B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2685/2023
Urteil vom 27. November 2025 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.
Parteien
A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 17. April 2023.
C-2685/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1967 geborene A._______ (Beschwerdeführer), Vater zweier Kinder (geb. 1992 und 1994), lebt seit 2016 in Österreich und ver- fügt über die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA-act.] 1, 10). Von Januar 1987 bis Februar 2004 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstä- tig. Ab 2011 arbeitete er zunächst wieder als Grenzgänger in der Schweiz, verlegte aber dann von November 2013 bis April 2016 seinen Wohnsitz von Österreich in die Schweiz (IVSTA-act. 1, 8, 77 f.). Bis zur Kündigung des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2014 (letzter ef- fektiver Arbeitstag: 31. Oktober 2013) war der Beschwerdeführer zuletzt als Projektleiter im Bereich Wärme- und Schalldämmung von Fahrzeugen bei der B.AG tätig (IVSTA-act. 15). Von September 2014 bis April 2016 war er als arbeitslos gemeldet. Insgesamt entrichtete er während 242 Monaten Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 77 f.). A.b Am 16. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Burnouts erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 1). Wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers erliess die IV-Stelle des Kan- tons C. am 21. März 2016 eine Nichteintretensverfügung, die un- angefochten in Rechtskraft erwuchs (IVSTA-act. 67). A.c Am 3. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Burnouts, Übergewicht, schwergradigen chronischen Schlafapnoe- Syndroms, anamnestischen Tinnitus und rechtseitiger belastungsabhängi- ger Knieschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IVSTA-act. 5, 91, 98). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Innere Medi- zin, Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie; IVSTA-act. 124) wies die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) das Leistungsbegehren am 9. Oktober 2019 ab (IVSTA-act. 153). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5879/2019 vom 17. März 2022 mit der Begründung ab, der medizinische Sachverhalt sei rechts- genüglich abgeklärt worden und von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (IVSTA-act. 192). A.d Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2022 Beschwerde vor Bundesgericht (IVSTA-act. 199). Mit Urteil 8C_253/2022
C-2685/2023 Seite 3 vom 31. Mai 2022 trat das Bundesgericht mangels sachbezogener Begrün- dung nicht auf die Beschwerde ein (IVSTA-act. 211). B. B.a Am 11. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer über die ös- terreichische Verbindungsstelle erneut bei der Vorinstanz zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 187, 218). Am. 4 April 2022 übermittelte die österreichische Verbindungsstellte einen ärztlichen Bericht («Gutachten») vom 11. Januar 2022 mit Ergänzung vom 20. Januar 2022 sowie einen psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2021 (IV- STA-act. 194–196). B.b Nach Einholung von Stellungnahmen des RAD D._______ und des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (IVSTA-act. 213, 226) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Februar 2023 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 227). Mit Ver- fügung vom 17. April 2023 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 228). C. C.a Gegen die Verfügung vom 17. April 2023 erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2023, eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen seines Gesundheitszu- standes sowie die Erstellung eines neuen Gutachtens. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (BVGer-act. 1). Der Beschwerde legte er zwei vom 2. Mai 2023 datierte medizinische Berichte als Belege für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bei (BVGer-act. 1 Beila- gen). C.b Am 31. Oktober 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht, nach mehrfach erstreckter Frist zwecks Einholung weiterer Unterlagen (BVGer- act. 3–11), das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung gut (BVGer-act. 12). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde, nachdem sie die vom Beschwer- deführer neu eingereichten fachärztlichen Berichte von ihrem ärztlichen Dienst beurteilen liess (BVGer-act. 15 und Beilagen).
C-2685/2023 Seite 4 C.d Mit Replik vom 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen neueren Datums als Beleg für eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes ein (BVGer-act. 21). C.e Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen legte die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor (BVGer-act. 23 Beilagen). In der Duplik vom 27. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihren in der Ver- nehmlassung getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträ- gen fest (BVGer-act. 23). C.f Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 25).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG und Art. 69 IVG [SR 831.20]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da- her – nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde – ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und
C-2685/2023 Seite 5 im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. April 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu be- einflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.; BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spä- testens beim Erlass der Verfügung vom 17. April 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung (IVG, Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend sind in Anbe- tracht der am 11. Februar 2022 erfolgten Neuanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.
C-2685/2023 Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur- teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie- rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. April 2023, mit welcher die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt hat (IVSTA- act. 228). Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung, nachdem zuvor ein An- spruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 verneint worden ist (Bst. A.c vorstehend). 4.2 4.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son – gleich wie im Revisionsgesuch – glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung ein, unterbleibt eine richterliche Beurtei- lung der Eintretensfrage (BGE 133 V 450 E. 3.2; 109 V 108 E. 2b).
