B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2617/2010
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-2617/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene marokkanische Staatsbür- gerin, reiste am 16. November 2003 mit einer Bewilligung zur Ehevorbe- reitung in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2004 verheiratete sie sich in Thun mit einem 1969 geborenen Schweizer Bürger und nahm Wohnsitz bei ihm in A._______ BE. Gestützt auf ihre Ehe wurde ihr in der Folge ei- ne Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. Per 1. Februar 2005 zo- gen die Ehegatten nach Y._______ (BE). B. In einem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. De- zember 2006 vermerkte die Beschwerdeführerin eine Adresse in Z._______ (BE). Unter der Rubrik "Zivilstand" auf dem Gesuchsformular markierte sie das Feld "getrennter Haushalt". In Beantwortung eines ihr von der kantonalen Migrationsbehörde zugestellten Fragekataloges äus- serte sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 25. Januar 2007 zu ihren persönlichen Verhältnissen. Dabei bestritt sie, sich von ih- rem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe lediglich deshalb in Z._______ ein Studio angemietet, weil sie dort seit Juli 2005 arbeite, es fast unmöglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom ehelichen Wohn- an ihren Arbeitsort zu gelangen, ihr Mann Schicht arbeite und sie keinen Führerausweis besitze. Sie sei aber unter der Woche immer in Kontakt mit ihrem Ehemann und verbringe die Wochenenden in Y.. In A. lebten ihr Vater und ihre Halbgeschwister. C. In einer Mutationsmeldung der Fremdenkontrolle Z._______ vom 2. April 2008 wurde die Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin von Y._______ nach Z._______ per Anfang April mitgeteilt. D. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben vom 19. Januar 2009 dagegen aus, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Abklärungen bei der vormaligen Wohngemeinde hätten ergeben, dass sie mit dem Schweizer Bürger eine von ihrem Vater arrangierte Zweckehe eingegangen sei. Die beiden sprächen keine gemeinsame Sprache, der Ehemann arbeite nur teilzeitlich und könne für die Beschwerdeführerin fi- nanziell nicht aufkommen. Sie selbst sei arbeitslos und müsse seit April 2008 mit Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden.
C-2617/2010 Seite 3 E. In einem Schreiben vom 30. März 2009 teilten die Sozialdienste der Ge- meinde Z._______ der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 4'405.30 bezogen habe, seit 1. Januar 2009 aber wirtschaftlich unabhängig sei. F. Die Fremdenkontrolle Z._______ sprach sich gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde in einem Schreiben vom 20. April 2009 für eine Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aus. Der Ehemann leiste gemäss eigenen Angaben einen Beitrag an ihre Lebens- haltungskosten und bezahle ihr die Wohnung. Es werde aber demnächst zur Scheidung kommen. Die Beschwerdeführerin könne noch bis Ende Jahr Arbeitslosenentschädigung beziehen. G. Am 4. Mai 2009 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vorin- stanz um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dazu vermerkte sie, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei Jahre bestanden, die Beschwerdeführerin spreche französisch, sei finanziell selbständig, und sie könnte bei einer allfälligen Rückkehr grosse Probleme bekom- men, da ihr in der Schweiz lebender Vater im Jahre 2007 seine Ehefrau getötet habe. H. Die Vorinstanz wandte sich am 15. September 2009 schriftlich an die Be- schwerdeführerin und forderte sie unter Fristansetzung dazu auf, über ih- re bisherigen Wohnverhältnisse und beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz sowie über den Zeitpunkt ihrer Trennung detailliert und vollstän- dig Auskunft zu erteilen. Nachdem sie darauf offenbar nicht reagiert hatte, gewährte ihr die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 22. Dezem- ber 2009 rechtliches Gehör zur beabsichtigten Zustimmungsverweige- rung und Wegweisung aus der Schweiz. Abklärungen in der Gemeinde Y._______ hätten ergeben, dass sie dort nur während rund sechs Mona- ten gelebt habe. Der Aufforderung, Mietverträge einzureichen, sei sie nicht nachgekommen. Somit sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich nur während sechs Monaten gelebt worden sei. Komme hinzu, dass sie Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen habe und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachgekommen sei; es existierten offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbe-
