzahlen kann entsprechend sichergestellt werden, dass ein Spital bzw. deren Be- handlungsteam über ausreichende Erfahrung in einem Leistungsbereich verfügt, weshalb sich das Vorgehen nicht bloss als systembedingt, sondern auch als sachgerecht erweist. Indem die Vorinstanz überdies die Fallzah- len 2017 betrachtete (2 Fälle in den Bereichen GYN1.1 und GYN1.2), die keine Tendenz aufzeigten, dass in diesem Teilbereich deutlich mehr Fälle erbracht werden, erweist sich das Abstellen auf die Beurteilungsperiode 2014-2016 auch nicht als unhaltbar (vgl. Urteil des BVGer C-2887/2019 vom 26. Januar 2021 E. 8.5). 7.16 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesverwaltungsge- richt überprüft, wie die Fallzahlen GYN1.1 und GYN1.2 berechnet wurden und mit welcher Berechnung die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass das Inselspital die Fallzahlen für den Bereich GYN1.1 und GYN1.2 erfülle. In diesem Zusammenhang verlangt sie im Sinne eines Beweisantrags die Edition der «Grundlage Fallzahlen des Inselspitals im Bereich GYN1.1 und GYN1.2 in den Referenzjahren 2014-2016». Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es ihr bei Abweisung dieses Editionsantrags verunmöglicht werde, zu überprüfen, ob das Kriterium der Fallzahlen im gesamten Be- reich GYN1.1 und GYN1.2 rechtsgleich gehandhabt worden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht um die Frage, ob das Inselspital die Fallzahlen in den Jahren 2014 bis 2016 erfüllt, sondern um die Frage, wie viele Fälle die Beschwerdefüh- rerin in diesen Jahren erbracht hat. Der Leistungsauftrag des Inselspitals ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf, dass das Kriterium der Mindestfall- zahl beim Inselspital anders angewendet wurde als bei der Beschwerde- führerin, weshalb der Beweisantrag der Beschwerdeführerin (Edition der Fallzahlen des Inselspitals) abzuweisen ist. 8. Weiter macht die Beschwerdeführerin – zusätzlich zum erteilten Grundleis- tungsauftrag GEB1 – einen Anspruch auf Erteilung eines Teilleistungsauf- trags GEB1.1 für Geburtshilfe ab 34 0/7 SSW (und GG ≥ 2000g) geltend.
C-2818/2019 Seite 30 8.1 Gemäss den leistungsspezifischen Anforderungen der SPLG-Syste- matik Akutsomatik BE (Version 2017_02.00) werden für die Leistungs- gruppe GEB1 (Grundversorgung Geburtshilfe; ab 35 0/7 SSW und GG ≥ 2000g) eine Facharztverfügbarkeit 4.1 (FA Geburtshilfe stellt eine Entbin- dungszeit von ≤ 30 min sicher) sowie Verknüpfungen mit NEO1 (Grundver- sorgung Neugeborene ab 35 0/7 SSW und GG ≥ 2000g; Inhouse) und mit NEO1.1 (Neonatologie ab GA 32 0/7 SSW und GG 1250g; Inhouse oder in Kooperation) verlangt. Im Vergleich zur Vorversion der SPLG-Systematik wurde das Gestationsalter für die die Leistungsgruppen GEB1 und NEO1 von «ab 34. SSW» auf «ab 35 0/7 SSW» angehoben. Für die Leistungs- gruppe GEB1.1 (Geburtshilfe ab 32 0/7 SSW und GG ≥ 1250g) ist eine Facharztverfügbarkeit Level 4.2 (FA Geburtshilfe ≤ 10 min im Spital bzw. FA Neonatologie oder FA Pädiatrie mit Erfahrung in Neonatologie ≤ 15 min [gemäss Standards for Levels Neonatal Care in Switzerland]) sowie eine Verknüpfung mit NEO1.1 (Inhouse) sowie mit GEB1.1.1 (Spezialisierte Ge- burtshilfe; Inhouse oder in Kooperation) vorgeschrieben. In der Spalte Min- destfallzahlen wird zudem eine Zielgrösse von 1'000 Fällen in den Berei- chen GEB1 und GEB1.1 vorgegeben. 8.2 Die Beschwerdeführerin bewarb sich um einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen GEB1, GEB1.1, NEO1 und NEO1.1. Der Standort Lin- denhof wies in den Bereichen GEB1 und GEB1.1 gemäss Angaben in der Bewerbung die folgenden Fallzahlen auf (act. 200): Fallzahlen Lindenhof 2014 2015 2016 GEB1 1’237 1’270 1’350 GEB1.1 1 2 1
Mit Schreiben vom 18. April 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz während des Bewerbungsverfahrens mit, dass sie mit ihrem Be- legarztsystem die Facharztverfügbarkeit gemäss Level 4.2 nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren könne. Zudem brachte sie vor, dass die für die Leis- tungsgruppe GEB1.1 geforderte Neonatologie Level IIb (NEO1.1) eine sehr hohe Anforderung sei. Ihre gelebte Praxis seien Geburten ab 34 0/7 SSW (GG >2000g) mit einer Neonatologie Level I. Falls die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bestätige, dass diese Praxis auch unter der neuen Spitalliste weitergeführt werden könne, ziehe sie ihre Bewerbung für die Leistungsgruppen GEB1.1 und NEO1.1 zurück (act. 134). Nachdem die Gesundheits- und Fürsorgedirektion am 30. April 2018 die Abweisung der Gesuche um Erteilung der Leistungsaufträge für die Bereiche GEB1.1 und
C-2818/2019 Seite 31 NEO1.1 in Aussicht gestellt hatte (act. 115), beantragte die Beschwerde- führerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 für den Standort Linden- hof die teilweise Zuteilung der Leistungsgruppe GEB1.1 und/oder die Aus- dehnung der Leistungsgruppe GEB1 auf Geburten ab 34 0/7 SSW (GG
