B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2653/2019

Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. April 2019.

C-2653/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______ (DE), ist gelernte Chemielaborantin und ausgebildete Sozialpädagogin und arbeitete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – jeweils mit Unterbrüchen – von September 1987 bis Januar 1990 sowie von April 2002 bis Dezember 2009, zuletzt als Sozialpädagogin und Berufsberaterin im Grenzgängerstatus bei den Kantonalen Psychiatrischen Diensten C._______ respektive bei der Schillerschule in B., in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. B.a Wegen der Folgen eines Sturzes vom 30. Juli 2009 meldete sie sich im Dezember 2010 bei der IV-Stelle des Kantons D. (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 - 24; act. 6 [IK-Auszug]; 32, S. 1; 34.1, S. 66; 34.4, S. 4 f.). B.b Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Unfallversicherung (Basler Versicherungen; act. 7, S. 1 - 46; act. 21, S. 4 - 88 [MZR-Gutachten vom 11. Juni 2012]) bei und veranlasste weitere medizinische und berufliche Abklärungen sowie eine Abklärung im Haushalt vom 29. April 2013 (act. 31 f.). B.c Mit Rentenbescheid vom 2. Juli 2012 sprach die Deutsche Rentenver- sicherung der Versicherten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 bis 31. Au- gust 2013 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (act. 34.2). B.d Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versi- cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli- chen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit habe sich seit 25. August 2009 so verbessert, dass seither keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (act. 35). B.e Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 und ergänzender Begründung vom 29. November 2013

C-2653/2019 Seite 3 unter Hinweis auf die von ihr beigefügten ärztlichen Berichte und Gutach- ten und die ihr von der Deutschen Rentenversicherung zugesprochene In- validenrente Einwand (act. 37 und 39). B.f Am 6. Oktober 2014 und am 14. November 2014 erstatteten Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ihr bidisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten (act. 55 und 58). In ihrer Konsensbeurteilung kamen sie zum Schluss, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 55, S. 16). B.g Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2015 kündigte die IV-Stelle der Versi- cherten wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens an mit der Be- gründung, die Auswertung der beigezogenen Gutachten habe ergeben, dass sie ab 25. August 2009 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 60). B.h Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2015 er- neut Einwand (act. 65). B.i Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 sprach die Deutsche Rentenversi- cherung der Versicherten eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbs- minderung zu (act. 93, S. 3). B.j Die von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Verlaufsgutachten wurden am 2. November 2018 (Psychiatrie, Dr. med. E.; act. 167) und am 27. November 2018 erstattet (Rheumatologie; Dr. med. F.; act. 168). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Fachärzte zum Schluss, dass die Versicherte sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepass- ten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 168, S. 62). B.k Nach Einholung eines Berichts ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Februar 2019 (act. 170) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 erneut die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht (act. 171). B.l Mit Verfügung vom 24. April 2019 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Versicher- ten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei sowohl rückwirkend wie auch aktuell in angestammter und in einer adaptierten Verweistätigkeit

C-2653/2019 Seite 4 keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Vielmehr sei sie in einer leidensange- passten, das heisst in einer leichten bis mittelschweren, möglichst wech- selbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf, im Umfang eines Pensums von 100 % arbeitsfähig (act. 174, S. 3 - 6). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Ad- vokat Nicolai Fullin, mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer act.] 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2019 aufzu- heben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine In- validenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
  2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend neu über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entschei- den.
  3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die ergänzende Begrün- dung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
  4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
  5. Juli 2019 das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver- sehen beim Gericht einzureichen. Überdies gab er der Beschwerdeführerin antragsgemäss Gelegenheit, die Beschwerdebegründung bis zum 8. Juli 2019 durch ihren Rechtsvertreter ergänzen zu lassen (BVGer act. 3). E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2019 übermittelte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht das vervollständigte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen (BVGer act. 4 samt Beilagen). F. Innert der ihr eingeräumten kurzen Nachfrist hielt die Beschwerdeführerin

C-2653/2019 Seite 5 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und ergänzte ihre Begründung (BVGer act. 5 und 6). G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 2. Oktober 2019 die aktuelle Versicherungspolice ihrer Rechtsschutzversicherung samt den massge- benden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie einer Bestä- tigung der Rechtsschutzversicherung über die Verweigerung einer Kosten- gutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen (BVGer act. 8). H. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 11. September 2019, die RAD-Beurteilungen vom 26. Juli 2019, 5. August 2019, 2. und 3. Sep- tember 2019, sowie eine Stellungnahme des rheumatologischen Gutach- ters, Dr. med. E._______, vom 26. August 2019 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10 samt Beilagen). I. Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2019 hielt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Anträgen und ihrer bisherigen Begründung fest und führte ergänzend aus, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erfolgte rund einstündige Exploration sei in Anbetracht des hier zur Diskussion stehenden komplexen Beschwerdebil- des ungenügend gewesen, weil der Schweregrad der psychischen Erkran- kung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentlich sei und nicht ge- stützt auf die Akten beurteilt werden könne. Deshalb sei eine erneute Prü- fung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsgutachtens zu veran- lassen (BVGer act. 18). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gut und ordnete ihr Advokat Nicolai Fullin als amtlich bestellten Rechtsvertreter bei (BVGer act. 20). K. Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 29. November 2019

C-2653/2019 Seite 6 hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung fest (BVGer act. 22 samt Beilage). L. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein polydis- ziplinäres (rheumatologisches, internistisches, psychiatrisches, neurologi- sches) Gerichtsgutachten für notwendig erachte und beabsichtige, dieses Obergutachten bei der «G._______ Begutachtung» des Universitätsspitals einzuholen. Ferner gab er den Parteien Gelegenheit, zur (vorläufig bis zum 31. Juli 2020) vorgesehenen Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stel- lung zu nehmen (BVGer act. 26). M. Nachdem sich die Parteien mit der vorgeschlagenen Sistierung des Be- schwerdeverfahrens einverstanden erklärt hatten (BVGer 27 und 28), ord- nete der Instruktionsrichter die vorläufige Sistierung des Beschwerdever- fahrens bis zum 31. Juli 2020 an (Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020; BVGer act. 29). N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, teilte den Parteien mit, dass er zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache eine polydisziplinäre (inter- nistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Begutach- tung im Rahmen eines Gerichtsgutachtens für notwendig halte. Er beab- sichtige, dieses Obergutachten durch die versicherungsmedizinische Ab- teilung «G._______ Begutachtung» durchführen zu lassen. Überdies gab er der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Gelegenheit, sich bis zum 3. September 2021 zum beabsichtigten Vorgehen vernehmen zu lassen und insbesondere allfällige Anträge zur Ergänzung des vorgesehenen Fra- genkatalogs zu stellen respektive allfällige begründete Ausstandsgründe gegen die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärzte und Fachärztin- nen vorzubringen (BVGer act. 30.) O. Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 11. August 2020 erklärte sich die Vorinstanz – unter Verzicht auf Ergänzungsfragen und auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen – am 18. August 2020 mit der Durchführung eines Gerichtsgutachtens einverstanden. Allerdings merkte

C-2653/2019 Seite 7 sie ergänzend an, dass mit Blick auf die im psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2018 festgehaltenen Inkonsistenzen eine ergänzende Symp- tomvalidierung zu empfehlen sei (BVGer act. 32 samt Beilage). P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2020 erklärte sich auch die Beschwerdeführerin mit dem vorgeschlagenen Gerichtsgutachten einverstanden, ohne Ausstandsgründe geltend zu machen und ohne eine Ergänzung des Fragenkatalogs zu beantragen (BVGer act. 33). Q. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zur Frage einer ergänzenden Symp- tomvalidierung Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2020 Gebrauch (BVGer act. 34 und 35). R. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 ordnete das Bundesver- waltungsgericht die Begutachtung wie angekündigt an. Die Durchführung von Symptomvalidierungstests wurde dabei in das pflichtgemässe Ermes- sen der Gutachter gestellt (BVGer act. 37). S. Die polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle G._______ erfolgte vom 10. bis 12. November 2020 sowie am 25. November 2020 und 3. Dezember 2020. Das Gutachten wurde am 4. März 2021 erstattet (BVGer act. 47). In ihrer Konsensbeurtei- lung kamen die Gutachter zum Schluss, dass als Folge der psychiatrischen Funktionseinschränkungen sowohl für die angestammte Tätigkeit als Sozi- alpädagogin als auch für die ursprüngliche erlernte Tätigkeit als Chemiela- borantin keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Demgegenüber sei die Be- schwerdeführerin in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 13 f.). T. Mit Eingabe vom 22. April 2021 nahm die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahmen der IV-Stelle vom 15. April 2021 und des RAD vom 6. April 2021 – zum Gerichtsgutachten Stellung (BVGer act. 49 samt Bei- lagen).

