B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2787/2023

Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 11. April 2023).

C-2787/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. November 2022 meldete die Sozialversiche- rungsanstalt (SVA) des Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichs- kasse B.) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stif- tung oder Vorinstanz), die A. AG, (...), (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) beschäftige seit dem 1. Januar 2020 obligato- risch zu versichernde Personen. Trotz Mahnung vom 19. November 2021 habe sie den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen (Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 6 Beilage 1). A.b Die Stiftung forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Dezem- ber 2022 betreffend rechtliches Gehör zur Anschlusskontrolle auf, ihr eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Januar 2020 gültigen An- schlussvereinbarung zukommen zu lassen, falls sie dem BVG unterstehen- de Arbeitnehmende beschäftige. Falls keine Vorsorgepflicht bestehe, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse einzu- reichen. Sollten die Unterlagen der Vorinstanz nicht bis am 9. März 2023 vorliegen, werde die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen. Aufgrund des Anschlussverfahrens würden der Beschwer- deführerin Kosten von mindestens Fr. 1'075.– entstehen, zuzüglich der Kosten für die Durchführung der Vorsorge gemäss Kostenreglement (BVGer-act. 6 Beilage 4). A.c Mit Verfügung vom 11. April 2023 stellte die Stiftung fest, dass die Ar- beitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2020 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen sei (Anschluss Nr. [...]; Dispositiv Ziff. I.). Weiter wurde festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung bilden (Dispositiv Ziff. II.; Beilage zu BVGer-act. 1). B. B.a Die Arbeitgeberin, handelnd durch C._______, erhob dagegen am 13. Mai 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2023 und den Verzicht auf den zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass

C-2787/2023 Seite 3 D._______ nicht bei ihr angestellt sei und keine Lohnzahlung erhalte, son- dern ein Honorar als Mitglied des Verwaltungsrats im Nebenerwerb (BVGer-act. 1). B.b Am 23. Mai 2023 ging der mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bei der Ge- richtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Sie führte im Wesentlichen aus, der Arbeitnehmer D._______ habe gemäss Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2020 einen Jahres- lohn von Fr. 22'000.– erzielt und unterliege damit für das Jahr 2020 der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge (BVGer-act. 6). B.d In ihrer Replik vom 29. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und Vorbringen in der Beschwerde fest und führte ergän- zend aus, D._______ sei hauptberuflich Hausmann und kümmere sich um die Erziehung seiner Kinder, während seine Ehefrau einem Vollzeiterwerb nachgehe. Für die nebenberufliche Erwerbstätigkeit bestehe keine Versi- cherungspflicht (BVGer-act. 8). B.e Mit Duplik vom 11. September 2023 teilte die Vorinstanz mit, sie ver- zichte mangels neu eingereichter Unterlagen und wesentlicher Ausführun- gen in der Replik auf die Einreichung einer Duplik. Die neu geltend ge- machte Haupttätigkeit von D._______ als Hausmann sei vorliegend nicht wesentlich (BVGer-act. 10). B.f Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Duplik am 14. Septem- ber 2023 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriften- wechsel ab (BVGer-act. 11). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2787/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 bis des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstan- zen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorlie- gend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 11. April 2023 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Beschwerde- führerin am 13. Mai 2023 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht

C-2787/2023 Seite 5 eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unange- messenheit. 3.

3.1 3.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters- jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver- sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2020 Fr. 21'330.– und in den Jahren 2021 und 2022 Fr. 21'510.– (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massge- benden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abwei- chungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitge- ber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus be- sonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). 3.1.2 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht na- mentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versi- chert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohn- höhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätig- keit (Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.4 und C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 m.H. auf ISABELLE VETTER-SCHREI- BER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 1j BVV 2 Rz. 6 ff.).

C-2787/2023 Seite 6 3.1.3 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstän- digerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (BGE 135 I 28 E. 5.3.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist analog – wie für die Berechnung der Beiträge an die beruf- liche Vorsorge – der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV umfasst insbesondere auch Verwaltungsratshonorare, soweit diese an den Mandatsträger persönlich ausgezahlt werden (BGE 133 V 498 E. 5.2). Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3 und C-6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.2; vgl. Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Arti- kel 11 BVG [AKBV] Rz. 4011). Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit gemäss AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2 3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse

C-2787/2023 Seite 7 nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG mit Hinweis auf Art. 12 BVG geregelt: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG statuiert, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Daraus folgt: Entsteht der gesetz- liche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügig- keitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vor- sorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auf- fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Ver- ordnung Auffangeinrichtung) "von Gesetzes wegen" für alle dem Obligato- rium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (vgl. dazu insbesondere BGE 130 V 526 E. 4.3 mit Hinweisen, 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3). Der ent- sprechende Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab welchem der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.7.3). 3.2.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge- einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich demgegenüber der Anschluss, sofern vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche ent- standen sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 erkannt, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der An- schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Ge- setzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung habe des- halb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein anderweitiger freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (vgl. auch des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.7.2).

C-2787/2023 Seite 8 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auf- fangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusam- menhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die ent- sprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (in der seit 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 11. April 2023 geltenden Fassung). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrieren- der Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. 3.3.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet oder festgestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer C- 3068/2020 vom 4. August 2021 E. 3.4, m.H.). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlas- sen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlus- ses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständi- gen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin bei Nichterfüllung der Anschlusspflicht zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangs- anschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin auch ihr gegenüber verpflich- tet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlus- ses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.6, C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 m.H.). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde.