2000g) und eventualiter die befristete teilweise Zuteilung der Leistungs- gruppe GEB1.1 und/oder die befristete Ausdehnung der Leistungsgruppe GEB1 betreffend Geburten ab 34 0/7 SSW (act. 37). Am 12. Oktober 2018 wurde diese Thematik zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion besprochen (act. 139), ehe die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung von Leistungsaufträgen für die Be- reiche GEB1.1 und NEO1.1 abwies. 8.3 Im angefochtenen Beschluss begründete die Vorinstanz die Nichtertei- lung des Leistungsauftrags GEB1.1 für den Standort Lindenhof damit, dass die Beschwerdeführerin die für diese Leistungsgruppe geforderte Fach- arztverfügbarkeit Level 4.2 nicht sicherstellen könne. Sie erfülle daher die leistungsspezifischen Anforderungen für diesen Leistungsauftrag nicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Varianten eines Teilleistungsauftrags GEB1.1 oder einer Anpassung des ihr erteilten Leistungsauftrags GEB1 hielt die Vorinstanz fest, dass diese in der SPLG- Systematik Akutsomatik BE nicht vorgesehen seien. Solche grundlegen- den Anpassungen an einen Leistungsauftrag könnten nicht im Laufe eines Spitalplanungsverfahrens erfolgen, sondern müssten vor einer allfälligen Einführung in dem dafür vorgesehenen Fachgremium (ASLA) diskutiert werden, um auch die Gleichbehandlung aller Bewerber zu garantieren. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2014 bis 2016 zudem im Bereich GEB1.1 nur eine sehr kleine Anzahl Fälle behandelt (2014: 1 Fall; 2015: 2 Fälle; 2016: 1 Fall). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführe- rin jedoch in begründeten Einzelfällen stationäre Behandlungen im Bereich GEB1.1 erbringen und zulasten der OKP abrechnen dürfe, wenn diese me- dizinisch indiziert seien, insbesondere bei Rückverlegungen bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG >2000 Gramm ohne Risikokonstellation (lungen- gereift, gut gewachsen, keine Zusatzpathologie). Sie behalte sich vor, im Rahmen des Leistungscontrollings schriftliche Begründungen von der Be- schwerdeführerin einzufordern. 8.4 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zunächst darauf hin, dass sie am Standort Lindenhof eine Geburtshilfe mit einer Neonato- logie Level I mit 8 Behandlungsplätzen betreibe. Der Support mit gynäko- logischen und pädiatrischen Belegärzten sei jederzeit lückenlos sicherge- stellt und das benötigte erfahrene Pflegefachpersonal aller Disziplinen sei
C-2818/2019 Seite 32 vorhanden. Die Frist von 10 bzw. 15 Minuten für Geburtshelfer bzw. Ne- onatologen könne zwar in den meisten Fällen, aber nicht in allen Fällen eingehalten werden. Die Einführung eines 24-Stunden Präsenzsystems sei vorgesehen, zum aktuellen Zeitpunkt werde aber auf eine vollständige Zu- teilung der Leistungsgruppe GEB1.1 verzichtet. Dies auch deshalb, weil die Anforderungen an den Betrieb einer mit GEB1.1 verknüpften Inhouse- Neonatologie «Level IIb» ausgesprochen hoch seien und weder aus ver- sorgungspolitischen noch wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dass die vollständige Nichterteilung eines Leistungsauftrags GEB1.1 die eingespielte, ergänzende Versorgungsfunk- tion, welche sie für das Inselspital übernehme, künftig verunmögliche. Nach der bisherigen gelebten Praxis hätten am Standort Lindenhof Gebur- ten ab 34 0/7 SSW und GG > 2'000g ohne Risikokonstellation (lungenge- reift, gut gewachsen, keine Zusatzpathologie) stattfinden können. Die Ne- onatologie des Inselspitals sei erheblich entlastet worden, da unter ande- rem auch Neugeborene vom Inselspital ins Lindenhofspital hätten verlegt werden können. Müssten künftig nun auch Geburten ohne klare Indikation für eine Zentrumsbehandlung immer im Inselspital durchgeführt werden, führe das dort zu Kapazitätsengpässen und verschlechtere die Versor- gungslage. Auch aus Sicht der Neonatologie des Inselspitals sei die Bei- behaltung des bisherigen Angebots für die Betreuung von Neugeborenen im Raum Bern von grosser Wichtigkeit. Diese bewährte Organisation sei daher auf der aktuellen Spitalliste mittels eines entsprechenden Teilleis- tungsauftrags umzusetzen. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt aber bei der Spitalplanung offensichtlich nicht berücksichtigt. Auch wenn in der Sys- tematik der aktuellen Spitalliste der entsprechende Teilleistungsbereich nicht abgebildet sei, sei die Verweigerung eines (befristeten) Teilleistungs- auftrags unverhältnismässig. Neben dem überwiegenden privaten Inte- resse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung der bisherigen Praxis, bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung einer Gefähr- dung der neonatologischen Versorgung im Raum und Kanton Bern. Es verstosse auch gegen Art. 58b Abs. 5 Bst. c KVV, die bestehenden Syner- gien nicht mehr weiter zu nutzen. Eventualiter sei die Möglichkeit, dass in begründeten Einzelfällen Geburten ab 34 0/7 SSW und GG > 2'000g ohne Risikokonstellation zu Lasten der OKP abgerechnet werden dürften als Auflage in das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses bzw. in den An- hang aufzunehmen. 8.5 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es nicht entscheidend sei, welche Zusammenarbeit die Beschwerdeführerin und das Inselspital als geeignet betrachten würden und wie man ihrer Meinung
