B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2724/2019
Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Serbien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung bei Rentenvorbezug, Einspracheentscheid vom 24. April 2019.
C-2724/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1955 geborene, verheiratete und in der Republik Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versi- cherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von April 1976 bis November 1979, d.h. zwei Jahre und elf Monate, in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 19. August 2019 [nachfolgend: act.] 9, 15, 16). B. B.a Am 24. September 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug ei- ner AHV-Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an und teilte dabei mit, er wünsche einen Vorbezug der Rente um zwei Jahre sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (act. 28). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfol- gend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten auf Grundlage der Versiche- rungszeit von einem Jahr und elf Monaten, bei einer gesamten Beitrags- dauer des Jahrganges von 42 Jahren, der Anwendung der Rentenskala 2, Erziehungsgutschriften für die Dauer von zwei Jahren und eines massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 28'200.– sowie un- ter Berücksichtigung einer Kürzung wegen des Rentenvorbezugs eine ein- malige Abfindung in der Höhe von Fr. 17'422.– zu (act. 38). B.b Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019 erhob der Versicherte am 4. Februar 2019 Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfin- dungssumme und ersuchte um erneute Überprüfung. Insbesondere führte er aus, dass ausgehend von einem Betrag von Fr. 36'270.– die Abfindung nach Abzug von 20 % und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 6,8 % Fr. 27'043.– betrage (act. 39). B.c Unter einlässlicher Darlegung der Rechts- und Berechnungsgrundla- gen wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit Einsprache- entscheid vom 24. April 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 7. Ja- nuar 2019 (act. 41). C. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 6. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheent- scheid Beschwerde mit sinngemässem Antrag, es sei ihm eine einmalige
C-2724/2019 Seite 3 Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 28'200.– resp. unter Berücksich- tigung der bereits erfolgten Zahlung eine Nachzahlung von Fr. 10'778.– auszurichten. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 liess die SAK dem Bundes- verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019 zukommen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht in- nert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer act. 3). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nach (BVGer act. 5). E. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2019 stellte die Vorinstanz den An- trag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einsprache- entscheid vom 24. April 2019 sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und begründete die einzelnen Berechnungsschritte erneut in detaillierter Weise (BVGer act. 7). F. Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Beschwerdeführer sinnge- mäss an seinem Antrag fest, es sei ihm eine Auszahlung von Fr. 28'200.– zu leisten. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass sein Ein- kommen sehr hoch gewesen sei, so dass Fr. 28'200.– als realistische Summe einer Auszahlung erscheine (BVGer act. 9). G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Dup- lik, verwies auf ihre Vernehmlassung vom 26. August 2019 und hielt an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 7. Januar 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 24. April 2019 seien zu bestätigen (BVGer act. 11). H. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (BVGer act. 12) stellte die Instrukti- onsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel.
C-2724/2019 Seite 4 I. Die an den Beschwerdeführer adressierte, mit eingeschriebener Post mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde mit dem Vermerk ʺnicht abgeholtʺ an das Bundesverwaltungsgericht zu- rückgeschickt (eingegangen am 29. Oktober 2019; BVGer act. 13). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten blei- ben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentschei- des einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 ging am 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der SAK vom 3. Juni 2019 übermittelt (BVGer act. 2). Auch mit der Einreichung bei der unzuständigen Behörde ist die Beschwerde gegen den vom 24. April 2019 datierten Einspracheentscheid rechtzeitig erfolgt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille des Be- schwerdeführers auf eine erneute Prüfung der Rentenberechnungsgrund- lagen, insbesondere der massgeblichen Versicherungs- respektive Bei- tragsdauer, hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von
C-2724/2019 Seite 5 Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anfor- derungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt er- füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2019, mit welchem die SAK dem Be- schwerdeführer die verfügte einmalige Abfindung von Fr. 17'422.– bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vo- rinstanz die Höhe der einmaligen Abfindung in Anwendung der massgebli- chen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wohnt in Ser- bien und hat während mehreren Jahren eine massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und auf dem Erwerbseinkommen Sozialversiche- rungsbeiträge entrichtet. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehaltlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene
C-2724/2019 Seite 6 Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz ist beim vorliegend stritten Anspruch auf Zu- sprache einer einmaligen Abfindung, der Eintritt des Versicherungsfalls un- ter Berücksichtigung des beantragten zweijährigen Vorbezugs massge- bend (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4803/2016 vom 20. März 2018 E. 3.2). 3.3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen Jugoslawien [SR 0.831.109.818.1]). sowie die Verwal- tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab- kommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an- wendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; 122 V 382 E. 1; 119 V 101 E. 3). Insbe- sondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Sozi- ale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab- kommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Ab- kommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungs- vereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Sozialversicherungsabkom- men Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien). 3.3.2 Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozial- versicherungsabkommen Serbien auch für Versicherungsfälle, die vor sei- nem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1 Sozialversicherungsab- kommen Serbien), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2). Das neue Abkommen begründet indes keine Leistungsansprüche für den Zeit- raum vor seinem Inkrafttreten (Art. 37 Abs. 4).
