B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 07.09.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_510/2018)
Abteilung III C-2619/2018
Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Grossbritannien, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintreten, Einspracheentscheid der SAK vom 6. April 2018.
C-2619/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der britische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) (...) 1952 geboren wurde und in seiner Heimat wohnhaft ist (Ak- ten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1), dass er am 29. Juni 2017 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) eine Altersrente der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beantragte (AHV; act. 1), dass er von 1974 bis 1982 eine Gesamtversicherungszeit von 35 Monaten zurücklegte (act. 7), dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2017 eine monatliche Altersrente von Fr. 80.- mit Wirkung ab 1. Mai 2017 gewährte (act. 9), dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 9. Au- gust 2017 (Eingangsdatum) Einsprache erhob und unter Verweis auf die beigelegten Dokumente weitere Beitragszeiten geltend machte (act. 10), dass ihm die Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief vom 13. Oktober 2017 eine Frist von 30 Tagen einräumte, um eine unterzeichnete Einsprache ein- zureichen (act. 15), dass die Vorinstanz ausführte, ansonsten werde sie gezwungen sein, eine „Nichteintretensverfügung“ zu erlassen (act. 15), dass der eingeschriebene Brief der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zugestellt wurde (act. 17), dass eine Reaktion des Beschwerdeführers ausblieb, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid („Nichteintretensverfügung“) vom 6. April 2018 auf die mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 9. August 2017 erhobene Einsprache androhungsgemäss nicht eintrat (act. 16), dass der Beschwerdeführer mit (unterzeichneter) Eingabe vom 7. Mai 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer act. 4),
C-2619/2018 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde vom 9. August 2017 (Eingangsdatum) frist- und form- gerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG; BVGer act. 1, 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gegen eine Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 ATSG), dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass eine schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss (Art. 10 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]), dass der Versicherer bei fehlender Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt und damit die Androhung verbindet, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Oktober 2017 eine angemessene Frist von 30 Tagen einräumte, um die (fristgerechte) Einsprache vom 9. August 2017 (Eingangsdatum) mit einer Unterschrift zu versehen (act. 10, 15),
C-2619/2018 Seite 4 dass die Vorinstanz ausführte, ansonsten werde sie gezwungen sein, eine „Nichteintretensverfügung“ zu erlassen (act. 15), dass der eingeschriebene Brief der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zugestellt wurde (act. 17), dass die Beweislast für die fristwahrende Handlung beim Beschwerdefüh- rer liegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass der Beschwerdeführer es in der Folge versäumte, die (fristgerechte) Einsprache vom 9. August 2017 innert der gesetzten angemessenen Nach- frist zu unterzeichnen (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Übersetzung der vorinstanz- lichen Schreiben ins Englische geltend machte (BVGer act. 1), dass gemäss Rechtsprechung eine Person, die keine schweizerische Amtssprache versteht, keinen Anspruch auf Übersetzung einer in einer Amtssprache geschriebenen Verfügung besitzt (vgl. BGE 127 V 219 E. 2b/aa), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 6. April 2018 mithin zu Recht nicht auf die (nicht unterzeichnete) Einsprache vom 9. August 2017 eintrat (act. 16), dass die Verfügung vom 7. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist und dem- nach weiterhin Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 80.- be- steht (act. 9), dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine weitergehende materielle Be- handlung der Streitsache ausser Betracht fällt, dass sich die Beschwerde vom 7. Mai 2018 (Eingangsdatum) als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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