C-2685/2023 Seite 7 4.2.2 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71). Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Erfordernis einer anspruchsre- levanten Veränderung des Sachverhalts erfüllt ist; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Im Beschwerdefall obliegt diese ma- terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli- chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4). 4.2.3 In der Invalidenversicherung ist für die Bestimmung des Rentenan- spruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einord- nung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbs- fähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E 4.2.1 f.; Urteil des BGer 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ge- nügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (Urteil des BGer 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). 4.3 Vorliegend hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5879/2019 vom 17. März 2022, in welchem ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde, bei der Beurteilung der Streitsache auf den Sach- verhalt abgestützt, der bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten war (Bst. A.c vorstehend). Die zeitlichen Referenzpunkte bilden vorliegend mithin einerseits der Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2019 und andererseits derjenige der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023. Im Folgenden ist daher in analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit der rechtskräftigen Ren- tenverneinung vom 9. Oktober 2019 bis zum Erlass der streitigen
C-2685/2023 Seite 8 Verfügung vom 17. April 2023 eine anspruchserhebliche Änderung der In- validitätsgrades bzw. der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifels- ohne erfüllt (Bst. A.a vorstehend), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge- mäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugespro- chen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
C-2685/2023 Seite 9 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E.3.1 m.H.). 5.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertin- nen und Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
C-2685/2023 Seite 10 Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). 5.7 Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für allgemein praktizierende Hausärztinnen und Hausärzte wie behandelnde Spezialärztinnen und Spezialärzte (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftrags- rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Li- nie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Be- gutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rech- nung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die ei- nen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch be- handelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Ur- teil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). 5.8 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stellungnah- men des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.9 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
C-2685/2023 Seite 11 (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen be- steht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, wel- che in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.10 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshin- dernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspoten- tialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver- mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 6. 6.1 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In- validenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt (9. Okto- ber 2019) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (17. April 2023) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (E. 4.3 vorstehend). Dazu ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und den medizinischen Sachverhalt hinreichend abge- klärt hat. 6.2 Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 stützte sich in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG
C-2685/2023 Seite 12 Bern (nachfolgenden SMAB) vom 6. Februar 2019 (IVSTA-act. 124 f.) mit einem internistischen, neurologischen, psychiatrischen und pneumologi- schen Teilgutachten (Bst. A.c vorstehend). 6.2.1 Die Sachverständigen der SMAB stellten folgende Diagnosen (IV- STA-act. 124 S. 6): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Keine Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
Schwergradige obstruktive Schlafapnoe (OSA), ED 06/2014, AHI 54/h, ESS 4/24 – wenig resp. keine OSA-typischen Beschwerden – St. n. gescheiterter CPAP-Therapie 2014 wegen Maskeninakzeptanz – aktuell untherapiert
Chronische Bronchitis – St. n. Hämoptysen 2013/2014 – anhaltendes Zigarettenrauchen (ca. 60–70 py) – COPD ausgeschlossen
Neurapraxie N. ulnaris rechts
Adipositas Grad I mit/bei BMI 33.5 kg/m 2
Splenektomie 1986 mit unbekanntem Impfstatus
Anpassungsstörung (reaktive Depression) 2013 6.2.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zur Arbeitsfähigkeit (IV- STA-act. 124 S. 7 ff.) hielten die Sachverständigen fest, dass die Arbeits- fähigkeit weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Für die Zeit ab Oktober 2013 bis ein Jahr könne von einer Arbeitsun- fähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Eine punktuelle Terminierung der Entwicklung des depressiven Syndroms sei aber retrospektiv nicht mög- lich. Aus somatischer Sicht sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von einer korrekt angewendeten CPAP-Therapie profitieren würde. Beim Beschwerdeführer sei 06/2014 eine schwergradige obstruktive Schlafap- noe diagnostiziert. Diese kompromittiere die kognitiven Leistungen, zumin- dest ein Teil der Beschwerden sollte unter konsequenter CPAP-Therapie ein Besserungspotential haben. Die Indikation zu einer CPAP-Therapie sei zweifelsohne gegeben. Die behandelbare OSA ohne OSA-typische
