Abt ei l un g II I C-26 4 8 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. N._______, vertreten durch lic. iur. Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Reisedokumente für ausländische Personen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-26 4 8 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) und seine Eltern gelangten am 6. September 1999 in die Schweiz und reichten Asylgesuche ein. Am 13. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit letztinstanzlichem Urteil vom 25. August 2006 teilweise gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführer und seine Eltern vorläu- fig aufzunehmen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage). Am 22. Februar 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 2. März 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aus- stellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlo- sigkeit begründete er damit, dass ihm durch die Vertretung des Hei- matstaates (Armenien) kein Pass ausgestellt werde, weil er den obli- gatorischen Militärdienst nicht geleistet habe. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung der armenischen Botschaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Weil die ar- menische Botschaft in Genf den in der Schweiz lebenden armenischen Staatsangehörigen Reisepässe ausstelle, sei es dem Beschwerdefüh- rer möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes – unter Erfüllung der dabei geltenden Voraussetzungen (z.B. Einigung bezüglich des nicht geleisteten Militärdienstes) – um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Somit sei der Be- schwerdeführer nicht schriftenlos im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2007 beantragt der Beschwer- deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus- stellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Dabei rügt er eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zur Be- Se ite 2

C-26 4 8 /20 0 7 gründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz setze sich über die kla- re Bescheinigung des armenischen Konsulats hinweg, wonach die mi- litärische Registrierung zwingend die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetze. Anschliessend müsste die Passaus- stellung in Armenien erfolgen, bevor eine Rückkehr in die Schweiz möglich sei. Ferner müsste der Beschwerdeführer dann auch den zweijährigen Militärdienst leisten. Eine Möglichkeit, sich von der Mili- tärdienstpflicht zu befreien, bestehe erst nach Vollendung des 27. Al- tersjahres. Eine zweijährige Auslandabwesenheit zur Absolvierung des Militärdienstes als Vorleistung zur Erlangung eines heimatlichen Rei- seausweises dürfe aber nicht zugemutet werden. Mit Armenien verbin- de den Beschwerdeführer nur die Erinnerung an Diskriminierung, Misshandlung und Schikane. Auch habe er dort keine Verwandten mehr. Demgegenüber lebe er seit seinem 16. Altersjahr in der Schweiz und sei hier bestens integriert. Zudem verbinde den Beschwerdeführer mit seinem invaliden Vater eine enge fürsorgliche Beziehung. Schliess- lich führe eine zweijährige Auslandabwesenheit dazu, dass er seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würde. Der Beschwerdeeingabe beigelegt wurden u.a. zwei Originalbestäti- gungen der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar und 30. März 2007, ein Artikel "Kriegsdienstverweige- rung in Armenien" und ein Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und legt dar, dass sich die Frage, ob der Grund für die Verweigerung des Reisepasses gerechtfertigt sei oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen ausländischen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage beurteile. Andernfalls müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatli- chen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorge- sehenen Grund verweigere. Ein solches Vorgehen führe aber zu unzu- lässigen Eingriffen in die Souveränität der betroffenen Drittstaaten. F. Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest und verweist nochmals auf das Urteil der ARK vom 25. August 2006, wonach der Vollzug der Wegweisung Se ite 3

C-26 4 8 /20 0 7 des Beschwerdeführers nach Armenien mit Rücksicht auf die von ihm als Jugendlicher und Erwachsener hier geschlagenen Wurzeln und der hervorragenden Integration unzumutbar sei. Ferner beantragt der Be- schwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern als Zeugen in Bezug auf ihre psychologische, physische und lebenspraktische Abhängigkeit von seiner Anwesenheit und Unterstützung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 lehnte die Instruktionsrichte- rin die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen ab und gab ihm die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betref- fenden Personen oder andere Beweismittel über die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern von seiner Anwesenheit und Unterstützung einzureichen. H. Am 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeug- nis der Hausärztin der Eltern sowie die elterlichen Bestätigungsschrei- ben über die geltend gemachte Abhängigkeit ein. Ergänzend bringt er vor, eine Verfügung, welche ihn im Ergebnis zur Ausreise aus der Schweiz zum mindestens zweijährigen Verbleib in Armenien zwinge und zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung führe, greife unter diesen Umständen in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein und sei jedenfalls nicht zumutbar im Sinne der Reisepapierverordnung. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur- Se ite 4