C-2818/2019 Seite 33 nach die Leistungsaufträge auch noch anders hätte definieren können. Vielmehr würden sich die Leistungsaufträge und deren Anforderungen nach der SPLG-Systematik Akutsomatik BE richten, die von der Arbeits- gruppe ASLA überprüft und – wo nötig – an die Berner Verhältnisse ange- passt worden seien. Listenspitäler, welche die Eignungskriterien der SPLG-Systematik Akutsomatik BE nicht erfüllen, fielen für die Erteilung ei- nes Leistungsauftrags ausser Betracht. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Praxis zwischen ihr und dem Inselspital sei in der Systematik der aktuellen Spitalliste nicht abgebildet. Es liege im Ermessen des Kan- tons, die Anforderungen der Leistungsaufträge festzulegen. Dass auch an- dere Anforderungen denkbar wären, heisse nicht, dass die gewählten An- forderungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würden. Das Gestationsalter und das Geburtsgewicht seien die wichtigsten Krite- rien für den Bedarf einer spezialisierten Behandlung. Im Interesse der be- troffenen Mütter und Kinder sei an den Vorgaben im Bereich GEB1 und NEO1 bzw. GEB1.1 und NEO1.1 festzuhalten. Um den Richtlinien der Ne- onatologischen Fachgesellschaft zu entsprechen, sei bei den Leistungs- gruppen GEB1 und NEO1 entsprechend den reduzierten Anforderungen dieser Leistungsgruppen (z.B. Pädiater bei der Geburt nicht zwingend an- wesend) die untere Grenze für das Gestationsalter der Neugeborenen von GA 34 0/7 SSW auf GA 35 0/7 SSW angehoben worden. Dies sei aus Sicht der Fachgesellschaft sinnvoll, weil Neugeborene mit GA 34 0/7 bis 34 6/7 SSW schweizweit von den Spitälern mit Leistungsauftrag GEB1 und NEO1 häufig in Spitäler mit höherer Spezialisierung verlegt werden müssten. Diese erhöhte Verlegungsrate bei Geburten vor GA 35 0/7 SSW sei nicht im Sinne der Behandlungsqualität und mit erheblichen Kosten verbunden. Die von der Beschwerdeführerin angeführte «gelebte Praxis» habe den bisherigen SPLG-Anforderungen Akutsomatik aus dem Jahr 2014 entspro- chen, bevor der Kanton Zürich das Gestationsalter angehoben habe. Es bestehe kein Anspruch darauf, die bisherige Praxis entgegen den neuen Anforderungen weiterführen zu können. Es sei unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die Anforderungen der Facharztverfügbarkeit bei den Leistungsgruppen GEB1.1 und NEO1.1 nicht erfülle. Auch bei einem allfäl- ligen Teilleistungsauftrag, der vorliegend jedoch in der SPLG-Systematik Akutsomatik BE nicht vorgesehen sei, müsste die Eignung betreffend Per- sonal, Strukturen und Prozessen gegeben sein. Mit der Erteilung von Teil- leistungsaufträgen bestünde die Gefahr, dass die Aufnahmepflicht nach Art. 41a KVG und das Gleichbehandlungsprinzip verletzt werden könnten, soweit einzelne Listenspitäler mit einem Teilleistungsauftrag selektiv nur bestimmte (rentable) Fälle einer Leistungsgruppe behandeln würden, wodurch die Anbieter, die einen vollen Leistungsauftrag hätten und wegen
C-2818/2019 Seite 34 der Aufnahmepflicht alle Fälle behandeln müssten, benachteiligt würden. Die bestehenden Leistungsgruppen der SPLG-Systematik Akutsomatik BE würden daher grundsätzlich nicht weiter unterteilt. 8.6 Das BAG hält fest, es sei im Sinne der vom KVG geforderten Qualität der Leistungserbringung, dass die Vorinstanz ihre Praxis an die Richtlinien der Neonatologischen Gesellschaft angepasst habe. Betreffend die von der Vorinstanz erwähnten möglichen Behandlung von Einzelfällen in Ausnah- mesituationen, handle es sich um keine Leistung, die im Sinne des KVG erfolge, weil keine Aufnahme auf die Spitalliste und keine Erteilung eines Leistungsauftrags nach Art. 39 KVG erfolgt sei. Der Kanton und nicht die OKP würde in diesen Fällen die Finanzierung übernehmen. Es bestünden dabei zwei Probleme: das erste betreffe die Sicherheit und die Qualität der erbrachten Leistungen durch einen Leistungserbringer, der gemäss den für die Leistungsgruppe geltenden Kriterien nicht die nötigen Voraussetzun- gen erfülle; das zweite betreffe die Finanzierung der Kosten, weil das Spital für die Erbringung dieser Leistungen nicht nach KVG zugelassen sei und deswegen keine Finanzierung durch die OKP erhalte. In diesem Zusam- menhang müssten die KVG-Versicherten sowohl medizinisch als auch fi- nanziell in dem Sinne geschützt werden, dass sie nicht in die Institution der Beschwerdeführerin transferiert würden. In Bezug auf die bedarfsgerechte Versorgung ergebe sich aus der Planung und aus der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht, dass die Entlastungsfunktion der Beschwerdeführerin für die Versorgung in der Leistungsgruppe GEB1.1 unerlässlich sei, da die Vo- rinstanz von Ausnahmefällen und von einer kleinen Anzahl Fälle spreche. Man könne daher davon ausgehen, dass die Spitalliste gesetzeskonform sei. Ansonsten hätte der Kanton die Beschwerdeführerin auffordern müs- sen, die nötigen Massnahmen für die Erfüllung der Qualitätskriterien zur Erbringung der Leistungen zu treffen und hätte einen befristeten Leistungs- auftrag mit der Auflage erteilen müssen, dass die Mindestfallzahlen in den nächsten Jahren erfüllt werden. 8.7 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die leistungsspezifischen Anforderungen der SPLG-Systematik Akutsomatik BE für den Bereich GEB1.1 (wie auch NEO1.1) bezüglich der Facharzt-Verfügbarkeit Level 4.2 weder im Zeitpunkt der Bewerbung noch im Zeitpunkt des Erlasses der Spitalliste erfüllte. Eine solche Anforderung an die Personaldotation als Vo- raussetzung für die Erteilung eines Leistungsauftrags ist mit dem Bundes- recht vereinbar, soweit sie Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG auf verhältnismäs- sige Weise konkretisiert (vgl. RÜTSCHE, Rechtsgutachten, S. 54 Rz. 171).
