Abt ei l un g II I C-25 7 8 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-25 7 8 /20 0 7 Sachverhalt: A. M._______ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1940, ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und reiste, nachdem Einreisegesuche mehrmals abgelehnt worden waren, am 13. Oktober 1996 ein erstes Mal in die Schweiz ein. Sie verliess die Schweiz am 10. Februar 1997, einen Monat nach Ablauf ihres Visums. Am 2. August 1997 reiste sie erneut ein und heiratete am 11. August 1997 den 1926 geborenen Schweizer Bürger A._______. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert. Am 14. Au- gust 2002 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. B. Am 17. Oktober 2002 ging beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), heute Bundesamt für Migration (BFM), ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein. Am 8. November 2002 ersuchte das BFA das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (nachfolgend kantonale Behörde) um einen Erhebungsbericht, welcher am 6. Januar 2003 von der Wohnsitzgemeinde erstellt und am 13. Januar 2003 ans BFA über- sandt wurde. Dieser hält fest, dass gegen die Gesuchstellerin nichts vorliege, erwähnt jedoch, dass diese nur wenig Kontakt zur schweizeri- schen Bevölkerung pflege. Am 20. Februar 2003 wurde die Gesuch- stellerin aufgefordert, die Adressen von mindestens sechs Referenz- Personen anzugeben. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Am 23. März 2005 wurde der Vorinstanz telefonisch und vertraulich mitgeteilt, dass der Ehemann die Absicht habe, die Scheidung einzu- reichen. Es gebe keine ehelichen Aktivitäten mehr und die Gesuchstel- lerin kümmere sich nicht um ihren kranken Ehemann, welcher im Kel- ler schlafe. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin ihren Ehemann mit ei- nem Messer angegriffen. Am 21. Mai 2005 verstarb der Ehemann. Im gleichen Jahr sprach die Gesuchstellerin zweimal bei der kantonalen Behörde vor, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem die Vorin- stanz davon Kenntnis erhalten hatte, beauftragte sie die kantonale Be- Se ite 2

C-25 7 8 /20 0 7 hörde erneut mit Abklärungen. Diese ergaben neben den bekannten Daten lediglich, dass die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig sei und dass sie weder Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung noch Kenntnisse der deutschen Sprache habe. Im Bericht der Wohnsitz- gemeinde wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei nicht auch nur an- satzweise integriert und es fehle ihr an einer genügenden Existenz- grundlage. Das Sozialamt habe sich bereits zu Lebzeiten des Eheman- nes mit der Familie beschäftigt und die Gesuchstellerin würde eigent- lich sowohl in finanzieller als auch organisatorischer Hinsicht Unter- stützung benötigen. Die Vorinstanz teilte der Gesuchstellerin daraufhin am 30. Dezember 2005 mit, es bestünden erhebliche Zweifel darüber, dass beim Tod des Ehemannes die Ehegemeinschaft intakt und stabil gewesen sei. Sie gab ihr die Möglichkeit, Adressen von Drittpersonen anzugeben, deren Auskünfte diese Zweifel ausräumen könnten. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin am 23. Januar 2006 nach. Gleichzeitig bestritt sie, ihren Mann bedroht zu haben; sie habe ihn geliebt und sich um ihn ge- kümmert. In der Folge gingen bei der Vorinstanz drei Referenzschrei- ben ein. Mit Schreiben vom 18. April 2006 wandte sich das Sozialamt der Wohnsitzgemeinde an die Vorinstanz. Es erklärte, die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten seit längerer Zeit keine eheliche Ge- meinschaft mehr geführt. Sie hätten getrennte Schlafräume gehabt, wobei die Gesuchstellerin im Keller des Wohnhauses gewohnt habe. Während des fast viermonatigen Klinikaufenthaltes des Ehemannes vor dessen Tod habe die Gesuchstellerin ihn nicht besucht. Das Sozialamt empfahl das Gesuch zur Ablehnung. Am 25. April 2006 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin unter Be- zugnahme auf ihr Schreiben vom 30. Dezember 2005 mit, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG nicht gegeben seien. Sie räumte ihr eine Frist von zwei Monaten ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin machte am 23. Mai 2006 davon Gebrauch. C. Am 18. Juli 2006 gab die Vorinstanz der Gesuchstellerin erneut die Möglichkeit, sich zur Ehesituation in der Zeit vor dem Tod des Ehe- mannes zu äussern. Mit Schreiben vom 8. August 2006 liess sich die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter vernehmen. Sie hielt am Se ite 3

