BGE 138 V 502, BGE 136 V 24, BGE 130 V 1, BGE 126 I 180, 8C_419/2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2775/2013
Urteil vom 20. Januar 2015 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
Personalfürsorgestiftung A., X., Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebührenrechnung für Aufsichtsjahr 2012; Verfügung der BBSA vom 23. April 2013.
C-2775/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde laut Art. 1 der Stiftungsurkunde vom 13. Mai 2008 unter dem Namen "Personalfürsorgestiftung A." als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB sowie Art. 331 OR errichtet (Be- schwerdeakten [act.] 1 Beilage 3). Laut Art. 2.1 der Urkunde besteht der Zweck der Stiftung in der Fürsorge zugunsten der Arbeitnehmer der A. sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Arbeitneh- mers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, In- validität oder Arbeitslosigkeit. Laut Art. 4.2 dürfen ausser zu Vorsorgezwe- cken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die A._______ rechtlich verpflichtet ist oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichtet (z. B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). Die Beschwerdeführerin steht unter der Aufsicht der bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA, Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 23. April 2013 bzw. mit Rechnung vom 22. April 2013 (act. 1 Beilage 1 und 2) erhob die Vorinstanz nach Eingang der Berichter- stattung für das Rechnungsjahr 2011 in Anwendung von Art. 8 des Gebüh- renreglements eine jährliche Grundgebühr für das Aufsichtsjahr 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-, bestehend aus einem fixen Grundansatz von Fr. 300.- sowie Fr. 1'500.- auf der Basis der Bilanzsumme von Fr. 522'072.40. C. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 (act. 1) stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2013 mit der Gebührenrechnung für das Aufsichtsjahr 2011 Nr. 4592 vom 22. April 2013 sei aufzuheben und der Betrag sei gestützt auf Art. 11 des Gebüh- renreglements der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 auf Fr. 700.- festzu- setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht als Vor- sorgestiftung, sondern als Fürsorgestiftung zu qualifizieren. Aus diesem Grund sei eine Gebührenbemessung gestützt auf Art. 8 des Gebührenreg- lements falsch. Die Gebührenbemessung müsse sich nach Art. 11 dieses Reglements richten und sei somit von Fr. 1'800.- auf Fr. 700.- zu reduzie- ren.
C-2775/2013 Seite 3 D. Der mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 einverlangte Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.- hat die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 einbe- zahlt (act. 2, 4). E. Mit Replik (recte: Vernehmlassung) vom 24. Juli 2013 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich klar um eine Vorsorgeeinrich- tung. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Art. 10 und 11 des Gebührenreglements anzuwenden seien, weil sie als klassische Stif- tung zu gelten habe, sei völlig haltlos. Für die Tätigkeit der Vorinstanz sei nach Art. 12 Abs. 2 AVSFV eine jährliche Grundgebühr zu erheben. Die jährlichen Grundgebühren seien vom Aufsichtsrat so festgelegt, dass sie insgesamt kostendeckend seien, wobei die jährliche Grundgebühr nach der Bilanzsumme zu bemessen sei (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 AVSFV). Ferner beinhalte die jährliche Grundgebühr nicht nur die Entschä- digung für die Prüfung der Jahresberichterstattungsunterlagen. Vielmehr sei sie Entgelt für die gesamte Verantwortung und Funktion der Aufsichts- behörde. Den konkreten Verhältnissen werde soweit Rechnung getragen, als die Gebühren gemäss der Bilanzsumme abgestuft seien. Hinsichtlich Abstufung und Höhe sei die bernische Gebührenordnung mit den Gebüh- renordnungen anderer Stiftungsaufsichtsbehörden vergleichbar. F. Mit Replik vom 13. September 2013 (act. 8) wiederholte die Beschwerde- führerin ihre Rechtsbegehren und machte im Wesentlichen geltend, die Vo- rinstanz nehme nicht dazu Stellung, welcher Arbeitsaufwand konkret mit der Prüfung der Rechnung entstehe. Die beschwerdeführende Stiftung habe seit ihrem Bestehen erst eine einzige Einmalunterstützung vorge- nommen. Der konkrete Aufwand für die Prüfung der Stiftungsrechnung sei bisher im Vergleich zu einer Vorsorgeeinrichtung praktisch vernachlässig- bar gewesen. Gemäss Art. 14 AVSFV seien die Gebühren für die Dienst- leistungen nach dem konkreten Arbeitsaufwand zu bemessen. Der im Fall der Beschwerdeführerin von der Stiftungsaufsicht gewählte Gebührenan- satz widerspreche dem Äquivalenzprinzip in krassester Weise und sei des- halb von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren.
C-2775/2013 Seite 4 G. Mit Duplik vom 4. Oktober 2013 (act. 10) wiederholte die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren und hielt an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest. Die von der Beschwerdeführerin replikweise eingereichten Berichte der Revisionsstelle und die Prüfberichte zur Jahresrechnung vermöchten nichts an der Tatsache zu ändern, dass die jährliche Grundgebühr nicht allein die Entschädigung für die Prüfung der Jahresrechnung darstelle, sondern Entgelt für die gesamte Verantwortung und Funktion als Aufsichts- behörde, was auch zahlreiche weitere Dienstleistungen zu Gunsten der unter ihrer Aufsicht stehenden Stiftungen beinhalte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 14 AVSFV müssten zudem als gegenstandslos zurückgewiesen werden, da Art. 14 AVSFV für Dienstleistungen wie bei- spielsweise die Reglementsprüfung anwendbar sei, nicht aber für die Prü- fung der Jahresrechnung; hier gelte Art. 13 AVSFV. H. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (act. 12) verzichtete die Beschwerde- führerin auf eine Triplik, nachdem das Bundesverwaltungsgericht sie unter Beilage einer Kopie der Duplik der Vorinstanz dazu eingeladen hatte (act. 11). I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 (act. 13) sandte das Bun- desverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2013 an die Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab. J. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vo- rinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
C-2775/2013 Seite 5 1.2 Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Die Vorinstanz gilt gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG als Vorinstanz, nachdem sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) verfügt hat und die Anfechtbarkeit ihrer Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht in Art. 74 Abs. 1 BVG vorgesehen ist. Somit ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialver- sicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines ent- sprechenden Verweises nicht anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG). 2.2 Die Beschwerde wurde fristgemäss (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwer- deführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet wurde. 3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-ge- messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2013 in Verbindung mit der Rechnungsstellung vom 22. April 2013. Die beiden Dokumente bilden eine Einheit. Die Beschwerdeführerin verweist sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik in den Rechtsbegehren auf das Aufsichtsjahr 2011; die be- schwerdeweise eingereichten Beilagen (Schreiben der Vorinstanz vom 23.
C-2775/2013 Seite 6 April 2013, Rechnung vom 22. April 2013) lassen jedoch unzweifelhaft da- rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Gebührenrechnung für das Aufsichtsjahr 2012 anfechten wollte, also für das Rechnungsjahr 2011. Dem entspricht, dass die Jahresrechnung 2011 (= Rechnungsjahr 2011) mit der Bilanzsumme über Fr. 522'072.40 von der Aufsichtsbehörde frühes- tens im Jahr 2012 (= Aufsichtsjahr) geprüft werden kann, nach erfolgter Bestätigung der Richtigkeit der Bilanz und der Betriebsrechnung durch die Kontrollstelle (vgl. Art. 52c Abs. 1 lit. a BVG). Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Aufsichtskompetenz der Vo- rinstanz noch deren Kompetenz, Gebühren zu erheben. Auch macht sie nicht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 12 Abs. 2 AVSFV, wonach die Gebühren vom Aufsichtsrat so festzusetzen sind, dass sie insgesamt kos- tendeckend sind (Kostendeckungsprinzip). Sie macht jedoch geltend, die Stiftung sei fälschlicherweise als Vorsorgeeinrichtung qualifiziert worden und zudem seien die Gebühren in ihrem konkreten Fall im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen zu hoch (Verletzung des Äquivalenzprinzips), was beides (Qualifkation als Vorsorgeeinrichtung in E. 6, Verletzung des Äqui- valenzprinzips in E. 7) nachfolgend zu prüfen ist. 5. 5.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-best- immungen. 5.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 136 V 24 E. 4.3; 132 V 215 E. 3.1.1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. Struktur- reform) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden in Art. 61 ff. BVG massgebliche Änderungen aufgenommen. Die Gesetzesrevision enthält allerdings keine Übergangs-bestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich. Dement-sprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die streitige Verfügung datiert vom 23. April 2013, weshalb hier das BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 (Struk- turreform, AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die
C-2775/2013 Seite 7 Verordnung über die Aufsicht in der be-ruflichen Vorsorge (BVV 1, SR 831.435.1) vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) sowie die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) in der am
6.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich gel- tend, sie sei als Fürsorgestiftung und nicht als Vorsorgeeinrichtung zu qua- lifizieren. Aus diesem Grund sei eine Gebührenbemessung gestützt auf Art. 8 des Gebührenreglements falsch. Die Gebührenbemessung müsse sich nach Art. 11 dieses Reglements richten und sei entsprechend zu reduzie- ren. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich klar um eine Vorsorgeeinrichtung und nicht um eine klassische Stiftung und verweist dabei auf den Text der Statuten. 6.3 Art. 1 Abs. 1 der Statuten lautet wie folgt: "Unter dem Namen "Personalfürsorgestiftung A._______" wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB sowie Art. 331 OR errichtet." Dieser Hinweis auf Art. 331 OR führt zwingend zum Schluss, dass es sich vorliegend um eine Vorsorgeeinrichtung handeln muss; denn Art. 331 OR regelt unter dem Titel "D. Personalvorsorge" die Folgen, falls der Arbeitge- ber Zuwendungen an die Personalvorsorge macht. Mit anderen Worten: Art. 331 OR hat Vorsorgeleistungen zum Gegenstand (vgl. auch BGE 138 V 502 E. 5.1; BGE 101 1b 231). Der in Art. 1 der Statuten enthaltene Hin- weis auf Art. 331 OR lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Be- schwerdeführerin eine Vorsorgeeinrichtung gründen wollte und nicht eine klassische Stiftung. Art. 4.2 der Statuten lautet weiter wie folgt:
C-2775/2013 Seite 8 "Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leis- tungen entrichtet werden, zu denen die A._______ rechtlich verpflichtet ist o- der die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichtet (z. B. Teu- erungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.)." Da ausdrücklich "ausser zu Vorsorgezwecken" keine Leistungen erbracht werden dürfen, steht der Zweck der Stiftung ausser Frage. Bei der Be- schwerdeführerin handelt es sich um eine Stiftung, deren Zweck die Vor- sorge ist, auch wenn kein Leistungsreglement vorhanden ist. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als Vorsorge- einrichtung bzw. als Wohlfahrtsfond (Vernehmlassung Rz. 6 f.) qualifiziert und bei der Gebührenbemessung zu Recht Art. 8 und nicht Art. 11 der Ge- bührenverordnung angewendet. 7. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend bei der konkreten Gebührenbemessung das Äquivalenzprinzip verletzt worden ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit ihrem Bestehen erst eine einzige Einmalunterstützung vorgenommen. Deshalb sei der kon- krete Aufwand für die Prüfung der Stiftungsrechnung im Vergleich zu einer Vorsorgeeinrichtung praktisch vernachlässigbar gewesen. Gemäss Art. 14 AVSFV seien die Gebühren für die Dienstleistungen nach dem konkreten Arbeitsaufwand zu bemessen. Der im Fall der Beschwerdeführerin von der Stiftungsaufsicht gewählte Gebührenansatz widerspreche dem Äquiva- lenzprinzip in krassester Weise und sei deshalb von der Rechtsmitte- linstanz zu korrigieren. 7.2 Die Vorinstanz macht geltend, nach Art. 12 Abs. 1 lit. a AVSFV sei bei Vorsorgeeinrichtungen für die Tätigkeit der Vorinstanz eine jährliche Grundgebühr zu erheben. Sie sei vom Aufsichtsrat so festzulegen, dass sie insgesamt kostendeckend sei (Art. 12 Abs. 2 AVSFV). Ferner sei sie nach der Bilanzsumme zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 AVSFV). Sie beinhalte nicht nur die Entschädigung für die Prüfung der Jahresberichterstattungs- unterlagen. Vielmehr sei sie Entgelt für die gesamte Verantwortung und Funktion der Aufsichtsbehörde. Den konkreten Verhältnissen werde soweit Rechnung getragen, als die Gebühren gemäss der Bilanzsumme abgestuft seien. Hinsichtlich Abstufung und Höhe sei die bernische Gebührenord- nung mit Gebührenordnungen anderer Stiftungsaufsichtsbehörden ver- gleichbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 14 AVSFV müssten zudem als gegenstandslos zurückgewiesen werden, da Art. 14 AVSFV für Dienstleistungen, wie beispielsweise die Reglementprüfung,
C-2775/2013 Seite 9 anwendbar sei, nicht aber für die Prüfung der Jahresrechnung; hier gelte Art. 13 AVSFV. 7.3 7.3.1 Bei Gebühren steht der Abgabe eine staatliche Gegenleistung ge- genüber, welche dem Abgabepflichtigen in der Regel individuell zurechen- bar ist (sogenannte Individualäquivalenz). In einem gewissen Um-fang ist dies auch bei Aufsichtsgebühren der Fall, doch handelt es sich letztlich oft um Mischrechnungen von individuell zurechenbarem und pauschal ange- rechnetem Aufwand. Die Erhebung der Gebühren erfolgt grundsätzlich kraft Sachzusammenhangs, das heisst gestützt auf eine Sachkompetenz der die Gebühren erhebenden Behörde (so beispielsweise: Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-2405/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 5.6.4). Die staatliche Gegenleistung und der erforderliche Sachzusammenhang ste- hen hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Frage. Im Raum liegt aber die Äquivalenz zwischen der vorinstanzlichen Gebühr und der von ihr erbrachten Aufsichtsleistung. 7.3.2 "Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrun- gen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspre- chen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, wo keine vernünftigen Gründe er- sichtlich sind" (BGE 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen). 7.3.3 Wie weit das Äquivalenzprinzip bei Aufsichtsabgaben überhaupt her- angezogen werden kann, ist streitig, da die mit der Aufsichtsabgabe finan- zierte Amtstätigkeit den einzelnen Abgabepflichtigen nicht individuell zuge- rechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 1499/2012 vom 17. März 2014 E. 6.5.3 mit Hinweis auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999 in: VPB 64.25; Botschaft des Bundesrates betreffend das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebüh- ren und Abgaben im Bereich des UVEK vom 22. Oktober 2003 Ziff. 1.1.2 [BBl 2003 7769] sowie die entsprechenden Nichteintretensbeschlüsse der
C-2775/2013 Seite 10 Eidgenössischen Räte [AB 2004 S 842 ff. und 2005 N 1833 ff.]). In diesem Sinne ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die jähr- lichen Aufsichtsgebühren Entgelt für die gesamte Verantwortung und Funk- tion der Aufsichtsbehörde darstelle. 7.3.4 Weiter ist – im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz – darauf hin- zuweisen, dass von der Struktur her vergleichbare Aufsichtsbehörden ähn- liche Gebührenansätze kennen. So verlangte die BVG- und Stiftungsauf- sichtsbehörde beider Basel (BSABB) für die jährliche Prüfung der Jahres- rechnung bis 31. Dezember 2014 ebenfalls eine von der Bilanzsumme ab- hängige Gebühr; bei einer Bilanzsumme von Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.- wurde eine Gebühr von Fr. 1'800.- fällig, was genau dem vor- liegend umstrittenen Betrag entspricht. Auch unter diesem Blickwinkel er- scheint die von der Vorinstanz erhobene Gebühr nicht als übermässig hoch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Fall mit Urteil C-1499/2012 vom 17. März 2014 eine Beschwerde gegen eine Gebühren- verfügung der BSABB, welche sich auf erwähnte Gebührenverordnung stützte, abgewiesen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die BSABB zwischenzeitlich ihr Reglement angepasst hat und in den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft per 1. Januar 2015 eine lineare Senkung der Aufsichtsgebüh- ren um 15% in Kraft getreten ist (vgl. Medienmitteilung der BSABB vom 16. Oktober 2014, www.bsabb.ch/uploads/media/MM_Gebuehren.pdf, abge- rufen am 15. Januar 2015). Für die Bilanzsumme von Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.- wird seit 1. Januar 2015 eine Summe von Fr. 1'500.- erhoben. Eine Gebühr von Fr. 1'800.- für die Tätigkeit der Bernischen BVG- und Stif- tungsaufsicht erweist sich trotz späterer Gebührensenkung in beiden erst- genannten Kantonen nicht als das Äquivalenzprinzip verletzend. 7.3.5 Vorliegend wurde die Höhe der Gebühren nach sinnvollen Kriterien schematisiert, was laut bundesrechtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Das objektive Kriterium (Bilanzsumme der zu prüfenden Einrichtung) ist grundsätzlich tauglich und gebräuchlich (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1499/2012 E. 6.5.4). Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt worden und die Gebühren sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin zu Recht als Vorsorgeeinrichtung qualifiziert hat und diese bei der
C-2775/2013 Seite 11 Gebührenerhebung das Äquivalenzprinzip nicht verletzt hat. Die beiden Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess- ausgang sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festgesetzt werden, aufzuerlegen. Sie sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entnehmen. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vor-instanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
C-2775/2013 Seite 12 – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Eingeschrieben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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