B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2678/2017

Urteil vom 30. August 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch Pierre-Henri Gapany, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; (Verfügung vom 21. März 2017).

C-2678/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger, in Frankreich wohnhaft, Vater einer Tochter, B., geb. am (...) 2010, und gelernter Schlosser. Er war ab März 2004 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbs- tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle C. gemäss Aktenverzeichnis vom 29. August 2017 [nachfolgend: IV-act.] 7; 8; 14; 22). Während seiner Erwerbstätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der D._______ AG in (...), Kanton C._______ (IV-act. 7; 55, S. 3) erlitt er am 21. November 2012 infolge eines Arbeitsunfalls eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks (IV-act. 15.1, S. 2; 15.4, S. 43 f.; 43.2, S. 2 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde per 20. November 2014 beendet, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine dortige Arbeit wiederaufgenom- men hatte (IV-act. 47). B. B.a Nachdem der Versicherte seinen Arbeitsunfall am 29. November 2012 beim Unfallversicherer SUVA gemeldet hatte (IV-act. 15.1), meldete er sich am 18. April 2013 bei der Invalidenversicherung des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 7). Die IV-Stelle nahm hierauf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (IV-act. 2; 4; 5; 10; 16; 17; 22; 23; 24) und zog die Akten des Unfallversi- cherers bei (vgl. IV-act. 6; 11; 15, 25; 26; 32; 33; 37; 40-45; 49-53; 58; 59; 66). B.b Mit Verfügung vom 11. August 2015 hiess die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. September 2015 von monatlich Fr. 2712.75 in- folge Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 56 % (unter Annahme einer 60 %-igen Arbeitsfähigkeit sowie Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) gut (IV-act. 55, S. 2 = IV-act. 56, S. 1 f. = IV-act. 59.6, S. 3 ff. = IV-act. 65, S. 3 ff.). Im Weiteren wurde die Aus- richtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 %, entsprechend Fr. 31'500.–, verfügt (IV-act. 55, S. 4). B.c Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in ihrer Mitteilung vom 27. August 2015 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und eine Rentenprü- fung der IV nach Rechtskraft der Rentenverfügung der SUVA erfolgen werde. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe die IV-Stelle am 13. August 2015 über den Rentenentscheid der SUVA informiert und

C-2678/2017 Seite 3 ausgeführt, dass er im Moment keine beruflichen Massnahmen wünsche (IV-act. 57). B.d Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Diens- tes (nachfolgend: RAD), Dr. E._______, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. November 2015 (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 13- 15 [Stellungnahme nicht in den Akten]) stellte die IV-Stelle dem Versicher- ten mit Vorbescheid vom 15. März 2016 die Ausrichtung einer befristeten, halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2015 in Aussicht (IV-act. 61). B.e Der Versicherte liess hiergegen durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. April 2016 Einsprache erheben und die Ausrichtung ei- ner ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2015 sowie einer unbefristeten, halben Invalidenrente ab dem

  1. August 2015 beantragen (IV-act. 65). In der Folge sah sich die IV-Stelle veranlasst, erneut eine Stellungahme des RAD einzuholen. Der RAD-Arzt Dr. E._______ kam in seinem Bericht vom 24. Mai 2016 im Wesentlichen zum Schluss, er sehe keine Argumente, welche seine bisherige Beurtei- lung medizinisch in Frage stellen würden (vgl. Protokoll der IV-Stelle per
  2. August 2017, S. 20-22 [Stellungnahme nicht in den Akten]). B.f Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) erliess am 21. März 2017 eine dem Vorbescheid vom 15. März 2016 entsprechende Verfügung und sprach dem Versicherten für den Zeit- raum vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine halbe Invaliden- rente, zuzüglich einer Kinderrente, zu (IV-act. 68). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali- denrente, zuzüglich einer ganzen Kinderrente, für den Zeitraum vom 1. No- vember 2013 bis zum 31. Juli 2015 zuzusprechen. Ab dem 1. August 2015 sei ihm sodann eine unbefristete halbe Invalidenrente, zuzüglich einer hal- ben Kinderrente, auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol- gend: BVGer-act. ]1).

C-2678/2017 Seite 4 D. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 beim Beschwerdeführer ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 16. Juni 2017 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2017 (Datum Poststempel) unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantona- len IV-Stelle vom 29. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer- act. 9). F. In seiner Replik vom 15. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 15). G. In ihrer Duplik vom 1. Februar 2018 (Datum Poststempel) hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Januar 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 17 samt Beilage). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 18). I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 liess der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers dem Gericht seine Kostennote zukommen (BVGer-act. 20). J. Am 23. Juni 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer mit, dass es sich vorbehalte, die Sache zwecks ergänzender Sach- verhaltsabklärungen sowie neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, wies aufgrund des offenen Ausgangs auf die Gefahr einer refor- matio in peius hin und gewährte ihm das rechtliche Gehör (BVGer-act. 27). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte ausdrücklich an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 28). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2678/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGer-act. 5), ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton C._______ einer Erwerbstätigkeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Frankreich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefoch- tene Verfügung vom 21. März 2017 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. Diese Verfügung, mit der das Leistungsbegehren des Beschwer- deführers abgewiesen wurde, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begren- zung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab

C-2678/2017 Seite 6 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich, womit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. März 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Ände- rung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der IVV sowie im ATSG nicht anwendbar. 3.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht

C-2678/2017 Seite 7 etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Ver- fügung vom 21. März 2017 dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente befristet vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2015 zugesprochen hat oder ob er bis 31. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze und hernach auf eine halbe Rente hat, wie das der Beschwerdeführer vorbringt. Dabei steht ins- besondere in Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt sowie die Invalidität korrekt bemessen worden ist und dabei auf die Invaliditätsbemessung der SUVA abzustellen ist. 4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Abklä- rungen, gestützt auf die Unterlagen der SUVA (...) und die Beurteilung des RAD, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufgrund eines Unfalles seit dem 21. November 2012 dauerhaft und ohne wesentlichen Unterbruch einge- schränkt sei. Ab Ablauf des Wartejahrs (21. November 2013) bestehe für eine angepasste leichte, vorwiegend sitzende, abwechselnd kurz stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeit ohne Gehen auf unebener Unterlage eine 60 %-ige Arbeitsfähigkeit. Für die leidensbedingten Einschränkungen seien davon zusätzliche 20 % abgezogen worden, was insgesamt eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit ergebe. Entgegen dem Entscheid der SUVA vom 11. August 2015 sei ab dem 29. April 2015 von einer 90 %-igen Arbeitsfä- higkeit in einer leichten, rein oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne län- geres oder häufiges Gehen/Stehen und mit der Möglichkeit, den Fuss hochzulagern, auszugehen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA sei ohne Einleitung von Integrationsmassnahmen erfolgt. Gemäss Behand- lungsbericht des Spital F._______ vom 27. April 2015 seien beim Be- schwerdeführer bei längerem Sitzen zunehmende Sensibilitätsstörungen und Kribbelparästhesien am Vorfuss aufgetreten. Dieses Problem könne er gemäss eigener Aussage jedoch mit banalem Hochlagern und Massie- ren beheben. Folglich sei dem Beschwerdeführer die oben beschriebene angepasste Tätigkeit in einem höheren Arbeitspensum zumutbar, als von der SUVA Zentralschweiz festgehalten. Selbst wenn man grosszügig mor- gens und nachmittags je zweimal 15-minütige Pausen zum Hochlagern und Massieren zugestehen würde, wäre die zeitliche Einschränkung nur eine Stunde täglich, was in etwa den 10 % Arbeitsunfähigkeit entspreche (IV-act. 68, S. 9 f.).

C-2678/2017 Seite 8 4.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bei seinen ge- sundheitlichen Einschränkungen handle es sich um reine Unfallfolgen. Ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (mit Verweis auf BGE 131 V 120) müsse mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in den ver- schiedenen Sozialversicherungszweigen die Festlegung der Invalidität zum gleichen Ergebnis führen. Dieser Grundsatz gelte nur dort nicht, wo dem Entscheid ein Rechtsfehler zu Grunde liege, wo eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorgenommen worden sei, wo der Invaliditätsgrad durch einen Vergleich festgelegt worden sei oder wo die genaue Festle- gung des Invaliditätsgrades im betreffenden Zweig angesichts der Renten- abstufung gar keine Bedeutung habe. Vorliegend sei keine solche Aus- nahme gegeben. Der Invaliditätsgrad bemesse sich in der Unfallversiche- rung gleich wie in der Invalidenversicherung. Für den Zeitraum vom 1. No- vember 2013 bis zum 31. Juli 2015 sei die Vorinstanz der Berechnung der SUVA (Invaliditätsgrad 56 %; halbe Invalidenrente) gefolgt, dies, obwohl die Unfallversicherung – gestützt auf die medizinischen Akten – Taggelder für eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt habe. Der von der SUVA berücksichtigte Grad von 56 % gelte erst ab dem 1. September 2015. Im Entscheid der Vorinstanz finde sich keinerlei Begründung, weshalb bereits hier vom Sachverhalt abgewichen werde, wie er von der SUVA anerkannt worden sei. Der Fallabschluss durch die SUVA sei am 3. August 2015 mit- geteilt worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt die unfallversicherungs- rechtliche Taggeldregelung während der Heilbehandlung gelte. Die Vorinstanz habe deshalb für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. August 2015 habe die Vorinstanz entschieden, dass ihm keine Rente zustehe, da in Abweichung des Zumutbarkeitsprofils der SUVA von einer 90 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Selbst die IV- Stelle würde sodann von einer rein unfallkausalen Beeinträchtigung aus- gehen, weshalb die angeführten Gründe für die ablehnende Haltung ge- genüber Eingliederungsmassnahmen keine Rolle spielten. Der Unfallversi- cherer sei besser geeignet, ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen und die Be- rechnung des Invaliditätsgrads vorzunehmen. Er könne sich demnach auf den Grundsatz der Bindungswirkung des Invaliditätsgrades berufen und die IV-Stelle hätte ihm ab dem 1. August 2015 eine halbe IV-Rente zuspre- chen müssen (BVGer-act. 1). 4.4 Replicando brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, soweit die Vorinstanz zur Begründung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E._______ verweise, sei diese nicht geeignet, ein Abweichen vom durch

C-2678/2017 Seite 9 die SUVA festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % zu begründen. Der RAD- Arzt habe die vorinstanzlichen Akten falsch wiedergegeben und sei ohne jegliche Begründung, weshalb die Einschätzung von Dr. G._______ von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit falsch sei, von der Zumutbarkeit einer voll- zeitlichen Tätigkeit ausgegangen (BVGer-act. 15). 5. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). 5.3 Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der

C-2678/2017 Seite 10 Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie «Versicherungsmässige Voraus- setzungen» sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden. Der An- spruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligato- rische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1 bis ). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmass- nahmen beansprucht. Die für sämtliche Eingliederungsmassnahmen gel- tende, in Art. 9 Abs. 1 bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungs- unterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des An- spruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1] und E. 6.3.6 [betreffend Nachversi- cherungsnorm] mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 9 IVG Rz. 8; ERWIN MURER, Inva- lidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Art. 9 IVG Rz. 50). 5.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [IV-act. 14]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.

