B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2593/2015
Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsan- walt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 27. Februar 2015.
C-2593/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene, und in seiner Heimat wohnhafte spanische Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherteroder Beschwerdeführer) lebte von 1974 bis 2003 in der Schweiz. Er arbeitete seit 1987 bis zur Aus- reise als Hilfspfleger in einem Pflegeheim für Betagte und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Gesundheitliche Probleme führten zu einem Arbeitsunterbruch von Juni 1994 bis Februar 1995 und einer reduzierten Erwerbstätigkeit von 50 % seit Februar 1995 bis zur Ausreise im Jahr 2003 (Akten der Vo- rinstanz Nr. [act.] 2, 26, 29 und 130). B. Am 21. August 1995 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kan- tons Genf wegen Rückenschmerzen und teilweisem Kraftverlust in den Beinen die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 2). Die IV-Stelle Genf er- mittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenversicherungsrente zu (Ver- fügung vom 6. Juni 1997; act. 5). C. Die Invalidenversicherung führte folgende Rentenrevisionsverfahren durch: C.a Nach einer Überprüfung im Rahmen der am 24. Januar 2000 (act 14) von Amtes wegen eingeleiteten ersten Rentenrevision wurde dem Versi- cherten am 10. April 2000 (act. 15) mitgeteilt, dass keine rentenbeeinflus- sende Veränderung festgestellt worden sei und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. C.b Aufgrund eines vom Versicherten am 31. Januar 2001 gestellten Ge- suchs (act. 19) wurde ein zweites Revisionsverfahren eingeleitet. Im Ja- nuar 2002 wurde der Versicherte im Begutachtungsinstitut B.________ po- lydisziplinär begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) und als Nebendiagnosen ein Wirbelgleiten (Spondylolysthesis L5/S1; ICD 10 M43.1), eine Anomalie des Wirbelsäulen-Übergangs lumbal-sakral, Bandscheibenerkrankungen auf mehreren Ebenen (Diskopathien L4/L5, L5/S1 sowie C3 bis C6), Überge- wicht und einen Status nach Leistenbruchoperation (Gutachten vom
C-2593/2015 Seite 3 28. Januar 2002, act. 26). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 23. De- zember 2002 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente be- stehe, da eine Erwerbstätigkeit zu 50 % weiterhin zumutbar sei (act. 35). C.c Am 13. Februar 2004 wurde auf Gesuch des Versicherten wegen einer 2003 neu hinzugetretenen Herzkrankheit ein drittes Revisionsverfahren eingeleitet (act. 42). Dieses wurde von der nach dem Wegzug des Versi- cherten nach Spanien zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- STA oder Vorinstanz) durchgeführt. Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. med. C., Facharzt Innere Medizin FMH) beurteilte am 25. Juni 2005 die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Herzkrankheit und stellte fest, dass diese den Versicherten in der adaptierten Tätigkeit nicht zusätzlich einschränke (act. 62). Die IVSTA verfügte am 1. Septem- ber 2005, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV (act. 67). Die Verfügung vom 1. September 2005 wurde mit Einspracheent- scheid vom 23. Mai 2006 bestätigt (act. 70). C.d Am 28. Oktober 2008 leitete die IVSTA ein viertes Revisionsverfahren ein (act. 74). Bei seiner Beurteilung aktualisierter Akten gelangte der medi- zinische Dienst der IVSTA (Dr. med. D., Facharzt Allgemeinmedi- zin) am 14. Februar 2009 zum Schluss, seit der Begutachtung im Jahr 2002 liege keine substanzielle Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und die Herzerkrankung sei seit 2003 stabil (act. 85). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 30. März 2009 die Weiterausrichtung der halben Rente bestätigt (act. 88). Die Verfügung wurde nicht angefochten. C.e Am 16. Dezember 2011 eröffnete die IVSTA ein fünftes Revisionsver- fahren (act. 93). Gestützt auf Arztberichte des spanischen Versicherungs- trägers und eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. E._______ [Facharzt Innere Medizin]) vom 7. April 2012 (act. 105) verfügte sie am 17. Juli 2012 (act. 112), es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die rückwirkende Gewährung einer höheren Rente und eine poly- disziplinäre Begutachtung in der Schweiz (act. 113; Akten im Verfahren C-4618/2012 [BVGer C-4618/2012 act.] 1). Mit verschiedenen Eingaben (8. Januar 2013, 22. März 2013, 11. April 2013 und 12. Dezember 2013) liess der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, sein Ge- sundheitszustand habe sich seit der Beschwerdeeinreichung durch eine Darmkrebserkrankung verschlechtert, er werde seit Januar 2013 stationär behandelt, und er beantrage daher die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente
C-2593/2015 Seite 4 ab 1. Januar 2013 (BVGer C-4618/2012 act. 11, 14, 18 und 23). Das Bun- desverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil C-4618/2012 vom 14. März 2014 (act. 130) zunächst fest, dass die Gesundheitsverschlech- terung nach der Verfügung vom 17. Juli 2012 nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens sei. Es trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein und wies die Vorinstanz an, gestützt auf die Eingabe des Versicherten vom 18. Januar 2013 sei ein neues Revisionsverfahren einzuleiten. Das Gericht hiess im Übrigen die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 17. Juli 2012 auf. Die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. Ap- ril 2012 (Dr. E.) sei in somatischer Hinsicht zu bestätigen. Hinge- gen komme der fachpsychiatrischen Beurteilung des medizinischen Diens- tes (Dr. med. F.) vom 19. März 2013 (act. 117) nur geringer Be- weiswert zu. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unveränderte Situation seit der letzten Revisions- verfügung bestätigt werden. Das Gericht wies die Sache zur weiteren me- dizinischen (psychiatrisch, rheumatologisch/orthopädisch) Abklärung an die Vorinstanz zurück. Vorzugsweise sei eine Begutachtung durch Ärzte, die mit der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, und in der Schweiz durchzuführen. D. Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Versicher- ten mit, ab 1. Juni 2013 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (act. 141) da sich der Gesundheitszustand seit März 2013 verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er sei mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden (act. 141). Es sei der medizinische Verlauf seit dem 13. Feb- ruar 2004 abzuklären. Diese Abklärung könne auch in Spanien erfolgen. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicher- ten mit Beginn ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu (act. 148). Zur Begründung führte sie aus, das vierte Revisionsverfahren sei mit der Ver- fügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Aufgrund der Krebserkrankung habe sich der Gesundheitszustand seit dem 7. März 2013 massiv verschlechtert, und es bestehe seither eine soma- tisch begründete vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund dieser Erkrankung könne die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Begutachtung des Versicherten in der Schweiz nicht mehr durchgeführt werden. Nach Auffassung der medizinischen Berater der IVSTA sei die ret-
C-2593/2015 Seite 5 rospektive Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes zwi- schen 2009 und 2013 nach menschlichem Ermessen nicht mehr möglich. Eine polydisziplinäre Untersuchung in der Schweiz oder in Spanien sei we- der zumutbar noch erforderlich. Aufgrund der ausgewiesenen, mehr als drei Monate dauernden Verschlechterung seit März 2013, und in Anwen- dung der Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV sei der Rentenanspruch per
C-2593/2015 Seite 6 H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zu leisten (BVGer-act. 4), worauf am
C-2593/2015 Seite 7 O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-2593/2015 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2015 (Post- stempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 148), mit welcher die Vorinstanz die halbe IV-Rente des Versicherten per 1. Juni 2013 durch eine ganze IV-Rente ersetzt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Rente – wie vom Beschwerdefüh- rer gestützt auf eine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits- zustandes gefordert – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhöht werden müssen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
C-2593/2015 Seite 9 die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-2593/2015 Seite 10 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel- mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be- weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
C-2593/2015 Seite 11 vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_418/2010 vom 29.8.2011 E. 4.1, BGE 115 V 308 E. 4a/bb). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte seinen Krankheitszustand rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines Revisionsantra- ges vom 19. November 2008 abklären und die Rentenerhöhung ab diesem Zeitpunkt gewähren müssen. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Rahmen des vorliegenden und am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingelei- teten fünften Rentenrevisionsverfahrens sei eine Erhöhung der Rente frü- hestens per 1. Februar 2012 möglich gewesen. Die Prüfung einer früheren Rentenerhöhung sei ausgeschlossen. 5.2 Die IVSTA leitete das vierte Rentenrevisionsverfahren am 28. Okto- ber 2008 von Amtes wegen ein (act. 74). Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 19. November 2008 Stellung (act. 78). Bei dieser Eingabe handelt es sich nicht – wie vom Be- schwerdeführer ausgeführt - um ein neues Revisionsgesuch. Die Vo- rinstanz hat in der Folge die Entwicklung des Gesundheitszustandes des