C-2818/2019 Seite 35 Im vorliegenden Fall stützt sich diese Anforderung – bezüglich der Verfüg- barkeit eines Neonatologen – auf die Richtlinien der Schweizerischen Ge- sellschaft für Neonatologie und dient der Qualitätssicherung sowie der Pa- tientensicherheit. Von einer unverhältnismässigen Anforderung ist daher nicht auszugehen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht über die erforderliche Inhouse-Verknüpfung mit der Leistungs- gruppe NEO1.1 verfügt, wurde ihr doch auch für diesen Bereich ein Leis- tungsauftrag verweigert (was jedoch unangefochten blieb). Folglich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerde- führerin für die Leistungsgruppe GEB1.1 keinen Leistungsauftrag erteilt hat (vgl. Urteil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4.6). 8.8 Durch die Anhebung des Gestationsalters für die Leistungsgruppe GEB1 (und NEO1) von «ab 34. SSW» auf «ab 35 0/7 SSW» wird die bis- herige Praxis der Beschwerdeführerin (Geburten ab 34 0/7 SSW und GG
2'000g ohne Risikokonstellation) nicht mehr durch den Grundleistungs- auftrag GEB1 (und NEO1) abgedeckt. Die Anhebung des Gestationsalters für die Grundleistungsaufträge GEB1 und NEO1 steht in Einklang mit den «Standards for Levels of Neonatal Care in Switzerland» und wurde vom Kanton Zürich, der bei der Weiterentwicklung des SPLG-Konzepts (Syste- matik und Anforderungen) federführend ist, bereits auf den 1. Januar 2018 umgesetzt (vgl. Beschluss Nr. 746/2017 vom 23. August 2017 des Regie- rungsrats des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zh.ch). Bevor der Kan- ton Bern die Anforderungen der Zürcher Leistungsgruppensystematik übernommen hat, wurden sie von der Arbeitsgruppe ASLA geprüft und ge- gebenenfalls auf deren Empfehlung hin an die Bernischen Verhältnisse an- gepasst. Im Bereich der Geburtshilfe und Neonatologie hat die ASLA offen- bar keinen Anpassungsbedarf erkannt. Von einer willkürlichen und damit ermessensmissbräuchlichen Anpassung der Leistungsgruppensystematik ist daher nicht auszugehen. 8.9 Die SPLG-Systematik Akutsomatik BE (Version 2017_02.00) sieht kei- nen Teilleistungsauftrag GEB1.1 bzw. eine Erweiterung des Grundleis- tungsauftrags GEB1 vor, welcher der Beschwerdeführerin erlauben würde, weiterhin gemäss der bisherigen gelebten Praxis Geburten ab 34 0/7 SSW und GG > 2'000g ohne Risikokonstellation zu Lasten der OKP abzurech- nen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt, dass bei Geburten ab 34 0/7 SSW erhöhte Anforderungen an die Facharztverfüg- barkeit sachgerecht sind, weil Neugeborene mit Gestationsalter 34 0/7 bis 34 6/7 SSW schweizweit von den Spitälern mit Leistungsauftrag GEB1 und
C-2818/2019 Seite 36 NEO1 häufig in Spitäler mit höherer Spezialisierung verlegt werden müss- ten. Die Beschwerdeführerin erfüllt, wie bereits erwähnt, die Anforderung an die Facharztverfügbarkeit Level 4.2 nicht und verfügt auch nicht über eine Inhouse-Neonatologie Level IIb (NEO1.1). Die Vorinstanz hat der Be- schwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aber dennoch zugestanden, im Bereich GEB1.1 (und auch im Bereich NEO1.1) bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG >2000g ohne Risikokonstellation in begründeten Einzelfällen Leistungen zulasten der OKP zu erbringen. Diese Regelung fand weder Eingang in den Anhang des angefochtenen Be- schlusses, der Bestandteil des Dispositivs bildet, noch in die Spitalliste, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist. 8.10 Die Spitalliste hat die Aufgabe, Transparenz und Publizität und damit Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen, welche Einrichtungen zu den zugelassenen Spitälern gehören und welches deren Leistungsaufträge sind (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 663 Rz. 831). Auf der Spitalliste ist daher für jedes Spital das dem Leis- tungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufzuführen (Art. 58e Abs. 2 KVV; vgl. Urteil des BVGer C-5628/2017 vom 6. November 2018 E. 7.4; EUGSTER, a.a.O., S. 663 Rz. 832). Ein Leistungsauftrag in diesem Sinne ist eine auf der Planung nach Art. 58a Abs. 2 KVV beruhende hoheitliche Anordnung, mit welcher durch die Bezeichnung der zugeteilten Leistungs- spektren das Leistungsangebot der Einrichtungen auf der Spitalliste ge- mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG und Art. 58b Abs. 3 bzw. Art. 58e KVV gesichert wird. Es handelt sich insofern um einen Auftrag, als die Spitäler nach Massgabe von Art. 41a Abs. 1 KVG eine entsprechende Aufnahme- und Behandlungspflicht trifft (BGE 145 V 57 E. 8.2 mit Hinweisen). 