B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 10.11.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_706/2021)
Abteilung III C-2696/2019
Urteil vom 21. September 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Kosovo), Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Gesuch um Revision der laufenden Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Mai 2019.
C-2696/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsan- gehöriger und wurde am (...) 1954 geboren. Er lebte und arbeitete in den Jahren 1977, 1978 und 1985 bis 1989 in der Schweiz (vgl. IV-act. 27) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 29. März 1990 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV- Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 24). B. B.a Im Rahmen der Abklärung des Rentengesuchs holte die kantonale IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachberei- chen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vom 24. Ja- nuar 1991 (IV-act. 66) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 8. August 1991 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1990 zu (IV-act. 1). Nachdem der Beschwerdeführer im April 1992 seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hatte, überwies die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach- folgend: Vorinstanz) zwecks Weiterauszahlung der Invalidenrente in den Kosovo (IV-act. 55 S. 4 f.). B.b In der Folge führte die Vorinstanz in den Jahren 1994 und 2001 je ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen durch, das sie jeweils mit der Mitteilung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen bestehe, abschloss (vgl. IV-act. 11 und 32). B.c Im Jahr 2006 leitete die Vorinstanz ein weiteres Rentenrevisionsver- fahren von Amtes wegen ein. Nach Eingang des Fragebogens für die IV- Rentenrevision vom 27. Februar 2006 (IV-act. 51), zweier Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (IV-act 53 S. 4 und 6), der RAD-Stellungnahmen vom 3. Mai 2006 (IV-act. 53 S. 1-3), 14. September 2006 (IV-act. 69) und 16. Januar 2007 (IV-act. 72) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbe- messung vom 22. Februar 2007 (IV-act. 73) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. März 2007 an, er habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-act. 74). Nach Prüfung des vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwands vom 2. April 2007 (Ein- gang bei Vorinstanz; vgl. act. 75), der Einholung einer RAD-Stellungnahme
C-2696/2019 Seite 3 vom 10. Juli 2007 (IV-act. 82) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbe- messung vom 27. Juli 2007 (mit Verweis auf den am 22. Februar 2007 durchgeführten Einkommensvergleich; vgl. IV-act. 83) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2007 die dem Beschwerdeführer bisher aus- gerichtete halbe Rente per 1. Oktober 2007 ein (IV-act. 85). B.d Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2007 (Postaufgabe: 31. August 2007 [Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 1]) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5856/2007 vom 25. März 2009 gut. Es hob die Verfügung vom 16. Au- gust 2007 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 20; vgl. IV-act. 105). B.e Nach der Wiederaufnahme der Abklärungen in medizinischer Hinsicht gab die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2009 (IV-act. 116) in Auftrag, zu welchem sich sowohl der RAD-Psychiater Dr. med. C._______ (IV-act. 119 S. 3-5) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (IV-act. 119 S. 1 f.), äusserten. Mit Vorbescheid vom 3. März 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, er habe wei- terhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 120). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer demzu- folge eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu (IV-act. 125). B.f Im April 2013 leitete die Vorinstanz erneut eine Rentenrevision von Am- tes wegen ein (IV-act. 131). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ver- schiedene medizinische Unterlagen aus dem Kosovo samt Übersetzungen (vgl. IV-act. 135 bis 140) sowie den Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 8. Mai 2003 (IV-act. 134), auf welchem er vermerkte, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2010 wesentlich verschlechtert habe, bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2013, wonach sich aus den eingereichten medizinischen Akten ein unveränderter Gesundheitszustand ergebe (IV-act. 142), teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer am 5. Juli 2013 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente (IV-act. 143). B.g Im Rahmen eines neuerlichen Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen von April 2016 (vgl. IV-act. 145) erneuerte der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 6. Mai 2016 seinen Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 146). Am 26. Mai 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit,
