B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2623/2022
Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 25. April 2022.
C-2623/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1964, spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, war – mit Unterbrüchen – von Mai 1982 bis Juni 2007 als Maurer in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 7). A.b Am 22. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an. Er beschied, seine selbständige Tätigkeit als Maurer in Spanien am 19. Oktober 2018 aufgegeben zu haben und seit diesem Tag vollständig arbeitsunfähig zu sein (IVSTA-act. 1 Seiten 2, 7). Er leide an einer chronischen ischämischen Kardiomyopathie, Stents seien ihm implantiert worden (IVSTA-act. 13 Seite 1). Als weitere Leiden führte der Arztbericht vom 4. August 2020 (Formular E 213; IVSTA-act. 4 Seite 2) eine Tendinopathie der linken Schulter mit einer Einschränkung von weni- ger als 50 % und Ischiasbeschwerden rechts auf. A.c In Würdigung der medizinischen Akten attestierte Dr. med. B., FMH Allgemeine Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Maurer eine Arbeitsunfähig- keit von 70 % seit dem 24. September 2018, in leidensadaptierten Tätig- keiten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 17. März 2021, IV- STA-act. 37). A.d Gestützt auf den Bericht von Dr. B. vom 17. März 2021 wies die Vorinstanz – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das Rentengesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab. Sie führte aus, bei ei- ner vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 12 %, der nicht rentenbegründend sei (IVSTA-act. 44). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. B.a Am 13. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Rentenbezug an (IVSTA-act. 52) und legte einen radiologischen Be- richt der Lendenwirbelsäule des Universitätsklinikums C._______ (Spa- nien) vom 2. November 2021 ins Recht (IVSTA-act. 51 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17).
C-2623/2022 Seite 3 B.b Dr. med. D., praktizierender Arzt Allgemeinmedizin des RAD, befand in seinem Bericht vom 8. Februar 2022, der radiologische Bericht vom 2. November 2021 zeige keine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes seit der Abweisung des Rentengesuchs am 12. Juli 2021 (IVSTA- act. 56). B.c In ihrem Vorbescheid vom 14. Februar 2022 stellte die Vorinstanz in Aussicht, sie werde nicht auf die Neuanmeldung eintreten, da der Be- schwerdeführer keine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes glaubhaft machen könne (IVSTA-act. 57). Der Beschwer- deführer reichte keine Stellungnahme zum Vorbescheid ein. B.d Mit Verfügung vom 25. April 2022 trat die Vorinstanz nicht auf die Neu- anmeldung ein (IVSTA-act. 60). C. C.a Gegen die Verfügung vom 25. April 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Anwalt in E. (Spanien), am 3. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Zusprache einer Invalidenrente in «angemessener und gerechter Höhe» (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Mit der Be- schwerde reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht (In- forme Medico) von Dr. med. F., Spezialist für Körperverletzungen, E. (Spanien), vom 22. Juni 2021 ein (BVGer-act. 1 Beilage 3 so- wie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und legte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D._______ vom 4. Au- gust 2022 vor, die sich zum medizinischen Bericht von Dr. F._______ äus- sert (BVGer-act. 6). C.c Mit Replik vom 1. September 2022 und Duplik vom 23. September 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 10 und 13). C.d Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Instruktions- verfügung vom 4. Oktober 2022 (BVGer-act. 14).
C-2623/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist direkter Adressat der angefochtenen Verfügung und mit der Aufhebung der bestehenden Rente der Invalidenversicherung formell und materiell be- schwert. Er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Verfügung vom 25. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 zugestellt (BVGer-act. 3) und die Beschwerde am 3. Juni 2022 einem spanischen Gericht zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts übergeben (BVGer-act. 1). Somit ist die 30-tägige Beschwerdefrist einge- halten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 der Ver- ordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht einge- reicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. April 2022, mit der die Vorinstanz nicht auf die Neuan- meldung zum Leistungsbezug eingetreten ist (IVSTA-act. 60). 2.2 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
C-2623/2022 Seite 5 der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen eines An- spruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung richtet sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Ko- ordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteile des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 und 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 2.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei eine Invalidenrente in einer «angemessenen und gerechten» Höhe zuzusprechen (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz beantragt, auf diesen Antrag nicht einzutreten (BVGer-act. 6). 3.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invaliden- rente geht über den Streitgegenstand hinaus. In der angefochtenen Verfü- gung vom 25. April 2022 (IVSTA-act. 60) trat die Vorinstanz nicht auf die Neuanmeldung vom 13. Dezember 2021 (IVSTA-act. 52) ein, weshalb im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz
C-2623/2022 Seite 6 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die materielle Beur- teilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildet dagegen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Folglich ist auf den Antrag auf Zuspre- chung einer Rente nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 1; je mit Hinweisen). 4. Hingegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. April 2022 (IVSTA-act. 60) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. De- zember 2021 eingetreten ist. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine Neuanmeldung materiell nur geprüft, wenn die versi- cherte Person glaubhaft macht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenan- spruch erheblichen Mass verändert. Damit soll verhindert werden, dass sich die IV-Stellen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leis- tungsgesuchen befassen muss (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaft- machung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die an- spruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwal- tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Die Verwaltung hat demnach in analoger Weise wie bei einem Re- visionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1). 4.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 148 V 397 E. 3.3) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (BGE 148 V 427 E. 3.2, 144 V 427 E. 3.3). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens genügt für sich allein, um auf einen veränderten
C-2623/2022 Seite 7 Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 8C_557/2022 E. 4.2 m.w.H.). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforde- rungen stellen (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa- che der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Viel- mehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmel- dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Ur- teil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, die erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt werden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.4 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen beurteilt sich im vorliegenden Fall durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs bestanden hat (12. Juli 2021), mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (25. April 2022) (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des BGer 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 3.5). 4.5 4.5.1 Mit der Neuanmeldung vom 13. Dezember 2021 legte der Beschwer- deführer den Radiologiebefund vom 2. November 2021 (IVSTA-act. 51 so- wie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17) neu ins Recht. Die übrigen Berichte, insbesondere der ausführliche ärztliche Bericht vom 9. Oktober 2020 (Formular E 213) des G._______ (Spanien) (IVSTA-act. 23 und 49 sowie die deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17) und der medizinische Bericht aus C._______ (Spanien) vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 33 und 50 sowie die deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17) lagen der
C-2623/2022 Seite 8 Vorinstanz bereits bei der Beurteilung der Rentenanmeldung vom 22. Juli 2020 vor (vgl. hierzu auch den Bericht des RAD-Arztes vom 17. März 2021, IVSTA-act. 37). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer mit dem Radiologiebefund vom 2. November 2021 glaubhaft machen kann, der Grad seiner Invalidität habe sich zwischen dem 12. Juli 2021 (Datum der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung, IVSTA-act. 44) und dem 25. April 2022 (Datum der Nichteintretensverfügung, IVSTA-act. 60) in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert (E. 2.5). 4.5.2 Grundlage für die Abweisung des Rentenbegehrens vom 22. Juli 2020 war der Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. B._______ vom 17 März 2021. In Würdigung der bei den Akten liegenden Arztberichten stellte er folgende Hauptdiagnosen: Periarthropathie der linken Schulter (ICD M75.1), ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (ICD M47.8) mit degenerativen Veränderungen und intermittierender Ischialgie laut Diagnose vom 1. April 2016, eine chronische ischämische Herzkrank- heit (ICD I25) bei Status nach Angioplastie und Einsatz von Stents am 24. September 2018. Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit führte Dr. B._______ Bluthochdruck (ICD I10) auf. Demgegen- über hätten Varikozelen und eine Dyslipidämie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. B._______ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Diagnosen in seiner angestammten Tätigkeit als Mau- rer seit dem 24. September 2018 zu 70 % arbeitsunfähig, eine leidensan- gepasste Tätigkeit könne er aber zu 100 % ausüben (IVSTA-act. 37). 4.5.3 Im Röntgenbericht des Universitätsklinikums C._______ (Spanien) vom 2. November 2021 (IVSTA-act. 51 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17) wurden eine gemischte Stenose des Lumbalkanals L4-L5 mit mässigem Ausmass sekundär zu einer posterioren Bandscheiben- protrusion und posteriorer degenerativer Veränderungen bei einem Patien- ten mit konstitutioneller Neigung zu einem engen lumbalen Kanal, ein posterozentraler Bandscheibenvorfall L5-S1 und eine diskrete Spondylar- throse mit Veränderungen an L2-S1 festgestellt. 4.5.4 Die im Röntgenbericht vom 2. November 2021 beschriebenen Rückenprobleme (E. 4.5.3) sind nicht neu. Gemäss dem Bericht des H._______ (Spanien) vom 17. Juni 2020 wurde bereits am 1. April 2016 ein lumbales und thorakales Syndrom mit Schmerzausstrahlung diagnos- tiziert (IVSTA-act. 14 Seite 2 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-
C-2623/2022 Seite 9 act. 17), und im medizinischen Bericht aus C._______ (Spanien) vom 25. Februar 2021 (IVSTA-act. 33 und 50 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17) wurden degenerative Veränderungen an der Lendenwirbel- säule festgehalten. Der RAD-Arzt Dr. B._______ führte in seiner Stellung- nahme vom 17. März 2021 ein lumbospondylogenes Syndrom als Haupt- diagnose auf (IVSTA-act. 37 Seite 1; vgl. E. 4.5.2). Der RAD-Arzt Dr. D._______ bestätigte denn auch bei seiner Würdigung des Röntgenbe- richts vom 2. November 2021, beim Beschwerdeführer bestehe eine mäs- sige lumbale Kanalstenose L4-L5 und ein Bandscheibenvorfall L5-S1 mit punktuellem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1. Dies erkläre die intermit- tierend auftretenden Lumboischialgien. Diese Beschwerden seien jedoch nicht neu und beim Profil einer Verweistätigkeit berücksichtigt worden. Dr. D._______ kommt deshalb zum Schluss, der Röntgenbericht zeige keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eine leichte Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in einem Pensum von 100 % zuzu- muten (IVSTA-act. 56). 