C-2617/2010 Seite 4 trag von Fr. 2'345.45 bzw. Fr. 2'008.35. Schliesslich sei davon auszuge- hen, dass sie eine Zweckehe eingegangen sei; ihr Vater und der spätere Ehemann hätten in derselben Firma gearbeitet und die Ehe sei von erste- rem vermittelt worden. I. In einem Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Ehemann der Be- schwerdeführerin hielt die Vorinstanz den Inhalt von Auskünften fest, die dieser im Auftrag der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 telefonisch erteilt habe. Demnach träfen die im Schreiben vom 22. Dezember 2009 geäusserten Annahmen zu. Die Ehegatten hätten vor der Heirat während rund einem Jahr in A.________ zusammengelebt und sich etwa sechs Monate nach Eheschluss getrennt. Die Beschwerdeführerin wohne seit- her in Z.. In Absprache mit den Sozialdiensten der Gemeinde Z. leiste er (der Ehemann) nach wie vor einen Unterhaltsbeitrag und finanziere ihre Wohnung. Die Heirat sei vom Vater der Beschwerde- führerin arrangiert worden, damit letztere in die Schweiz habe kommen können. Es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Vorinstanz setzte dem Ehemann der Beschwerdeführerin Frist an für allfällige Berichtigungen und stellte eine Kopie ihres Schreibens der Be- schwerdeführerin zu. Diese reagierte mit einer Stellungnahme vom 2. März 2010, verfasst von den Sozialdiensten Z._______ und von ihr mitunterzeichnet. Darin hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest, wonach sie die Wohnung in Z._______ nur aus be- ruflichen Gründen angemietet habe und von ihrem Mann nicht getrennt lebe. Zur wirtschaftlichen Situation äusserte sie, sie habe seit Juli 2005 als Reinigungshilfe in einer Firma in Z._______ gearbeitet und sei daneben von ihrem Ehemann und ihrem Vater finanziell unterstützt wor- den. Das von letzterem im September 2007 begangene Tötungsdelikt ha- be ihr die Arbeitsfähigkeit und einen Teil der finanziellen Unterstützung geraubt. Sie sei traumatisiert gewesen, habe nicht mehr arbeiten können und von April bis Dezember 2008 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; dies im Gesamtbetrag von Fr. 3'900.-. In- zwischen habe sie wieder einen Arbeitsvertrag bei einer Firma im Reini- gungsgewerbe und sie könne die Stelle im Mai 2010 antreten. J. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
C-2617/2010 Seite 5 K. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin hält in einer Eingabe vom 28. Mai 2010 replizie- rend an ihren Begehren und deren Begründung fest. N. Zur allfälligen Aktualisierung in der Darstellung der persönlichen Verhält- nisse eingeladen, gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 17. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. O. Am 16. Juli 2012 richteten die Psychiatrischen Dienste Thun unaufgefor- dert eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2012 in psychotherapeutischer und pharmakologischer Behandlung befinde. Sie weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode auf. P. Mit Schreiben vom 1. November 2012 wurde das Bundesverwaltungsge- richt von der kantonalen Migrationsbehörde über die vom Regionalgericht Oberland in Thun ausgesprochene und seit 15. Oktober 2012 rechtskräf- tige Scheidung der Beschwerdeführerin informiert. Q. Nach telefonischer Vorankündigung bei den betreuenden Sozialdiensten der Gemeinde Z._______ wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischen- verfügung vom 20. September 2013 letztmals zur Aktualisierung ihrer Le- bensverhältnisse aufgefordert. Die eingeschriebene Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt.