C-2724/2019 Seite 7 3.3.3 Am für die in zeitlicher Hinsicht geltenden Rechtssätze massgeben- den (...) 2018 (63. Geburtstag des Beschwerdeführers; vgl. hiervor E. 3.2), stand das neue Sozialversicherungsabkommen Serbien noch nicht in Kraft. Damit ist das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar und es findet dem- nach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab- kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. 3.3.4 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (so auch Art. 4 Abs. 1 des Sozi- alversicherungsabkommens Serbien). Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente so- wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom- mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugo- slawischen Vereinbarungen. 3.3.5 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bzw. nunmehr Staatsangehöriger der Nachfolgestaaten, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente be- trägt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsan- gehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (Art. 7 lit. a des Sozi- alversicherungsabkommens Jugoslawien, vgl. auch Ziffer 8 des Schluss- protokolls). Dabei entspricht diese Bestimmung Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des neuen Sozialversicherungsabkommens Serbien. Im Übrigen sind im Sozi- alversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vor- schriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausge- staltung des Verfahrens und die Prüfung der Höhe der geschuldeten Abfin- dung bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
C-2724/2019 Seite 8 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 3.4 3.4.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person ins- gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags- zeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Ist die Bei- tragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34- 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Ver- hältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der voll- ständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.4.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30 ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül- lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.4.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
C-2724/2019 Seite 9 schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). 3.4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Renten- betrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Bei ge- schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthal- ten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominal- betrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent- sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51 bis
AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Ta- bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf- gerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewer- teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.4.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut- schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters- rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der An- spruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerech- net (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 3.4.6 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
C-2724/2019 Seite 10 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.4.7 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entspre- chend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.4.8 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Höhe der einmaligen Abfindung des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde sinngemäss die Berechnung der Höhe der einmaligen Abfindung und führt aus, dass die Abfindung Fr. 28'200.– betragen sollte (vgl. BVGer act. 1; vgl. demge- genüber seine Einsprache, wo der Beschwerdeführer noch Fr. 27'043.– geltend machte [act. 39]). An einer vertieften Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen fehlt es jedoch. Offen- bar geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass die ein- malige Abfindung direkt dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 28'200.–, dessen Höhe nicht bestritten wird, entspricht.
C-2724/2019 Seite 11 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Richtigkeit der IK-Einträge betreffend die Beitragszeiten nicht. Die Vorinstanz hat denn auch zweifel- los zu Recht auf die Einträge im IK-Auszug vom 13. Oktober 2015 (act. 9) bzw. auf die Einträge im Formular E 205 betreffend den Versicherungsver- lauf in der Schweiz (act. 16) abgestellt. Sie rechnete dem Beschwerdefüh- rer zutreffend eine Betragszeit von insgesamt zwei Jahren und elf Monaten bzw. 35 Monaten an (act. 38 und 41). 4.3 Der am (...) 1955 geborene Beschwerdeführer erreichte das um zwei Jahre vorbezogene Rentenalter von 63 Jahren am (...) 2018 (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1955 – wie der Beschwerdeführer – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2018 bei vollständiger Beitragsdauer 42 Versicherungsjahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen ver- bindlichen Rententabellen gültig ab dem 1. Januar 2015 (Art. 53 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 30 bis AHVG; BGE 131 V 233 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_824/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2) hat der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 2 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter www.bsv.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20.12.2019). 4.4 Weiter ist einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkom- men des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.5 Gemäss Art. 29 quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Er- werbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungs- gutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahresein- kommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von de- nen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Bei- tragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person be- stimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG; vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). 4.6 Laut den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug hat der Beschwerde- führer in den Jahren 1976 bis 1979 während insgesamt zwei Jahren und elf Monaten Beiträge in der Höhe von Fr. 36'270.– an die AHV/IV geleistet (act. 9). Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
