B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-280/2015
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Frank Scherrer, Rechtsanwalt, und Caspar Humm, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Spezialitätenliste, B._______, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 12. Dezember 2014.
C-280/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Rundschreiben vom 13. März 2014, welches nicht den vorinstanz- lichen Akten (im Folgenden: BAG-act.) beilag, informierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG, im Folgenden auch: Vorinstanz) die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) darüber, dass im Jahr 2014 die Arznei- mittel, welche mit Aufnahmedatum 2011, 2008, 2005, 2002 etc. in die Spe- zialitätenliste (im Folgenden: SL) aufgenommen wurden, überprüft würden und bat diese, die entsprechenden Daten für das Arzneimittel «B.» (im Folgenden: B.) in der bereitgestellten Internet-Applikation ein- zugeben. Des Weiteren erwähnte es, dass der Bundesrat am 21. März 2012 beschlossen habe, gemäss Art. 65d Abs. 1 bis der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) dürfe der therapeutische Quervergleich (im Folgenden auch: TQV) bei der Überprü- fung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nur noch beigezogen wer- den, wenn der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland (im Folgenden: Auslandspreisvergleich oder APV) nicht möglich sei, d.h., wenn das Arz- neimittel in keinem der sechs Referenzländer im Handel sei. Ferner würden die neuen Preise ab dem 1. November 2014 gelten (vgl. zum Ganzen «Rechtliche Grundlagen» sowie «Sachverhalt» der Verfügung vom 12. De- zember 2014 [BAG-act. 6]). A.b Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die erforder- lichen Daten für die dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen in die Internet-Applikation eingegeben hatte, bestätigte das BAG nach ei- ner Überprüfung der Angaben am 11. Juli 2014 (BAG-act. 2) den Sachver- halt, wonach das Arzneimittel B._______ in keinem der sechs Referenz- länder im Handel sei. Es habe daher einen TQV mit dem Arzneimittel D._______ (im Folgenden: D.), einem Präparat mit gleicher Indi- kation und Wirkstoffzusammensetzung, durchgeführt. Da D. ebenfalls im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedin- gungen überprüft worden sei, habe es dessen per 1. November 2014 vor- gesehenen Preis berücksichtigt. Die Überprüfung habe einen Senkungs- satz von (...) % ergeben, der auf die gesamte Gamme angewendet werde. A.c Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (BAG-act. 3) erklärte sich die Be- schwerdeführerin mit dem vom BAG durchgeführten TQV und der daraus folgenden Preissenkung im Umfang von (...) % nicht einverstanden. Sie machte geltend, für den TQV müsse gemäss Verordnungsbestimmungen
C-280/2015 Seite 3 die umsatzstärkste Packung berücksichtigt werden. Dies sei die wirtschaft- lich relevanteste, und eine Preissenkung auf die umsatzstärkste Packung habe dazu auch die grössten Auswirkungen. Zudem dürfe nicht auf einen künftigen Preis von D._______ abgestellt werden, der noch gar nicht gelte und auch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei. Daher sei eine Preis- senkung im Umfang von (...) % vorzunehmen. A.d Mit zweiter Mitteilung vom 27. August 2014 (BAG-act. 4) hielt das BAG an einer Preissenkung im Umfang von (...) % fest. Es führte aus, praxisge- mäss werde für den TQV die kleinste Dosisstärke und kleinste Packungs- grösse eines Präparats berücksichtigt und die Preise von höheren Dosis- stärken und grösseren Packungen würden entweder linear oder unter Be- rücksichtigung der Preisrelationen nach Anhang 5a sowie 5b zum Hand- buch betreffend die SL berechnet. Im Weiteren bestätigte es seine Auffas- sung, wonach auf die Preise per 1. November abzustellen sei. A.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 2. September 2014 (BAG-act. 5) an ihren Anträgen und Ausführungen fest. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (BAG-act. 6) nahm das BAG per
C-280/2015 Seite 4 "a) in materieller Hinsicht
b) in prozessualer Hinsicht (superprovisorischer) Erlass einer vorsorglichen Anordnung Es sei dem BAG von der Erhebung der Beschwerde Kenntnis zu geben, und das BAG sei anzuweisen, die von ihm in der angefochtenen Verfügung per 1. Februar 2015 verfügten Preise weder in der Spezialitätenliste noch im BAG-Bulletin noch auf andere Art und Weise zu veröffentlichen; Das BAG sei anzuweisen, eine zwischenzeitlich allenfalls bereits erfolgte elektronische Publikation der in der angefochtenen Verfügung per 1. Feb- ruar 2015 verfügten Preise sofort aus dem Internet zu entfernen; Die vorstehenden Anweisungen, die sich direkt aus der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergeben, seien umgehend superprovisorisch vor Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.“ C.b Zu den Verfahrensanträgen führte die Beschwerdeführerin als Begrün- dung aus, es gelte zu verhindern, dass Preise veröffentlicht würden, die infolge der Beschwerde und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung nicht wirksam würden. Den superprovisorischen Antrag begrün- dete sie sinngemäss mit der kurzen Zeit bis zum Ablauf der Beschwerde- frist vom 30. Januar 2015, da gemäss einem Hinweis in der elektronischen Fassung der SL das BAG die Preisdaten für den nächsten Monat bereits am 27. des laufenden Monats bekannt gebe. Es sei nicht ersichtlich, ob diese Daten allenfalls auch früher publiziert würden. Zudem sei davon aus- zugehen, dass der Redaktionsschluss für das im Februar erscheinende BAG Bulletin bereits im Januar liege. Dieser sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt. Daher werde zunächst eine superprovisorische An- ordnung beantragt. C.c Zur materiellen Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Ver- fügung vom 12. Dezember 2014 verletze Art. 65d Abs. 2 KVV, das Legali- tätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Wirtschaftsfreitheit (Art. 27 und 94 BV),
C-280/2015 Seite 5 das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Einschränkung der Wirt- schaftsfreiheit (Art. 36 Abs. 1 BV), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Eine Verfü- gung ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen 3-Jahres-Rhythmus sei nicht vorgesehen und unzulässig. Daher sei die Verfügung aufzuheben. C.d Selbst wenn eine Preissenkung im Rahmen der dreijährlichen Über- prüfung nach dem dafür vorgesehenen Datum zulässig wäre, müsste zu- mindest auf die für die Überprüfung massgebenden Preise vor dem 1. No- vember des Überprüfungsjahres abgestellt werden. Art. 35b Abs. 4 Bst. a KLV lege als Stichtag für die Auslandpreise explizit den 1. April des Über- prüfungsjahres fest. Bis zum 31. Mai des Überprüfungsjahres müsse die Zulassungsinhaberin die erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Preis- senkung müsse per 1. November des Überprüfungsjahres verfügt werden. Demnach müsse die Überprüfung zwischen dem 31. Mai und dem 31. Ok- tober stattfinden. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 65d Abs. 1 KVV gehe dies hervor. Aufgrund allfälliger Rechtsmittel seien die künftigen Preise ab dem 1. November 2014 unsicher. Das Abstellen auf die ab 1. November geltenden Preise führe zu einer rechtsungleichen Behandlung derjenigen Zulassungsinhaberinnen, für deren Produkte ein solcher TQV durchgeführt werde. Das BAG müsse den Stichtag analog zum APV anwenden. C.e Im Weiteren stelle die angefochtene Verfügung fälschlicherweise auf die kleinste statt auf die umsatzstärkste Packung ab, was Art. 65d Abs. 2 KVV widerspreche. Die umsatzstärkste Packung ist für die Krankenversi- cherung die relevanteste. Es gebe keinen sachlichen Grund beim APV und beim TQV unterschiedliche Packungsgrössen beizuziehen und verstosse zudem gegen das Rechtsgleicheitsgebot. Ohnehin habe das BAG nicht auf die kleinste Packung des TQV-Vergleichspräparats, sondern auf die zweit- kleinste abgestellt. Die Vorinstanz hat insofern auch den Sachverhalt falsch festgestellt. Entsprechend den Ausführungen seien die Preise lediglich um (...) % zu senken. Selbst wenn ein Vergleich mit dem ab 1. November 2014 geltenden Preis des Vergleichspräparats als rechtmässig erachtet werde, würde ein TQV auf Basis der umsatzstärksten Packung zu einer geringeren Preissenkung der FAP von (...) % statt von (...) % führen. Zwar würde der Publikumspreis für die umsatzstärkste Packung entsprechend der Verfü- gung nach wie vor Fr. (...) betragen, jedoch entspräche der für die Zulas- sungsinhaberin relevante FAP Fr. (...) statt Fr. (...). Bei der zweiten Pa- ckung würde sich entsprechend den Rundungsregeln des BAG hingegen nichts ändern.