C-2617/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer- de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 mit Hin- weis). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbe- halten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, so-
C-2617/2010 Seite 7 wie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisun- gen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländi- schen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe- halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbro- chenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weitern Schicksal der Ehe unabängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundes- gerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehe-
C-2617/2010 Seite 8 gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.2. Vom Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorü- bergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehe- gatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Aus- nahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zu- sammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehe- gatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, oh- ne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundege- richts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). 5. 5.1. Offenbar ausgehend von der Heirat in der Schweiz am 16. Januar 2004 und dem Bezug einer Studiowohnung in Z._______ durch die Be- schwerdeführerin per 1. Oktober 2005 stellt sich die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung bzw. in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die eheliche Gemeinschaft nur während einem Jahr und sieben (recte: achteinhalb) Monaten gelebt worden sei. Damit seien die zeitli- chen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. Dessen unbesehen sei (in wirtschaftlicher Hinsicht) auch nicht von einer er- folgreichen Integration auszugehen. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für eine weitere Regelung des Aufenthalts in der Schweiz seien ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Hinweis auf einen Registerauszug der Einwohner- dienste Z._______ vom 2. Dezember 2009 (mit dem Eintrag "verheiratet" bzw. "freiwillig getrennt" und dem Zuzugsdatum 1. April 2008), auf Kopien von Mietverträgen und eines Besprechungsprotokolls der Sozialdienste Z._______ vom 7. April 2010 geltend, die eheliche Gemeinschaft habe bis Ende 2008 und damit länger als drei Jahre gedauert. Die phasenwei- sen Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit hätten in
C-2617/2010 Seite 9 einem ursächlichen Zusammenhang mit dem von ihrem Vater begange- nen Tötungsdelikt gestanden; bis zu diesem Ereignis sei sie wirtschaftlich unabhängig gewesen und einer regelmässigen Arbeit nachgegangen. 5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf das Protokoll einer Besprechung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann am 7. April 2010 – also nach Erlass der angefochtenen Verfügung – mit einem Mitar- beiter der Sozialdienste Z._______ geführt hatte. Darin werden Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiedergegeben, der einleitend bestreitet, gegenüber dem Vertreter der Vorinstanz von einer Scheinehe gesprochen zu haben; dieser Begriff sei anlässlich seines Telefonats vom Mitarbeiter des BFM verwendet worden. Hingegen treffe zu, dass er die Beschwerdeführerin auf einen Tipp von deren Vater hin in Marokko auf- gesucht habe und sie sich dann zur Heirat entschlossen hätten. Zur Wohnsituation wurde protokolliert, dass die Ehegatten vorerst ein Jahr in A.________ und dann fast zwei Jahre in Y._______ gewohnt hätten. Die Wohnung in Z._______ sei angemietet worden, um der Beschwerdefüh- rerin den Arbeitsweg zu ersparen. Eine Scheidung oder auch nur Tren- nung sei zu dieser Zeit kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an den Wochenenden nach Y._______ zurückgekehrt und sie hätten sich auch zwischendurch gesehen. Die eheliche Gemeinschaft sei erst Ende 2008 aufgegeben worden. 5.3. 5.3.1. Die Darstellung im Protokoll vom 7. April 2010 vermag in mehrfa- cher Hinsicht nicht zu überzeugen. So lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Anmietung einer Studiowohnung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Herbst 2005 rein berufliche Gründe gehabt haben soll. Denn aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte für das Ehepaar gar kein wirtschaftlicher Nutzen entstanden sein. Im Gegen- teil: Gemäss der von ihr eingereichten Bestätigung absolvierte die Be- schwerdeführerin bei einer Firma in Z._______ ab Juli 2005 ein Teilzeit- pensum von 30% (also ca. 14 Wochenstunden) bei einem Stundenlohn von Fr. 23.40. Damit konnte sie ihre Lebenshaltungskosten ganz offen- sichtlich nicht decken; sie verfügte über ein geschätztes monatliches Brutto-Einkommen von rund 1'300 Franken. Demgegenüber berechneten die Sozialdienste Z._______ (in einem für das Beschwerdeverfahren ein- gereichten Beleg vom 28. April 2010) den Grundbedarf mit Fr. 1'843.60. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei bis zum Zeitpunkt, in dem ihr Vater seine (zweite) Ehefrau getötet ha- be, wirtschaftlich unabhängig gewesen. Gemäss einer Bestätigung der
