Ab te i lun g III C-2 7 32 /2 0 06 {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung:Richter Stefan Mesmer; Richter Johannes Frölicher; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. K., Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn M., gegen Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 6. April 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde das Gesuch des in Mazedonien wohnhaften Beschwerdeführers um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) abgewiesen. B.Mit Schreiben vom 29. November 2005 erhob der nunmehr durch seinen Sohn vertretene Beschwerdeführer Einsprache und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und die nochmalige Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung vom 5. Oktober 2005 sei erst mit mehreren Wochen Verzögerung zugestellt worden. Zudem habe es nochmals gedauert, bis die Unterlagen in der Schweiz eingetroffen seien, weshalb die Eingabe verspätet erfolge. Die weitere Korrespondenz sei bitte an die Adresse des Vertreters in der Schweiz zu schicken. C.Die IV-Stelle stellte daraufhin ein Nachforschungsbegehren bei der Schweizer Post, welches gemäss Auskunft vom 31. Januar 2006 ergab, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 in Mazedonien zugestellt worden war. Mit Verfügung vom 6. April 2006 trat die IV-Stelle wegen verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein. D.Gegen diese Nichteintretensverfügung wurde am 21. April 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, auf die Einsprache vom 29. November 2005 sei einzutreten. Es wurde geltend gemacht, die Eingabe sei infolge von Krankheit und Auslandpostverkehr verspätet erfolgt. Zudem sei die Annahme der Einsprache von der mazedonischen Amtsstelle in S._______ verwehrt worden, weshalb sie nachträglich in der Schweiz habe eingereicht werden müssen. E.In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Begründung des Nichteintretensentscheides. Ergänzend führte sie aus, gemäss der vorliegend anwendbaren Verwaltungsvereinbarung betreffend der Durchführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen föderativen Volksrepublik Jugoslawien könne eine Rechtsschrift sowohl beim schweizerischen Rechtspflegeorgan als auch bei der nach jugoslawischen Vorschriften zuständigen Stelle eingereicht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Amtsstelle in S._______ habe die Einsprache nicht an die Hand nehmen wollen, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die zu beweisen wäre. Es obliege dem Beschwerdeführer nachzuweisen, das er unverschuldeter Weise abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln. Ausserdem hätte auch die Aufgabe der Einsprache bei der mazedonischen Post innert 30 Tagen die Einsprachefrist gewahrt.

3 F.In seiner Replik vom 13. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer am er- griffenen Rechtsmittel fest und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung. Die Eingabe sei nicht nur wegen Schwierigkeiten bei der Übermittlung, sondern auch aufgrund seiner schweren Krankheit verspätet erfolgt. Als Beweismittel reichte er ein Arztzeugnis vom 6. Juli 2007 ein. G.Die IV-Stelle beantragte mit Duplik vom 22. August 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. Da sich der Beschwerdeführer im Ein- spracheverfahren durch seinen Sohn habe vertreten lassen, müsse er sich dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen lassen. Gesetzliche Fristen könnten nicht erstreckt werden, jedoch hätte eine vorsorgliche Einsprache mit nachträglicher Akteneinreichung zur Fristwahrung genügt. H.Mit Schreiben vom 28. August 2006 schloss die Rekurskommission den Schriftenwechsel. I.Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 30. April 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Aus- standsbegehren ein. J.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Er- wägungen – soweit erforderlich – näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe- mente hängigen Rechtsmittel. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Mit Entscheid vom 6. April 2006 ist die IV-Stelle auf die Einsprache vom

4 29. November 2005 – in welcher eine Überprüfung der Verfügung vom 5. Oktober 2005 betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragt wurde – nicht eingetreten. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Einsprache durch den Beschwerdeführer verspätet eingereicht worden sei. Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangs- punkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitge- genstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 46). Streitgegenstand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechts- verhältnis sein, vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens und vorliegend nicht zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hätte. Rechts- begehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. F. GYGI, a.a.O, S. 45, mit Hinweisen, A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz. 404 und 611ff.). Folg- lich kann das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um mate- rielle Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 5. Oktober 2005 nicht Streit- und Urteilsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend ist durch das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 1.3Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel rechtsgenüglich berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides verlangt wird. 2.Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli- chen nach den Vorschriften des VGG, des ATSG sowie des VwVG (vgl. Art. 37 VGG), wobei in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwend- bar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz VGG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ein- sprache nicht eingetreten ist, ist das zum Zeitpunkt der Verfügung vom

5 5. Oktober 2005 geltende (Verfahrens-)Recht anzuwenden. Das Bundes- verwaltungsgericht stützt sich daher auf die Vorschriften des ATSG und des VwVG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 2.1Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über- schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O. S. 212).