C-2653/2019 Seite 8 U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 nahm die Beschwer- deführerin zum Gerichtsgutachten Stellung und beantragte insbesondere, es seien der Gutachterstelle G._______ Rückfragen im Sinne ihrer Begrün- dung zu stellen, wobei die Gutachterstelle ihre Leistungsbeurteilung zu überprüfen respektive zu korrigieren habe. Überdies sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und an- schliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (BVGer act. 52). V. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2021 erhielten die Parteien Gelegen- heit, nach Prüfung der ihnen zugestellten Eingaben der Gegenpartei bis zum 28. Juni 2021 eine abschliessende Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 53). W. Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Juni 2021 und die Beurteilungen des RAD vom 15. Juni 2021 liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2021 abschliessend vernehmen (BVGer act. 54 samt Beilagen). X. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2021 nahm auch die Be- schwerdeführerin abschliessend Stellung (BVGer act. 55). Y. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 gab der Instruktionsrichter der Beschwer- deführerin Gelegenheit, zum Haushaltabklärungsbericht vom 3. Juni 2013 sowie zum Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 26. Mai 2013 innert der bis zum 14. September 2021 angesetzten Frist Stellung zu nehmen (BVGer act. 57). Z. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. September 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihre persönliche Situation seit dem Statusfragebogen vom 26. Mai 2013 stark verändert habe, da ihr Sohn noch im Jahr 2013, kurz nach der Haushaltabklärung, ausgezogen sei und sie seither allein im Haushalt lebe. Aufgrund der gesamten Umstände sei

C-2653/2019 Seite 9 klar, dass sie spätestens seit dem Auszug ihres Sohnes aus dem gemein- samen Haushalt ohne gesundheitliche Probleme das Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte (BVGer act. 58). AA. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 liess sich die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. Oktober 2021 dahingehend vernehmen, dass sich bei Anwendung der allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs eine erneute Haushaltabklärung ohnehin erübrigen würde. Eine solche sei allerdings auch nicht nötig, wenn man weiterhin an der gemischten Methode festhalte, da seit der letzten Haushaltabklärung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen sei (BVGer act. 60 samt Beilage). BB. Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde der Schriftenwechsel – vor- behältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer act. 61). CC. Mit Eingabe vom 2. November 2021 liess der Rechtsvertreter dem Bun- desverwaltungsgericht die Honorarnote zukommen (BVGer act. 62 samt Beilage). DD. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 29. Mai 2019 und die Ergänzung vom 12. Juli 2019 ist – nachdem die Beschwerdeführerin zufolge Gewährung der Prozessführung

C-2653/2019 Seite 10 von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit worden ist (vgl. Sach- verhalt, Bst. J hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während dem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 erlassen hat. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. April 2019, mit welcher die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat. Der durch diese Verfügung definierte Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch und kann sich grundsätzlich nicht auch auf weitere Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, namentlich auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen, erstrecken. Allerdings gilt im Sozialversi- cherungsrecht aber der allgemeine Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 86 ff., mit Hinweisen), laut dem die Zusprache einer Rente die Unmög- lichkeit voraussetzt, die rentenspezifische Invalidität mit einer (medizini- schen oder beruflichen) Eingliederung zu minimieren (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ergäbe sich also, dass ohne Eingliederungsmassnah- men ein Rentenanspruch im Raum stünde, so gehörte zum Streitgegen- stand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» beachtet und eine allfällige Pflicht der Be- schwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 m.H.). Wenn allerdings eine IV-Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell rechts- kräftig über die berufliche Eingliederung verfügt hat, dann kann bei der Be- urteilung des Rentenanspruchs keine vorgängige Prüfung des Grundsat- zes «Eingliederung vor Rente» mehr erfolgen, da ansonsten die formell rechtskräftige Verfügung betreffend berufliche Massnahmen gerichtlich be- urteilt würde, obwohl der Beschwerdeweg gegen diese Verfügung nicht mehr offensteht.

C-2653/2019 Seite 11 2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz noch nicht über einen Anspruch auf be- rufliche Massnahmen befunden. Es erscheint daher angezeigt, die Frage der Beachtung des Grundsatzes der Eingliederung vor Rente im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. dazu nachfolgende E. 6). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. April 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streiti- gen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetre- tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig. Da- mit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammen-

C-2653/2019 Seite 12 den Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutach- ten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozial- rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweis- würdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Renten- anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes- tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 3.4 3.4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-

C-2653/2019 Seite 13 chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). 3.4.3 Nach den Grundsätzen zur Beweiswürdigung weicht das Gericht pra- xisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Damit mes- sen die Grundsätze, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abwei- chender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdi- gung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa+bb S. 352 f.). Das findet sich im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der Administ- rativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Straf- drohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) untersteht. Das kann sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschla- gen. Weit gewichtiger scheint hingegen der Umstand, dass sich in einem Gerichtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel komplexere Fragen stellen und insbesondere weit umfangreichere Akten

C-2653/2019 Seite 14 zu bewältigen sind als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens liegen zu- dem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten geben und die in die- sem besonders einlässlich zu verarbeiten sind. Damit erfüllt das Gerichts- gutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 8C_115/2018, 8C_129/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.1). 3.4.4 Bei der Beweiswürdigung ist sodann zu beachten, dass die psychiat- rische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfol- gen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutach- tenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in- nerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2; 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3). 3.4.5 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu- tisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es - vorbehaltlich wichtiger unerkannt oder ungewürdigt ge- bliebener Aspekte - nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, nur weil die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu an- derslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3.5 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Dabei ist anhand eines Kataloges von Indi- katoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» und «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; BGE 141 V 281 E. 4.1.3), das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil des BGer 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.1). Aus- gangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychi- atrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten

C-2653/2019 Seite 15 Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komple- xen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwick- lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorga- ben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2). 4. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1 Dr. med. I., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten Gutachten vom 19. Januar 2012 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 M45.40; recte wohl: ICD-10 F45.40), einen Zu- stand nach HWS-Distorsionstrauma ohne neurologische Komplikationen (ICD-10 S13.4) sowie einen Verdacht auf eine ausgeprägte Konversions- symptomatik (ICD-10 F44.9) fest. In seiner Leistungsbeurteilung kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weniger als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (act. 34.3, S. 19 - 29). 4.2 Am 11. Juni 2012 erstatteten die von der Unfallversicherung (Basler Versicherungen AG) mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen des J. (MZR) ihr polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatri- sches, neurologisches und neuropsychologisches) Gutachten. Darin hiel- ten die Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein cer- vicobrachiales und lumbospondylogenes Ganzkörperschmerzsyndrom, ohne radikuläre Symptomatik, und eine ausgeprägte muskuläre Dysba- lance mit/bei unzureichendem muskulären Trainingszustand fest. Als Diag-

