Abt ei l un g II I C-27 7 1 /20 0 6 /me s /k ui {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. D._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-27 7 1 /20 0 6 Sachverhalt: A. D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am _______ 1953 in Deutschland geboren. Sie lebte von Geburt an bis im Mai 1986 in Deutschland (act. 1). Im Oktober 1986 zog sie in die Schweiz (act. 119). Gemäss dem individuellen Kontoauszug (act. 7) erzielte sie hier in den Jahren 1987 bis 1989 ein eigenes Erwerbseinkommen. Vom 10. Oktober 1980 bis zum 2. September 1983 war die Be- schwerdeführerin mit dem deutschen Staatsangehörigen P._______ verheiratet, welcher nie in der Schweiz gearbeitet hat. Dieser Ehe entstammt eine Tochter, geboren am _______ 1981, die unter der Obhut der Beschwerdeführerin stand (act. 5). Vom 17. Oktober 1986 bis zum 15. März 1990 war sie mit dem Schweizer R._______ verheiratet, durch welchen sie das Schweizer Bürgerrecht erwarb (act. 4). Nach ihrer zweiten Ehescheidung verliess sie die Schweiz und war zunächst in Italien und anschliessend in Deutschland wohnhaft. Am 22. Mai 2000 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen E._______, von welchem sie am 16. November 2004 geschieden wurde (act. 110). Im Juni 1989 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall, der an- dauernde gesundheitliche Einschränkungen zur Folge hatte. Sie mel- dete sich am 1. März 1993 für den Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung an (act. 1). Mit den Verfügungen vom 30. November 1995 wurde ihr eine halbe IV-Rente ab dem 1. März 1992 zuge- sprochen (act. 15 bis 17). B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wurde die Höhe ihrer Rente durch die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) aufgrund der Meldung über die rechtskräftige Schei- dung neu berechnet und für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2004 auf Fr. 204.- und ab dem 1. Januar 2005 auf Fr. 208.- festgesetzt (act. 125). C. Am 8. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ver- fügung vom 17. Januar 2006 bei der IVSTA Einsprache (act. 127) und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine Rente in der bis- Se ite 2
C-27 7 1 /20 0 6 herigen Höhe von Fr. 220.- zu gewähren. Sie führte insbesondere aus, bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2000 habe die IVSTA fälschlicher- weise aufgrund der Zivilstandsänderung bei ihrer Heirat mit E._______ die Rente herabgesetzt. Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) habe diese Verfügung denn auch auf Beschwerde hin mit Urteil vom 31. Oktober 2000 aufgehoben (act. 32). Die Invalidität habe nichts mit dem Zivilstand zu tun. Ihrer Ansicht nach könne die Scheidung von E._______, der sich nie in der Schweiz aufgehalten habe, nicht zu einer Herabsetzung ihrer Rente führen. D. Am 19. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekurskom- mission ein Schreiben ein, in dem sie diese um Hilfe bat, da die IVSTA auf ihre Einsprache noch nicht reagiert habe. Die Rekurskommission nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und holte am 13. Juni 2006 die Vernehmlassung der IVSTA ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 führte die IVSTA aus, der Einspracheentscheid sei gleichentags ergangen, weshalb die Rechts- verweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben werden könne. Am 6. Juli 2006 brachte die Rekurskommission der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und forderte sie auf, bis zum 6. September 2006 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. E. Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 wies die IVSTA die Einsprache der Be- schwerdeführerin ab (act. 128). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung vom 17. Januar 2006 habe sie die halbe Invalidenrente der Beschwer- deführerin infolge ihrer Ehescheidung mit Wirkung ab dem 1. Dezem- ber 2004 neu berechnen müssen. Die monatlichen Rente, die bisher Fr. 220.- betragen habe, belaufe sich nach dieser neuen Berechnung auf Fr. 208.-. Bei der Neuberechnung anlässlich der Wiederverheiratung im Jahre 2000 sei einzig umstritten gewesen, ob die Rente mit oder ohne Erzie- hungsgutschriften zu berechnen sei. Nach der Scheidung 2004 sei jedoch eine integrale Neuberechnung nach den Regeln der 10. Re- Se ite 3