C-2685/2023 Seite 13 Beschwerden, insbesondere bei fehlender Tagesschläfrigkeit, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für eine in den Akten mehrfach genannte COPD gebe es keine Evidenz. Der Beschwer- deführer leide bei fortgesetztem Nikotinabusus an einer chronischen Rau- cherbronchitis. Auf neurologischem Gebiet bestehe eine Neurapraxie des N. ulnaris rechts. Hinweise für eine zerebrovaskuläre Erkrankung oder eine Migräne lägen nicht vor. Der neurologische Untersuchungsbefund sei voll- kommen unauffällig ausgefallen. Eine relevante neurologische Diagnose liege nicht vor. Die internistisch bestehende Adipositas Grad I habe insbe- sondere im Rahmen der Gesundheitsprävention eine Bedeutung. Auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe kein Einfluss. Aus psychi- atrischer Sicht lägen keine Symptome, Beeinträchtigungen, Defizite oder Phänomene mit Krankheitswert vor. Eine konkrete psychiatrische Diag- nose könne daher nicht benannt werden. Es bleibe lediglich die Feststel- lung, dass narzisstische Persönlichkeitszüge vorlägen (Hervorhebung der eigenen Leistungen als besonders, leichte Kränkbarkeit), ohne dass von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könnte. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-5879/2019 vom 17. März 2022 dem SMAB-Gutachten vom 6. Februar 2019 vollen Beweis- wert zugemessen und dabei einlässlich begründet, warum die abweichen- den Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. E._______und in den Arztberichten («Gutachten») gegenüber der österreichischen Pensi- onsversicherungsanstalt daran nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 7.2 und Zusammenfassung in E. 7.3 des Urteils). Das gilt namentlich für die Beur- teilung des psychiatrischen SMAB-Gutachters, wonach die vom Beschwer- deführer beschriebenen mannigfaltigen psychophysischen Symptome (Müdigkeit, Kopfschmerzen, Tinnitus, Kribbeln linke Gesichtshälfte bis Taubheit, Taubheit Zunge mit Auswirkungen auf das Sprechen, Herzstol- pern, Herzrasen, Schwindelgefühl, Durchfall und Verstopfung, Druck auf der Brust, Ziehen linker Oberarm, Ziehen linker Arm bis in die Fingerspit- zen, Ziehen linke Körperhälfte [vgl. IVSTA-act. 125 S. 55]), welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers stress-assoziiert auftreten würden, sich nicht unter ein spezifisches Syndrom subsumieren liessen (E. 7.2.2 und E. 7.2.5 des Urteils). Da seit der SMAB-Begutachtung (12/2018) bis zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlag, war gestützt auf das beweiskräftige SMAB- Gutachten vom 6. Februar 2019 davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
C-2685/2023 Seite 14 seit Anfang 2015 keine Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte (E. 7.4 des Urteils). Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer allfällige gesundheitliche Verschlechterungen nach Er- lass der Verfügung vom 9. Oktober 2019 im Rahmen einer neuen Anmel- dung zum Leistungsbezug geltend zu machen hätte (E. 7.4 des Urteils). 6.3 Die Neuanmeldung vom 11. Februar 2022 (IVSTA-act. 187, 218) be- gründet der Beschwerdeführer mit einer rechtserheblichen Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes. Diesbezüglich liegen für den streitbe- troffenen Zeitraum ab Oktober 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 17. April 2023 namentlich die folgenden medizinischen Be- richte vor: 6.3.1 Im ärztlichen Bericht («Gutachten») im Auftrag der Pensionsversiche- rungsanstalt Landstelle F._______ von Dr. G., Facharzt Psychiat- rie (Österreich), vom 18. Oktober 2019 (Untersuchung vom 1. Oktober 2019) wird als Hauptdiagnose eine somatoforme Funktionsstörung (ICD- 10: F45.3) und als Nebendiagnose eine gemischte Angststörung (ICD-10: F41.0) aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits ori- entiert mit intakter Auffassung, jedoch seien die Konzentration und Merkfä- higkeit störungsanfällig. Das formale Denken sei kohärent, inhaltlich gebe es keine psychotischen Elemente. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei gereizt, er sei leicht stressbar und nervös, mit situativer Verstärkung, in den positiven Bereichen affizierbar. Der Antrieb sei wechselhaft, die Psychomotorik unauffällig bei erhöhter Einschlaflatenz. Dr. G. schlägt eine psychopharmakologische Behandlung mit anxiolytischen Komponenten vor, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen (IVSTA-act. 170). 6.3.2 Der ärztliche Bericht von Dr. med. H., Allgemeinmedizinerin (Österreich), vom 31. Oktober 2019 verweist in wesentlichen Teilen auf den ärztlichen Bericht von Dr. G. (E. 6.3.1 vorstehend) und übernimmt die Diagnose einer somatoformen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3). Zu- letzt sei eher eine Verschlechterung mit suizidialen Gedanken eingetreten, ohne Medikation habe sich die depressive Symptomatik leicht gebessert, jedoch sei die Belastbarkeit weiterhin stark beeinträchtigt. Insgesamt lasse sich beim Beschwerdeführer weiterhin keine ausreichende Besserung in der Gesamtsymptomatik feststellen, wobei bis dato auch keine wirksame Therapie durchgeführt worden sei. Eine Änderung gegenüber einem vor- herigen Bericht vom 22. [recte: 20.] November 2017 (vgl. IVSTA-act. 80) wird verneint (IVSTA-act. 169).
C-2685/2023 Seite 15 6.3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. E., Fachärztin für Psychi- atrie (Österreich), diagnostiziert im ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2021 re- zidivierende depressive Episoden mit zuletzt mittelgradigem depressivem Zustandsbild (ICD-10: F33.1), Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) so- wie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anan- kastischen Anteilen (ICD-10: F61). In Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sei der Beschwerdeführer kognitiv anhaltend beeinträchtigt, aber in sämtlichen Qualitäten orientiert. Der Antrieb sei vermindert, die Af- fektkontrolle habe etwas gebessert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber nach wie vor schnell gereizt oder deprimiert. Ohne Medikation bestün- den Schlafstörungen, psychomotorische Unruhen sowie psychisch und physisch reduzierte Belastbarkeit (IVSTA-act. 173). 6.3.4 Die versicherungsinterne Ärztin Dr. I., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, hält am 28. Mai 2021 fest, dass der medizinische Be- richt von Dr. G._______ (E. 6.3.1 vorstehend) die gestellten Diagnosen nicht ausreichend begründe. Relevante Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers seien nicht explizit dargestellt, hingegen werde die fachspezifische Behandlung, insbesondere die medikamentöse, als unzu- reichend beurteilt. Es erschliesse sich nicht, inwieweit Dr. G._______ die vorgängigen, nicht tolerierten medikamentösen Behandlungsversuche im Detail bekannt waren. Es werde nicht stichhaltig und nachvollziehbar dar- gelegt, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen respektive von ei- ner anders einzuschätzenden gesundheitlichen Situation auf psychiatri- schem Gebiet auszugehen sei. Das psychiatrische SMAB-Gutachten gelte nach wie vor als Referenz (IVSTA-act. 177; E.6.2.1 f. vorstehend). 6.3.5 Dr. E._______ verweist im ärztlichen Bericht vom 26. Juli 2021 auf die Vorbefunde vom Mai 2021. Diagnostisch habe sich die Situation nicht verändert. Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden depressiven Episoden, einem Erschöpfungssyndrom sowie einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit narzisstischem und anankastischem Anteil. Er sei kog- nitiv in Konzentration, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit deutlich beein- trächtigt, jedoch in sämtlichen Qualitäten orientiert. Antrieb, Freudempfin- den und Interesse seien reduziert, die Affektkontrolle habe sich leicht ge- bessert, jedoch werde der Beschwerdeführer im Gespräch nach wie vor schnell negativ getriggert. Mit Medikation hätten sich die Schlafstörungen gebessert, die psychophysische Belastbarkeit sei aber nach wie vor redu- ziert (IVSTA-act. 182).
