Abt ei l un g II I C-27 9 8 /20 0 6 /fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
C-27 9 8 /20 0 6 Sachverhalt: A. A. R., geboren 1943, Schweizer Bürger, hatte vom August 1992 bis November 2002 Wohnsitz in Portugal. Ab Dezember 2002 wohnte er in C. und wurde bis Ende Dezember 2005 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 1. Februar 2003 reichte er die Anmeldung zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ein (IV-Akt. 1 und 2). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente zu (IV-Akt. 26). B. R., Ehefrau von A. R., war bis 1993 in der Schweiz wohnhaft, seither lebt sie in Portugal (IV-Akt. 1a und 1b). Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor: F.________ (Jahrgang 1982), G.________ und D._______ (beide Jahrgang 1991). Der Sohn absolvierte von Oktober 2002 bis Juli 2005 ein Studium an der Universität in T./GB (IV-Akt. 15). Die beiden Töchter besuchen seit Februar 2002 die deutsche Schule S. in Portugal (IV-Akt. 18 und 19). Das Ehepaar lebt seit 1999 getrennt. B. R._______ bean- tragte am 7. Juni 2005, die Kinderrenten (bzw. die Nachzahlungen) und eine allfällige Zusatzrente für sie als Ehegattin, seien direkt an sie und nicht an ihren Ehemann auszuzahlen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Ehemann keine Alimente für sie und die Kinder bezahle und alle Kinder noch in Ausbildung seien (IV-Akt. 12; vgl. auch IV-Akt. 20). A. R._______ gab der IV-Stelle für Versicherte im Ausland daraufhin bekannt, dass er mit der Auszahlung der Kinderrenten an B. R._______ nicht einverstanden sei (IV-Akt. 23). In der Folge reichten beide Ehegatten verschiedene Unterlagen ein, welche nachweisen sollten, dass sie im Wesentlichen für den Unterhalt der Kinder aufkamen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 wiederholte B. R._______ ihren Antrag betreffend Auszahlung der Kinderrenten für den Sohn und die Tochter G.. Da die Tochter D._______ nun mehrheitlich bei ihrem Vater wohne, verschiedene Kosten aber nach wie vor von ihr übernommen würden, beantrage sie, die Kinderrente für D._______ ab Juni 2005 je zur Hälfte an die Eltern auszurichten (IV-Akt. 27). A. R._______ wies in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2005 darauf hin, dass der Sohn F. in der massgebenden Zeit in T._______ an der Universität gewesen sei und die beiden Töchter jeweils eine Woche bei der Mutter Se ite 2
C-27 9 8 /20 0 6 und eine Woche bei ihm gelebt hätten. Seit Februar 2005 wohne die Tochter D._______ nun dauernd bei ihm (IV-Akt. 31). B. Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 2006 sprach die IV-Stelle A. R._______ die ordentlichen Kinderrenten für die drei Kinder zu, zahlbar durch die Schweizerische Ausgleichskasse an Frau B. R._______ (für F.________ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2005; für D._______ und G.________ unbefristet ab dem
C-27 9 8 /20 0 6 Begründung verwies er unter anderem auf die Bestätigung der beiden Töchter, wonach diese seit Februar 2004 abwechslungsweise bei den Eltern gewohnt hätten und D._______ seit März 2005 dauernd bei ihrem Vater wohne. B. R., welcher der Einspracheentscheid am 5. Juni 2006 zuging, erhob ihrerseits Beschwerde am 20. Juni 2006, nachdem sie von der Beschwerde des Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Bestätigung der Verfügungen vom 17. Januar 2006. D. In der Vernehmlassung vom 2. August 2006 verwies die IV-Stelle auf die diamentral entgegengesetzten Sachverhaltsdarstellungen der beiden Elternteile. Aus den Akten gehe eindeutig hervor, dass die Mutter und die Töchter in der massgebenden Zeitperiode immer in Portugal gelebt hätten und die Töchter dort die Schule besuchten. Der Versicherte hätte hingegen seit Dezember 2002 seinen Wohnsitz in C.. Obwohl sie die im Einspracheentscheid getroffene Regelung nach wie vor als sachgerecht erachte, verzichte sie auf einen formellen Antrag. E. In ihrer Replik vom 23. August 2006 hielt B. R._______ an ihrem Antrag fest und wies nochmals darauf hin, dass sie den Einsprache- entscheid akzeptiert hätte, wenn nicht A. R._______ Beschwerde eingereicht hätte. Mit Datum vom 30. September 2006 reichte A. R._______ seine Replik ein, in welcher er seine Anträge neu formulierte: Auf die Kinderrente für F.________ und G.________ erhebe er keinen Anspruch, für D._______ jedoch die ganze Rente ab März 2005 und die halbe Rente für die Zeit davor. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er zwar nicht immer habe in Portugal sein können, aber jeweils gratis von einem Transporteur nach Portugal und zurück in die Schweiz mitgenommen werde und "fast täglich mit 'zuhause'" telefoniere. Sofern D._______ eine Lehrstelle in Portugal antreten werde, würde er seinen Wohnsitz nach Portugal verlegen. Zudem reichte er verschie- dene Unterlagen (Rechnungen und Quittungen) betreffend den Unterhalt von D._______ ein. Se ite 4