4.5.5 Mit dem Röntgenbericht vom 2. November 2021 (E. 4.5.3) gelingt es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, glaubhaft zu machen, sein Gesund- heitszustand habe sich im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 12. Juli 2021 (rentenverneinende Verfügung) bis 25. April 2022 (Datum der Nicht- eintretensverfügung) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert (E. 4.1 und 4.2). Da bei einer Neuanmeldung die Behauptungs- und Beweisführungslast beim Beschwerdeführer liegt (E. 4.3), war nicht die Vorinstanz in der Pflicht, medizinische Abklärungen bis hin zur vom Be- schwerdeführer geforderten Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die behauptete Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes mittels weiterer Arztberichte glaubhaft zu machen. Erst wenn der Beschwerdeführer eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes hätte glaubhaft machen können und die Vorinstanz folglich auf die Neuanmeldung eingetreten wäre, hätte die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss dem Untersuchungsgrundsatz abklä- ren müssen. Indem es dem Beschwerdeführer aber nicht gelingt, eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise glaubhaft zu machen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Neuanmeldung vom 13. Dezember 2021 eingetreten. 4.6 4.6.1 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen medizinischen Bericht von Dr. F._______ (Spanien), vom 22. Juni 2021 ein
C-2623/2022 Seite 10 (BVGer-act. 1 Beilage 3 sowie deutsche Übersetzung in BVGer-act. 17). Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, Dr. F._______ habe den medizi- nischen Bericht nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt. Der Bericht enthalte eine komplette Aufstellung der Diagnosen so- wie eine begründete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit (BVGer-act. 1 Seite 4). Die Vorinstanz bringt vor, es sei derjenige Sachverhalt massge- blich, der sich der Verwaltung bei Verfügungserlass geboten habe, weshalb im Gerichtsverfahren keine neuen Beweismittel beigebracht werden könn- ten (BVGer-act. 6 Seiten 2 unten und 3 oben). 4.6.2 Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Für die gerichtli- che Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung massgebend (E. 4.3). Der erst im Gerichtsverfahren vorgelegte medizini- sche Bericht von Dr. F._______ ist deshalb vorliegend nicht in die Überprü- fung der Nichteintretensverfügung einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn aus dem Bericht Rückschlüsse auf den Verfügungszeitpunkt gezo- gen werden könnten (vgl. Urteil des BGer 8C_481/2020 vom 15. Dezem- ber 2020 E. 4.1.3). 4.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerde- führer zu Recht nicht behauptet, die Verfügung vom 12. Juli 2021 (IVSTA- act. 44) müsse in (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden. 4.7.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfü- gungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erheb- liche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Neue Tatsachen und Beweismittel in diesem Sinne sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 ff. mit Hinweisen). Leidet eine Verfügung an einem Mangel, ist dieser in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen. Einwendungen, die die betroffene Person bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte erheben können, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu hören (BGE 138 II 386 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
C-2623/2022 Seite 11 4.7.2 Im vorliegenden Fall liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die der Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können. Der medizinische Bericht von Dr. F._______ datiert vom 22. Juni 2021 (BVGer-act. 1 Beilage 3 sowie deutsche Übersetzung in BVGer- act. 17), die den Rentenanspruch verneinende Verfügung der Vorinstanz erging am 12. Juli 2021 (IVSTA-act. 44). Aufgrund des Fristenstillstandes von 15. Juli bis 15. Augst 2021 (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) hätte der Be- schwerdeführer bis Mitte September 2021 Zeit gehabt, die Verfügung mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde anzufechten und dabei den medizinischen Bericht von Dr. F._______ vom 22. Juni 2021 sowie den nicht bei den Akten der Vorinstanz liegenden, aber vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (BVGer-act. 1 Seite 3) und in der Replik (BVGer-act. 10 Seiten 1 und 2) erwähnten Bericht der Hausärztin Dr. I._______ vom 21. Juni 2021, ins Recht zu legen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es dem Beschwerdeführer – trotz hinreichender Sorgfalt – nicht mög- lich und nicht zumutbar gewesen wäre, gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021 (IVSTA-act. 44) Beschwerde zu erheben und die Berichte von Dr. F._______ und Dr. I._______ im Beschwerdeverfahren beizubringen. Ent- sprechend kann die Verfügung vom 12. Juli 2021 nicht gestützt auf die er- wähnten ärztlichen Berichte in Revision gezogen werden. 4.7.3 Der Versicherungsträger kann überdies gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide wieder- erwägungsweise zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings liegt der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung im Ermessen der Vorinstanz. Die Vorinstanz kann vom Gericht nicht verhalten werden, eine Wiedererwägung durchzuführen (BGE 147 V 213 E. 6.2.2 in fine; Urteil des BGer 9C_372/2023 vom 16. November 2023 E. 7.2). 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 12. Juli 2021 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. Dezember 2021 eingetreten. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung vom 25. April 2022 zu bestätigen.
C-2623/2022 Seite 12 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu ent- nehmen. 5.2 Weder der anwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2623/2022 Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2623/2022 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: