B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2784/2023
Abschreibungsentscheid vom 28.November 2023 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, 3 Verfügungen der IVSTA vom 27. März 2023 betreffend ganze Rente, Dreiviertelsrente und Viertelsrente.
C-2784/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin) am 27. März 2023 drei Verfügungen erlassen und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine ordentli- che ganze Invalidenrente Rente vom 1. Mai 2021 bis 30. September 2021, eine Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 sowie eine Viertelsrente vom 1. April 2022 bis 31. Mai 2022 zugesprochen hat, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Verfügungen mit Eingabe vom 15. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und insbesondere die Aufhebung der drei Verfügungen, die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie eventualiter mit Wirkung ab 1. Mai 2021 die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente bei einem Invalidi- tätsgrad von 100% zuzüglich Verzugszins zu 5% ab wann rechtens bzw. subeventualiter die Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente, nämlich einer ganze Rente ab 1. Mai 2021 und einer unbefristeten halben Rente ab
C-2784/2023 Seite 3 verbindlicher Prozesserklärung festzustellen sei, dass der Beschwerdefüh- rer den Vorbezug der Altersrente rückgängig machen könne sowie die ganze Invalidenrente bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters ausge- richtet werde (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 14. September 2023 auf den Vorbezug der Altersrente verzichtet, weshalb am 16. Oktober 2023 zwei neue Verfügungen erlassen worden seien, welche die Verfügungen vom 18. Juli 2023 ersetzen und annullieren würden (BVGer-act. 11), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. No- vember 2023 insbesondere mitgeteilt hat, dass dieser mit der Abschrei- bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden sei und die Zusprechung einer Parteientschädigung nach Massgabe der einge- reichten Kostennote beantragt werde (BVGer-act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden er- klärt hat, dass die Vorinstanz mit ihren Verfügungen vom 16. Oktober 2023 den An- trägen des Beschwerdeführers insofern nachgekommen ist, als sie ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2021 gewährt hat, womit das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch
C-2784/2023 Seite 4 Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par- teientschädigung zulasten der Vorinstanz hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 5, 7 und 15 VGKE), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Ent- scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 3. November 2023 ei- nen Aufwand von 15.51 Stunden à Fr. 250.– (Fr. 3'877.50) sowie Auslagen im Umfang von Fr. 155.30 geltend gemacht hat (BVGer-act. 13 Beilage), dass der auf Fr. 250.– veranschlagte Stundenansatz nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für An- wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–]), dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwaltsauf- wand im Beschwerdeverfahren, nicht aber im vorinstanzlichen oder in ei- nem anderen Verfahren zu decken hat (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1), dass die Position «4.4.2023 Brief an IV-Stelle für Versicherte im Ausland (0.33 Std)» aufgrund von Datum und Benennung dem vorinstanzlichen
C-2784/2023 Seite 5 Verfahren zuzurechnen ist, weshalb die Position nicht entschädigt werden kann, dass der Kontakt mit einer Rechtsschutzversicherung nicht in direktem Zu- sammenhang mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren steht und die diesbezüglichen insgesamt 0.75 Stunden demnach nicht entschädigt wer- den können, dass der Rechtsvertreter insgesamt 2.02 Stunden Mandantenkontakte gel- tend macht, obwohl der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren involviert war und sich aus den Akten keine erkennbare Notwendigkeit für die hohe Anzahl an Mandantenkontakten ergibt, weshalb die entspre- chenden Positionen vom 12.04.2023, 22.05.2023, 05.06.2023 und 19.10.2023 und damit 0.84 Stunden nicht entschädigt werden können, dass der Rechtsvertreter zudem Aufwand für insgesamt sechs Kontakte (0.91 Stunden) mit der Tochter des Beschwerdeführers geltend macht, ohne dass eine diesbezügliche Notwendigkeit ausgewiesen ist, weshalb auch diese Kontakte nicht entschädigt werden können, dass die Position «14.09.2023 Brief an Bundesverwaltungsgericht» vom 14. September 2023 von 1.17 Stunden auf 0.5 Stunden zu kürzen ist, nach- dem dieser Brief lediglich eine Seite umfasste und bereits am 24. bzw. 28. Juli 2023 ein Aufwand von 1.16 Stunden für die Durchsicht der neuen Verfügungen sowie für Abklärungsaufwand und Aktenstudium geltend ge- macht wird, dass folglich der geltend gemachte Zeitaufwand von 15.51 Stunden auf 12.01 Stunden zu reduzieren ist, dass die geltend gemachten Kopien und Porti für diejenigen Positionen, welche gemäss vorstehenden Ausführungen nicht entschädigt werden können, ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, was zu einer Reduktion der geltend gemachten Auslagen um Fr. 37.40 führt, dass Auslagen der Vertretung nach den Vorgaben von Art. 11 VGKE zu vergüten sind, wobei für Kopien 50 Rappen pro Seite berechnet werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE), weshalb die geltend gemachten Auslagen für 89 Kopien entsprechend von Fr. 1.– auf 50 Rappen und damit um Fr. 44.50 zu reduzieren sind,
C-2784/2023 Seite 6 dass sich die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers so- mit auf total Fr. 3'075.90 (12.01 Stunden zu Fr. 250.– und Fr. 73.40 Ausla- genersatz) belaufen, weshalb dem Beschwerdeführer zulasten der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung in diesem Umfang zuzusprechen ist (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
C-2784/2023 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 3’075.90 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-2784/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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