C-2617/2010 Seite 10 Sozialdienste Z._______ vom 17. Februar 2012 trifft zwar zu, dass sie erst ab September 2007 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in An- spruch nahm. Zuvor war sie aber nach eigenem Bekunden (schriftliche Stellungnahme an die Vorinstanz vom 2. März 2010) sowohl von ihrem Ehemann wie auch von ihrem Vater finanziell unterstützt worden; die Hilfe durch den Vater sei mit Begehung des Tötungsdelikts im September 2007 weggefallen. 5.3.2. Die Behauptung, wonach der getrennte Wohnort nur dazu gedient habe, besagte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, überzeugt umso weniger, als offenbar auch der Ehemann nur über eine Teilzeitstelle verfügte und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Jedenfalls sprach ihm die Fremdenkontrolle Z._______ (in deren Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 19. Januar 2009) die Fähigkeit ab, seine Ehefrau finanziell unterstützen zu können. 5.3.3. Tritt hinzu, dass die geografische (Weg-) Distanz zwischen dem ehelichen Domizil in Y._______ und dem Arbeitsort der Beschwerdeführe- rin in Z._______ höchstens etwa 10 km betragen dürfte und Y._______ selbst zwar offenbar nicht, jedoch die nur etwa 3 km entfernte Nachbar- gemeinde Q._______ an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist. Von dort aus ist Z._______ in geschätzten 30 bis 40 Minuten zu errei- chen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse bedürfte es einer besonderen Erklärung dafür, weshalb die Eheleute nicht zumindest versuchten, einen gemeinsamen Wohnsitz zu finden, von dem aus ihre beiden Arbeitsorte mit vernünftigem Aufwand zu erreichen gewesen wä- ren. 5.3.4. Schliesslich und endlich steht die Darstellungsweise der Beschwer- deführerin auch im Widerspruch zur Tatsache, dass sie – obwohl die ehe- liche Gemeinschaft bis Ende 2008 gelebt worden sein soll – nach Aufga- be oder Verlust ihrer Arbeitsstelle im Februar 2008 ihre Wohnung in Z._______ nicht etwa aufgab, sondern im Gegenteil ihren Wohnsitz per
C-2617/2010 Seite 11 damaligen Schwiegereltern, wonach die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 in Herrenbach gewohnt habe. Taugliche Beweise beispielsweise über gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit, über gemeinsame Freizeitgestaltung, Ferienreisen oder ähnliches blieb die Beschwerdeführerin schuldig. 5.3.6. Andererseits wird die Annahme der Vorinstanz, wonach die eheli- che Gemeinschaft mit dem Bezug der Wohnung in Z._______ aufgege- ben wurde, durch weitere Indizien bestätigt. So gab – aus einer entspre- chenden Aktennotiz der Vorinstanz vom 15. September 2009 zu schlies- sen – offenbar ein Mitarbeiter der Gemeinde Y._______ telefonisch zur Auskunft, die Beschwerdeführerin sei per 1. Februar 2005 in die Gemein- de gekommen und "5 bis 6 Monate später"..."verschwunden". In die glei- che Richtung – wenn auch zeitlich nicht ganz widerspruchslos – geht die nach Auffassung der Vorinstanz vom damaligen Ehemann der Beschwer- deführerin in seiner telefonischen Stellungnahme vom 1. Februar 2010 geäusserte Darstellung. Dass diese Darstellung unter Druck zustande gekommen oder durch Suggestivfragen beeinflusst worden sein soll – wie die Beschwerdeführerin bzw. deren geschiedener Ehemann nachträglich (Besprechungsprotokoll vom 7. April 2010) behauptet – kann nicht nach- vollzogen werden. 5.3.7. Aufgrund der erläuterten Umstände kann nicht angenommen wer- den, die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin habe drei Jahre oder länger gedauert. Der gegenteilige Schluss der kantonalen Migrati- onsbehörde in deren Überweisung an die Vorinstanz vom 4. Mai 2009 lässt sich nicht nachvollziehen, es sei denn, die Behörde habe dabei auf die – für diese Frage belanglosen – Meldeverhältnisse abgestützt. 5.3.8. In Berücksichtigung des bisher Gesagten kann sich die Beschwer- deführerin auch nicht auf eine zeitweilige Dispensierung vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49 AuG; vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) berufen. Die Trennung hatte nicht vorübergehenden Charakter. 6. 6.1. Doch selbst wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre oder länger gedauert hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ab- leiten, weil es – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – am kumulativ zu erfüllenden Kriterium der erfolgreichen Integration fehlt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG).