C-2685/2023 Seite 16 6.3.6 Der ärztliche Bericht («Gutachten») im Auftrag der Pensionsversiche- rungsanstalt Landstelle F._______ von Dr. G._______ vom 11. Januar 2022 (Untersuchung vom 18. Oktober 2021) – mit Ergänzung vom 20. Ja- nuar 2022 (IVST-act. 196) – hält folgende massgebliche Diagnosen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit fest:
C-2685/2023 Seite 17 auswirke. Die kognitive Belastbarkeit sei im Ausmass der Untersuchungs- zeit stabil gewesen. Frühzeitige psychologische Ermüdungserscheinungen seien nicht ersichtlich gewesen. Chronische Selbstüberforderungstenden- zen seien in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankert. Die psy- chische und kognitive Beschwerdevalidierung über Test- und Fragebogen- methodik erbrachten keine auffälligen Ergebnisse. Abschliessend hält J._______ fest, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers auch noch bei wenigen Mitarbeiter-/Kundenkontakten erheblich einge- schränkt sei (IVSTA-act. 195). 6.3.8 Gemäss Beurteilung vom 25. August 2022 der versicherungsinternen Ärztin Dr. med. K., Fachärztin für Innere Medizin, hat sich mit Blick auf diese neu vorgelegten ärztlichen Unterlagen von Dr. G. und Mag. rer. nat. J._______ aus somatischer Sicht nichts geändert. Aus psy- chiatrischer Sicht müsse aber eine Fachpsychiaterin beigezogen werden (IVSTA-act. 213). 6.4 Der versicherungsinterne Arzt Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verweist in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 zu den Berichten von Dr. G. auf die Stellungnahme von Dr. I._______ vom 28. Mai 2021 (E. 6.3.4 vorstehend). Dr. G._______ könne nicht «durch Befunde überzeugen, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers seit der SMAB-Begutachtung geändert hat». Zudem seien die Berichte weder nachvollziehbar noch stichhaltig. Im Be- richt vom 18. Oktober 2019 sei Dr. G._______ noch von den Diagnosen Somatoforme Funktionsstörung F45.3 und Gemischte Angststörung F41.0 ausgegangen, wobei letzteres falsch sei, da F41.0 Panikstörung bedeute, «Andere gemischte Panikstörung» sei F41.3 (E. 6.3.1 vorstehend). Im Be- richt vom 11. Januar 2022 gehe Dr. G._______ von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung F33.1, nun korrigiert von einer gemischten Angststörung F41.3 aus (E. 6.3.6 vorstehend). Trotzdem schreibe er, dass sich an der Befindlichkeit des Beschwerdeführers kaum etwas verändert habe. Die Änderung der Diagnose erörtere Dr. G._______ nicht, sondern ergehe sich in Schilderungen der vielen subjektiven körper- lichen Sensationen des Beschwerdeführers. Es gelte weiterhin die sorgfäl- tige, nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. I._______ vom 28. Mai 2021 (IVSTA-act. 226; E. 6.3.4 vorstehend). 6.5 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer folgende neue medizinische Beurteilungen zu den Akten:
C-2685/2023 Seite 18 6.5.1 Ärztlicher Bericht von Dr. E._______ vom 26. April 2022, in dem sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anankasti- schen Anteilen, rezidivierende depressive Episoden sowie ein Erschöp- fungssyndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Qua- litäten orientiert, fühle sich subjektiv aber in der Aufrechterhaltung der Auf- merksamkeit und längerfristigen Konzentration beeinträchtigt, bei wechsel- haftem Antrieb, anhaltender Affektlabilität, beträchtlich erhöhter Kränkbar- keit und Irritierbarkeit, ohne inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörun- gen, bei durchgehender vom Beschwerdeführer beschriebener Vulnerabi- lität und Stressintoleranz (BVGer-act. 21 Beilagen). 6.5.2 Ärztlicher Bericht von Dr. E._______ vom 29. November 2022, in dem sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anan- kastischen Anteilen, rezidivierende depressive Episoden, derzeit in Teil- remission, und ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Die Gesamtsitua- tion zeige «sich unverändert schlecht». Dr. E._______ verweist bezüglich des Längsschnittes auf zahlreiche vorliegende Befunde. Der Beschwerde- führer sei in sämtlichen Qualitäten orientiert, habe aber subjektiv länger- fristig Schwierigkeiten, die Konzentration und Aufmerksamkeit aufrechtzu- erhalten. Der Antrieb sei aktuell reduziert. Es bestünden durchgängig eine grosse Affektlabilität sowie Stimmungsschwankungen. Neben erhöhter Kränkbarkeit bei gleichzeitigem Mangel an Empathie bestünden diffuse Angstflutungen sowie physische als auch psychische Stressintoleranz (BVGer-act. 21 Beilagen). 6.5.3 Schreiben der M.GmbH vom 1. Dezember 2022, ausgestellt von N., dipl. psych. Gesundheits- und Krankenpflege (Österreich), in dem darauf hingewiesen wird, dass trotz grosser Bemühungen seitens des Beschwerdeführers keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte. Ausgelöst durch permanente Schlafstörungen seien eine chronische Erschöpfungssymptomatik sowie eine Tinnitus-Er- krankung und andere körperliche Beeinträchtigungen vorhanden (BVGer- act. 21 Beilagen). 6.5.4 Ein der Beschwerde beigelegter ärztlicher Bericht von Dr. E._______ vom 2. Mai 2023 «[z]ur neuerlichen Vorlage bzgl. Beeinspruchung Pensi- onsbegehren», in dem sie bezüglich der Vorgeschichte auf «bereits zahl- reiche vorliegende Vorbefunde» verweist und sowohl Gesamtsituation als auch die Alltagsgestaltung als «weitgehend unverändert» bezeichnet. Ne- ben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ana- nkastischen Anteilen sowie rezidivierender depressiven Episoden