C-27 7 1 /20 0 6 vision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erforderlich geworden. Rentenansprüche, welche bis zum 31. Dezember 1996 entstanden seien, richteten sich grundsätzlich nach den Regeln der 9. AHV-Revision, diejenigen, welche ab dem 1. Januar 1997 neu ent- stünden, nach jenen der 10. AHV-Revision. Gemäss den Übergangs- bestimmungen zur 10. AHV-Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gälten die neuen Bestimmungen aber auch für laufende einfache IV-Renten von Per- sonen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden werde. Diese Renten seien folglich nach den Regeln der 10. AHV-Revision integral neu zu berechnen. Dies bedeute, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig gel- tenden Bestimmungen des AHVG und des IVG, den entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Weg- leitung neu festgesetzt werden müsse. Gemäss dem Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen bestehe im Rahmen der integralen Neu- berechnung bei Scheidung keine Besitzstandsgarantie. Vorliegend seien zwei wesentliche Rechtsänderungen von Bedeutung, welche im Ergebnis zu einer tieferen Rente geführt hätten: Zum einen sei das Einkommenssplitting zur Anwendung zu bringen, zum andern seien neue Vorschriften über die anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. Die IVSTA erläuterte die anzuwendenden Bestimmungen eingehend und hielt zusammenfassend fest, die Neuberechnung sei nach den neuen Vorschriften korrekt erfolgt, so dass die Einsprache abzuweisen und die Verfügung vom 17. Januar 2006 zu bestätigen sei. F. Mit Schreiben vom 21. August 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Rekurskommission mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Sie äusserte sich einlässlich zur Neuberechnung ihrer IV-Rente und und rügte, diese sei nicht korrekt vorgenommen worden. Ihre Inva- lidenrente sei fälschlicherweise gemäss den Bestimmungen für eine Altersrente festgelegt worden. Zudem hätte die Vorinstanz die Regeln der 9. und nicht der 10. AHV-Revision anwenden müssen. Weiter sei unverständlich, weshalb die Erziehungsgutschriften anlässlich der Se ite 4
C-27 7 1 /20 0 6 Scheidung von ihrem dritten Ehemann neu zu berechnen seien und ein Einkommenssplitting mit ihrem zweiten Ehemann durchgeführt werde. G. Die Rekurskommission nahm die Eingabe vom 21. August 2006 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 ent- gegen und vereinigte das Verfahren stillschweigend mit jenem, das durch die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 ein- geleitet worden war. H. Auf Einladung der Rekurskommission liess sich die Vorinstanz am 4. Oktober 2006 auch zur Beschwerde vom 21. August 2006 ver- nehmen. Sie beantragte deren Abweisung und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies die sie im Wesentlichen auf ihren Einsprache- entscheid und führte ergänzend aus, gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG seien für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestim- mungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Invaliden- rente entspreche der Höhe der AHV-Rente (Art. 37 Abs. 1 IVG). Ge- mäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) bestehe grundsätzlich kein Raum für eigenständige Rentenberechnungsregeln der Invalidenversi- cherung. Der Entscheid sei in Einklang mit der Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ergangen. I. In ihrer Replik vom 28. November 2006 erklärte die Beschwerde- führerin erneut, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Sie führte aus, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung auf wesentliche Punkte ihrer Beschwerde nicht eingegangen. Es sei unverständlich, weshalb eine Zivilstandsänderung zu einer Rentenkürzung führe. Sie sei bereits seit 1990 von ihrem zweiten Ehemann geschieden, wohin- gegen sie erst seit 1995 eine Rente erhalte. Sie verstehe nicht, weshalb die Erziehungsgutschriften nicht von Anfang an berücksichtigt worden seien. Se ite 5
C-27 7 1 /20 0 6 J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2006 fest, sie habe sich bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 und in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2006 einlässlich zu den wesentlichen Fragen geäussert. Die Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführerin sei insofern zu korrigieren, als diese bereits seit März 1992 eine Invalidenrente beziehe, welche erstmals auf den 1. Ja- nuar 1994 unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften neu berechnet worden sei. K. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 1. Mai 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers und am 19. Mai 2008 dessen Änderung bekannt gab. Es ging kein Ablehnungsbegehren ein. L. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin erläuterte die Vorinstanz am 21. Mai 2008 die Rentenberechnung in vorliegendem Verfahren. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De- partemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an- wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten Se ite 6
C-27 7 1 /20 0 6 bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundes- behörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ausdrücklich vorgesehen. 1.3Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wurde mit Erlass des Einspracheentscheides der IVSTA vom 4. Juli 2006 gegen- standslos und ist abzuschreiben. 1.4Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2006, in welcher sie den Beschwerdewillen in ihren Begehren und deren Be- gründung klar zum Ausdruck bringt, ist als Beschwerde gegen den Einspracheentscheides vom 4. Juli 2006 zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den an- gefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass- gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. Se ite 7
C-27 7 1 /20 0 6 3.1Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Sozialversicherungs- gerichte bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 4. Juli 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.3Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind bei der Berechnung der ordent- lichen IV-Renten die Normen des AHVG sinngemäss anzuwenden. Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht Se ite 8
C-27 7 1 /20 0 6 vollendet, so ist allerdings das für die Rentenberechnung mass- gebliche durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen (Art. 36 Abs. 3 IVG, vgl. Art. 33 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201). Die Invalidenrenten entsprechen gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG den Altersrenten der AHV. Mit Blick auf den klaren Normzweck von Art. 36 Abs. 2 IVG besteht nach ständiger Rechtssprechung im Bereich der Invalidenversicherung – unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Aus- nahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG – kein Raum für eigenständige Renten- berechnungsregeln (BGE 124 V 159 E. 4a und 4b). Diese gilt auch für die im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002, E. 1, und I 295/02 vom 10. Januar 2003, E. 4.1.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich bei der Berechnung ihrer IV-Rente zu Unrecht auf die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung abgestützt, geht demnach fehl. 3.4Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, die das AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend zivilstandsun- abhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die Berücksichti- gung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie das Einkom- menssplitting während der Ehejahre kennt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Altersrenten, auf die der Anspruch nach dem 31. De- zember 1996 entsteht, und für laufende Renten von Personen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV- Revision] des AHVG, im Folgenden: ÜbB AHV 10). Laut Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV- Revision) des IVG (im Folgenden: ÜbB IVG/AHV 10) gelten für den Bereich der Invalidenversicherung die Vorschriften von Bst. c Abs. 1 bis 9, Bst. f Abs. 2 und Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 sinngemäss. 3.4.1Gemäss Art. 31 AHVG (in der Fassung der 10. AHV-Revision) ist die Neufestsetzung einer laufenden Rente insbesondere dann vor- zunehmen, wenn die Ehe der rentenbeziehenden Person aufgelöst wird. Dabei bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Renten- berechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen. Se ite 9
C-27 7 1 /20 0 6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt diese Regelung dazu, dass bei der Neuberechnung einer vor dem 1. Januar 1997 ent- standenen Invalidenrente "die im Zeitpunkt der erstmaligen Berech- nung geltenden, nach den neuen Bestimmungen gemäss 10. AHV- Revision anwendbaren Vorschriften massgebend sind" (BGE 129 V 124 E. 4.3). Da – wie festgehalten – die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision insbesondere auch auf laufende Renten von Personen anwendbar sind, die nach dem 1. Januar 1997 geschieden wurden, steht Art. 31 AHVG der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen. Diese Norm stellt keine Übergangsbestimmung dar. Vielmehr soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung (u.a.) zu Rentenverschlechterungen kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lassen. Eine Überführung der laufenden Renten geschiedener, verwitweter und verheirateter Personen in das neue Rentensystem soll aber durchaus möglich und die Regel sein (BGE 126 V 226 E. 5b und c; vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinter- lassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1 zu Art. 31 AHVG). 3.4.2Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision – soweit sie im Bereiche der Invalidenversicherung überhaupt anwendbar sind – enthalten keine Vorschriften, welche im vorliegenden Verfahren die weitere Anwendung des alten Rechts ermöglichen würden. Der gemäss Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 weiterhin anwendbare Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992 (AS 1992 1982, im Folgenden: Bundesbeschluss Leistungsverbesserun- gen), welcher geschiedenen Frauen Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften einräumte, ist ins ordentliche Recht überführt und auf sämtliche Versicherte ausgedehnt worden (Art. 29 sexies AHVG). Die gestützt auf Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen erlassenen bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 53 ter und 53 quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 27. September 1993) sind am 31. Dezember 1996 ausser Kraft ge- treten und bei der Anwendung von Art. 2 Bundesbeschluss Leistungs- verbesserungen nicht mehr zu beachten (vgl. 126 V 226 E. 5a). Seit dem 1. Januar 1997 sind vielmehr die Art. 52e und 52f AHVV (in der Fassung vom 29. November 1995) massgeblich – die gleichen Be- Se it e 10
C-27 7 1 /20 0 6 stimmungen also, die auch bei der Anwendung von Art. 29 sexies AHVG zu beachten sind. 3.4.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit im vorliegenden Verfahren nicht die Bestimmungen der 9., sondern jene der 10. AHV-Revision (und weiterer bis zum Scheidungszeitpunkt in Kraft getretener Revisionen) anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin am 16. November 2004, also nach dem
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden die Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahres- einkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 4.1Die Beitragsjahre bestimmen sich nach der Anzahl der Jahre, in welchen die Person selbst AHV/IV-Beiträge geleistet hat, ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Minimalbeitrag geleistet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech- net werden können (Art. 29 ter Abs. 2 AHVG). Da die Beschwerde- führerin unbestrittenermassen keinen Anspruch auf Betreuungsgut- schriften hat, wird auf diese im Folgenden nicht eingegangen. 4.1.1In der Regel werden die auf Beitragsleistungen zurückzuführen- den Beitragsjahre aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der versicherten Person bzw. ihres Ehegatten berechnet (Art. 30 ter AHVG). Ein Beitragsjahr gilt als voll, wenn die genannten Voraussetzungen zumindest während 11 Monaten erfüllt waren. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs – es sei denn, mit diesen könnten Beitragslücken in Se it e 11
C-27 7 1 /20 0 6 früheren Versicherungsjahren gefüllt werden (Art. 52c AHVV; vgl. U. KIESER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 29 ter AHVG). Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person zudem versichert und beitragspflichtig gewesen sein (Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [RWL]; vgl. Urteil des EVG H 84/05 vom 26. Juli 2006 E.2). Obligatorisch versichert sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG); beitragspflichtig sind alle erwerbstätigen Versicherten sowie nicht- erwerbstätige Versicherte ab ihrem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 AHVG), wobei die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehegatten für jene Zeit als erfüllt gilt, in welcher der andere Ehegatte mindestens den doppelten AHV-Minimalbeitrag geleistet hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 4.1.2Die Beschwerdeführerin zog am 17. Oktober 1986 von Deutsch- land in die Schweiz und begründete hier mit ihrem gleichentags geheirateten zweiten Ehemann und ihrer Tochter Wohnsitz (act. 119). Ab diesem Zeitpunkt war sie obligatorisch versichert und beitrags- pflichtig. Im Jahre 1986 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus; da ihr Gatte in dieser Zeit aber ausreichende Beiträge leistete, sind aus dieser Phase drei Beitragsmonate anzurechnen. Gemäss ihrem indi- viduellen Kontoauszug (IK) leistete sie in den Jahren 1987 bis 1989 Beiträge an die AHV/IV (act. 7), so dass der Beitragsdauer drei volle Beitragsjahre zuzurechnen sind. Im Juni 1989 erlitt die Beschwerde- führerin einen invalidisierenden Unfall. Der Rentenanspruch entstand damit nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG am
C-27 7 1 /20 0 6 gutschriften (lit. b) sowie den – vorliegend unbeachtlichen – Betreu- ungsgutschriften (lit. c) zusammen. 4.2.1Das Erwerbseinkommen bestimmt sich nach den Einträgen im individuellen Konto der erwerbstätigen Versicherten. Zu berücksich- tigen ist damit nur jenes Einkommen, auf welchem Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Beiträge Nichterwerbstätiger sind nach der Regel von Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG auf ein Einkom- men hochzurechnen. Das Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Dieses im Rahmen der 10. AHV- Revision eingeführte Einkommenssplitting erfolgt insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits eine Rente bezieht, so ist das Splitting von Amtes wegen vorzunehmen, nach (Art. 50g AHVV), wobei nicht nur eine Einkommensteilung mit dem letzten, sondern mit allen früheren Ehegatten erfolgt (vgl. Rz. 2024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung). Der Teilung und der gegenseitigen Anrech- nung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
C-27 7 1 /20 0 6 dene Altersrentnerinnen verlangen, dass ihnen bei der Rentenberech- nung eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente für jene Jahre angerechnet wurde, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder bis zum 16. Altersjahr ausgeübt hatten. Dabei war im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften eine Gutschrift für das ganze Jahr anzu- rechnen. Im Jahr, in welchem der Anspruch erlosch, erfolgte dagegen keine Anrechung mehr (Art. 53 quater Abs. 3 AHVV [in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgte eine Ausweitung des An- wendungsbereichs dieser Regelung (U. KIESER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29 sexies AHVG). Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird allen Versicher- ten grundsätzlich für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Gleiches gilt auch dann, wenn die Kinder bloss unter tatsächlicher Obhut der Eltern stehen, denen keine elterliche Sorge (mehr) zukommt (Art. 52e AHVV). Laut Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften grundsätzlich nur für ganze Jahre angerechnet. Anders als vor der 10. AHV-Revision werden dabei für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet; wohl aber für Jahr, in dem der Anspruch erlischt. Eine Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen, minimalen jähr- lichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei einer Renten- neufestsetzung ist die Berechnungsbasis auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31, 2. Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der der Ehejahre hälftig geteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Eine solche Aufteilung hat nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann zu erfolgen, wenn ein Ehegatte zu dem oder den Kindern nur im Stiefkindverhältnis steht (Kinder aus früherer Ehe, vgl. BGE 126 V 429). Für das Jahr der Eheschliessung und jenes der Ehescheidung findet keine Teilung statt (Art. 50b AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wird oder ein Elternteil stirbt, wird jenem Elternteil ange- rechnet, dem das Kind zugesprochen wird oder der hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2). Se it e 14
C-27 7 1 /20 0 6 5. Die Beschwerdführerin erhält seit dem 1. März 1992 eine halbe Invali- denrente (Verfügungen vom 30. November 1995, act. 15 bis 17). Am 16. November 2004 wurde sie von ihrem dritten Ehemann geschieden (act. 105). Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz von Amtes wegen eine integrale Neufestsetzung der Rente vorzunehmen, wobei die Vorschriften im Zeitpunkt der Scheidung anzuwenden waren (vgl. E. 3.4 bis 3.4.3 hiervor). 5.1Wie bereits festgehalten wurde, ist zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin eine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Dabei sind im Lichte von Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG und Art. 50b AHVV (beide Ehe- gatten müssen die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehe- jahre der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann, der AHV/IV-versichert war, zu berücksichtigen. Die Hälfte der in den vollen Ehejahren von 1987 bis 1989 erzielten Einkommen der Beschwerde- führerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte seiner Ein- kommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen. 5.1.1Gestützt auf die individuellen Kontoauszüge der ehemaligen Eheleute, weist die Beschwerdeführerin während der Beitragsdauer ein Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 74'585.- aus. Für die Einkommensteilung werden im Lichte der oben erwähnten Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG sowie Art. 50b AHVV (beide Ehegatten müssen die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehejahre mit dem zwei- ten, in der fraglichen Zeit versicherten Ehemann berücksichtigt (act. 4). Die Hälfte der in den Jahren 1987 – 1989 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte von dessen Einkommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen. Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe. Der frühere Ehemann erzielte in dieser Periode ein Einkommen von insgesamt Fr. 143'668.-. Je die Hälfte dieser Einkommen wird jeweils dem anderen Ehegatten für das besag- te Jahr zugerechnet. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich somit ein Gesamteinkommen von (aufgerundet) Fr. 109'129.- (die Hälfte des eigenen Einkommens [= Fr. 37'293.-] und die Hälfte des Einkommens des Ehemanns [= Fr. 71'836.-], vgl. dazu die Rentenberechnungs- blätter der Vorinstanz [act. 120 und 124]). Se it e 15
C-27 7 1 /20 0 6 5.1.2Die erste Beitragszahlung erfolgte im Jahr 1987 und der Ver- sicherungsfall im Jahre 1990, weshalb keine Aufwertung des Einkom- mens gemäss Art. 30 AHVG vorzunehmen ist (vgl. dazu die Renten- tabelle 1990, Band 1, S. 28). 5.1.3Zur Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Erwerbs- einkommens ist das Gesamteinkommen durch die anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten zu teilen. Es beträgt Fr. 33'578.- (Fr. 109'129 : 39 Monate x 12 = Fr. 33'578.-). 5.1.4Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist das durchschnittliche Erwerbs- einkommen um 10% zu erhöhen (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 33 IVV). Es beträgt für die Beschwerdeführerin Fr. 36'936.- (Fr. 33'578.- + Fr. 3'358.-). 5.1.5Die Neuberechnung der Rente wird auf den Zeitpunkt der ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Zum Ausgleich der seitherigen Lohn und Preisentwicklung ist anschliessend die neu festzusetzende Rente an die zwischenzeitlich erfolgten Rentenerhöhungen anzupassen. Das massgebliche durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin ist ab dem Versicherungsfall bis ins Jahr 2004 aufzurechnen (sog. Rentenaufbau). Für die Berechnung ist bis zum Jahr 1999 auf die Umrechnungstabelle für den Rentenaufbau in Anhang II zum Kreisschreiben II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösefällen und für die Zeit ab 2001 auf die vom Bundesamt für So- zialversicherung herausgegebenen Umrechnungstabellen abzustellen (vgl. auch die Verordnungen des Bundesrates über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklungen bei der AHV/IV [SR 831.108]). Im vorliegenden Verfahren sind die Rentenerhöhungen der Jahre 1992, 1993, 1995, 1997, 1999, 2001 und 2003 zu berücksichtigen, die im Jahre 2004 zu einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 49'374.- führt. 5.2Da der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum die elter- liche Sorge über ihre am _______ 1981 geborene Tochter zustand, hat sie Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. 5.2.1Wie bereits festgehalten wurde, änderten sich mit der 10. AHV- Revision die Regeln für die Berechnung der Erziehungsgutschriften (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Neu werden für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften mehr angerechnet. Der Beschwerde- Se it e 16
C-27 7 1 /20 0 6 führerin, deren Beitragszeit im Oktober 1986 begann und am 31. De- zember 1989 endete, konnte daher für das Jahr 1986 keine Erzie- hungsgutschrift mehr zuerkannt werden. Sie hat nach geltendem, in vorliegendem Verfahren anwendbarem Recht nur noch Anspruch auf drei Erziehungsgutschriften für die Jahre 1987 bis 1989. 5.2.2Die der Beschwerdeführerin zustehenden Erziehungsgutschrif- ten fallen in die Zeit ihrer zweiten Ehe. Obwohl der damalige Ehe- mann, R._______, bloss in einem Stiefkindverhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin stand, sind sie daher nach bundesgerichtlicher Praxis aufzuteilen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin sind damit drei halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die dreifache minimale jährliche Altersrente betrug im Zeitpunkt der Neuberechnung der Rente (2004) Fr. 37'980.- (Fr. 1'055.- [minimale monatliche Altersrente gemäss Rententabelle 2004, S. 18] x 12 x 3). Drei halbe Erziehungsgutschriften belaufen sich somit auf Fr. 56'970.- (Fr. 37'980.- x 1,5). Dieser Betrag ist durch die anrechenbare Beitrags- dauer von 3 Jahren und 3 Monaten (also 39 Monaten) zu teilen, was zu einer durchschnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von Fr. 17'529.- führt (Fr. 56'970.- : 39 x 12). 5.3Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommens im Sinne von Art. 29 quater AHVG sind das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen und die durchschnittliche jährliche Er- ziehungsgutschrift zu addieren. Vorliegend führt dies zu einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerde- führerin von Fr. 66'903.- (Fr. 49'374.- + Fr. 17'529.-). 5.4Die Rentenhöhe bestimmt sich nach den vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Rententabellen (Art. 53 AHVV). Im vorliegenden Verfahren ist die im Jahre 2004 gültig gewesene Rententabelle 2004 beizuziehen, die mit der Rententabelle 2003 übereinstimmt. 5.4.1Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1953 geboren. Sie hätte damit beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1990 eine maxi- male Beitragsdauer von 16 Jahren aufweisen können (Rententabelle 2004, S. 6). Bei maximal 16 Beitragsjahren des Jahrgangs und drei vollen Beitragsjahren ist die Rentenskala 9 anzuwenden (Renten- tabelle 2004, S. 11). Se it e 17