C-27 9 8 /20 0 6 F. Die IV-Stelle verwies in der Duplik vom 10. Oktober 2006 im Wesent- lichen auf die Ausführungen in der Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 erklärte die Vizepräsidentin der Rekurskom- mission AHV/IV den Schriftenwechsel als abgeschlossen. G. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. Die an A. R._______ gerichtete Verfügung wurde von der portugiesischen Post mit dem Vermerk 'Não reclamado' zurückgesandt. Mit Eingabe vom 1. Mai 2007 teilte A. R._______ eine Zustelladresse in der Schweiz mit, da er die letzte Post des Gerichts nicht erhalten habe. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- Se ite 5
C-27 9 8 /20 0 6 gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.3Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland vom 11. Mai 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2.2Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Ebenso zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin, die – obwohl nicht Adressatin – von dem Ent- scheid betreffend Auszahlung der Kinderrenten unmittelbar betroffen ist und zudem einen Antrag auf Ausrichtung der Renten gestellt hatte. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 2.3Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Se ite 6
C-27 9 8 /20 0 6 Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, an wen die Kinderrenten auszuzahlen sind, für die seit dem 1. Februar 2004 ein Anspruch besteht. Demnach sind hier die seit dem 1. Februar 2004 geltenden Regelungen und allfällige bis Mai 2006 in Kraft getretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind vorab darzustellen. 3.1Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben laut Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspru- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG erlischt der Anspruch auf die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch laut Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3.2Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung die Möglichkeit einer Drittauszahlung von Geldleistungen vor sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. 3.3Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Se ite 7
C-27 9 8 /20 0 6 über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 3.3.1Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Die Dritt- auszahlung gemäss Art. 20 ATSG ist zu unterscheiden von einer Dritt- oder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberech- tigten Elternteil oder an das Kind für dessen Unterhalt die Rente bestimmt ist (zum ganzen siehe MARKUS KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, N 327 ff.). 3.3.2Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; bzw. Art. 82 IVV in der bis Ende Februar 2004 gültigen Fassung [Änderung IVV vom 11. Septem- ber 2002, AS 2002 3721]) erklärt die Artikel 71, 71 ter , 72, 73 und 75 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige als sinnge- mäss anwendbar. Art. 71 ter AHVV regelt die Auszahlung der Kinder- rente bei getrennt lebenden Eltern wie folgt: Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Abs. 1). Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2). Die Regelung gemäss Art. 71 ter AHVV ist erst per 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlte eine gesetzliche Grund- lage für die Auszahlung einer Kinderrente an den nicht rentenbe- rechtigten Elternteil, obwohl dem Bundesrat bereits mit der auf den
C-27 9 8 /20 0 6 IVG mit dem neuen Abs. 4 des Art. 35 IVG die entsprechende Kompe- tenz eingeräumt worden war. Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht daher ergänzende Regeln zu den Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG bis Ende 2002, Art. 20 ATSG ab 1. Januar 2003) in Verbindung mit den damaligen Art. 45 AHVG sowie Art. 84 IVV und Art. 76 AHVV aufgestellt und eine Auszahlung der Kinderrente an die getrennt lebende oder geschiedene Mutter unter der Voraussetzung zuge- lassen, dass diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft. In einem Kostenbeitrag erschöpfte sich die Unterhaltspflicht nach dieser Rechtsprechung, wenn die Unter- haltsbeiträge die von HANS WINZELER (Die Bemessung der Unterhalts- beiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf von Kindern nicht erreichen. Diese vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) regelmässig der Lohn- und Preisent- wicklung angepassten Ansätze werden jeweils im Anhang III der bundesamtlichen Wegleitung über die Renten (RWL) veröffentlicht (siehe BGE 129 V 362 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Auszahlung der Kinderrente an die geschiedene Ehefrau des Renten- berechtigten war nach dieser Rechtsprechung, ob dieser seiner Unter- haltspflicht nachgekommen ist (BGE 129 V 362 E. 4.1). Anlass zum Erlass von Art. 71 ter AHVV (Erläuterungen zu den Ände- rungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2 bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nach- träglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermin- dert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Abs. 2 bis von Art. 285 ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung Se ite 9