3.Zu prüfen ist vorab, ob die Einsprache vom 29. November 2005 rechtzeitig eingereicht worden ist. 3.1Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen der IV-Stellen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Da sie sich nach Tagen berechnet, beginnt sie erst am Tage nach der Zustellung der anzufechtenden Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt und damit eröffnet gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist, das heisst, wenn er selber oder ein bevollmächtigter Vertreter imstande ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (BGE 122 I 142 f., 97 V 122 f.; ZAK 1971 S. 581 f.). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen von Art. 20 Abs. 1 VwVG, so dass die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eid- genössischen Versicherungsgerichts (EVG) herangezogen werden kann. 3.2Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Als fristgerecht eingereicht gelten Eingaben im vorliegenden Verfahren auch dann, wenn sie innert der 30-tägigen Frist einer in sozialversicherungsrechtlichen Sachen zuständigen Stelle bzw. einem entsprechenden Gericht in Mazedonien übergeben werden (vgl. Art. 32 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit [im Folgenden: Abkommen mit Mazedonien, SR 0.831.109.520.1]). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 39 Rz. 3). Der Behörde, welche die Verfügung erlässt, obliegt grundsätzlich der Zustellnachweis, dem Rechtssuchenden obliegt dagegen der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsschrift (BGE 124

6 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Verwaltungs- rechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, S. 560). Dabei müssen die zum Beweis der Rechtzeitigkeit massgebenden Tatsachen mit Gewissheit fest- stehen (vgl. BGE 119 V 10, SVR 1998 IV Nr. 23). Wird während der gesetzlichen Frist keine Einsprache eingereicht, so er- wächst die Verfügung in formelle Rechtskraft – mit der Wirkung, dass die Verwaltung auf nach Fristablauf und damit verspätet eingereichte Ein- sprachen nicht eintreten kann. 3.3Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache aus, es habe mehrere Wochen gedauert, bis er die Verfügung vom 5. Oktober 2005 an seinem Wohnort in Mazedonien erhalten habe. Die von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Postnachforschungen ergaben allerdings, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 ausgehändigt worden ist. Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 19. Oktober 2005 zu laufen und endete am 17. November 2005. Die Einsprache wurde der schweizerischen Post gemäss Poststempel am 29. November 2005 – also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – zuhanden der IV-Stelle übergeben. Sie ist daher verspätet eingereicht worden. 3.4Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er habe seine Einsprache frist- gerecht einer Sozialversicherungsstelle in Mazedonien übergeben wollen. Diese habe aber die Entgegennahme der Rechtsschrift verweigert. Die Einreichung der Einsprache bei einer zuständigen Sozialversiche- rungsbehörde in Mazedonien wäre an sich rechtsgenüglich, was sich aus Art. 32 des Abkommens mit Mazedonien ergibt (die Verwaltungsver- einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818. 12], auf welche sich die IV-Stelle beruft, ist als Ausführungsregelung zum Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung [SR 0.831.109.818.1] in Bezug auf Mazedonien ausser Kraft getreten, vgl. Art. 41 des Abkommens mit Mazedonien). Die zuständigen mazedonischen Stellen sind staatsvertraglich zur Entgegennahme von Einsprachen gegen Verfügungen von Schweizer IV-Stellen verpflichtet, haben das Datum des Eingangs zu vermerken und die Rechtsschrift an die zuständige Stelle in der Schweiz weiterzuleiten (Art. 32, letzter Satz, des Abkommens mit Mazedonien). Der Versuch der Einreichung bei einer mazedonischen Behörde könnte damit allenfalls fristwahrend sein. Es ist daher zu prüfen, ob der geltend gemachte Vorgang ausreichend nach- gewiesen ist. Zum Beleg für seine Behauptung legt der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vor, obwohl er hiezu aufgrund der Ausführungen der IV-Stelle in der Vernehmlassung durchaus Veranlassung gehabt hätte. An der Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung bestehen grösste Zweifel, war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren doch durch

7 seinen Sohn vertreten und wurde die Einsprache durch diesen Vertreter, welcher in der Schweiz lebt, in der Schweiz der Post übergeben. Die An- gaben des Beschwerdeführers sind daher nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts in keiner Weise bewiesen und dürften blosse Schutz- behauptungen darstellen. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die Einsprache verspätet eingereicht wurde. 4.Damit bleibt noch zu prüfen, ob die IV-Stelle das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte gutheissen müssen. 4.1Die Wiederherstellung einer Frist kann bewilligt werden, wenn der Rechtssuchende unverschuldet davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er unter Angabe des Grundes binnen 10 Tage nach Weg- fall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen ge- stellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Ver- treters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; 110 Ib 95 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 [6P.154/2003] E. 2.1 und vom 24. Juni 1998 [6S.282/1998] E. 2). Ernsthafte Erkrankungen, insbesondere wenn sie plötzlich, gegen das Ende einer Frist auftreten, können grundsätzlich die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen (vgl. etwa den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2004 [6S.461/ 2003]). Erforderlich ist allerdings, dass die Erkrankung derart schwer wiegend ist, dass sie es der betroffenen Person verunmöglicht, die fragliche Rechtshandlung vorzunehmen – oder auch nur eine andere Person zu beauftragen, an ihrer Stelle zu handeln (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen; 119 II 86f.). Zieht eine Partei bei der Vornahme von Rechtshandlungen Hilfspersonen bzw. Vertreter bei, so hat sie sich deren Verhalten anrechnen zu lassen (Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2). Die Verhinderung einer Hilfsperson – etwa infolge verspä- teter Instruktion – kann daher nur dann die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen, wenn sämtliche zumutbaren Vorkehren zur Fristwahrung getroffen worden sind. Die Unterlassung derartiger Massnahmen ist der Partei als Verschulden anzulasten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 [6P.154/2003] E. 2.2).