C-2617/2010 Seite 12 6.2. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozia- len und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Per- son namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundes- verfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati- on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ- ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel- falles verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. Novem- ber 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrach- tet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale In- tegration). 6.3. 6.3.1. Die Akten lassen den Schluss auf eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin nicht zu. In beruflicher Hinsicht hatte sie – wie be- reits erwähnt – zwischen Juli 2005 und Februar 2008 eine Teilzeitstelle (30%) als Hilfskraft im Reinigungsgewerbe inne. Danach war sie offenbar während längerer Zeit arbeitslos. Mit der Beschwerde reichte sie zwar ei- nen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2010 ein für eine Tätigkeit als Aushil- fe im Reinigungsgewerbe. Ob überhaupt und falls ja, in welchem Umfang sie diese Tätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Akten aber nicht. Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle Arbeitsintegration der Stadt Thun wurde die Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2011 in einem Beschäf- tigungs- und Integrationsprogramm betreut. Aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2011 der Fachstelle Arbeitsintegration geht hervor, dass
C-2617/2010 Seite 13 die Beschwerdeführerin selbst während dieses Beschäftigungspro- gramms unentschuldigte Absenzen aufwies. 6.3.2. Ein existenzsicherndes Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin bis heute nicht; sie muss nach wie vor finanziell mit Mitteln der öffentli- chen Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einer Bestätigung der zu- ständigen Sozialdienste vom 17. Februar 2012 schlug die geleistete Un- terstützung im Zeitraum zwischen September 2007 und Mai 2009 mit rund 3'900 Franken, seit Februar 2010 mit rund 18'000 Franken zu Bu- che. Die Beschwerdeführerin trat während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch mehrfach betreibungsrechtlich in Erscheinung. Gemäss ei- nem nicht näher datierten Registerauszug des Betreibungsamts Oberland weist sie im Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 23. Januar 2012 ins- gesamt 8 Betreibungen in Höhe von rund 6'300 Franken und 11 Verlust- scheine in Höhe von rund 9'500 Franken auf. 6.3.3. In Bezug auf eine sprachliche Integration hat die Beschwerdeführe- rin bis dato offenbar keine Kurse besucht. Gemäss dem Schreiben der Gemeindeschreiberei Z._______ vom 19. Januar 2009 war eine sprachli- che Verständigung (in Deutsch) im damaligen Zeitpunkt noch vollkommen unmöglich und einer sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehör- de befindlichen Bestätigung des Hilfswerks der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) vom 20. Dezember 2011 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt einen sog. "Kurs Alphabetisie- rung" des HEKS-Integrationsprogramms besuchte, dessen Inhalt darin bestand, in die Laute und Buchstaben einzuführen, sowie kurze einfache Beschreibungen über sich, Kleider und Farben abgeben zu können und die Zahlen 1 bis 20 zu erlernen. Die bis dahin fehlende Alphabetisierung kann keine Entschuldigung dafür sein, dass die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher versuchte, sich sprachlich zu integrieren. Dass sie auf- grund ihrer Herkunft bereits eine andere schweizerische Landessprache (französisch) beherrscht, tut insofern nichts zur Sache, als es sich dabei nicht um die am Wohnsitz gesprochene Sprache handelt und diese Kenntnisse nicht das Ergebnis besonderer Integrationsbemühungen in der Schweiz sind. 6.3.4. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration geltend, dass sie durch das von ihrem Vater im September 2007 begangene Tötungsdelikt aus der Bahn geworfen worden sei. Diese Straftat habe sie psychisch schwer belastet und trau- matisiert. Als Folge davon habe sie lange Zeit nicht mehr einer geregelten
C-2617/2010 Seite 14 Arbeit nachgehen können. Aus den Akten zu schliessen, hatte der Vater offenbar seine schweizerische Ehefrau, mit der zusammen er weitere Kinder hatte, getötet. Dass diese Tat, auch wenn es sich beim Opfer nicht um ihre leibliche Mutter handelte, die Beschwerdeführerin stark getroffen haben dürfte, soll nicht in Frage gestellt werden. Dennoch trifft die Dar- stellung nicht zu, wonach dadurch eine bereits bestehende und der Dauer des bisherigen Aufenthalts adäquate Integration ins Stocken geraten wä- re und stagniert hätte. Tatsache ist, dass eine irgendwie geartete Integra- tion schon zuvor nicht ausgewiesen war. Die Beschwerdeführerin war bis dahin wirtschaftlich unselbständig (vom Ehemann und vom Vater abhän- gig) und hatte betreibungsrechtliche Vorkommnisse zu verzeichnen. 6.4. Fehlt es demnach an einer erfolgreichen Integration, ist ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auch deshalb zu verneinen. 7. 7.1. Bleibt somit zu prüfen, ob "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz "erforderlich" machen und ihr deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des wei- teren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Be- hörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hin- weisen). 7.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie- gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust des Aufenthalts- rechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkre- ten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden,
C-2617/2010 Seite 15 wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Inten- sität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubre- chen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesge- richts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz ge- knüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine beson- deren Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Ge- walterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her- kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche An- wendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtspre- chung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsord- nung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 7.4. 7.4.1. Im Zusammenhang mit dem Verlauf der Ehe resp. der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind bei der Beschwerdeführerin keine Be- sonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persön- lichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemein- schaft wurde nur während relativ kurzer Zeit gelebt, Gewalt war im Zu- sammenhang mit ihrer Auflösung nicht im Spiel und Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen.
C-2617/2010 Seite 16 7.4.2. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass im Falle einer Rückkehr nach Marokko ihre Wiedereingliederung stark gefährdet wäre. Dies, weil sie dort nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgrei- fen könne. Ihre leibliche Mutter habe die Familie bereits wenige Monate nach Ihrer Geburt verlassen. Nach dem Wegzug des Vaters in die Schweiz im Jahre 1990 habe sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Grosseltern sowie einem Onkel und dessen Familie gelebt. Die Grossel- tern seien mittlerweile verstorben. Der Kontakt zu ihrem Onkel väterli- cherseits und dessen Familie sei durch das Tötungsdelikt "belastet". Eine Rückkehr in diese Familie sei nicht möglich; sie wäre mit "unüberwindli- chen Schwierigkeiten" verbunden. Sonstige Bezugspersonen habe sie in ihrem Heimatland keine mehr. 7.4.3. Der von der Beschwerdeführerin hergestellte Sachzusammenhang zwischen dem von ihrem Vater begangenen Tötungsdelikt und ihrer eige- nen Möglichkeit zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nicht nachvoll- ziehbar. Dies umso weniger, als es sich beim Opfer der Beziehungstat nicht etwa um die leibliche marokkanische Ehefrau und Mutter der Be- schwerdeführerin, sondern um eine offenbar erst in der Schweiz geehe- lichte Frau handelte. Die Beschwerdeführerin unterliess es – trotz einer entsprechenden Bemerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – im Beschwerdeverfahren ihre Behauptung näher zu begründen. Darüber hinaus stellt sich die berechtigte Frage, inwieweit die Beschwer- deführerin für eine Reintegration in ihrem Heimatland überhaupt auf ihren Onkel und dessen Familie angewiesen wäre. Sie ist in Marokko geboren und aufgewachsen, hat dort offenbar eine Berufsausbildung als Schnei- derin absolviert und ist im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Nicht zuletzt ihr Beruf und ihre in der Schweiz (mit Einschränkungen) verwirklichte autonome Lebensweise sollten ihr ermöglichen, eine eigen- ständige wirtschaftliche und soziale Existenz ausserhalb der Herkunfts- familie aufzubauen. Dass sie in Marokko – nebst der Familie des Onkels – kein soziales Umfeld mehr haben soll, kann im übrigen nicht ohne wei- teres geglaubt werden. 7.4.4. Gemäss einer unaufgefordert ins Recht gelegten Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Thun (PDT) vom 16. Juli 2012 befindet sich die Beschwerdeführerin dort seit Anfang Mai 2012 in Behandlung. Der be- richterstattende Arzt und zwei mitunterzeichnende Psychologinnen attes- tieren der Patientin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die
C-2617/2010 Seite 17 Diagnose beruht auf einer Eigenanamnese der Patientin und erwähnt als Ursachen eher beiläufig die Tat des Vaters und die drohende Wegwei- sung nach Marokko. Die Behandlung erfolge in Form einer Gesprächs- therapie und medikamentös. Die Frage, ob eine angemessene Behand- lung in Marokko möglich wäre bzw. ob die Patientin auf ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, wird von den Begutachtenden nicht abschlies- send beurteilt. Einerseits, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht bekannt seien, andererseits, weil sich die posttraumatischen und depressiven Symptome verschlechtern könnten, wenn die Patientin ge- zwungen werde, das ihr bekannte und dadurch auch Sicherheit gebende Umfeld zu verlassen. Die Betroffene habe für diesen Fall Suizidabsichten geäussert, was umso bedeutender sei, als sie nach eigenen Angaben be- reits einmal einen Versuch unternommen habe. 7.4.5. Im Zusammenhang mit einer drohenden Rückführung zeigt die bis- herige Rechtspraxis, dass psychische Leiden oftmals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als vielmehr auf einen dro- henden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als die Beschwerde- führerin offenbar erst rund fünf Jahre nach dem durch ihren Vater began- genen Tötungsdelikt, hingegen in zeitlicher Nähe mit dem definitiven Ent- scheid über ihren weiteren Verbleib in der Schweiz ärztliche Hilfe in An- spruch nahm, die behaupteten Zusammenhänge zwischen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung und dem Tötungsdelikt auch im ärztlichen At- test nicht weiter reflektiert werden und der von der Beschwerdeführerin behauptete Suizidversuch weder zeitlich zugeordnet noch medizinisch at- testiert wurde, obwohl ein Versuch dieser Art (sie will sich die Pulsadern aufgeschnitten haben) eine ärztliche Intervention notwendig gemacht ha- ben müsste. Dass vom Verlust ihres Anwesenheitsrechts bedrohte Personen Depres- sionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass Drohungen mit Suizid einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer un- freiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medizinische Betreu- ung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundes- verwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben autonomen Psychi- atriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011, E. 7.6.3; E-8364/2010 vom 13. Dezember 2010). Es ist deshalb
C-2617/2010 Seite 18 festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsent- scheid nicht beeinflussen kann. 7.4.6. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen wer- den, dass die heute 29-jährige Beschwerdeführerin ernsthaft darin beein- trächtigt ist, sich in ihrem Herkunftsland innert nützlicher Frist wieder zu reintegrieren. 7.5. Anspruchsbegründend können – wie bereits erwähnt – zwar auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Die (ebenfalls nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkte von Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familien- verhältnisse, finanzielle Verhältnisse und Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und Möglichkeit zur Weidereingliederung im Herkunftsstaat) wurden allerdings vorstehend schon in anderem Zu- sammenhang geprüft und nicht als entscheidend befunden. Die Be- schwerdeführerin weist eine nur unterdurchschnittliche Integration auf, sie ist alleinstehend, hat Einträge im Betreibungsregister, war bisher nur ganz beschränkt erwerbstätig und fiel nicht durch einen besonderen Willen auf, sich in der Schweiz weiterzubilden und ihre Situation damit zu verbes- sern. Eine Wiedereingliederung im Heimatland scheint nach dem bereits Gesagten möglich. Zwar befindet sie sich in der Zwischenzeit seit 10 Jah- ren in der Schweiz und ist in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Beide Elemente können aber bei der vorzunehmenden Gesamtschau der konkreten Verhältnisse nicht dazu führen, dass von einem schwerwie- genden persönlichen Härtefall auszugehen ist. 8. Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend ma- chen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat. Die Verwei- gerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
C-2617/2010 Seite 19 9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei- teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe- schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh- rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge- genstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwi- schenverfügung vom 5. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sin- ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv Seite 20)
C-2617/2010 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: