B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2585/2021
Urteil vom 29. Juni 2021 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Indonesien), Beschwerdeführer/Versicherter,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung; Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 26. März 2021).
C-2585/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor- instanz) mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wegen Nichteinreichens der Einkommens- und Vermögenserklärung 2017 sowie weiterer notwendiger Unterlagen den Ausschluss von A._______ (im Folgenden: Versicherter) aus der freiwilligen AHV/IV verfügt hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Fol- genden: Dok.] 13), dass diese Verfügung dem Versicherten am 24. August 2019 eröffnet wurde (vgl. Dok. 24), dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache vom 23. Novem- ber 2019 (Dok. 27) mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 abgewie- sen hat (vgl. Dok. 38), dass sich der Versicherte mit Eingabe per E-Mail vom 27. April 2021, wel- che von der E-Mail-Adresse seiner Mutter aus versandt wurde, unter Be- zugnahme auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 an die Vor- instanz gewandt hat (vgl. Dok. 39), dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 31. Mai 2021 diese Eingabe zusammen mit einem Exemplar ihres Einspracheentscheids vom 26. März 2021 «aus Gründen der Zuständigkeit» an das Bundesverwal- tungsgericht weitergeleitet hat (Eingang am 2. Juni 2021; vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1 f.; vgl. auch Dok. 39 f.), dass der Versicherte mit informellen Schreiben vom 4. Juni 2021 ersucht wurde, in der Schweiz ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz auf richterliche Aufforderung vom 4. Juni 2021 hin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 die vorinstanzlichen Akten samt Zustellnach- weise respektive postalische Nachforschungen eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-2585/2021 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK zählt, die im Bereich der freiwilligen AHV/IV Verfü- gungen erlässt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) über Beschwerden von Personen im Ausland entschei- det (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG) und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts gegeben ist, wenn die Beschwerde führende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hat, dass der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einziger Anknüp- fungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3; SVR 2009 AHV Nr. 2; BGE 102 V 239 E. 2b mit Hinweisen), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintre- tensfrage zu klären ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 zwar per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherten übermittelt wurde (vgl. Dok. 38), je- doch anhand der postalischen Nachforschung der Vorinstanz vom 4. Juni 2021, worauf sie auch in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2021 (BVGer-act. 5) hinweist, das genaue Zustelldatum des Einspracheentscheids nicht eruier- bar ist, weil im letzten Eintrag des Sendungsverlaufs betreffend die Sen- dungsnummer «...» vom 20. April 2021 lediglich erwähnt wird, dass der Verzollungsprozess abgeschlossen worden sei, jedoch nicht, wann die Zu- stellung an den Versicherten erfolgte (vgl. Dok. 41), dass der Versicherte in seiner E-Mail-Eingabe vom 27. April 2021 indes klar Bezug auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 («ihr Schrei- ben vom 26.03.2021») nimmt (vgl. BVGer-act. 1 und Dok. 39), so dass die
C-2585/2021 Seite 4 30-tägige Rechtsmittelfrist spätestens am 28. April 2021 zu laufen begon- nen und spätestens am 27. Mai 2021 geendet hat, dass aufgrund des Dargelegten die (bei der unzuständigen Behörde ein- gereichte) E-Mail-Eingabe des Versicherten vom 27. April 2021 zwar innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist, dass jedoch gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Bun- desverwaltungsgericht ohne Ansetzen einer Nachfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seinen An- fechtungswillen zumindest erkenntlich zum Ausdruck zu bringen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechts- pflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 83 ff.), dass aus der von der Vorinstanz am 31. Mai 2021 an das Bundesverwal- tungsgericht übermittelten Eingabe des Versicherten vom 27. April 2021 nicht einmal im Ansatz ein Anfechtungswille des Versicherten hervorgeht, stellt er doch keine Rechtsbegehren und setzt sich nicht im Entferntesten mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 26. März 2021 auseinander, sondern ersucht die SAK lediglich um Mittei- lung, was mit seinen geleisteten Beiträgen geschehe, falls er nicht alle Un- terlagen zusammenbringe (vgl. Dok. 39), dass aus dieser Eingabe somit kein konkreter und unmissverständlicher Beschwerdewille hervorgeht, sondern im Gegenteil, es sich dabei vielmehr um ein an die Vorinstanz gerichtetes Auskunftsbegehren handelt, welches von der Vorinstanz aufgrund der gesetzlich statuierten Auskunfts- und Be- ratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG zu beantworten ist, dass selbst wenn entgegen des an die Vorinstanz gerichteten Auskunfts- begehrens des Versicherten von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden müsste, vorliegend auf die diesfalls formungültige und von der Vorinstanz (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist [vgl. oben]) an das Bundes- verwaltungsgericht übermittelte Eingabe vom 27. April 2021 aus den nach- folgenden Gründen nicht einzutreten wäre:
C-2585/2021 Seite 5 dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einrei- chung eines Rechtsmittels per Fax oder – wie vorliegend – per E-Mail we- der den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform noch an die Frist- wahrung genügt, und eine Beschwerdeschrift, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden kann, wenn die Unterlassung unfreiwil- lig erfolgt ist (vgl. statt vieler BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2.4 in fine; vgl. im Weiteren FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 21 zu Art. 52), dass das Bundesgericht im Fall einer Einreichung der Rechtsschrift per Te- lefax oder E-Mail eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt, weil die Par- tei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde, weshalb die Ansetzung einer Nachfrist in diesem Fall nicht in Betracht komme (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen), dass aufgrund der expliziten Rechtsmittelbelehrung des Einspracheent- scheids vom 26. März 2021, wonach die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie diese spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi- cherungsträger oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden muss (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 39 ATSG), dem Versicher- ten bewusst war oder zumindest hätte sein müssen, dass seine Eingabe vom 27. April 2021 die gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt, zumal er auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entspre- chenden Formerfordernisse aufmerksam gemacht worden war (vgl. Dok. 38), dass somit die Unterlassung der formgültigen Unterschrift offensichtlich nicht unfreiwillig erfolgt ist und die Nachfristansetzung daher rechtsmiss- bräuchlich wäre (BGE 142 V 152 E. 4.5 f.), dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass selbst wenn vorliegend die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären und demzufolge auf eine vermeintliche Beschwerde einzutreten gewesen wäre, das Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der formellen Gültigkeitserfordernisse insbesondere auch die
C-2585/2021 Seite 6 Frage hätte prüfen müssen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten ist (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts C 41/05 vom 6. März 2006 E. 1 mit Hinweisen), dass diesbezüglich aus den vorinstanzlichen Akten klar hervorgeht, dass die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 (Dok. 13) dem Versicherten am 24. August 2019 eröffnet worden ist (Dok. 24), so dass die Einsprache- frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG am 25. August 2019 zu laufen begonnen und am 25. September 2019 geendet hat, dass gesetzliche Fristen gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt wer- den können, dass somit die mit Mitteilung vom 25. Oktober 2019 (Dok. 25) von der Vorinstanz nach Ablauf der Einsprachefrist eingeräumte Fristerstreckung unzulässig ist, weil einerseits die vom Versicherten im Zeitraum vom 19. Februar 2019 bis zum 18. April 2019 getätigten E-Mail-Eingaben, wel- che die Vorinstanz offenbar als Einsprache entgegengenommen hat, offen- sichtlich vor der Kenntnisnahme der ihm erst am 24. August 2019 eröffne- ten Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 erfolgten, und andererseits der Versicherte nach Eröffnung respektive Kenntnisnahme des Ausschlus- ses aus der freiwilligen Versicherung vom 24. August 2019 innert der 30- tägigen Rechtsmittelfrist nicht mehr reagierte, dass im Weiteren aus den Akten keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG ersichtlich sind und vom Versicherten auch nicht geltend gemacht werden, dass die Einsprache vom 23. November 2019 (Dok.27) somit offensichtlich nicht rechtzeitig erhoben worden war, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte eintreten und materiell entscheiden dürfen (vgl. Urteil C 41/05 E. 2.2.2), dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 folglich im Rahmen ei- ner materiellen Beurteilung lediglich in dem Sinne von Amtes wegen mit der Feststellung aufzuheben wäre, dass die am 24. August 2019 eröffnete Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen und daher auf die Einsprache vom 23. November 2019 nicht einzutreten sei (vgl. Urteil des ehemaligen EVG C 41/05 vom 6. März 2006),
C-2585/2021 Seite 7 dass somit zusammenfassend und im Lichte des insgesamt Ausgeführten im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 27. April 2021 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass diese Eingabe jedoch zuständigkeitshalber und zur Wahrnehmung der gesetzlichen Auskunftspflicht an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), dass dem Versicherten mit der Bekanntgabe des vorliegenden Nichteintre- tensentscheids auch eine Kopie des Übermittlungsschreibens der Vor- instanz vom 31. Mai 2021 samt Beilagen in Kopie, das für den Versicherten bestimmte Exemplar der Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2021, mit wel- cher die Vorinstanz zur Einreichung der vorinstanzlichen Akten aufgefor- dert wurde, sowie eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 16. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-2585/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die E-Mail-Eingabe vom 27. April 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Auskunftsbegehrens vom 27. April 2021 an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg; Beilagen: Kopie des Übermittlungsschreibens der Vorinstanz vom 31.05.2021 samt Beilagen in Kopie, das für den Versicherten bestimmte Exemplar der Instruktionsverfügung vom 4.06.2021, Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 16.06.2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-2585/2021 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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