C-2593/2015 Seite 12 Versicherten überprüft und festgestellt, dass keine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist. Die vierte Rentenrevision wurde mit Verfü- gung der IVSTA vom 30. März 2009 abgeschlossen (act. 88). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Krankheitszustandes vor dem 30. März 2009 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, ob bis zum Verfügungszeitpunkt Revisi- onsgründe aufgetreten sind. 5.3 Die Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebli- che Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver- halts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfü- gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsver- fügung (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4). Vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung fand eine materielle Überprüfung des Rentenan- spruchs letztmals im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens statt. Der Verfügung vom 30. März 2009 lag eine materielle Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi- gung zugrunde (Urteil C-4618/2012 E. 4.3; act. 130). Zeitlicher Ausgangs- punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung (Referenz- zeitpunkt) ist der 30. März 2009. 5.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-4618/2012 betreffend das fünfte Rentenrevisionsverfahren hat der Versicherte ab dem 8. Ja- nuar 2013 über seine Darmkrebserkrankung (Adenokarzinom des Rek- tums) informiert und in der Replik vom 11. April 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2013 beantragt (act. 130, BVGer C4618/2012 act. 14). Gemäss dem damals eingereichten Arztbericht des Universitäts- spitals G._______ vom 21. März 2013 (act. 121) erfolgte am 7. März 2013 eine Darmoperation. Im Urteil vom 14. März 2014 konnte das Gericht die gesundheitliche Entwicklung nach dem Erlass der damals angefochtenen Verfügung, d.h. ab 17. Juli 2012 nicht prüfen. Die Vorinstanz wurde aber angewiesen, zur Prüfung des Gesundheitsverlaufs im Jahr 2013 ein neues Rentenrevisionsverfahren einzuleiten. 5.5 Der Medizinische Dienst der IVSTA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 gestützt auf einen Bericht der beratenden Onko- login Dr. med. I._______ eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit in allen Bereichen seit der Darmoperation vom 7. März 2013 (act. 136 und 140). Da der Versicherte im Verfahren C-4618/2012 mit Schreiben
C-2593/2015 Seite 13 vom 22. März 2013 (BVGer C-4618/12 act. 14) geltend gemacht hatte, er würde seit Januar 2013 stationär behandelt, wurde ihm Gelegenheit gege- ben, Beweismittel zum Beleg dieses Spitalaufenthaltes einzureichen. Die vom Versicherten mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (BVGer-act. 21) einge- reichten Entlassungsberichte des Universitätsspitals G._______ vom 5. April 2013 und vom 27. Mai 2013 belegen Spitalaufenthalte zwischen dem 5. März 2013 und dem 16. Mai 2013. Im Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2016 wird ausgeführt, im Januar 2013 sei ein Adenokarzinom des unteren Rektums diagnostiziert worden. Angaben zu einem stationären Spitalaufenthalt vor dem März 2013 enthält dieser Be- richt jedoch nicht. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Darmerkrankung ist mit der Vorinstanz auf den Spitalaufenthalt anfangs März 2013 abzustellen, da eine Diagnosestellung für sich alleine noch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Der Anspruch auf eine ganze Rente seit spätestens dem 1. Juni 2013 (Art. 88a Abs. 2 IVV) ist unbestritten. 5.6 Die Vorinstanz führt aus, die fünfte Rentenrevision sei für den 1. Feb- ruar 2012 vorgesehen gewesen, und eine allfällige Rentenerhöhung sei frühestens ab diesem Datum möglich gewesen. Nach Abschluss des vier- ten Rentenrevisionsverfahrens am 30. März 2009 hat der Versicherte kein Revisionsgesuch gestellt. Die fünfte Rentenrevision war für Februar 2012 vorgesehen (act. 85) und wurde am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleitet (act. 95). Nach Art. 88 bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens ab dem für die Revision vorgesehenen Monat. Soweit der Beschwerdeführer die Erhö- hung der Rente vor dem 1. Februar 2012 beantragt, ist das Begehren ab- zuweisen. 5.7 Vorliegend bleibt daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. März 2009 (Referenzzeitpunkt) bis Anfang März 2013 (Zeitpunkt des unumstrittenen Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit) in massgebender Weise verändert hat, und ob die Vorinstanz die Rente bereits zwischen dem
Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, die Vorinstanz habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor März 2013 bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werden vor allem somatische Leiden und insbesondere die Herzerkrankung (Myo- kard-Infarkt 2003 mit vier Bypässe) aufgeführt. Im Rahmen des fünften
C-2593/2015 Seite 14 Rentenrevisionsverfahrens wurden verschiedene medizinische Berichte eingeholt (act. 98 bis 101). Der IV-Stellenarzt Dr. E._______ führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2012 aus, die Arztberichte liessen den Schluss zu, dass der somatische Zustand des Versicherten bezüglich ischämischer Herzkrankheit und Beschwerden am Bewegungsapparat unverändert ge- blieben sei (act. 105). Aufgrund seiner Beweiswürdigung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, in somatischer Hinsicht sei die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. April 2012 ohne Weiteres zu bestätigen (Urteil C-4618/2012 E. 4.6, act. 130). Aufgrund der bereits erfolgten Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei ihrer Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit auch der Herzerkrankung Rechnung getra- gen hat, und dass bis zum 7. April 2012 keine Verschlechterung des soma- tischen Zustandes eingetreten ist. Eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Zustandes zwischen April 2012 und dem Beginn der Krebs- erkrankung im Jahr 2013 wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht, und es finden sich dazu keine Hinweise. 7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seit 2003 sei nebst der orthopädischen und rheumatologischen auch die psychische Er- krankung progressiv fortgeschritten. 7.1 Im Rahmen des vierten mit Verfügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens wurde der Gesundheitszu- stand auch aus psychiatrischer Sicht geprüft. Gemäss dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 ist bis März 2009 und damit für den Referenzzeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung ohne komorbide psychiatrische Erkrankung litt (Urteil C-4618/2012 E. 4.7.1; act. 130). 7.2 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen zum fünften Rentenrevisi- onsverfahren bestätigte Dr. J._______ am 13. Februar 2012, dass keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 100). Im Arztbericht E 213 von Dr. K._______ vom 1. März 2012 wurde festgehalten, es werde keine psychiatrische Erkrankung aufgeführt, und eine psychiatrische Therapie finde nicht statt (act. 99). In seiner Stel- lungnahme vom 7. Februar 2014 hielt der IV-Stellenarzt Dr. E._______ fest, für eine mentale Erkrankung fänden sich keine Hinweise (act. 105). In dem im Beschwerdeverfahren C-4618/2012 vom Versicherten eingereich- ten Arztbericht von Dr. med. L._______ (Facharzt für Neurologie und Psy- chiatrie) vom 18. Juni 2012 wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung
C-2593/2015 Seite 15 festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem schweren somatofor- men Schmerzsyndrom bei ängstlich-depressiven Zügen, an intermittieren- dem Hinken, einem Schwindelsyndrom postural und habe flüchtige Symp- tome der zeitlich/örtlichen Desorientierung. Die Testung habe eine leichte Depression ergeben (nach Beck-Depressions-Inventar) und eine patholo- gisch hohe Angst (nach State-Trait-Angstinventar). In neurologischer und psychiatrischer Hinsicht sei er zu 25% in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt (Urteil C-4618/2012 E. 4.7.2, act. 130). In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2013 ging der IV-Stellenarzt Dr. D._______ weiterhin vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung entsprechend der Begut- achtung im Jahre 2002 aus (act. 115). Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. März 2013 führte Dr. O. F., Psychiater des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, aus, es sei auf die Feststellungen von Dr. J. vom 13. Februar 2012 und insbesondere die Aussagen des Beschwerde- führers abzustellen, der gegenüber dem Arzt des spanischen Versiche- rungsträgers ausgesagt habe, er fühle sich in psychischer Hinsicht nicht krank (act. 117). 7.3 Aufgrund seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2014 (E. 4.7.2 und 4.8) festgehalten, dass zur Be- urteilung des Verlaufs des psychischen Gesundheitszustandes weder auf den Bericht von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 noch auf denjenigen von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 abgestellt werden könne. Der Wür- digung durch Dr. F._______ komme geringer Beweiswert zu, und ihr könne nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung aus psychischen Gründen könne Einfluss auf die Frage der Überwindbarkeit der attestierten somatoformen Schmerzstö- rung haben. Bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes in psy- chiatrischer Hinsicht sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt wor- den. Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht ergän- zende Abklärungen vornehme und gleichzeitig den Verlauf der geltend ge- machten psychischen Erkrankung seit April 2009 prüfe. 7.4 Entsprechend dem Antrag des Versicherten hat das Bundesverwal- tungsgericht eine in der Schweiz durchzuführende Begutachtung durch Ärzte, die mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, angeordnet (Urteil C-4618/2012 E. 4.8). Am 24. April 2014 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der IVSTA einen onkologi- schen Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 21. April 2014 zu (act. 132) und teilte mit, der Versicherte leide auch noch an Lungenkrebs
C-2593/2015 Seite 16 und könne aufgrund der schweren Erkrankung und der Chemotherapie nicht reisen (act. 131). In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 bestätigte der medizinische Dienst die Reiseunfähigkeit des Versicherten (act. 140). Es ist ausgewiesen, dass die gerichtlich angeordnete Untersu- chung in der Schweiz unmöglich geworden ist. 7.5 Mit seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ersatzweise eine Begutachtung in Spanien beantragen. Die Möglichkeit einer Begutachtung in Spanien wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der Vo- rinstanz geprüft. Die IV-Stellenärztin Dr. I._______ hielt in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 fest, der Versicherte leide an der Darmkrebserkrankung, welche am 7. März 2013 chirurgisch und danach radio- und chemothera- peutisch behandelt worden sei. Am 27. März 2014 seien Metastasen in der Lunge diagnostiziert worden, welche chemotherapeutisch und palliativ be- handelt würden. Am 18. September 2014 wurde die Möglichkeit einer Be- urteilung mit dem Plenum des ärztlichen Dienstes der IVSTA besprochen (act. 140). Die IV-Stellenärzte aus verschiedenen Fachrichtungen stellten – in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes - fest, anhand der Akten sei keine Beurteilung des früheren Verlaufs der psy- chischen Erkrankung möglich. Die schwere Krebserkrankung überwiege alle anderen Gesundheitsstörungen und lasse eine Beurteilung der Ein- schränkung aus anderen Gründen nicht mehr zu. In einer weiteren Sitzung am 15. Januar 2015 wurde der Fall erneut vom Plenum des medizinischen Dienstes geprüft (act. 144). Nach erneuter Prüfung wurde festgestellt, dass die Arztberichte von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 sowie von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 ungenügend seien. Die neun IV-Stellen- ärzte, darunter die Fachärztin für Onkologie und drei Fachärzte für Psychi- atrie, bestätigten, dass jede rückwirkende Überprüfung des Gesundheits- zustandes unmöglich geworden sei aufgrund der schweren Krebserkran- kung. Die Beurteilung der Möglichkeit einer rückwirkenden Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst erfolgte in Kenntnis der psychiatrischen Arztberichte aus dem Jahr 2012 sowie in Kenntnis des Gesundheitszustandes im Jahr 2014. Bei der Beurteilung wirkten Fachärzte aus allen relevanten Disziplinen, insbesondere auch der Onkologie und der Psychiatrie, mit. Auf diese schlüssige Beurteilung ist ab- zustellen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vom Gericht an- geordnete Abklärung zur retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszu- standes seit April 2009 in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopä- discher Hinsicht weder aufgrund der Akten noch aufgrund einer aktuellen Untersuchung möglich ist.
C-2593/2015 Seite 17 8. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversiche- rungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Auf Beweisvorkehrungen kann aber verzichtet werden, wenn von vornherein gewiss ist, dass der Beweis keine Abklärun- gen herbeizuführen vermag. In der damit verbundenen Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 122 V 162 E. 1d, Urteil des BGer 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E.3.1.3). Ergibt die Be- weiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 139 V 547 E. 8.1, BGE 115 V 44 E. 2b, BGE 117 V 264 E. 3b). Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Erhöhung der IV-Rente vor der Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Darmkrebserkrankung, da davor keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei, und da eine Verschlechterung der psychischen Situation nicht nachgewiesen sei und rückwirkend auch nicht mehr bewiesen wer- den könne. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die Anordnung der vom Beschwerde- führer beantragten Untersuchung in Spanien nicht geeignet, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb der Verfahrensantrag abzuweisen ist. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweis einer Ver- änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 30. März 2009 und dem 5. März 2013 nicht erbracht ist. Die Vorinstanz verneinte zu Recht eine Rentenanpassung im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Mai 2013. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Beschwerdeanträge abzuweisen. 10. Zu befinden ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti- gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbeson- dere der Art der Prozessführung auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63
C-2593/2015 Seite 18 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 420.- verrechnet. Der Betrag von CHF 20.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre- chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.
C-2593/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von CHF 20.- wird zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Auszahlungsformular) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Versi- cherten vom 10. Mai 2016) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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