C-2653/2019 Seite 16 nosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine arterielle Hy- pertonie und eine Neurasthenie an. In ihrer interdisziplinären Konsensbe- urteilung führten die Gutachter zusammenfassend aus, die Beschwerde- führerin sei aus orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als So- zialpädagogin sowie für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, und ohne repeti- tive Bewegungsanforderungen an den Rumpf, zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsfä- higkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dieses Belastungsprofil gelte seit jeher. Lediglich für eine Zeit von 6 - 8 Wochen nach dem Unfall habe eine vo- rübergehende, möglicherweise 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, bestanden. Die festgestellte Neurasthenie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit als Sozialpädagogin grundsätzlich nicht. Der Beruf sei je- doch als psychisch belastend einzustufen, so dass möglicherweise durch die Berufsausübung selbst bei Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur eine erhebliche Destabilisierung erfolgt sein könne (act. 21, S. 4 ff.). 4.3 RAD-Ärztin med. pract. K._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2013 aus, dass sich aus orthopädischer Sicht ubiquitär vorhan- dene Bewegungs- und Druckschmerzen des gesamten Bewegungsappa- rates, ohne entsprechendes organisches, objektivierbares Substrat, zeig- ten. Das Ganzkörperschmerzsyndrom mit ausgeprägter muskulärer Dys- balance bedinge, dass lediglich schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden sollten. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (act. 26, S. 1 - 3). 4.4 Dr. med. I._______ diagnostizierte mit Gutachten vom 18. Juni 2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach HWS- Distorsionsstörung ohne neurologische Komplikationen sowie einen Ver- dacht auf eine ausgeprägte Konversionssymptomatik. In ihrem Beruf als Sozialarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seines Erachtens nicht mehr arbeitsfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche keine hohe Konzentration erfordere, keine eigenen Entscheidungen und weder einen Publikumsverkehr noch eine Beaufsichtigung beinhalte, sollte sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeiten können (act. 93, S. 21 - 29). 4.5 Gestützt auf eine Magnetresonanztomografie (MRT) der Lendenwirbel- säule vom 20. August 2014 befundete PD Dr. med. L._______ im Bereich L4/5 «am ehesten» eine degenerative Spondylolisthesis, schwere Facet- tengelenksarthrosen und eine kleine mediane Diskushernie und dadurch

C-2653/2019 Seite 17 deutliche Recessusstenosen beidseits mit möglicher Kompresssion der L5-Wurzeln beidseits, sowie im Bereich L5/S1 bilaterale Recessussteno- sen mit möglicher Kompression der S1-Wurzeln beidseits (act. 50). 4.6 Im Rahmen eines bidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologi- schen) Gutachtens hielt Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit Teilgutachten vom 6. Oktober 2014 fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könn- ten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) sowie dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) fest. Ferner führte er aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe; abgesehen von der chronischen Schmerzstörung und der dissoziativen Störung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden. Eine schwere, chro- nische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Dass alle therapeuti- schen Bemühungen bisher gescheitert seien, hänge wesentlich damit zu- sammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjek- tiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung hinreichend erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklag- ten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz- tags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. In den bisherigen Tätigkeiten als Laborantin und Sozialpädagogin bestehe aus psychiatri- scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch rückwirkend könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei nicht zu erwarten, dass durch me- dizinische Massnahmen die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeu- gung, welche keinen Krankheitswert aufweise, wesentlich beeinflusst wer- den könne (act. 55, S. 1 - 16). Dr. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte mit rheumatologischem Teilgutachten vom 14. November 2014 fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-

C-2653/2019 Seite 18 10 M54.2), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und dif- fuse Schmerzen an den oberen und unteren Extremitäten bei geringster Berührung im Sinne einer Panalgie, ohne organisches Substrat (ICD-10 M79.6), fest. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine relevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit feststellen, welche der Tätigkeit einer Sozialpädagogin ent- spreche. Die Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin betrage 8 Stunden pro Tag mit 100%iger Leistung (act. 58, S. 1 - 38). In ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder aus rheumatologischer noch aus psychiatri- scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten wie auch in jeder anderen Arbeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. 55, S. 16). 4.7 Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnos- tizierte in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung am 14. Dezember 2015 erstatteten Gutachten eine somatoforme Schmerzstö- rung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). In seiner versicherungsmedizini- schen Beurteilung kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit von 3 Stunden täglich auszuüben. Angesichts der fehlenden therapeutischen Erfolge und des bestehenden Zustandsbilds dürfte die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit nicht mehr imstande sein, ins Arbeitsleben zurückzu- kehren. Die Leistungseinschränkungen bestünden auf Dauer (act. 93, S. 7

  • 17). 4.8 Im Anschluss an einen Verkehrsunfall vom 27. März 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger CT-Befund des Neurokraniums erhoben. Überdies wurden eine generalisierte, auf der Höhe HWK 5/6 ak- zentuierte degenerative Diskopathie der zervikalen Bandscheiben mit mi- nimaler degenerativer Retrolisthesis HWK 5 sowie bilaterale linksseitige unkovertebralarthrotisch bedingte foraminale Rundungen und leichte Ein- engungen auf der Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 befundet (Bericht vom
  1. Mai 2015; act. 99, S. 10). 4.9 Dr. med. M._______ diagnostizierte mit Bericht vom 29. März 2016 eine mittelgradige depressive Episode auf dem Boden einer Dysthymie nach Sturz auf den Kopf (2009) gemäss ICD-10 F332.1 [recte: F33.2] und F34.1). Ferner hielt er fest, psychopathologisch imponierten in erster Linie

C-2653/2019 Seite 19 depressive Symptome mit Stimmungstief, Freudlosigkeit, Interessenver- lust, Antriebsminderung, Rückzugstendenzen sowie Schlafstörungen, Ap- petitlosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Überdies habe sich die seit langem bestehende depressive Symptomatik schon chronifiziert, und die ausgeprägten depressiven Symptome könnten auch mit kognitiven De- fiziten einhergehen (act. 100, S.1 f.). 4.10 Mit Bericht vom 9. Mai 2016 diagnostizierten PD Dres. med. N._______ und O._______ bei der Beschwerdeführerin eine leichte kogni- tive Störung, bei einer Beeinträchtigung des Wortlistenlernens sowie Hin- weisen für eine Exekutivfunktionsstörung bei gegebener Alltagskompe- tenz. Überdies diagnostizierten sie eine mittelgradige depressive Episode und führten ergänzend an, dass die MRT des Schädels vom April 2015 einen altersentsprechend unauffälligen Befund gezeigt habe (act. 100, S. 4

  • 6). 4.11 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 12. Dezember 2016 bis 14. April 2017 in der psychosomatisch-psychiatrischen Klinik P._______ diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte bei der Beschwer- deführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine essenzielle Hypertonie (ICD-10 I10). Als wei- tere Behandlung empfahlen sie der Beschwerdeführerin eine weitere eng- maschige ambulante psychotherapeutische Begleitung. Ferner führten sie aus, dass bei der Entlassung noch eine deutlich geminderte psychophysi- sche Belastbarkeit bestehe (act. 139, S. 2 - 10). 4.12 RAD-Ärztin med. pract. K._______ führte in ihrer versicherungsmedi- zinischen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 einen Verkehrsunfall mit Commotio cerebri und Aggra- vierung der Symptome erlitten. Von Dezember 2016 bis April 2017 habe sie sich in stationärer psychiatrischer-psychosomatischer Behandlung be- funden. In dieser Zeit seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine essenzielle (primäre) Hyper- tonie (ICD-10 I10) diagnostiziert worden. Im Verlauf sei es zu einer psychi- schen Dekompensation mit einem rund viermonatigen stationären psychi- atrisch-psychosomatischen Aufenthalt, bei der Diagnose einer mittelgradi- gen Depression und der Attestierung einer ausgeprägten verminderten Be- lastbarkeit, gekommen. Sie empfehle eine bidisziplinäre Verlaufsbegutach- tung bei Dres. med. E._______ und F._______ (act. 156).