8.11 Einzig Spitäler, die auf einer Spitalliste figurieren, können – von den Vertragsspitälern nach Art. 49a Abs. 4 KVG abgesehen – für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung tätig sein, und dies nur im Rahmen der ihnen erteilten Leistungsaufträge; für stationäre Behandlungen ausserhalb seines Leistungsauftrags gilt ein Spital als nicht zugelassener Leistungser- bringer (Urteil des BVGer C-354/2014 vom 15. Januar 2016 E. 9.2; BVGE 2009/23 E. 4.1.2; ferner Urteil des BVGer C-5017/2015 vom 16. Januar 2019 E. 7.3.3-7.3.5). Die Krankenversicherer sind daher für stationär durchgeführte Behandlungen lediglich leistungspflichtig, wenn die versi- cherte Person in einem Spital behandelt wird, das auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt ist. Ein zugelassener Leistungserbringer kann grund-
C-2818/2019 Seite 37 sätzlich nur jene Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung abrechnen, welche von seiner Zulassung erfasst werden (BGE 145 V 57 E. 8.2 mit Hinweisen; BVGE 2016/7 E. 9.2; Urteil des BVGer C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 5.4). Das von der Vorinstanz im Rahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses gemachte Zugeständnis an die Beschwerdeführerin, in begründeten Einzelfällen auch Geburten ab 34 0/7 SSW und GG >2000g ohne Risikokonstellation ausserhalb der Leistungsgruppe GEB1 zulasten der OKP abzurechnen, ist – allenfalls von medizinischen Notfällen abgesehen – im KVG nicht vorge- sehen, worauf auch das BAG hinweist. Allfällige versorgungsrelevante Leistungen können somit nicht auf diese Weise gewährleistet werden. 8.12 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie ihre bisherige Behandlungspraxis bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG > 2000g ohne Risikokonstellation im Bereich der OKP weiterführen kann. Falls ihr diesbezügliches Angebot, das bislang unter dem Grundleis- tungsauftrag GEB1 erbracht und zu Lasten der OKP abgerechnet werden durfte, als Ergänzung zum Angebot des Inselspitals im Bereich GEB1.1 aber versorgungsnotwendig ist, hätte die Vorinstanz dieses in geeigneter Form auf der kantonalen Spitalliste sicherstellen müssen. 8.12.1 Im von der Beschwerdeführerin im Bewerbungsverfahren einge- reichten Bericht vom 3. April 2018 zur aktuellen Situation der Betreuung Neugeborener, verfasst von der Leitung der Neonatologie des Inselspitals und der Leitung der Fachgruppe Pädiatrie der Lindenhofgruppe, wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Frühgeborene ab der 34 0/7 SSW und ab einem Geburtsgewicht von 2000g betreue. Das Lindenhofspital verfüge über eine Neonatologie mit sechs Plätzen für Frühgeborene ab der 34. SSW. Im Jahr 2016 seien 153 Neugeborene intern im Lindenhofspital in die Neonatologie verlegt worden. Im Jahr 2017 seien es 174 gewesen. Für die Neonatologie des Inselspitals wäre es nicht möglich gewesen, diese Kinder zu übernehmen. Hierzu wür- den die Kapazitäten fehlen. Es sei sogar so, dass Neugeborene aus der Neonatologie aus dem Inselspital zur Entlastung ins Lindenhofspital verlegt würden. Im Jahr 2016 seien es 63 Neugeborene und im Jahr 2017 53 Neu- geborene gewesen. Die Aufnahme im Lindehofspital sei sehr kurzfristig, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Das trage massge- blich dazu bei, dass kleine Frühgeborene aus der Region in die Neonato- logie des Inselspitals aufgenommen werden könnten und nicht ausserkan- tonal ein Platz gesucht werden müsse. Eine ausserkantonale Platzierung sollte aus Kostengründen, wie auch aus organisatorischen Gründen für die
C-2818/2019 Seite 38 betroffenen Familien vermieden werden (act. 110). Dieser Bericht äussert sich primär zur Versorgung von Neugeborenen, nicht jedoch zur Versor- gungssituation bei der Geburtshilfe bei Geburten ab 34 0/7 SSW und GG