C-2678/2017 Seite 11 5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.8 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.

C-2678/2017 Seite 12 BGE 125 V 353 E. 3b/bb m.w.H.). Berichte behandelnder Ärzte sind auf- grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Be- richte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.9 Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Ak- tenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständi- ges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord- nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Un- terlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b, 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geord- nete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Ge- richte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Da- nach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die mas- sgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

C-2678/2017 Seite 13 6. 6.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 6.2 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unter- schiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden, analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Renten- verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind ei- nerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwen- dung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte zu be- stimmen (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 6.3 Damit ist vorliegend einerseits zu prüfen, ob für die Zeit ab dem 1. No- vember 2013 die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenan- spruchs gegeben waren, sowie andererseits mittels Vergleichs des Zeit- punkts der Entstehung des Rentenanspruchs per 1. November 2013 sowie des Zeitpunkts der Aufhebung per 1. August 2015, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht bis zum 31. Juli 2015 befristet hat.

C-2678/2017 Seite 14 7. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen (in chronologischer Reihenfolge): 7.1 Bei einem Arbeitsunfall vom 21. November 2012 erlitt der Beschwerde- führer eine bimalleoläre, offene Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks vom Typ Gustilo III, assoziert mit einer Läsion der Arteria tibialis posterior, woraufhin er im Spital H., Abteilung für Chirugie, notfallmässig operiert werden musste (IV-act. 15.4, S. 8 f. [deutsche Übersetzung] = IV- act. 15.4, S. 53). Dem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2012 (IV- act. 15.4, S. 43 f.), unterzeichnet durch Dr. I., Facharzt für Ortho- pädie und Traumatologie FMH, Leitender Arzt Abteilung für Chirurgie und Traumatologie, und Dr. J., Assistenzarzt, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 5. Dezember 2012 stationär auf der Abtei- lung für Chirurgie und Traumatologie behandelt wurde. Es wurden folgende Interventionen durchgeführt: Reposition und Fixateur externe, Wundexzi- sion und End-zu-End-Anastomose Arteria tibialis posterior, VAC-Versiege- lung (21.11.2012), Osteosynthese Innenknöchel (21.11.2012), Wundver- schluss am Innenknöchel (23.11.2012), Verbandswechsel, Korrektur des Fixateur externe und sekundärer Wundverschluss (26.11.2012). Ein voll- ständiger Wundverschluss sei nicht gelungen, da die Osteosynthese der Innenknöchelfraktur aufgrund einer Nekrose unmöglich sei. Sie werde des- halb auf längere Zeit verschoben (vgl. IV-act. 15.4, S. 7 [deutsche Überset- zung] = IV-act. 15.4, S. 52). Es bestehe vom 21. November 2012 bis zum 21. Januar 2013 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 15.4, S. 4 f. [deutsche Übersetzung] = IV-act. 15.4, S. 44 und 48). 7.2 Gemäss dem Operationsbericht von Dr. I., Spital H._______, vom 14. Januar 2013 wurde bei einer erneuten Operation der Fixateur ex- terne entfernt und die Osteosynthese des Innenknöchels sowie eine Repo- sition der nach anterior luxierten Peroneus longus-Sehne und Rekonstruk- tion bzw. Naht der Sehnen-Scheide durchgeführt (IV-act. 15.4, S. 3 [deut- sche Übersetzung] = IV-act. 15.4, S. 36 f.; zur Problematik der deutschen Übersetzung der «Plastik des Musculus fibularis longus» vgl. RAD-Stel- lungnahme vom 3. November 2015, Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 14 [Stellungnahme nicht in den Akten]). Dies erfolgte im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 13. Januar 2013 bis 19. Januar 2013. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Februar 2013 hat sich der postope- rative Verlauf unkompliziert gestaltet. Es bestehe vom 13. Januar 2013 bis

C-2678/2017 Seite 15 zum 1. März 2013 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 15.4, S. 1 f. [deutsche Übersetzung] = IV-act. 15.4, S. 30 f.). 7.3 Nach dem radiologischen Bericht vom 5. März 2013, unterzeichnet von Dr. K., Facharzt für Radiologie FMH, Spital L., Radiolo- gie, sei die Konsolidierung des Innenknöchels fast abgeschlossen. Es be- stehe eine heterogene, diffuse Osteopenie, die jedoch in der paraartikulä- ren Region vorherrsche und auf eine Algoneurodystrophie hindeute, was jedoch mit einer klinischen Untersuchung korreliert werden müsse (IV- act. 15.4, S. 20). 7.4 Aus dem Arztbericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 18. April 2013, unterzeichnet von Dr. M., Facharzt für Chirurgie und orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, und Dr. N., Fachärztin für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, geht hervor, dass noch kein stabiler Endzustand erreicht sei. Die Physiotherapie sei noch er- forderlich, um das Sprunggelenk zu stabilisieren und die Beweglichkeit des Knöchels zu verbessern. Derzeit sei die Fibula nicht konsolidiert, aber eine solche sei möglich. Eine weitere Operation zur Korrektur der Verkürzung der Fibula und der Läsion der Syndesmose könne derzeit nicht ausge- schlossen werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall am 21. November 2012 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Er gehe noch ohne volle Belastung, und die Funktion des Sprunggelenks sei stark ein- geschränkt, weshalb eine Tätigkeit als Chauffeur vollkommen unmöglich sei. Der Beschwerdeführer könne unter Teilbelastung mit Hilfe von Gehstö- cken gehen. Aufgrund der Schwellung des Knöchels sei ein mehrfaches Hochlagern pro Tag erforderlich. Eine stehende Tätigkeit sei unmöglich, ebenso wie eine Tätigkeit, welche die Beweglichkeit des Knöchels erfor- dere (IV-act. 26.1, S. 11 f.; mit überwiegend identischem Wortlaut der Be- richt vom 26. April 2013 [IV-act. 15.4, S. 10 f.]). 7.5 Dem kreisärztlichen Bericht zuhanden der SUVA von Dr. O., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates FMH, Kreisarzt, Praxisgruppenleiter (...), vom 8. Mai 2013 ist zu entnehmen, es sei von einem normalen Heilverlauf auszugehen, und eine Rehabilitation in der Klinik P. sei medizinisch nicht indiziert. Eine nichtmedizinische Pflege sei nicht weiter nötig. Eine volle Arbeitsunfähig- keit als Chauffeur sei ausgewiesen, für eine Abschätzung der Prognose sei es jedoch zu früh. Eine erneute Prüfung solle in vier Wochen erfolgen (IV- act. 15.5).

C-2678/2017 Seite 16 7.6 Dem ausführlichen ärztlichen Bericht (E 213) zuhanden der IV-Stelle von Dr. Q., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. N., Spital L._______, vom 3. Juli 2013, ist betreffend Befund Folgendes zu entnehmen: linker Knöchel, derzeit Flexion/Extension 30/0/0 (Anmerkung des Gerichts: Fle- xion/Extension gemäss der Neutral-Null-Methode, vgl. <www.pschyrem- bel.de/Neutral-Null-Methode/K0F6J>, abgerufen am 16. August 2023), we- nig Schwellung des Knöchels, Narbe am Aussen- und Innenknöchel schön und ruhig, Hyposensibilität in der Ferse, Kribbeln im Vorfuss, freie Beweg- lichkeit der Zehen, keine Schmerzen beim Gehen bei der Palpation des Fusses, freie Beweglichkeit des Knies. Die Schmerzen seien derzeit etwas gemindert, die Beweglichkeit des Sprunggelenks habe sich verbessert und der Beschwerdeführer gehe mit einer Belastung von 40 kg. Es bestehe eine schwere Verletzung des linken Knöchels. Derzeit befinde sich der Be- schwerdeführer in Physiotherapie, um die Beweglichkeit des Knöchels zu verbessern. Die Fibula sei noch nicht stabil. Es bestehe eine Verkürzung des Peroneum, welche ohne operativen Eingriff bestehen bleibe. Derzeit sei nicht auszuschliessen, dass eine weitere Operation zur Korrektur der Verkürzung der Fibula und der Läsion der Syndesmose nötig sein werde. Aufgrund der schweren Verletzung am linken Knöchel sei eine vollständige Genesung unwahrscheinlich, das Risiko einer Arthrose des Knöchels sei aufgrund der Verkürzung und des verzögerten Heilungsprozesses des Pe- roneus sehr hoch. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig, könne jedoch angepasste Arbeiten verrichten, wobei folgende Einsatzbeschränkungen zu berücksichtigen seien: Tätigkeiten ohne Nässe, Rauch, Gase, Dämpfe, Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern oder Stei- gen, Absturzgefahr. Es dürften Tätigkeit im Sitzen mit zusätzlichen (be- triebsüblichen) Pausen und der Möglichkeit zur Hochlagerung des Beins verrichtet werden. Bildschirmarbeit sei möglich, aber der Beschwerdefüh- rer könne die Arbeit am Arbeitsplatz oder zu Hause nicht ohne Hilfe einer anderen Person verrichten, da er auf Krücken angewiesen sei und er nichts tragen und nicht lange gehen könne. Eine Einschätzung der Prognose be- treffend Dauer dieser Einschränkungen sei derzeit nicht möglich. Die Phy- siotherapie sei derzeit noch notwendig und je nachdem, wie sich die Situ- ation entwickle, könne eine Entscheidung über weitere Behandlungen ge- troffen werden. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne durch medi- zinische Rehabilitation bewirkt werden (IV-act. 24 = IV-act. 26.1, S. 4 f.).