C-26 4 8 /20 0 7 den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (Art. 1 der Verord- nung vom 27. Oktober 2004 über die Asusstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), die vom Bundesver- waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1Nach Art. 3 RDV hat eine ausländische Person, die von der Schweiz oder von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling aner- kannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An- spruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine als staa- tenlos anerkannte Person sowie eine schriftenlose ausländische Per- son mit Niederlassungsbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b RDV). 2.2Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahres- aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapieres geltend machen. Art. 4 Abs. 2 RDV sieht allerdings vor, dass Jahres- aufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann. Voraus- setzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 2.3Als schriftenlos im Sinne der genannten Verordnung gilt eine aus- ländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Her- kunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedoku- mentes bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Be- schaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). Se ite 5

C-26 4 8 /20 0 7 3. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku- menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). 4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Dass es ihm grundsätz- lich möglich ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlan- des um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen, wird nicht bestritten. Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorab zu erfüllende, zweijährige Militärdienstzeit, die in der Schweiz erfolgte Integration, die Abhängigkeit seiner Eltern von seiner Anwesenheit und den drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei den zustän- digen Behörden des Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedo- kumentes zu bemühen. 5.Das armenische Militärdienstgesetz verpflichtet Männer zwischen 18 und 27 Jahren, einen ununterbrochenen Militärdienst von 24 Mona- ten zu absolvieren. Im März 2004 wurde ein Amnestiegesetz verab- schiedet, wonach sich Militärdienstentzieher, die mindestens 27 Jahre alt sind, für eine Summe von 2'800 Euro freikaufen können. Ein Frei- kauf ist ferner für einen armenischen Staatsangehörigen unter 27 Jah- ren möglich, wenn er verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern ist (vgl. Bestätigungsschreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 30. März 2007). Die armenische Botschaft bestätigte zudem, dass ein Reisepass erst nach der militäri- schen Einschreibung in Armenien selbst ausgestellt werden kann (vgl. Schreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf vom 6. Februar 2007). 5.1Die Leistung von Militärdienst gehört in Armenien – wie auch in der Schweiz – zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die Se ite 6

C-26 4 8 /20 0 7 Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes nicht ungerechtfertigt. Dies hat grund- sätzlich zur Folge, dass es der Beschwerdeführer durch Leistung von Militärdienst in der Hand hat, die von ihm geltend gemachte Schriften- losigkeit zu beseitigen, zumal einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen, was im Urteil der ARK vom 25. August 2006 (Erw. 4) klar zum Ausdruck kommt. Auch eine konkrete Gefährdung aufgrund der im Heimatland herrschenden politischen Lage hat die ARK in ihrem Urteil verneint (Erw. 6.1). Ledig- lich wegen der guten Integration des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie wegen der gesundheitlichen Situation seines Vaters hat die ARK in der Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notla- ge den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie als unzumutbar bezeichnet, wobei von einem Grenzfall die Rede war (vgl. Erw. 6.2.3 in fine). Vorliegend geht es gegebenenfalls nur um die alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers zur Absolvierung eines zweijährigen Militär- dienstes. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er während die- ser Zeit aufgrund seiner früher in Armenien erlittenen Nachteile diskri- miniert oder anders behandelt würde als die übrigen Militärdienstleis- tenden. Bei seinen diesbezüglichen Vorbehalten gegenüber Armenien handelt es sich demnach um einen subjektiven Aspekt, der im Zusam- menhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepapieres nicht als objektives Hindernis anerkannt werden kann. Wie bereits schon das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (vgl. den dem Beschwerdeführer bekannten Departementsentscheid B2-0360637 vom 18. Februar 2004, Erw. 10.1) festgehalten hat, beur- teilt sich die Frage, ob ein Verweigerungsgrund gerechtfertigt ist oder nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage. Andernfalls müsste ein schweizeri- sches Ersatzreisepapier, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung zu Recht ausgeführt hat, immer dann abgegeben werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepa- pieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen Grund verweigert. Ein solches Vorgehen ist abzulehnen, da es zu un- zulässigen Eingriffen in die Souveränität bzw. Passhoheit der betroffe- nen Drittstaaten führen würde. 5.2Der Beschwerdeführer bringt als Haupteinwand gegen einen Ver- gleich mit dem vorgenannten Departementsentscheid vor, dass im vor- liegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bestehe. Eine Trennung als Folge der Leistung der Militärdienst- Se ite 7