C-27 7 1 /20 0 6 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Be- schwerdeführerin von Fr. 66'903.- ist auf den nächsthöhere Tabellen- wert der Rentenskala 9 aufzurunden. Dieser beträgt Fr. 67'098.-. Bei diesem Tabellenwert beläuft sich eine halbe Invalidenrente für das Jahr 2004 auf Fr. 204.- pro Monat (Rententabelle 2004, S. 89). 5.4.2Auf den 1. Januar 2005 war die Rente der Lohn- und Preis- entwicklung anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des Bundesrates vom 24. September 2004 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2004 4363) ist zur Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden Renten eine Steigerung von ca. 1,9% seit dem Jahre 2003 zu berücksichtigen und das mass- gebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nach der in der Ver- ordnung aufgeführten Formel zu erhöhen. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich damit ab dem 1. Januar 2005 ein gerundetes, teuerungs- bereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'171.- ([[66'903 x [1075 – 1055]] / 1055] + 66'903 = 68'171,3). Dieses neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin ist auf den nächsthöhere Tabellenwert der Skala 9 aufzurunden. Dieser beträgt laut Rententabelle 2005 Fr. 68'370.-, so dass sich sich eine halbe Invalidenrente für das Jahr 2005 auf Fr. 208.- pro Monat beläuft (Rententabelle 2005, S. 89). 5.5Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2004 von Fr. 204.- pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 von Fr. 208.- pro Monat zugesprochen. Wie die Überprüfung der Renten- berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wurde die Rentenhöhe rechtmässig und korrekt bestimmt. 6. Die nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision festgelegte Rente fällt vorliegend geringfügig tiefer aus, als jene, welche nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen berechnet und bis ins Jahr 2004 ausgerichtet worden ist (zuletzt monatlich Fr. 220.-). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neu berechnete Rente dürfe nicht tiefer ausfallen als die bisherige. 6.1Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz die Neu- berechnung der Rente zu Recht nach den Bestimmungen der 10. AHV- Revision vorgenommen (vgl. E. 3.4 bis 3.4.3 hiervor). Die daraus resul- Se it e 18
C-27 7 1 /20 0 6 tierende Rentenverschlechterung liegt im neuen Rentensystem be- gründet, das eine Vielzahl neuer, sich gegenseitig bedingender bzw. ergänzender Berechnungsregeln enthält, die in ihrer Gesamtheit der Schaffung eines zivilstandsunabhängigen Rentensystems dienen. Im vorliegenden Verfahren ist die Rentenverschlechterung denn auch nicht auf einen einzelnen Faktor zurückzuführen, sondern Resultat einer komplexen Berechnung unter Berücksichtigung vieler Elemente. So führen zwar die Vorschriften über das Einkommenssplitting in concreto zu einem im Vergleich zur altrechtlichen Berechnung höheren durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, haben aber die neuen Bestimmungen über die Erziehungsgutschriften eine Reduktion des Anspruchs zur Folge. 6.2Weiter ist zu betonen, dass Bereiche des Invalidenversicherungs- rechts eine laufende Rente nur dann und insoweit durch die Besitz- standsgarantie geschützt ist, als dies das Gesetz ausdrücklich vor- sieht. Nach der Rechtsprechung des EVG findet sich in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen keine gesetz- liche Besitzstandsgarantie, die eine Rentenreduktion infolge Neu- berechnung einer altrechtlichen Rente nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision verbieten würde (vgl. Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, mit Hinweisen). Etwas Anderes lässt sich insbesondere auch nicht aus lit. c Abs. 10 ÜbB AHV 10 ableiten. Diese Bestimmung – die auf IV-Renten mangels Verweises in Abs. 1 ÜbB IVG/AHV 10 ohnehin nicht anwendbar ist – sieht zwar vor, dass die neuen massge- benden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürften. Sie bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers und ständiger Praxis aber ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den un- mittelbar vorangehenden Absätzen der Übergangsbestimmungen. Der von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbB AHV 10 erfasste Sachverhalt der Neufestsetzung einer altrechtlichen Rente infolge Scheidung stellt keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, E. 2.2). 6.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich damit die aufgrund der integralen Neufestsetzung der Rente erfolgte geringfügige Verschlechterung als rechtens. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 Se it e 19
C-27 7 1 /20 0 6 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 21. August 2006 ab- zuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts auf die einen einen altrechtlichen Einsprache- entscheid betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 8.2Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 21. August 2006 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; als Gerichtsurkunde) -Bundesamt für Sozialversicherungen Se it e 20
C-27 7 1 /20 0 6 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stefan MesmerIngrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21