C-27 9 8 /20 0 6 getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert (vgl. BGE 129 V 362 E. 5). Gemäss den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den
C-27 9 8 /20 0 6 volljährige Kind ausbezahlt werden, wenn die leistungsberechtigte Person nicht für das Kind sorgt und die Voraussetzung der zweck- mässigen Verwendung erfüllt ist. 4. Nach den soeben dargestellten Grundsätzen ist für die Beurteilung der Frage, an wen die Kinderrenten auszuzahlen sind, zwischen den Kinderrenten für die beiden unmündigen Töchter und der Kinderrente für den mündigen Sohn zu unterscheiden. 4.1Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid erwogen, die Kinderrenten für die beiden Töchter seien für den Zeitraum von Februar 2004 bis Mai 2005 an die nicht rentenberechtigte Beschwerdeführerin auszu- richten. Für die Zeit ab Juni 2005 habe der Rentenberechtigte den Nachweis erbracht, dass er für das Schulgeld für die Tochter D._______ aufkomme und diese auch bei ihm wohne. Ab diesem Zeitpunkt stehe ihm deshalb die Kinderrente für D._______ zu (Einspracheentscheid S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt – gemäss den neu formulierten Anträgen in der Replik – die Hälfte der Kinderrente für die Tochter D._______ für die Periode von Februar 2004 bis Februar 2005 und die ganze Rente für D._______ ab März 2005. Keinen Anspruch (mehr) erhebt er hingegen auf die Kinderrente für die Tochter G.________. Die Beschwerdeführerin beantragt in Bestätigung der Verfügung vom 17. Januar 2006, die Ausrichtung aller Kinderrenten an sie. 4.1.1Die ersten beiden Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV, wonach dieser einen entsprechenden Antrag gestellt haben muss und ihm die elterliche Sorge zusteht, sind unbe- strittenermassen erfüllt. Nicht in Frage steht weiter eine (abweichende) vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnung (vgl. Satz 2 dieser Bestimmung). Streitig ist hingegen, ob die Tochter D._______ bzw. beide Töchter bis Februar bzw. Juni 2005 vorwiegend bei der Mutter oder abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater wohnten. 4.1.2Der Beschwerdeführer wohnt seit Dezember 2002 wieder in der Schweiz und bezog während der Zeit des IV-Abklärungsverfahrens bzw. von Dezember 2002 bis Ende Dezember 2005 Sozialhilfeleistun- gen (IV-Akt. 2 und 35). Die beiden Töchter wohnten während dieser Zeit in Portugal und besuchten dort die Schule. Aus der Zusam- Se it e 11
C-27 9 8 /20 0 6 menstellung der von den Sozialen Diensten C._______ erbrachten Vorschussleistungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer jeweils zweimal jährlich, im Dezember/Januar und im Juli/August, ein erweiter- ter Grundbedarf für den Ferienaufenthalt der Kinder ausgerichtet wurde. Im Übrigen wurde er als Einzelperson unterstützt. Das Hand- buch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft (online abrufbar unter www.augusta-raurica.ch > Finanzen, Steuern > Sozialamt, besucht am 29.8.2007) hält zum Stichwort "Kinder im Ausland" überdies fest: "Unterstützte Personen, deren Kinder im Ausland wohnen und Anspruch auf Kinderzulagen oder IV-Kinderrenten haben, haben diese Beträge an die Kinder im Ausland, für die sie bestimmt sind, auszurichten. Demzufolge können weder Kinderzulagen noch IV- Kinderrenten als Einkünfte verrechnet werden. Die Haushaltsgrösse bestimmt sich selbstverständlich ohne die Kinder, die im Ausland wohnen." Die Sozialhilfe bezweckt allein den Lebensunterhalt der unter- stützungsbedürftigen Person an ihrem Wohnort in der Schweiz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Subsidiari- tätsgrundsatz hinzuweisen, der in der Sozialhilfe generell zu beachten ist und in § 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850) des Kantons Basel-Landschaft verankert ist. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflich- tigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Deshalb werden unter anderem sämtliche Einkünfte in die Bemessung der Unterstützung einbezogen und die leistungsansprechende Person ist gehalten, zunächst bewegliches Vermögen zu veräussern und unbe- wegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern (vgl. § 7 SHG). 4.1.3Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, eine oder beide Töchter hätten in der Zeit vor Ende 2005 teilweise oder ganz beim Beschwerdeführer gewohnt und es wären ihm die Kinderrenten auszuzahlen gewesen. Denn der Beschwerdeführer wohnte während dieser Zeit in der Schweiz, die beiden Töchter jedoch in Portugal. Die Sozialhilfeleistungen bezog er für seinen eigenen Lebensunterhalt hier in der Schweiz und nicht für den Lebensunterhalt von sich und seinen Töchtern in Portugal. Dass der Beschwerdeführer die Kinder so oft wie möglich in Portugal besuchte bzw. die Kinder ihn während den Ferien Se it e 12
C-27 9 8 /20 0 6 in der Schweiz besuchten, vermag daran nichts zu ändern. Unerheb- lich ist deshalb auch die Behauptung in der Replik, D._______ lebe seit März 2005 in seinem Haus bei seiner Lebenspartnerin. Es ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrenten für D._______ und G.________ an die nicht rentenbe- rechtigte Beschwerdeführerin gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV bis Ende 2005 erfüllt waren. 4.2Zu beurteilen ist weiter, an wen die Kinderrente für die Tochter D._______ ab dem 1. Januar 2006 auszuzahlen ist, nachdem dem Beschwerdeführer im Dezember 2005 eine Invalidenrente zugespro- chen worden war und er deshalb nicht mehr Sozialhilfeleistungen bezog, welche den Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz voraus- setzen. Am 14. Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle seine ab 24. Februar 2006 gültige Adresse in Portugal mit. Bereits in seiner Einsprache vom 31. Januar 2006 hatte er darauf hingewiesen, dass er ab März wieder in Portugal wohnen und ab diesem Datum ein neues Haus beziehen werde, welches ausreichend Platz für die beiden Töchter biete. Die Anmeldung für den Aufenthalt in Portugal könne er erst nachreichen, wenn er selber dort sei. Er lege aber wenigstens den Mietvertrag für das Haus bei (IV-Akt. 38). Obwohl der Beschwerde- führer nach wie vor seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht in Portugal hat und nach eigenen Angaben zwischen der Schweiz und Portugal hin- und herpendelt (IV-Akt. 45, vgl. auch Replik vom 30. Sep- tember 2006), erscheint aufgrund seiner Angaben gegenüber der IV- Stelle überwiegend wahrscheinlich – zumal auch von der Beschwer- deführerin nicht bestritten –, dass die Tochter D._______ seit März 2006 vorwiegend beim Vater wohnt. Ab diesem Zeitpunkt stehen einer solchen Annahme auch die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mehr entgegen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV für eine Auszahlung der Kinderrente für die Tochter D._______ an die nicht rentenberechtigte Beschwerdeführerin ab März 2006 nicht mehr erfüllt waren, weshalb sie an den Beschwerdeführer auszurichten sind. 4.3Für die Zeit von Februar 2004 bis Februar 2006 fällt auch eine Nachzahlung an den Beschwerdeführer im Umfang seiner monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen nicht in Betracht. Die Beschwerdefüh- rerin und der Beschwerdeführer leben seit 1999 getrennt. Eine gericht- Se it e 13
C-27 9 8 /20 0 6 liche oder vormundschaftliche Regelung betreffend den Unterhalt der Kinder besteht nicht. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Nach- zahlung gemäss Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht erfüllt (vgl. Erwä- gung 3.2.2). Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 die Schul- kosten für die Tochter D._______ übernommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist Sache des Zivilgerichts und nicht des Sozial- versicherungsgerichts über die Unterhaltspflicht der Ehegatten gegen- über ihren Kindern zu befinden. 4.4Nicht mehr umstritten und aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden ist die Auszahlung der Kinderrente für den Sohn F.________ an die Beschwerdeführerin. Da Art. 71 ter AHVV nur die Auszahlung der Kinderrente für unmündige Kinder regelt, kann eine Kinderrente für ein volljähriges Kind in Ausbildung nur gestützt auf Art. 20 ATSG der nicht rentenberechtigten Mutter oder gemäss Ziff. 10006 RWL direkt an das mündige Kind ausbezahlt werden (siehe Erwägung 3.4). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Unterhalt des Sohnes während der massgebenden Zeit sorgte, was der Sohn überdies mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 bestätigte und darum bat, die ihn betreffende Kinderrente an seine Mutter auszuzahlen. Deshalb ist die Nachzahlung der Kinderrente für den Sohn F.________ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 nicht an den volljährigen Sohn, sondern an die Beschwerdeführerin auszurichten. 4.5Die Beschwerde der Beschwerdeführerin B. R._______ ist somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Kinderrente für D._______ bis Februar 2006 zusteht. Im Übrigen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers A. R._______ ist abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Regelung – welche gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 Bst. c auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet – sind in Verfahren, die nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Sozialversicherung betreffen, Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG, aArt. 4b der Verordnung vom Se it e 14
C-27 9 8 /20 0 6 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren [SR 172.041.0] e contrario). Nach der Praxis wurden unter der bis Ende Juni 2006 geltenden Rechtslage bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus von Kinderrenten jedoch keine Kosten erhoben (vgl. BGE 129 V 370 E. 7). 5.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin, die insbesondere nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) -dem Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se it e 15
C-27 9 8 /20 0 6 Der vorsitzender Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16