C-2685/2023 Seite 19 diagnostiziert sie ein Erschöpfungssyndrom. Der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch nur reduziert belastbar und zeige sich aktuell wie- derum mehr erschöpft. Er sei in sämtlichen Qualitäten orientiert und kogni- tiv weitgehend adäquat, jedoch sei die längerfristige Konzentration schwer möglich. Bei reduziertem Antrieb bestehe Affektlabilität, Kränkbarkeit und soziale Isolierung. Die Belastbarkeit sei psychisch und physisch reduziert. Abschliessend bittet die Ärztin «um neuerliche Prüfung» (BVGer-act. 1 Bei- lagen). 6.5.5 N._______ vom sozialpsychiatrischen Dienst M.GmbH, der den Beschwerdeführer seit Januar 2018 sozialpsychiatrisch und fachärzt- lich begleitet, schreibt am 2. Mai 2023, dass trotz regelmässiger Begleitung und Unterstützung keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht worden sei. Verschiedene zusätzliche Erkrankungen wie etwa Tinnitus würden die Gesamtsituation und die Instabilität verschlechtern (BVGer-act. 1 Beilagen). 6.5.6 Notfallbericht von Prim. Dr. O. (Österreich), Facharzt für Neurologie am Institut für Akutneurologie und Schlaganfall im Landeskran- kenhaus (...), vom 19. Dezember 2023. Der Beschwerdeführer sei am 19. Dezember 2023 aufgrund Kribbelparästhesien in der linken Körperhälfte und der Zunge aufgenommen worden. Es seien keine objektivierbaren fo- kal-neurologischen Defizite, insbesondere keine Paresen, keine Extremi- tätenataxie, keine Dysarthrie und keine Gangstörung gefunden worden. Laborchemisch finde sich kein wegweisender Befund, das EKG sei unauf- fällig. In der Sonographie der extrakraniellen-hirnzuführenden Gefässe zeige sich ein kleiner Plaque im Bereich der rechten Arteria carotis interna (ACI), ansonsten seien keine Gefässverschlüsse oder hämodynamische- relevante Stenosen ersichtlich. Insgesamt seien die Beschwerden für den Patienten nicht neu, weshalb die Beschwerden, vor allem auch aufgrund der neurotopographisch nicht nachvollziehbaren Lokalisation, funktionell im Rahmen der bekannten Depression zu sehen seien (BVGer-act. 21 Bei- lagen). 6.5.7 Ärztlicher Bericht von Dr. E._______ vom 13. Februar 2024, in dem sie eine kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anan- kastischen Anteilen, rezidivierende depressive Episoden und ein Erschöp- fungssyndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Qua- litäten orientiert, kognitiv weitgehend adäquat, es sei jedoch nach eigenem subjektivem Ermessen keine längerfristige Konzentration möglich. Im An- trieb sei der Beschwerdeführer leicht reduziert bei deutlicher Affektlabilität
C-2685/2023 Seite 20 und Kränkbarkeit. Die Belastbarkeit sei physisch und psychisch deutlich reduziert bei massiven Ein- und Durchschlafstörungen. Die Aggressions- tendenzen mit häufiger krisenhafter Zuspitzung kompensiere der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben mit sozialem Rückzug. Da es in den letzten Monaten vermehrt zu körperlichen Symptomen im Sinne von Kribbelparästhesien, Kopfschmerzen und einer Beeinträchtigung des Gangbildes gekommen sei, seien weitere Abklärungen durch einen Fach- arzt für Neurologie sowie eine Bildgebung in die Wege geleitet worden. Differentialdiagnostisch erscheine eine psychische Überlagerung der Be- schwerden aber sehr wahrscheinlich (BVGer-act. 21 Beilagen). 6.5.8 Neurologischer Befund von Dr. P.(Österreich), Fachärztin für Neurologie, zur Untersuchung vom 29. Februar und 20. März 2024. Das MRT-Cerebrum zeige einen unauffälligen Befund, insbesondere keine Hin- weise für stattgehabte ischämische Ereignisse. Der Kopfschmerz sei nicht mit einer primären Kopfschmerzform vereinbar. Es sei sehr wahrscheinlich von einer funktionellen Genese der Beschwerden auszugehen (BVGer- act. 25 Beilagen). 6.5.9 Befundbericht von Dr. Q. (Österreich), Facharzt für Radiolo- gie, vom 14. März 2024, in dem er ein altersentsprechendes Neurokranium mit hyperplastischer und elongierter linken Vertebralarterie mit diskreter Impression des Pons (relativ häufiger, zumeist asymptomatischen Zufalls- befund) beschreibt (BVGer-act. 25 Beilagen). 6.5.10 Ärztlicher Bericht Dr. E._______ vom 8. April 2024, in dem sie mit- teilt, dass sich seit der Letztbeurteilung im Februar 2024 im Gesamtbild des Beschwerdeführers keine Änderungen ergeben haben. Das MRT zeige bis auf eine Veränderung der linken Vertebralarterie keinen auffälli- gen Befund, die neurologische Untersuchung habe differentialdiagnosti- sche eine funktionelle Genese der vom Patienten erlebten körperlichen Symptome ergeben (BVGer-act. 25 Beilagen). 6.6 Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärzt- lichen Berichte und Unterlagen versicherungsintern ärztlich beurteilen: 6.6.1 In der Stellungnahme vom 27. November 2023 kommt Dr. I._______ zum Schluss, dass sich in der Zusammenschau der verschiedenen Be- richte die bisherige psychiatrische Stellungnahme grundsätzlich bestätige. Einzig die wiederholt beschriebene Stressintoleranz, beziehungsweise die damit in Verbindung gebrachte eingeschränkte Fähigkeit zu Kontakten mit
C-2685/2023 Seite 21 anderen Menschen und das störanfällige Konzentrationsvermögen wären für die Arbeitsfähigkeit als Projektleiter allenfalls von Bedeutung. Anderwei- tige relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit liessen sich nicht aus den Unterlagen ableiten (BVGer-act. 15 Beilagen). 6.6.2 Dr. I._______ verweist in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 auf ihre frühere Stellungnahme vom 27. November 2023, präzisiert diese aber dahingehend, dass die immer wieder erwähnte Stressintoleranz ein zu bedenkender Aspekt bei einer Tätigkeit als Projektleiter sei. Jedoch sei die Stressintoleranz bereits 2018/2019 bei der polydisziplinären Begut- achtung in der Schweiz bekannt gewesen und habe sowohl Erwähnung als auch Berücksichtigung in der fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers gefunden. Dr. I._______ bestätigt ihre bishe- rige Beurteilung und damit die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers als Projektleiter (BVGer-act. 15 Beilagen). 6.6.3 Dr. I._______ hält in der medizinischen Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, dass im Notfallbericht vom 19. Dezember 2023 (E. 6.5.6 vorste- hend) kein Psychostatus enthalten sei, da es sich um eine neurologische Konsultation gehandelt habe. Es fänden sich keine neuen Informationen auf psychiatrischem Fachgebiet. Zu den mit der Replik vom 26. Februar 2024 eingereichten Berichten der behandelnden Psychiaterin äussert sie, dass keine Ergänzungen erfolgten. Aus ihrer Sicht sei zur anzunehmenden Leistungsfähigkeit und zu den allenfalls zu beachtenden bereist bekannten Aspekten für die angestammte und angepasste Tätigkeit abschliessend Stellung genommen worden. 7. Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein Neuanmeldegrund vorliegt. 7.1 7.1.1 Was zunächst den ärztlichen Bericht («Gutachten») von Dr. G._______ gegenüber der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 18. Oktober 2019 (E. 6.3.1 vorstehend) betrifft, ist zu beachten, dass die Untersuchung zum ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2019 bereits am
C-2685/2023 Seite 22 das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 2022 fest, dass die in diesen Berichten aufgeführten Diagnosen nicht ausreichend begründet und diskutiert werden, die allfälligen funktionellen Einschränkun- gen blieben unerwähnt. Der psychiatrische SMAB-Gutachter habe glaub- haft dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen mannigfal- tigen psychophysischen Symptome, welche gemäss Angaben des Be- schwerdeführers stress-assoziiert auftreten würden, sich nicht unter ein spezifisches Syndrom subsumieren liessen (E. 6.2.3 vorstehend). Festzu- halten ist weiter, dass im Bericht von Dr. H._______ – der sich wesentlich auf den ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2019 stützt – eine Veränderung gegenüber einem früheren Bericht aus dem Jahr 2017 ausdrücklich ver- neint wird (E. 6.3.2 vorstehend). Aus diesen Berichten ergibt sich keine Veränderung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 7.1.2 Was den Bericht von Dr. G._______ vom 11. Januar 2022 mit Ergän- zung vom 20. Januar 2022 betrifft (E. 6.3.6 vorstehend), ist es gemäss Ein- schätzung von Dr. L._______ vom 2. Februar 2023 nicht verwunderlich, dass Dr. G._______ dem SMAB-Gutachten widerspreche, sei er doch schon in der Vergangenheit konträrer Ansicht gewesen. Zwar halte Dr. G._______ in den erwähnten Berichten andere psychiatrische Diagno- sen fest, als im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB festgestellt wor- den seien (E. 6.2 vorstehend). Trotzdem schreibe er, dass sich an der Be- findlichkeit des Beschwerdeführers kaum etwas verändert habe. Auch er- örtere er die Änderung seiner Diagnose überhaupt nicht, sondern schildere vielmehr die subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers. Im Gan- zen gesehen bringe der ärztliche Bericht vom 11. Januar 2022 keine neuen Erkenntnisse. Er sei weder stichhaltig noch nachvollziehbar (IVSTA- act. 226; E. 6.4 vorstehend). 7.1.3 Die Einschätzung von Dr. L._______ ist nachvollziehbar und schlüs- sig. Im ärztlichen Bericht von Dr. G._______ vom 11. Januar 2022 wird ausdrücklich festgehalten, es habe sich in der Befindlichkeit des Beschwer- deführers «kaum etwas verändert». Der psychopathologische Status wird in den ärztlichen Berichten vom 18. Oktober 2019 und vom 11. Januar 2022 weitgehend übereinstimmend umschrieben: Ärztlicher Bericht vom 18. Oktober 2019: «Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung intakt, Konzentration und Merkfähigkeit störungsanfällig, formales Denken kohärent, inhaltlich keine psychotischen Elemente, Stimmung gereizt, leicht stressbar, nervös, mit situativer Verstärkung, in den positiven Bereich[en] affizierbar, Antrieb wechselhaft, Psychomotorik unauffällig, Schlaf: erhöhte Ein- schlaflatenz mit 5–6 Stunden langer Schlafdauer, jedoch wenig erholsam, Verhal- ten zugewandt.»
C-2685/2023 Seite 23 Ärztlicher Bericht vom 11. Januar 2022: «Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung intakt, Konzentration und Merkfähigkeit störungsanfällig, formales Denken kohärent, inhaltlich keine psychotischen Elemente. Stimmung ist wechsel- haft, leicht reizbar, emotional instabil, gelegentlich affektinkontinent. Antrieb redu- ziert, Psychomotorik unauffällig. Schlaf: massive Einschlafstörungen, Schlafdauer 4 bis maximal 5 Stunden. Verhalten kooperativ.» Aus der psychologischen Testung (MELBA-Profil) ergeben sich keine An- haltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung. Zwar ist bei zwei Merk- malen («Lernen/Merken» und «Kritikfähigkeit») in den Berichten von 2021 (E. 6.3.6 und E. 6.3.7 vorstehend) ein geringerer Profilwert als im Bericht von 2019 (E. 6.3.1 vorstehend) verzeichnet («niedrig» statt «durchschnitt- lich»). Hingegen sind bei sechs Merkmalen («Problemlösen», «Umstel- lung», «Durchsetzung», «Führungsfähigkeit», «Kontaktfähigkeit» und «Teamarbeit») höhere Profilwerte verzeichnet («durchschnittlich» statt «niedrig» bei Führungs- und Kontaktfähigkeit bzw. «niedrig» statt «sehr niedrig» bei den übrigen Merkmalen). Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird im Bericht von Dr. G._______ vom 11. Januar 2022 ausgeführt, beim Beschwerdeführer lasse sich – auch unter Berücksichtigung der psychologischen Testung vom 16. Dezember 2021 (E. 6.3.7 vorstehend) – weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit, emotionale Instabilität mit depressiv gereizter Stimmungs- lage explorieren, wodurch der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage wäre, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. 7.1.4 Insgesamt fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des psy- chopathologischen Befundes und des Schweregrades der Symptomatik, welche in diesem Zusammenhang in erster Linie massgebend sind (vgl. Urteil des BGer 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1; Urteil des BVGer C-2563/2020 vom 31. Dezember 2024 E. 10.3.2), beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung der Befundlage eingestellt hätte. 7.2 7.2.1 Die im Einwand- und Beschwerdeverfahren C-5879/2019 eingereich- ten Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin Dr. E._______, darun- ter die Berichte vom 11. Mai 2021 (E. 6.3.3 vorstehend) und 26. Juli 2021 (E. 6.3.5 vorstehend), vermochten die Einschätzungen des psychiatrischen SMAB-Sachverständigen damals nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. IVSTA- act. 149, 162, 173, 182 Beilage). Das Bundesverwaltungsgericht hielt aus- drücklich fest, dass diese Stellungnahmen «weder neue Befunde noch an- dere Aspekte enthalten, die bei Erstellung des SMAB-Gutachtes noch nicht
C-2685/2023 Seite 24 bekannt gewesen waren» (vgl. Urteil C-5879/2019 E. 7.2.6). Vielmehr be- stätigten sie die bereits im Bericht vom 26. November 2018 von Dr. E._______ geäusserten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitseinschätzun- gen (IVSTA-act. 149), mit denen sich der psychiatrische SMAB-Gutachter bereits eingehend auseinandergesetzt hatte (IVSTA-act. 124 S. 54 ff.). Ins- besondere liessen die damaligen Berichte von Dr. E._______ eine vertiefte Begründung, weshalb sie – entgegen dem psychiatrischen SMAB-Gutach- ten – an den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen und anankastischen Anteilen, rezidivierenden depressiven Epi- soden sowie Zustand nach Erschöpfungssyndrom festhält und gestützt da- rauf weiterhin auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers schliesst (zuletzt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2021 [IVSTA- act. 182]), vermissen (Urteil C-5879/2019 E. 7.2.6). 7.2.2 Dr. E._______ diagnostiziert in den neu eingereichten Berichten vom 26. April 2022 (E. 6.5.1 vorstehend), vom 29. November 2022 (E. 6.5.2 vor- stehend), vom 2. Mai 2023 (E. 6.5.4 vorstehend), vom 13. Februar 2024 (E. 6.5.7 vorstehend) und vom 8. April 2024 (E. 6.5.10 vorstehend) weiter- hin eine kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anan- kastischen Anteilen sowie rezidivierende depressive Episoden und ein Er- schöpfungssyndrom. Hinweise auf eine erhebliche Verschlimmerung oder Verstärkung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 (E. 2.3 und E. 4.3 vorstehend) finden sich in den neu eingereichten Berichten wei- terhin keine. Namentlich hält Dr. E._______ in dem für das vorliegende Be- schwerdeverfahren angefertigten Bericht vom 2. Mai 2023 ausdrücklich fest, dass sich die Gesamtsituation «weitgehend unverändert» gestalte. Die Erschöpfungsgefühle hätten sich wieder verstärkt, die klassischen de- pressiven Achsensymptome hingegen seien derzeit nicht vorhanden (E. 6.5.4 