C-2678/2017 Seite 17 7.7 Aus dem ausführlichen ärztlichen Bericht zuhanden der SUVA von Dres. Q., und N., Spital L., vom 9. Juli 2013 be- treffend die Behandlung vom 10. Juni 2013 geht hervor, dass es dem Be- schwerdeführer etwas besser gehe, für ihn seien jedoch ein Ameisenlaufen im Vorfuss und ein Anschwellen im Knöchelbereich, besonders nach Be- lastung und Übungen, störend. Die Wundverhältnisse seien reizlos. Vom objektiven Befund her sei das linke obere Sprunggelenk (OSG) etwas ge- schwollen, die Temperatur normal, die Hautfarbe ohne Besonderheit. Es bestehe eine Gefühlsstörung an der Ferse. Radiologisch bestehe der Ver- dacht auf Osteopenie, wenig Veränderung am Aussenknöchel und leichte Verkürzung, der Innenknöchel sei knöchern konsolidiert. Die Belastung solle weiter gesteigert werden bis zur Vollbelastung. Die intensive Physio- therapie, die auch Behandlungen im Pool umfasse, werde fortgeführt (IV- act. 26.1, S. 2 f.). 7.8 Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. R., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Kreisarzt, zuhanden der SUVA vom 25. Juli 2013 sei die volle Ar- beitsunfähigkeit als Chauffeur weiterhin ausgewiesen, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ab Oktober 2013 zu prüfen. Über die berufliche Prog- nose werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine ange- stammte Tätigkeit in Zukunft ausüben könne. Eine Rehabilitation in (...) sei nicht medizinisch indiziert. Die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers habe deutlich zugenommen, seit die Fixateure weg seien. Er mache jetzt ein Aufbautrainig im Hinblick auf die Wiederaufnahme seiner Arbeit (IV- act. 26.2, S. 5 f.). 7.9 Laut der ergänzenden kreisärztlichen Beurteilung von Dres. R., und O., zuhanden der SUVA vom 26. August 2013 sei der Verlauf nach offener Verletzung im linken oberen Sprunggelenk korrekt. Laut Bericht vom 26. April 2013 (IV-act. 15.4, S. 10 f. [vgl. E. 6.4]) laufe der Beschwerdeführer mit einem Vacoped-Schuh, die Wunden seien ge- schlossen und er besuche regelmässig die Physiotherapie. Der Vacoped- Stiefel könne selbstständig angezogen werden, die bisherige Teilbelastung mit 15 kg erfolge selbstständig und ohne Fremdhilfe, auch der Gang zur Physiotherapie könne selbstständig oder per Taxi erfolgen. Möglicherweise habe er noch eine per orale Antikoagulation, auch diese Therapie erfordere keine Fremdhilfe. Von ärztlicher Seite sei eine Belastungssteigerung er- möglicht worden. Aufgrund des Berichtes vom Spital L._______ betreffend die Behandlung vom 10. Juni 2013 (vgl. E. 7.7) gehe es dem Beschwerde- führer tatsächlich besser, er besuche weiterhin die Physiotherapie und

C-2678/2017 Seite 18 habe ein Heimprogramm. Die Belastung könne weiter gesteigert werden und die Physiotherapie bleibe erhalten inkl. der Bewegung im Wasser [IV- act. 26. 2, S. 1 ff.]). 7.10 Dem Arztbericht von Dres. Q., und N., Spital L., vom 5. November 2013 zuhanden der SUVA betreffend die Be- handlung vom 3. September 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer von der Physiotherapie profitiere, er jedoch nach jeder Behand- lung stärkere Schmerzen während mehreren Tagen verspüre. Klinisch sei die Beweglichkeit des Sprunggelenks unverändert seit der letzten Untersu- chung, der Beschwerdeführer würde sich nun aber über Schmerzen wäh- rend der Untersuchung beklagen. Das Kribbeln am Vorfuss sei unverändert und auch die Schwellung des Knöchels bestehe weiter. Im Röntgenbild seien kaum Fortschritte in der Heilung, Osteopenie erkennbar. Es werden berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen (IV-act. 43.3, S. 18) 7.11 Dr. T., Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, hatte den Beschwer- deführer am 19. November 2013 persönlich untersucht. In seinem kreis- ärztlichen Untersuchungsbericht zuhanden der SUVA vom 21. November 2013 stellt Dr. T._______ folgende Diagnosen: Status nach (nachfolgend: St. n.) drittgradig offener OSG-Luxationsfraktur links mit Läsion der Arteria tibialis posterior bei Unfall vom 21.11.2012

  • Status nach mehrfachen operativen Eingriffen und Vakuum-Versiege- lung
  • Aktuell: o Erhebliche Restbeschwerden, funktionelle Versteifung im OSG und USG links o Allodynie im Bereich des linken Innenknöchels o Missempfindungen im Bereich der Aussenseite des linken Fusses o Verdacht auf Fehlstellung der distalen Fibula Es handle sich um eine sehr schwere Verletzung der linken unteren Extre- mität, welche der Beschwerdeführer am 21. November 2012 erlitten habe. Es bestehe bei der chronologischen Durchsicht der vorliegenden Röntgen- bilder vom Unfalltag bis zum 3. September 2013 der Verdacht, dass mit der Artikulation im Sprunggelenk etwas nicht stimme. In vielen ap-Aufnahmen sei der wichtige Gelenkspalt zwischen Fibula und Talus nicht zu beurteilen, manchmal gewinne man den Eindruck, dass der Talus immer noch in Sub- luxation stehe und der Abstand zwischen Fibula und Tibia im Bereich der vorderen Syndesmose zu weit sei. Auch sei nicht sicher, dass die Fibula in der Inzisur korrekt stehe und in der Länge anatomisch rekonstruiert worden

C-2678/2017 Seite 19 sei. Genauere Informationen könnte ein CT (Anmerkung des Gerichts: Computertomographie) liefern, die Konsequenzen ein Jahr nach dem Er- eignis bei aktueller Wackelsteife im oberen und unteren Sprunggelenk seien allerdings fraglich. Wahrscheinlich laufe die Situation auf eine Arth- rodese hinaus. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit als Lastwa- genchauffeur zu 100 %. Prognostisch werde sich diese Tätigkeit nicht mehr in dem Umfang wie vor dem Unfall ausführen lassen. Wahrscheinlich werde der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein einen LKW zu steu- ern, die dazugehörigen Be- und Entladearbeiten seien nach jetziger Ein- schätzung jedoch kaum möglich. Es sei eine Konsultation in der Klinik F._______ zur Standortbestimmung und zur Verifizierung möglicher Be- handlungsoptionen geplant (IV-act. 37.4 = IV-act. 43.5, S. 21 ff.; vgl. auch IV-act. 43.5, S. 20). 7.12 Am 28. März 2014 berichtet Dr. G., Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie FMH, Spital F., an den Unfallversicherer be- treffend die Behandlung vom 7. März 2014. Das mittlerweile erreichte Er- gebnis sei mit Blick auf die Schwere der Verletzung bereits relativ gut. Un- ter Berücksichtigung der schweren Weichteil-Verletzungen habe keine bessere ossäre Versorgung erreicht werden können. Gleichwohl bestehe radiologisch der Verdacht auf eine Mairotation und Verkürzung der Fibula sowie eine nicht optimal reponierte Fraktur am medialen Malleolus. Des Weiteren zeige sich klinisch ein deutlich varisches Rückfuss-Alignement, was langfristig auf die Arthrose ebenfalls ungünstig sei. Abgesehen von der Skelett-Problematik bestünden ausgedehnte Weichteil-Problematiken, aus Sicht der ihr vorgelegten Akten, als Folge einer unvollständig abgeklärten neurologischen wie auch angiologischen Situation. Dementsprechend seien zunächst die Abklärungen zu vervollständigen. Es bleibe abzuwä- gen, ob von einem Rekonstruktionseingriff eine derart grosse Besserung erwartet werden könne, dass das Risiko von Weichteil-Problemen gerecht- fertigt sei. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, den weiteren Spontanver- lauf abzuwarten um dann später eine Arthrodesierung durchzuführen (IV- act. 43.3, S. 7 ff.). 7.13 In ihrem ambulanten Bericht vom 23. April 2014 betreffend die Ver- laufskontrolle vom 28. März 2014 berichtet Dr. G., dass in der an- giologischen Beurteilung (Bericht Dr. U., Facharzt für Angiologie FMH, Spital F._______ [IV-act. 43.3, S. 15]) keine makroangiopathische Problematik habe festgestellt werden können. Radiologisch stelle sich fol- gender Befund dar: Die Fibula sei in der lncissura fibularis subluxiert. Des Weiteren Verkürzung der Fibula in der Malleolengabel um 2-3 mm. Auf der

C-2678/2017 Seite 20 medialen Seite Darstellung mehrerer nicht in Verbindung zum restlichen Knochen stehender kleiner Fragmente im Bereich des medialen Bandap- parates. Die Kongruenz medialseits mit dem Talus sei jedoch einigermas- sen erhalten. Metabolische Anreicherungen zeigten sich lediglich im Be- reich der Fibula, das restliche OSG reichere nicht an (IV-act. 43.3, S. 16 f.). 7.14 Prof. Dr. V., Facharzt für Neurologie, und Dr. W., As- sistenzärztin, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, Spital F., stellen in ihrem ambulanten Bericht vom 13. Mai 2014 neu die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit Sensibilitätsstörung der linken unteren Extremität. Klinisch-neurologisch bestehe eine residuelle strumpf- förmige Hypästhesie der linken unteren Extremität ab Knie abwärts, deren Beginn vom Beschwerdeführer zeitlich nicht klar eingegrenzt werden könne. Inzwischen sei eine deutliche klinische Besserung zu verzeichnen, die seit ca. Mai 2013 auf einem subjektiv stabilen Niveau angegeben werde. Zur besseren Beurteilbarkeit der lädierten Nerven sei eine ergän- zende elektrophysiologische Untersuchung veranlasst worden (IV- act. 43.3, S. 5 f.). 7.15 Dr. X., Facharzt für Neurologie FMH, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital F., berichtet am 10. Juni 2014 über neurogra- phisch Zeichen einer axonalen Schädigung des Nervus peroneus links bei normalen Neurographien des motorischen Anteils des Nervus tibialis links und des Nervus suralis links. Basierend auf der klinischen Untersuchung und der Anamnese seien zusätzlich Läsionen des sensiblen Anteils des Nervus tibialis links (betont Nervus plantaris lateralis) und des Nervus pe- roneus links anzunehmen. Bezüglich der Missempfindungen sei alternativ zu den klassischen Analgetika die Gabe von Lyrica (Antiepileptikum indi- ziert zur Behandlung peripherer und zentraler neuropathischer Schmerzen, zur Zusatztherapie bei Epilepsie sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen; vgl. <https://compendium.ch/product/10 13158-lyrica- kaps-150-mg/mpro>, abgerufen am 16. August 2023) zu erwägen (IV- act. 43.3, S. 13). 7.16 Dr. G. führt in ihrem ambulanten Bericht vom 26. Juni 2014 aus, der Beschwerdeführer habe sich am 16. Juni 2014 nach Vervollstän- digung der Bildgebung in der Sprechstunde vorgestellt. Es bestehe ein Sta- tus nach einer äusserst schweren Verletzung des Rückfusses. Neben den ossären Läsionen, welche zum Teil in Mal-Union verheilt seien und eine bereits beginnende Arthrose aufwiesen, bestünden relevante Verletzungen