C-25 7 8 /20 0 7 Einbürgerungsgesuch fest und wies die erhobenen Vorwürfe vollum- fänglich zurück. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien, und räumte der Gesuchstellerin wiederum eine Frist von zwei Monaten ein, eine beschwerdefähige Verfügung zu ver- langen. Am 13. Dezember 2006, 19. Februar 2007 und 1. März 2007 ersuchte der Rechtsvertreter um die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfü- gung. D. Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass die erleichterte Einbürgerung nur verfügt werden könne, wenn zweifelsfrei erwiesen sei, dass die eheliche Gemein- schaft bis zum Tod des schweizerischen Ehegatten intakt und stabil gewesen sei. Aufgrund der Auskünfte des Sozialamtes der Wohnsitz- gemeinde und der weiteren Erhebungen bestünden erhebliche Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein einer stabilen, intakten ehelichen Ge- meinschaft bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes. Zudem fehle es an der Integration der Gesuchstellerin. E. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2007 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Ver- fügung der Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuches um er- leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdeführerin lebe seit "acht Jahren" in der Schweiz und habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung habe die Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Sie sei in jeder Hinsicht gut in die schweizeri- schen Verhältnisse integriert. Die Darlegungen des Sozialamtes der Wohnsitzgemeinde träfen nicht zu. Indem die Vorinstanz sich darauf abgestützt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zwar festgehalten, dass die eingeholten Referenzen "grundsätz- lich positiv" lauteten, dann aber das Gesuch trotzdem abgewiesen. Se ite 4

C-25 7 8 /20 0 7 F. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 27. August 2007 hält der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin sowohl an den gestellten Anträgen als auch an de- ren Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar- unter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Ein- bürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 BüG). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde- führerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale In- stanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist Se ite 5

C-25 7 8 /20 0 7 gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. Gemäss Art. 27 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürge- rin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insge- samt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schwei- zerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürge- rungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3. 3.1Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihren schweizerischen Ehegatten am 11. August 1997 geheiratet. Seit dem 2. August 1997 lebt sie ununterbrochen in der Schweiz. Das Ge- such um erleichterte Einbürgerung ging am 17. Oktober 2002 bei der zuständigen Behörde ein. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt. Allerdings verstarb der schweizerische Ehegatte am 31. Mai 2005 noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens, so dass das Erfordernis der bestehenden ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Entscheides über das Einbürgerungsgesuch nicht gegeben war. 3.2Gemäss der in BGE 129 II 401 (E. 2.4 S. 404) dargelegten Praxis kann eine erleichterte Einbürgerung trotz des Todes des Schweizer Ehegatten erfolgen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offen- sichtlich erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Här- te für die gesuchstellende Person darstellen würde. Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass Zweifel bezüglich der ehelichen Se ite 6