8 4.2Sein im Rahmen der Einsprache vom 29. November 2005 gestelltes, sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist begrün- dete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es bei der Übermittlung der Unterlagen an seinen Vertreter in die Schweiz zu Ver- zögerungen gekommen sei. Dieser Begründung ist vorab zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch vor Fristablauf seinen Sohn als Vertreter eingesetzt haben muss, konnte dieser doch offenbar nur wegen Verzögerungen bei der Über- mittlung von Unterlagen nicht fristgerecht handeln. Die verspätete Ein- reichung der Einsprache durch den Vertreter ist dem Beschwerdeführer wie eigenes Handeln anzurechnen. Es wäre an ihm oder am Vertreter gelegen dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Informationen rechtzeitig, allenfalls telefonisch weitergeleitet werden. Allein der Umstand, dass offenbar postalische Probleme bei der Übermitttlung von Unterlagen bestanden, vermag die Schuldlosigkeit der Verspätung in keiner Weise zu begründen – umsomehr, als eine vorsorgliche, knapp begründete Ein- sprache möglich gewesen wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Einsprache vom 29. November 2005, die in der Sache äusserst pauschal begründet ist und keine Beilagen enthält, nicht bereits innert der Einsprachefrist eingereicht worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Verzögerungen im Auslandspostverkehr keineswegs ungewöhnlich sind. Eine Wiederherstellung der gesetzlichen Einsprachefrist ist aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten nicht möglich. 4.3In seiner Beschwerdeschrift vom 21. April 2006 machte der Beschwerde- führer erstmals geltend, die Verspätung sei (auch) durch eine Krankheit verursacht worden. Mit seiner Replik vom 13. Juli 2006 reichte er ein Arztzeugnis vom 6. Juli 2006 ein, welches die Diagnose "Dg. Aethylismus chr., Paranoia aethylica Flo. 50" stellt und eine Medikation verschreibt. Das Arztzeugnis, das mehr als ein halbes Jahr nach der fraglichen Einsprachfrist erstellt worden ist und allein schon aus diesem Grunde wenig Beweiswert hat, äussert sich in keiner Weise zur Art und zum Ausmass der Beeinträchtigung der Fähigkeit, fristgerecht zu handeln. Im Beschwerdeverfahren macht auch der Beschwerdeführer selbst hiezu keine Angaben. Es ist in keiner Weise erstellt, dass die diagnostizierten Krankheiten sich in der fraglichen Zeit in einer Intensität manifestierten, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, die Einsprachfrist einzuhalten oder durch einen Vertreter einhalten zu lassen. Erfahrungs- gemäss beeinträchtigen auch chronische Alkoholerkrankungen die Hand- lungsfähigkeit in der Regel nicht andauernd, sondern – abhängig vom Konsum – nur phasenweise (zur Alkoholkrankheit vgl. Pschyrembel, Kli- nisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin und New York, 2004, S. 45). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn als Vertreter einsetzen konnte, zeigt, dass er in der fraglichen Zeit durchaus in der Lage war, situationsgerecht zu handeln. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Arztzeugnis vom 6. Juli 2006 wenig glaubhaft ist, wurden die geltend gemachten Diagnosen doch im Rahmen der relativ umfassenden medizinischen Untersuchungen im vorinstanzlichen Verfahren nie gestellt

9 oder auch nur in Betracht gezogen. Auch die behaupteten gesundheit- lichen Probleme lassen keine Wiederherstellung der Frist zu. 4.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache vom 29. November 2005 noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ausreichend belegte Gründe vorgebracht hat, welche die verspätete Einreichung der Einsprache entschuldigen könnten. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist rechtzeitig gestellt wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG sind nicht erfüllt. 5.Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerde- führers vom 29. November 2005 nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 21. April 2006 ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 6.Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts auf die zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrens- kosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 6.2Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. Art. 7 Abs. 3 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. _______, als Gerichtsurkunde) -dem Bundesamt für Sozialversicherungen (eingeschrieben)

10 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stefan MesmerIngrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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19.07.2007
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25.03.2026