2000g. Einer allfälligen Gefährdung der neonatologischen Versorgung bei Frühgeburten ab der 34. Schwangerschaftswoche im Raum und Kan- ton Bern wäre nicht mit einem Leistungsauftrag im Bereich GEB1.1, son- dern mit einem Leistungsauftrag im Bereich NEO1.1 zu entgegnen. Im vor- liegenden Fall ist die Frage nach der Versorgung von Neugeborenen zwi- schen der 34 0/7 SSW und der 34 6/7 SSW nicht Streitgegenstand, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Nichterteilung eines Leistungsauftrags NEO1.1 bzw. eines Teilleistungsauftrags NEO1.1 keine Beschwerde erho- ben hat. 8.12.2 Zur Frage, ob das bisherige Angebot der Beschwerdeführer betref- fend Geburtshilfe mit einer Neonatologie Level I ab 34 0/7 SSW und GG > 2000g ohne Risikokonstellation versorgungsrelevant ist, ist dem Protokoll der Besprechung vom 12. Oktober 2018 zu entnehmen, dass die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion eine «spezielle Versorgungsfunktion» der Be- schwerdeführerin im Bereich Geburtshilfe und Neonatologie ab 34 0/7 SSW GG ≥ 2000g anerkannt hat (act. 141). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zudem aus, dass die Beschwerdeführerin in absoluten Ein- zelfällen eine Entlastungsfunktion für das Inselspital wahrnehme. Weiter hält sie fest, dass die neonatologische Versorgung durch die pragmatische Lösung, die der Beschwerdeführerin erlaube, in Ausnahmefällen Leistun- gen aus dem Bereich GEB1.1 zulasten der OKP zu erbringen, sicherge- stellt und nicht gefährdet sei. Sie weist darauf hin, dass die Beschwerde- führerin in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt nur vier Fälle im Bereich GEB1.1 behandelt habe, was verschwindend wenig sei. Das BAG geht da- von aus, dass die Entlastungsfunktion der Beschwerdeführerin in der Leis- tungsgruppe GEB1.1 nicht unerlässlich sei, weil die Vorinstanz nur von ei- ner kleinen Anzahl Fälle ausgehe. Die Vorinstanz und das BAG scheinen aber zu übersehen, dass die hier zur Diskussion stehenden Frühgeburten ab 34 0/7 SSW bis 34 6/7 SSW und GG > 2000g ohne Risikokonstellation bislang nicht in die Leistungsgruppe GEB1.1, sondern in die Leistungs- gruppe GEB1 fielen. Aus den Fallzahlen der Beschwerdeführerin des Be- reichs GEB1.1 der Jahre 2014 bis 2016 lassen sich daher keine Rück- schlüsse auf die Anzahl Geburten ab 34 0/7 SSW bis 34 6/7 SSW und GG 2000g ohne Risikokonstellation zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz abgeklärt hat, wie viele Fälle ab 34 0/7 SSW durch die Anhe- bung des Gestationsalters nicht mehr im Grundleistungsauftrag GEB1, sondern im spezialisierten Leistungsauftrag GEB1.1 behandelt werden
C-2818/2019 Seite 39 müssen und inwieweit dadurch ein Bedarf nach einer Entlastung des Insel- spitals in diesem Bereich entstanden ist. 8.12.3 Insgesamt kann es damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Entlastungsfunktion, welche die Beschwerdeführerin für das Inselspital ein- genommen hat, für die Versorgung im Bereich von Geburten ab 34 0/7 SSW bis 34 6/7 und GG > 2000g ohne Risikokonstellation und der damit eng verknüpften neonatologischen Behandlungen von Relevanz ist. Die Vorinstanz hat jedoch nicht abgeklärt, wie sich die Anhebung des Gestati- onsalter beim Grundleistungsauftrag GEB1 (und dem damit eng verknüpf- ten Grundleistungsauftrag NEO1) auf die Versorgungssituation auswirkt. Die Sache ist zur Vornahme dieser Abklärungen an die Vorinstanz zurück- weisen. Sollte sich dabei ergeben, dass das Angebot der Beschwerdefüh- rerin betreffend Geburtshilfe mit einer Neonatologie Level I ab 34 0/7 SSW und GG > 2000g ohne Risikokonstellation im Sinne einer Entlastungsfunk- tion für das Inselspital versorgungsrelevant ist, hat die die Vorinstanz dies in geeigneter Form auf der Spitalliste sicherzustellen. Dieses Vorgehen liesse sich entgegen den von der Vorinstanz geäusserten Bedenken mit der Rechtsgleichheit vereinbaren, ist im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren doch nur der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zudem beschränkt sich die zu klärenden Frage auf eine lokale Versor- gungssituation rund um das Inselspital, wobei auch die bereits bestehen- den Synergien zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 58b Abs. 5 Bst. c KVV). 9. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Anspruch auf Erteilung eines Teilleistungsauftrags für die Leistungsgruppe NEU3 (Zerebrovaskuläre Störungen) am Standort Sonnenhof mit der Auflage, nur bestimmte Einzel- fälle zu behandeln, geltend. 9.1 Gemäss den leistungsspezifischen Anforderungen der SPLG-Syste- matik Akutsomatik BE (Version 2017_02.00) wird für die Leistungsgruppe NEU3 eine Intensivstation Level 2 sowie eine Verknüpfung (Inhouse oder in Kooperation) mit der Leistungsgruppe NEU3.1 (Zerebrovaskuläre Stö- rungen im Stroke Center [IVHSM]) vorgeschrieben. Gemäss den «sonsti- gen Anforderungen» wird weiter die telemedizinische Anbindung an ein Stroke Center, CT oder MRI mit Möglichkeit zur Angiographie rund um die Uhr, NIH-Stroke Scale Zertifizierung der behandelnden Ärzte, Erfassung aller Stroke Patienten in einem einheitlichen nationalen Register (voraus- sichtlich Swiss Stroke Register) verlangt.