C-2724/2019 Seite 12 4.7 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt AHV-versichert war (vgl. act. 36, S. 3), weshalb eine Einkommensteilung vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. dazu Art. 29 quinquies Abs. 3 und Abs. 4 AHVG; Art. 50b AHVV). 4.8 Diese ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Teuerung auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewer- teten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Nicht zu beanstanden ist, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 1976 (erst- malige Erwerbstätigkeit in der Schweiz) berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2018 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.091 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2019 [Aufwertungsfakto- ren] 2018, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert mithin – bei einer Beitragsdauer von 35 Monaten – ein Betrag von Fr. 13'567.– (= Fr. 36'270.– x 1.091: 35 x 12). Auch diesen Betrag hat die SAK demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 41, S. 3). 4.9 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften steht fest, dass der Beschwer- deführer zwei Kinder hat (geboren am [...] 1976 sowie am [...] 1979) und demnach Erziehungsgutschriften bis längstens 1995 (16. Altersjahr des jüngeren Kindes) gewährt werden können. Die Vorinstanz ist ebenfalls zu Recht unter Berücksichtigung der Versicherungszeit von jeweils acht Mo- naten im Jahr 1978 und 1979 und der daraus resultierenden Anrechnung einer vollen Erziehungsgutschrift, bei einer dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (März 2018) von Fr. 42'300.–, von einer anrechenbaren durchschnittlichen Erziehungsgut- schrift in der Höhe von Fr. 14'503.– (= Fr. 42'300.–. x 1 Jahr / 35 x 12; auf- gerundet) ausgegangen. 4.10 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zu- sammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen so- wie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgut- schriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Ta- bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf- gerundet (RWL, Rz. 5101). Die Summe des Durchschnittswertes der Er- ziehungsgutschriften von Fr. 14'503.– und des durchschnittlichen Jahres-
C-2724/2019 Seite 13 einkommens von Fr. 13'567.– ergibt einen Betrag von Fr. 28'070.–. Aufge- rundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 2 ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.–. 4.11 Unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens von Fr. 28'200.- und der anwendbaren Rentenskala 2 (vgl. Rententabellen 2019 des BSV, gültig ab 1. Januar 2019, S. 13: Skalenwäh- ler für Männer bei Vorbezug um 2 Jahre und einer Beitragsdauer von zwei Versicherungsjahren und S. 15: Aufwertungsfaktor 1.091 bei erstem IK- Eintrag im Jahr 1976 und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2018, < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisun- gen Renten, abgerufen am 5.10.2021) beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ungekürzt Fr. 67.– (vgl. act. 41, S. 3; Rententabel- len 2015, Tabelle "Skala 2", S. 102). Da der Beschwerdeführer die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wird diese um 13.6 % gekürzt (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. auch act. 41, S. 3) und beträgt Fr. 58.– (Fr. 67.- x [1-0.136]) monatlich (zur Rundung der Monatsrenten vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV). 4.12 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die ausgerechnete Alters- rente von Fr. 58.– weniger als 10 % der entsprechenden hypothetischen Vollrente (Rententabellen 2015, Tabelle "Skala 44", S. 18, bei einem mas- sgebenden Jahreseinkommen von Fr. 28'200.–: Fr. 1'481.–, davon 10 %: Fr. 148.-) beträgt, womit dem Beschwerdeführer die Rente in Form einer einmaligen Abfindung auszurichten ist (vgl. Art. 7 lit. a Sozialversicherungs- abkommen Jugoslawien; E. 3.3.5 hiervor). 4.13 Im massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der einmaligen Ab- findung (März 2018) waren der Beschwerdeführer 63 Jahre alt und seine Ehefrau (B._______, geb. [...] 1958; act. 32) 59 Jahre alt. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (vgl. act. 36, S. 3). Zudem sind beide akten- kundigen Kinder, geb. (...) 1977 sowie (...) 1979, bereits über 25 Jahre alt (vgl. act. 31, S. 2). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwertta- bellen, S. 20): ʺKW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12ʺ – KW: Kapitalwert – B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x – B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau Alter y – B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
C-2724/2019 Seite 14 – RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.
4.13.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, le- benslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta- bellen (S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 63 Jahren 20.192 und für eine Frau im Alter von 59 Jahren 24.408. Erläuternd kann ange- merkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Bar- wertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Feb- ruar 2018 E. 4.5.4). 4.13.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes im Alter von 63 Jahren und einer Frau mit Alter von 59 Jahren beträgt 18.360 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 56). 4.13.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 58.- (vgl. E. 4.11 hiervor). 4.13.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehenden ein- malige Abfindung lautet somit wie folgt: [20.192 x Fr. 58.- +(24.408 – 18.360) x 0.8 x Fr. 58.-] x 12 = Fr. 17'421.15.- 4.13.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des Ein- spracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. April 2019 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Ver- fahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-2724/2019 Seite 15 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2724/2019 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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