B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2610/2014
U r t e i l v o m 3. S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2610/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (kubanischer Staatsangehöriger, geb. 1978) heiratete am 19. September 2003 in Kuba die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1969). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 25. Februar 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; er reiste jedoch aufgrund von Problemen in der Ehe noch vor der Zustellung der Bewilligung nach Kuba zurück. Am 27. Dezember 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt bis zum 10. August 2010 verlängert wurde. A.b Der Beschwerdeführer ist Vater von fünf in der Schweiz lebenden Kindern. Vier davon stammen aus der Ehe mit B._______ und sind am 26. November 2006, 10. Oktober 2007 (Zwillinge) bzw. 15. Juli 2010 ge- boren worden. Sie besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten leben seit 2006 getrennt. Die elterliche Sorge für die vier gemeinsamen Kinder liegt bei der Ehefrau. Ein weiteres Kind (geb. 18. Dezember 2009) stammt aus einer seit 2006 mit längeren Unterbrüchen gelebten Bezie- hung mit einer italienischen Staatsangehörigen, die auch die alleinige el- terliche Sorge für das Kind innehat. A.c Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erschei- nung:
C-2610/2014 Seite 3 Geldstrafe vom 130 Tagessätzen (bereits verbüsst); Verlängerung der der Probezeit zum Urteil vom 31. Oktober 2011 um 1 ½ Jahre. A.d Am 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migra- tionsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ab. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfü- gung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014). Die Ausreisefrist wurde auf den 23. März 2014 festgelegt. B. Am 12. März 2014 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit beabsichtigt, beim BFM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer darum, von einem Einreise- verbot abzusehen oder es zeitlich zumindest auf ein Minimum zu be- schränken. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zu seinen fünf Kindern erschweren. Zudem seien die strafbaren Handlungen zwar nicht zu baga- tellisieren, aber dennoch nicht derart, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre. Da seine Lebenspartnerin italienische Staats- angehörige sei, sei – obwohl sie in der Schweiz lebe – von einer Auswei- tung auf den Schengen-Raum abzusehen. C. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 9. April 2019 geltendes Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig wurde ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit dem fehlenden Auf- enthaltsrecht, mit den strafrechtlichen Verurteilungen sowie mit dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Ausreisefrist nicht eingehalten ha- be. Hierin sei insgesamt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung erkennbar, die eine längere Fernhaltemassnahme rechtfertige. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an zukünfti- gen kontrollierten Einreisen überwiegen würden, seien nicht vorhanden. Insbesondere bestehe keine intensive affektive und wirtschaftliche Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz leben- den Kindern. Für Besuche in der Schweiz könnte auf begründetes Ge- such hin bei Bedarf das Einreiseverbot vorübergehend ausgesetzt wer- den.
C-2610/2014 Seite 4 D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 13. Mai 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreise- verbot auf drei Jahre zu befristen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Verfü- gung keine Unterschrift trägt. Es würden lediglich im Betreff Kürzel ange- geben. Es stelle sich daher die Frage der Nichtigkeit der Verfügung. Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe bei der Berücksichtigung der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verkannt, dass ihm für ei- nen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Akten- widrig sei im Weiteren die Annahme der Vorinstanz, er pflege "keine in- tensive und affektive Vater-Kind-Beziehung". Dies treffe zwar auf die ehe- lichen Kinder zu, nicht jedoch auf das Kind aus seiner Beziehung mit der italienischen Staatsangehörigen. Er habe bis zu seiner rechtskräftigen Ausweisung (wohl richtig: bis zum Antritt der Freiheitsstrafe) mit ihr und dem Kinder zusammen gelebt. Es könne daher eine intensive Vater-Kind- Beziehung nicht pauschal verneint werden. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 die Ab- weisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
C-2610/2014 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sa- che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die angefochtene Verfügung wegen der fehlenden Unterschrift nichtig sei. Das Bundesver- waltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Ver- fügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange- ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
C-2610/2014 Seite 6 de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreisever- bot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 - 23], in Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 – 11]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichti- gen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep- tember 2009). 4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Ge- samtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WID- MER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinwei- sen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entspre- chender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Bot-
C-2610/2014 Seite 7 schaft, a.a.O. S. 3760; vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Ja- nuar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot in allgemeiner Weise auf Art. 67 AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach negativ in Erscheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Aufgrund dieser mehrfachen und schweren Verstösse bestehe eine erhebliche Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines längerfristigen Einreiseverbots angezeigt sei. 5.2 Mit den der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zugrunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifellos wie- derholt gegen die Rechtsordnung verstossen, so dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Auch die Missach- tung der Ausreisefrist ist ein Grund für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass ihm für einen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug ge- währt worden sei. Die Strafrichter hätten sich, anders als die Vorinstanz, persönlich ein Bild von ihm machen können und seien überzeugt gewe- sen, dass der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe Warnung genug sein würde, damit er nicht rückfällig werde. Auch aufgrund der Strafhöhe rechtfertige sich der Erlass eines Einreiseverbots nicht. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerecht- fertigt ist. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vollzug (teilweise) aufgeschoben ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dieser Aspekt ist allerdings bei der zu stellenden Prognose zu beachten (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2). 6. 6.1 Ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerecht- fertigt, so bleibt zu prüfen, ob sie in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine werten- de Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
C-2610/2014 Seite 8 Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri- vaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 mit Hinweis). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu- fen. Ausländische Personen, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz schwerwiegende Delikte begehen, sollen für eine längere Zeit von der Schweiz ferngehalten werden. Dies gilt nicht nur für Delikte ge- gen die körperliche und psychische Integrität, sondern auch für solche gegen das Vermögen. Nach Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Oktober 2011 ist das Verschulden des Be- schwerdeführers als erheblich einzuschätzen, da er die Delikte aus rein egoistischen Motiven und mit erheblicher krimineller Energie rücksichtslos begangen hat. Straferhöhend wirkte sich auch aus, dass er unmittelbar nach seiner Verurteilung vom 22. Mai 2008 wieder zu delinquieren be- gann (vgl. E. 4.3 – 4.4 des Urteils). Insgesamt kam der Strafrichter zu ei- ner "recht getrübten Legalprognose", was dazu führte, dass lediglich die Hälfte der ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben wurde (vgl. E. 5.6 des Urteils). Kurz nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.2), indem er seine Ehefrau mehrfach erheblich bedrohte. Dem Beschwerdeführer wurde in subjektiver Hinsicht vorgewor- fen, er habe die Drohungen aus rein egoistischen und rachsüchtigen Mo- tiven ausgesprochen. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass die Tat spontan erfolgt war. Straferhöhend wirkte sich aus, dass dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ähnliche Delikte zum Nach- teil seiner Ehefrau zugrunde lagen, dass das Urteil vom 31. Oktober 2011 erst kurze Zeit zurücklag und dass er die Delikte beging, obwohl noch zwei Probezeiten liefen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.2 des Urteils). Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist von einer erhebli- chen Gefahr auch zukünftiger Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das sich hieraus ergebende gewichtige öffent- liche Interesse rechtfertigt die von der Vorinstanz verfügte Fernhaltung von fünf Jahren.
C-2610/2014 Seite 9 6.3 Bezüglich des persönlichen Interesses an ungehinderten Einreisen in die Schweiz und entsprechenden (Besuchs-)Aufenthalten beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu dem 2009 geborenen Sohn. Mit ihm und dessen Mutter habe er bis zu seiner Inhaftierung zusammenge- lebt. Das Kind sei auf die Beziehung angewiesen, daher solle von einem Einreiseverbot abgesehen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum November 2011 nur wenig Kontakt mit seinem Kind hatte. Danach lebte er in Haus- haltsgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter, bis er am 23. Au- gust 2012 inhaftiert wurde. Was die Dauer der Haft anbelangt, so gibt es Hinweise darauf, dass er ununterbrochen bis zum 17. Februar 2014 unter verschiedenen Titeln (Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Strafvoll- zug) inhaftiert war (vgl. Beschwerdeschriften vom 27. Dezember 2012 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und vom 27. August 2013 ans Bundesgericht, beide betr. Aufenthaltsverfahren, sowie Vollzugsauf- trag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014). Während dieser Zeit konnte die Beziehung nur im Rahmen von Besuchen gepflegt werden. Laut Angaben der Kindsmutter in einem Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 (recte: 2013) hat sie mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer seit seiner Inhaftie- rung zweimal besucht; häufigere Besuche seien aufgrund der Entfernung nicht möglich gewesen. Allein hieraus lässt sich ablesen, dass die Bezie- hung zwischen Vater und Sohn nicht besonders eng gewesen sein kann. Richtig kennengelernt haben sich die beiden, als der Sohn knapp zwei Jahre alt war. Die Familiengemeinschaft dauerte dann 1 ¾ Jahre, bevor sie durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers wieder aufgelöst wur- de. In der Zeit der Inhaftierung kam es nur zu wenigen Kontakten. Nach der Entlassung aus der Haft im Februar 2014 kehrte der Beschwerdefüh- rer nicht in die Familiengemeinschaft zurück (vgl. Aufenthaltsnachfor- schung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2014), obwohl er seiner Aus- reiseverpflichtung offenbar nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer als privates Interesse geltend gemachte Be- ziehung zu seinem ausserehelichen Sohn kann demnach nicht als be- sonders gewichtig angesehen werden. Sie hat insgesamt nicht einmal zwei Jahre gedauert und wurde nach der durch den Gefängnisaufenthalt bedingten Trennung nicht wieder aufgenommen. Weitere Aspekte, die auf ein gewichtiges privates Interesse an der ungehinderten Einreise des Be- schwerdeführers schliessen lassen könnten, werden nicht geltend ge-
C-2610/2014 Seite 10 macht. Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht auf eine Beziehung zu seinen vier ehelichen Kindern. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz und der Dauer nach zu bestätigen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 SIS-II- Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11)
C-2610/2014 Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Akten [...] zu- rück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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