vorstehend). Auch die späteren Berichte bestätigen dies. 7.2.3 Die Vorinstanz legte diese Berichte ihrem ärztlichen Dienst zur Stel- lungnahme vor. Dr. I._______ hielt am 27. November 2023 fest, dass die von Dr. E._______ erwähnte Stressintoleranz und die damit in Verbindung gebrachte eingeschränkte Fähigkeit für Kontakte mit anderen Menschen und das störanfällige Konzentrationsvermögen ein zu bedenkender Aspekt bei einer Tätigkeit als Projektleiter seien. Am 7. Dezember 2023 präzisierte die Dr. I._______ diese Aussage wie folgt: «Die Stressintoleranz war je- doch bereits 2018/2019 bei der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz bekannt und fand Erwähnung sowie entsprechende Berücksichti- gung in der fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
C-2685/2023 Seite 25 Versicherten». In der Zusammenschau würden die Berichte die bisherigen psychiatrischen Stellungnahmen grundsätzlich bestätigen (E. 6.6 vorste- hend). 7.2.4 Diese Präzisierung ist nachvollziehbar und schlüssig: Die Stressemp- findlichkeit und die körperlichen Symptome (Kribbelparästhesien, Tinnitus, Kopfschmerzen, Taubheit der Zunge) des Beschwerdeführers in Stresssi- tuation bestehen tatsächlich schon seit langem (seit etwa 2013; siehe z.B. BVGer-act. 50, 62, 80–82, 84, 86, 87, 150, 170). Die geklagten Beschwer- den sowie die entsprechenden Berichte wurden bei der Begutachtung be- rücksichtigt (IVSTA-act. 124 S. 7 f., 14 ff.; E. 6.2.3 vorstehend). Eine objek- tive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Oktober 2019 geht aus den Berichten von Dr. E._______ nicht hervor, erwähnt sie doch auch selber mehrfach, dass sich nichts geändert hat und hält an ihren seit jeher (vom SMAB-Gutachten abweichenden) Diagnosen fest. Abgesehen davon sind nicht die gestellten Diagnosen massgebend, sondern primär der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (E. 7.1.4 vorstehend). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf diese neuen Berichte nicht erkennen. 7.3 7.3.1 Sowohl der Notfallbericht vom 19. Dezember 2023 von Dr. O._______ als auch die von Dr. E._______ in die Wege geleiteten neuro- logischen Abklärungen und Bildgebung von Dr. Q._______ und Dr. P._______ führen zum gleichen Ergebnis (E. 6.5.6, E. 6.5.8 und E. 6.5.9 vorstehend): Im klinisch-neurologischen Status findet sich kein objektivier- bares fokal-neurologisches Defizit. Die körperlichen Beschwerden des Be- schwerdeführers werden funktionell im Rahmen der Depression lokalisiert. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte merken an, dass der Beschwerde- führer am Vortag mit Rauchen aufgehört hatte, was sie als Auslöser für die stressbedingten Symptome werten. 7.3.2 Folglich ist auch in diesem Punkt der Einschätzung von Dr. I._______ beizupflichten. Sie verweist in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 da- rauf, dass der Beschwerdeführer schon seit 2013 an derartigen Beschwer- den leidet, weshalb bereits eine ausführliche Schlaganfalldiagnostik er- folgte (E. 6.6.3 vorstehend; siehe auch IVSTA-act. 16 S. 3; 47 S. 8; 62 S. 12; 195 S. 4). Sowohl die behandelnden Fachärztinnen und -ärzte als auch die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers sowie die
C-2685/2023 Seite 26 versicherungsinterne Fachärztin kommen zum gleichen Schluss. Eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus diesen ärztlichen Berichten. 7.4 Bei den am 1. Dezember 2022 und 2. Mai 2023 ausgestellten Schrei- ben durch N._______ der M._______GmbH handelt es sich nicht um ärzt- liche Berichte, sondern um Stellungnahmen des sozialpsychiatrischen Diensts, welcher den Beschwerdeführer sozialpsychiatrisch und fachärzt- lich begleitet und bei dem er regelmässig Gesprächstermine wahrnimmt (E. 6.5.3 und E. 6.5.5 vorstehend). Auch diese beiden Stellungnahmen er- wähnen die bereits bekannten Schlafstörungen, die geringe Frustrations- und Stressintoleranz, den Tinnitus so wie die Erschöpfungssymptomatik des Beschwerdeführers. Zusätzliche Hinweise auf eine objektive Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthal- ten diese Stellungnahmen jedoch nicht. 7.5 Insgesamt ist eine anspruchsrelevante objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da damit keine neuanmel- derechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor- liegt, fällt eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines allfäl- ligen Rentenanspruchs ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 (BVGer-act. 12) stattgegeben wurde. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2685/2023 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Martina Filippo
C-2685/2023 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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