C-2818/2019 Seite 40 9.2 Die Vorinstanz hat die Nichterteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe NEU3 an den Standort Sonnenhof im angefochtenen Be- schluss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die leistungsspezi- fischen Anforderungen nicht erfülle, zumal der Standort Sonnenhof nur über eine Intensivstation Level 1 verfüge. Zudem seien auch die erforder- liche Verknüpfung mit den Leistungsauftrag NEU3.1 sowie die «sonstigen Anforderungen» nicht nachgewiesen. Der Standort Sonnenhof sei somit für die Erbringung von medizinischen Leistungen im Bereich NEU3 zu Lasten der OKP nicht geeignet. Daher sei auch die befristete Erteilung des Leis- tungsauftrags oder die Erteilung des Leistungsauftrags unter Auflagen nicht möglich. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass stationäre Behandlungen in Bereichen ohne Leistungsauftrag – wie vorlie- gend im Bereich NEU3 – jedoch in begründeten Einzelfällen erbracht und zu Lasten der OKP abgerechnet werden könnten, wenn diese medizinisch indiziert seien, insbesondere bei Rückverlegungen aus einem Stroke Cen- ter, in Palliativsituationen oder Notfällen. Die Gesundheits- und Fürsorge- direktion behalte sich in solchen Fällen vor, im Rahmen des Leistungsauf- tragscontrollings schriftliche Begründungen der Beschwerdeführerin einzu- fordern. 9.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Vorinstanz ihr zugestan- den habe, in begründeten Einzelfällen Leistungen im Bereich NEU3 zu er- bringen. Im Anhang des angefochtenen Beschlusses, der einen Bestand- teil des Dispositivs bilde, fehle aber jeglicher Hinweis auf diese Ausnahme. Die Rechte und Pflichten der Verfügungsadressatin müssten sich aus dem Dispositiv ergeben. Auch ihr Recht zur ausnahmsweisen Vornahme von stationären Behandlungen im Bereich NEU3 müsse daher ins Dispositiv aufgenommen werden. Ihr sei daher für den Bereich NEU3 ein Leistungs- auftrag zu erteilen, mit der Auflage, dass am Standort Sonnenhof in be- gründeten Einzelfällen stationäre Leistungen erbracht und zulasten der OKP abgerechnet werden dürften, wenn diese medizinisch indiziert seien, insbesondere bei Rückverlegungen aus einem Strokecenter, in Palliativsi- tuationen oder Notfällen. Weil das Abgrenzungskriterium bezüglich Hand- habung des Teilleistungsauftrags mit «nicht gegebener Indikation für eine Zentrumsbehandlung» weniger klar umschrieben sei, als beim Teilleis- tungsauftrag GEB1.1 für den Standort Lindenhof, könne sie die Auflage hier akzeptieren. Es bestehe aber wie gesagt zumindest ein Anspruch auf Aufnahme des Teilleistungsauftrags mit Auflage im Dispositiv. 9.4 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, dass sie der Beschwerdeführerin am Standort Sonnenhof im Bereich NEU3 aus den im
C-2818/2019 Seite 41 angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen weder einen vollen noch ei- nen Teilleistungsauftrag mit einer Auflage erteilt habe. Im angefochtenen Beschluss werde ihr lediglich in Aussicht gestellt, dass der Kanton im Ein- zelfall beurteile, ob er unter Umständen ausnahmsweise trotz fehlendem Leistungsauftrag den kantonalen Vergütungsanteil nach Art. 49a KVG an die Beschwerdeführerin entrichten könne. Es falle ausser Betracht, sol- chermassen Unbestimmtes ins Dispositiv aufzunehmen. Die Beschwerde- führerin verfüge am Standort Sonnenhof über keine Intensivstation Level 2, welche für einen Leistungsauftrag NEU3 zwingend erforderlich sei. Im Interesse der betroffenen Patientinnen und Patienten sei an dieser Vor- gabe festzuhalten. Für besondere Einzelfälle werde aber eine Möglichkeit offengelassen, unter Umständen den kantonalen Vergütungsanteil zu er- halten. Auch bei einem allfälligen Teilleistungsauftrag, der in der SPLG- Systematik Akutsomatik BE jedoch nicht vorgesehen sei, müsste die Eig- nung betreffend Personal, Strukturen und Prozesse gegeben sein. Mit der Erteilung von Teilleistungsaufträgen bestünde die Gefahr, dass die Aufnah- mepflicht nach Art. 41a KVG und das Gleichbehandlungsprinzip verletzt werden könnten. 9.5 Das BAG hält fest, dass es sich bei der ausnahmsweisen Durchführung von stationären Behandlungen im Bereich NEU3 nicht um eine Leistungs- erbringung nach KVG handle. 9.6 Wie bereits dargelegt wurde, ist es im KVG nicht vorgesehen, dass in begründeten Einzelfälle im stationären Bereich ausserhalb eines Leis- tungsauftrags zulasten der OKP – allenfalls von medizinischen Notfällen abgesehen – Leistungen erbracht werden. Versorgungsrelevante Ange- bote sind daher mittels entsprechender Leistungsaufträge, allenfalls verse- hen mit Befristungen oder Auflagen, auf der Spitalliste sicherzustellen (siehe oben E. 8.1). Die Beschwerdeführerin wies im Bewerbungsverfah- ren darauf hin, dass sie im Bereich NEU3 eine Entlastungsfunktion für das Inselspital übernehme. Ohne Erteilung eines Leistungsauftrags NEU3 wä- ren Rückverlegungen vom Inselspital in den Sonnenhof nicht mehr mög- lich. Das sei medizinisch nicht sinnvoll, da am Inselspital die erforderlichen Kapazitäten gar nicht zur Verfügung stünden. In fachlichen Belangen be- stehe zwischen den Kaderärzten der Inneren Medizin und der Neurologi- schen Klinik des Inselspitals seit langem eine sehr enge Zusammenarbeit. Akute Schlaganfälle würden nach vorgängiger Absprache umgehend dem Stroke-Center zugewiesen. Es bestehe aus Sicht des Inselspitals ein gros- ses Interesse daran, die Patienten möglichst peripher zu halten, sobald