C-2653/2019 Seite 20 4.13 Am 2./27. November 2018 erstatteten die von der Vorinstanz mit der Verlaufsbegutachtung beauftragten Fachärzte ihre Expertise. In ihrer inter- disziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstö- rungen (ICD-10 F44.6), ein cerviko-thorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.6), einen Status nach Sturz mit Kopfkontusion (27. November 2016), symptomatische Senk-/Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M21.6) mit Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1), eine beginnende Retropatella- Arthrose (ICD-10 M22.4) mit begleitendem Pes anserinus Syndrom (ICD- 10 M76.8) und eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) an. Mit Blick auf die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen kamen sie zum Schluss, dass die Tragfähigkeit des Rückens (Heben, Tragen oder Stossen von Lasten) aufgrund der muskulären Dekonditionierung und der bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel- säule (Osteoporose, Spinalkanalstenosen) auf maximal 10 kg beschränkt sei. Idealerweise werde diese Tätigkeit abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen verrichtet, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne re- petitive Bewegungsanforderung an den Rumpf. In psychiatrischer Hinsicht seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin diskrepant geschildert worden. Sie sei durch die psychischen Beschwerden im Alltag nicht beein- trächtigt. Insgesamt bestehe sowohl in der angestammten wie auch in ei- ner angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus bidiszipli- närer Sicht sei es angesichts der geschilderten Aktivitäten nicht nachvoll- ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig einstufe (act. 167, S. 1 - 34; 168, S. 1 - 63, insbesondere S. 56 ff.). 4.14 Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte mit Bericht vom 27. Mai 2019 aus, dass die im bidisziplinären Gutachten vom 2./27. November 2018 aufgeführten «guten Beziehungen zu den Eltern» nicht nachvollziehbar seien, zumal die Beschwerdeführerin glaube, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Entgegen den Angaben im bidisziplinären Gutachten könne sie ihren Alltag nicht wirklich bewältigen, sondern lebe vielmehr knapp an der Grenze zur Verwahrlo- sung. Zu Unrecht werde auch keine posttraumatische Symptomatik be- schrieben; dabei sei die Dissoziation ein Hauptsymptom der Traumafolge- störung. Die Gutachter hätten es schliesslich unterlassen, allfällige Disso- ziations-Gegenmassnahmen während der Untersuchung zu erwähnen (Beilage 3 zu BVGer act. 1).

C-2653/2019 Seite 21 5. 5.1 Aufgrund der in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweis- wertigen Abklärungsergebnisse hat das Bundesverwaltungsgericht in Nachachtung der Rechtsprechung das Gerichtsgutachten vom 4. März 2021 eingeholt (BVGer act. 47; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265; Urteil des BGer 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3.2). 5.2 Die Vorinstanz nahm nach Prüfung des Gerichtsgutachtens mit Schrei- ben vom 22. April 2021 unter Verweis auf die Eingabe der IV-Stelle vom 15. April 2021 dahingehend Stellung, dass neu eine Angst- und Panikstö- rung diagnostiziert werde, welche in den bisherigen medizinischen Beur- teilungen nicht festgehalten worden sei. Die von den Gutachtern daraus abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ab Dezember 2020 sei nachvollziehbar. Auch in Bezug auf den retrospektiven Verlauf könne entsprechend der Beurteilung der Gutachter auf die bisherigen gut- achterlichen Einschätzungen abgestellt werden, wonach die Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt gelte. Das Gerichts- gutachten erfülle insgesamt alle rechtsprechungsgemässen Anforderun- gen an eine beweiskräftige Expertise (BVGer act. 49 samt Beilage). 5.3 Die Beschwerdeführerin stellt mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 den Antrag, es seien bei der Gutachterstelle Rückfragen im Sinne ihrer Begründung zu stellen, wobei diese ihre Leistungsbeurteilung zu überprüfen respektive zu korrigieren habe. Entgegen der Auffassung der Gutachter habe das Arbeitspensum als Sozialpädagogin zuletzt nicht bloss 20 %, sondern 30 % betragen. Neben dieser Teilzeittätigkeit sei sie auch noch mit einem Pensum von 50 % an der Schillerschule tätig gewesen. Die Gutachter seien folglich von einer falschen bisherigen Tätigkeit und von einem falschen Pensum ausgegangen. Nicht berücksichtigt worden sei zu- dem ihre Nebenerwerbstätigkeit gemäss den nachgereichten Unterlagen. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit machten die Gutachter in Ziff. 4.7 des Hauptgutachtens zwar Ausführungen, sie blieben aber diesbe- züglich in Prozenten unbestimmt. Überdies würden die geklagten Be- schwerden unzureichend berücksichtigt. Aufgrund der geklagten Be- schwerden hätte auch eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt werden müssen. Es wäre auch Aufgabe der Gutachter gewesen, sich mit den abweichenden Einschätzungen der Beurteilungen aus Deutschland auseinanderzusetzen. Wenn die Gutachter einerseits die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt hätten, anderseits für eine allfällige Eingliederung mit

C-2653/2019 Seite 22 einer leichten Tätigkeit den Beginn mit einem Pensum von täglich 2 Stun- den empfohlen hätten, so sei dies widersprüchlich. Denn selbst die Gut- achter gingen offenbar nicht davon aus, dass sie die attestierte Arbeitsfä- higkeit sofort einsetzen könnte. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % erweise sich somit als Prognose und könne nicht unbesehen für den Ren- tenentscheid gelten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 lässt sie zudem ein- wenden, im Gerichtsgutachten fehle eine Auseinandersetzung mit dem Zu- sammenspiel der Schmerzstörung und der chronifizierten, rezidivierenden Depression. In der psychiatrischen Anamnese fehle ferner der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2009. Nicht nachvollziehbar sei im Weite- ren, dass sie laut Auffassung des RAD im Backoffice eingesetzt werden könne. Bei den Diagnosen fehlten teilweise die ICD-10-Normangaben. In den bisherigen Gutachten sei der Beschwerdeführerin jeweils eine gute Prognose gestellt worden. Wie dem Gerichtsgutachten zu entnehmen sei, habe sich diese Prognose allerdings als klar falsch herausgestellt. Aus die- sen Gründen ersuche sie weiterhin um Gutheissung der Beschwerde res- pektive um entsprechende Rückfragen an die Gutachterstelle (BVGer act. 52). 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Gerichtsgutachtens am 10. November 2020 durch Dr. med. R., Fachärztin für Neurologie, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, Schmerzspezialistin SGSS, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, am 11. November 2020 durch Dr. med. S., Facharzt für Innere Medizin und für Rheuma- tologie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 12. No- vember 2020 durch die fallführende Ärztin Dr. med. T., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, MAS Versicherungsmedizin, Vertrau- ensärztin SGV, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und am 25. No- vember 2020 und 3. Dezember 2020 durch Dr. med. U., Fachärz- tin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Über- dies veranlassten die Gutachter am 12. November 2020 eine Labor- sowie am 19. November 2020 eine Röntgenuntersuchung der Brust-, der Len- denwirbelsäule und des Beckens sowie beider Hüft- und Kniegelenke, und eine MRT der Halswirbelsäule. In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gerichtsgutachter folgende Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (BVGer act. 47, Kon- sensbeurteilung, S. 11 f.):

  1. Gemischte Angststörung mit Panikattacken und dissoziativen Symptomen (ICD-10 F41.3)

C-2653/2019 Seite 23 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) 4. Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen, emotional instabilen und depen- denten Anteilen (ICD-10 Z73.1) 5. Chronisches cervico-thorakovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch an- haltend seit 2009

  • wechselnde, nicht-dermatomale Schmerzausstrahlung in beide Arme anamnestisch
  • klinisch inkonstant muskulär gegeninnervierte HWS-Beweglichkeitsein- schränkungen, muskuläre Verspannungen und Dolenzen
  • bildgebend mittelgradige degenerative HWS-Veränderungen mit teils pro- gredienten diskoossären Neuroforaminalstenosen bei Osteochondrose C4-C7, tiefzervikalen Facettengelenksarthrosen beidseits und Wurzel- kompromittierungen C5 links und C6 beidseits (MRI 19.11.2020, 16.08.2018), mässige mehrsegmentale Osteochondrosen der BWS (Rönt- gen 19.11.2020)
  1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
  • wechselnde, nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine beidseits mit wechselnden Parästhesien, keine Claudicatio-Charakteristik
  • klinisch hochgradige, aber inkonstante LWS-Steifhaltung mit muskulären Gegeninnervationen, aber uneingeschränktem Motilitätsbild, diffuse lum- bale und gluteale Weichteildolenzen
  • bildgebend lumbosakrale Übergangsanomalie mit 6-gliedriger LWS, lum- balisiertem S1-Segment, geringer Anterolisthese von LWK5 um 8 mm, mit Spondylarthrosen, Osteochondrose S1/2, deutlicher Spinalstenose disko- ligamentär im zweituntersten Bandscheibenfach (L5/S1) mit nach kranial luxierter kleiner Bandscheibenhernie und Recessus-Stenosen, hochgradi- ger Spinalkanalstenose im untersten Bandscheibenfach mit Recessus- Einengung beidseits S1/2 (MRI 20.08.2018, Röntgen LWS 19.11.2020)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber folgende Di- agnosen gestellt werden:

  1. Anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
  2. Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits klinisch reizlose Knie, bildgebend keine signifikanten degenerativen Veränderungen oder Zeichen von Patella- Dysplasie (Röntgen 19.11.2020)
  3. Palpatorisch schmerzhafte Vorfuss-Absenkdeformität beidseits, Metatarsal- gien rechts
  4. Status nach Teilmeniskektomie am rechten Knie ca. 1985 gemäss Akten

C-2653/2019 Seite 24 5. Status nach Kopfkontusion und möglicher HWS-Distorsion nach Stolpersturz am 30.07.2009 6. Status nach multiplen Prellungen bei Verkehrsunfall am 27.03.2015 (Hospita- lisation Kreiskrankenhaus Lörrach) 7. Status nach Kopfkontusion bei Sturzereignisses am 27.11.2016 8. Arterielle Hypertonie (ED 2001), Verdacht auf deutlich ungenügende Einstel- lung (Blutdruckwerte in der jetzigen Untersuchung unter medikamentöser The- rapie bis 210/120 mmHg 9. Anamnestisch Status nach Eisenmangelanämie (Hämoglobin aktuell im Norm- bereich)

Hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kamen die Gutachter in ih- rer interdisziplinären Konsensbeurteilung zum Schluss, dass auf rheuma- tologischem Fachgebiet aufgrund der objektivierbaren degenerativen Ver- änderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und der objekti- vierbaren klinischen Befunde eine eingeschränkte Belastbarkeit des Ach- senskeletts bestehe, welche das Spektrum der möglichen Tätigkeiten ein- schränke. Körperlich anhaltend mittelschwere Lasten (bis 15 kg) sowie schwere und sehr schwere Tätigkeiten seien bleibend nicht mehr möglich. Körperlich angepasste leichte Tätigkeiten könnten aus Sicht des Bewe- gungsapparates weiterhin durchgeführt werden. Neurologische Funktions- einschränkungen seien nicht feststellbar. Auch auf allgemein-internisti- schem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien aufgrund der gestellten Diagnosen Funktionseinschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen nach- vollziehbar. Diese beträfen die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen zu halten, Aufgabe zu planen und zu strukturieren, den Bereich der Flexibili- täts- und Umstellungsfähigkeit sowie den Bereich des Entscheidungs- und Urteilsvermögens. Ebenfalls seien die Durchhaltefähigkeit und die Selbst- behauptungsfähigkeit beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Fähigkeit zu So- zialkontakten und für die Gruppenfähigkeit. Insgesamt seien die Funktions- defizite auf psychiatrischem Fachgebiet so ausgeprägt, dass sie – im Ge- gensatz zu den bisherigen psychiatrischen gutachterlichen Voreinschät- zungen – keine Belastbarkeit für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeführte, sozial interaktive und kognitive teils anspruchsvolle Tätigkeit als Sozialpädagogin mehr sähen (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 12). Gemäss psychiatrischer Beurteilung bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Akzentuierung der Persönlichkeit, welche in Komorbidität negativ mit den psychiatrischen Diagnosen der Angststörung mit Panikattacken, den

C-2653/2019 Seite 25 dissoziativen Symptomen sowie der anhaltenden somatoformen Schmerz- störung und den somatoformen autonomen Funktionsstörungen intera- giere. Die Bewältigung der komorbiden psychiatrischen Störung sei im Zuge der Persönlichkeitsakzentuierung erschwert. Als Folge der ungünsti- gen Interaktion zwischen der Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung in Komorbidität mit der Angststörung, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der somatoformen autonomen Funktionsstörung seien die Ressourcen der Beschwerdeführerin limitiert. Als Ressource könne die gute Grundausbildung der Beschwerdeführerin gewertet wer- den. Sie lebe allein und sei sozial weitgehend isoliert; es bestehe jedoch ein stabiler Kontakt zu den beiden erwachsenen Söhnen. Die Wohnver- hältnisse seien stabil, und die Beschwerdeführerin sei durch die limitierten finanziellen Verhältnisse belastet (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 12 f.). Unter dem Aspekt der Konsistenzprüfung führten sie aus, bei der psychiat- rischen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen und Diskrepanzen ge- zeigt, welche das Ausmass der geschilderten Beschwerden und die Prä- sentation der Beschwerdeführerin in den Explorationen sowie die erhebba- ren Befunde betreffen würden. Insbesondere seien das Ausmass der von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten Beschwerden am Bewe- gungsapparat nicht mit den erhebbaren Befunden vollständig erklärbar, und das Ausmass der erlebten Hilflosigkeit sowie das Ausdrucksverhalten während der somatischen Untersuchungen seien nicht mit den objektiv feststellbaren Fähigkeiten zur Selbstbehauptung und Organisation zu ver- einbaren. Diese Diskrepanzen seien durch das Vorliegen von somatofor- men Störungen gut erklärt. Es bestehe eine therapeutische Compliance. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang zahlreiche Therapien in Anspruch genommen. Bezüglich der medikamentösen Behandlung bestünden aller- dings Widerstände, die mindestens teilweise durch die Angststörung be- dingt seien (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 13). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass weder für die Tätigkeit als Sozial- pädagogin noch für die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Chemielaboran- tin eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Denn die mit diesen Tätigkeiten einher- gehenden Anforderungen an die Konzentration, soziale Interaktion, sorg- fältiges Arbeiten, Aufgabenplanung und -strukturierung seien nicht mit den aktuell erhebbaren Funktionsdefiziten vereinbar.

C-2653/2019 Seite 26 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin alle kör- perlich leichten Tätigkeiten, einschliesslich des Hebens, Tragens und Be- wegen von Lasten von maximal 5 - 7 kg, vornehmen könne. Tätigkeiten, bei welchen sie gehäuft gebückt, über Kopf, rotierend arbeiten müsse oder sonstige achsenskelettär belastende Tätigkeitsanteile vorkämen, seien un- günstig. Eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Erkrankung. Die Be- schwerdeführerin sei für Tätigkeiten ohne erhöhte Ansprüche an kognitive Fähigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne Zeitdruck und ohne er- höhte Anforderungen an die soziale Interaktion in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit seien die Einschränkungen ab dem Gutachtenszeitpunkt zu attestieren (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 13 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei nach zahlreichen psychotherapeutischen Be- handlungen ohne sichtbaren Erfolg mit zwischenzeitlich chronifiziertem Verlauf eine medikamentöse Therapie der Angststörung indiziert (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 14). 5.5 Das Gerichtsgutachten ist umfassend, beruht auf eingehenden Unter- suchungen der Beschwerdeführerin, geht einlässlich auf ihre Beschwerden ein und vermittelt ein verlässliches Bild über deren Gesundheitszustand. Die bestehenden Funktionsstörungen werden ausführlich aufgezeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit dargelegt. Ferner berücksichtigt es auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Insbesondre setzt es sich einlässlich mit den diversen medizini- schen Berichten und Vorgutachten auseinander. Dabei führen sie nament- lich aus, dass die J.-Gutachter die Dynamik der neurotischen Ent- wicklung, welche mittlerweile einen Krankheitswert aufweise, aus heutiger Sicht unterschätzt hätten. Ferner hielten sie fest, dass die von Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom 12. Januar 2012 gestellten Diagnosen aus heutiger Sicht nachvollziehbar seien. Aufgrund der bei der Beschwer- deführerin festgestellten zahlreichen Ressourcen sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen. Die von Dr. med. E.___ im psychiatrischen Gutachten vom 6. Oktober 2014 attestierte volle Arbeitsfähigkeit lasse sich durch die dynamische Entwicklung der neurotischen Störung erklären; möglicherweise habe sich das Krankheits- bild im Jahr 2014 noch nicht so ausgeprägt gezeigt wie im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Im Vergleich zur Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. E._______ vom 2. November 2018 hätten sich mehr Defizite gezeigt,

C-2653/2019 Seite 27 so dass eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Entgegen der Argumentation von Dr. med. Q._______ fehle es vorliegend an einem klar umschriebenen traumatischen Ereignis, so dass vorliegend eine post- traumatische Belastungsstörung auszuschliessen sei. Die dissoziativen Symptome stellten ein unspezifisches Phänomen dar und könnten auch im Rahmen anderer psychischer Störungen (z.B. Angststörungen) auftreten (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 12 - 21). 5.6 Das Gerichtsgutachten hält – soweit anwendbar – auch den Anforde- rungen der Indikatorenrechtsprechung stand (vgl. vorstehende E. 3.5 hie- vor). Vorab ist festzuhalten, dass keine Ausschlussgründe für die Annahme einer Gesundheitsschädigung wie Aggravation oder ähnliche Erschei- nungsbilder festgestellt werden konnten. Zwar haben sich sowohl bei der somatischen als auch bei der psychiatrischen Untersuchung Inkonsisten- zen und Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den ob- jektivierbaren Befunden gezeigt; diese sind jedoch durch die somatofor- men Störungen gut erklärbar und damit krankheitsbedingt (vgl. BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 16). In Bezug auf die Persönlichkeit wurde ein histriones Verhalten festgestellt. Die Diagnosen wurden in ihrer Ausprä- gung nachvollziehbar und klar begründet. Entsprechendes gilt für die Per- sönlichkeit, den sozialen Kontext und die Ressourcen, den Behandlungs- erfolg und die Konsistenz (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 12 - 21). 5.7 Aus dem Gesagten folgt, dass das Gerichtsgutachten als beweiswertig einzustufen ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt vom 4. März 2021 besteht. Für eine ange- passte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Fähigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforde- rungen an eine soziale Interaktion ist die Beschwerdeführerin demgegen- über in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig. Auch diese Beurteilung gilt ab dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive der Konsensbeurteilung vom 4. März 2021. 5.8 Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft einwendet, ver- fängt aus folgenden Gründen nicht: 5.8.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Nachfrage bei den Gutachtern zum Umfang der Validentätigkeit respektive die zusätzliche Berücksichti- gung von Nebenerwerbstätigkeiten fordert, kann ihr nicht gefolgt werden.

C-2653/2019 Seite 28 Denn der exakte Umfang des (im Gesundheitsfall wahrgenommenen) Pen- sums in der angestammten Tätigkeit erweist sich für die medizinische Be- urteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive der rentenrelevan- ten Einschränkung als nicht entscheidend. Überdies haben die Gutachter auch zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkei- ten und in einer angepassten Verweistätigkeit Stellung genommen (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 13 f.). Von einer Nachfrage an die Gutach- ter kann daher abgesehen werden. 5.8.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die rückwirkende Leistungsbeurteilung nicht hinreichend klar erfolgt sei. Es dürfe zudem nicht auf die bisherigen Gutachten abgestellt werden, da sie mehrmals sta- tionär behandelt worden sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gerichtsgutachter nach eingehender Prüfung sämtlicher medizinischer Berichte und Gutachten, einschliesslich der zuhanden der Deutschen Ren- tenversicherung erstellten Expertisen, zum Schluss gelangt sind, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv weder im bisherigen Ar- beitsumfeld noch in einer angepassten Verweistätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden könne (BVGer act. 47, Konsensbeur- teilung, Ziff. 4.7 und 4. 8, S. 13 f.). Entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin ändert der Umstand, dass sie in der Vergangenheit län- gere Zeit stationär behandelt worden ist, an dieser Schlussfolgerung nichts. 5.8.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Beweiskraft des Gerichts- gutachtens zudem ein, dass die geklagten Beschwerden unzureichend be- rücksichtigt worden seien und für eine verlässliche Beurteilung ihrer ge- sundheitsbedingten Einschränkungen, insbesondere der Beeinträchtigung ihres Gedächtnisses, eine neuropsychologische Abklärung hätte durchge- führt werden müssen. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Denn zum einen haben die Gutachter in ihren Fachgebieten eine umfassende Befragung durchgeführt und sämtliche Befunde umfassend und detailliert erhoben (vgl. internistisches Teilgutachten von Dr. med. T._______ vom 12. November 2020, S. 2 f. und S. 6 f.; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. U._______ vom 25. November/3. Dezember 2020, S. 3 f. und S. 9 - 11; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. S._______ vom 11. November 2020, S. 2 f. und S. 5 - 10; neurologisches Teilgutachten von Dr. med. Q._______ vom 10. November 2020, S. 2 f. und S. 8 f.). Zum andern liegt der Entscheid, ob und gegebenenfalls welche weiteren Fachdiszipli- nen für die verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der

C-2653/2019 Seite 29 Leistungsfähigkeit beizuziehen sind, in erster Linie im pflichtgemässen Er- messen der Gutachterinnen und Gutachter. Denn diesen kommt sowohl bei der Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspiel- raum zu (Urteil des BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der me- dizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsi- cherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt). Dass die Gutachter – mit Blick auf die vorliegende Aktenlage und die erhobenen Befunde – im Rah- men ihres Auswahlermessens von einer neuropsychologischen Abklärung abgesehen haben, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). 5.8.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter auch nicht im Widerspruch zum Eingliederungsvorschlag. Zwar trifft zu, dass die Gutachter ausgeführt ha- ben, dass eine allfällige Eingliederung mit einer leichten Tätigkeit und ei- nem Pensum von täglich 2 Stunden begonnen werden könne. In der Folge sei aber eine Steigerung möglich (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 18). Ein Widerspruch zur gutachterlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung ist darin indes nicht zu erblicken. 5.8.5 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Gutachter liessen eine Auseinandersetzung bezüglich des Zusammenspiels der Schmerzstörung und der chronifizierten, rezidivierenden Depression vermissen (BVGer act. 55, S. 2). Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Insbesondere haben die Gutachter durchaus festgestellt, dass die gemischte Angststörung und die Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen, dependenten und emotional instabilen Anteilen aufeinander ungünstig wirkten. Auch die somatoforme autonome Funktionsstörung werde durch die Angststörung ungünstig beeinflusst: Bei zunehmender Angst nähmen die vegetativen Störungen zu. Ebenso sei eine ungünstige Interaktion zwischen der Schmerzstörung und den übrigen psychiatrischen Diagnosen anzunehmen (BVGer act. 47, Konsensbeurteilung, S. 16). Folglich haben die Gutachter die Wechselwirkungen durchaus festgestellt und bei der Würdigung auch berücksichtigt. 5.8.6 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass im Gerichtsgutachten angeblich eine Kopfkontusion verneint

C-2653/2019 Seite 30 werde. Im Gegenteil haben die Gutachter explizit einen Status nach Kopf- kontusion und möglicher HWS-Distorsion nach Stolpersturz am 30. Juli 2009 sowie einen Status nach Kopfkontusion bei Sturzereignis am 27. No- vember 2016 festgehalten. Nach der überzeugenden Beurteilung der Gut- achter haben die Kontusionen allerdings lediglich zu kürzeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit geführt (BVGer act. 47, rheumatologisches Teilgutach- ten, S. 25). 5.8.7 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die psychiatrischen Symptome seien im psychiatrischen Teilgutachten zu wenig berücksichtigt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal der psychiatrische Gutachter sämtliche Befunde umfassend und detailliert erhoben hat und gestützt darauf zu einlässlich begründeten, überzeugenden Schlussfolge- rung gelangt ist. Überdies hat der Gutachter das medizinisch zumutbare Anforderungsprofil auch hinreichend detailliert umschrieben, so dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Hinweis auf eine Tätigkeit im Backoffice lediglich um einen beispielhaften Hinweis auf eine mögliche Tä- tigkeit mit wenig Sozialkontakten. 5.8.8 Es trifft sodann zwar zu, dass Diagnosen rechtsprechungsgemäss so zu begründen sind, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Der blosse Umstand, dass bei einzelnen Diagnosen die ICD- 10-Klassifikation nicht aufgeführt ist, vermag die Beweiskraft eines Gutach- tens indes für sich allein nicht infrage zu stellen. 5.8.9 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Tatsache, dass sich die in früheren Gutachten in Aussicht gestellte gute Prognose nicht bewahrheitet hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn dass sich eine in früheren Gutachten gestellte Prognose nicht erfüllt hat, ändert an der Beweiskraft des vorliegenden Gerichtsgutachtens nichts. 6. 6.1 Nach Prüfung des Gerichtsgutachtens stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 erstmals den Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zur

C-2653/2019 Seite 31 Begründung bringt sie insbesondere vor, seit ihrer IV-Anmeldung seien be- rufliche Massnahmen nie thematisiert worden, so dass Erfahrungswerte zur Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren fehlten (BVGer act. 52, S. 4 f.). 6.2 6.2.1 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schwei- zerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. 6.2.2 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreis- schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV KSBIL; gültig ab 4. April 2016, Stand 1. Januar 2021) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsan- gehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In- validenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz auf- nehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche- rung des Wohnlandes (BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3; vgl. zum Frage der Versiche- rungsunterstellung von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland in allgemei- ner Hinsicht: BGE 145 V 21066 E. 4.2; 143 V 261 E. 5.2.1 S. 266 [betref- fend medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG]). 6.2.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Er- werbstätigkeit als Grenzgängerin als Folge ihres Unfalls vom 30. Juli 2009

C-2653/2019 Seite 32 hat aufgeben müssen (vgl. dazu auch act. 1, S. 7) und keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz mehr aufgenommen hat. Zwar wurde der Beschwerdeführerin von der Deutschen Rentenversicherung mit Bescheiden vom 2. Juli 2012 und vom 1. Februar 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (act. 34.2 S. 1 - 10; 93, S. 3). Für die schweizerische Invalidenversicherung besteht indes diesbezüglich keine Bindungswirkung, so dass die Rentenzusprache durch den Deut- schen Rentenversicherer einem Eingliederungsanspruch gegenüber dem schweizerischen Rentenversicherer grundsätzlich nicht entgegensteht. 6.2.4 Dementsprechend sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Art. 15 ff. IVG) näher zu prüfen. Insbesondere wird die Vorinstanz vorab zu klären haben, ob die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit noch gegeben ist. Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfä- higkeit, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfrem- den Gründen nicht gegeben (zum Erfordernis der objektiven und subjekti- ven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539), darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Ein- gliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufli- che Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der ver- sicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwal- tung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berück- sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen res- pektive gestellten Anträge (Urteile des BGer 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1; 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E. 7.1; 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mit Blick auf die dargelegten Kriterien wird die Vorinstanz zu beachten ha- ben, dass die Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse des Symptomvalidierungstests ernsthaft in Frage gestellt wurde (MZR-Gutachten, S. 52 f.; act. 21, S. 55 f.). Überdies ist zu berück-

C-2653/2019 Seite 33 sichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 25. Ok- tober 2013 und in ihrer ergänzenden Begründung vom 29. November 2013 selber als seit 2009 zu 100 % arbeitsunfähig einstufte (act. 37, S. 1; 39, S. 2). Zudem kam auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E._______ in seinem Teilgutachten vom 6. Oktober 2014 zum Schluss, dass berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu- gung kaum erfolgsversprechend durchführbar seien (act. 55, S. 16). Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin sodann an ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest (act. 74). Zudem kamen Dres. med. F._______ und E._______ in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 28. November 2018 zum Schluss, es sei bidisziplinär nicht nachvoll- ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollkommen arbeitsunfähig einstufe (Konsensbeurteilung, S. 9; act. 168, S. 62). Schliesslich hielten auch die Gerichtsgutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom 4. März 2021 fest, dass die Probleme bei der Eingliederung sowohl krankheits- als auch motivationsbedingt seien (BVGer act. 47, S. 18). Stellt die Vorinstanz im Rahmen ihrer ergänzenden Abklärungen fest, dass es am Eingliederungswillen beziehungsweise an der subjektiven Einglie- derungsfähigkeit fehlt, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus in- validitätsfremden Gründen nicht gegeben, ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Folglich wird die Vorinstanz in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 15 ff. IVG bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. 7. 7.1 Weiter wirft der invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwer- deführerin Fragen auf. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, seit der Haus- haltabklärung vom 29. April 2013 hätten sich die Verhältnisse wesentlich verändert. Mittlerweile lebe ihr Sohn nicht mehr im Haushalt, womit insbe- sondere die Hilfe ihres Sohnes, welche damals bei der Bestimmung der Einschränkungen noch berücksichtigt worden sei, weggefallen sei. Über- dies habe sich auch der mit dem Haushalt verbundene Aufwand verändert. Unter dem Aspekt der Statusfrage habe sich ihre Situation seit der damali- gen Abklärung folglich wesentlich verändert. Aufgrund der Scheidung be- stehe eine finanzielle Notwendigkeit, zusätzliches Einkommen zu generie- ren und der Aufwand im Haushalt habe nach dem Auszug ihres Sohnes auch abgenommen, weshalb die Reduktion des Arbeitspensums von 20 %

C-2653/2019 Seite 34 nicht mehr notwendig sei. Damit sei klar, dass sie spätestens mit dem Aus- zug ihres Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt ohne gesundheitliche Probleme ihr Arbeitspensum erhöht hätte und seither voll erwerbstätig wäre (BVGer act. 58). 7.1.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellung- nahme der IV-Stelle vom 15. Oktober 2021 vor, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte. Sofern man dennoch von einem vollen Erwerbspensum aus- ginge, würde sich eine erneute Haushaltabklärung ohnehin erübrigen. Auch wenn man weiterhin von der Anwendung der gemischten Methode ausginge, könnte von einer erneuten Abklärung abgesehen werden, da sich auch aus dem Gerichtsgutachten keine Einschränkung im Haushalt begründen lasse (BVGer act. 60 samt Beilage). 7.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.2.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist nach der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, die persönlichen, famili- ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (namentlich allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf- lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen) zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). 7.2.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Erklärung der Beschwerdeführe- rin vom 26. Mai 2013 (act. 32, S. 2) davon aus, dass diese bei guter Ge- sundheit im Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % im nicht erwerbli- chen Aufgabenbereich als Hausfrau tätig wäre (BVGer act. 10, Beilage,

C-2653/2019 Seite 35 S. 4). Bei der Beurteilung der Statusfrage kommt jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, zwar ein erheblicher Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3; 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu beachten gilt es allerdings, dass die Abklärungen zum Status und zu den Einschränkungen im Haushalt im vor- liegenden Fall bereits mehr als 8 ½ Jahre zurückliegen. Folglich kann die damalige Situation nicht mehr unbesehen auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden. Mit Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass mit der Scheidung, dem Auszug ihres Sohnes aus der Wohnung und dem ver- schlechterten Gesundheitszustand wesentlich veränderte Verhältnisse be- stehen (BVGer act. 58). Mit in die Beurteilung einzubeziehen sind in die- sem Zusammenhang zweifelsohne auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse und die in Deutschland ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit (vgl. dazu Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2019, BVGer act. 20, S. 5; Beilagen zur Stellungnahme vom 26. Mai 2021, BVGer act. 52; Urteil des BGer 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.2.1). Mit Blick auf die verstrichene Zeit und die eingetretenen Veränderungen wäre die Vorinstanz – angesichts der erheblichen Bedeutung der Status- frage für die Rentenbemessung – gehalten gewesen, die konkreten Ver- hältnisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausge- übten (Teil-)Erwerbstätigkeit eingehend abzuklären und entsprechend zu begründen (vgl. für den Fall einer Neuanmeldung Urteil des BVGer C- 6018/2015 vom 12. Mai 2017 E. 6.2). Die Abklärung des Umfangs der im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit wird die Vor- instanz im Rahmen ihrer erneuten Prüfung nachzuholen haben. 7.3 Sollten diese Abklärungen einen Erwerbsanteil von 100 % ergeben, er- übrigen sich weitere Untersuchungen bezüglich Art und Umfang der Ein- schränkungen im Haushalt. Sollten die weiteren Abklärungen allerdings er- geben, dass weiterhin von einem Haushaltanteil auszugehen ist, so wird die Vorinstanz über die IV-Stelle eine erneute, aktualisierte Abklärung vor Ort zu veranlassen haben (vgl. zur Haushaltabklärung bei Grenzgängern: Urteil des BVGer C-6018/2015 vom 12. Mai 2017 E. 6.3). Dabei wäre auch der inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustan- des angemessen Rechnung zu tragen. Überdies wären diesfalls auch noch psychiatrische Feststellungen des RAD zur Fähigkeit der versicherten Per- son, ihre gewohnten Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, einzuholen und die vor Ort getroffenen Feststellungen von diesem zu überprüfen (vgl. dazu