C-280/2015 Seite 6 D. D.a Mit Faxnachricht vom 16. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungs- gericht die Vorinstanz über den Eingang und den Inhalt der Beschwerde vom 14. Januar 2015 in Kenntnis (vgl. BVGer-act. 2). D.b Mit – vorab per Faxnachricht versandten – Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Be- schwerdeführerin um superprovisorische Anordnung des Verbots von Voll- streckungshandlungen ab und ersuchte die Vorinstanz bis zum 26. Januar 2015 eine Vernehmlassung zu den verfahrensrechtlichen Anträgen der Be- schwerdeführerin einzureichen. Nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Januar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit – vorab per Faxnachricht versandten – Zwischenverfügung vom 27. Ja- nuar 2015 auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein (vgl. BVGer- act. 3-7). D.c Am 19. Februar 2015 leistete die Beschwerdeführerin den am 19. Ja- nuar 2015 vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- (BVGer-act. 10). E. E.a Innert zweifach erstreckter Frist beantragte das BAG mit Vernehmlas- sung vom 4. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). Art. 65d Abs. 2 KVV schliesse nicht aus, dass in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden nicht auch später verfügt werden dürfe. Aufgrund des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin und aufgrund anderer zahlreichen Eingaben im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedin- gungen sei es nicht möglich gewesen, in vorliegender Sache zu einem früheren Zeitpunkt zu verfügen. Zudem führe die per 1. Februar 2015 ver- fügte Preissenkung zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführerin, da sie während drei Monaten von den alten, höheren Preisen habe profitieren können. Zudem würde die Interpretation der Beschwerdeführerin dazu füh- ren, dass während den nächsten drei Jahren keine Preissenkung verfügt werden dürfte, was zu ungerechtfertigten Rechtsungleichheiten führen würde. Das BAG habe jedoch stets festgehalten und begründet, dass es beim TQV den per 1. November 2014 geltenden Preis des Vergleichsprä- parats einbeziehen werde und zwar unabhängig davon, ob dieser Preis bereits definitive Gültigkeit habe. Demnach habe das BAG auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zugewartet, bis der Preis des Vergleichspräparats in Rechtskraft erwachsen sei.
C-280/2015 Seite 7 E.b Weder die Verordnung noch das SL-Handbuch enthielten eine Rege- lung, die bei der Durchführung eines TQV einen massgebenden Zeitpunkt für das Heranziehen der FAP der Referenzpräparate festlegt. Art. 35b Abs. 4 KLV, welcher den Stichtag für die Ermittlung der FAP der Referenz- länder vorsehe und nur für den APV Geltung habe, könne nicht per Analo- gie auf den TQV angewendet werden. Der APV sei in der KVV und der KLV detaillierter geregelt als der TQV. Für den TQV fehle eine solche ausdrück- liche Regelung, da es sich um zwei unterschiedliche Methoden zur Über- prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Arzneimitteln handle. Der Verordnungs- geber habe es ins Ermessen der Rechtsanwendenden Behörde gelegt, zu bestimmen, welche Preise zu welchem Zeitpunkt für den TQV massgebend sein sollen. Nach Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 6 KVG, habe die zu- ständige Behörde darauf zu achten, dass eine gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werde. Hätte das BAG nicht den per 1. November geltenden FAP berücksichtigt, wäre mit einem FAP ver- glichen worden, der in den der vergangenen Jahren gegolten und auf Wer- ten beruht habe, die mit der wirtschaftlichen Überprüfungssituation im Jahr 2014 nichts zu tun hätten. Dies würde dem Gleichbehandlungsgebot wi- dersprechen. Der neue Preis des Vergleichspräparats habe in absehbarer, naher Zukunft gelegen, so dass der Sachverhalt voraussehbar und hinrei- chend bestimmt gewesen sei. Im Falle einer Beschwerde gegen die Preis- festsetzung des Referenzarzneimittels wäre es zudem möglich gewesen, im Rahmen eines Widderrufs auf die Verfügung zurückzukommen. Vorlie- gend sei die Preissenkung des Vergleichspräparats jedoch nicht angefoch- ten worden. E.c Im Weiteren sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beim TQV die kleinste und nicht die umsatzstärkste Packung massgebend. Art. 65d Abs. 2 KVV beziehe sich hinsichtlich der relevanten Packung auf die dreijährliche Überprüfung anhand des APV. Hinsichtlich des TQV er- gebe sich aus der genannten Bestimmung nur, dass die Preissenkung ebenfalls Wirkung per 1. November des Überprüfungsjahres entfalte. Aus Art. 35b Abs. 5 i.V.m. Art. 35b Abs. 4 ergebe sich, dass die umsatzstärkste Packung ausschliesslich für den APV massgebend sei. Die Preise von hö- heren Dosisstärken und grösseren Packungen würden bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL ausgehend von der kleinsten Packung der niedrigsten Dosisstärke entweder linear oder unter Berücksichtigung der Preisrelationen nach Anhang 5a und 5b zum SL-Handbuch berechnet. Diese Vorgehenswies liege darin begründet, dass für diese Packungen keine unterschiedlichen Preisbildungen bzw. keine Preiseinschläge vor- handen seien, die zu Verzerrungen führen könnten. Deshalb führe das
C-280/2015 Seite 8 BAG den TQV mit möglichst ähnlichen Packungsgrössen und Dosisstärken durch, sofern die Referenzpräparate nicht völlig identische Dosisstärken und Packungsgrössen aufwiesen. Insofern sei auch die Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2014 unvollständig gewesen, da nicht er- wähnt worden sei, dass es um den Vergleich mit der kleinsten, am ehesten vergleichbaren Packung gehe. F. F.a Innert zweifach erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Juli 2015 an ihren Anträgen und deren Begründungen vollumfäng- lich fest (BVGer-act. 22). Im Weiteren entgegnete sie der Vorinstanz, vor- liegend hätte früher verfügt werden können, zumal die Stellungnahme vom 2. September 2014 lediglich zweieinhalb Seiten umfasst habe. Unzutref- fend sei auch die Behauptung, wonach die per 1. Februar 2015 verfügte Preissenkung zu keinem Nachteil führe. Die Beschwerdeführerin sei durch jede Preissenkung beschwert. Hinsichtlich der Durchführung des TQV lä- gen weder ein qualifiziertes Schweigen noch eine Gesetzeslücke vor. Auch würde sich weder aus einem qualifizierten Schweigen noch aus einer Ge- setzeslücke ergeben, dass das BAG entscheiden könnte, erst ab Novem- ber des Überprüfungsjahres gültige, künftige Preise in den TQV einzube- ziehen. Aus der Auslegung ergebe sich, dass beim TQV jene Preise beizu- ziehen seien, welche im vorgesehenen Überprüfungszeitraum Geltung hät- ten. Naheliegend sei es Art. 35b Abs. 4 Bst. a KLV, welcher den 1. April als Stichtag für den APV festlegt, analog heranzuziehen. Auf einen Sachver- halt nach dem 31. Oktober 2014 abzustellen widerspreche dem System der dreijährlichen Überprüfung. Auch wenn die Kosteneindämmung ein wichtiges Ziel im Gesundheitswesen sei, könne das BAG nicht jedes be- liebe Vorgehen zur Senkung von Arzneimittelpreisen rechtfertigen. Dieses Vorgehen stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Zulassungsin- haberinnen dar, deren Arzneimittel mit einem TQV überprüft würden [wenn mit neuen Preise statt gegebenen Preise verglichen werde]. Das Gleichbe- handlungsgebot gebiete es, bei Durchführung des APV und des TQV auf die im Überprüfungszeitraum geltenden Preise abzustellen. F.b Folgte man der Argumentation des BAG, würde der Mechanismus der dreijährlichen Überprüfung verändert, womit der vom Verordnungsgeber gewählte Prüfrhythmus und damit letztlich auch die von ihm vorgesehene Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips umgangen würden. Der im Überprüfungszeitraum der dreijährlichen Prüfung von 2014 richtige Preis von D._______ sei der Preis vor der lediglich auf einem APV basierenden Senkung per 1. November 2014. Zudem widerspreche der Einbezug des
C-280/2015 Seite 9 ab 1. November 2014 geltenden Preises von D._______ dem jüngsten Ur- teil C-5912/2013 des Bundesverwaltungsgerichts, da er nur auf einem APV basiere. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen zur dreijährlichen Überprüfung und zum TQV Stellten nicht auf einen künftigen Sachverhalt ab. Ein Abstellen auf einen künftigen Sachverhalt sei vorliegend weder not- wendig noch gesetzlich vorgesehen gewesen. Verfügungen werden entge- gen der Behauptung des BAG nicht mit Ausfällung, sondern mit Rechtskraft rechtswirksam. Als B._______ überprüft worden sei, sei die Preissen- kungsverfügung von D._______ noch nicht einmal erlassen worden und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Ansicht des BAG ist auch beim TQV gemäss Art. 65d Abs. 2 KVV auf die umsatzstärkste Pa- ckung abzustellen. Dies sei sachgerecht, da diese Packung die relevan- teste für die OKP sei. Die vom BAG zitierte Regel in Ziffer C.7.1.1 des SL- Handbuches sei formal nicht geeignet, die Position des BAG zu stützen und tue dies inhaltlich auch nicht. G. Innert zweifach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 29. Ok- tober 2015 an ihrer Position und deren Begründung fest (BVGer-act. 28). Im Weiteren entgegnete sie der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersicht- lich, weshalb es eine unzulässige Ungleichbehandlung wäre, wenn im Falle einer Anfechtung auf die alten Preise der TQV-Vergleichspräparate abgestellt würde, da das BAG diese selbstredend nicht berücksichtigen könnte. Denn das Gleichbehandlungsgebot sei als Gebot sachgerechter Differenzierung aufzufassen. Im Übrigen könne das BAG eine so abgeän- derte Verfügung mit der Auflage verbinden, dass nach erfolgter Preissen- kung des Vergleichspräparates eine weitergehende Preissenkung des zu überprüfenden Präparates erfolge. Durch die Berücksichtigung der Preise des Referenzarzneimittels vor dem 1. November 2014 würde der TQV für B._______ mit Preisen durchgeführt, die fünf Jahre lang nicht angepasst worden seien, wohingegen die Konkurrenzprodukte ab 2012 weitere Preis- senkungen erfahren hätten. Dies Vorgehen widerspreche dem Gleichbe- handlungsgebot und gehe über eine durch eine gestaffelte Überprüfung alle drei Jahre systemimmanente Verschiebung, wie sie von der Beschwer- deführerin eingewendet werde, hinaus. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Doppelbelastung, einerseits durch den TQV, andererseits durch das Resultat des APV des Vergleichpräparates im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung, nichts zu ändern. Die Frage, ob der Preis des Vergleichspräparates D._______ mittels APV und TQV hätte festgelegt werden müssen oder nicht, sei nicht Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung betreffend die Preissenkung
C-280/2015 Seite 10 von D._______ sei längst in Rechtskraft erwachsen. Zudem bilde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5912/2013 derzeit Gegenstand höchst- richterlicher Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden Verfügungen nicht erst mit Rechtskraft rechtswirksam, sondern in dem Moment, in dem sie ausgefällt würden. Auch für den Fall, dass die Preissenkungsverfügung betreffend B._______ bereits mit Wirkung per
C-280/2015 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbeson- dere Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesver- waltung, wozu auch das BAG gehört. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. b des Bundesge- setzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun- desverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil- genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auch der einverlangte Verfahrenskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wurde rechtzeitig geleistet, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 49 VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bun- desrecht, unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens (Bst. a), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) oder sei unange- messen (Bst. c). 2.2 Eine Verletzung von Bundesrecht liegt vor, wenn eine Norm fehlerhaft konkretisiert wird, aber auch, wenn eine Norm zu Unrecht nicht angewen-
C-280/2015 Seite 12 det wird oder wenn eine falsche oder ungültige Norm zur Anwendung ge- langt (falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts). Bei der Rüge, es sei eine ungültige Norm angewendet worden, stellt sich die Frage nach einer vorfrageweisen Prüfung der Norm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangi- gem Recht. Als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetzes-, Staatsvertrags- und Verfas- sungsrecht hin prüfen kann und muss (vgl. hierzu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 23 zu Art. 49). 2.2.1 Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür, der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BVGE 2007/17 E. 2.2; BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 49). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der die volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen, sich jedoch nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch ste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). 2.2.3 In Bezug auf die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Spe- zialitätenliste haben Gesetz- und Verordnungsgeber dem BAG als rechts- anwendender Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum zuge- standen, den es in rechtmässiger, insbesondere verhältnismässiger, rechtsgleicher und willkürfreier Weise zu nutzen hat (vgl. BVGE 2010/22 E. 4.4). Zur Sicherstellung einer rechtmässigen Praxis hat das BAG das Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (im Folgenden: SL-Handbuch,
C-280/2015 Seite 13 abrufbar unter http://www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Antragsprozesse > Antragsprozesse Arzneimittel Handbuch, zuletzt besucht am 7. Februar 2016) erlassen, bei dem es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, also um eine generalisierte Dienstanweisung, welche der Gewährleistung einer einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungspraxis und der Sicher- stellung der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung dient (vgl. etwa RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1038; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2095/2006 vom 9. April 2007 E. 3.5). Verwaltungsverordnungen müssen in jedem Fall durch ausreichende rechtssatzmässige Regelungen gedeckt sein. Sie sind zwar nicht als unmittelbar anwendbare Rechtssätze zu qualifizieren, kön- nen jedoch als Auslegungshilfen herangezogen werden – insbesondere dann, wenn es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im kon- kreten Einzelfall geht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 5926/2008 vom 11. September 2011 E. 3.5 und C-2263/2006 vom 7. No- vember 2007 E. 5.1). Sie binden aber den Richter nicht (vgl. BGE 122 V 249 E. 3d). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; vgl. auch BGE 142 V 26 E. 3.2). Massgebend sind vorliegend die im Zeitpunkt der Verfügung, also am 12. Dezember 2014 geltenden mate- riellen Bestimmungen. Dazu gehören einerseits namentlich das KVG in der nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. März 2014 geltenden Fassung (AS 2014 387; BBl 2013 2459 2469), die KVV in der nach Inkrafttreten der Än- derung vom 1. März 2014 geltenden Fassung (AS 2013 4523) und die KLV in der nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2014 geltenden Fassung