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4.1 Gemäss Lohndeklaration der Beschwerdeführerin an die Ausgleichs- kasse für das Jahr 2020 vom 29. Januar 2021 war für die Monate Januar bis Dezember eine Lohnsumme von Fr. 22'000.– an den Mitarbeitenden D._______ ausbezahlt worden. Weiter wurde deklariert, dass im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Es habe sich um ein VR-Honorar und keine Lohnzahlung gehandelt (BVGer-act. 6 Bei- lage 1). Für das Jahr 2021 wurde eine Zahlung an D._______ im Betrag von Fr. 20'000.– angegeben (BVGer-act. 6 Beilage 3) und hinsichtlich 2022 wurde der Ausgleichskasse mitgeteilt, es würden keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt bzw. im Jahr 2023 würden keine Mitarbeitenden be- schäftigt (BVGer-act. 6 Beilage 8). Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinn- gemäss geltend, sie beschäftige keine Arbeitnehmer. D._______ sei ein Mitglied des Verwaltungsrats im Nebenerwerb. Er erhalte keine Lohnzah- lung, sondern ein Honorar als Verwaltungsratsmitglied im Nebenerwerb. Freiwillig wolle er sich nicht versichern lassen (BVGer-act. 1). In ihrer Rep- lik führte sie ergänzend an, D._______ sei hauptberuflich Hausmann und kümmere sich um die Erziehung seiner Kinder, während seine Ehefrau ei- nem Vollzeiterwerb nachgehe. Für die nebenberufliche Erwerbstätigkeit bestehe keine Versicherungspflicht (BVGer-act. 6). 4.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, Verwaltungsratshonorare stellten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und gälten in der be- ruflichen Vorsorge als zu versichernder Lohn. Die Beschwerdeführerin habe den Einwand, dass die erwähnte Verwaltungsratstätigkeit nur eine nebenberufliche Tätigkeit sei, erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Zu- dem mache die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu, ob D._______ für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch versichert sei oder im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausübe. In Anwendung des Rüge- prinzips und aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenom- menen Mitwirkungspflicht habe diese für die geltend gemachte Tätigkeit keinen genügenden Nachweis erbracht. Die grundsätzlich beweisbelastete Beschwerdeführerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BVGer-act. 6). Die in der Replik neu geltend gemachte Haupttätigkeit von D._______ als Hausmann sei vorliegend nicht wesentlich (BVGer-act. 10). 4.3 Nachdem es sich – wie vorstehend ausgeführt – bei Verwaltungsrats- honoraren um massgebenden Lohn nach AHVG handelt und die entspre- chende Zahlung im Jahr 2020 von Fr. 22'000.– von der

C-2787/2023 Seite 10 Beschwerdeführerin an D._______ als Mandatsträger erfolgte, ist diese rechtsprechungsgemäss und entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerin als massgebender Lohn zu behandeln (vgl. E. 3.1.3 vorste- hend). Vorliegend beträgt der AHV-Lohn von D._______ gemäss Lohndeklaration der Beschwerdeführerin an die SVA B., Ausgleichskasse, für das Jahr 2020 (BVGer-act. 6 Beilage 1) Fr. 22'000.–. Er liegt damit über der massgeblichen Eintrittsschwelle von Fr. 21’330.–. Wie die Vorinstanz wei- ter zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keinen Beleg dafür ein- gereicht, dass der Arbeitnehmer D. gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 per Januar 2020 der obligatorischen Versicherung nicht zu unter- stellen sei, weil er bei ihr nur nebenberuflich tätig und bereits im Hauptberuf obligatorisch versichert gewesen sei oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Diesbezüglich ist kein Erwerbseinkommen belegt oder geltend gemacht. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, für ihre Be- hauptungen entsprechende Beweismittel beizubringen. Hinzu kommt, dass die replikweise neue Behauptung im Widerspruch zu früheren Angaben steht und durch nichts belegt wird. Dass D._______ für die neu geltend gemachte hauptberufliche Tätigkeit als Hausmann ein Erwerbseinkommen erzielt habe, wird, wie bereits ausgeführt, nicht geltend gemacht. Eine Aus- nahme von der obligatorischen Versicherung nach Art. 1j lit. c BVV 2 ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 11 Abs. 1 BVG obligatorisch zu versichern- des Personal beschäftigt und entsprechend eine Vorsorgepflicht besteht. 4.4 Nachdem gemäss Lohndeklaration der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2022 für das Jahr 2021 eine Zahlung von Fr. 20'000.– an D._______ ausgerichtet wurde (BVGer-act. 6 Beilage 3) und gemäss Lohndeklaration voraussichtlich auch im Jahr 2022 keine betragspflichti- gen Löhne (mehr) ausbezahlt werden sowie mitgeteilt wurde, dass auch im nächsten Jahr keine Mitarbeitenden beschäftigt würden (BVGer-act. 6 Bei- lage 8), ging die Vorinstanz überdies zu Recht davon aus, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bevor die Beschwerde- führerin einer Vorsorgeeinrichtung beigetreten war, ein Leistungsfall einge- treten und damit der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festzustel- len sei.

C-2787/2023 Seite 11 5. Aufgrund des Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2020 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG ist der Arbeitgeberin der von ihr ver- ursachte Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. 6. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2023 zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin ab dem

  1. Januar 2020 der Stiftung zwangsweise angeschlossen ist und die ent- sprechenden Kosten zu tragen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche- rung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi- cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An- spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario]).

C-2787/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird ihr nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

C-2787/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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17.10.2025
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