C-2678/2017 Seite 21 der Nerven sowie ein massiv traumatisierter Weichteilapparat. Aktuell be- stehe eine kleine Läsion im Bereich des sekundär geheilten medialen Malleolus, welche der Beschwerdeführer nur sehr mühevoll zur Abheilung bringe. Dies gebiete bezüglich jegliches weiteren operativen Eingriffes ext- reme Vorsicht, um nicht gar die Verschlechterung der Situation hinzuneh- men. Im Moment scheine der Beschwerdeführer in seinem Leben or- dentlich zurecht zu kommen. Er berichte, dass sitzende Tätigkeiten relativ gut verrichtet werden könnten. Allerdings bestehe ein vermehrter Pausen- bedarf, und er müsse die Möglichkeit haben, das Bein während der Tätig- keiten hoch zu lagern. Stehende/gehende Tätigkeiten seien nur sehr kurz- fristig und wenn dann mit Schmerzen durchführbar. Bezüglich der weiteren Therapie sei sie mit weiteren Massnahmen sehr zurückhaltend. Die Kor- rektur der ossären Malalignements wäre zwar technisch bezüglich des Knochens möglich, jedoch bezüglich des extrem traumatisierten Weichteil- mantels mit einem erheblichen Risiko für chronische Wundheilungsstörun- gen oder gar weitere Nervenschäden verbunden. Dies stehe für sie im Mo- ment nicht in einem Gleichgewicht mit dem zu erwartenden Benefit bezüg- lich Überlebens des OSG. Auf lange Sicht dürfte sich eine posttraumati- sche OSG-Arthrose entwickeln, welche dann einer Versteifung bedürfe. Die Kirschner-Drähte hätten zudem die Tendenz, aus dem Knochen hinaus zu migrieren. Dies wäre der einzige Grund für eine frühzeitige operative Intervention. Diesbezüglich würden dem Beschwerdeführer regelmässige Kontrollen (ca. 6- bis 12-monatlich) empfohlen. Unabhängig von der weiteren Behandlung handle es sich um ein sehr schweres Rückfusstrauma. Dementsprechend werde der Beschwerdefüh- rer auf mittel- und langfristige Sicht in einem rein stehend/gehenden Beruf, welcher auch das Heben schwerer Lasten sowie das Verharren in Extrem- positionen bedarf, nicht mehr arbeitsfähig sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Schmerzen und fehlender Sensibilität nicht in der Lage, ein Auto zu lenken. Eine Umschulung in einen mehrheitlich sitzenden, ggf. höchstenfalls wechselbelastenden Beruf wäre zu befürworten. Allerdings sei auch hier aufgrund der persistierenden Schmerzen und der Schwel- lungstendenz mit dem Bedarf an vermehrten Pausen sowie der Möglichkeit des Hochlagerns des Fusses zu rechnen. Es wurde eine probatorische Me- dikation mit Lyrica 150 mg, einmal abends, gegebenenfalls im Verlauf zu steigern, verschrieben, wobei das Lenken von Maschinen inklusive Auto- fahren zu unterlassen sei (IV-act. 43.3, S. 10 ff = IV-act. 65, S. 19 ff.).

C-2678/2017 Seite 22 7.17 Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht zuhanden der SUVA von med. pract. Y._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreis- arzt, vom 13. August 2014 betreffend die Untersuchung vom 7. August 2014 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Drittgradig offene, bimalleoläre Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks mit Läsion der Arteria tibialis posterior

  • St. n. Anlage eines Fixateur externe (21.11.2012)
  • Exploration der Wunde, Wundexzision und End-zu-End-Anastomose der Arteria tibialis posterior, partieller Wundverschluss, VAC-Versie- gelung (21.11.2012)
  • St. n. Wundverschluss am Innenknöchel links (23.11.2012)
  • St. n. Korrektur der Position des Fixateur externe (26.11.2012)
  • St. n. Entfernung des Fixateur externe, Osteosynthese des Innenknö- chels und Plastik der Sehne musculus fibularis longus (10.01.2013)
  • St. n. Osteosynthese des linken Aussenknöchels (10.01.2013) Der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Schmerzen seitens des linken Sprunggelenks, über dessen eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsverminderung des linken Fusses. Bei der kreisärztlichen Un- tersuchung zeigten sich ein deutlich nach links hinkendes Gangbild, ein ausgeprägter Druckschmerz über dem Innen- und Aussenknöchel sowie über dem gesamten Rückfuss. Die Beweglichkeit des linken oberen und konsekutiv auch des unteren Sprunggelenks sei eingeschränkt, wobei auf Höhe des oberen Sprunggelenks nur Wackelbewegungen möglich seien. Es bestehe eine deutliche Sensibilitätsminderung des linken Fusses mit eingeschränkter Beweglichkeit der Zehen. Die physiologischen Funktionen des linken Beins seien deutlich beeinträchtigt. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung der unfallbedingten Folgen durch eine Verordnung von ortho- pädischen Schuheinlagen nicht zu erreichen. Aufgrund der schweren Arth- rose des linken oberen Sprunggelenks und einer Fehlstellung des Talus in der Gelenkgabel sowie anhaltenden Schmerzen seitens des linken oberen Sprunggelenkes wäre dessen weichteilschonende Arthrodese in der 4- Schrauben-Technik nach Zwipp die Operation der ersten Wahl. Unter Be- rücksichtigung aller Aspekte und der Ausgangssituation könne der Opera- tionseingriff in zwei Schritten erfolgen, zuerst die Materialentfernung und im zweiten, zeitnahen Schritt dann die Arthrodese. Wegen der deutlichen Muskelschwäche des linken Beins würden weiterhin physiotherapeutische Massnahen (zwei bis dreimal pro Woche) empfohlen. Bei Bedarf könnten schmerzlindernde Medikamente (Analgetika) eingenommen werden.

C-2678/2017 Seite 23 Die Unfallfolgen berücksichtigend, seien dem Beschwerdeführer zum jetzi- gen Zeitpunkt leichte Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, mit nur gelegentlichem Stehen und Gehen für kurze Stre- cken und ohne häufiges Treppensteigen und ohne Klettern auf Leitern und Gerüste zumutbar. Das Gehen in unebenem Gelände sei nicht zumutbar. Es sollte zudem die Möglichkeit bestehen, dass er sein linkes Bein häufig hochlagern könne. Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils könnte der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt leichte Arbeiten (Ad- ministration, Arbeiten am PC, vorwiegend sitzende Arbeiten mit wenig Ste- hen und Gehen) zu 50 % ausüben. Es sei bereits jetzt absehbar, dass auf Dauer eine deutliche Beeinträchtigung seitens des linken Rückfusses/Fus- ses bestehen bleibe. Durch die vorgeschlagene Arthrodese könnte die Le- bensqualität betreffend die anhaltenden Schmerzen seitens des linken Rückfusses deutlich gebessert werden. Aufgrund des vorliegenden Verlet- zungsmusters und dessen Folgen bleibe auch nach Abschluss der Be- handlung eine entschädigungspflichtige Einschränkung der Integrität be- stehen. Über das weitere medizinische und administrative Procedere könne nach Eingang der noch benötigten Berichte entschieden werden (IV- act. 43.5, S. 9 ff. = IV-act. 65, S. 10 ff.). Auf entsprechende Rückfragen der SUVA hin führte med. pract. Y._______ mit ergänzenden Stellungnahmen vom 17. und 29. September 2014 aus, über eine Arthrodese mindere die Schmerzen, die durch die ungünstige Knochenstellung im OSG verursacht würden, hebe jedoch die Beweglich- keit des OSG auf (IV-act. 43.5, S. 5 f.). 7.18 Dr. G._______ nahm mit Schreiben vom 11. September 2014 zuhan- den der SUVA zum kreisärztlichen Bericht vom 13. August 2014 (vgl. E. 7.17) Stellung. Es finde sich in ihrem Bericht betreffend die Untersu- chung vom 16. Juni 2014 (vgl. E. 7.16) der Beschrieb einer chronischen Wundheilungsstörung am medialen Malleolus, welche der Beschwerdefüh- rer nur mit Mühe zur Abheilung bringe. Diese Konstellation belege ein sehr grosses Risiko für Wundheilungsstörungen bis hin zur Nekrotisierung ein- zelner Areale in den Kreuzungsstellen von vorbestehenden Narben im Rahmen jedes weiteren gegebenenfalls anstehenden operativen Eingrif- fes. Des Weiteren belegten die neurologischen Einschätzungen mit dem Therapievorschlag der Lyrica-Gabe, dass davon ausgegangen werden müsse, dass zumindest ein Teil der Beschwerden neurologischen Ur- sprungs sei. Diese würden sich mit einer Arthrodesierung nicht verringern lassen. Beim Beschwerdeführer bestünden neben belastungsabhängigen Schmerzen relevante Nachtschmerzen, welche sich durch Aufstehen und

C-2678/2017 Seite 24 Bewegen gar besserten. Diese dürften ebenfalls nicht auf die posttrauma- tische Degeneration des Gelenkes zurückzuführen sein und sich deshalb durch eine Arthrodesierung des OSG nicht sicher beeinflussen lassen. In dieser Gesamtschau sei es wohl so, dass aus rein ossärer Betrachtungs- weise im Verlauf eine Arthrodesierung des OSG, möglicherweise des ge- samten Rückfusses notwendig sein werde, um eine genügende Stellungs- korrektur zu erreichen. Sie sei nach wie vor der Meinung, dass vorab der Therapieerfolg einer Medikation mit Lyrica abgewartet werden sollte. Soll- ten im Verlauf auf artikuläre Degeneration zurückführbare Beschwerden vermehrt in den Vordergrund treten, müsste eine Arthrodesierung sicher- lich erneut diskutiert werden, diese scheine ihr jedoch im Moment nicht in einem Gleichgewicht mit dem möglichen Risiko des Eingriffes zu stehen (IV-act. 43.5, S. 7 f. = IV-act. 65, S. 22 f.). 7.19 Dem Arztbericht von Dr. Q., und Dr. Z., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spital L., vom 17. Oktober 2014 zuhanden der SUVA ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2014 vorstellig geworden sei. Wenn man eine Operation plane, bei der das Osteosynthe- sematerial entfernt werden soll, bestehe ein hohes Risiko, dass es zu Prob- lemen bei der Wundheilung des weichen Gewebes komme. Der Beschwer- deführer habe immer noch Schmerzen, wenn er sich belaste, aber auch nachts. Die bereits eingeleitete Behandlung mit Lyrica helfe ihm ein wenig. Es sei zu früh, um die Operation jetzt durchzuführen. Falls keine Probleme mit der Wundheilung auftreten würden, könnte man die Arthrodese vorneh- men. Der Beschwerdeführer möchte diese jedoch nicht bereits jetzt, da er Angst vor stärkeren lokalen Schmerzen und weiteren Funktionseinschrän- kungen habe (IV-act. 43.3, S. 4). 7.20 Dr. G. führte in ihrem ambulanten Bericht 7. Januar 2015 be- treffend eine am 8. Dezember 2014 durchgeführte Verlaufskontrolle aus, beim Beschwerdeführer bestünde weiterhin ein chronisches Schmerzsyn- drom. Es sei eher unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Beschwerden aus dem OSG herrührten und sich entsprechend mit einer Arthrodese suf- fizient angehen liessen. Da dies in den Raum gestellt worden sei, werde als nächster Schritt eine Infiltration des OSG mit Lokalanästhesie durchge- führt. Sollte diese intraartikuläre Applikation zu einer weitreichenden Schmerzfreiheit führen, könne gegebenenfalls eine Arthrodese erneut dis- kutiert werden. Sollte sich damit die Schmerzsituation nur unzureichend verbessern, könne mit Sicherheit gesagt werden, dass eine Arthrodese die Situation nicht wesentlich verändern würde (IV-act. 43.2, S. 2 f.).

C-2678/2017 Seite 25 7.21 In ihrem Bericht vom 18. Februar 2015 stellte Dr. G._______ über eine weitere Verlaufskontrolle vom 9. Februar 2015 folgenden klinischen Befund: Beim Fuss links bestünden reizlose, kaum geschwollene, etwas livid verfärbte Weichteile und Druckdolenz medial. Des Weiteren bestehe eine deutliche Druckdolenz im Fersenbereich sowie unter den Metatarsal- köpfchen II-IV. Keine Schmerzen im Verlauf des anterioren OSG-Spaltes. Beweglichkeit im OSG Flexion/Extension 20/0/10 Grad, keine Schmer- zauslösung, auch nicht bei forcierten Bewegungen. Beim Beschwerdefüh- rer bestünden weiterhin Schmerzen. Diese interpretiere sie zum einen auf die vorbekannte Nervenverletzung, zum andern auf eine Überlastung im Vorfussbereich. Dies liesse sich mit einer Einlagenversorgung mit medialer Gewölbeabstützung und retrokapitaler Pelotte voraussichtlich verbessern. Kombiniert sollte dies mit einer orthopädischen Serienschuhversorgung mit Abrollhilfe durchgeführt werden. Auf die Infiltration des OSG habe sie ver- zichtet, da sich klinisch keine Schmerzen im Gelenkbereich provozieren liessen. Weiterhin scheine das OSG zwar ein morphologisch eindrücklicher Ort posttraumatischer Schädigung zu sein, jedoch würden die klinisch ge- klagten Befunde nur unzureichend dazu passen und rechtfertigten im Mo- ment eine Versteifung des OSG nicht. Ebenfalls dürfte dies kaum zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen, da dabei die restlichen neurogen und vaskulär bedingten Probleme nicht ausser Acht gelassen werden dür- fen. Für eine rein sitzende oder bestenfalls minimal wechselbelastende Tä- tigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch durchaus zu einem gewissen Pen- sum arbeitsfähig, wenngleich ein vermehrter Pausenbedarf sowie die Not- wendigkeit, den Fuss hochzulagern, bestehen bleiben würden (IV-act. 44, S. 2 f. = IV-act. 53.1, S. 1 f. = IV-act. 65, S. 24 f.). 7.22 Med. pract. Y._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. April 2015 persönlich und führte in seinem kreisärztlichen Untersu- chungsbericht zuhanden der SUVA vom 29. April 2015 aus, dass eine ein- geschränkte Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelen- kes, eine Druckschmerzhaftigkeit sowohl im Bereich des Innen- als auch des Aussenknöchels, eine verminderte Hautsensibilität ab Mitte des linken Unterschenkels, ein linksbetontes Hinken, eine Beeinträchtigung der phy- siologischen Funktionen des linken Beines, eine Minderung der groben Kraft des linken Beines und eine Einschränkung der Beweglichkeit der Ze- hen des linken Fusses bestehe. Die neurogene Symptomatik habe im Ver- gleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung zugenommen. Es wird empfohlen, orthopädische Schuheinlagen nach Mass zu tragen und die analgetische Therapie weiter einzunehmen. Da am 11. Mai 2015 eine rönt- genologische und klinische Kontrolle in der Spital F._______ stattfinden

C-2678/2017 Seite 26 sollte, solle erst nach Eingang dieser Berichte über das weitere medizini- sche und administrative Procedere entschieden werden. Die Fortsetzung der Arbeit in seinem angestammten Beruf als LKW-Fahrer werde dem Be- schwerdeführer in Zukunft nicht mehr zumutbar sein. Gleichzeitig attes- tierte der Kreisarzt, dass zukünftig nur Berufe in Frage kämen, die vorwie- gend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit, kurz stehend und gehend die Er- ledigung der Arbeiten ermöglichen würden (IV-act. 53.3, S. 8 ff.). 7.23 Wie dem Bericht vom 27. Mai 2015 zu entnehmen ist, stellte Dr. G._______ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2015 am Spital F._______ fest, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Nervenverletzungen zurückzuführen seien. Auch bei grober Untersuchung seien aktuell keine im OSG lokalisierten Schmerzen auszumachen. Die Sensibilität am medialen Fussrand, an der Fusssohle sowie auch an sämt- lichen Zehen sei massiv eingeschränkt. Propriozeption an den Zehen sei nicht vorhanden. Eine OSG-Arthrodese sei weiterhin nicht indiziert. Das Metall scheine im Moment nur wenig zu stören, so dränge sich bei den sehr delikaten Hautverhältnissen im Moment auch keine Osteosynthesemateri- alentfernung auf. Die Ärztin empfahl zur Verbesserung der Gehfähigkeit einen orthopädischen Serienschuh mit Abrollhilfe und Fussbettung. Hin- sichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in ei- nem sitzenden oder bestenfalls grossmehrheitlich sitzenden Beruf zumin- dest zu 50 % mit etwas vermehrtem Pausenbedarf arbeitsfähig (IV- act. 59.3 = IV-act. 65, S. 26 f.). 7.24 Med. pract. Y._______, Kreisarzt, hielt in seiner Stellungnahme zu- handen der SUVA vom 30. Juni 2015 folgende Zumutbarkeitsbeurteilung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fest: Leichte Arbeiten, vorwie- gend sitzend, abwechselnd kurz stehend und gehend, kein Tragen und He- ben von schweren Gegenständen, kein Arbeiten in der Höhe (Dach, Lade- rampe, Leiter, etc.), kein Arbeiten auf unebenen Gelände, kein permanen- tes Treppauf- und Treppabgehen, kein Arbeiten in der Kälte, keine perma- nenten Rotationsbewegungen des linken Fusses, kein Arbeiten in der Ho- cke, permanentes Tragen der orthopädischen Schuhe nach Mass, dann sei anfänglich eine 60 %-ige Arbeitsfähigkeit möglich, jedoch mit Steige- rungspotenzial. Er schlug zur Aufrechterhaltung des bisherigen Gesund- heitszustandes das Tragen von orthopädischen Serienschuhen mit Abroll- hilfe und Fussbettung sowie Analgetika vor (IV-act. 59.5, S. 4 f.). In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1. Juli 2015 schätze er diesen auf 25 % und führte zur Begründung in seiner Beurteilung vom

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  1. Juli 2015 aus, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes, Schmerzhaftigkeit sowohl im Bereich des Innen- als auch des Aussenknöchels, eine verminderte Sensibilität ab Mitte des linken Unterschenkels, ein linksbetontes Hinken, eine Beein- trächtigung der physiologischen Funktionen des linken Beines, eine ver- minderte grobe Kraft des linken Beines, eine Einschränkung der Beweg- lichkeit der Zehen des linken Fusses sowie röntgenologisch nachgewie- sene arthrotische Veränderungen des linken oberen und unteren Sprung- gelenkes (IV-act. 59.5, S. 2). Ergänzend hielt er auf entsprechende Rück- frage am 17. August 2015 fest, dass zur Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes die Weiterführung der Physio- und Wassertherapie jeweils einmal pro Woche bis zur nächsten Kontrolle im Dezember 2015 im Spital F._______ nötig seien (IV-act. 59.5, S. 1). 7.25 Mit Schreiben vom 20. August 2015 an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers hielt Dr. G._______ fest, sie gehe davon aus, dass die angestammte Arbeit wie vom Beschwerdeführer geschildert nicht mehr zu- mutbar und ausführbar sei. Allerdings gehe sie ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem sitzenden oder bestenfalls mehrheitlich sit- zenden Beruf mit geringfügiger Wechselbelastung und frei wählbarer Kör- perposition zumindest zu 50 % mit etwas vermehrtem Pausenbedarf ar- beitsfähig wäre. Entsprechende habe sie stets eine Umschulung/Rein- tegration vehement befürwortet. Diesen Standpunkt habe sie wiederholt mit dem Versicherten ausführlich besprochen und er habe damals ihre Ein- schätzung geteilt (IV-act. 65, S. 8 f.). 7.26 Der Stellungnahme vom 3. November 2015 zuhanden der IV-Stelle von RAD-Arzt, Dr. E._______, Facharzt für Chirurgie FMH, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: St. n. offener bimalleolärer Luxationsfraktur (Gustilo-Anderson Typ IIIC) links am 21.11.2012 mit/bei:
  • Durchtrennung der Arteria tibialis posterior
  • St. n. Fixateur externe Anlage, Spickdrahtosteosynthese des Malleo- lus medialis und Wundversorgung mit End-End-Anastomose der Ar- teria tibialis posterior am 21.11.2012
  • St. n. Wundrevision mit Lavage und partiellem Wundverschluss am 23.11.2012
  • St. n. Verbandwechsel mit partiellem Wundverschluss und Korrektur des Fixateur externe am 26.11.2012
  • St. n. Fixateur externe Entfernung, Plattenosteosynthese der Fibula (1/3-Rohrplatte), Reposition der nach anterior luxierten Peroneus lon- gus-Sehne und Rekonstruktion der Sehnen-Scheide (plastie du lang fibulaire) am 14.1.2013

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  • Neurographisch Zeichen einer axonalen Schädigung des Nervus pe- roneus links (ENG vom 10.6.2014)
  • klinisch Verdacht auf Läsionen des sensiblen Anteils des Nervus tibi- alis links (Nervus plantaris lateralis) und des Nervus peroneus links
  • persistierende neuropathische Schmerzen und Sensibilitätsverminde- rung mit eingeschränkter Gehfähigkeit Der RAD-Arzt stellte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers in dessen angestammter Tätigkeit seit dem 21. November 2012 auf Dauer fest. In einer angepassten Tätigkeit liege für den Zeitraum vom
  1. November 2012 bis zum 19. November 2013 eine 100 %-ige Arbeits- unfähigkeit vor. Ab dem 20. November 2013 bis zum 28. April 2015 be- stehe noch eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Dabei sei eine leichte, vorwiegend sitzend, abwechselnd kurz stehend und gehend zu ver- richtende Arbeit ohne Gehen auf unebener Unterlage in mindestens 60 %- igem Pensum und einer Leistung von 80 % zumutbar. Von weiteren Be- handlungen sei keine wesentliche Verbesserung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit zu erwarten. Da der Bericht der Kontrolle vom 11. Mai 2015 sowie die darauf gestützte abschliessende kreisärztliche Stellungnahme nicht vorgelegen habe, sei noch unklar, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht ein wesentlich höheres Pensum anzunehmen und allenfalls eine volle Leistung erreicht werden könne (vgl. Protokoll der IV-Stelle per
  2. August 2017, S. 13-15 [Stellungnahme nicht in den Akten]). 7.27 Nach Vorlage der gewünschten Berichte nahm der RAD-Arzt Dr. E._______ am 1. Februar 2016 erneut Stellung. Er hielt fest, dass eine schwere offene Sprunggelenksverletzung links mit Arterien- und Nervenlä- sion dokumentiert sei. Nach Versorgung der Verletzung verbleibe eine Sprunggelenksarthrose mit inkompletter Einsteifung ohne Schmerzen, aber massiv eingeschränkter Sensibilität am medialen Fussrand, an der Fusssohle und an sämtlichen Zehen. Der Beschwerdeführer beklage nach einigen 100 Metern Gehstrecke einen asensiblen, kalten und weissen Fuss. Wegen der Asensibilität könne er kaum gehen. Nach ca. 45 Minuten Sitzen würden die Sensibilitätsstörungen ebenfalls zunehmen und Kribbel- parästhesien am Vorfuss auftreten, weswegen der Beschwerdeführer dann den Fuss etwa 15 Minuten hochlagern müsse und es danach wieder gehe. Die Beschwerden seien auf die erlittene Nervenverletzung zurückzuführen. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit sei mit den beschriebenen Befunden ausgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Arbeitsfähigkeit nur 60 % betrage, so wie es die SUVA vorweg genommen habe, wenn sie die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster

C-2678/2017 Seite 29 Tätigkeit errechne. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine weitgehend erhal- tene Arbeitsfähigkeit zu postulieren, selbst wenn nach längerem Sitzen die Sensibilitätsstörungen zunehmen und Kribbelparästhesien am Vorfuss auf- treten würden. Denn der Beschwerdeführer teile selbst mit, dass dieses Problem mit banalem Hochlagern und Massieren behoben werden könne. Zudem seien weder die Parästhesien noch die Sensibilitätsstörungen am Fuss in einer sitzenden Tätigkeit weiter funktionell einschränkend. Folglich könne der Beschwerdeführer in einer leichten, grossmehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne längeres oder häufiges Gehen/Stehen vollzeitig arbeiten, wenn er die Möglichkeit habe, den Fuss bei Bedarf (am besten schon vor Auftreten der Sensibilitätsverschlechterung und der Parästhesien) hochzu- lagern. Selbst wenn man grosszügig morgens und nachmittags je zweimal 15-minütige Pausen zum Hochlagern und Massieren zugestehen würde, wäre die zeitliche Einschränkung/Reduktion nur eine Stunde täglich, was bezogen auf das bisherige Pensum von 9,2 Stunden täglich einer Arbeits- fähigkeit von 89 % entspräche. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine Erwerbsunfähigkeit von 56 % von der IV nicht einfach so über- nommen werden, denn diese Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit von der SUVA erfolge, ohne Reintegrationsmassnahmen einzuleiten bzw. deren Ef- fekt abzuwarten. Als Begründung der ablehnenden Haltung gegenüber be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen seien IV-fremde psychosoziale Fak- toren genannt worden. Die Beurteilung der Umsetzbarkeit von beruflichen Massnahmen und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei nicht medizi- nisch begründet und bleibe somit der Administration der IV vorbehalten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass in einer leichten, rein oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längeres oder häufiges Gehen/Ste- hen und mit der Möglichkeit, den Fuss hochzulagern, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % (wenn nicht gar 100 %) bestehe. Aus versicherungs- medizinischer Sicht seien berufliche Reintegrationsmassnahmen und bei Bedarf allenfalls eine BEFAS-Abklärung (Anmerkung des Gerichts: Beruf- liche Abklärungsstelle) zu empfehlen (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 16-28 [Stellungnahme nicht in den Akten]). 7.28 Mit Schreiben vom 7. April 2016 an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers führte Dr. G._______ aus, an ihrer Einschätzung vom 20. August 2015 (vgl. E. 7.25) habe sich bei unverändertem klinischen Zu- standsbild nichts geändert (IV-act. 65, S. 7). 7.29 Der RAD-Arzt Dr. E._______ führte in seiner Beurteilung vom 24. Ap- ril 2016 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aus, insgesamt sei die Er- werbsunfähigkeit berechnet worden, ohne Reintegrationsbemühungen

C-2678/2017 Seite 30 wahrzunehmen, es sei das vorhandene Steigerungspotential ignoriert wor- den und noch ein administrativer Leidensabzug gewährt worden. Es seien keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt worden und die in der Ein- sprache erwähnten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. Y._______ vom 13. August 2014 (vgl. E. 7.17) sowie von Dr. G._______ vom 20. August 2015 (vgl. E. 7.25) und vom 7. April 2016 (vgl. E. 7.28) seien bereits be- rücksichtigt und ausführlich diskutiert worden, weshalb er keine Argumente sehe, welche seine bisherige Beurteilung medizinisch in Frage stellen wür- den. Ob allenfalls zu den medizinischen Einschränkungen administrativ ein Leidensabzug zu gewähren sei und berufliche Reintegrationsmassnahmen mit Potential zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus administrativen oder juristischen Gründen zu vernachlässigen seien, sei aus medizinischer Sicht nicht zu beurteilen (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 20-22). 8. 8.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 21. März 2017 rückwirkend eine halbe Invalidenrente sowie Kin- derrente für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2015 zugespro- chen. Die Vorinstanz berechnete für den frühestmöglichen Entstehungs- zeitpunkt des Rentenanspruches im November 2013 (Anmeldung am 18. April 2013) einen Invaliditätsgrad von 56 %. Die mit gleicher Verfügung per 31. Juli 2015 aufgehobene Rente stützte die Vorinstanz auf die Drei- monatsfrist von Art. 88a IVV, da sie für die Zeit ab dem 29. April 2015 von einer 90 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und einen Invaliditätsgrad von 21 % berechnete (IV-act. 68). 8.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen ab dem 21. Novem- ber 2012 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. Au- gust 2017, S. 15 [Stellungnahme nicht in den Akten – mit Verweis auf die Stellungnahme des Dr. E._______]; vgl. auch IV-act. 15.4, S. 1 f. = 15.4, S. 30 f.; 15.4, S. 4 f. = 15.4, S. 44 und 48; 24 = 26.1, S. 4 f.; 26.1, S. 12; 26.2, S. 5 f.; 32, S. 7; 43.5, S. 27). Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief damit im November 2013 ab. Die entsprechende Be- rechnung der Vorinstanz für den Rentenbeginn ist korrekt. Die für den vor- liegenden Sachverhalt massgebenden Vergleichszeitpunkte sind somit der

  1. November 2013 (Rentenbeginn) sowie der 1. August 2015 (Rentenauf- hebung).

C-2678/2017 Seite 31 9. 9.1 Die Vorinstanz stützte sich sowohl für die Bemessung des Invaliditäts- grads von 56 % sowie für die Befristung der Rente bis zum 31. Juli 2015 in medizinischer Hinsicht primär auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 3. November 2015, vom 1. Februar 2016 sowie vom 24. April 2016 (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 13-15, S. 16-18 und S. 20-22). 9.2 9.2.1 Zunächst ist mit Blick auf den bereits im Verwaltungsverfahren erho- benen Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz an die Be- urteilung der SUVA gebunden sei (vgl. BVGer-act. 1), in koordinations- rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversi- cherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzu- nehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bezie- hungsweise der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d; 133 V 549 E. 6.1 m. H.; Urteil des BGer 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Allerdings schliesst das Bundesgericht in BGE 133 V 549 E. 6.4 nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungs- akten beiziehen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können. 9.2.2 Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 nicht an die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung gebun- den, zumal die Invalidenversicherung – trotz identischem Invaliditätsbegriff seit dem In-Kraft-Treten von Art. 8 ATSG – als final konzipierte Versiche- rung im Gegensatz zur Unfallversicherung, bei welcher nur die unfallbe- dingte Invalidität Berücksichtigung findet, nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_7/2008 vom 18. September 2008 E. 5). 9.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

C-2678/2017 Seite 32 Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi- zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 9.3.1 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die strei- tigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschlies- sende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Ab- klärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen (Urteil des BGer 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2 mit wei- teren Hinweisen). 9.3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur geht der RAD-Arzt E._______ in seinen Stellungnahmen jeweils von einer 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit seit dem 21. November 2012 auf Dauer aus (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 13-15). Insoweit ist sich die Ärzte- schaft, mitunter auch die Kreisärzte der SUVA (vgl. IV-act. 15.5; 26.2, S. 1 f. und 5 f.;37.4 = IV-act. 43.5, S. 21 ff.; 43.5, S. 9 ff. = IV-act. 65, S. 10 ff.; 53.3, S. 8 ff.; 59.5, S. 1 f. und 4 f.), einig; dies ist für das Gericht mit Blick auf die Akten und der beim Beschwerdeführer bestehenden, unfallbeding- ten, schweren offenen Sprunggelenksverletzung links mit Arterien- und Nervenläsion auch nachvollziehbar.

C-2678/2017 Seite 33 9.3.3 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hält der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2015 fest, es be- stehe ab dem 20. November 2013 (Ablauf des Wartejahrs) bis zum 28. Ap- ril 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Dabei sei eine leichte, vorwiegend sitzend, abwechselnd kurz stehend und gehend zu ver- richtende Arbeit ohne Gehen auf unebener Unterlage in mindestens 60 %- igem Pensum und einer Leistung von 80 % zumutbar. Er führt aus, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche Verbesserung der funktio- nellen Leistungsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 13-15). Dazu ist bezüglich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab November 2013 festzuhalten, dass gemäss dem Bericht von Kreisarzt Dr. T., Facharzt für Chirurgie, zuhanden der SUVA vom 21. November 2013, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdefüh- rers am 19. November 2013, eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war, da mithin weitere Konsultationen im Spital F. zur Standortbe- stimmung geplant waren und auch weitere Behandlungsoptionen noch im Raum standen (vgl. IV-act. 37.4 = IV-act. 43.5, S. 21 ff.; vgl. auch IV- act. 43.5, S. 20). Im März 2014 geht die behandelnde Ärztin Dr. G., Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie FMH, Spital F., von einer neurologisch wie auch angiologisch unvollständig ab- geklärten Situation aus und nimmt noch keine Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers vor (IV-act. 43.3, S. 7 ff.). Ihrem ambulan- ten Bericht vom 26. Juni 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer auf mittel- und langfristige Sicht in einem rein stehend/ge- henden Beruf, welcher auch das Heben schwerer Lasten sowie das Ver- harren in Extrempositionen bedarf, nicht mehr arbeitsfähig sein und sie eine Umschulung in einen mehrheitlich sitzenden, ggf. höchstenfalls wech- selbelastenden Beruf befürworte, wobei der Bedarf an vermehrten Pausen sowie der Möglichkeit des Hochlagerns des Fusses zu berücksichtigen seien (IV-act. 43.3, S. 10 ff = IV-act. 65, S. 19 ff.). Kreisarzt med. pract. Y._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, geht sodann erst am 13. August 2014, nach persönlicher Untersuchung am 7. August 2014, davon aus, dem Beschwerdeführer seien zum jetzigen Zeitpunkt leichte Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, mit nur gelegentlichem Stehen und Gehen für kurze Strecken und ohne häufi- ges Treppensteigen und ohne Klettern auf Leitern und Gerüste zumutbar. Das Gehen in unebenem Gelände sei nicht zumutbar. Es sollte zudem die Möglichkeit bestehen, dass er sein linkes Bein häufig hochlagern könne.

C-2678/2017 Seite 34 Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils könnte der Beschwer- deführer zum jetzigen Zeitpunkt leichte Arbeiten (Administration, Arbeiten am PC, vorwiegend sitzende Arbeiten mit wenig Stehen und Gehen) zu 50 % ausüben (IV-act. 43.5, S. 9 ff. = IV-act. 65, S. 10 ff.). Der RAD-Arzt hat es vorliegend versäumt, sich mit diesen Berichten auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb er bereits ab November 2013 von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt und einer Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgeht. 9.3.4 Was die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab dem 29. April 2015 betrifft, ist auch dieser durch den RAD-Arzt gewählte Zeitpunkt nicht nachvollziehbar. So untersuchte der Kreisarzt der SUVA, med. pract. Y., den Beschwerdeführer am 28. April 2015 persönlich und hielt in seinem Bericht vom 29. April 2015 fest, es finde am 11. Mai 2015 eine Kontrolle am Spital F. statt, weshalb erst nach Eingang dieser Berichte über das weitere medizinische und administrative Procedere entschieden werden könne. Überdies führt der Kreisarzt aus, dass die neurogene Symptomatik im Vergleich zur letz- ten kreisärztlichen Untersuchung gerade zugenommen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Ausführung des Kreisarztes, wonach zukünftig nur Be- rufe in Frage kämen, die vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit, kurz stehend und gehend die Erledigung der Arbeiten ermöglichen würden, entgegen der RAD-Stellungnahme nicht als Einschätzung der Arbeitsfähig- keit im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung zu sehen (IV-act. 53.3, S. 8 ff.). Vielmehr ist auch aufgrund des Wortlauts der kreisärztlichen Stel- lungnahme («zukünftig») von einer Prognose des Kreisarztes auszugehen. Sodann ist den weiteren Arztberichten zu entnehmen, dass in diesem Zeit- punkt insbesondere die Indikation einer OSG-Arthrodese noch fraglich war (vgl. E. 7.16-23 hiervor). Erst in ihrem Bericht vom 27. Mai 2015 stellt die behandelnde Ärztin Dr. G._______ fest, dass die Einschränkungen des Be- schwerdeführers auf Nervenverletzungen zurückzuführen seien, wobei eine OSG-Arthrodese nicht indiziert sei (IV-act. 59.3 = IV-act. 65, S. 26 f.). 9.3.5 In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 führt der RAD-Arzt aus, es liege in einer angepassten Tätigkeit für den Zeitraum vom 21. No- vember 2012 bis zum 19. November 2013 eine 100 %-ige Arbeitsunfähig- keit vor. Ab dem 20. November 2013 bis zum 28. April 2015 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Dabei sei eine leichte, vor- wiegend sitzend, abwechselnd kurz stehend und gehend zu verrichtende Arbeit ohne Gehen auf unebener Unterlage in mindestens 60 %-igem Pen- sum und einer Leistung von 80 % zumutbar. Von weiteren Behandlungen

C-2678/2017 Seite 35 sei keine wesentliche Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Da der Bericht der Kontrolle vom 11. Mai 2015 sowie die darauf gestützte abschliessende kreisärztliche Stellungnahme nicht vorgelegen habe, sei noch unklar, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht ein wesentlich höheres Pensum anzunehmen und allenfalls eine volle Leistung erreicht werden könne (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, S. 13-15 [Stellungnahme nicht in den Akten]). Da diese Stellungnahme, wie durch den RAD-Arzt selbst dargelegt, nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben wurde, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden (vgl. E. 9.3.2 hiervor; BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 9.3.6 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2016 – nach Vorlage der neu eingegangenen medizinischen Berichte – ist der RAD-Arzt zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer – abweichend zu seinen vorheri- gen Stellungnahmen – in einer leichten, grossmehrheitlich sitzenden Tätig- keit ohne längeres oder häufiges Gehen/Stehen vollzeitig arbeiten könne, wenn er die Möglichkeit habe, den Fuss bei Bedarf (am besten schon vor Auftreten der Sensibilitätsverschlechterung und der Parästhesien) hochzu- lagern. Selbst wenn man grosszügig morgens und nachmittags je zweimal 15-minütige Pausen (zum Hochlagern und Massieren) zugestehen würde, wäre die zeitliche Einschränkung/Reduktion nur eine Stunde täglich, was bezogen auf sein bisheriges Pensum vom 9,2 Stunden täglich einer Ar- beitsfähigkeit von 89 % entspräche (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. Au- gust 2017, S. 20-22). Dabei ergeben sich bereits deshalb gewisse Zweifel an der Aktenbeurtei- lung des RAD-Arztes, weil dieser innert kurzer Zeit, mithin in einem Zeit- raum von vier Monaten, verschiedene Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abgegeben hat (RAD-Berichte vom 1. Februar und 24. Mai 2016). Auch wenn diese unterschiedlichen Einschätzungen deshalb erfolgt sind, weil weitere medizinische Berichte beigezogen wurden, so legt Dr. E._______ nicht weiter dar, worauf er seine unterschiedliche Einschätzung stützt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers innert dieser kurzen Periode verbessert haben soll. 9.3.7 Zum weiteren Verlauf geht aus den Akten hervor, dass Dr. G._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem sitzenden oder bes- tenfalls grossmehrheitlich sitzenden Beruf in ihrem Bericht vom 27. Mai 2015 auf «zumindest 50 %» mit etwas vermehrtem Pausenbedarf, ein- schätzt (IV-act. 59.3 = IV-act. 65, S. 26 f.). Kreisarzt med. pract. Y._______ geht sodann am 30. Juni 2015 von einer anfänglichen Arbeitsfähigkeit in

C-2678/2017 Seite 36 einer angepassten Tätigkeit von 60 % mit Steigerungspotential aus (IV- act. 59.5, S. 4 f.). Soweit der RAD-Arzt zu seiner abweichenden Beurtei- lung ausführt, es sei das vorhandene Steigerungspotential ignoriert wor- den, ist festzuhalten, dass es gerade unzulässig ist, eine solche antizipierte Schätzung im Sinne einer Prognose der Arbeitsfähigkeit zu berücksichti- gen (vgl. BGE 97 V 58 und 131 V 166 E. 2.3.3; zur Unzulässigkeit de lege lata siehe ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Inva- lidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2022, Rz. 136 zu Art. 4). 9.4 Schliesslich erlauben auch die übrigen medizinischen Akten der Vorinstanz keine abschliessende Beurteilung, da diese den Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen nicht genügen. Ins- besondere wurden diese nicht in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten verfasst oder enthalten bereits keine begründete Einschätzung der Arbeits- fähigkeit, weder in der zuletzt ausgeübten, noch in einer angepassten Tä- tigkeit. Überdies kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass behan- delnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen (vgl. E. 5.8 hiervor; Urteil des BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mangels eines lückenlos festste- henden medizinischen Sachverhalts mithin nicht auf die Aktenbeurteilun- gen des RAD-Arztes Dr. E._______ als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Vielmehr bestehen aufgrund des soeben Darge- legten an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme des RAD erhebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfügungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Es ist dabei anzufügen, dass die SUVA-Verfügung vom 11. August 2015 datiert (IV- act. 55, S. 2 = IV-act. 65, S. 3 f.) und es sich in den vorinstanzlichen Akten ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt Beurteilungen der Kreisärzte finden. Nachdem die Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2017 datiert, gab bereits der Zeitablauf Anlass zu weiteren Abklärungen und der Einholung eigener medizinischer Beurteilungen. Mit Blick auf die vorliegend zu beur- teilenden Unfallfolgen wäre der RAD resp. die Vorinstanz allerdings gehal- ten gewesen, sich bei einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vertieft mit den Einschätzungen und Berichte der SUVA-Kreisärzte auseinanderzusetzen und diesem Umstand im Rahmen der Begründungspflicht in erhöhtem Ausmass Rechnung zu tragen (vgl.

C-2678/2017 Seite 37 hierzu auch BGE 133 V 549, 554, E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 126 V 288). Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachver- halt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen me- dizinischen Entscheidgrundlage ist es vorliegend daher auch nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordent- liche Invalidenrente hat. 10. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die IV-Stelle selbst keine Integrationsmassnahen getroffen habe, obschon diese eigentlich in ihren Zuständigkeitsbereich gehören würden (vgl. BVGer-act. 1, S. 9). 10.1 Die kantonale IV-Stelle führte aus, der Beschwerdeführer habe auf die mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 zugesprochene Unterstützung bei der Stel- lensuche durch das Jobcoaching verzichtet. Die ablehnende Haltung ge- genüber Eingliederungsmassnahmen sei durch IV-fremde und teils psy- chosoziale Faktoren begründet worden (Wohnort in Frankreich, Distanz zur Stadt [...] [Ort an welchen die Eingliederung delegiert worden sei], in Frank- reich eine Arbeit zu finden, sei unrealistisch, mangelnde Französischkennt- nisse, Verbot ein Auto zu fahren; [IV-act. 68, S. 9 f.]). 10.2 10.2.1 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Ver- sicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durch- führung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. 10.2.2 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV KSBIL; gültig ab 4. April 2016, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsan- gehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben

C-2678/2017 Seite 38 eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In- validenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche- rung des Wohnlandes (BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3; vgl. zum Frage der Versiche- rungsunterstellung von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland in allgemei- ner Hinsicht: BGE 145 V 21066 E. 4.2; 143 V 261 E. 5.2.1 S. 266 [betref- fend medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a IVG]). 10.2.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seine Er- werbstätigkeit als Grenzgänger als Folge seines Unfalls vom 21. Novem- ber 2012 aufgeben musste und keine anderweitige Erwerbstätigkeit aus- serhalb der Schweiz mehr aufgenommen hat (vgl. IV-act. 47). Es ist zudem auch kein Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohn- lands Frankreich aktenkundig. 10.2.4 Entsprechend sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf be- rufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Art. 15 ff. IVG) näher zu prüfen. Insbesondere wird die Vorinstanz vorab zu klären haben, ob die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit noch gegeben ist. Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfä- higkeit, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfrem- den Gründen nicht gegeben (zum Erfordernis der objektiven und subjekti- ven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539), darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Ein- gliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufli- che Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der ver- sicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation

C-2678/2017 Seite 39 der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwal- tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berück- sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen res- pektive gestellten Anträge (Urteile des BGer 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1; 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E. 7.1; 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). 10.3 Mit Blick auf die dargelegten Kriterien wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer in seinem Erstgespräch beim Job Coaching als Teil der Eingliederungsberatung Arbeitsvermittlung der IV- Stelle ausführte, er sei orientierungslos und fühle sich nicht in der Lage, sofort auf Arbeitssuche zu gehen oder an eine mögliche Umschulung zu denken (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, Eingliederungs- beratung Arbeitsvermittlung vom 2. September 2014 [S. 18]). In einem wei- teren Gespräch mit der IV-Stelle am 28. April 2015 im Rahmen der Einglie- derungsberatung Arbeitsvermittlung führte er wiederum aus, er könne mit seinen Beschwerden unmöglich arbeiten und wüsste nicht einmal, was. Wenn er noch 20-30 % arbeiten könnte, würde er sicher nicht in der Inner- schweiz etwas suchen. Die Information der IV-Stelle über die Möglichkeit, dass das Job Coaching von der IV-Stelle Aa._______ übernommen wer- den könnte und ihn dieses bei der Stellensuche im Raum (...) unterstützen würde, wurde durch den Versicherten als nicht realistisch angesehen, da Aa._______ eine Stunde von seinem Wohnort in Frankreich entfernt sei. In Frankreich etwas zu finden, sei ebenfalls unrealistisch, da er sehr schlecht französisch spreche. Er habe ein Haus und Familie und müsse ein exis- tenzsicherndes Einkommen erzielen. Je nach Rentenhöhe könne er viel- leicht auf den Erwerb verzichten (Protokoll der IV-Stelle per 29. August 2017, Eingliederungsberatung Arbeitsvermittlung vom 28. April 2015, [S. 10]). Am 13. August 2015 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle so- dann mit, er wünsche im Moment keine beruflichen Massnahmen (Proto- koll der IV-Stelle per 29. August 2017, Abschluss Jobcoaching vom 24. Au- gust 2015 [S. 11 f.]; vgl. IV-act. 57). Dabei wird die Vorinstanz auch zu be- rücksichtigen haben, dass die Leistungsmotivation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Äusserungen ernsthaft in Frage gestellt werden und es sich insbesondere bei der Distanz zum Arbeitsort sowie den mangelnden Sprachkenntnissen um invaliditätsfremde Faktoren handelt, welche unbe- rücksichtigt bleiben müssen (vgl. zur Zumutbarkeit eines Arbeitswegs von maximal zwei Stunden das Urteil des BGer C 133/05 vom 3. August 2005

C-2678/2017 Seite 40 E. 3.2.2; vgl. zu sprachlichen und ausbildungsbedingten Schwierigkeiten BGer 9C_704/2018 vom 29. Januar 2018 E. 6.2 und 6.3.3). 10.4 Stellt die Vorinstanz im Rahmen ihrer ergänzenden Abklärungen fest, dass es am Eingliederungswillen beziehungsweise an der subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit fehlt, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, ist ein Anspruch auf be- rufliche Massnahmen zu verneinen. Folglich wird die Vorinstanz in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 15 ff. IVG beim Beschwerdeführer gegeben sind. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt erweist. 11.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und her- nach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückwei- sung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV- Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend im aktuellen Erstanmeldungsverfahren noch keine Begut- achtung durchgeführt wurde. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen ist abzusehen, weil bei regel- mässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechts- staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich litte und von ei- nem Substanzverlust bedroht wäre, könnte doch die Verwaltung von vorn- herein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Ver- waltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklä- rungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverstän- dige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187). Auch bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs- organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie

C-2678/2017 Seite 41 vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Ausserdem spricht auch die Verfahrensgarantie der Wahrung des doppelten Instanzenzugs in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine erstmalige umfassende Abklärung durchzuführen ist, für eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer C-7010/2018 vom 18. Juli 2019 E. 5.6; C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 11.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an- zuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten, insbesondere auch des Beizugs allfälliger weiterer SUVA-Akten (vgl. E. 9.2 hiervor), den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliede- rungsmassnahmen zu prüfen sowie eine umfassende Begutachtung zu veranlassen. Dabei ist insbesondere auch festzuhalten, dass die für die Vorinstanz entscheidwesentlichen RAD-Berichte nicht in den Akten liegen, sondern nur im Protokoll der IV-Stelle C._______ wiedergegeben werden (vgl. Protokoll der IV-Stelle C._______ per 29. August 2017). Die Vo- rinstanz wird deshalb auch diesbezüglich die Akten vervollständigen müs- sen (zur Aktenführungspflicht vgl. E. 5.9 hiervor). Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diag- nosen, insbesondere auch der genannten neurographischen Zeichen einer axonalen Schädigung des Nervus peroneus links, den klinischen Verdacht auf Läsionen des sensiblen Anteils des Nervus tibialis links (Nervus plant- aris lateralis) und des Nervus peroneus links sowie die persistierenden neuropathischen Schmerzen und Sensibilitätsverminderung (vgl. E. 7.26 hiervor), erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Neurologie und Chi- rurgie angezeigt. Ob noch weitere Disziplinen beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden. Sie sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung letztver- antwortlich (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). Die Gutachter haben zu klären, welche gesundheitli- chen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle

C-2678/2017 Seite 42 Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit bestehen. Dabei haben sie die gesamte Entwicklung des Gesundheitszustands ab 1. November 2013 zu beurteilen und aufzuzeigen, welche gesundheitlichen Veränderungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seitdem eingetreten sind. Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der neu durchzuführenden Be- gutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. 11.3 Sodann ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, sollte aufgrund der medizinischen Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt wer- den, mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ge- mäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Frage zu beantworten sein wird, ob eine allen- falls festgestellte Restarbeitsfähigkeit in casu auch verwertbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 und E. 3 mit weiteren Hinweisen). 12. 12.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfü- gung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 12.2 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückweisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2017 zugesprochene halbe IV- Rente ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2015 in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Am 23. Juni 2023 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zur möglichen Rückweisung an die Vorinstanz oder die Beschwerde allenfalls zurückzu- ziehen (BVGer-act. 27). Der Beschwerdeführer verzichtete vorliegend auf einen Beschwerderückzug und hielt ausdrücklich an seiner Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 28). 13. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

C-2678/2017 Seite 43 13.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im So- zialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzu- erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwalts- honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). 13.2.1 Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht (vgl. BVGer-act. 20 sowie BVGer-act. 28), mit welcher er insgesamt ein Honorar von Fr. 4'751.50 (17 Stunden 7 Mi- nuten à Fr. 270.– = Fr. 4'621.50) zuzüglich Barauslagen (Fr. 130.–) geltend gemacht hat. 13.2.2 Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungs- recht herrschende Untersuchungsmaxime (vgl. E. 3.4 hiervor), ausgehend vom mittelgrossen Umfang der Akten, der nur teilweise streitigen und nicht ausgesprochen komplexen Sach- und Rechtslage sowie dem durch den

C-2678/2017 Seite 44 Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spezifisch für das Beschwerdever- fahren betriebenen aktenkundigen Aufwand erscheint der detailliert geltend gemachte Zeitaufwand von 17 Stunden und 7 Minuten, insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschwerde (330 min = 5.5 Std.) und Replik (180 min = 3 Std.) von total 8.5 Stunden, als angemessen und notwendig. Jedoch ist festzuhalten, dass im Bereich der Invalidenversicherung der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.– beträgt. Der geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren (vgl. Ur- teil des BVGer C-3033/2021 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die detailliert aufgelisteten Auslagen von Fr. 130.–, die nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE grundsätzlich zu ersetzen sind, erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen. Die Entschädigung ist (wie beantragt) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechts- pflege handelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011; je mit Hinweisen). 13.2.3 Die notwendigen Vertretungskosten des Beschwerdeführers belau- fen sich somit auf insgesamt Fr. 4'409.20 (17 Stunden 7 Minuten à Fr. 250.– = Fr. 4'279.20) zuzüglich Barauslagen (Fr. 130.–). Dem Be- schwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in diesem Umfang zuzusprechen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen)

C-2678/2017 Seite 45 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 4'409.20 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-2678/2017 Seite 46 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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