C-26 4 8 /20 0 7 pflicht in Armenien und der damit verbundene Verlust der Aufenthalts- bewilligung tangiere daher den Anspruch auf Achtung des Familienle- ben gemäss Art. 8 EMRK. Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 125 II 521 S. 529 E. 5, 120 Ib 257 E. 1d S. 261 mit weiteren Hinweisen) ist fraglich. Das Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007 und das ärztli- che Zeugnis vom 24. Juli 2007 belegen im Wesentlichen, dass die Hil- fe des Beschwerdeführers für seine Eltern zur Entlastung der öffentli- chen Sozialhilfe beiträgt. Für die Erledigung von administrativen Din- gen (u.a. Übersetzungen in den Spitälern und bei den Behörden) und die physische Unterstützung bei Spaziergängen des Vaters sind die El- tern nicht zwingend vom Beschwerdeführer abhängig. Solche Unter- stützungen können ebenso gut durch Drittpersonen erfolgen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden wäre. Für die moralische Unter- stützung des kranken, gehbehinderten und psychisch angeschlagenen Vaters ist im Übrigen noch die Mutter bzw. Ehefrau da, die diese Auf- gabe auch übernehmen müsste, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz für wenige Tage oder Wochen mit einem Ersatzreisepapier verlassen würde. Letztlich kann aber die Frage eines allfälligen Abhän- gigkeitsverhältnisses offengelassen werden. Die Verpflichtung, Militär- dienst zu leisten und sich aus diesem Grunde für die Dauer der vorge- sehenen Dienstzeit von seiner Familie zu trennen, stellt keinen unzu- lässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Dass dadurch vorübergehend familiäre Betreuungsverhältnisse tan- giert sein können und unter Umständen entsprechende organisatori- sche Massnahmen notwendig sind, ändert daran nichts. Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen, den zweijährigen Militärdienst zu absolvieren, und dadurch sein Aufenthaltsrecht verlieren (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), liegt es an ihm, sich nachher wieder um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die zuständige kantonale Behörde hätte diesfalls zu prüfen, ob die Zulas- sungsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 18 ff. AuG), bzw. ob von diesen abgewichen werden könnte (vgl. insbes. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5.3Die Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatz- reisepapieres stellt schliesslich auch keinen Eingriff in die persönliche Se ite 8

C-26 4 8 /20 0 7 Freiheit des Beschwerdeführers dar. Im Januar 2010 wird er 27 Jahre alt und erfüllt dann die Bedingungen, um sich durch die Leistung einer Ersatzabgabe von der Militärdienstpflicht zu befreien. Ferner kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Eingabe vom 16. August 2007 im April 2008 ein Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz stellen. Nach der Einbürgerung, welche voraussichtlich anfangs 2010 erfolgen dürfte, könnte er auch ohne heimatlichen Reisepass Auslandreisen unternehmen. 5.4Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beaschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV zu erachten ist, zumal die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten von ihm nach ob- jektiven Massstäben verlangt werden kann. Dabei kann insbesondere auch nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes seine im Kanton Bern erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung verlieren würde. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und gestützt auf die bisherige Praxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemets, welche hiermit bestätigt wird, gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Se ite 9

C-26 4 8 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. April 2007 geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 383 946 zurück) -den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerRudolf Grun Versand: Se it e 10

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31.03.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026