C-2696/2019 Seite 4 die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflus- sende Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf die bisher ausge- richtete halbe Rente bestehe (IV-act. 149). B.h Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Eingang bei Vorinstanz: 22. Juni 2016) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Mitteilung vom 26. Mai 2016 nicht einverstanden und machte – unter Einreichung weiterer Arztbe- richte aus dem Kosovo samt Übersetzung (vgl. IV-act. 153 und 156) – wei- terhin geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er stehe in regelmässiger ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Medika- mente einnehmen. Er bitte daher um eine erneute Überprüfung seines Ge- sundheitszustands sowie um eine entsprechende Erhöhung seiner Invali- denrente (IV-act. 150). Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen holte die Vorinstanz eine Stellungnahme des RAD vom 23. August 2016 ein (IV-act. 161). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 1. September 2016 mit, die eingereichten Unterlagen liessen nicht auf eine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands schlies- sen, weshalb sie nicht in der Lage sei, sein Revisionsgesuch zu prüfen (IV- act. 163). Nach Prüfung der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (IV-act. 164) bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom
C-2696/2019 Seite 5 2019 (IV-act. 196) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vor- bescheid vom 5. April 2019 an, sie sehe von einer Erhöhung der Invaliden- rente ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine neuen Beweismittel vorlegen können, weshalb ein Festhalten am Anspruch auf eine halbe Rente angezeigt sei. Ausserdem sei das neue Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo noch nicht ratifiziert. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz habe, könne selbst beim Nachweis einer höheren Invalidität auch weiterhin nur die bestehende halbe Rente ausbezahlt wer- den (IV-act. 197). B.k Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 Einwand bei der Vorinstanz. Er machte geltend, er habe der Vorinstanz verschiedene medizinische Facharztberichte eingereicht. Auf- grund dieser Facharztberichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszu- stand verschlechtert habe. Er beziehe bereits eine schweizerische Invali- denrente, welche ihm gestützt auf ein bestehendes Abkommen über sozi- ale Sicherheit zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Ex- Jugoslawien zugesprochen worden sei. Die IV-Rentenrevision sei weiter- hin auf der Grundlage jenes Sozialversicherungsabkommens zu prüfen (IV-act. 198). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Vorinstanz in Bestä- tigung ihres Vorbescheids fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Zur Begründung erklärte sie ergänzend zum Vorbescheid, laufende Renten genössen trotz Kündigung des Abkommens nach Artikel 25 des Abkommens über die Sozialversicherung von 1962 den Besitz- stand, wenn der Anspruch vor dem 31. März 2010 entstanden sei. Es könne jedoch aus der Besitzstandsklausel kein Anspruch auf eine höhere Rente als die bereits bestehende Rente abgeleitet werden. Ohne ratifizier- tes neues Abkommen könne daher eine allfällige Rentenerhöhung nicht zur Auszahlung kommen (IV-act. 199). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihm eine höhere als die bisher geleistete halbe Invali- denrente zuzusprechen. Er machte zusammenfassend geltend, angesichts des langjährigen Rentenbezugs von über 25 Jahre sei es naheliegend, dass sich sein Gesundheitszustand verändert (verschlechtert) habe, was die bei der Vorinstanz eingereichten Facharztberichte sowie die Umstände,
C-2696/2019 Seite 6 dass er in regelmässigen ärztlichen Behandlungen stehe und Medika- mente einnehmen müsse, untermauerten. Wenn infolge des fehlenden So- zialversicherungsabkommens eine Rentenerhöhung ausgeschlossen sei, stelle sich der Beschwerdeführer die Frage, weshalb die Vorinstanz von Zeit zu Zeit IV-Rentenrevisionen durchführe, sofern diese nicht aus- schliesslich der Einstellung oder Herabsetzung der Invalidenrente dienen sollten (BVGer-act. 1). C.b Der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (BVGer-act. 2) beim Beschwer- deführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ging am 6. Juni 2019 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Nichtweiter- führung des Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Volksre- publik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 auf kosovarische Staatsangehörige ab dem 1. April 2010 habe zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehöri- gen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugespro- chen worden seien, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar seien und daher nur noch in der Schweiz gewährt würden. Die laufenden Renten genössen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialver- sicherungsabkommens den Besitzstand. Rentenrevisionen könnten dem- nach eine vor dem 31. März 2010 zugesprochene Invalidenrente nur be- stätigen oder aufheben, eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente könne jedoch nicht ins Ausland ausbezahlt werden (BVGer-act. 6) C.d Mit Replik vom 28. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte dem Bundesverwaltungsgericht zwei medizinische Kurzberichte von Mai 2015 und Mai 2019 seines behandeln- den Neurologen Dr. med. E._______ ein (BVGer-act. 10). C.e Mit Duplik vom 12.September 2019 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Inkrafttretens des schweizerisch-kosovarischen Sozial- versicherungsabkommens am 1. September 2019 aufgrund des zwischen- zeitlich entstandenen Anspruchs auf eine Altersrente bereits erloschen sei und vor diesem Zeitpunkt mögliche invaliditätsmässige Ansprüche nicht rückwirkend entstehen könnten (BVGer-act. 12).
C-2696/2019 Seite 7 C.f Mit Verfügung vom 18. September 2019 schloss das Bundesverwal- tungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 19). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisions- gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses nach einer ma- teriellen Prüfung abgewiesen respektive den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei
C-2696/2019 Seite 8 ihm eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Hier- bei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer bestimmten Anfech- tungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist demgegenüber das durch die Anspruchsberechtigung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413 E. 2b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstan- dete Elemente prüft das Bundesverwaltungsgericht indessen nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prü- fen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente bestätigt hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Mai 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Am 8. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (gültig ab dem
C-2696/2019 Seite 9 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist am
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kosovarischer Staatsan- gehöriger. Auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 11. Juli 2016 hin, seine Staatsangehörigkeit mitzuteilen respektive seine Pässe einzureichen (IV-act. 159), hat er bei der Vorinstanz ausschliesslich seinen kosova- rischen Pass eingereicht (IV-act. 160). Er machte auch im darauffolgenden Verfahren nie geltend, über noch weitere Staatsangehörigkeiten zu verfügen. Damit findet seit dem 1. April 2010 das bisherige Sozialversiche- rungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien auf den Beschwerdeführer (mangels nachgewiesener Doppelbürgerschaft respek- tive zusätzlicher serbischer Staaatsangehörigkeit) grundsätzlich keine Anwendung mehr (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.1 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet für die Frage der Anwendung eines Staatsvertrages indessen die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 V 335). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer am 8. August 1991 zuge- sprochene und seither mehrfach von der Vorinstanz bestätigte halbe Inva- lidenrente findet daher weiterhin das bis zum 1. April 2010 auf den Kosovo anwendbare Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien Anwendung. Art. 25 Abs. 2 jenes Abkommens sieht in die- sem Zusammenhang namentlich vor, dass bei einer Kündigung des Ab- kommens die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte beibe- halten bleiben. Diese Bestimmung gilt analog auch auf die vorliegende Nichtweiterführung des Abkommens im Verhältnis zur damals neu unab- hängigen Republik Kosovo und hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine laufende halbe Rente auch ab dem 1. April 2010 weiterhin ausbezahlt erhielt (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). 4.2 Der Besitzstand wahrt im Sinne einer Maximalgarantie die laufende Rente (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1) und zwar lediglich in dem Umfang, in dem ein Anspruch bis zur Nichtweiterführung des Sozialversicherungsab- kommens mit Ex-Jugoslawien per 1. April 2010 entstanden ist (Urteil des