C-2818/2019 Seite 42 diese die Infrastruktur des Stroke-Centers des Inselspitals nicht mehr be- nötigten. Dieses Patientenkollektiv bedürfe auch keiner SGI-IPS Leistun- gen mehr (Stellungnahme vom 30. Mai 2018; act. 40, act. 46). Im Ge- sprächsprotokoll vom 12. Oktober 2018 wird hierzu festgehalten, dass die Eignung gemäss SPLG-Systematik ein hartes Kriterium sei, weshalb der Beschwerdeführerin kein Leistungsauftrag für den Bereich NEU3 erteilt werden könne, auch wenn sie über eine SGI zertifizierte Intermediate Care Station verfüge. Rückverlegungen im Rahmen des Leistungscontrollings sollten aber weiterhin möglich sein, das heisse, diese würden vom Kanton vergütet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass nicht nur Rückverlegungen betroffen seien, sondern auch Stroke-Notfälle (z.B. bei älteren Patienten oder bei länger zurückliegendem Beginn der klini- schen Symptome). Das Inselspital nehme solche Fälle aus Kapazitätsgrün- den nicht auf, was auch Sinn mache, weil diese gut im Sonnenhof behan- delt werden könnten. Zudem sei nicht jeder Stroke-Patient qualifiziert für eine Verlegung in ein Stroke Unit. Andere Personen wollten zudem gar nicht verlegt werden. Die Vertreterin der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion hielt dazu fest, dass die Stroke-Notfälle zu den begründeten Einzelfäl- len zu zählen seien, die ebenfalls weiterhin bezahlt würden (Versorgungs- thema) (act. 140). Aus diesem Gesprächsprotokoll ergeben sich Anhalts- punkte darauf, dass das Angebot der Beschwerdeführerin betreffend die Behandlung von Stroke-Notfällen versorgungsrelevant ist. Dazu lässt sich aber weder dem angefochtenen Beschluss noch der Vernehmlassung et- was entnehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an zu Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie klärt, ob die Beschwerdeführerin für die Versor- gung der Berner Bevölkerung im Bereich NEU3, insbesondere von Stroke- Notfällen, relevant ist. Sollte dies der Fall sein, hat die Vorinstanz das ent- sprechende Angebot in geeigneter Form auf ihrer Spitalliste sicherzustellen und kann sich nicht mit einem Hinweis auf die Möglichkeit von Behandlun- gen von besonderen Einzelfällen begnügen.
C-2818/2019 Seite 43 10. Zusammenfassend steht damit fest, dass es aufgrund des anwendbaren Rechts nicht bundesrechtswidrig ist, dass die Vorinstanz der Beschwerde- führerin auf der Spitalliste 2019 keinen vollständigen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT erteilt hat. Es ist nicht entscheidend, ob die Be- schwerdeführerin die leistungsspezifischen Anforderungen hinsichtlich Inf- rastruktur und erforderlichem Fachpersonal erfüllt und künftig in der Lage wäre, ihre Fallzahlen zu steigern. Das Gesetz gibt den einzelnen Spitälern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste. Die Kantone haben wie bereits erwähnt auch bei der Auswahl der Leistungserbringer einen er- heblichen Ermessensspielraum, welcher in Bezug auf die Angemessenheit der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden kann (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG; C-5603/2017 E. 16.5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-5573/2017 vom 21. November 2018 E. 12.8). Aufgrund ihres erheblichen Ermessensspielraums ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie der Beschwerdeführerin keinen befristeten Leistungsauftrag für die ehemaligen Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 erteilt hat (vgl. C-3413/2013/2014 vom 11. Mai 2017 E. 10.4.2). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. In Bezug auf die Leistungsgruppen GEB1.1 (Lindenhof) und NEU3 (Sonnenhof) hat die Vorinstanz den mass- gebenden Sachverhalt hinsichtlich der Versorgungsrelevanz des Angebots der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt. Im Rahmen des in Be- schwerdeverfahren nach Art. 53 KVG geltenden eingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes kann es nicht dem Gericht obliegen, diesbezüglich er- gänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5; 2014/36 E. 1.5). Der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, der angefochtenen Beschluss sei aufzuheben und im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher in Bezug auf die Leis- tungsgruppen GEB1.1 und NEU3 gutzuheissen. Das Rechtsbegehren um Änderung des Dispositivs betreffend den Leistungsauftrag für die Leis- tungsgruppe NEU3 am Standort Lindenhof war nicht zu behandeln, da die Beschwerde in diesem Punkt infolge Wiedererwägung gegenstandslos ge- worden ist. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kosten- verteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der ge- stellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar
C-2818/2019 Seite 44 zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256 Rz. 4.43). 11.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Erteilung von Leistungsaufträgen in den Bereichen GYNT (vollständiger Leistungsauftrag) und URO1 bean- tragt hat, unterliegt sie. Bezüglich der Rückweisung der Sache betreffend der Leistungsgruppen GEB1.1 und NEU3 (Sonnenhof) sowie der Gegen- standslosigkeit betreffend der Leistungsgruppe NEU3 (Lindenhof) liegt ein Obsiegen der Beschwerdeführerin vor (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 6). Insgesamt ist von einem hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Unter Berück- sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Diese sind entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von Fr. 2‘500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2’500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 11.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten einge- reicht, weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu bestim- men ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine
C-2818/2019 Seite 45 volle Parteientschädigung von pauschal Fr. 8'000.– angemessen. Die Par- teientschädigung ist nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 4’000.– zu kür- zen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 12. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).
C-2818/2019 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Be- schluss in Bezug auf die Nichterteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GEB1.1 am Standort Lindenhof sowie NEU3 am Standort Sonnenhof aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Darüberhinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht infolge Wiedererwä- gung gegenstandslos geworden ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 2’500.– wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine pauschale Par- teientschädigung von Fr. 4’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 428/2019; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz Versand: