B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2799/2006

U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7 Besetzung

Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

G. Z._______, Gambia, vertreten durch Herr B. Z. _______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

M.Z._______, Ausschluss aus freiwilliger AHV (Einsprache- entscheid vom 16.5.2006).

C-2799/2006 Seite 2 Sachverhalt: A. M. Z., geboren 1954, hatte – gemeinsam mit ihrem Ehemann G. Z. – am 1. Januar 2003 ihren Wohnsitz nach Gambia verlegt und wurde ab diesem Datum in die freiwillige Versicherung der Schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (Verfügung vom 4. Mai 2004; SAK-Akt. 11). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 mahnte die Schweize- rische Ausgleichskasse (SAK) die für die Jahre 2003 und 2004 ausste- henden Beiträge (SAK-Akt. 25). Am 27. Januar 2006 setzte sie nochmals eine Frist von 30 Tagen, um die ausstehenden Beiträge zu begleichen, und drohte mit dem Ausschluss (SAK-Akt. 27). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 schloss die SAK M. Z._______ aus der freiwilligen Ver- sicherung aus (SAK-Akt. 28). B. Gegen diese Verfügung erhob B. Z., als Vertreter der Ver- sicherten, am 2. März 2006 Einsprache (SAK-Akt. 31). Mit Schreiben vom 6. März 2006 forderte die SAK B. Z. auf, innert 30 Tagen eine Vollmacht von M. Z._______ einzureichen (SAK-Akt. 32). Am 30. März 2006 teilte B. Z._______ der SAK mit, M. Z._______ sei im Januar 2006 gestorben, die Vollmacht würde nunmehr von ihrem Ehemann als Erbe ausgestellt werden (SAK-Akt. 34). Mit Schreiben vom 10. April 2006 ge- währte die SAK eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Voll- macht und wies darauf hin, bei Nichteinhalten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (SAK-Akt. 35). Am 11. April 2006 teilte B. Z._______ te- lefonisch mit, er sei im Besitz der Vollmacht und werde sie schicken (SAK-Akt. 38). Gemäss Telefonnotiz liess die Verwaltung am 11. Mai 2006 im Büro von B. Z._______ ausrichten, die Vollmacht sei noch nicht eingetroffen (SAK-Akt. 39). Daraufhin trat die SAK auf die Einsprache nicht ein (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006). C. Der Ehemann G. Z., vertreten durch den Sohn B. Z., er- hob als Erbe der Verstorbenen am 15. Juni 2006 (Poststempel) Be- schwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Perso- nen im Ausland. Der SAK sei mehrfach, letztmals mit Schreiben von G. Z._______ vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt worden, dass sämtliche Kor- respondenz betreffend Beiträge beider Ehegatten an die Adresse von B. Z._______ zu richten sei. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhe-

C-2799/2006 Seite 3 bung der Ausschlussverfügung. Sofern Beitragszahlungen ausstehend seien, wäre dies darauf zurückzuführen, dass die SAK ihre Mitteilungen nicht an die richtige Adresse (des Vertreters) geschickt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die SAK, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Vertreter habe trotz mehrfacher Mahnung die verlangte Vollmacht nicht eingereicht, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei. Das angeblich eingeschrieben versandte, vom Beschwerdeführer un- terzeichnete Schreiben vom 26. Oktober 2005 sei bei der SAK nie einge- gangen. Im Weiteren sei – nach den Angaben von B. Z._______ – die Versicherte bereits vor Erlass der Ausschlussverfügung gestorben, womit eine allfällig erteilte Vollmacht mit ihrem Ableben erloschen wäre. Am 11. Mai 2006 sei B. Z._______ auf seine Anfrage hin das Formular betref- fend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) zugestellt worden. Er habe aber weder dieses Formular noch eine Todesurkunde eingereicht. Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Witwers zur Beschwerdefüh- rung in eigenem Namen. E. Zu der mit Schreiben vom 10. August 2006 zugestellten Vernehmlassung liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. F. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 19. Februar 2007 mit- geteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- o- der Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Depar-

C-2799/2006 Seite 4 temente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vo- rinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85 bis Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus- gleichskasse betreffend freiwillige Versicherung. Das Bundesver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85 bis AHVG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der gerichtliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen An- trägen nicht zu befassen (BGE 123 V 335 mit Hinweisen). Soweit in der

C-2799/2006 Seite 5 vorliegenden Beschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensent- scheids befassen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.

3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) kann gegen Verfügungen betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung in- nerhalb von 30 Tagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Einspra- che erhoben werden. Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) legt die im Einspracheverfahren zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dieser Bestimmung müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4).

Eine Partei kann sich sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwer- deverfahren jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Unter- suchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 VwVG). Der Versicherungsträger kann die Vertre- tung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3.2 Die Vorinstanz hat in korrekter Anwendung dieser Grundsätze den Vertreter aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen und ihm anschlies- send unter der Androhung des Nichteintretens nochmals eine Nachfrist angesetzt. Bevor sie den Nichteintretensentscheid erliess, wies sie ihn ein weiteres Mal auf die nach wie vor fehlende Vollmacht hin. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann aus dem – angeblich eingeschrieben verschickten – Schreiben des beschwerdeführenden Ehemannes der Verstorbenen vom 26. Oktober

C-2799/2006 Seite 6 2005 an die SAK, wonach sämtliche Korrespondenz an die Adresse des Vertreters zu richten sei, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum einen ist dieses Schreiben weder im Dossier der Ehefrau noch in demjenigen des Beschwerdeführers enthalten; dass dieses Schreiben tatsächlich an die SAK geschickt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Zum anderen hätte dieses Schreiben höchstens als Voll- machtserteilung des Beschwerdeführers, nicht aber seiner Ehefrau, quali- fiziert werden können. 3.4 Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wäre selbst bei rechtzeitigem Einreichen einer durch den Ehemann der Verstorbenen erteilten Voll- macht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Ein- spracheverfahren zu verneinen gewesen und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Einsprache nicht eintreten können. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Legitimation zur Ein- sprache nach den gleichen Regeln wie im Beschwerdeverfahren (BGE 130 V 560 E. 3.2). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Auch Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfügung (besonders) berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" sind mit Blick auf die Einheit des Verfahrens in gleicher Weise auszulegen wie für das bundesrechtliche Verwaltungs- gerichtsbeschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Bst. a des Bundesrechts- pflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (aOG, BS 3 521; BGE 133 V 188 E. 4.1, vgl. auch BGE 130 V 560 E. 3.2, BGE 128 II 168 E. 2). Dem- nach gilt als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche In- teresse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige In- teresse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – an- ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die ange- fochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betrof- fen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

C-2799/2006 Seite 7 Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1).

Die Legitimation der Erben ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen (BGE 99 V 58; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 10). Die besondere Regelung gemäss aArt. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister eines Rentenansprechers zur Beschwerde befugt waren, wurde mit dem ATSG aufgehoben (siehe KIESER, a.a.O., Rz. 9). Die Rechtsprechung be- jaht die Legitimation zur Beschwerdeführung in eigenem Namen bei ei- nem Ehegatten des Verfügungsadressaten, wenn und soweit sich der fragliche Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann (BGE 126 V 455 E. 2.d). 3.4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist offenbar bereits im Januar 2006 gestorben. Die erst am 22. Februar 2006 erlassene Ausschluss- verfügung wäre somit zweifellos nichtig. Da der Vertreter im Namen der Verstorbenen Einsprache erhob und die Einsprache später im Namen ih- res Ehemannes als Erben aufrecht erhalten hat, ohne die verlangte Ur- kunde betreffend Todesfall einzureichen, konnte die Nichtigkeit dieser Ausschlussverfügung nicht festgestellt werden. Dass aber auch die Vo- rinstanz von der Nichtigkeit dieser Verfügung ausging, zeigt sich darin, dass sie das Formular Leistungen für Hinterlassene zugestellt hat.

Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsprache gegen den Ausschluss seiner verstorbenen Ehefrau oh- nehin gefehlt hätte. Ein Anspruch auf eine Witwerrente besteht gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nur, wenn der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat, wobei Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekinder unter den in Art. 23 Abs. 2 AHVG genannten Voraussetzungen den eige- nen Kindern gleichgestellt sind. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlas- sung zutreffend ausführte, gibt es aufgrund der Akten keine Anhaltspunk- te dafür, dass der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwerrente erfüllen würde und wird auch nicht geltend gemacht. Das Formular betreffend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV), welches die Verwaltung ihm auf seine An- frage hin zustellte, hat er nicht eingereicht. Im Weiteren hat der Aus- schluss seiner verstorbenen Ehefrau keinen Einfluss auf die eigenen AHV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers, weil beide Ehegatten als Nichterwerbstätige Beiträge in gleicher Höhe zu entrichten hatten.

C-2799/2006 Seite 8 3.4.3 Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Er- hebung bzw. Aufrechterhaltung der Einsprache bestand demnach ohne- hin nicht und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Ein- sprache nicht eintreten können. Bloss der Vollständigkeit halber sei ange- führt, dass weder behauptet wird, noch sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass B. Z._______ zu einer Einsprache in eigenem Na- men legitimiert gewesen wäre. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, der Einspracheentscheid ist da- her zu bestätigen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. CH/...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

C-2799/2006 Seite 9

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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