C-2653/2019 Seite 36 auch Urteil des BGer 8C_347/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3.1; SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011). 8. Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit im Umfang von 30 % seit Anfang März 2021 besteht, ist in einem weiteren Schritt der Invaliditätsgrad – gestützt auf den Einkommensver- gleich und gegebenenfalls (bei Bejahung eines Aufgabenbereichs im Haushalt) zusätzlich auf der Basis einer ergänzenden Haushaltabklärung – zu ermitteln. Die Vorinstanz hat jedoch keinen Einkommensvergleich vor- genommen, weil sie das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG verneint hat. Folglich hat sie auch keine Abklä- rungen zum Validen- und Invalideneinkommen getroffen, so dass der Sachverhalt auch diesbezüglich noch nicht verlässlich ermittelt worden ist und die Beschwerdeführerin zur Rentenbemessung auch noch nicht hat Stellung nehmen können. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die vor dem Sturzereignis vom 30. Juli 2009 noch ausgeübten Nebener- werbstätigkeiten (vgl. dazu Beilagen zu BVGer act. 52) ohne Gesundheits- schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeübt hätte und deshalb diese Einkommen bei der Bemessung des Valideneinkom- mens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 4; MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 28a IVG). Die Sache ist daher auch unter diesem Aspekt an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie den Invaliditätsgrad ermittle und anschliessend neu ver- füge (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5842/2012 vom 30. November 2016 E. 5). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten des G._______ eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenan- spruchs bildet. Mit den überzeugenden Schlussfolgerungen der asim-Gut- achter ist folglich davon auszugehen, dass für die angestammten Tätigkei- ten der Beschwerdeführerin als Sozialpädagogin an einer öffentlichen Schule, in einem Behindertenwohnheim und als Familienbetreuerin seit Anfang März 2021 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Für eine ange- passte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Fähigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforde- rungen an eine soziale Interaktion ist der Beschwerdeführerin indes seit

C-2653/2019 Seite 37 Anfang März 2021 eine um 30 % eingeschränkte, das heisst eine Arbeits- fähigkeit von 70 % zu attestieren. Im Rahmen ihrer erneuten Prüfung der Streitsache wird die Vorinstanz in einem ersten Schritt den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abzuklären haben. In einem zweiten Schritt wird sie die Statusfrage zu prüfen haben. Ergeben die ergänzenden Abklä- rungen einen Erwerbsanteil von 100 %, erübrigen sich weitere Untersu- chungen bezüglich Art und Umfang der Einschränkungen im Haushalt; an- dernfalls wird Vorinstanz eine erneute, aktualisierte Abklärung vor Ort zu veranlassen haben. Schliesslich hat die Vorinstanz die Rentenbemessung auf der Grundlage der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs oder alternativ nach der gemischten Methode durchzuführen. Ein Renten- anspruch könnte vorliegend frühestens ab 1. März 2021 entstehen, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Die Streitsache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gebotenen weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Ausführun- gen tätige und anschliessend neu verfüge. 10. Zu befinden bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Aus- gang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 [8C_54/2013] E. 6; Urteil BGer 9C_617/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 7.1). 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdefüh- rerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 10.3.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 21. November

C-2653/2019 Seite 38 2019 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. KAY- SER/ALTMANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 65). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung (Art. 9, 10 und 11 VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE), unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteientschädigung stellt also «Ersatz der Parteikosten» dar, der mass- geblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht zie- hen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem ver- nünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüs- siger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Ja- nuar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen). 10.3.2 Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 2. November 2021 einen Aufwand von 36 Stunden und 50 Minuten, zuzüglich Auslagen von Fr. 255.90 und Mehrwertsteuer von 7,7 % geltend (Beilage zu BVGer act. 62). Dies ist auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorlie- genden Falles überdurchschnittlich hoch. Allein bis zur Replik werden rund 17 Stunden geltend gemacht, was den in ähnlich gelagerten Fällen als notwendig anerkannten Aufwand bereits we- sentlich übersteigt. Für diese Verfahrensschritte kann ein Aufwand von ge- rundet insgesamt 12 Stunden (Klienteninstruktion und Ausarbeitung Be- schwerde: 8 Stunden, Ausarbeitung Replik: 4 Stunden) – mit Blick auf ähn- lich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersu- chungsmaxime – noch als gerechtfertigt betrachtet werden. Neben einer kurzen Stellungnahme zur angekündigten gerichtlichen Sistierung des Be- schwerdeverfahrens (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020; BVGer act. 27) hat die Durchführung des Gerichtsgutachtens zwei-

C-2653/2019 Seite 39 felsohne zu einem erheblichen Mehraufwand geführt (vgl. dazu Stellung- nahmen des Beschwerdeführers vom 1., 8. September 2020, 16. Novem- ber 2020, 26. Mai 2021, 28. Juni 2021 und 14. September 2021, BVGer act. 33, 35, 42, 52, 55 und 58). Hierfür kann ein zusätzlicher Aufwand von 6 Stunden noch als angemessen bewertet werden. Zu berücksichtigen ist ferner der Aufwand für die Analyse des Urteils und die Besprechung des weiteren Vorgehens, wofür eine weitere Stunde als angemessen gilt. Folg- lich kann ein Aufwand von insgesamt 19 Stunden noch als angemessen bewertet werden. Als Stundenansatz ist ein Betrag von Fr. 250.- angemes- sen. Die Auslagen von Fr. 255.90 sind zwar nicht detailliert aufgeführt, kön- nen aber als angemessen bewertet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wenn die Dienstleistung für eine im Ausland wohnende Klientin erbracht worden ist (Urteile des BVGer C- 5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'005.90 (= 19 x Fr. 250.- + Fr. 255.90; inkl. Auslagen; ohne MWSt) zuzusprechen. 10.3.3 Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.4 Zu prüfen bleibt die Verlegung der seitens des Bundesverwaltungsge- richts bereits bezahlten Kosten für das im Zuge des Beschwerdeverfah- rens eingeholte polydisziplinäre Gerichtsgutachten, die sich auf Fr. 23'583.90 belaufen (BVGer act. 63). 10.4.1 Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 269 E. 7.2 bestätigt, dass für die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen sie inter- disziplinäre Gerichtsgutachten zu vergeben haben, und in Anpassung sei- ner Rechtsprechung festgehalten, dass die erstinstanzlichen Versiche- rungsgerichte nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung des BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE 140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben, zumal sich im Rahmen von Gerichtsgutachten für die Gutachtenden erfahrungs- gemäss komplexere Fragen stellen und insbesondere weit umfangreichere

C-2653/2019 Seite 40 Akten zu bewältigen sind als auf Stufe Verwaltungsverfahren und meistens in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vorlie- gen, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten geben und die in diesem besonders einlässlich zu verarbeiten sind. Deshalb erfüllt das Ge- richtsgutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutach- tens (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). 10.4.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens im Sinne eines Obergutachtens als Beweismassnah- me insbesondere erforderlich, weil das bidisziplinäre Administrativgutach- ten vom 2./27. November 2018 (act. 168), auf welches die Vorinstanz die angefochtene Verfügung stützte, den rechtsprechungsgemässen Anforde- rungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht genügte. Damit fehlte es an einer beweistauglichen Grundlage, um über die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren streitigen Belange zu befinden. Entsprechend war die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung mangelhaft, weshalb die vom Bun- desverwaltungsgericht geleisteten Aufwendungen für das interdisziplinäre Gerichtsgutachten vom 4. März 2021 von der Vorinstanz an das Bundes- verwaltungsgericht zurückzuerstatten sind.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2653/2019 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beur- teilungen im Sinne der Erwägung 9 vornehme und anschliessend neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 5'005.90 zugesprochen. 4. Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 23'583.90 zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2653/2019 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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