B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2571/2022
Urteil vom 27. Januar 2026 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
Fussballclub A._______, vertreten durch Dr. iur. Fabian Klaber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Ersatzkasse UVG, Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Zuteilung Prämientarife/Prämienrechnung; Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 9. Mai 2022.
C-2571/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Fussballclub A._______ mit Sitz in (...) (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer oder Fussballclub) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und be- zweckt die Förderung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kamerad- schaft und der Geselligkeit (vgl. Art. 1.1 der Statuten vom 22. September 2016; < https:// (...) >, abgerufen am 12. Januar 2026). B. Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Vorinstanz) erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG (SR 832.20) die gesetzlichen Versicherungsleistungen an ver- unfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Zudem zieht sie vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. C. C.a Am 17. März 2019 teilte der Fussballclub der Vorinstanz mit, für seine Mitarbeitenden keine Unfallversicherung abgeschlossen zu haben. Am 23. April 2019 informierte er sodann die Vorinstanz, dass nach mehreren erfolglosen Bemühungen nun eine ab 1. Mai 2019 gültige UVG-Versiche- rung abgeschlossen worden sei (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenver- zeichnis vom 22. Juni 2022 [nachfolgend: EK-act.] 1 f.). C.b In der Folge stellte die Vorinstanz dem Fussballclub nach dessen Ein- reihung in das Risiko „893406 – Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich“, die „Gefahrenklasse 8210“ und die „Gefahrenstufe 10“ mit Verfügung vom 14. Mai 2019 die Ersatzprämien für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2019 zuzüglich Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr. 36‘868.– in Rechnung (EK-act. 4). C.c Dagegen erhob der Fussballclub am 19. Juni 2019 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache und beantragte was folgt (EK-act. 5): „1. Es sei die Prämienrechnung vom 14. Mai 2019 (Police: 7.904.936) aufzuheben und die Prämien gemäss den Gefah- renklassen und -stufen der B._______ jeweils differenziert nach den entsprechenden Tätigkeiten und Lohnsummen der angestellten Personen neu zu berechnen; 2. es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten;
C-2571/2022 Seite 3 3. es sei der Prämientarif der B._______ zu edieren und dem Einsprecher im Anschluss die Möglichkeit zu einer ergänzen- den Stellungnahme und allfälligen Modifikation der Rechts- begehren zu geben, 4. es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu ver- leihen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu 7.7 % zugunsten der Einsprecher.“ Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht und lege nicht dar, wieso trotz des in Art. 92 Abs. 2 UVG eingeräumten Entschliessungsermessens und heterogener Zusam- mensetzung der Arbeitnehmer eine pauschale Einreihung in die Gefahren- klasse 8210 und die Gefahrenstufe 10 erfolgt sei. Sodann sei ihm die tarif- liche Grundlage nicht bekannt und es sei ihm deshalb nicht möglich, sub- stantiiert Einsprache zu erheben (EK-act. 5). C.d Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. Mai 2019, wonach der Fussballclub zur Zahlung eines offenen Prämienbetrags von Fr. 36‘868.– verpflichtet werde. Art. 92 UVG sei eine „Kann-Vorschrift“ und es bestehe weder eine Verpflichtung noch sei es technisch möglich, einen Betrieb nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zuzuteilen. Die vor- liegend erfolgte Einteilung in das Risiko „893406 Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich“ sei nicht zu beanstanden (EK-act. 8). D. Dagegen erhob der Fussballclub am 9. Juni 2022 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 9. Mai 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Risikos sowie der Klassen und Stufen des Prämientarifs. Zur Begründung führte er aus, in den Jahren 2016 und 2019 habe die Mehrheit der Angestellten nicht aus Trainern bestanden. Es sei zudem nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn die Vorinstanz aufgrund technischer Einschränkungen das ihr zukommende Entschlies- sungsermessen nicht ausüben könne. Daran ändere auch der Hinweis auf die Praxis, wonach eine einheitliche Einteilung in ein Risiko bzw. eine Ge- fahrenklasse und Gefahrenstufe üblich sei, nichts. Insgesamt habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf eine differenzierte Beurteilung der
C-2571/2022 Seite 4 Arbeitnehmenden trotz unterschiedlicher Unfallrisiken verzichtet (Be- schwerdeakten [BVGer-act.] 1). D.a Der mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 eingeforderte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– ging rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 4 und 8). D.b Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 schloss die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, der Prämientarif sei risiko- und nicht lohnbezogen. Unabhängig von der Anzahl der Personen erfolge eine Orientierung am grössten Risiko. Vorliegend rechtfertige sich die Unterstellung unter das Risiko «Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich» umso mehr, als die Mehrheit der Arbeitnehmer eine Trainereigenschaft innehabe. Schliesslich zeige ein Blick in die Praxis, dass eine Einteilung in verschiedene Risiken innerhalb einer Police nicht möglich sei (BVGer-act. 10). D.c In der Replik vom 21. September 2022 verwies der Beschwerdeführer auf die in der Beschwerde vorgebrachten Anträge und hielt daran fest. Zu- sätzlich führte er aus, laut Art. 92 Abs. 2 UVG seien bei der Prämienbe- messung nicht ausschliesslich die Unfallgefahr und der Stand der Unfall- verhütung massgebend, da dies zu einer Überversicherung führen könne. Deshalb sei die Lohnsumme durchaus relevant und zu berücksichtigen, wobei die Lohnsumme der Trainer – mit Ausnahme des Jahres 2015 – deutlich unter derjenigen der restlichen Angestellten gelegen habe (BVGer- act. 12). D.d Mit Duplik vom 18. Oktober 2022 bestritt die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, ein Prämientarif habe dem Prinzip der Gleich- behandlung zu entsprechen, was durch die Orientierung am höchsten Ri- siko zur Bestimmung des Prämientarifs gewährleistet sei. Jeder Verein zahle die Prämie zum Tarif des grössten inhärenten Risikos und die Prä- mienhöhe richte sich nach der effektiven Lohnsumme (BVGer-act. 14). D.e Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 schloss die vormals zuständige Instruktionsrichterin unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 15). D.f Am 10. Oktober 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vor- instanz um Vervollständigung der Akten, woraufhin sie mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben vom
C-2571/2022 Seite 5 12. April 2022 mit dem Hinweis auf die Website des BAG und der als „UVG- Tarifstabelle“ (nachfolgend: Tarifstabelle) bezeichneten Beilage einreichte (BVGer-act. 23). D.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Ersatzkasse UVG nach Art. 72 UVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. 1.2 Gemäss Art. 109 Bst. b UVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zutei- lung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prä- mientarife zuständig. Die Vorinstanz nahm zur Bemessung der Ersatzprä- mie eine Einreihung des Fussballclubs in die Gefahrenklassen und -stufen nach Art. 92 Abs. 2 UVG vor. Vom Beschwerdeführer bestritten wird nicht die Prämienpflicht, sondern seine Zuteilung in die jeweilige Gefahrenklasse und -stufe. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (zur Abgrenzung des Rechtswegs bzgl. Prämienpflicht an das kantonale Versicherungsgericht vgl. Urteil des BGer 8C_250/2016 vom 16. November 2016 E. 5). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Bestimmun- gen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1
C-2571/2022 Seite 6 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der die Verfügung vom 14. Mai 2019 bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Risi- kogruppe «893406 – Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich», die «Ge- fahrenklasse 8210» sowie die «Gefahrenstufe 10» einreihte und ihn für die Ersatzperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2019 zur Zahlung von Fr. 36'868.– verpflichtete. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005,
C-2571/2022 Seite 7 S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.2). 2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitge- genstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3. Die Ersatzkasse erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert hat
C-2571/2022 Seite 8 für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprä- mie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. 4. 4.1 Beschwerde- und replikweise rügt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, dass seine Arbeitnehmenden pauschal dem einheitlichen Risiko «893406 – Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich» zugewiesen worden seien. Diese Zuweisung sei lediglich für das Jahr 2015 gerechtfertigt, in den Jahren 2016 bis 2019 seien es nicht die Trainer gewesen, auf welche der überwiegende Teil der Lohnsumme entfallen sei (BVGer-act. 1 S. 5). Bei der Prämienbemessung seien sodann nicht ausschliesslich die Unfall- gefahr und der Stand der Unfallverhütung zu berücksichtigen. Eine pau- schale Orientierung am grössten Unfallrisiko trage den tatsächlichen Ge- gebenheiten nicht Rechnung. Weder eine Über- noch eine Unterversiche- rung sei gerechtfertigt, weshalb Art. 92 Abs. 2 UVG es erlaube, die Arbeit- nehmer eines Betriebs nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zuzuteilen. Von dieser Möglichkeit habe die Vorinstanz nicht Gebrauch gemacht und somit das ihr zustehende Entschliessungsermes- sen unbegründet nicht wahrgenommen (BVGer-act. 12 S. 3). Schliesslich könne die durch die Vorinstanz vorgebrachte systembedingte Unmöglich- keit der Zuteilung zu verschiedenen Risikogruppen nicht ihm angelastet werde (BVGer-act. 12 S. 4). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in der Vernehmlassung und Duplik ein, für die Einteilung in Klassen und innerhalb dieser in Stufen des Prämienta- rifs seien die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung massgebend. Der Prämientarif sei risiko- und nicht lohnbezogen, weshalb nicht auf die Lohnsumme abzustellen sei, sondern auf die der Funktion der Angestellten inhärente Unfallgefahr. Zur Vermeidung einer Unterversicherung erfolge die Orientierung grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Personen am grössten Risiko. Eine Einteilung der Angestellten eines Betriebs in ver- schiedene Risikogruppen sei sodann systembedingt nicht möglich, werde in der Praxis nicht gemacht und da Art. 92 Abs. 2 UVG eine «Kann-Vor- schrift» sei, könne der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Guns- ten ableiten (BVGer-act. 10 S. 2 f.). Nicht zutreffend sei sodann, dass im Jahr 2016 von zehn statt neun Trainern auszugehen sei, denn die erwähnte Person sei als technischer Leiter und Trainer gelistet. Schliesslich sei die Lohnsumme zwar für die Prämienhöhe, nicht aber für die Bestimmung des Tarifs massgebend und das Risiko beurteile sich an der Tätigkeit und nicht an der Ausübungsdauer (BVGer-act. 14 S. 3).
C-2571/2022 Seite 9 5. Für die Prämientarifgestaltung und die Einreihung gelten verschiedene ge- setzliche Bestimmungen und Grundsätze. Die wichtigsten sind nachfol- gend aufgeführt (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/27 E. 5 ff.): 5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Für die Bestimmung der Prämie wird ein Betrieb zunächst einer Risikonum- mer zugewiesen (ANDREAS BRENNER, Die Festsetzung der Versicherungs- prämie nach Art. 92 UVG mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Gestaltungsprinzipien, SzS 2020 S. 197; vgl. < https://www.bag.ad- min.ch/de/tarife-in-der-unfallversicherung >, abgerufen am 12.01.2026). Aus Art. 92 Abs. 2 UVG geht sodann hervor, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach Art und ihrer Verhältnisse in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht werden, wobei insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfall- verhütung berücksichtigt werden (vgl. KIESER/SCHEIWILLER, in: Hürze- ler/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 92 N 23). Mehrere vergleichbare Einheiten (Betriebe oder Betriebsteile) wer- den in Risikogemeinschaften zusammengefasst. Zur Ermittlung des Prä- mienbedarfs muss bei der Mehrzahl der Betriebe auf die Risikoerfahrung aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft abgestellt werden, woraus eine für alle einheitliche Durchschnittsprämie resultiert (vgl. GÄCH- TER/GERBER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 92 N 41 mit Hinweis auf BGE 112 V 318 E. 3.2). Hohe Risiken sollen mit hohen Prämien und tiefe Risiken mit tiefen Prämien belastet werden (BVGE 2007/27 E. 5.2; UELI KIESER, Festsetzung und Anpassung der Prä- mie in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 4/2016 S. 350). Es ist ferner möglich oder kann geboten sein, die Arbeitnehmenden eines Be- triebs nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zuzu- teilen (d.h. innerhalb des Arbeitgebers verschiedenen Betriebsteile zu un- terscheiden; vgl. GÄCHTER/GERBER, a.a.O., Art. 92 N 75 mit weiteren Hin- weisen).
C-2571/2022 Seite 10 5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 5.3 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.6). 5.4 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (vgl. BGE 132 I 157 E. 4.1; 133 V 42 E. 3.1). Das ehemals zuständige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestal- tung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Be- triebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter- schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen
C-2571/2022 Seite 11 Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (vgl. BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich- heit nicht Identität zu verstehen ist. 5.5 Zudem richtet sich das Verwaltungshandeln der Vorinstanz nach dem Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG, Ausgabe 2008.1 (< https://www.ersatzkasse.ch/downloads/Verwaltungsregle- ment%20der%20Ersatzkasse%20UVG.pdf >, abgerufen am 12.01.2026; nachfolgend: Verwaltungsreglement). Gemäss Ziff. 8.1.1.2 wird die Ersatz- prämie ermittelt, indem der auf die Säumnisdauer entfallende massge- bende Lohn gemäss Art. 115 UVV auf eine Jahreslohnsumme aufgerech- net und mit dem Prämiensatz multipliziert wird, der sich aus der Einreihung des Betriebes in Gefahrenklassen und -stufen des Tarifs der B._______ ergibt. Beginnt die Ersatzperiode nicht am 1. Januar oder endet sie nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist die Jahresprämie pro rata temporis zu berechnen. 6. Gestützt auf Art. 92 Abs. 2 UVG beantragt der Beschwerdeführer die Neu- festsetzung des Risikos unter Berücksichtigung der Lohnsumme und Aus- übung des Entschliessungsermessens. Offen lässt er die Frage, in welche Klassen und Stufen die Einreihung seiner Ansicht nach hätte erfolgen sol- len. Zunächst ist das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz zu prüfen und, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass seine Arbeitneh- mer nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden. 6.1 Vorliegend stellte die Vorinstanz mit als Prämienrechnung bezeichneter Verfügung vom 14. Mai 2019 (EK-act. 4) für die Ersatzperiode vom 1. Ja- nuar 2015 bis 30. April 2019 eine Berufsunfallprämie von Fr. 31‘573.– und zusätzlich Verzugszinsen von Fr. 5‘295.– (total Fr. 36‘868.–) in Rechnung. Sodann sind der Verfügung folgende Informationen zu entnehmen: Police: 7.904.936 Risiko: 893406 – Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich Berufsunfall (BU): Gefahrenklasse 8210 – Gefahrenstufe 10 Nichtberufsunfall (NBU): Gefahrenklasse 1414 – Unterklasse 10
Ersatzperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015
C-2571/2022 Seite 12
Ersatzperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016
Ersatzperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
Ersatzperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Ersatzperiode 1. Januar 2019 bis 30. April 2019
C-2571/2022 Seite 13 6.2 Im Hinblick auf das vorinstanzliche Vorgehen zur Einreihung ist sodann die dem Beschwerdeführer am 12. April 2022 zugestellte Tarifstabelle re- levant (BVGer-act. 23). Sie enthält folgende Angaben: Risiko-Nr. 893406 Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich Tarifklassen Jahr BUKl BU-Tarif NBU-Kl NBU-Tarif 2021 8210 100.5 1418 37.32 2020 8210 100.5 1418 37.32 2019 8210 98.26 1418 36.45 2018 8210 98.26 1414 31.25 2017 8210 98.26 1414 31.25 2016 8210 100.5 1414 32 2015 8210 100.5 1414 32
Basierend auf dem Prämientarif der B._______ nahm die Vorinstanz somit eine Zuteilung des Beschwerdeführers in die Risikonummer «893406 Trai- ner (Sport) haupt- oder nebenamtlich», die «Gefahrenklasse 8210» und die «Gefahrenstufe 10» vor (EK-act. 4; vgl. E. 6.1 hiervor). 6.3 Bei der Gegenüberstellung der in der Verfügung vom 14. Mai 2019 ent- haltenen Angaben mit denjenigen, welche dem Beschwerdeführer am 12. April 2022 zugestellt wurden, fällt auf, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer in das Risiko «893406 Trainer (Sport) haupt- oder neben- amtlich» einreihte. Zudem ist sowohl der Prämienverfügung als auch der Tarifstabelle im Bereich Berufsunfall die Gefahrenklasse (BUKl) 8210 zu entnehmen. Ersichtlich sind weiter in beiden Dokumenten die jeweiligen Prämiensätze/BU-Tarife (2015: 100.5, 2016: 100.5, 2017: 98.26, 2018: 98.26 und 2019: 98.26). In der Tarifstabelle nicht enthalten ist die in der Prämienrechnung aufgeführte «Gefahrenstufe 10». Zur Begründung der Einreihung weist die Vorinstanz zwar richtigerweise darauf hin, dass es sich bei Art. 92 Abs. 2 UVG um eine «Kann-Vorschrift» handelt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Ermessenspielraum lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer eines Betriebs gilt, indem diese nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden «können» (Urteil 8C_250/2016 E. 4.2). Ausserdem ist ihr insofern beizupflichten, als dass
C-2571/2022 Seite 14 für die Einreihung der Betriebe insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung berücksichtigt werden und damit eine Orientie- rung am Risiko einhergeht. Es geht aber weder aus Art. 92 Abs. 2 UVG noch aus der Tarifstabelle oder dem Verwaltungsreglement hervor, dass die Orientierung stets am grössten Risiko erfolgt. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern die Zuteilung der Arbeitnehmer nach einzelnen Gruppen in verschiedene Klassen und Stufen weder sachlich geboten noch technisch möglich sein soll. Das Bundesgericht wies vielmehr darauf hin, dass eine Zuteilung der Betriebe für die Festsetzung der Ersatzprä- mien jedenfalls notwendig sei und das Bestehen eines Ermessensspiel- raums hinsichtlich der Einteilung der Arbeitnehmer eines Betriebes in Gruppen eine gerichtliche Überprüfung keineswegs ausschliesse (Urteil 8C_250/2016 E. 4.2). Da insbesondere die Tarifstabelle keine weiteren allgemeinen Ausführun- gen zur Einreihung eines Betriebs enthält (vgl. E. 6.2 hiervor) und zudem die Einreihung in die Gefahrenstufe 10 von der Vorinstanz weder begrün- det noch aufgrund der Akten nachvollziehbar ist, kann eine gerichtliche Überprüfung der Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens hinsichtlich der (fehlenden) Einteilung der Arbeitnehmer in Klassen und Stufen nicht stattfinden (Art. 92 Abs. 2 letzter Satz UVG). Insofern kann auch nicht ge- prüft werden, ob – wie vom Beschwerdeführer eingebracht – die Lohn- summe ein für die Einreihung relevantes Kriterium darstellte (BVGer- act. 12 S. 3 f.). Insgesamt ist die Rechtmässigkeit der Einreihung nicht nachvollziehbar, namentlich hinsichtlich der Fragen, ob der angewendete Tarif der B._______ eine Mischtarifierung vorsieht, ob die Orientierung ein- zig am grössten Risiko erfolgt und inwiefern eine Einteilung der Arbeitneh- mer des Betriebs nach Gruppen in verschiedene Klassen und Stufen vor- gesehen ist (BVGer-act. 23 Beilage; vgl. Urteil des BVGer C-3651/2015 vom 14. Juli 2017 E. 4.8). 7. Die Erläuterungen der Vorinstanz im Hinblick auf die Einreihung des Be- schwerdeführers in den Prämientarif sind nicht genügend substantiiert, um das konkrete Vorgehen nachzuvollziehen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht als Teilbereich des rechtlichen Gehörs rechtsgenüglich nachgekommen ist. 7.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt das rechtliche Gehör ein persönlich-
C-2571/2022 Seite 15 keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel- cher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Die Begründungspflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008 E. 4.1). 7.2 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1072 mit weiteren Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zu- steht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (vgl. Urteil des BVGer C-1307/2016 vom 21. August 2017 E. 5.4 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3). 7.3 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei- des veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei- lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
C-2571/2022 Seite 16 Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). 7.4 Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellte Tarifstabelle enthält die vorliegend zur Anwendung gelangten und für die Einreihung re- levanten Normen («Risikonummer», «BUKl» und «BU-Tarif»; vgl. E. 6.2 hiervor). Ohne weitere Ausführungen ist für den Beschwerdeführer aber nicht nachvollziehbar, ob die Einreihung korrekt erfolgte (vgl. Urteil des BVGer C-2440/2017 vom 25. Februar 2019 E. 4.4). Wie bereits zuvor aus- geführt, reihte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Gefahrenklasse 8210 und die Gefahrenstufe 10 ein (EK-Act. 4; vgl. 6.3 hiervor). Nach wel- chen Kriterien dies vorliegend erfolgte, ist nicht bekannt. Angaben zur «Ge- fahrenstufe 10» oder diesbezüglich Einreihungskriterien fehlen zudem gänzlich in der Tarifstabelle. Insgesamt lässt sich nicht prüfen, ob sich die Einstufung am grössten Risiko orientiert oder ob – und falls ja, unter wel- chen Voraussetzungen – es möglich ist, die Arbeitnehmer nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zuzuteilen (vgl. Urteil C- 3651/2015 E. 4.8). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nicht nach- gekommen und hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerde- führers verletzt. 7.5 Eine Heilung fällt vorliegend ausser Betracht, denn es ist nicht von ei- ner leichten Verletzung auszugehen – wurde dem Beschwerdeführer doch die Einsicht in die für die Einreihung grundlegenden und vorliegend ver- wendeten Regeln verwehrt – und weder im Einsprache- noch Beschwer- deverfahren hat die Vorinstanz die als Grundlage für die Einreihung (allen- falls aus datenschutz- oder urheberrechtlichen Gründen oder enthaltener Geschäftsgeheimnisse teilweise geschwärzt) herangezogenen (vollständi- gen) Einreihungsbestimmungen der B._______ offengelegt (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.2). Daran ändert auch die am 12. April 2022 dem Beschwer- deführer zugestellte Tarifstabelle nichts, denn nach wie vor ist nicht nach- vollziehbar, nach welchen Kriterien die Einreihung erfolgte (vgl. E. 7.4 hier- vor). Zudem ist fraglich und zufolge der nicht vorliegenden angewendeten vollständigen Tarifbestimmungen durch das Gericht nicht weiter überprüf- bar, ob nicht nur ein Begründungs-, sondern auch ein Regelungsdefizit (mangelnde Regelungsdichte; vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.3 und E. 4 ff. hiervor) vorliegen könnte. Eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Einreihung in den Prämientarif durch das Gericht wiese rein spekulative Elemente auf, was ebenfalls gegen eine Heilung spricht.
C-2571/2022 Seite 17 7.6 Hinzuweisen bleibt auf die zurückhaltende Überprüfung des Gerichts bei (versicherungs-)technischen Fragen, die vorliegend zusätzlich gegen eine ausnahmsweise Heilung spricht. Die Zurückhaltung der Gerichte bei technischen Fragen ist dadurch begründet, dass deren Beurteilung einen hohen Wissensstand im entsprechenden Fachgebiet erfordern, über den primär die spezialisierte Verwaltungsabteilung verfügt. Das Gericht muss sich in erster Linie auf die Angaben der Fachbehörde verlassen (bezie- hungsweise verlassen können) und die angestammten Rollen von Justiz und Verwaltung beachten. Deshalb hat das Gericht nur ausnahmsweise – wenn dazu keine fachtechnischen Abklärungen erforderlich sind sowie nur eine Lösung möglich und rechtmässig erscheint, mithin der Verwaltung kein Ermessensspielraum verbleibt – in der Sache selber zu entscheiden. In den übrigen Fällen ist eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2; CHRISTOPH BANDLI, Die Rolle des Bundesver- waltungsgerichts, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für juristische Praxis – BTJP 2006 S. 215). Im vorliegenden Fall müsste das Gericht, um in der Sache selber zu ent- scheiden, zunächst die auch ihm noch nicht bekannten, für die Einreihung relevanten tariflichen Bestimmungen der B._______ ermitteln (insofern diese existieren), um diese anschliessend auf den konkreten Fall anzuwen- den. Bei diesem Vorgehen würde jedoch die sachgerechte Abgrenzung der Rollen zwischen Justiz und Verwaltung missachtet. Der weite Ermessens- spielraum bei der Festsetzung des Prämientarifs und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif ist durch die erforderliche versicherungstechnische Fachkompetenz begründet. Das Gericht hat deshalb nicht an Stelle der Verwaltung zu entscheiden, sondern lediglich deren Entscheid – mit der erforderlichen Zurückhaltung – zu überprüfen (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.4). 7.7 Nicht zu prüfen sind bei diesem Ausgang die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Tarif den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 8 und 9 BV) zu entsprechen habe, die systembedingte Unmöglichkeit einer unterschiedlichen Einreihung relevant sei, die Orientierung am höchsten Risiko erfolge, die Lohnsumme für die Bestimmung des Tarifs ir- relevant sei, die Gefahr einer Unterversicherung bestehe sowie die Dauer der Ersatzperiode korrekt festgelegt und der Verzugszins rechtmässig er- hoben worden sei (BVGer-act. 10 und 14; EK-act. 8). 8. Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Entscheid weder hinreichend begründet noch die über die Einreihung Auskunft gebenden Tarifbestimmungen
C-2571/2022 Seite 18 offengelegt. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, die Einreihung zu prüfen und den Einspracheentscheid substantiiert anzufechten. Der an einem schweren Verfahrensfehler leidende Einspracheentscheid ist aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer die Tarifregeln sowie die massgebenden Elemente des Sachverhalts zugänglich mache, ihn sich dazu äussern lasse und an- schliessend neu verfüge. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die innerhalb des Fussballclubs ausgeübten Funktionen der Arbeitnehmenden und die damit verbundenen Lohnsummen, nicht weiter einzugehen (BVGer-act. 1 S. 4 ff.). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– ist ihm nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient- schädigung auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (inkl. Auslagen). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-2571/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neue Verfügung erlasse. 2. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- erstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zugesprochen. 4. Eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 14. Oktober 2025 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-2571/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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