C-2696/2019 Seite 10 BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.5). Eine allfällige Rentenerhöhung wird damit nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst. Die Verwaltung kann dagegen jederzeit – trotz bestehender Besitzstands- garantie – eine Revision von Amtes wegen durchführen und die Rente auch aufgrund einer nach dem 1. April 2010 eingetretenen invaliditätsgradsen- kenden tatsächlichen Veränderung reduzieren oder aufheben (BGE 109 V 129; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.4 f.). 4.3 Der am 16. März 1954 geborene Beschwerdeführer erlangte am 1. Ap- ril 2019 einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 2 AHVG). Am 30. März 2019 endete damit vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 30 IVG). Das erst nach diesem Zeitpunkt am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo (vgl. hierzu E. 3.3 letzter Satz) ist damit auf die vorliegend streitigen IV-Rentenansprüche des Beschwerde- führers zum Vornherein nicht anwendbar (vgl. E. 3.2 und 4.1 erster Satz). 4.4 Mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsab- kommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo gilt der Beschwerde- führer seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017). Art. 6 Abs. 2 IVG setzt für die Ent- stehung eines Leistungsanspruches gegenüber der schweizerischen Inva- lidenversicherung voraus, dass Nichtvertragsausländer sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustands könnte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Am 1. April 2019 wurde der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers sodann abgelöst durch seinen Anspruch auf eine Altersrente (vgl. 4.3 hiervor). Während der vorliegend massgebenden Zeitspanne von Juni 2016 bis März 2019, für welche der Beschwerdeführer eine Erhöhung seines IV-Leistungsan- spruchs geltend macht, hatte dieser sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbestrittenermassen ununterbrochen im Kosovo. Es steht damit abschliessend fest, dass in der fraglichen Zeit- spanne die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes sowie des ge- wöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht
C-2696/2019 Seite 11 gegeben waren. Nachdem der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraus- setzungen – anders als noch in dem denselben Beschwerdeführer betref- fenden Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.8 – vorliegend auch nicht nachträglich noch erfüllen kann, erübrigt sich unter den gegebenen Umständen eine materielle Prüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesund- heitszustands. 4.6 Abschliessend ist die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise aufge- worfene Frage, ob die von der Vorinstanz von Zeit zu Zeit durchgeführten Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen lediglich dem Zweck einer Einstellung oder Herabsetzung seiner halben Invalidenrente gedient hät- ten, zu beantworten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bis Ende März 2010 vorliegend noch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien anwendbar war. Die Vorinstanz konnte daher in den IV-Rentenrevisionsverfahren der Jahre 1994, 2001 und 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b und B.c hiervor) unter Anwendung jenes Abkom- mens die laufende Rente frei – und damit auch auf in Bezug auf eine allfäl- lige Erhöhung hin – überprüfen. Die Nichtweiterführung des Abkommens wirkte sich damit vorliegend lediglich bezüglich der letzten beiden von Am- tes wegen durchgeführten Revisionsverfahren der Jahre 2013 und 2016 aus. Im Rahmen dieser hätte die Vorinstanz aufgrund der neuen Aus- gangslage tatsächlich nur noch eine allfällige Verbesserung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers berücksichtigten dürfen mit der Folge einer Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Invalidenrente (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.7 Zusammenfassend erübrigt sich vorliegend die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesund- heitszustands in medizinischer Hinsicht, da ein Export von mehr als der bisherigen (laufenden) halben Invalidenrente, für welche sich der Be- schwerdeführer auf den Besitzstand berufen darf, mangels eines vorlie- gend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht möglich ist, sowie wie eine nachträgliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bezüglich der in der Vergangenheit liegenden fraglichen Zeitspanne ebenfalls ausgeschlos- sen ist. Ebenso wenig sind den vorliegenden Akten respektive den Partei- eingaben Anhaltspunkte für eine eingetretene Verbesserung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass für eine weitere Überprüfung der mit der angefochtenen Verfü- gung bestätigten bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers
C-2696/2019 Seite 12 (vgl. E. 2 hiervor). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat. 4.8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-2696/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-2696/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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