C-25 7 8 /20 0 7 Gemeinschaft vor dem Tod des Schweizer Ehegatten und der Integra- tion der Gesuchstellerin (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG) bestünden. 3.3Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird viel- mehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass diese am 23. März 2005 einen vertraulichen Anruf erhielt. Die anrufende Person, welche aus dem engen Umkreis des Schweizer Ehegatten stammt, informierte darüber, dass der Ehemann der Gesuchstellerin die Absicht habe, die Scheidung einzureichen. Gemeinsame eheliche Aktivitäten des Ehe- paars gebe es keine mehr. Die Gesuchstellerin kümmere sich nicht mehr um ihren kranken Ehemann, der im Keller schlafe. Sie sei mit einem Messer auf ihn los gegangen. Dieser Anruf veranlasste die Vor- instanz dazu, am 4. Oktober 2005 bei der kantonalen Behörde einen Zusatzbericht bezüglich der ehelichen Situation einzuholen. In der Fol- ge verfassten sowohl die Kantonspolizei als auch die Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde ihre Berichte, die jedoch keine Rückschlüsse auf die eheliche Gemeinschaft zulassen. Am 18. April 2006 liess das Sozialamt der Wohnsitzgemeinde der Vorinstanz einen Bericht zukom- men, aus dem hervorgeht, dass es von Familienmitgliedern im We- sentlichen die gleichen Auskünfte erhalten hatte. Zudem führte das Sozialamt aus, über den Ehemann sei zweimal der Konkurs eröffnet worden und das Ehepaar habe wegen Finanzproblemen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten gehabt. Die Ehepartner hätten sich aus- einander gelebt. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, diese Vorwürfe seien nicht wahr. Eine nähere Begründung oder Belege für ihre Position bringt sie nicht vor. Sie verweist jedoch auf die grundsätzlich positiv lautenden Referenz-Schreiben. Darin ist festgehalten, dass sie für ihren Ehemann gesorgt und ihn bis zuletzt gepflegt habe. Allerdings enthält eines dieser Schreiben den Hinweis, der Ehemann sei der Beschwerdeführerin untreu gewesen, weshalb diese traurig und eifer- süchtig gewesen sei. Se ite 7

C-25 7 8 /20 0 7 Diese sich widersprechenden Darlegungen wecken Zweifel daran, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten intakt und stabil war. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Gemäss der zitierten Praxis des Bundesgerichts kommt eine erleichterte Einbürgerung nach dem Tod des Schweizer Ehegatten nämlich nur dann in Frage, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Dieser An- spruch – dessen Voraussetzungen zu belegen gemäss BGE 129 II 401 E. 2.5 S. 405 der Gesuchstellerin obliegt – kann angesichts der Zwei- fel, die aufgrund der erwähnten Auskünfte bezüglich der ehelichen Ge- meinschaft bestehen, nicht als erfüllt angesehen werden. 3.4Aber selbst wenn keine Zweifel an der intakten und stabilen eheli- chen Gemeinschaft bestünden, könnte die erleichterte Einbürgerung aus anderen Erwägungen nicht erfolgen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG ist die Integration in der Schweiz eine Einbürgerungsvorausset- zung. Nach Ansicht der Vorinstanz ist diese Voraussetzung im vorlie- genden Fall nicht gegeben. So habe die Beschwerdeführerin nur wenig Kontakt mit der schweizerischen Bevölkerung und habe die deutsche Sprache nicht gelernt. Ausführungen, die dieses Argument bestätigen, finden sich sowohl in den Erhebungsberichten von Polizei und Wohn- sitzgemeinde als auch in der Mitteilung des Sozialamtes und den Re- ferenzschreiben. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darlegun- gen, ohne jedoch Belege irgendwelcher Art einzureichen, die ihre sprachliche oder soziale Integration in der Schweiz bestätigen könn- ten. Zwar hat die Beschwerdeführerin offenbar nach dem Tod ihres Mannes Anstrengungen unternommen und einen Integrationskurs der Wohnsitzgemeinde besucht. Dieser Umstand wird jedoch von der Be- schwerdeführerin selber weder geltend gemacht noch belegt. Aller- dings spricht der Besuch eines solchen Kurses nach einem Aufenthalt von beinahe zehn Jahren nicht für eine gute Integration. 3.5Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, nachdem der Schweizer Ehegatte während des Verfah- rens verstorben ist, nicht gegeben sind. Aufgrund dieser Schlussfolge- rung erübrigt es sich, zu prüfen, ob mit der Verweigerung der erleich- terten Einbürgerung eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin verbunden ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und damit über ein gefestigtes Auf- enthaltsrecht in der Schweiz (BGE 129 II 401 E. 4.3 S. 408). Se ite 8

C-25 7 8 /20 0 7 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 und Art. 27 BüG seien zum Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehe- gatten nicht offensichtlich erfüllt gewesen. Gemäss der zitierten Praxis des Bundesgerichts sind somit die Voraussetzungen für die Erteilung der erleichterten Einbürgerung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verfügung ist daher im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) Se ite 9

C-25 7 8 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Juni 2007 geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) -Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Se it e 10

C-25 7 8 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11

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CH_BVGE_001, C-2578/2007
Entscheidungsdatum
15.10.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026