C-280/2015 Seite 14 (AS 2014 1251). Sofern die Parteien Ausführungen zu nach Erlass der Ver- fügung in Kraft getretenen bzw. geänderten Bestimmungen machen, ist vorliegend nicht darauf einzugehen. 3. Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildet die Verfügung des BAG vom 12. Dezember 2014 (BAG-act. 6 sowie Bei- lage 1 zu BVGe-act. 2). Darin wurde unter Anwendung des Ausnahmetat- bestandes von Art. 65d Abs. 1 bis KVV und damit unter alleiniger Anwen- dung eines therapeutischen Quervergleichs (TQV) im Rahmen der Über- prüfung der Aufnahmebedingungen des in der SL gelisteten Arzneimittels (...) B._______ per 1. Februar 2015 eine Preissenkung von (...) % für die- ses Arzneimittel verfügt. Dieser Sachverhalt steht fest und ist unbestritten. Streitgegenstand, der sich grundsätzlich durch den Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung sowie die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 35 E. 2), ist vorliegend einerseits, ob die Vorinstanz sich bei der Durchführung der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen an den rechtli- chen Rahmen gehalten hat, indem sie nach dem 1. November 2014 verfügt hat, und andererseits, wie der TQV vorliegend durchzuführen ist. Insbe- sondere ist umstritten, ob das BAG für den TQV auf die per 1. November 2014 vorgesehenen und festgesetzten und damit (erst) ab 1. November 2014 geltenden Preise von D._______ abstellen durfte. Hingegen bildet der per 1. November 2014 rechtskräftig verfügte Preis des Vergleichsprä- parats D._______ (vgl. dazu das BAG Bulletin [...]), der von der Beschwer- deführerin mit Blick auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/51 (Urteil C-5912/2013 vom 30. April 2015) mit Replik vom 14. Juli 2014 als falsch erachtet (vgl. BVGer-act. 22 Rz. 45), mangels Anfechtungsobjekt nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. (...) 3.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt gemäss Art. 25 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behand- lung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die ärztlich verordneten Arzneimittel (Abs. 2 Bst. b). Die Leistungen nach Art. 25 KVG müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2). Die Wirk- samkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Das BAG erstellt laut Art. 52 Abs. 1 Bst. b Satz 1 KVG (in Verbindung mit Art. 34, Art. 37a Bst. c und Art. 37e Abs. 1 KVV) nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittel- kommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 32
C-280/2015 Seite 15 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezia- litäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (vgl. zum Ganzen Ur- teil BGE 142 V 26 E. 3.1). 3.2 3.2.1 Die hier massgebenden, auszugsweise wiederzugebenden Bestim- mungen der KVV zu den Bedingungen für die Aufnahme in die SL, zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen und zur Streichung lauten wie folgt: Art. 65 Allgemeine Aufnahmebedingungen 3 Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Art. 65b Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen 1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet. 2 Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Vergleichs mit anderen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Art. 65d Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre 1 Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste auf- geführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. 1bis Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wird der Vergleich mit anderen Arz- neimitteln nur durchgeführt, wenn der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich ist. 1ter Das Departement kann beim Auslandspreisvergleich eine Toleranzmarge vorsehen, mit der Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. 2 Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit aufgrund der umsatzstärksten Packung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das BAG auf den 1. November des Überprüfungsjahres eine angemessene Preissenkung. 3 Die Inhaberinnen der Zulassungen haben dem BAG alle notwendigen Unter- lagen zuzustellen. Das Departement erlässt zum Verfahren der Überprüfung nähere Vorschriften. Art. 68 Streichung 1 Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: a. es nicht mehr alle Bedingungen erfüllt; b.-g. [...] 3.2.2 Die hier massgebenden, auszugsweise wiederzugebenden Bestim- mungen der KLV lauten wie folgt:
C-280/2015
Seite 16
Art. 34 Wirtschaftlichkeit
2
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berück-
sichtigt:
Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
c. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arz-
neimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
d. bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a
und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren;
in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung an-
gemessen zu berücksichtigen.
Art. 35 Preisvergleich im Ausland
1
Der Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnitt-
lichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimit-
tels in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich
nicht überschreiten. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikab-
gabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ein-
deutig bestimmt werden kann.
2
Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlan-
den, Frankreich und Österreich. Es kann mit weiteren Ländern verglichen
werden.
3
Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenz-
länder nach Absatz 2 mit. Sie ermittelt ihn aufgrund von Regelungen von Be-
hörden oder Verbänden und lässt ihn von einer Behörde oder einem Verband
bestätigen. Der Fabrikabgabepreis wird gestützt auf einen vom BAG ermittel-
ten durchschnittlichen Wechselkurs über zwölf Monate in Schweizerfranken
umgerechnet.
Art. 35b Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre
1
Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Originalpräpa-
rate nach Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch. Es über-
prüft dabei jeweils die Fabrikabgabepreise derjenigen Originalpräparate, die
in absteigender Reihenfolge bis zum Jahr 1955 im Abstand von drei Jahren
in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden.
2
[...]
3
Massgebend für die Überprüfung ist das Aufnahmedatum der ersten Handels-
form eines Wirkstoffes, der in dem Originalpräparat enthalten ist.
4
Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 31. Mai des Überprüfungs-
jahres folgende Unterlagen einreichen:
a. die von einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Aus-
landsvertretung der Zulassungsinhaberin bestätigten, am 1. April des
C-280/2015 Seite 17 Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise aller Vergleichs- länder nach Artikel 35 Absatz 2; b. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in der Schweiz, für sämtliche Handelsformen einzeln ausgewiesen; c. aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorausgegangenen Überprüfung veränderten Informationen zum Arzneimittel. Übergangsbestimmungen zur Änderung der KLV vom 30. Juni 2010 (in Kraft seit
C-280/2015 Seite 18 KVG zu erfolgen hat, nämlich umfassend. Denn nur eine umfassende Überprüfung, unter Einschluss einer Kosten-Nutzen-Analyse, ermöglicht es, "überholte Leistungen auszumustern" (oder deren Preise zu senken) bzw. sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimit- tels in die SL gestellten Anforderungen während der gesamten Verweil- dauer auf der SL erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 26 E. 5.2.3 m.w.H.; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflege- versicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, Basel 2016, 3. Aufl. [im Folgenden: EUGSTER, SBVR], S. 623 Rz. 705). 3.4 Im Verfahren BGE 142 V 26 hatte das Bundesgericht die Grundsatz- frage zu beurteilen, ob Art. 65d Abs. 1 bis KVV (in der ab 1. Juni 2013 gel- tenden Fassung [AS 2013 1353]), welcher vorsieht, dass im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung in der Regel nur auf einen APV abgestützt und kein TQV durchgeführt wird, KVG-konform ist. In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit der dreijährlichen Überprüfung als Ganzes nicht in Frage gestellt. Es bestätigte jedoch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5912/2013 vom 30. April 2015 (publi- ziert als BVGE 2015/51), gemäss welchem Art. 65d Abs. 1 bis KVV der Ziel- setzung von Art. 32 Abs. 2 KVG – die Sicherstellung, dass die Arzneimittel der SL die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG (Wirksamkeit, Zweckmässig- keit, Wirtschaftlichkeit) jederzeit erfüllen – zuwiderlaufe bzw. die gesetzli- che Regelung nicht gehörig ausfülle. Es betonte, dass (auch) im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung jeweils ein AVP und ein TQV vorgenommen werden müssten, ausser dies sei ausnahmsweise gar nicht möglich, z.B. weil keine Arzneimittel gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise zur Auswahl stünden und damit auch kein TQV möglich wäre. Insofern wies die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der TQV – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht (nur) einen Ersatz für den APV dar- stellt, sondern ein eigenständiges Kriterium ist. 4. Vorliegend ist unbestritten, dass B._______ einer dreijährlichen Überprü- fung zu unterziehen ist und dass – mangels eines durchführbaren APV – nur ein TQV mit dem Präparat D._______ durchgeführt werden kann. Hin- gegen ist umstritten und zu prüfen, ob das BAG im Sinne von Art. 49 VwVG rechtskonform gehandelt hat, wenn es hierbei die Preissenkung nach dem
C-280/2015 Seite 19 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verfügung sei auf- zuheben, da die Preissenkung nach dem 1. November 2014 und damit ausserhalb des von Art. 65d Abs. 2 KVV vorgesehenen dreijährlichen Prü- fungsrhythmus erfolgt sei (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 18 ff. und BVGer-act. 22 Rz. 17 ff.; vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung der KLV vom 21. März 2012 Abs. 3 Satz 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei die- ser Verordnungsbestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift, d.h. Ord- nungsfrist handelt. Solche Fristen unterer Rechtssetzungsstufen – wie zum Beispiel Verordnungen – sollen – wie vorliegend im Rahmen der dreijährli- chen Überprüfung von rund 800 Präparaten pro Jahr – den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, zeitigen aber als reine Ordnungsvorschrif- ten keine Rechtsfolgen (vgl. Urteil des BVGer C-356/2013 vom 24. Novem- ber 2016 E. 9.2; zu den Ordnungsfristen im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1). Aufgrund welcher Um- stände vorliegend die Preissenkung nach dem 1. November 2014 verfügt wurde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Jedoch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Verfügung ausserhalb des vorgese- henen drei-Jahres-Rhythmus unzulässig sei, nicht nachvollziehbar. Dürfte die Vorinstanz nach dem in der Verordnung genannten Datum nicht mehr verfügen, obschon eine Überprüfung einen Senkungsbedarf ausgewiesen hat, hätte dies zur Folge, dass das überprüfte Präparat während weiteren drei weiteren Jahren zu einem (unwirtschaftlichen) Preis auf der SL figurie- ren würde. Ein Arzneimittel hat jedoch während der gesamten Dauer des Verbleibs in der SL die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG zu erfül- len; andernfalls ist es gemäss Art. 68 Abs. 1 Bst. a KVV aus der SL zu strei- chen (vgl. BVGE 2015/51 E. 8.2.3; vgl. zudem zur Zulässigkeit ausseror- dentlicher Überprüfungen Urteil des BVGer C-814/2013 vom 10. Juni 2016 E. 7.6 f.). Überdies weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die ver- zögerte Anordnung der Preissenkung per 1. Februar 2015 faktisch der Be- schwerdeführerin zugutekommt. Aufgrund des Dargelegten kann die Be- schwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Preissenkung nach dem
C-280/2015 Seite 20 Höhe Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu generie- ren. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die Preissenkung von B., nicht in einer durch die Wirtschaftsfreiheit geschützten Tätig- keit rechtlich eingeschränkt. Weil das Arzneimittel nach wie vor auf der SL figuriert, ist damit jeder Grundversicherer in der Schweiz grundsätzlich ver- pflichtet, den bei ihm Versicherten das in der SL aufgeführte Arzneimittel zum verfügten Preis zu vergüten (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 9C_737/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 7.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Jedoch bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die per 1. November 2014 geltenden Preise des im gleichen Jahr überprüften Vergleichspräparats D. für den TQV berücksichtigen durfte. Dieselbe Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den beiden Urteilen C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 (beide beim Bundesgericht angefochten) zu beurteilen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Urteilen einleitend das Vorgehen bei der Durchführung der dreijährlichen Überprüfung der Aufnah- mebedingungen dargelegt. Es führte dabei aus, dass die einschlägigen Verordnungsbestimmungen für den Auslandpreisvergleich den massge- benden Zeitraum für die Bestimmung der anzuwendenden Wechselkurse, den Stichtag für die beizuziehenden Fabrikabgabepreise (1. April des Überprüfungsjahres), den Abgabetermin für die zur Durchführung des APV einzureichenden Unterlagen (31. Mai des Überprüfungsjahres) sowie den Zeitpunkt, auf welchen eine allfällige Preissenkung in Kraft trete (1. Novem- ber des Überprüfungsjahres), regeln würden. In Bezug auf den therapeuti- schen Quervergleich stellte es im Weiteren fest, dass sich eine Regelung betreffend die Bestimmung des massgebenden Wechselkurses erübrige, da in diesem Fall mit (mindestens) einem schweizerischen Vergleichsprä- parat und somit in Schweizer Franken verglichen werde. Im Weiteren sah es keinen Grund, weshalb in Bezug auf die Abgabe der für den TQV not- wendigen Angaben und Unterlagen ein anderer Abgabetermin als beim APV gelten sollte, zumal gemäss BGE 142 V 26 – sofern möglich – sowohl ein APV als auch ein TQV durchzuführen seien. Ebenso sollte der Zeit- punkt, auf welchen ein TQV seine Wirkung entfalte und in eine allfällige Preissenkung einfliesse, (grundsätzlich) der 1. November des Überprü- fungsjahres (vorliegend: 2014) sein (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 ff. sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 6.3 f.).
C-280/2015 Seite 21 4.5 In einem weiteren Schritt legte das Bundesverwaltungsgericht dar, wel- ches die Zielsetzung der dreijährlichen Überprüfung ist, wie sie sich na- mentlich aus dem Gesetz und den Verordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe und welchem TQV-Ver- gleichsstichtag unter diesem Aspekt der Vorrang zu geben sei. Es hat da- bei festgehalten, dass bereits unter dem alten bis Ende 1995 geltenden Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juni 1911 (KUVG) die von der Krankenversicherung übernommenen Leistungen wissenschaftlich anerkannt, zweckmässig und wirtschaftlich sein mussten. Allerdings seien diese nicht periodisch überprüft worden. Mit dem seit 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG sei neben der Neueinführung des Obligatoriums der Grundversicherung insbesondere auch – als eines der Hauptziele – eine Kosteneindämmung im Gesundheitswesen angestrebt worden. Mit der Einführung der dreijährlichen Überprüfung sei ein Mechanismus eingeführt worden, der spezifisch dazu diene, dem – freilich im Gesetz nicht ausdrück- lich genannten – Zweck der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen hinsichtlich der in der SL gelisteten Arzneimittel nachdrücklich, konsequent und kontinuierlich anzustreben und umzusetzen. Diesem Kosteneindäm- mungsprimat trage nur das Abstützen auf den ab 1. November des Über- prüfungsjahres geltenden Vergleichspreis angemessen Rechnung. Werde stattdessen auf den vor dem 1. November geltenden, nicht gesenkten Ver- gleichspreis abgestellt, hätte dies, obwohl eine aktuelle Überprüfung des (vergleichbaren) TQV-Vergleichspräparats einen (klaren) Preissenkungs- bedarf ausgewiesen habe, keine kostensenkende Wirkung (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.1 ff. mit Hinweisen sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 8.1 ff. mit Hinweisen). 4.6 4.6.1 Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 142 V 26 mehrfach die hohe Bedeutsamkeit des therapeutischen Quervergleichs hervorgehoben habe. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grundsätzen zum Wirtschaftlichkeitsgebot von Art. 23 KUVG bzw. zum Wirtschaftlichkeitsbe- griff von Art. 32 Abs. 1 KVG die vergleichende Wertung mehrerer Arznei- mittel stets als zentralen Bestandteil der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln verstanden (E. 5.2.2 m.w.H.). Nur durch den Vergleich verschiedener Kosten-Nutzen-Verhältnisse könne entschieden werden, ob ein bestimmtes Kosten-Nutzen-Verhältnis günstig oder ungünstig sei. Ein Überprüfungsverfahren (nur) anhand des APV vermöge lediglich zu verhin- dern, dass die Preisdifferenz zu den Vergleichsländern nicht zunehme. No- tabene blieben mit dem Verzicht auf die Durchführung eines TQV (und der
C-280/2015 Seite 22 damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse) bei der dreijährlichen Überprüfung allfällige Veränderungen in der SL, namentlich in Form von neuen, eventuell erheblich wirksameren Arzneimitteln oder von neuen Stu- dien über die Wirkung des zu überprüfenden Arzneimittels (z.B. über neue Nebenwirkungen oder Interaktionen), in der Regel gänzlich unbeachtet. Obschon das Kosten-Nutzen-Verhältnis des zu überprüfenden Arzneimit- tels durch solche Veränderungen gegebenenfalls erheblich ungünstiger werde, was zur Verneinung der Wirtschaftlichkeit führen müsste, bestünde dann weder Handhabe für eine Preisanpassung noch für eine Streichung dieses Arzneimittels. Die Konsequenz einer ausschliesslich preisbezoge- nen Überprüfung wäre, dass die SL Arzneimittel enthalten könne, die qua- litativ nicht mehr dem neusten Stand bzw. dem höchsten Nutzen entsprä- chen bzw. dass die SL nicht als Referenz für die qualitativ besten Arznei- mittel dienen könnte. Für das vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Ziel, Leistungen auszusondern, die den kumulativen Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 KVG nicht mehr entsprächen, würde eine auf den APV redu- zierte Überprüfung somit ein von vornherein untaugliches Instrument dar- stellen (E. 5.2.1, 5.4, je m.w.H.). Daraus habe das Bundesgericht geschlos- sen, dass (auch) im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung die Nicht- durchführung eines faktisch möglichen TQV unzulässig sei. Allfälligen Ver- änderungen in der SL sei bei der Überprüfung mit einem TQV Rechnung zu tragen (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 8.2.1 mit Hinweisen). 4.6.2 Im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts ver- wies das Bundesverwaltungsgericht weiter auf sein Urteil C-5488/2012 vom 4. Februar 2016, in welchem es in Erwägung 4.7.4 erkannt hat, dass es im Rahmen der Prüfung der SL-Neuzulassung eines Arzneimittels (auch) rechtswidrig wäre, zwar im konkreten Fall einen TQV durchzufüh- ren, das Ergebnis des TQV jedoch gestützt auf Art. 35 Abs. 1 KLV bei der Preisüberprüfung faktisch nicht zu beachten. Damit verkäme der in der langjährigen Praxis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung anerkannte therapeuti- sche Quervergleich zur Bedeutungslosigkeit. Würde der TQV ausschliess- lich in denjenigen Fällen berücksichtigt, in denen das Preisniveau gemäss TQV tiefer als der Fabrikabgabepreis gemäss APV liege, wäre zusätzlich – zur Verletzung der Vorgaben des Gesetzgebers und der Überschreitung der Delegationskompetenzen des Departementes – von einer rechtsun- gleichen Behandlung der Zulassungsinhaberinnen auszugehen. Um seiner Funktion der Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses tatsächlich gerecht werden zu können, genüge es nicht, den TQV lediglich formell
C-280/2015 Seite 23 durchzuführen und faktisch zu beachten. Vielmehr müsse der TQV mög- lichst aussagekräftig sein. Dies gelte umso mehr, als der TQV nur eine in- direkte Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses ermögliche. Die vom Bundesgericht für die Notwendigkeit der dreijährlichen Durchführung eines TQV angeführten Gründe legten es zur Erreichung des gesetzgebe- rischen Ziels der periodischen Überprüfung (Art. 32 Abs. 2 KVG) nahe, im Rahmen der einzelnen Überprüfungen auf möglichst aktuelle Daten abzu- stellen (Urteil BVGer C-5488/2012 E. 5.2). Je aktueller der Vergleichszeit- punkt sei, umso mehr könne auch aktuellsten Entwicklungen (z.B. neues- ten Veränderungen in der SL oder neuen Studien über die Wirkung des zu überprüfenden Arzneimittels oder des Vergleichsarzneimittels) Rechnung getragen werden und umso aussagekräftiger sei der TQV. Würden zwei Präparate im gleichen Kalenderjahr der dreijährlichen Überprüfung unter- zogen und müsse für die Überprüfung des einen Arzneimittels ein TQV mit dem anderen Arzneimittel durchgeführt werden, liege eine spezielle Situa- tion vor. Die beiden Überprüfungen sollten die Frage beantworten, ob die beiden Arzneimittel je per 1. November des Überprüfungsjahres die Vor- aussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG noch erfüllen. Auf diesen Zeitpunkt hin müsse ein TQV der beiden Arzneimittel zusätzlich aber auch aufzeigen, ob diese Arzneimittel gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise auch im Verhältnis zueinander diese Voraussetzungen erfüllen. Dies sei aber nur möglich, wenn für den TQV auf den ab 1. November geltenden aktuellen Vergleichspreis abgestützt werde. Werde stattdessen auf einen älteren Vergleichspreis abgestützt, werde die Aussagekraft des TQV ge- mindert und neuste Erkenntnisse bezüglich das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht oder zumindest nicht hinreichend berücksichtigt (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.2.2 f. sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 8.2.2 ff.). 4.6.3 Im Weiteren sei gemäss Grundsatzurteil des Bundesgerichts BGE 142 V 26 – wo immer möglich – sowohl ein APV als auch ein TQV durch- zuführen. Beim TQV sei zu beachten, dass über diesen indirekt der APV des Vergleichspräparats in die Prüfung des zu überprüfenden Arzneimittels miteinfliesse. Stellte man nun beim TQV auf den vor dem 1. November gel- tenden Preis des im gleichen Kalenderjahr überprüften Vergleichspräpa- rats ab, führte dies zum paradoxen Umstand, dass einerseits der auf aktu- ellen Werten (Auslandpreise am 1. April des Überprüfungsjahres sowie durchschnittlicher Wechselkurs in der masseblichen Periode) basierende APV des zu überprüfenden Arzneimittels berücksichtigt würde und ande- rerseits indirekt über den TQV ein „veralteter“ Auslandpreisvergleich des Vergleichspräparats in die Wirtschaftlichkeitsprüfung miteinflösse. Dafür
C-280/2015 Seite 24 gebe es keine sachlich überzeugenden Argumente. Dies werde insbeson- dere dann deutlich, wenn beim zu überprüfenden Arzneimittel mangels ei- nes durchführbaren APV lediglich ein TQV der Überprüfung der Wirtschaft- lichkeit diene, die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Vergleichspräparats hin- gegen sowohl auf einem APV als auch auf einem TQV beruhe. Falls beide Arzneimittel im gleichen Kalenderjahr überprüft würden, beruhe dabei der APV des Vergleichspräparats auf dessen Auslandpreisen am 1. April des Überprüfungsjahres und dem durchschnittlichen Wechselkurs in der mas- seblichen Periode. Werde nun beim therapeutischen Quervergleich auf den ab 1. November des Überprüfungsjahres geltenden Preis des Ver- gleichspräparats abgestellt, fliesse auch dieser „aktuelle“ APV des Ver- gleichspräparats indirekt in den Preis des zu überprüfenden Arzneimittels mit ein. Demgegenüber würde bei Anwendung eines vor dem 1. November des Überprüfungsjahres geltenden Vergleichspreises neuesten Erkennt- nissen nicht Rechnung getragen, da indirekt ein auf veralteten Ausland- preisen und auf einem veralteten durchschnittlichen Wechselkurs beruhen- der APV des Vergleichspräparats in den TQV miteinflösse. Die Überprü- fung würde in diesem Fall nur unzureichend darüber Aufschluss geben, ob das zu überprüfende Arzneimittel ab 1. November des Überprüfungsjahres tatsächlich noch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllt. Er- hebliche finanzielle Nachteile seien angesichts der Ausführungen der Vor- instanz, wonach umstrittene Preise in Wiedererwägung gezogen würden, wenn im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung für das Vergleichspräpa- rat ein höherer Preis (als der ursprünglich dem TQV zugrunde gelegte) in Rechtskraft erwachse, keine ersichtlich (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.3 f. mit Hinweisen sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 8.3). 4.7 In Bezug auf die Rügen betreffend die Verletzung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass unter der massgeblichen Rechtslage aufgrund der Chronologie verschiedener Überprüfungen unbefriedigende Ergebnisse nicht auszuschliessen seien. Allerdings würden im Bereich der Spezialitätenliste verschiedenste Sach- verhalte (vgl. Art. Art. 65a-65f KVV) Prüfungen bzw. Überprüfungen der Aufnahmebedingungen von Originalpräparaten auslösen. Da die Preis- überprüfungen nach Art. 66 KVV unabhängig voneinander durchgeführt würden, realisierten sich die verschiedenen Sachverhalte für verschiedene Originalpräparate naturgemäss oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Ein absoluter Ausschluss von Vorteilen oder Nachteilen des einen Originalprä- parats gegenüber einem anderen sei aufgrund der geltenden Rechtslage systembedingt nicht möglich. Die Zulassungsinhaberinnen könnten nicht
C-280/2015 Seite 25 eine absolute, mit diesem System nicht kompatible Gleichbehandlung und eine letztere garantierende Regelung durchsetzen. Das anwendbare Recht gewährleiste jedoch, dass für alle Zulassungsinhaberinnen die gleichen Regeln betreffend Überprüfung der SL-Voraussetzungen gelten würden. Ausserdem ergebe sich aus dem Umstand, dass das BAG sämtliche SL- Arzneimittel alle drei Jahre daraufhin zu überprüfen habe, ob sie die Auf- nahmebedingungen noch erfüllen, eine zeitliche Begrenzung für allfällige bei der Anwendung des Systems entstehende Ungleichgewichte im Ver- hältnis verschiedener Originalpräparate zueinander. Ein konsequentes Ab- stellen auf die per 1. November des Überprüfungsjahres geltenden Preise der Vergleichspräparate führe immerhin zu einer grösseren Gleichbehand- lung, als die vor dem 1. November des Überprüfungsjahres geltenden (mit- hin veralteten) Preise (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen). 4.8 Aufgrund seiner Ausführungen schloss das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass bei im gleichen Überprüfungsjahr erfolgenden Überprüfungen von verschiedenen Arzneimitteln im Rahmen des therapeutischen Quer- vergleichs auf den ab 1. November des Überprüfungsjahres geltenden Preis des Vergleichspräparats abzustellen sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz habe demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen (BVGer C-6511/2012 vom 13. Mai 2016 E. 5.7 sowie C-5570/2013 vom 14. März 2016 E. 8.8). 5. Die hiervor wiedergegebenen Erwägungen des Bundesverwaltungsge- richts, welche für die Verordnungsbestimmungen in der vorliegend mass- gebenden Fassung (E. 2.4 sowie 3.2 hiervor) uneingeschränkt Geltung ha- ben, sind auch im vorliegenden Fall beachtlich. Auf diese Erwägungen kann zudem vollumfänglich verwiesen werden, da die hier zu beurteilende Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Wesentlichen auf denselben Argumenten gründet wie jene, welche in den Verfahren C-6511/2012 und C-5570/2013 vorgebracht und, wie dargestellt, behandelt wurden. Damit erweist sich vorliegend das Vorgehen der Vorinstanz, auf den ab dem
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der TQV auf Basis der kleinsten Packung mit der niedrigsten Dosisstärke oder – wie beim APV – auf Basis der umsatz-
C-280/2015 Seite 26 stärksten Packung durchzuführen ist. Denn entgegen der Ansicht der Vor- instanz kommt dieser Frage vorliegend insoweit Bedeutung zu, als sie Ein- fluss auf den für die Beschwerdeführerin relevanten FAP der umsatzstärks- ten Packung haben kann. Denn ein TQV auf Basis dieser Packungsgrösse würde einen Senkungssatz von (...) % statt (...) % ergeben, was auch die duplicando eingereichte Berechnung der Vorinstanz aufzeigt (vgl. dazu BVGer-act. 1 Rz. 49 sowie Tabelle in der Duplik der Vorinstanz vom 11. No- vember 2015, BVGer-act. 28 Rz. 26). Hingegen ergäben sich aufgrund der Rundungsregeln keine Änderungen hinsichtlich der Publikumspreise der beiden Packungen sowie hinsichtlich des FAP der (...) Packung. Die Be- schwerdeführerin weist zu Recht darauf hin (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 49 in fine). Gegenstand bilden dabei die vorliegend massgebenden Fassungen der KVV und KLV (vgl. E. 2.4 sowie 3.2 hiervor), nicht hingegen die per
C-280/2015 Seite 27 eins lediglich vor, dass sämtliche in der SL aufgeführten Arzneimittel alle drei Jahre daraufhin zu überprüfen sind, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Eine auf den APV beschränkte Überprüfung der Wirtschaft- lichkeit war in der ursprünglichen Fassung weder in der KVV noch in der KLV vorgesehen. Erst mit der Änderung der KLV vom 30. Juni 2010 (in Kraft ab 1. August 2010 [AS 2010 3249]) wurde mit Art. 35b Abs. 9 KLV die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit insofern modifiziert, als bei deren Beur- teilung der therapeutische Quervergleich gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c in begründeten Fällen zur Anwendung komme. Mit Änderungen vom 21. März 2012 (in Kraft ab dem 1. Mai 2012 [AS 2012 1767; AS 2012 1769]) wurde die grundsätzlich auf den APV beschränkte Beurteilung der Wirtschaftlichkeit mit der Schaffung von Art. 65d Abs. 1 bis KVV auf Stufe KVV gehoben. Eine weitere einschlägige Änderung datiert schliesslich vom 8. Mai 2013 (in Kraft seit 1. Juni 2013 [AS 2013 1353 bzw. AS 2013 1357]). Art. 65d Abs. 1 bis KVV wurde erneut angepasst und neu ein vorliegend nicht einschlägiger alternativer Tatbestand (Ausnahmeregelung bei einer Indika- tionserweiterung oder Limitierungsänderung) eingeführt. Art. 65d Abs. 2 KVV blieb hingegen jeweils bei sämtlichen Modifikationen der dreijährli- chen Überprüfung unangetastet (zur Entwicklung des seit 2009 bestehen- den Prüfsystems betreffend die dreijährliche Überprüfung der Aufnahme- bedingungen vgl. eingehend BVGE 2015/51 E. 5 ff.). 6.3 Mit Blick auf das Dargelegte erweisen sich die Ausführungen der Vor- instanz, wonach in den Verordnungen nicht explizit festgelegt werde, wel- che Dosisstärke und Packungsgrösse für den TQV beizuziehen sei, als nicht nachvollziehbar. Der klare – seit dessen Einführung unveränderte – Wortlaut von Art. 65d Abs. 2 KVV unterscheidet gerade nicht zwischen ei- ner Überprüfung der Wirtschaftlichkeit anhand eines APV oder anhand eines TQV. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal der Verordnungsgeber bei der Einführung der periodischen dreijährlichen Überprüfung im Jahre 2009 noch eine um- fassende, mittels APV und TQV vorzunehmende Überprüfung der Wirt- schaftlichkeit – aufgrund der umsatzstärksten Packung – vorgesehen hatte. Er hatte für den APV und den TQV hinsichtlich der beizuziehenden Packungsgrössen keine unterschiedlichen Regelungen getroffen (vgl. auch BAG-Kommentar zur Änderungen der KVV und der KLV per 1. Okto- ber 2009 und 1. Januar 2010, S. 4 Ziff. 2.5 sowie S. 10 Ziff. 3.5). Im Weite- ren hat er Art. 65d Abs. 2 KVV auch nicht angepasst, als er die Überprü- fung der Wirtschaftlichkeit seit den ab 2010 vorgenommen Änderungen des Prüfsystems rechtswidrig auf den APV beschränkte (vgl. BGE 142 V
C-280/2015 Seite 28 26). Auch den Materialien betreffend die seit 2010 vollzogenen Änderun- gen lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine unter- schiedliche Regelung habe treffen wollen (vgl. BAG-Kommentar zu Ände- rungen per 1. Mai 2012 sowie BAG-Kommentar zu Änderungen per 1. Juni 2013). Als unbehelflich erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach Art. 35b KLV in seiner ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 2009 (AS 2009 4251), der in Vollziehung von Art. 65d KVV die im Rahmen der dreijährli- chen Überprüfung der Aufnahmebedingungen einzureichenden Unterla- gen näher umschrieb, die umsatzstärkste Packung in Absatz zwei nicht er- wähnt habe. Denn die KLV darf als der KVV untergeordnete Departements- verordnung diese weder aufheben noch abändern (vgl. BGE 142 V 26 E. 4.1). Daher kann die Vorinstanz auch aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge hat es der Verordnungsgeber entge- gen der Ansicht der Vorinstanz nicht in ihr Ermessen gelegt, welche Dosis- stärke und Packungsgrösse für den TQV berücksichtigt werden solle. Viel- mehr besteht aufgrund des Dargelegten und auch aufgrund des klaren Wortlauts des Art. 65d Abs. 2 KVV (in der vorliegend massgebenden Fas- sung) hinsichtlich der Frage, mit welcher Packungsgösse ein TQV durch- zuführen ist, kein Raum für eine vom APV abweichende Regelung. Daran vermag auch die von der Vorinstanz geltend gemachte Praxis nichts zu ändern, denn nicht die behördliche Praxis ist massgebend, sondern die ge- setzliche Ordnung bzw. die Vorgaben des Gesetzes resp. der Verordnung (vgl. BGE 142 V 26 E. 5.5). Folglich kann auch die in Ziffer C.7.1.1 des SL- Handbuchs kodifizierte Praxis, welche ohnehin lediglich im Kapitel zu den Kombinationspräparaten aufgeführt ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, handelt es sich doch beim SL-Handbuch um eine Verwaltungs- verordnung, die aufgrund des Legalitätsprinzips keine vom höherrangigen Recht abweichenden Bestimmungen enthalten kann (BGE 123 II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b; 120 Ia 343 E. 2a; BVGE 2007/41 E. 7.4.2). 6.4 Im Lichte des Dargelegten hat die Vorinstanz vorliegend bei der Durch- führung des TQV insofern und insoweit gegen Art. 65d Abs. 2 KVV verstos- sen, als sie nicht auf die umsatzstärkste Packung abgestellt hat. Die Be- schwerde ist daher im Sinne des Eventualbegehrens insofern teilweise gut- zuheissen, als der TQV auf Basis der umsatzstärksten Packung durchzu- führen ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es vorliegend keine Rechtsfolgen zei- tigt, wenn das BAG die Preissenkung – in Verletzung von Art. 65d Abs. 2 KVV – (erst) per 1. Februar 2015 verfügt hat, da es sich hier nur um eine
C-280/2015 Seite 29 Ordnungsvorschrift handeln kann und die verzögerte Anordnung faktisch der Beschwerdeführerin zugutekommt. Im Weiteren verstösst die Vor- instanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie bei der Durchführung eines therapeutischen Quervergleichs auf die ab 1. November geltenden Preise von im gleichen Jahr überprüften Vergleichspräparaten abstellt. Hingegen hat sie gegen Art. 65d Abs. 2 KVV in der vorliegend massgebenden Fas- sung (E. 2.4 hiervor) verstossen, indem sie für die Überprüfung der Wirt- schaftlichkeit den TQV auf Basis der kleinsten Packung mit der niedrigsten Dosierung statt auf Basis der umsatzstärksten Packung durchgeführt hat. Die Beschwerde ist folglich insofern teilweise gutzuheissen, als sich auf- grund eines TQV auf Basis der umsatzstärksten Packung entgegen den Feststellungen der Vorinstanz ein Senkungssatz von (...) % (statt von [...] %) ergibt. Daraus resultiert – wie von der Beschwerdeführerin zutref- fend dargelegt (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 49) – für die Packung (...) ein FAP von Fr. (...) (statt von Fr. [...]) und ein (unveränderter) Publikumspreis von Fr. (...). Auf den FAP und den Publikumspreis der Packung (...) hat der Senkungssatz von (...) % aufgrund der Rundungsregeln hingegen keinen Einfluss, weshalb nach wie vor ein FAP von Fr. (...) und ein Publikumspreis von Fr. (...) resultieren. 8. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt grundsätzlich, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge, so- weit sie Streitgegenstand bildet, vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Dies bedeutet, dass die Verfügung (erst) wirksam wird, wenn auch über das mit aufschie- bender Wirkung versehene Rechtsmittel entschieden ist (vgl. Prozessieren vor BVGer, S. 146 f. Rz. 3.19 m.w.H.; Verwaltungsverfahren, S. 379 f. m.w.H.). Somit konnte die Beschwerdeführerin während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens weiterhin (provisorisch) für B._______ die SL-Preise in Rechnung stellen, wie sie vor der per 1. Februar 2015 verfügten Preis- senkung galten. Mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden, teilweisen Beschwerdeabweisung tritt die umstrittene Preissenkung grundsätzlich rückwirkend per 1. Februar 2015 in Kraft. 8.1 Allerdings sind bei Streitigkeiten wie der vorliegenden gewisse Beson- derheiten zu beachten: In den drei vereinigten Verfahren 9C_986/2012, 9C_987/2012, 9C_988/2012 hatte das Bundesgericht Beschwerden gegen drei Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen,
C-280/2015 Seite 30 mit welchen dieses die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstel- lung der durch das BAG entzogenen aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde abgewiesen hatte. Gegenstand des damaligen (Haupt-)Verfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht waren – wie vorliegend – im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung (gemäss Art. 65d Abs. 1 KVV) vom BAG verfügte Preissenkungen. In seinen Urteilen vom 20. Dezember 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Zwi- schenverfügungen auf und attestierte den drei vorinstanzlichen Beschwer- den gegen die Preissenkungsverfügungen aufschiebende Wirkung. Im Rahmen der Interessenabwägung führte das Bundesgericht in E. 3.2.3 aus, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung das mit den verfüg- ten Preissenkungen verfolgte Ziel nicht vereitle. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber dem BAG verpflichtet, über die ab 1. November 2012 getä- tigten Medikamentenverkäufe dokumentiert abzurechnen (vgl. Art. 35b Abs. 4 Bst. b KLV). Sollte die am Recht stehende Leistungserbringerin im Hauptverfahren unterliegen, sei sie in sinngemässer Anwendung von Art. 67 Abs. 2 ter KVV zu verpflichten, die seit 1. November 2012 diesfalls zu hohen Verkaufserlöse im Umfang der Differenz zu den verfügten Preisen an die Stiftung Gemeinsame Einrichtung (Art. 18 ff. KVG) zu überweisen. Damit könne das öffentliche Interesse an einem wirtschaftlichen KVG-Voll- zug ohne Abstriche beachtet werden, indem die zu hohen Kostenvergütun- gen dem globalen Finanzhaushalt der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung wieder zuflössen. 8.2 Angesichts des besagten Urteils hat das Bundverwaltungsgericht nicht über eine allfällige Rückabwicklung zu befinden. Vielmehr liegt es am BAG, im Sinne der bundesgerichtlichen Ausführungen eine Überweisung zu ho- her Verkaufserlöse zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu- weisen, dass diesbezügliche Regelungen mit Wirkung ab 1. Juni 2015 in die KVV (Art. 67a Abs. 2 Bst. a KVV) und die KLV (Art. 37e Abs. 1 Bst. b KLV) aufgenommen wurden. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
C-280/2015 Seite 31 9.2 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 9.3 Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 4.43). Soweit die Beschwerdeführerin mit Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2014 bean- tragt, ist sie als unterliegend zu betrachten. Ebenso ist sie im Rahmen des Eventualbegehrens dahingehend als unterliegend zu betrachten, als sie eine Preissenkung gestützt auf die vor dem 1. November 2014 geltenden Preise des TQV-Vergleichspräparats beantragt. Hingegen obsiegt sie in dem Sinne, als der TQV auf Basis der umsatzstärksten Packung durchzu- führen ist. Das Ausmass des Unterliegens lässt sich bei diesem Ergebnis indessen nicht genau bestimmen. Es erscheint angemessen, die Verfah- renskosten zu drei Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese sind dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.4 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschä- digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 9.5 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Vorliegend be-
C-280/2015 Seite 32 stand der Aufwand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der Erstel- lung der 22-seitigen Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 (BVGer- act. 1), der 25-seitigen Replik vom 14. Juli 2015 (BVGer-act. 22) und der 8-seitigen Spontaneingabe vom 27. November 2015 (BVGer-act. 30). Auf- fallend ist, dass in der Replik und der Spontaneingabe in materieller Hin- sicht einige Wiederholungen enthalten sind. Dies ist bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Ver- fahrensausgangs (Durchdringen mit dem Eventualbegehren insofern, als der TQV auf Basis der umsatzstärksten Packung zu erfolgen hat, nicht je- doch mit dem Hauptbegehren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Ver- fügung sowie dem Begehren im Rahmen des Eventualantrags betreffend den massgeblichen Stichtag), des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens ist eine um drei Fünftel reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vor- instanz als angemessen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als für die Packung (...) per 1. Februar 2015 ein Fabrikabgabepreis von Fr. (...) (statt von Fr. [...]) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Verfügung vom 12. Dezember 2014 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'000.– der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
C-280/2015 Seite 33 – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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